Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 25. Feb. 2016 - 6 O 6071/15

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Darlehensverhältnis Nr. 6500310989 durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 26.01.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 41.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber der Beklagten den wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrags geltend.

Unter dem 27.01.2011 /03.02.2011 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen durch Buchgrundschulden abgesicherten Darlehensvertrag (B 1, Nr. ...) über einen Nennbetrag von 200.000,00 € (Effektivzins 3,38%; Zinsbindung bis 30.01.2021).

Die Beklagte verwendete das Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010) - 0570 222.11 (V1). Der Vertragstext ist in 18 Punkte untergliedert, die jeweils eine Überschrift in Fettschrift aufweisen. Der unter den Ziffern 10 und 11 befindliche Vertragstext hat eine kleinere Schrift als der restliche Vertragstext. Unter anderem die Ziffern 12 bis 14 umgibt eine Umrandung. Unter Ziffer 14 findet sich mit der gleichsam in Fettschrift verfassten Überschrift „14. Widerrufsinformation“ die Belehrung über das Widerrufsrecht, die grafisch identisch ist mit der Textgestaltung bei den Ziffern 1 bis 9, 12 und 13 sowie 15 bis 18. Im Text der Belehrung heißt es auszugsweise:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Im Dezember 2013 erhöhten die Parteien einvernehmlich den jährlichen Tilgungssatz.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 (K 2) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag und forderten unter Fristsetzung zum 10.02.2015 zur Erfüllung ihres Anspruchs auf Auskunft über die von ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung ihrer Rückgewähransprüche und diejenigen der Bank auf.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.02.2015 (K 3) ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2015 (K 4) wurde die Beklagte erfolglos mit Frist bis zum 30.04.2015 zur Anerkennung des Widerrufs und zur nachvollziehbaren Abrechnung des Darlehens aufgefordert.

Das Darlehen ist noch nicht zurückgeführt.

Die Kläger behaupten, dass sie das Widerrufsrecht früher ausgeübt hätten, wenn es ihnen bewusst gewesen wäre, dass sie den Widerruf noch ausüben können.

Sie sind der Ansicht, dass mit dem Feststellungsantrag auch festgestellt werden soll, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine vertraglichen Ansprüche mehr zustehen. Die Möglichkeit besseren Rechtsschutzes, etwa durch eine Leistungsklage, bestehe nicht.

Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen habe und weshalb sie auch noch im Jahr 2015 den Vertrag wirksam hätten widerrufen können.

Die im laufenden Vertragstext ohne räumlichen Abstand und auch anderweitig nicht optisch hervorgehobene Widerrufsinformation, deren Anfang am untersten Ende einer Seite „versteckt“ sei, verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Fehlerhaft sei auch der Austausch der in der Musterbelehrung hinterlegten Beispiele für Pflichtangaben gegen eigene Beispiele der Beklagten. Denn diese Beispiele der Beklagten seien bei Immobiliarkrediten gerade keine Pflichtangaben. Dies verstoße gegen das Gebot der unmissverständlichen und eindeutigen Belehrung. Werden dem Verbraucher Angaben als Pflichtangaben benannt, die keine sind, so werde er über den Fristlauf fehlerhaft informiert. Allgemein sei die Belehrung zu komplex ausgestaltet, weil sie auf eine Regelung in § 492 Abs. 2 BGB und von dort auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB verweise und dort zudem Sonderregelungen für Immobiliendarlehen vorgeschrieben seien. Schließlich wäre der Verbraucher gemäß Art. 247 § 9 EGBGB deutlich darauf hinzuweisen gewesen, dass der Darlehensgeber im Grundsatz Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf.

