Landgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Dez. 2008 - 5 T 341/08

published on 10.12.2008 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Dez. 2008 - 5 T 341/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 05.06.2008 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - wird angewiesen, über den Eintragungsantragung der Antragstellerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden.

Gründe

I.

Im Grundbuch von Güdingen, Blatt … ist Herr … (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer der Parzellen Flur …, Nr. … eingetragen. Der Erblasser ist verstorben und wurde aufgrund des beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 18 IV 9/08 eröffneten Erbvertrages, Urkunden-Nr. .../2003 des Notars …, Saarbrücken, beerbt von seinen Kindern … und … zu je ½. Mit demselben Erbvertrag hat der Erblasser seiner Ehefrau … den lebenslänglichen Nießbrauch an seinem gesamten Nachlass vermacht. Darüber hinaus wurde von dem Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers wurden die Ausführung u.a. der Einräumung des Nießbrauchs und die Verwaltung des Hausgrundstücks bestimmt.

Mit notarieller Urkunde des Notars …, Saarbrücken, vom 5. Mai 2008, UrkRNr. .../2008 hat die Antragstellerin die Eintragung der vertragsmäßig bestimmten Erben als neue Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes beantragt.

Daneben hat sie auf den ihr in dem Erbvertrag eingeräumten Nießbrauch Bezug genommen und dessen Eintragung im Grundbuch „unter Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers“ bewilligt und beantragt.

Diese Anträge nebst Bewilligung sowie ein Antrag der Antragstellerin auf Löschung einer in Abteilung III, lfdNr. 1 gebuchten Grundschuld wurden von dem Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008 mit der Bitte um entsprechende Eintragung beim Grundbuchamt am 26. Mai 2008 eingereicht.

Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge nicht vollzogen. Es beanstandet, das Fehlen der Genehmigung der Testamentsvollstreckerin. Die Antragstellerin sei bei Errichtung der notariellen Urkunde vom 5. Mai 2008 noch keine Testamentsvollstreckerin gewesen, weil das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit der Annahme des Amtes beginne und diese gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären sei. Da die Antragstellerin am 05. Mai 2008 noch keine Testamentsvollstreckerin gewesen sei, habe sie auch keine Erklärungen für die Erben abgeben können. Bis zur wirksamen Annahme des Amtes fehle es, auch hinsichtlich der Grundbuchberichtigung, am Antragsrecht (§§ 13,15 GBO). Hinsichtlich der Bewilligungen sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung nicht verfügungsbefugt gewesen(§ 19 GBO).

Die Antragstellerin ist der Auffassung, es gebe nur ein einheitliches Amtsgericht. Deshalb sei die Erklärung, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen, bereits mit dem Eingang der Erklärung beim Grundbuchamt wirksam geworden. Gemäß § 130 BGB seien auch die anderen Erklärungen der Antragstellerin nicht vorher wirksam geworden.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 71 GBO als unbefristete Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere auch gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes statthaft (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, § 71, Rdnr. 11).

In der Sache kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben. Das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als neue Eigentümer:

