Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock vom 11.02. 2011 - Az: 5 HKO 18/11 - wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch.

2

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3

Die Verfügungsbeklagte hat in der Zeitschrift "R. Kurier" Ausgabe Januar 2011 das von ihr als Lebensmittel vertriebene Produkt "n. K. Granulat" beworben.

4

Die dort und die auf der Umverpackung des Produkts enthaltenen streitgegenständlichen Aussagen seien nach Darlegung des Verfügungsklägers gesundheitsbezogen. Wegen der vorgenannten Zeitschrift wird auf die Anlage A 1, wegen der Umverpackung auf die Anlage A 2 verwiesen.

5

Der Verfügungskläger rügt, dass zu diesen gesundheitsbezogenen Angaben der für solche vorgeschriebene Hinweis nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (folgend: VO; auch sog. Health-Claims, abgekürzt auch HCV, LV) fehle. Artikel 10 VO enthalte u.a. ein Werbeverbot und sei damit als Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Verstoß hiergegen unlauter i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und zu unterlassen sei.

6

Er hat deswegen die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 abgemahnt. Nach dem die Verfügungsbeklagte den geltend gemachten Anspruch außergerichtlich hat zurückweisen lassen, hat der Verfügungsbeklagte mit Antrag vom 11. Februar 2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes beim Landgericht Rostock beantragt.

7

Diesem Antrag wurde mit der Beschlussverfügung vom 15.02.2011 stattgegeben und der Antragsgegnerin wurde

8

"bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "n. K. Granulat" mit den Aussagen:

9

"Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion",

10

und/oder

11

"Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist",

12

und/oder

13

"Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"

14

zu bewerben, ohne in der Kennzeichnung den nach Art. 10 Abs. 2 a LGVO vorgeschriebenen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise zu geben."

15

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2011 Widerspruch eingelegt.

16

Der Verfügungskläger verfolgt im Widerspruchsverfahren den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter.

17

Der Verfügungskläger beantragt,

18

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Rostock vom 16.02.2011 - Az.: 5 HK O 18/11 -aufrechtzuerhalten und den Widerspruch vom 03.03.2011 zurückzuweisen.

19

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

20

den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 16.02.2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

21

Die Verfügungsbeklagte macht geltend, dass der fehlende Hinweis nach Artikel 10 Abs. 2 lit. a) der Verordnung ohne jede wettbewerbsrechtliche Relevanz sei. Der nach Artikel 10 Abs. 2 lit. a) der Verordnung vorgeschriebene Hinweis stelle keine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet sei, dem Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. d. § 3 UWG 2004 ebenso die Interessen von Fremdbewerbern und Verbrauchern im Sinne des seit dem 30.12.2008 geltenden § 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich bzw. spürbar zu beeinträchtigen. Auch sei die Formulierung in Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung sprachlich verunglückt. Im Übrigen schreibe Artikel 10 Abs. 2 lit. a) VO nicht vor, dass dieser Warnhinweis so mit dem Wortlaut enthalten sein müsse.

22

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

23

Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein zugestimmt.

Entscheidungsgründe

24

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das führt im Ergebnis zu deren Aufrechterhaltung und zur Zurückweisung des Widerspruchs, denn die beanstandete Werbung und Umverpackung zum Produkt "n. K. Granulat" verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a), Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel [folgend: VO; auch sog. Health-Claims, abgekürzt auch HCV, LV] (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; §§ 935, 940 ZPO).

25

Der Verfügungskläger ist klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

26

Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet und ist nicht widerlegt.

27

1. Die streitgegenständliche Werbung und die Umverpackung zum Produkt "n. K. Granulat" enthalten unstreitig keinen Hinweis gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO. Zutreffend führt die Verfügungsbeklagte aus, dass der vorgenannte Hinweis in seinem Wortlaut nicht vorgeschrieben ist. Darauf kommt es hier aber entscheidend nicht an, da die Verfügungsbeklagte nicht vorträgt oder ersichtlich ist, dass der Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO, wonach das Lebensmittelprodukt oder die Lebensmittelwerbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten muss, in dem Sinngehalt der Hinweispflicht entsprechenden Formulierungen bzw. Aussagen in der Werbeanzeige oder auf der Umverpackung des Produkts enthalten ist.

