Landgericht Regensburg Endurteil, 28. März 2017 - 4 O 1200/16 (2)

bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 18.03.2016 ereignete sich gegen 13:15 Uhr auf der Bundesautobahn ... bei ... auf Höhe der Anschlussstelle ... ein Verkehrsunfall. Dabei befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug Typ ... amtliches Kennzeichen ... die rechte der vorhandenen drei Richtungsfahrspuren. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Lastkraftwagen ... amtliches Kennzeichen ... mit Anhänger des Beklagten zu 1) auf derselben Fahrspur. Der Kläger bremste. Der Beklagte zu 2) versuchte, nach links auszuweichen. Dies gelang ihm jedoch nicht, sodass er heckseitig links auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr mit der Folge, dass das Fahrzeug im Heckbereich links eingedrückt und gestaucht wurde. Der Unfall ereignete sich auf Höhe der Abfahrtspur der Ausfahrt ... die ausfahrenden Autos hatten sich gestaut.

Der Kläger behauptet, er sei „eine ganze Weile vor dem Beklagten-LKW“ gefahren, bevor er verkehrsbedingt aufgrund eines Rückstaus vor ihm auf der rechten Fahrspur habe abbremsen müssen; nicht jedoch bis zum Stillstand. Er habe sich nicht an der Ausfahrt ... einordnen wollen, sondern beabsichtigt, auf der Autobahn bis zum Autobahnkreuz ... und dann in Richtung ... weiterzufahren. Der Unfall sei durch den Beklagten zu 2) infolge von Unaufmerksamkeit und/oder überhöhter Geschwindigkeit und nicht eingehaltenem Sicherheitsabstand verursacht worden. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Unfall sei allein schuldhaft durch den Beklagten zu 2) verursacht worden. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Hiernach müsse der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden könne, wenn plötzlich gebremst wird. Aufgrund des Umstandes, dass der LKW der Beklagten heckseitig auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 2). Soweit die Beklagten meinen, einen anderen Unfallhergang aufgrund einer Dashcam-Aufzeichnung begründen zu können, verweist der Kläger auf die seiner Meinung nach bestehende Unverwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung.

Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe von insgesamt 14.941,77 € geltend. Bezüglich der Schadensersatzpositionen im Einzelnen wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.941,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Unfallhergang habe sich anders zugetragen.

Der Unfall sei allein durch den Kläger verursacht worden. Ausweislich der Aufzeichnung einer am LKW des Beklagten installierten Dashcam habe der Kläger kurz vor dem Unfall den Lastwagen überholt und sei dann von der äußerst linken Spur der dreispurigen Autobahn auf die ganz rechte gewechselt. Dort habe er abrupt abgebremst, um sich dann auf die Ausfahrspur der Ausfahrt Karlsruhe-Mitte einzuordnen, indem er sich unter Umgehung des sich dort gebildeten Rückstaus versuchte, sich weiter vorn zwischen die im Stau wartenden Fahrzeuge reinzuschieben.

Die Beklagten meinen, die Dashcam-Aufzeichnung sei verwertbar. Die Dashcam zeichne und speichere nicht permanent, sondern nur anlassbezogen auf. Der Beklagte habe nicht gegen die StVO verstoßen. Ein früheres Ausweichen nach links sei ihm nicht möglich gewesen. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen; insbesondere habe dieser die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und nicht mit einem plötzlichen Abbremsen bis zum Stillstand rechnen müssen. Die mitwirkende Betriebsgefahr trete zurück.

Die Schadenshöhe wird beklagtenseits bestritten. Bzgl. der Einzelheiten wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 (Bl. 30 d.A.) und vom 21.02.2017 (Bl. 59 ff. d.A.).

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... und des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... der ein mündliches Gutachten zur Vermeidbarkeit des Unfalls erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom, 24.01.2017 (Bl. 30 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Terminsprotokoll, diesmal vom 21.02.2017 (Bl. 59 ff. d.A.), verwiesen.