Auch das Berichtigungsverfahren nach näherer Maßgabe des § 22 GBO wird durch einen nach § 13 GBO zu stellenden Antrag eingeleitet und bedarf einer verfahrensrechtlichen Begründung durch den hier allein in Betracht kommenden Nachweis der Unrichtigkeit nach § 35, § 29 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GBO (Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition 5, § 22 Rn 10). Es kann unerörtert bleiben, ob nur derjenige antragsberechtigt ist, dem der materielle Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB tatsächlich zusteht (so BayObLG Rpfleger 1970, 26; KGJ 47, 207, 208; KGJ 52, 162, 163; Demharter GBO § 22 Rn 45) oder ob es bereits ausreicht, dass der Antragsteller das Vorliegen einer Unrichtigkeit zu seinen Gunsten schlüssig behauptet (BayObLG DNotZ 1991, 598, 599; BayObLG Rpfleger 1994, 410, 412; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 403; OLG Hamm OLGZ 1986, 316, 319). Das Grundbuchamt hat die Nachlassakten 18 IV 9/08 des Amtsgerichts Saarbrücken mit dem darin enthaltenen Erbvertrag vom 25. März 2003 und dem Eröffnungsprotokoll vom 4. Januar 2008 beigezogen. Hierdurch ist im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GBO offenkundig (i.e. aktenkundig), dass der Erblasser am 10. Dezember 2007 verstorben ist und die Antragstellerin als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Da er dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich die Aufgabe übertragen hat, die in dem Erbvertrag vom 25. März 2003 vorgenommenen Verfügungen auszuführen, ist der Testamentsvollstrecker - jedenfalls nach wirksamer Annahme seines Amtes - auch gemäß § 2203, § 2205 BGB dazu berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben nach dem Erblasser zu beantragen. Bei dem entsprechenden Berichtigungsantrag handelt es sich um keine materiell-rechtliche Erklärung, sondern eine verfahrenseröffnende und -leitende Verfahrenshandlung (vgl. RG 54, 378, 384; OLG Düsseldorf NJW 1956, 876, 877; OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; Demharter 13 Rn 7 mwN; Reetz in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition: § 13 Rn 34). Dennoch findet § 130 BGB auf den Eintragungsantrag entsprechende Anwendung (Demharter GBO § 13 Rn 7, Reetz in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition 5, § 13 Rn 34). Bei dem Eintragungsantrag handelt es sich um eine gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende Erklärung. Nach § 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB wird diese erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Grundbuchamt zugeht. In diesem Zeitpunkt muss die Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht) vorhanden sein; der Zeitpunkt des Wirkungseintritts, nicht der der Verfügungserklärung ist entscheidend (BGH v. 30.05.1958 - V ZR 295/56 - juris Rn. 30 - BGHZ 27, 360). Demgemäß muss die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Zugangs ihres Eintragungsantrags beim Grundbuchamt Testamentsvollstrecker gewesen sein.

Das war der Fall.

Nach § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Nach Absatz 2 der genannten Vorschrift erfolgt die Annahme des Amts durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Gemäß § 72 FGG sind für die dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen die Amtsgerichte zuständig. Wie sich aus der Nachlassakte 18 IV 9/08 des Amtsgerichts Saarbrücken ergibt, war insoweit das Amtsgericht Saarbrücken örtlich zuständig. Ebenfalls die Amtsgerichte sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 GBO mit der Führung der Grundbücher betraut. Diejenige Abteilung des Amtsgerichts, die zur Grundbuchführung zuständig ist, trägt nach der vorgenannten Regelung die Bezeichnung „Grundbuchamt“. Hierbei handelt sich keineswegs um eine organisatorisch selbständige Behörde, sondern lediglich um eine aus historischen Gründen beibehaltene Bezeichnung für eine mit einer speziellen Aufgabe versehene Abteilung des Amtsgerichts (Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition 5, § 1 Rn 1). Weil es sich bei dem Nachlassgericht demnach genau wie dem Grundbuchamt lediglich um Abteilungen eines Amtsgerichts handelt, ist die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker auch dann wirksam, wenn sie gegenüber dem Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts erklärt wird (OLG München JFG 17, 282; OLG München HRR 1938 Nr 1018; Staudinger/Wolfgang Reimann (2003), § 2202 BGB Rn 6, 12; Soergel-Damrau § 2202 BGB , Rn 4). Ausgehend hiervon wurde die Erklärung der Antragstellerin, sie nehme das Amt als Testamentsvollstrecker an, im selben Augenblick wirksam, als auch der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs wirksam wurde - nämlich mit Zugang des Antrags vom 5. Mai 2008 bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Saarbrücken. Weil demnach die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Berichtigungsantrags gegeben war, ist die mit der Beschwerde angegriffene Beanstandung des Grundbuchamts in Ansehung des Grundbuchberichtigungsantrages nicht gerechtfertigt. Die Zwischenverfügung ist insoweit aufzuheben.

2. Bestellung des Nießbrauchs

Zur Eintragung des mit notarieller Urkunde vom 5. Mai 2008 vereinbarten Nießbrauchs ist ebenfalls ein wirksamer Antrag erforderlich. Weil es insoweit nicht anders als bei der Eintragung der Eintragung der Erben als neue Eigentümer des Grundstücks liegt, kann hierfür auf die oben gemachten Ausführungen zum Berichtigungsantrag verwiesen werden.