28

2. Die Werbung und Umverpackung verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1, 2 lit. a) VO. Nach Art. 3 VO dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen.

29

2.1. Die streitbefangenen Werbe-und Umverpackungsangaben zum Produkt "n. K. Granulat" mit den Aussagen:

30

- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion",

- "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist",

- "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"

31

sind im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 VO gesundheitsbezogen. Sie bringen zum Ausdruck, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

32

2.2. Nach Art. 10 Abs. 1 VO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II sowie den speziellen Anordnungen des IV. Kapitels der Verordnung entsprechen. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO muss das Lebensmittelprodukt oder die Lebensmittelwerbung einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise enthalten.

33

Die beanstandete Werbung der Beklagten und die Umverpackung des Produkts genügen diesen Anforderungen nicht, da die geforderten Hinweise fehlen und auch nicht nach ihrem Sinngehalt vorhanden sind.

34

3. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ergibt sich die Zulässigkeit der beanstandeten Werbung nicht aus Art. 28 Abs. 5 VO. Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 VO steht einer Anwendung der vorgenannten Bestimmungen nicht entgegen. Denn Art. 28 Abs. 5 VO entbindet nicht von der Pflicht, die gem. Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO erforderliche Information konkretisierend zu den gesundheitsbezogenen Angaben mitzuteilen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach Art 28 Abs. 5 VO ist, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen (OLG Nürnberg, MD 2009, 87; LG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az.: 6 HKO 120/10).

35

Die in Art. 10 Abs. 2 VO vorgeschriebenen Informationspflichten bestehen bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007. Nach Art. 28 Abs. 5 VO dürfen gesundheitsbezogene Angaben ab Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juli 2007 unabhängig vom Vorliegen der erst noch zu erstellenden Liste gemäß Art. 13 Abs. 3 VO - jedoch nur dann - verwendet werden, wenn sie den Angaben der Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen (OLG Nürnberg, ebenda; LG Rostock, ebenda).

36

Gleiches folgt aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VO. Hier ist vorausgesetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben den speziellen Anforderungen im 4. Kapitel, mithin auch Art. 10 der VO entsprechen.

37

4. Die Regelungen dieser VO und im Speziellen die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen Marktverhaltensregeln dar. Die Kammer folgt mit dem OLG Rostock dieser Auffassung von Judikatur und Literatur (OLG Rostock, Urteil vom 25.05.2011, Az: 2 U 2/11; Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG 28. Aufl. § 4 Rn. 11.137a -jeweils m.w.N.). Die Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2008 wurde nach Nr. 1 der Erwägungsgründe beschlossen, weil zunehmend Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet und mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht wird. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, müssen die im Handel befindlichen Produkte sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen (OLG Zweibrücken, Magazindienst 2010, 883 ff).

38

Die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln gem. Art. 10 Abs. 1 VO löst grundsätzlich die spezielle Hinweispflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a) VO für dieses Produkt aus. Letztere hat auch Sinn, denn so erlaubte gesundheitsbezogene Angaben zu einem bestimmten Lebensmittel werden konkretisiert mit den Warnhinweis, um für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihnen die Wahl zwischen Lebensmitteln zu erleichtern. Das schlägt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten unmittelbar auf die zu treffenden Kaufentscheidungen zu Lebensmitteln durch und beugt einem ggfs. nur einseitigen oder bevorzugten Kauf und Verzehr solcher Lebensmittel vor, die mit gesundheitsbezogenen Angaben, jedoch ohne den konkretisierenden Warnhinweis beworben und angeboten werden. Denn die Hinweise zur "abwechslungsreichen ..." und zur "ausgewogenen Ernährung" beinhalten für die Verbraucher die Aussage, dass es erforderlich ist, dem Körper mit der Nahrung [für die Ernährung sind Lebensmittel - die je nach Lebensmittel Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße, Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente und auch Ballaststoffe enthalten - bei einem abwechslungsreichen Einsatz bzw. entsprechender Verwendung in der Regel ausreichend] alle erforderlichen Nährstoffe zuzuführen, die letztlich in der Gesamtheit für ein Gesundsein erforderlich sind. Die gesunde Lebensweise erklärt sich selbst und ist für das Gesundsein mit maßgeblich.

