Landgericht Rostock Urteil, 22. Dez. 2016 - 6 HK O 59/16

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Aufsichtsratsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist hinsichtlich seiner Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden.

3

Der Kläger ist in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Durchsetzung der durch Zuwiderhandlungen ausgelöster Ansprüche, hierunter auch verwirkter Vertragsstrafen, verpflichtet. Die dem Kläger zufließenden Einnahmen aus Vertragsstrafen führt er seinem Prozesskostenfonds zu. Die Einnahmen dienen der Deckung von Aufwendungen für laufende Auseinandersetzungen. Über die erzielten Einnahmen und die notwendigen Ausgaben legt der Kläger regelmäßig Rechnung.

4

Die Beklagte warb in ihrem Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“ Ausgabe Kalenderwoche 14/15 für die als Biozide vertriebenen Mittel zum Schutz vor Insekten und Ungeziefer „Autan Family Care Pumpspray“ sowie „Raid Insekten und Ungezieferschutz“. Den im Klageantrag benannten Hinweis enthält diese Werbung nicht.

5

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2015 hierwegen ab. Die Beklagte übermittelte die geforderte Unterlassungserklärung, strich in dieser jedoch die dort bezifferte Höhe der Vertragsstrafe. Diese Unterlassungserklärung wurde allein durch den Bevollmächtigten B. unterzeichnet.

6

Mit Schreiben vom 22.04.2015 zeigten die Rechtsanwälte P., die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, an, die Beklagte zu vertreten. In dem Schreiben heißt es weiter:

7

„...Unter Bezugnahme auf Ihre Abmahnung vom 14.04.2015 hat meine Mandantin am 21.04.2015 die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. In Ziffer 2 ist der Geldbetrag handschriftlich gestrichen worden. Insoweit ergänze ich für meine Mandantin die Erklärung dahingehend, dass der neue Hamburger Brauch gewünscht ist. Die Klausel ist also gemeint in einem Sinne, dass eine angemessene (billige) Vertragsstrafe versprochen wird, die vom VSW e.V. nach billigem Ermessen festgesetzt werden darf und über deren Höhe im Streitfall vor dem zuständigen Gericht gestritten werden mag.“

8

Der Kläger erklärte die Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.04.2015, forderte jedoch als Voraussetzung der Annahme u.a. die Vorlage der Vollmacht der Beklagten. Die Bevollmächtigten der Beklagten übersandten dem Kläger mit Schreiben vom 6.05.2015 die Vollmachtsurkunde, die unter dem 30.04.2015 sowohl von Herrn B. als auch von J. unterzeichnet wurde. Dieser zufolge waren die Bevollmächtigten u.a. „zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und zur Leistung rechtsverbindlicher Unterschriften für den Vollmachtgeber“ ermächtigt.

9

Die Beklagte warb im Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16, erneut für das Produkt „Autan Family Care Pumpspray“, ohne den im Klageantrag benannten Hinweis anzugeben.

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2016 zum Zwecke der Ausräumung der Wiederholungsgefahr zur Erhöhung des Vertragsstrafeversprechens auf, des Weiteren zur Zahlung der durch die Zuwiderhandlung verwirkten Vertragsstrafe von 5.100,00 €.

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Die Beklagte ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 09.05.2016 die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen.

12

Der Kläger vertritt die Auffassung, mit der neuerlichen in identischer Form und ohne Hinweis gestalteten Werbung für das von ihr vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ handele die Beklagte ihrem Unterlassungsversprechen zuwider. Das Produkt unterfalle als Mittel zum Schutz vor Insekten der Biozidverordnung. Es stelle ein Produkt der Produktart 19 zum Anhang V der Biozidverordnung dar. Es diene zur Fernhaltung von Schadorganismen. Das Produkt sei daher zu Recht als Biozid unter der Registriernummer N-30767 bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin registriert.

13

Die erneute Werbung der Beklagten für ein Biozid ohne vorgeschriebenen Warnhinweis, zudem genau das Biozid, für welches bereits unter anderem das Unterlassungsversprechen abgegeben worden sei, löse einen vertraglichen Unterlassungsanspruch des Klägers aus. Hierauf stütze der Kläger den von ihm vorrangig geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber auch auf der gesetzlichen Grundlage zu. Gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG müsse in jeder Werbung für Biozidprodukte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein. Statt des Wortes „Biozide“ könne auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden. Der Hinweis müsse sich deutlich vom Rest der Werbung abheben. Dieser Hinweis sei indes in der Werbung der Beklagten für das von ihr vertriebene Produkt nicht wiedergegeben.

14

Die Bestimmung des Artikels 72 der VO stelle eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Verstöße gegen diese Vorschrift seien unlauter im Sinne des § 3 a UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Durch die Zuwiderhandlung der Beklagten sei auch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Der Kläger habe die Vertragsstrafe mit 5.100,00 EUR beziffert. Maßgeblich hierfür sei die eindeutige Zuwiderhandlung gegen das auch Gesundheitsinteressen der Verbrauchen schützende Unterlassungsversprechen durch eine Werbung für das nämliche Produkt, wie bereits zur Unterlassungserklärung führend. Maßgeblich sei ferner die millionenfache Verbreitung der Werbung im gesamten Bundesgebiet.