Wegen mehrfacher Abweichungen vom Muster könne die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Der Beklagten sei seit Jahren bekannt, dass ihre Belehrung fehlerhaft sei und der Verbraucher deshalb wirksam den Widerruf erklären könne. Insofern habe die Beklagte sich auch nicht darauf einstellen können, dass sie, die Kläger, von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen können. Umgekehrt hätten sie, die Kläger, mangels Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht vom Fortbestehen des Widerrufsrechts ausgehen müssen. Käme man gleichwohl zu Verwirkung, wäre ein Darlehensnehmer zur Ausübung des Widerrufsrechts gezwungen, obwohl er vom Ablauf der Widerrufsfrist ausgeht. Dies sei absurd. Die Beklagte als großes Kreditinstitut hätte zudem ohne Weiteres eine Nachbelehrung vornehmen können.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Da keine Pflicht zur Begründung des Widerrufs bestehe, könne es auch auf die Motivationslage für den Widerruf nicht ankommen.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Darlehensverhältnis Nr. 6500310989 durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 26.01.2015 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger EUR 2.095,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Kläger sich intensiv mit dem Darlehensvertrag beschäftigten, was nicht zuletzt die Beantragung der vertraglich eingeräumten Möglichkeit einer Erhöhung des Tilgungssatzes zeigt. Unabhängig von der Formulierung der Widerrufsbelehrung hätten die Kläger die Verträge auch bei einer anderen Formulierung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widerrufen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Klage das Feststellungsinteresse bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Kläger hätten darauf klagen können, dass sie eine niedrigere Restdarlehensvaluta schulden oder aber, dass die Beklagte einen Überschuss herausgeben müsse. Selbst im Falle des Obsiegens mit dem streitgegenständlichen Antrag stünde ein weiterer Rechtsstreit bevor, im Rahmen dessen geklärt werden müsste, wie das Rückabwicklungsverhältnis umzusetzen wäre. Ein Feststellungsinteresse bestünde nur, wenn trotz möglicher Leistungsklage feststehe, dass bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führen würde, insbesondere weil der Gegner erwarten lasse, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten werde.

Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Eine Missachtung des Deutlichkeitsgebots könne nicht erkannt werden. Die Pflichtangaben-Beispiele seien nicht zu beanstanden, weil es sich nun einmal schlichtweg um Pflichtangaben § 492 Abs. 2 BGB handle, welche bei Immobiliarkrediten lediglich fakultativ eingefügt werden können. Zudem habe man die Beispiele für Pflichtangaben nicht nach „Gutdünken“ ausgewählt, sondern diese aus dem Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 17/1394) übernommen, welcher am Ende nicht Gesetz geworden sei. Eine Verwirrung des Verbrauchers sei damit nicht verbunden, weil er für die Kenntnis aller Pflichtangaben, die den Fristlauf auslösen, ohnehin in das Gesetz hätte schauen und prüfen müssen, welche Pflichtangaben im konkreten Fall obligatorisch sind.

Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre jedenfalls verwirkt bzw. sei zumindest eine unzulässige Rechtsausübung. Nahezu 5 Jahre nach Vertragsschluss habe sie nicht mehr damit rechnen müssen, dass ein Widerruf erfolgen werde. Dies gelte nicht zuletzt wegen der nachträglich einvernehmlich abgeänderten Tilgungsrate. Der Widerruf sei ausschließlich erfolgt, um sich den unliebsam gewordenen Darlehenskonditionen zu entziehen, also ohne Vorfälligkeitsentschädigung günstig umzuschulden. Hintergrund des Widerrufs seien damit einzig und allein pekuniäre Interessen der Kläger. Hintergrund des gesetzlichen Widerrufsrechts sei dagegen, dem Darlehensnehmer Bedenkzeit einzuräumen. Dieser sinnvolle Zweck würde bei Anerkennung des Widerrufs ad absurdum geführt.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016.

Eine förmliche Beweisaufnahme fand nicht statt.

Gründe

A.

Die Klagen haben ganz überwiegend Erfolg (I. und II.). Eine Klageabweisung hat nur zu erfolgen, soweit die Kläger auch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehren.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere fehlt es den Klägern auch nicht an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB, weil sie ihr Klageziel mit einer Leistungsklage effektiver erreichen könnten.