39

Dem allgemein formulierten Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 lit. a VO fehlt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht der Produktbezug, da nach der Regelung die gesundheitsbezogenen Angaben auf dem speziellen Produkt bzw. in der Werbung zu diesem Produkt unmittelbar mit dem Hinweis zu ergänzen zu konkretisieren sind; mithin kann der Verbraucher mit den gesundheitsbezogenen Angaben zugleich auch den Warnhinweis mit der Werbung und/oder auf der Umverpackung des jeweiligen Produkts zur Kenntnis nehmen und beide Aussagen bei seiner Kaufentscheidung zum konkreten Produkt berücksichtigen.

40

5. Die Kammer folgt ergänzend auch aus v.g. Gründen dem OLG Rostock in Bezug auf die gegebene Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 UWG (OLG Rostock, ebenda), weil dem Verbraucher diese gesetzlich vorgeschriebenen (ergänzenden bzw. konkretisierenden) Informationen vorenthalten werden.

41

6. Soweit die Verfügungsbeklagte Einwendungen in Bezug auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. b VO erhebt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da hier der fehlende Hinweis nach Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO als Verstoß gerügt ist.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.12.2010 - 6 HK O 120/10 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Urteil ist für den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vo

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.12.2010 - 6 HK O 120/10 - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist für den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine Anzeige für ein von der Antragsgegnerin hergestelltes Hirseprodukt bestimmten lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften genügen muss.

2

Der Antragsteller ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, zu dessen satzungsmäßiger Aufgabe die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Antragsgegnerin stellt ein als "H.. H..-F.." bezeichnetes Hirseprodukt her, das sie in der auf S. 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils abgebildeten Verpackung vertreibt. In der Zeitschrift "R..", Ausgabe September 2010, bewarb sie dieses Produkt mit der auf S. 5 des erstinstanzlichen Urteils abgebildeten Anzeige.

3

Die Anzeige enthält unter der Überschrift "Für die Schönheitspflege von innen" die Aussagen "Reich an wertvollen Vitaminen und Mineralstoffen", "empfehlenswert für schöne Haut und Haare" und "gut für Zähne und Knochen." Auf der Anzeige ist im Vordergrund eine Packung "H.. H..-F.." abgebildet. Die Verpackung enthält auf der Rückseite die Angabe "Analyse per 100g" mit einer Brennwertangabe sowie Mengenangaben über Eiweiß, Kohlehydrate und Fett. Die auf der Anzeige im Hintergrund abgebildete Packung "H.. B.. H.." enthält auf der Rückseite unter der Überschrift "Durchschnittliche Nährwertangaben" wesentlich umfangreichere Angaben.

4

Mit Schreiben vom 13.10.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wonach die Antragsgegnerin es unterlassen solle, das Produkt "H..-F.." ohne nähere, im Einzelnen aufgeführte Kennzeichnungen zu bewerben oder zu vertreiben. Der Antragsteller hat sich dabei auf nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben bezogen, die nach der VO (EG) Nr. 1924/2006 erforderlich seien. (Die Verordnung wird unterschiedlich benannt. Es werden die Ausdrücke Health Claim-Verordnung, LGVO und VNGA verwendet. Ein bestimmter Sprachgebrauch hat sich noch nicht durchgesetzt. Der Senat folgt der Bezeichnung im Urteil des Landgerichts als VO (EG) Nr. 1924/2006).

5

Die Antragsgegnerin hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung verweigert, die Verpackungen enthielten die nährwertbezogenen Angaben, während gesundheitsbezogene Angaben nicht erforderlich seien. Zugleich hat sie beim Landgericht Rostock eine Schutzschrift eingereicht.