Die Bußgeldakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Zentrale Bußgeldstelle mit dem Az. ... wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere das Landgericht Regensburg sachlich und örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger konnte nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass sich der Unfallhergang so wie von ihm vorgetragen ereignet hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie von den Beklagten vorgetragen. Dies folgt insbesondere aus dem unfallanalytischen Sachverständigengutachten unter Einbezug der Aufzeichnungen der Dashcam und der Inaugenscheinnahme derselben. Letztere zeigt, dass der Kläger nicht wie beschrieben „eine ganze Weile vor dem Beklagten-LKW“ gefahren ist, sondern vielmehr auf der ganz linken Spur der Autobahn Fahrzeuge einschließlich des LKW der Beklagten überholt hat und dann quer über die mittlere Fahrspur auf die ganz rechte Spur der Autobahn gewechselt hat und nach den nachvollziehbaren Angaben des als gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in einem Abstand von ca. 36 m vor den Beklagten-LKW einscherte. Der Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der LKW zunächst mit 80 km/h gefahren ist, sodann sich die Geschwindigkeit bis auf 66 km/h im Kollisionszeitpunkt verringerte. Zudem ist der Beklagte zu 2) nach links ausgewichen. Nach Aussage des Sachverständigen hat der Kläger kurz vor der schraffierten Fläche zur Abfahrtspur stark gebremst. Unter diesen Umständen sei der Unfall für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen; auch und gerade unter Berücksichtigung der unverzüglichen Reaktion des Beklagten zu 2) auf das gefährliche und als solches überraschende Fahrmanöver des Klägers. Nach Überzeugung des Gerichts musste der Beklagte auch nicht mit einem starken Bremsen und Einscheren rechnen. In diesen Zusammenhang ist von Relevanz, dass der rechte Richtungswechselanzeiger am klägerischen PKW ununterbrochen an war, so dass auch nicht ein erneutes Betätigen des Blinkers auf ein Einscheren hindeutete.

Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger beabsichtigte, noch auf die Ausfahrspur einzuscheren. Bei der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Gerichts muss es sich nicht um eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder unumstößliche Gewissheit handeln, vielmehr ist eine Sicherheit erforderlich, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Ausweislich der Dashcam-Aufzeichnung gibt es aber keine andere Erklärung für das plötzliche abrupte Bremsverhalten des Klägers. Hierfür spricht zudem das Gesamtfahrverhalten des Klägers. Hätte der Kläger tatsächlich der Autobahn folgen wollen, so ist es hiermit nicht in Einklang zu bringen, dass der Kläger nach dem Überholmanöver durch Befahren der äußersten linke Spur innerhalb kürzester Zeit quer über die gesamten drei Fahrspuren nach ganz rechts wechselt. Ein solch riskantes Fahrmanöver ist insbesondere nicht von der Pflicht, sobald wie möglich rechts einzuscheren (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO) gedeckt, denn gemäß § 5 Abs. 4 S. 4 StVO darf der Überholende den Überholten beim Wiedereinscheren nicht behindern und erst Recht nicht gefährden. Das plötzliche Abbremsen zum Zwecke des Einscherens auf die Ausfahrspur verstößt jedenfalls gegen § 7 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrstreifenwechsel nur dann vorgenommen werden darf, wenn der nachfolgende Verkehr nicht behindert wird. Daher ist das Verhalten des Klägers unter Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4 S. 3 und 7 Abs. 5 StVO als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen. Demgegenüber ist ein Verstoß des Beklagten zu 2) wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes nicht ersichtlich.