15

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Aufsichtsratsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

17

für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann.

18

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Unterlassungsantrag sei nicht ausreichend bestimmt. Erstens beziehe sich der streitgegenständliche Unterlassungsantrag nicht auf „Biozidprodukte“, sondern allgemein auf „Biozide“. Das von der Beklagten vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ sei jedoch sicher kein „Biozid“, sondern allenfalls ein „Biozidprodukt“ im Sinne der Verordnung über Biozidprodukte. Zweitens beziehe sich das Wort „insbesondere“ ersichtlich nicht nur auf das Produkt „Autan Family Care Pumpspray“, sondern auch auf die konkrete Verletzungsform „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“. Folglich könne sich der allgemeine Antragsteil „für Biozide zum Schutz vor Insekten“ nicht auf die konkrete Verletzungsform „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“ im „insbesondere“ - Antragsteil beziehen:

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„... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide zum Schutz vor Insekten, insbesondere das Biozid Autan Family Care Pumpspray wie aus der Anlage K 6 ersichtlich zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukt“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann.“

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Drittens verlange der Kläger den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Diesen Hinweis kenne die Biozidprodukte-Verordnung nicht. Die Biozidprodukte-Verordnung verlange vielmehr den Hinweis

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„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

25

Viertens verlange der Kläger im vorliegenden Fall, anders als in dem von ihm zitierten Urteil des Landgerichts Berlin, dass der Hinweis zusätzlich

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„deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiedergegeben werde.“

27

Diese mehrdeutigen und unscharfen Begriffe führten ebenfalls zu einer Unbestimmtheit des Unterlassungsantrages. Ein Unterlassungsantrag dürfe nicht derart undeutig gefasst sein, dass der Gegenstand nicht erkennbar abgegrenzt sei und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Die Bedeutung der Begriffe „abgehoben“ und „gut lesbar“ sei offen, so dass auch der Inhalt und der Umfang des Verbots nicht eindeutig feststünden. Aus diesem Grunde würden nach ständigen Rechtsprechung Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthalten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet. Für die Beklagte würde es eine unerträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn sie zu einer nicht konkreten umschriebenen Unterlassung verurteilt würde und wenn erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reiche.

28

Dessen ungeachtet sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger mache vorrangig vertragliche Ansprüche und hilfsweise gesetzliche Ansprüche geltend. Dem Kläger stünden keine vertraglichen Ansprüche zu. Die Unterlassungserklärung nach Anlage K 3 erfasse nicht die konkrete Verletzungsform (Anlage K 1). Folglich erfasse die Unterlassungserklärung nicht den Wettbewerbsverstoß selbst und sei damit nicht ausreichend bestimmt.

29

Ohnehin habe die Beklagte die Unterlassungserklärung nie wirksam, weil ohne hinreichende Vertretungsmacht abgegeben. Herr B. sei nicht bevollmächtigt, die N. Deutschland ApS alleine zu vertreten. Eine Einzelbevollmächtigung sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Vielmehr seien die Vorstände lediglich mindestens zu zweit vertretungsberechtigt.

30

Die fehlende Vertretungsmacht habe die Beklagte auch nicht im Nachhinein genehmigt. Mit Schreiben vom 21.11.2016 habe die Beklagte die streitgegenständliche Unterlassungserklärung lediglich hinsichtlich des neuen Hamburger Brauchs klargestellt. Der Kläger habe dies auch so verstanden, die Unterlassungserklärung der Beklagten angenommen und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten selbst als „Klarstellung“ bezeichnet. Auf irgendeinem Rechtsschein könne sich der Kläger nicht berufen, weil ihm mit der Übersendung der Vollmacht nach Anlage K 10 bekannt sein musste, dass keine Einzel- sondern eine Gesamtgeschäftsführerbefugnis vorgelegen habe.

31

Dem Kläger stünden auch keine gesetzlichen Ansprüche zu. Die Biozid-Verordnung selbst begründe keine Anspruchsberechtigung des Klägers. Eine solche ergebe sich weder aus § 8 Abs. 3 UWG noch sei die Biozid-Verordnung gemäß § 3a UWG anwendbar. Zunächst handele es sich bei der VO nicht um eine Marktverhaltensregel, da die Biozid-VO lediglich die Gesundheitsinteressen der Verbraucher schütze. Mögliche wirtschaftsrechtliche Zwecke, die dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer dienten, seien hierbei nur ein - nicht ausreichender - Reflex dieses eigentlichen Gesetzeszwecks des Gesundheitsschutz der Allgemeinheit.