Neben dem Eintragungsantrag ist nach § 19 GBO die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers für die Eintragung des Nießbrauchs ausreichend. Auch bei der Eintragungsbewilligung handelt es sich um eine verfahrensbegründende Erklärung. Ihr Adressat ist deshalb stets das Grundbuchamt (Hügel/Holzer, BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition: 5, § 19 Rn 26; BayObLGZ 1948/51, 456, 464; BayObLG Rpfleger 1976, 66; KG OLGE 40, 36, 37). Deshalb kommt es auch insoweit für die Wirksamkeit der Bewilligung - genau wie beim Eintragungsantrag - auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei dem Grundbuchamt an (§ 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB). Aus den oben im Zusammenhang mit dem Berichtigungsantrag dargestellten Gründen ist es deshalb auch für die Eintragungsbewilligung ausreichend, dass die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes zusammen mit der Bewilligung beim Grundbuchamt eingegangen war.

Da die Eintragungsbewilligung als rein verfahrensrechtliche Erklärung für die beantragte Eintragung des Nießbrauchs gemäß § 19 GBO ausreicht, muss das Grundbuchamt im Ausgangspunkt nicht prüfen, ob die nach § 873 BGB erforderliche materiell-rechtliche Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Nießbraucher über die Begründung des Nießbrauchs vorliegt. Allerdings darf das Grundbuchamt nicht sehenden Auges dabei mitwirken, dass das Grundbuch unrichtig wird, denn das Grundbuchverfahren wird vom Legalitätsgrundsatz beherrscht. Das bedeutet, dass das Grundbuchamt darauf zu achten hat, dass der Inhalt des Grundbuches möglichst mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Deshalb braucht das Grundbuchamt eine Eintragung, durch die das Grundbuch unrichtig würde, nicht vorzunehmen. Allerdings ist das Grundbuchamt zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage nur in Ausnahmefällen berechtigt und verpflichtet. Sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, müssen die beantragten Eintragungen ausgeführt werden, es sei denn, das Grundbuchamt weiß ausnahmsweise positiv, dass die Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde. Ungewissheit über die materielle Rechtslage reicht für eine Beanstandung nicht aus (OLG Karlsruhe v. 20.03.2001 - 11 Wx 18/01 - juris Rn 9 - Rpfleger 2001, 343; OLG Karlsruhe v. 04.11.1993, Rpfleger 1994, 248; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 17.04.1986 - BReg 2 Z 1/86 - juris Rn 13 - NJW-RR 1986, 893; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 03.11.1987 - BReg 2 Z 132/86 - juris Rn 9 - NJW-RR 1988, 594). Das Grundbuchamt muss vielmehr aufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung der Unrichtigkeit des Grundbuchs kommen (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 17.04.1986 - BReg 2 Z 1/86 - juris Rn. 12 - NJW-RR 1986, 893). Die Möglichkeit einer nur vorübergehenden Unrichtigkeit bis zur nachholbaren Schaffung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ist kein Hinderungsgrund für die Eintragung, solange die formellen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind (BGH v. 03.10.1985 - V ZB 18/84 - juris Rn. 10 - NJW 1986, 314). Die Nachholbarkeit fehlender materiell-rechtlicher Voraussetzungen reicht nur dann nicht aus, wenn durch diese Nachholung die Unrichtigkeit nicht geheilt werden kann oder nach Sachlage nicht geheilt werden wird (vgl. KG HRR 1933 Nr. 1491; Demharter Anhang zu § 13 Rn 41).

Ob das Grundbuchamt ausgehend hiervon eine Unwirksamkeit der materiell-rechtlichen Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs (§ 873 BGB) beanstanden durfte, obwohl diese Einigung und damit auch ihre Genehmigung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB formlos möglich sind (vgl. Palandt-Bassenge, § 873 Rn 9, Palandt-Heinrichs, § 185 Rn 10) und hier aufgrund der Identität von Nießbraucher und Testamentsvollstrecker mehr als nahe liegen, muss nicht vertieft werden. Zwar wurden die wechselseitigen Erklärungen der Beteiligten über eine materiell-rechtliche Einigung über die Bestellung des Nießbrauchs sofort - und damit vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes - wirksam, weil die Antragstellerin diese in nach § 181 Hs. 2 BGB zulässiger Weise gegenüber sich selbst abgegeben hat. Aber auch dann, wenn das Grundbuchamt vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass die Erklärung des Testamentsvollstreckers nicht nachgeholt oder eine entsprechende Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht gesondert erklärt werden wird, macht die Eintragung des Nießbrauchs das Grundbuch nicht unrichtig. Da es sich bei der materiell-rechtlichen Einigung über die Bestellung eines Nießbrauchs an dem Grundstück um ein Verfügungsgeschäft handelt, wurde diese Verfügung nach richtiger, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung entsprechend § 185 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam, da die Testamentsvollstreckung schon vor der Annahme des Amtes mit dem Erbfall beginnt und durch die Annahmeerklärung des Ernannten sich das Testamentsvollstreckeramt in seiner Person nur noch konkretisiert (OLG München ZEV 2006, 173, 174; RGZ 111, 247, 250; 149, 19, 22; Staudinger/Wolfgang Reimann (2003), § 2202 BGB Rn 32; Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 2202 BGB, Rn 4; a.A.: Mayer in Beck'scher Online-Kommentar Hrsg: Bamberger/Roth, § 2202 Rn 13). Demgemäß ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage erfolgt.

