Landgericht Offenburg Beschluss, 27. Mai 2003 - 8 Qs 2/03

27.05.2003

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird die Entscheidung über die Haftentschädigung im Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Offenburg vom 12.12.2002 (7 Ls 5 Js 6343/02 jug.)

aufgehoben.

2. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung der Verurteilten für die aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 16.05.2002 (4 Gs 395/02) vom 16.05.2002 bis zum 28.06.2002 erlittene Untersuchungshaft bleibt dem Nachverfahren nach § 30 JGG vorbehalten.

3. Es wird davon abgesehen, der Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

 
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg (5 Js 6343/02) erließ das Amtsgericht Offenburg am 16.05.2002 gegen die Verurteilte Haftbefehl wegen des Verdachts eines am 10.05.2002 begangenen versuchten Raubes. Aufgrund dieses Haftbefehls befand sie sich vom 16.05. bis zum 28.06.2002 in Untersuchungshaft. Am 12.08.2002 erhob die Staatsanwaltschaft Offenburg wegen des im Haftbefehl bezeichneten Tatvorwurfs Anklage zum Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Offenburg. In einem weiteren Ermittlungsverfahren (5 Js 13 253/02 jug.) erhob die Staatsanwaltschaft Offenburg am 08.10.2002 gegen sie Anklage wegen eines am 26.08.2002 – also knapp zwei Monate nach der Haftentlassung – begangenen Diebstahls.
Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Offenburg verband die beiden Verfahren und schloss sie mit Urteil vom 12.12.2002 ab. Hierbei sprach es A S vom Vorwurf des versuchten Raubes frei und stellte fest, dass sie "für die Zeit der Untersuchungshaft" Anspruch auf Entschädigung hat. Im Übrigen sprach es sie des Diebstahls schuldig und setzte insoweit gemäß § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung aus.
Am 18.12.2002 legte die Staatsanwaltschaft Offenburg sofortige Beschwerde gegen die – ansonsten seit dem 20.12.2002 rechtskräftige – Entscheidung über die Entschädigungspflicht ein, die sie durch Schriftsatz vom 03.01.2003 damit begründete, dass wegen des Grundsatzes der Verfahrenseinheit erst im Nachverfahren gemäß § 30 JGG über die Entschädigung entschieden werden könne, weil vorher nicht feststehe, ob eine Anrechnung der Untersuchungshaft erfolge.
Die Verurteilte ist der Beschwerde mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 11.02.2003 entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit kommt vorliegend nur eine fakultative Billigkeitsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 JGG in Betracht, weil die Verurteilte teilweise – nämlich hinsichtlich des Diebstahls vom 26.08.2002 – verurteilt wurde und insoweit noch die nachträgliche Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 30 Abs. 1 JGG mit der obligatorischen Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 52 a Satz 1 JGG möglich ist (dazu unter 1.). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG kann über die Entschädigung jedoch erst im Nachverfahren gemäß § 30 JGG entschieden werden, weil bis dahin nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft auf eine ggf. zu verhängende Jugendstrafe anzurechnen ist; mithin ist eine Entscheidung bereits im Urteil nach § 27 JGG aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu unter 2.).
1. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 StrEG ("soweit er freigesprochen... wird") ist grundsätzlich auch im Falle eines Teilfreispruchs Haftentschädigung zu gewähren. Das Gesetz sieht jedoch keine obligatorische Einzelentschädigung für die Verfolgung bestimmter Taten vor. Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit muss bei einem Teilfreispruch vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten geprüft werden, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuzusprechen ist. Hierbei ist in erster Linie an die in der teilweisen Verurteilung ausgesprochenen Rechtsfolgen anzuknüpfen und zu fragen, ob sie geringer sind als die Untersuchungshaft, die ausschließlich wegen der Taten angeordnet wurde, die zum Teilfreispruch geführt haben. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW 1974, 1008 und Meyer, Strafrechtsentschädigung, 5. A. § 4 Rn 18 a m. w. N.) und rechtfertigt sich vor allem daraus, dass die Untersuchungshaft auch dann auf die Strafe angerechnet wird, wenn sie aus Anlass einer Tat erlitten wurde, die zwar Gegenstand des Verfahrens war, aber nicht zur Verurteilung geführt hat. Denn durch diese Anrechung verliert die Untersuchungshaft den Charakter einer zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme, die allein eine Entschädigungspflicht auslösen kann (vgl. nur BGHSt 28, 29 m. w. N.