Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 30 Verhängung der Jugendstrafe;
Tilgung des Schuldspruchs
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich oder...