Die Kläger verfolgen mit ihrem Feststellungsbegehren das Ziel, zwischen den Parteien zu klären, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag das Rechtsverhältnis der Parteien nicht mehr regelt und die Kläger daher nicht mehr zur Rückführung des Darlehens nach den Regelungen des Darlehensvertrags verpflichtet sind. Genau hiergegen richtet sich die Nichtanerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Welche Ansprüche stattdessen zwischen den Parteien zur Rückerstattung der bereits ausgetauschten Leistungen bestehen, wird auf Basis einer entsprechenden Abrechnung zu klären sein, die als solche den vorliegenden Rechtsstreit unnötig überfrachten würde. Auch wenn sich bereits abzeichnen würde, dass insbesondere die Berechnung des jeweils auf die Darlehensvaluta und die Annuitäten wechselseitig zu leistenden Nutzungsersatzes zwischen den Parteien umstritten ist, verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie aus Sicht des Gerichts es nicht, den grundsätzlichen Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs gesondert im Wege der Feststellungsklage zu klären. Dies gilt im Streitfall jedenfalls deswegen, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag bislang nicht vollständig abgewickelt ist und daher auch die Entwicklung des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsersatz auch noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Eine Leistungsklage bietet entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem vorliegenden, noch nicht zurückgeführten Darlehen wegen der aller Voraussicht nach höheren Gegenansprüche der Beklagten keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit für die Kläger. Denkbar bliebe indes eine Klage auf Feststellung, dass die Kläger der Beklagten im Zuge der Rückabwicklung nur noch einen bestimmten Betrag schulden. Damit konkurrieren aber zwei Feststellungsklagen miteinander und nicht eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage, so dass sich auch insoweit aus dem Vorrang der Leistungsklage die Unzulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht ergeben kann.

II.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet (1.). Eine Klageabweisung hat nur hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu erfolgen (2.).

1. Klageantrag 1

Der Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger war rechtswirksam (a. bis e.).

a. Ein Widerrufsrecht der Kläger bestand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F.

b. Die Kläger erklärten den Widerruf mit Schreiben vom 26.01.2015 (K 2).

c. Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung am 26.01.2015 noch nicht infolge Ablaufs der 14-tägigen Widerrufsfrist erloschen. Der Fristlauf war vielmehr aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation überhaupt noch nicht in Gang gesetzt (vgl. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.)

Die streitgegenständliche Widerrufsinformation weist zwar keinen optischen Mangel (aa.), jedoch einen entscheidenden inhaltlichen Mangel auf (bb.). Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen (cc.).

aa. Entgegen der klägerischen Ansicht ist, wie die Kammer bereits wiederholt (vgl. Urteile vom 30.07.2015, 6 O 214/15, und vom 15.10.2015, 6 O 2628/15, beide veröffentlicht bei juris) und jüngst auch der Bundesgerichtshof (Urteile vom 23.02.2016, XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) entschied, ferner unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht optisch /grafisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags war die Einhaltung eines solchen Deutlichkeits- bzw. Hervorhebungsgebots keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation ((1) bis ((3)).

(1) Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wonach die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, fand im streitgegenständlichen Zeitraum auf Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung verwies (eingeschränkt) auf die Vorschriften der §§ 355 bis 359a BGB, nicht dagegen auf § 360 BGB. Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) und des Landgericht Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unter anderem auf § 355 BGB a. F. verwiesen und zugleich in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a. F. verwiesen wird. Denn in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. wird auf §§ 355-359a BGB a. F. nur mit der Maßgabe verwiesen, dass „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die „Widerrufsbelehrung“ wird also durch die „Pflichtangaben“ ersetzt. Damit entfällt aber auch die Widerrufsbelehrung als Anknüpfungspunkt in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. für den Verweis auf das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Allein dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung. Demnach bedeutet der Verweis in § 495 Abs. 2 BGB a. F. auf §§ 355-359 BGB mit bestimmten Maßgaben nicht, dass § 360 BGB ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr sei für die Anwendung des § 360 BGB im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 BGB überhaupt kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucksache 16/11643, Seite 83 li. Sp.).