6

Daraufhin hat der Antragsteller am 25.10.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er hat gemeint, die auf der Verpackung der "H.. H.. F.." enthaltene Angabe "reich an wertvollen Vitaminen und Mineralstoffen" sei eine nährwertbezogene Angabe, die nach der VO (EG) Nr. 1924/2006 nur dann gemacht werden dürfe, wenn sie mengenmäßig ausgewiesen sei. Die in der Werbeanzeige enthaltene Angabe, das Produkt sei "empfehlenswert für schöne Haut und Haare" und "gut für Zähne und Knochen" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die bestimmte, in der Werbung fehlende Hinweispflichten auslöse. Der Antragsteller hat die nicht eingehaltenen Vorschriften der VO (EG) Nr. 1924/2006 für Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gehalten, so dass die Werbung gemäß § 3 UWG unlauter und zu unterlassen sei.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

8

die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "H.. H..-F.." in einer Produktaufmachung und Kennzeichnung wie nachstehend wiedergegeben (es folgen Abbildungen der Verpackung Bl. 3 und 4 d.A.) mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige zu bewerben: (es folgt die Abbildung der Anzeige, Bl. 5 d.A.)

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

10

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

11

Sie hat gemeint, für nährwertbezogene Angaben außerhalb der Etikettierung müsse keine Nährwertkennzeichnung erfolgen. Die Angaben in der Anzeige seien zudem produktübergreifend, da sie sich auf verschiedene Produkte bezögen. Gesundheitsbezogene Angaben seien von allgemeinen, auf das Wohlbefinden bezogenen Angaben abzugrenzen. Die streitgegenständlichen Angaben seien letzteres. Schließlich würden die Hinweispflichten nicht bereits ab Geltung der Verordnung, sondern erst ab Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gelten.

12

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.12.2010 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

13

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Angabe "reich an wertvollen Vitaminen und Mineralstoffen" eine nährwertbezogene Angabe sei, die zur Folge hat, dass die beworbenen Nährstoffe mengenmäßig auszuweisen seien. Entsprechende Angaben fehlten sowohl in der Werbung als auch auf der Verpackung des Produkts "H.. H..-F..". Die Aussage, das Produkt sei empfehlenswert für schöne Haut und Haare und gut für Zähne und Knochen, sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 1924/2006 nach sich ziehe. Die Informationspflichten bestünden bereits ab Inkrafttreten der Verordnung. Schließlich seien die Vorschriften der Verordnung eine Marktverhaltensregel iSd § 4 Nr. 11 UWG.

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Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil und die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

15

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das Urteil und trägt vor, das Landgericht sei über den erstinstanzlichen Antrag hinausgegangen, weil es auch zur Verpackung der "H.. H..-F.." entschieden habe, während sich der Antrag nur auf die Anzeige bezogen habe. Die Pflicht, mengenmäßige nährwertbezogene Angaben zu machen, beziehe sich nur auf Etikettierungen, nicht aber auf eine Anzeige. Überdies sei Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht anwendbar (Bl. 151 d.A. oben). Die Antragsgegnerin meint schließlich, die Vorschrift sei auch wegen der noch nicht abgelaufenen Übergangsfrist nach Art. 28 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht anwendbar.

16

Weiterhin meint die Antragsgegnerin, die Angaben "empfehlenswert für schöne Haut und Haare" und "gut für Zähne und Knochen" seien keine gesundheitsbezogenen Angaben. Nach der Entstehungsgeschichte sollten keine Angaben erfasst werden, die das allgemeine Wohlbefinden zum Gegenstand hätten. Eine Auslegung der Worte "schön" und "gut" ergebe aber gerade nicht, dass damit dem Produkt eine gesundheitsfördernde Funktion zukomme. Die Hinweispflicht sei überdies keine Marktverhaltensregel iSd § 4 Nr. 11 UWG. Der Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1924/2006 mache keinen Sinn und gelte nur für Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos bezögen. Schließlich wiederholt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Hinweispflichten erst nach der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 anwendbar würden.