32

Auch seien die Voraussetzungen von Art. 72 Biozid-VO nicht erfüllt. Bei der streitgegenständlichen Wurfsendung handele es sich nicht um Werbung iSv Art. 3 lit. y Biozid-VO. Dort sei gerade von Werbemitteln speziell für Biozid-Produkte die Rede, also Werbemittel, die nur oder zumindest hauptsächlich Biozid-Produkte zum Gegenstand haben. Auf eine allgemeine Werbung mit vielen kleinen Produktbildern aus dem Bereich Lebensmittel, Bad und Küche finde Art. 72 Biozid-VO keine Anwendung.

33

Sollte eine Werbung zu bejahen sein, so läge keine spürbare Beeinträchtigung iSv § 3a UWG vor. Es handele sich um ein 24-seitiges Angebotsheft, die streitgegenständliche Werbung befinde sich nicht auf der Titelseite, sondern irgendwo im Heft. Der Leser „überfliege“ solche Annoncen nur. Es sei nicht damit zu rechnen, dass nun mehr Verbraucher die Produkte der Beklagten und nicht die der Mitbewerber kauften, nur weil ein solcher Hinweis fehle.

34

Der Sachverhalt, der dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin zu Grunde liege, unterscheide sich ganz erheblich von dem Sachverhalt im vorliegenden Fall. Im dortigen Fall gehe es um Produktangebote im Onlineshop von a., die einen unmittelbaren Erwerb ermöglichten. Im hiesigen Fall gehe es um ein Prospekt mit 24 Seiten ohne unmittelbare Erwerbsmöglichkeit. Dies stelle weder eine Werbung für Biozidprodukte im Sinne der Biozidprodukte-Verordnung noch eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar.

35

Die geforderte Vertragsstrafe von 5.100 € sei zu hoch. Der Kläger habe in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 3.000 € als angemessen angesehen.

36

Selbst wenn, wie nicht, die Klage zulässig und begründet wäre, sei jedenfalls der vorläufig festgesetzte Streitwert zu hoch. In seiner Abmahnung habe der Kläger selbst einen Unterlassungsstreitwert mit 10.000,00 Euro angegeben. Folglich könne der Unterlassungsstreit direkt im vorliegenden Fall nicht plötzlich höher liegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist zulässig und begründet.

39

I. Der Kläger ist - dies wird von der Beklagten allerdings auch nicht in Abrede gestellt - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Das Landgericht Rostock ist gemäß § 13 Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 KonzVO M-V für die vorliegende Klage zuständig.

40

II. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag ausreichend bestimmt.

41

1. Er gibt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wieder, sondern umfasst durch den Zusatz „wie aus der Anlage K 6 ersichtlich“ die konkrete Verletzungsform. Der letztgenannte Zusatz bezieht sich erkennbar nicht auf „insbesondere“, sondern auf „im geschäftlichen Verkehr für Biozide zum Schutz vor Insekten ... (zu werben)“.

42

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2016, I ZR 23/15 - Geo-targeting; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Unterlassungsantrags zu bestimmen, wobei die Klagebegründung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet II).

43

Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis).

44

Entgegen der Auffassung der Beklagten trägt der Klageantrag des Klägers – unter Berücksichtigung der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Antragsbegründung – den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bestimmtheit eines Klageantrags zu stellenden Anforderungen in ausreichendem Maße Rechnung. Das vom Kläger begehrte Verbot orientiert sich an der in den Klageantrag aufgenommenen konkreten Verletzungshandlung in Gestalt der angegriffenen Prospektwerbung gemäß Anl. K 6. Insoweit erfährt der Klageantrag eine inhaltliche Beschränkung auf die beanstandete Prospektwerbung gemäß Anl. K 6 und vom bewilligten Verbot mit umfasste kerngleiche Verhaltensweisen. Die Passage im Klageantrag "ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann" führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu dessen mangelnder Bestimmtheit des Antrags. Weder erstreckt sich das begehrte Verbot auf eine unüberschaubare Anzahl möglicher Verletzungshandlungen (vgl. BGH a.a.O. – Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten), noch wird die Entscheidung darüber, welches Verhalten unter das begehrte Verbot fällt, dem Vollstreckungsgericht überlassen. Legt man nämlich dem Klageantrag die konkrete Verletzungshandlung sowie die Antragsbegründung durch den Kläger zugrunde, so ergibt sich hieraus, dass vom Verbot nur die im Prospekt Anl. K 6 wiedergegebene Verletzungsform umfasst ist (vgl. auch OLG München, Urteil v. 2.02.2012, 6 U 3180/11).

45

2. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das von der Beklagten vertriebene Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ sei „sicher“ kein „Biozid“, sondern allenfalls ein „Biozidprodukt“ im Sinne der Verordnung über Biozidprodukte, so tritt das Gericht ihr nicht bei.

46

Biozide sind die chemischen Grundstoffe, unter deren Beifügung einzelne Biozidprodukte hergestellt werden. Diese Biozidprodukte sind jedoch, da die Produkte eine Teilmenge der Obermenge Biozide sind, ihrerseits wieder Biozide.