(2) Aus der Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. folgt indes nicht im Umkehrschluss systematisch zwingend, dass sich die Pflicht zur Beachtung des Deutlichkeitsgebots nicht aus anderen Vorschriften ergeben kann.

(3) Eine solche Vorschrift, die die Geltung eines Deutlichkeitsgebots statuiert, ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht und der in den Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart, des Landgericht Ulm und auch des Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.05.2015, 17 U 334/15) vertretenen Auffassungen ergibt sich die Geltung des Deutlichkeitsgebots insbesondere nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ((a) bis (d)).

(a) Der Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB spricht gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. Nach Absatz 1 müssen die Angaben, auch die Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, lediglich „klar und verständlich“ sein. Von einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts ist dagegen nicht die Rede.

Dies hat insofern Aussagekraft, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa in § 360 BGB auch in der damals geltenden Fassung, ausdrücklich von dem Erfordernis einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts spricht und damit zeigt, dass ihm die Differenzierung bekannt ist.

Die Entstehungsgeschichte zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bestätigt die wortlautgetreue Auslegung. Vorgenannte Bestimmungen wurden durch Art. 2 des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2355) in das EGBGB eingefügt. Aus Art. 4 und 10 der zugrunde liegenden Verbraucherkreditlinie vom 23.04.2008 (2008/48/EG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Beleg gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. So sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende, im Einzelnen aufgezählte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ („in a clear, concise and prominent way“) (anhand eines repräsentativen Beispiels) zu nennen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sind dagegen gerade die dort näher bestimmten Pflichtangaben, die in Art. 247 §§ 3 und 6 Abs. 1 EGBGB in deutsches Recht umgesetzt wurden, lediglich „in klarer, prägnanter Form“ („in a clear and concise manner“) anzugeben. Eine „auffallende“ Art und Weise /Form der Darstellung wird also, anders als in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, gerade nicht gefordert. Stellte das nationale Recht trotzdem höhere Anforderungen, wäre dies nicht mit der mit der Verbraucherkreditrichtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung (vgl. Art. 22 Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG) vereinbar und damit europarechtlich unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch BT-Drucksache 16/11643, Seite 128 li. Sp.).

(b) Die Geltung eines Deutlichkeitsgebots ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5 EGBGB.

In Satz 3 ist zwar bestimmt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten muss, die dem Muster in Anlage 7 entspricht und zusätzlich auch noch eine „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ aufweisen muss. Dies gilt aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut nur, um in den Genuss einer Gesetzlichkeitsfiktion zu gelangen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung als rechtmäßig fingiert wird. Allgemein beziehen sich die Sätze 3 und 5 nach ihrem eindeutigen Wortlaut inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen und Grenzen dieser Gesetzlichkeitsfiktion. Über die Voraussetzungen für eine von Anfang an rechtmäßige und damit von Anfang an ganz ohne Gesetzlichkeitsfiktion rechtswirksame Widerrufsbelehrung treffen die drei Sätze keine Aussage. Dies wird vom OLG Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) verkannt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eindeutig sei und das Landgericht daraus zutreffend ableite, dass eine grafische Hervorhebung geboten sei.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt den allein auf die Gesetzlichkeitsfiktion bezogenen Wortlaut: Die Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGBGB wurden mit Wirkung zum 30.07.2010 neu eingefügt. Hintergrund war eine Aufforderung des Bundestags an die Bundesregierung, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, Seite 5). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen der Bundesregierung zu dem sodann vorgelegten Gesetzesentwurf auch ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Sätzen 3 und 4. Es findet sich insbesondere keine Ausführung zur Geltung eines Deutlichkeitsgebots bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, sondern eher ein Anhaltspunkt für das Gegenteil: Es wird hervorgehoben, dass mit der Notwendigkeit einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung der Musterformulierung im Vertragstext als Voraussetzung für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion ein Gleichklang mit den - für das Verbraucherdarlehen gerade nicht anwendbaren (siehe (a)) - §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 BGB in der damals neu geltenden Fassung erreicht wird. Hätte das Deutlichkeitsgebot dagegen nach der Auffassung des Gesetzgebers damals auch für die schon geltenden Verbraucherdarlehen-Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gegolten, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er den Gleichlauf gerade mit diesen Bestimmungen hervorhebt.