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Die Antragsgegnerin beantragt:

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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 29.12.2010, Az. 6 HK O 120/10, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt:

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er führt aus, der Antrag beziehe sich auch auf die Verpackung des Produkts "H.. H..-F..." Die Verpflichtung zur nährwertbezogenen Mengenangabe beziehe sich auf das Produkt. Die angegriffene Werbung sei keine produktübergreifende Werbung, bei der die Pflichtangabe entfalle. Auch die Bezugnahme auf Vitamine und Mineralstoffe löse entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung aus. Übergangsfristen nach Art. 28 VO (EG) Nr. 1924/2006 seien nicht zu beachten.

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Die Aussagen "empfehlenswert für schöne Haut und Haare" und "gut für Zähne und Knochen" seien gesundheitsbezogene Angaben. Es gehe um den Aufbau und gegebenenfalls die Regeneration von Haut, Haaren, Zähnen und Knochen. "Gut" dürfe nicht im Sinne von "bekömmlich" verstanden werden. Unter Bezugnahme auf zahlreiche Urteile und Literaturstellen legt der Antragsteller dar, dass die Hinweispflichten Marktverhaltensregeln iSd § 4 Nr. 11 UWG seien. Auf das Überschreiten der Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 UWG komme es nicht an; sie sei überdies überschritten. Schließlich seien die Informationspflichten entgegen der Auffassung der Berufung bereits ab Inkrafttreten der Vorschrift zu beachten.

23

In ihrer Replik verteidigt die Antragsgegnerin ihre Auffassung, das Landgericht habe über den Antrag hinaus entschieden und es handele sich um eine produktübergreifende Werbekampagne. Dies wird mit umfassenden Nährwertanalysen der beiden auf der Anzeige abgebildeten Produkte untermauert. Man könne jedenfalls nicht pauschal alle Regelungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 als Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG ansehen; für Art. 10 Abs. 2 lit. a liege jedenfalls noch keine einschlägige Entscheidung vor. Die Spürbarkeitsregel nach § 3 Abs. 1 UWG sei anzuwenden, die Spürbarkeitsschwelle jedoch nicht überschritten.

24

Nach der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2011 wurde aufgrund Beschlusses des Senats vom 11.05.2011 erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten und dabei mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

25

Die Antragsgegnerin meint unter Bezug auf eine Entscheidung des BGH vom 24.03.2011 - I ZR 108/09, die Antragstellung sei unzulässig. Der Antragsteller verfolge unzulässigerweise mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung. Streitgegenstand sei ausschließlich die Anzeige, nicht aber die Verpackung. Möglicherweise vorgeschriebene, aber fehlende Angaben auf der abgebildeten Produktverpackung könnten schon deshalb nicht Streitgegenstand geworden sein, weil auf der Abbildung die Etikettierung nicht zu erkennen sei; selbst bei einer korrekten Etikettierung wäre für den Betrachter auf der Anzeige nicht mehr zu erkennen als bei der angegriffenen Werbeanzeige. Da der Antragsteller sich auf fehlende Angaben in der Etikettierung beziehe, sei der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt unklar. Dies gelte auch hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angaben, bei denen ebenfalls nicht klar werde, ob auch ein fehlender Hinweis auf der Produktverpackung angegriffen werde.

26

Der Antragsteller erklärt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 24.03.2011, dass er seinen Unterlassungsanspruch zunächst vorrangig auf die nährwertbezogenen Vorschriften (Art. 7 LGVO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 NKV) und sodann auf die gesundheitsbezogenen Vorschriften (Art. 10 Abs. 2a LGV) stütze. Streitgegenstand sei ausschließlich die Anzeige, sofern das Produkt in der aus dem Antrag ersichtlichen Aufmachung vertrieben werde. Er habe dagegen nicht beanstandet, dass die Angaben nicht in der Werbeanzeige selbst oder in der Anzeige sichtbar auf der abgebildeten Produktverpackung erkennbar sein müssten.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

I.