47

3. Dass der Kläger in seinem Klageantrag verlangt, den für die Werbung gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG vorgeschriebenen Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwendenvor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ anzugeben, während es in Art. 72 der VO heißt „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ steht der Bestimmtheit des Klageantrages nicht entgegen. Zwar ist in der Klagefassung ein Zeichensetzungsfehler enthalten, der Klageantrag ist jedoch der Auslegung zugänglich und entsprechend zu berichtigen. Dass der Kläger die Art. 72 der Biozid-VO entnommene Fassung des Hinweises zum Gegenstand seines Antrages machen wollte, ergibt sich aus Seite 5 der Klageschrift.

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4. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Formulierung des Klageantrages „deutlich vom Rest der Werbung abgehoben und gut lesbar wiederzugebenen“ inhaltlich Art. 72 Abs. 1 S. 2 Biozid-VO (“Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein).

49

III. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso wie ein Vertragsstrafeanspruch bereits aufgrund der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 14.04.2015 i.V.m. der weiteren Erklärung vom 22.04.2015 zu. Darüber hinaus kann der Kläger Unterlassung auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 3 a UWG und §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen irreführender Werbung der Beklagten verlangen.

50

1. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist wirksam. Hierbei kann es dahinstehen, ob Herr B. die Beklagte durch seine Unterschrift auf dieser verpflichten konnte bzw. ob sich aus der von der Beklagten vorgelegten dänischsprachigen Internet-Auskunft (Anlage B 2) etwas anderes ergibt. Die Bevollmächtigten der Beklagten erklärten mit Schreiben vom 22.04.2015: „...Unter Bezugnahme auf Ihre Abmahnung vom 14.04.2015 hat meine Mandantin am 21.04.2015 die von Ihnen geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. In Ziffer 2 ist der Geldbetrag handschriftlich gestrichen worden. Insoweit ergänze ich für meine Mandantin die Erklärung dahingehend, dass.... „. Damit wurde die ursprüngliche Unterlassungserklärung zunächst in diese Erklärung ausdrücklich einbezogen und anschließend ergänzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren ausweislich der ordnungsgemäß erfolgten Bevollmächtigung vom 30.04.2015 „zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und zur Leistung rechtsverbindlicher Unterschriften für den Vollmachtgeber“, hier die Beklagte, ermächtigt. Der Kläger erklärte die Annahme der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.04.2015. Hierdurch ist der Unterlassungsvertrag zustande gekommen.

51

Sollte dies - wie nicht - anders zu sehen sein, kann sich der Kläger zumindest auf eine Duldungsvollmacht berufen, da der Bevollmächtigte Herr B. gegenüber dem Kläger auch schon unter dem 23.02.2015 eine Unterlassungserklärung allein gezeichnet hatte. Diese Alleinzeichnung war Gegenstand in den Verfahren vor dem Landgericht Rostock mit den Aktenzeichen 5 HK O 73/15 und 3 O 1007/15 (4). In diesen Verfahren hat die Beklagte nicht gerügt, dass die von Herrn B. allein unterzeichnete Erklärung ohne Vertretungsmacht erfolgt seien.

52

2. Macht der Kläger den vertraglichen Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend, kann der Schuldner grundsätzlich nicht einwenden, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig. Dieser Einwand ist durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen. Der rechtliche Grund für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ist regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen häufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12 Rn. 1.158 m.w.N.).

53

3. Die Beklagte hat in dem Prospekt „N. - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16, für das Biozid-Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ geworben, ohne den für die Werbung gemäß Art. 72 der VO 528/2012/EG vorgeschriebenen Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ anzugeben. Der Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

54

a. Dass es sich bei dem Produkt „Autan Family Care Pumpspray“ um ein Biozid-Produkt handelt, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

55

b. Die Aufnahme des Produkts „Autan Family Care Pumpspray“ in den Prospekt „NETTO - Günstig sind wir sowieso“, Ausgabe Kalenderwoche 14/16 unter Angabe des Kaufpreises stellt eine „Werbung“ iSv Art. 3 Abs. 1 lit. Y Biozid-VO dar. Der Prospekt stellt dieser Vorschrift gemäß „ein Mittel zur Förderung des Verkaufs von Biozid-Produkten durch gedruckte Medien“ dar. Dass die Vorschrift lediglich Werbung umfassen könnte, die sich ausschließlich mit Biozid-Produkten befasst, ist dieser nicht zu entnehmen.

56

c. Die Bestimmung des Artikels 72 der VO stellt eine Vorschrift dar, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Informationspflichten über Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher dar (vgl. Köhler a.a.O., § 3a Rn. 1.193 m.w.N.). Verstöße gegen diese Vorschrift sind unlauter im Sinne des § 3 a UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen. Die Spürbarkeit ergibt sich bereits aus der bundesweiten Verbreitung des Prospekts. Sie ist durch den Verstoß indiziert (vgl. Köhler a.a.O., § 3 a Rn. 1.112). Der Vortrag der Beklagten erschüttert die tatsächliche Vermutung nicht.