(c) Der mit den Vorschriften zum Widerrufsrecht verfolgte Sinn und Zweck - die effektive Information des Verbrauchers - ist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht optisch /graphisch hervorgehoben ist.

Die Angaben im Vertrag haben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu sein. Weiter ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. Rz. 50, zit. nach juris). Von diesem ist zu erwarten, dass er sich den Vertragstext aufmerksam und vollständig durchliest. In diesem Zusammenhang stößt er unweigerlich auf die fettgedruckte Überschrift „14. Widerrufsinformation“ und er wird somit unschwer in die Lage versetzt, sich in den folgenden Zeilen über die Voraussetzungen und Grenzen seines Widerrufsrechts zu informieren. Die Gefahr eines „Hinweglesens“ über die Widerrufsbelehrung durch den aufmerksamen Leser besteht nicht.

(d) Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will. Damit kann im Interesse des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert werden, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll.

bb. Die Widerrufsinformationen weist jedoch, wie die Kammer bereits rechtskräftig entschied (vgl. Urteil vom 15.10.2015, 6 O 2628/15) einen wesentlichen inhaltlichen Mangel auf ((1) bis (3)).

(1) Der Beginn der Widerrufsfrist ist anhand des Textes der Widerrufinformation bestimmbar.

In der Widerrufsinformation ist unmissverständlich festgelegt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn (1) der Vertrag abgeschlossen ist und (2) der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Vom Erhalt der Pflichtangaben ist dabei auszugehen, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist für jeden - insofern maßgeblichen - durchschnittlich verständigen Verbraucher jedenfalls unter Heranziehung des Gesetzestextes des § 492 Abs. 2 BGB der Beginn des Fristlaufs exakt bestimmbar.

Das Gericht kann deshalb dem Oberlandesgericht München (a. a. O. Rz. 34 zit. nach juris) nicht folgen, soweit es in einem obiter dictum unter Bezugnahme auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10) feststellte, dass nicht klar ist, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers anläuft, wenn in den Widerrufsinformationen die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgeführt sind. Insbesondere geht der Verweis auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl. Dort war auch für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht bestimmbar, wann der Fristlauf beginnt. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher, so der BGH-Senat, nicht richtig, weil nicht umfassend. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handle (vgl. BGH a. a. O. Rz. 12 zit. nach juris). Vorliegend verhält es sich grundlegend anders. Der Verbraucher kann sich Klarheit über den Fristbeginn verschaffen, wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.

(2) Die Widerrufsbelehrung ist im Grundsatz auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nur beispielhaft aufgeführt sind und es deshalb in aller Regel zur Bestimmung des Fristlaufs einer Lektüre des § 492 Abs. 2 BGB durch den Verbraucher bedarf (ebenso LG Landshut, Urteil vom 25.06.2015, 24 O 3659/14; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015, 16 U 151/14).

Es handelt sich um eine Wertungsfrage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Der Gesetzgeber hat diese Frage speziell zu der hier interessierenden Normverweisung dahingehend entschieden, dass dies dem Verbraucher zuzumuten ist. Denn mit dem Muster 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a. F. empfahl der Gesetzgeber selbst - und nicht etwa nur der Verordnungsgeber wie bei § 14 BGBInfoV - eine rein exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation („z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Fristen (vgl. Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10 Rz. 26 zit. nach juris und Urteil vom 27.04.1994, VIII ZR 223/93, Rz. 22 zit. nach juris). Es reicht demnach aus, dass das das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, sei, so der BGH, nicht notwendig. Auch für die Fristberechnung wird der Verbraucher mithin auf eigene Gesetzeslektüre verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. anderes gelten soll. Dabei wird nicht übersehen, dass in der Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB a. F. weiter verwiesen wird auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F. Es handelt sich indes um einen sehr kurz und sehr klar gefassten, mithin leicht verständlichen Verweis auf einen etwas längeren, gleichwohl auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorbildung noch zu bewältigenden und mühelos im Internet zugänglichen Normkomplex. Schlussendlich ist zu bedenken, dass das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in das Gegenteil zu verkehren (vgl. LG Münster a. a. O. Rz. 64 zit. nach juris).