3. Löschung Grundpfandrecht

Zur Löschung der in Abteilung III, lfdNr. 1 eingetragenen Grundschuld ist ebenfalls ein wirksamer Antrag erforderlich (§ 13 GBO). Weil es insoweit nicht anders als bei der Eintragung der Erben als neue Eigentümer des Grundstücks liegt, kann auch hier auf die eingangs gemachten Ausführungen zum Berichtigungsantrag verwiesen werden.

Da sich aus den zu den Grundakten gereichten Urkunden nicht ergibt, dass das Grundbuch in Ansehung der vorgenannten Grundschuld unrichtig ist (§ 27 S. 2 GBO - vgl. hierzu OLG Frankfurt v. 04.07.2006 - 20 W 269/06 - juris Rn 9), ist gemäß § 27 S. 1 GBO für die Löschung der Grundschuld neben einer Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin (§ 19 GBO) eine Zustimmung des eingetragenen Grundstückseigentümers erforderlich. Dass die Erben, für die die Antragstellerin handelt, zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligungserklärung noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, ist unschädlich, da es für die Voreintragung nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch ankommt. Da das Grundbuchamt der beantragten Berichtigung der Eigentümer im Grundbuch bislang keine weiteren Beanstandungen entgegen gehalten hat und die geäußerten Bedenken aus den vorgenannten Gründen nicht durchgreifen, ist für das Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Voreintragung des bewilligungsberechtigten Grundstückseigentümers der Löschung der Grundschuld nicht entgegen stehen wird.

Bei der in § 27 S. 1 GBO geforderten Zustimmung handelt es sich genau wie beim Antrag um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die von der nach § 1192 Abs. 1, § 1183 BGB geforderten materiell-rechtlichen Erklärung zu unterscheiden ist (vgl. Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.10.2008, Edition: 5, § 27 Rn 3; Demharter, § 27 Rn 10; Demharter GBO § 27 Rn 10; BayObLG Rpfleger 1973, 404; BayObLG Rpfleger 1985, 24, 25; KG OLGE 26, 171, 173). Da die in § 27 S. 1 GBO geforderte Zustimmungserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, kommt es auch insoweit für die Wirksamkeit der Zustimmung - genau wie beim Eintragungsantrag - auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei dem Grundbuchamt an (§ 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB). Aus den im Zusammenhang mit dem Berichtigungsantrag dargestellten Gründen ist es deshalb auch für die Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts ausreichend, dass die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes zusammen mit der Zustimmung beim Grundbuchamt eingegangen war.

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Grundbuchamt die nach § 1192 Abs. 1, § 1183 BGB erforderliche materiell-rechtliche Zustimmungserklärung des Eigentümers prüfen will (zur entsprechenden Prüfungskompetenz siehe oben unter 2.). Auch diese materiell-rechtliche Zustimmungserklärung kann nämlich gemäß § 1192 Abs. 1, § 1183 S. 2 BGB gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben werden und wird deshalb erst mit dem Zugang dort wirksam. Insoweit liegt es auch für die materiell-rechtlich erforderliche Zustimmungserklärung des Eigentümers nicht anders als beim Berichtigungsantrag. Demgemäß hatte die Antragstellerin auch im Augenblick der Abgabe der materiell-rechtlichen Zustimmungserklärung ihr Amt als Testamentsvollstrecker wirksam angenommen.

Da nach alledem die Beanstandungen des Grundbuchamtes nicht gerechtfertigt sind, war die angegriffene Zwischenverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Annotations

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.