57

Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung den Anforderungen des Art. 72 Biozid-VO nicht gerecht wurde, kann der Kläger mit den bereits genannten Erwägungen Unterlassung auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen unlauterer und irreführender Werbung der Beklagten verlangen.

58

IV. Durch die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag ist auch die für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Der Kläger hat die Vertragsstrafe mit 5.100,00 EUR beziffert. Maßgeblich hierfür sind die eindeutige Zuwiderhandlung gegen das auch Gesundheitsinteressen der Verbraucher schützende Unterlassungsversprechen durch eine Werbung für das nämliche Produkt, wie bereits zur Unterlassungserklärung führend. Maßgeblich sei ferner die millionenfache Verbreitung der Werbung im gesamten Bundesgebiet. Die Höhe der Vertragsstrafe von 5.100,00 € sei erforderlich, um der Beklagten die Bedeutung der Einhaltung des Unterlassungsversprechens und der gesetzlichen Pflichten zu verdeutlichen. Diesen Erwägungen tritt das Gericht bei. Die Beklagte zeigt auch mit ihrer Rechtsverteidigung, die sich nicht ausschließlich gegen die Höhe der von dem Kläger festgesetzten Vertragsstrafe richtet, sondern auch die Verpflichtung zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung überhaupt in Abrede stellt, dass eine Vertragsstrafe in spürbarer Höhe erforderlich ist, sie anzuhalten, sich mit den gesetzlichen Erfordernissen ihrer Werbung zu befassen und diese zukünftig einzuhalten.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

61

Der Streitwert beträgt 20.100,00 Euro. Er ist in dieser Höhe seitens des Klägers zutreffend bemessen. Die Einwände der Beklagten zur Höhe des Unterlassungsstreitwertes für die Abmahnung führen zu keiner anderen Bewertung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2012 - I ZR 230/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/11 Verkündet am: 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2007 - I ZR 22/05

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL I ZR 22/05 Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 23/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/15 Verkündet am: 28. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 23/15 Verkündet am:
28. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geo-Targeting

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen
Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die
beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.

b) Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen
wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise
als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den
Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

c) Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der
beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

d) Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich
auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines GeoTargeting
-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung
aus anderen Regionen) abrufbar bleibt.

e) Für die Frage, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten, steht das Aufsuchen einer Internetseite, auf der
Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, dem Betreten eines
stationären Geschäfts gleich.
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:280416UIZR23.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber beim Angebot von Internetanschlüssen. Während die Klägerin ihre Dienstleistungen bundesweit vertreibt, ist das Angebot der Beklagten auf das durch ihr Kabelnetz abgedeckte Gebiet begrenzt, das sich im Wesentlichen auf Baden-Württemberg beschränkt.
2
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine sogenannte Bannerwerbung der Beklagten im Internet. Dabei erschienen ähnlich wie auf einer Bilderwalze Werbebilder in einer Endlosschleife. Die Werbebanner hatten beispielsweise folgenden Text: Bringt auch das Herz zum Rasen: Internet bis zu 100Mbit/s K. macht's möglich.
3
Die Klägerin beanstandet, dass diese Bannerwerbung der Beklagten auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets, in dem Internetanschlüsse der Beklagten verfügbar waren, aufgerufen werden konnte.
4
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Telekommunikationsprodukte der K. (hier: Internet- und Telefon-Dienstleistungen ) im Internet mit Werbebannern außerhalb des Bereichs zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, in dem die beworbenen Produkte abgenommen werden können (im Wesentlichen: räumlicher Bereich von Baden-Württemberg ), wenn dies geschieht, wie in dem in Fotokopie als Anlage K 1 und/oder Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 und/oder Anlage K 5 beigefügten Werbebanner.
5
Die Beklagte hat geltend gemacht, die beanstandete Internetwerbung habe sich nicht bundesweit abrufen lassen. Vielmehr sei sie durch die GeoTargeting -Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von fünf Prozent, also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets, zu rechnen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