28

Die Antragsgegnerin kann nicht damit durchdringen, das Landgericht habe über den Antrag des Antragstellers hinaus auch über die Verpackung des Produkts "H.. H..-F.." entschieden. Das Landgericht hat dem Antragsteller genau das zugesprochen, was er beantragt hatte; es hat seinen Antrag wörtlich in seinen Urteilstenor übernommen. Infolgedessen kann es nicht über den Antrag hinaus entschieden haben. Die Verpackung spielt nur als Bestandteil der Anzeige eine Rolle; davon unabhängig ist sie vom Antragsteller nicht angegriffen worden. Der Antragsteller macht weder geltend, dass Angaben in die Anzeige als solche aufgenommen werden müssten, noch greift er die Produktverpackung isoliert an. Er wendet sich vielmehr gegen eine Anzeige, die ein Produkt bewirbt, das, wenn es die Umworbenen im Handel erwerben, in der im Antrag konkret bezeichneten Verpackung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt ist damit entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin eindeutig bestimmbar.

29

Ob der Antragsteller ursprünglich eine im Sinne der BGH-Entscheidung vom 24.03.2011 unzulässige alternative Klagehäufung vorgenommen hat, braucht nicht vertieft zu werden, da er jedenfalls nunmehr eine Bestimmung der Reihenfolge vorgenommen hat. Die Bestimmung während des Berufungsverfahrens ist ausreichend.

II.

30

Der Antragsteller ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ihm steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite, was die Berufung nicht mehr in Zweifel zieht. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung kann widerlegt werden, etwa wenn der Antragsteller gewusst hätte, dass die Antragsgegnerin seit längerem die beanstandete Werbung betreibt. Die Antragsgegnerin hat aber nicht vorgetragen, dass sie ähnliche Anzeigen schon früher geschaltet hätte und der Antragsteller dies gewusst hätte. Den Antragsteller trifft keine Marktbeobachtungspflicht; für die Widerlegung wäre erforderlich, dass der Antragsteller positive Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß gehabt hätte oder sich der Kenntnis bewusst verschlossen hätte (Kaiser, in: Götting/Nordemann, UWG, § 12 Rn. 161).

III.

31

Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG (1.). § 4 UWG enthält einen Beispielskatalog unlauterer Geschäftspraktiken. Sie sind jedoch erst dann unlauter, wenn die weiteren Voraussetzungen der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG, insbesondere die Spürbarkeit vorliegen (2.). Entscheidend ist daher, ob die streitgegenständliche Anzeige tatsächlich Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1924/2006 verletzt (3.).

32

1. Die VO (EG) Nr. 1924/2006 wird allgemein als Marktverhaltensregel angesehen (z.B. Ebert-Weidenfeller, in: Götting/Nordemann § 4 Rn. 11.76). Die Antragsgegnerin wendet sich jedoch gegen eine pauschale Betrachtung und meint, es komme darauf an, ob genau die in Rede stehende Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a eine Marktverhaltensregel sei. Ihre Auffassung, dies ergebe sich nicht aus der Judikatur, findet jedoch in den von ihr herangezogenen Entscheidungen keine Stütze. Das LG Düsseldorf (GRUR-RR 2008, 439) betont sogar, dass das gesamte lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsrecht wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln seien (Tz. 36 in juris). Das KG (25.09.2009 - 5 U 70/08) und das OLG Zweibrücken (02.07.2010 - 4 U 184/09) bezeichnen jeweils den Art. 10 insgesamt als gesetzliche Vorschrift iSd § 4 Nr. 11 UWG. Das OLG Nürnberg (15.9.2008 - 3 U 23/08) äußert sich nicht dazu, ob die gesamte VO (EG) Nr. 1924/2006 oder nur einzelne Vorschriften aus ihr als Marktverhaltensregeln in Betracht kommen.

33

Der Senat folgt der Auffassung von Judikatur und Literatur, dass die hier einschlägige Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1924/2006 eine Marktverhaltensregel darstellt. Diese konkrete Vorschrift ist genauso eine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel wie die übrigen Teile des § 10 der Verordnung.