2. Die Dashcam-Aufzeichnung ist auch verwertbar. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. LG München I, Urteil vom 14.10.2016, Az. 17 S 6473/16; LG Frankenthal Urteil vom 20.12.2015, Az. 4 O 358/15) ist nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen, sondern kann eine Dashcamaufzeichnung analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß des Rechts am eigenen Bild und datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 22 S. 1 KunstUrhG, § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. § 22 S. 1 KunstUrhG kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Kläger als Person schon nicht individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen abgebildet ist. Auch fehlt es bei einer Vorlage in einer öffentlichen Verhandlung am Öffentlichkeitsbezug („Verbreiten“; vgl. auch LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015, Az. 4 O 358/15). Die vorliegende Dashcam dient zur Überzeugung des Gerichts nur der Beweissicherung und Beweisführung und nicht der sonstigen Veröffentlichung. Nach den nicht widerlegten Angaben des Zeugen Fischer, hat auch nur dieser Zugriff auf die Aufzeichnungen.

Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 BDSG ist eine Videoüberwachung zulässig, soweit diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interessen bestehen. Mit einer Dashcam-Aufzeichnung im öffentlichen Verkehrsraum wird das berechtigte Interesse der Beweissicherung, insbesondere betreffend Fahrverhalten und Unfallbeteiligung verfolgt. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers bestehen nicht. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessen- und Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass in einem solchen Fall nur die Individualsphäre des Klägers betroffen ist (so auch LG Frankenthal und LG München I a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkt, dass Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten, angebotene Beweise zu berücksichtigen und soweit dies im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes möglich ist, Ziel des Rechtsstaats sein muss, nach materieller Gerechtigkeit zu streben, ist eine Dashcam-Aufzeichnung dann verwertbar, wenn sie anlassbezogen und nicht permanent ist (a.a.O.), d.h. eine automatische Löschung, Überschreibung oder nur temporäre Speicherung erfolgt.

Dies ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme hier der Fall. Der Zeuge ... sagte aus, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Dashcam Bx100 verbaut ist. Nach der von ihm vorgenommenen Konfiguration der Speicherkarte werden die Aufnahmen nur dann gespeichert, wenn es innerhalb eines Zeitraums von 30 Sekunden zu einer Erschütterung entsprechend der Stärke 7 auf einer Skala von 1 bis 10 kommt. Erforderlich für eine Speicherung ist eine Erschütterung in Form eines starken Bremsvorgangs. Der Zeuge erläuterte wörtlich: „Man muss praktisch schon in den Gurten hängen.“ Der Zeuge führte weiter aus, dass eine solche Erschütterung bei einer Autobahnfahrt ohne besondere Vorkommnisse in der Regel nicht aufzeichnet.

Daher kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die verbaute Dashcam vorliegend nur anlassbezogen aufzeichnet. Die Tatsache, dass ständig im Zwischenspeicher gespeichert wird, macht die vorliegende Dashcam-Aufzeichnung nicht zu einer unverwertbaren permanenten Aufzeichnung. Maßgeblich ist, dass der Zwischenspeicher ständig überschrieben wird und eine längerfristige Speicherung für ein Intervall von 30 Sekunden bei einem konkreten nicht unerheblichen Anlass erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Dashcam-Aufzeichung als Beweismittel verwertbar.

3. Den Beklagten zu 2) trifft auch kein unfallursächliches Mitverschulden an dem Unfall. Dies folgt aus den Feststellungen des Gerichts zum Unfallhergang (s.o.).

Die Beklagten haften auch nicht wegen der wirkenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs anteilig. Ihre Ersatzpflicht ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (s.o.) wurde der Unfall für den Beklagten zu 2) durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG verursacht, denn dieser hat nach den Umständen des Falles jede gebotene Sorgfalt beachtet. Das schadensstiftende Ereignis konnte nämlich auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden. Der Beklagte zu 2) hat insbesondere ausreichend schnell reagiert, gebremst und ist noch ausgewichen. Er hat sich damit wie ein Idealfahrer verhalten. Nach einer dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung gemessenen Wertung (BGH, Urteil v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 62/91) wäre auch ein Idealfahrer in diese Situation geraten, so dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unvermeidbar war.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

III.

Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 ZPO.

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Landgericht Regensburg Endurteil, 28. März 2017 - 4 O 1200/16 (2) zitiert 16 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


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(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

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(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 371 Beweis durch Augenschein


(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Über

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(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.