7
I. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung der Bannerwerbung außerhalb der räumlichen Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten gerichteten Antrag als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Der Antrag sei trotz Verwendung der Formulierung "im Wesentlichen: räumlicher Bereich von Baden-Württemberg" hinreichend bestimmt. Die Kläge- rin habe in der Begründung ihres Antrags deutlich gemacht, dass sie Werbung verboten wissen wolle, die von Personen außerhalb des Gebiets des Kabelnetzes der Beklagten aufgerufen werden könne. Zugleich stelle die Formulierung sicher, dass Werbung in Baden-Württemberg insgesamt zulässig sei, auch wenn die Leistung der Beklagten in diesem Bundesland aus technischen Gründen nicht überall genutzt werden könne.
9
Durch die Werbung auch außerhalb ihres Vertriebsgebiets täusche die Beklagte über die Verfügbarkeit der Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Diese Irreführung sei geeignet, die Marktentschließung bei den umworbenen Verkehrskreisen in relevanter Weise zu beeinflussen. Das Verbot des § 5 UWG erfasse auch Fälle, in denen von der Irreführung lediglich eine Anlockwirkung ausgehe, die noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt werde. Selbst wenn der durch die beanstandete Werbung angelockte Kunde, der wegen der fehlenden Verfügbarkeit das konkrete Produkt nicht erwerben könne, bei dieser Gelegenheit keine anderen Waren des Anbieters erwerbe , könnten doch Mitbewerber erheblich beeinträchtigt werden. Der enttäuschte Kunde könnte nicht mehr bereit sein, das teurere Produkt des Mitbewerbers zu beziehen und von einem Erwerb insgesamt Abstand nehmen.
10
Der von der Bannerwerbung ausgehenden Irreführungsgefahr habe die Beklagte nicht durch eindeutige Hinweise ausreichend entgegengewirkt. Dafür genüge die Angabe "BW" in ihrem Unternehmenskennzeichen nicht. Aus diesem Kürzel folge nicht zwingend ein Hinweis auf Baden-Württemberg. Lokal verankerte Unternehmen seien zudem nicht gehindert, bundesweit tätig zu werden.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken (dazu II 1). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Unterlassungsanspruch für begründet erachtet (dazu II 2).
12
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag ausreichend bestimmt.
13
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Unterlassungsantrags zu bestimmen, wobei die Klagebegründung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 27 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 - Kinderhochstühle im Internet II).
14
b) Danach hat das Berufungsgericht den Klageantrag trotz der an sich unbestimmten Formulierung "im Wesentlichen" zu Recht als ausreichend bestimmt angesehen. Die Klägerin begehrt vorliegend allein ein Verbot der Bannerwerbung der Beklagten außerhalb des Bereichs, in dem die beworbenen Angebote abgenommen werden können. Der Klammerzusatz "(im Wesentlichen : räumlicher Bereich von Baden-Württemberg)" verdeutlicht lediglich, dass sich das Versorgungsgebiet der Beklagten räumlich im Wesentlichen auf Baden -Württemberg erstreckt. Die Klägerin wollte dadurch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Leitungen der Beklagten und damit die Abnahmemöglichkeit für ihre Produkte nicht immer stets genau an der Landesgrenze enden. Zugleich hat die Klägerin durch den Klammerzusatz verdeutlicht, dass sie der Bannerwerbung der Beklagten im gesamten Land Baden-Württemberg nicht entgegentreten will, selbst wenn dort in einzelnen Gebieten eine Versorgung durch die Beklagte nicht möglich sein sollte. Das hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 ausdrücklich klargestellt.
15
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF und §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen irreführender Werbung der Beklagten zu.
16
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Nach dem Aufruf der Internetseiten mit den beanstandeten Werbebannern zwischen dem 11. Dezember 2012 und dem 24. Januar 2013 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 28. April 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 UWG wurde von der bisherigen Spürbarkeitsklausel entlastet und ebenso wie die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken angeglichen. In § 5 Abs. 1 UWG wurde eine Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Relevanzklausel eingefügt. Diese Änderungen haben nur klarstellenden Charakter und entsprechen der Auslegung des bisher geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch den Bundesgerichtshof. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage hat sich damit nicht ergeben.
17
b) Die Klägerin ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert.
18
aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dafür reicht es aus, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge , dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen , das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 19 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf

).