34

2. Weiterhin ist die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 UWG überschritten. Die Vorschrift ist anzuwenden, wenn ein Beispielstatbestand des § 4 UWG vorliegt (etwa Wirtz, in: Götting/Nordemann § 3 Rn. 98). Die Spürbarkeitsschwelle ist überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund des Verhaltens des Unternehmens zu einer informierten und rationalen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist (Köhler/Bornkamm § 3 UWG Rn. 14). Werden dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Informationen vorenthalten, ist dies stets der Fall.

35

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Angabe "reich an wertvollen Vitaminen und Nährstoffen" eine nährwertbezogene Angabe sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Ausführungen des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die VO (EG) Nr. 1924/2006 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln oder bei der Werbung. Die Werbung wird überdies im zweiten Halbsatz des Art. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 eigens angesprochen. In den speziellen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung, also den Art. 7 und 8, findet sich keine Einschränkung des Anwendungsbereiches. Selbst wenn man der - wohl zutreffenden - Auffassung der Berufung folgt, dass die Richtlinie 90/496/EWG (in Deutschland umgesetzt durch die Nährwertkennzeichnungsverordnung - NKV) quasi in den Art. 7 der VO (EG) Nr. 1924/2006 "hineinzuinterpretieren" ist, ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn nach ihrem Art. 2 Abs. 2 (entspricht § 4 NKV) erfasst diese Richtlinie nicht nur Etikettierungen und die Aufmachung, sondern auch die Werbung. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass über die Anzeige zu entscheiden ist, in der das Produkt in einer Verpackung, die im Antrag konkret beschrieben ist, abgebildet ist. Der Senat hat nicht über eine Anzeige ohne Produktabbildung zu entscheiden und kann daher dahingestellt sein lassen, ob eine derartige Anzeige zulässig wäre.

36

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Angaben wären auf der abgebildeten Verpackung nicht lesbar gewesen, auch wenn sie vorhanden gewesen wären, verfängt nicht. Der Wettbewerbsverstoß besteht darin, dass für ein Produkt in einer Verpackung geworben wird, bei der der Verbraucher, wenn er es durch die Anzeige veranlasst, kauft, nicht die vorgeschriebenen Informationen erhält.

37

Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gilt lediglich bei produktübergreifender Werbung. Darunter sind Angaben zu verstehen, die sich auf mehrere Lebensmittel beziehen, auch auf mehrere Produkte eines einzelnen Herstellers (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 4 NKV Rn. 11). Unter "H.. H..-F.." und unter "H.. B.. H..-F.." sind hier nicht zwei unterschiedliche Produkte zu verstehen, sondern unter "H.. H..-F.." das Grundprodukt, während "H.. B.. H..-F.." eine Qualitätsstufe über den "H.. H..-F.." stehen, dessen Eigenschaften aber umfassen. Es handelt sich bei beiden Produkten um Lebensmittel, für welche die gleichen Kennzeichnungsvorschriften gelten.

38

Im Übrigen ist der Unterlassungsanspruch nach dem gestellten Antrag gerichtet auf das Produkt "H.. H..-F.." in der konkret bezeichneten kennzeichnungswidrigen Verpackung. Beanstandet ist nicht eine fehlende Angabe in der Werbung, sondern die Werbung für ein Produkt in nicht ordnungsgemäßer Verpackung.

39

Da die Ausnahme der "produktübergreifenden Werbung" nicht eingreift, müssen die nährwertbezogenen Kennzeichnungsvorschriften sowohl der NKV wie der VO (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten werden. Dies ist unstreitig hinsichtlich des Produkts in der beworbenen Verpackung nicht der Fall - insbesondere geht es dabei um die mengenmäßigen Angaben -, so dass sich das erstinstanzliche Urteil insoweit als richtig erweist und die Berufung unbegründet ist. Die Berufung erweist sich damit bereits hinsichtlich des vom Antragsteller vorrangig zur Beurteilung gestellten Lebenssachverhalts als unbegründet, so dass es auf die weitere Rüge, die gesundheitsbezogenen Angaben, nicht mehr ankommt.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Da die Antragsgegnerin bereits hinsichtlich des vom Antragsteller zunächst zur Beurteilung gestellten Sachverhalts unterlegen ist, ist sie vollständig zur Kostentragung zu verurteilen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.