Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

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(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, we
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published on 27/05/2003 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird die Entscheidung über die Haftentschädigung im Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Offenburg vom 12.12.2002 (7 Ls 5 Js 6343/02
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