19
bb) Danach ist die Klägerin in Bezug auf die konkret beanstandeten Wettbewerbshandlungen Mitbewerberin der Beklagten. Zwar beschränkt sich das Gebiet, in dem die Parteien tatsächlich im Wettbewerb Dienstleistungen absetzen, im Wesentlichen auf Baden-Württemberg, während die Klägerin die Werbung der Beklagten nur in dem Gebiet beanstandet, in dem diese ihre Leistungen nicht anbieten kann. Mit der beanstandeten Werbung betätigt sich die Beklagte aber außerhalb von Baden-Württemberg im Endkundenmarkt für Internetanschlüsse und damit auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt wie die Klägerin. Dadurch kann die Klägerin außerhalb BadenWürttembergs behindert werden, obwohl die Verbraucher dort die Leistungen der Beklagten nicht beziehen können, weil diesen Verbrauchern im Hinblick auf das für sie nicht verfügbare Angebot der Beklagten die von der Klägerin angebotenen Leistungen weniger attraktiv erscheinen können, so dass sie unter Umständen von einer Auftragserteilung an die Klägerin abgehalten werden können.
20
c) Soweit die Bannerwerbung der Beklagten außerhalb ihres Vertriebsgebiets für kabelgebundene Internetanschlüsse abrufbar ist, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen der Beklagten geeignet.
21
aa) Nach der vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung der Beklagten können etwa 5% der von der Werbung angesprochenen Verbraucher die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich nicht beziehen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, diesen Verbrauchern gegenüber erwecke die Werbung der Beklagten den unzutreffenden Eindruck, sie könnten die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei Internetnutzern außerhalb Baden-Württembergs, denen die Werbung erscheint, wird der Eindruck einer jedenfalls bundesweiten Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten erweckt, so dass sie annehmen werden, diese Leistungen grundsätzlich auch an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen zu können.
22
bb) Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bestandteil "BW" im Unternehmenskennzeichen der Beklagten lasse eine räumliche Beschränkung ihres Vertriebsgebiets auf Baden-Württemberg nicht erkennen. Die Annahme, "BW" in der Bezeichnung "kabel BW" oder "kabel bw" werde außerhalb des Bundeslandes Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als Kurzbezeichnung für dieses Bundesland verstanden, ist nicht erfahrungswidrig. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass lokal verankerte Unternehmen nicht gehindert seien,bundesweit tätig zu werden. Das ist dem Verbraucher grundsätzlich bekannt.
23
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf , dass Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis durch ihre Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hinweisen, ihre Waren oder Leistungen bundesweit anzubieten. Trotz des ubiquitären Charakters des Internets bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im Internet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt. Unternehmen wie zum Beispiel ein Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder ein Hotel, die sich - aus welchen Gründen auch immer - auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, weisen mit ihrer Internetpräsenz nicht notwendig darauf hin, dass diese Beschränkung in Zukunft wegfallen soll. Abweichendes gilt aber dann, wenn ein Unternehmen mit seinem Internetauftritt auch außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässige Kunden anspricht und ihnen seine Dienstleistungen anbietet. Eine solche Ansprache von Kunden liegt bei der beanstandeten Werbung der Beklagten vor, weil ihr keine räumliche Beschränkung zu entnehmen ist.
24
Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass zwischen der schlichten bundesweiten Aufrufbarkeit des Internetauftritts eines Unternehmens (so im Fall BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 - soco.de) und einer Werbung zu unterscheiden ist, die - wie im Streitfall - aktiv auf bundesweit ausgerichteten Portalen wie n-tv.de, spiegel.de und teltarif.de oder dem nicht für Baden-Württemberg bestimmten Portal nordbayern.de geschaltet worden ist. Wer in dieser Weise überregional im Internet wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen. Das gilt insbesondere bei der Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen, bei der sich das Verkehrsverständnis deutlich von demjenigen der Internetpräsenz stationärer Betriebe unterscheiden kann.
25
Das bedeutet zwar nicht, dass der Verbraucher eine tatsächliche Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistungen der Beklagten für jeden Haushalt im Bundesgebiet erwarten wird. Ihm werden grundsätzlich technische Einschränkungen bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen in bestimmten Gebieten bewusst sein. Der Kunde rechnet regelmäßig aber jedenfalls nicht damit, dass das Bundesland, von dem aus er einen Internetanschluss für seinen Wohnsitz nutzen möchte, von vornherein nicht zum Vertriebsgebiet der Beklagten gehört.
26
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Irreführung durch die beanstandete Bannerwerbung relevant.
27
aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 799 - Elternbriefe; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II). Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 888 - Thermoroll; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053, 1054 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport).
28
bb) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten führe zu einer relevanten Irreführung der Verbraucher, revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
29
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den Angaben der Beklagten erfasse ihre Bannerwerbung zu etwa 5% Verbraucher in Gebieten, in denen ihre Dienstleistungen nicht erhältlich seien. Diejenigen Verbraucher, die allein über die territoriale Verfügbarkeit getäuscht werden könnten, würden zu 100% getäuscht. Diese Erwägungen tragen im Ergebnis die Annahme einer relevanten Irreführung.
30
(2) Die Klägerin beanstandet die Bannerwerbung der Beklagten nicht als solche. Sie wendet sich vielmehr lediglich dagegen, dass diese Werbung außerhalb Baden-Württembergs an Orten aufgerufen werden kann, wo die beworbene Dienstleistung der Beklagten nicht verfügbar ist. Bezugspunkt für die Frage , ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, sind allein die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise. Dementsprechend liegt eine relevante Irreführung grundsätzlich etwa dann vor, wenn ein beworbenes Produkt nur in einer von 100 Filialen eines Handelsunternehmens nicht verfügbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2003, 1257, 1258; GroßkommUWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 315; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 278; Gloy/Loschelder/Erdmann/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 339).
31
Die allein von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise außerhalb Baden-Württembergs werden zwar möglicherweise entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu 100% getäuscht. So mag ein Teil dieser Verbraucher das Kürzel "BW" zutreffend als Hinweis auf Baden-Württemberg erkennen und sich wegen des Wohnsitzes außerhalb dieses Bundeslandes von der Werbung nicht angesprochen fühlen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber jedenfalls die Annahme, dass ein erheblicher Teil der außerhalb Baden-Württembergs von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten irregeführt wird.
32
(3) Der lauterkeitsrechtlichen Erheblichkeit der Irreführung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrer vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptung ein Geo-Targeting-Verfahren verwendet, durch das mit einer Genauigkeit von 95% Verbraucher aus Baden-Württemberg erreicht werden , die allein die Beklagte als Kunden für ihre Leistungen gewinnen will. Die von der Beklagten grundsätzlich unerwünschte Ausstrahlung ihrer Werbung in Gebiete, in denen sie ihre Leistung nicht anbietet, ist kein unter Umständen unerheblicher "Ausreißer", sondern ein Streuverlust, der von der Beklagten bewusst in Kauf genommen wird, obwohl sie eine Irreführung durch einen Hinweis auf die räumliche Verfügbarkeit ihres Angebots ohne weiteres ausschließen könnte.
33
(4) Die Werbung der Beklagten ist geeignet, die dadurch irregeführten Verbraucher außerhalb Baden-Württembergs zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
34
Diese Verbraucher werden dazu veranlasst, sich durch Aufruf der Webseite der Beklagten näher mit deren Angebot zu befassen. Der Begriff der "geschäftlichen Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo). Das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, steht dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 16 f., 22 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de).
35
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Schutzbereich des § 5 UWG umfasse Fälle, in denen von der Irreführung - wie im Streitfalleine Anlockwirkung ausgeht, grundsätzlich auch dann, wenn die Irreführung noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 34 = WRP 2012, 311 - 10% Geburtstags-Rabatt; OLG Frankfurt, WRP 2014, 1226, 1228; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.192). Es kann deshalb dahinstehen , ob es überhaupt als ein zur Ausräumung eines Irrtums über die räumliche Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten ausreichender Hinweis anzusehen ist, wenn der Kunde bei Beginn eines Bestellvorgangs auf der Internetseite der Beklagten seine Postleitzahl angeben soll, damit sichergestellt werden kann, ob das von ihm gewünschte Produkt für seine Adresse verfügbar ist.
36
e) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Fall "MeinPaket.de" vergleichbar, den der Senat zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemacht hat (BGH, GRUR 2016, 399 - MeinPaket.de). Die beim Senat bestehenden Zweifel an der Auslegung der Entscheidung "Trento Sviluppo" des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2014, 196) im Hinblick auf dessen Urteil "Ving Sverige" (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 56) bestehen im Streitfall nicht, weil nicht die Unterlassung wesentlicher Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG in Rede steht und wegen der Funktionsgleichheit von Internethandel und stationärem Handel kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass dem Aufsuchen eines Geschäfts in der Entscheidung "Trento Sviluppo" im Internethandel grundsätzlich der Aufruf einer Internetseite mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit entspricht.
37
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2014 - 40 O 67/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2014 - 2 U 56/14 -
22
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).
11
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24, jeweils mwN).
27
Im Streitfall rechtfertigt weder die Fassung des Unterlassungshauptantrags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu berücksichtigende Klagebegründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht als solche, sondern nur hinsichtlich bestimmter Unlauterkeitsumstände erstrebt hätte. Streitgegenstand ist demzufolge die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser , und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Verhalten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der Klägerin angeführten Aspekte, die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen sollen - also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, der unzutreffende Eindruck einer staatlichen Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung -, ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgegenstand handelt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL
I ZR 22/05 Verkündet am:
4. Oktober 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Umsatzsteuerhinweis
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b