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB findet die Anrechnung sogar dann statt, wenn die Untersuchungshaft – wie hier – bereits beendet war, als die zur Verurteilung führende Tat begangen wurde, weshalb auch im vorliegenden Fall nur eine fakultative Billigkeitsentschädigung in Betracht kommt. Auch dies ist für das allgemeine Strafrecht anerkannt (vgl. BGHSt aaO; Tröndle/Fischer StGB 51. A. § 51 Rn 6 aE). Bei der Verhängung einer Jugendstrafe gilt insoweit nichts anderes, weil die Anrechnung der Untersuchungshaft in § 52 a S. 1 JGG genauso geregelt ist wie in § 51 Abs. 1 S. 1 StGB, zumal der Grundsatz der Verfahrenseinheit wegen § 31 JGG im Jugendstrafverfahren sogar noch stärker hervortritt als im allgemeinem Straf- und Strafverfahrensrecht (Brunner/Dölling JGG 11. A. §§ 52, 52 a Rn 2; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. A. § 52 a Rn 3).
2. Wenn die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird, kann eine Billigkeitsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erst im Nachverfahren gemäß § 30 JGG gewährt werden (insoweit zutreffend Diemer/Schoreit/Sonnen aaO § 62 Rn 5; a. A. Meyer aaO § 4 Rn 6). Denn bis dahin ist zum einen offen, ob es zur Verhängung einer Jugendstrafe kommt, sodass die endgültigen Rechtsfolgen der teilweisen Verurteilung, auf die es im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 StrEG ankommt (vgl. nur BGH GA 1975, 208), noch gar nicht feststehen. Zum anderen wird über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine ggf. zu verhängende Jugendstrafe ebenfalls erst im Nachverfahren entschieden (Diemer/Schoreit/Sonnen aaO § 27 Rn 13 und § 30 Rn 10; Brunner/Dölling aaO § 27 Rn 10). Eine Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann aber erst dann gewährt werden, wenn die vorrangige Frage der Anrechnung geklärt ist. Denn andernfalls wäre im Fall der Verhängung von Jugendstrafe nach § 30 Abs. 1 JGG die Untersuchungshaft – außer in den Fällen des § 52 a S. 2 JGG – auf eine im Nachverfahren verhängte Jugendstrafe anzurechnen, obwohl ein Verurteilter bereits für eben diese Freiheitsentziehung zuvor aus der Staatskasse entschädigt wurde.
10 
Der systematische Vorrang der Anrechnung schließt also jedenfalls eine positive Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung im Urteil nach § 27 JGG zwingend aus, weshalb der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang stattzugeben war. Ob eine negative Entscheidung über die Entschädigungspflicht bereits im Urteil nach § 27 JGG oder ebenfalls immer erst im Nachverfahren gemäß § 30 JGG möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche Entscheidung wird mit der Beschwerde nicht angestrebt und käme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits feststünde, dass eine Billigkeitsentschädigung nicht zu gewähren ist, weil die Untersuchungshaft auch dann keine überschießende Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG darstellt, wenn im Nachverfahren keine Jugendstrafe mehr verhängt werden sollte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Bei der im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfte nämlich der (noch) sanktionslose Schuldspruch nach § 27 JGG für sich betrachtet in einem Missverhältnis zu der vollzogenen Untersuchungshaft von mehr als sechs Wochen stehen: Das Jugendschöffengericht hat die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nicht etwa wegen der erlittenen Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt. Es hat keine weiteren Maßnahmen nach § 8 JGG angeordnet und im Bewährungsbeschluss lediglich eine Therapieweisung erteilt. Unter diesen Umständen dürfte die Billigkeitsentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nur zu versagen sein, wenn im Nachverfahren eine Jugendstrafe verhängt werden sollte. Eine negative Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall ebenfalls erst im Nachverfahren möglich.
11 
Aus den genannten Gründen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Nachverfahren vorbehalten bleibt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

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(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, 1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,2. soweit die in der strafgerichtlichen V

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(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden. (2) Nebe

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Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

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(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.