Landgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Apr. 2012 - 5 T 203/12

published on 18/04/2012 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Apr. 2012 - 5 T 203/12
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.650,-- Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat auf den Antrag des Gläubigers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.08.2010 (Az.: 108 M 2899/10) wegen einer durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 26.09.2007 (Geschäfts-Nr.: 07-1329242-2) titulierten Forderung in Höhe von 9.650,-- Euro die angeblichen Forderungen des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin gepfändet.

Die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Hauptforderung des Gläubigers beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners.

Über das Vermögen des Schuldners ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.12.2007 (Az.: 60 IK 107/07) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

In dem Insolvenzverfahren ist die Forderung des Gläubigers angemeldet worden.

Der Schuldner hat seinen ursprünglich gegen die Anmeldung der Forderung aus einer unerlaubten Handlung erhobenen Widerspruch zurückgenommen.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 25.08.2008 aufgehoben worden.

Auf die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht Saarbrücken – Rechtspfleger – durch seine Beschlüsse vom 03.01.2011 und vom 09.08.2011 die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.

Dagegen hat der Gläubiger am 18.01.2011 und am 26.08.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Gläubiger ist der Auffassung, das Vollstreckungsgericht sei im Hinblick auf das Insolvenzverfahren gegen das Vermögen des Schuldners nicht für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuständig, zuständig sei vielmehr das Insolvenzgericht. Außerdem sei die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zulässig.

Der Schuldner hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig.

Das Amtsgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 793 ZPO zulässig.

Da das Amtsgericht lediglich die Zwangsvollstreckung, nicht aber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solchen aufgehoben hat, kann der Beschwerdebefugnis des Gläubigers nicht entgegen gehalten werden, eine aufgehobene Zwangsvollstreckungsmaßnahme könne nicht rückwirkend wieder hergestellt werden (vgl. zu dieser Problematik: Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 793 ZPO, Rdnr. 4, m.w.N.).

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Saarbrücken, der die angefochtenen Aufhebungsbeschlüsse erlassen hat, war – entgegen der Auffassung des Gläubigers - nicht funktional unzuständig.

Der Schuldner hatte gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.08.2010 Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt.

Entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Schuldners ist nicht das Insolvenzgericht, sondern das Vollstreckungsgericht für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig.

§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO, wonach über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung das Insolvenzgericht entscheidet, findet auf den vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung, weil das Insolvenzverfahren bereits am 25.08.2008, also vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.08.2010, aufgehoben worden war.

In dem daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. §§ 286 ff InsO), das noch nicht abgeschlossen ist, weil die 6-jährige Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), findet die Zuständigkeitsregelung des § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO keine Anwendung. Die verschiedentlich geforderte analoge Anwendung dieser Vorschrift (vgl. zu dem Diskussionsstand: Ehricke in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 294 InsO Rdnr 18) ist abzulehnen, weil es an der für eine Analogie erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke fehlt. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und mit dem Beginn des sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung wieder anzuwenden sind (vgl. dazu LG Köln, ZVI 2004, 53; Ehricke, a.a.O.).

Auf Grund der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts war der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zuständige Rechtspfleger befugt, der Vollstreckungserinnerung des Schuldners abzuhelfen und die Zwangsvollstreckung aufzuheben.

2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war aufzuheben, da gemäß § 294 Abs. 1 InsO während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig sind.

Dieses Vollstreckungsverbot trifft auch den Gläubiger dieses Verfahrens, obwohl ihm gegen den Schuldner eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht.

Entgegen der Auffassung des Gläubigers wird seine Zwangsvollstreckung nicht durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO erlaubt. Nach dieser Vorschrift ist es lediglich Neugläubigern gestattet, die Zwangsvollstreckung in die erweitert pfändbaren künftigen Bezüge des Schuldners zu betreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – Az.: IX ZB 16/06 -, juris, Rdnr. 7; NJW-RR 2008, 294 – 295).

Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.08.2010 das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war, ändert daran nichts.

Zwar endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, allerdings setzt im Anschluss daran § 294 Abs. 1 InsO das Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger um (vgl. dazu Ehricke, a.a.O., § 294 InsO, Rdnr. 3). Das in dieser Vorschrift geregelte Vollstreckungsverbot ist umfassend. Es erfasst auch die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadensersatzansprüche aus einer von dem Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vgl. Ehricke, a.a.O., Rdnr. 5). Lediglich Neugläubiger, zu denen der Gläubiger dieses Verfahrens nicht zählt, sind von dem Vollstreckungsverbot ausgenommen (vgl. Ehricke, a.a.O.).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass durch § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern diese Forderungen angemeldet waren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. dazu BGH a.a.O. juris Rn. 12; BGHZ 149, 100, 106 f; BGH WM 2007, 1620)

3. Deshalb war der sofortigen Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Erfolg zu versagen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der streitgegenständlichen Hauptforderung festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 27/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/06 vom 27. September 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 2 Satz 2 Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners i
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published on 28/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 313/11 vom 28. Juni 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 294 Abs. 1, § 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2 Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann
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Annotations

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.