a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen
wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer
enthält.

b) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b
BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen
hinzuweisen.
BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1g (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten, das sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1g ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse, wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 geschehen, zu werben oder diese anzubieten" ) richtet, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 97/100 und der Beklagten 3/100 zur Last. Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires.
2
Die Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kulturmagazins "K. " für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten waren deren Internetadresse und Telefonnummer angegeben.
3
Für die gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im Rundfunk-Lokalsender "Radio H. " und im TV-Kanal "H. 1" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung.

4
Die Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der Beklagten enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die Preisangabenverordnung , weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernabsatzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im Übrigen unstreitig ist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für den Verbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere. Ein entsprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung kämen.
5
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbesondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten, …
g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt; … 2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage mit den vorstehenden Anträgen stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236).
7
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Über die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
9
II. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 verfolgten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
10
Die Beklagte habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der Werbung angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte.

11
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im Fernabsatz gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen Gewährleistungsregeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
12
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
13
1. Unterlassungsantrag zu 1g
14
Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist nur begründet, soweit die Beklagte über den Insbesondere-Teil hinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
16
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
17
Den nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung "in unmittelbarem Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet.
18
b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Beklagte ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen , indem es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem unschlüssigen Klageantrag stattgegeben.

19
Der Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der Reichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). Für eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichtspunkte auf.
20
c) Die Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass diese eine Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe fehlt.
21
aa) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten).
22
bb) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus § 1 PAngV.

23
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten ). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.
24
d) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet.
25
aa) Mit diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 aufgeführten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer geworben hat.

26
Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen, dass die Klägerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt nicht genannt wird.
27
bb) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat derjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
28
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst (Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 37; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 15; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 UWG G, § 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7).
29
Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend i.S. von § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt. IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.
30
2. Unterlassungsantrag zu 2
31
Die Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist.
32
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform.

33
b) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht zu, weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen der BGB-InfoV nicht gegeben ist.
34
Mit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der Informationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert.
35
Zu einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsRTonner , 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGBInfoV § 1 Rdn. 22).
36
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen , sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden ist, führt Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht.

37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 O 222/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.