(3) Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung eine abschließende Aufzählung aller Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der Widerrufsinformation nicht erforderlich ist, ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation gleichwohl gerade in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. zumindest missverständlich und damit fehlerhaft (ebenso LG Verden, Urteil vom 08.05.2015, 4 O 264/14).

Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht - wie im amtlichen Muster - „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a. F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zur-Verfügung-Stellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB - nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrags ein Widerspruch. In der streitigen Widerrufsinformation werden als Pflichtangaben konkret zwei Angaben genannt, in Bezug auf die die dem Verbraucher abzuverlangende Gesetzeslektüre ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben handelt. Damit entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher Unsicherheit, wie damit umzugehen ist. Denkbar ist, dass die Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 als Beispiele für Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. bedeuten soll, dass auch diese Angaben für das vorliegende Vertragsverhältnis als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. gelten sollen mit der Folge, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Verbraucher auch die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erhalten hat. Denkbar ist aber auch, dass der exemplarischen Anführung der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll. Demnach soll der Verweis auf die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht den Kreis der Pflichtangaben erweitern, sondern nur einen Auszug dessen darstellen, was allgemein eine Pflichtangabe sein kann, auch wenn das in der Widerrufsinformation benannte Beispiel im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht als Pflichtangabe zum Tragen kommt. Diese von der Bank ohne Not und durch fehlende Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen geschaffene Unsicherheit kann nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko, wie mit der exemplarischen Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in die Widerrufsinformation rechtlich umzugehen ist, trägt die Bank. Daran ändert nichts, dass die Beklagte nach eigenen Angaben die Pflichtangaben-Beispiele aus einem Gesetzesentwurf übernahm. Denn offensichtlich versäumte sie es zu kontrollieren, ob dieser Entwurf auch Gesetz wurde.

cc. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen.

Die Beklagte nahm eine inhaltliche Änderung des Musters vor - und begründete gerade damit die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, indem sie die drei Beispiele für Pflichtangaben austauschte (siehe (3)). Die verwendete Widerrufsinformation entsprach damit nicht dem amtlichen Muster im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. und es besteht kein Vertrauensschutz für die Beklagte in Gestalt der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. auch BGH, Urteile vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, und vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, jew. zu § 14 BGB-InfoV).

d. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt (aa. und bb.).

aa. Verwirkung bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben, § 242 BGB, versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts). Denn die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. MüKoBGB /Roth/Schubert, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 329). Gegenstand der Verwirkung kann auch das Widerrufsrecht sein.

Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. „Zeitmoment“). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein - anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen - nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. „Umstandsmoment“), die nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung geboten erscheinen lassen. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je weniger Gewicht die Umstände haben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 336 m. w. N.).

Im Hinblick auf das „Umstandsmoment“ ist ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist somit weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 340 m. w. N.).

Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 342 f. m. w. N.).

Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen ist.

bb. Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht der Kläger nicht als verwirkt angesehen werden ((1) und (2)).

(1) Offen bleiben kann, ob das sog. Zeitmoment erfüllt ist, weil zwischen dem Vertragsschluss und der Widerrufsbelehrung ca. 5 Jahre lagen.

(2) Jedenfalls das zusätzlich erforderliche sog. Umstandsmoment ist nicht gegeben. Die Beklagte durfte sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten der Kläger darauf einrichten, dass die Kläger das Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen.

Zugunsten der Beklagten ist ein prinzipiell anzuerkennendes Interesse daran einzustellen, dass bereits abgewickelte Verträge, die intern buchhalterisch abgeschlossen sind, auch einmal nach außen Bestand haben.

Umgekehrt ist zugunsten der Kläger schon der gesetzgeberische Wille einzustellen, der dadurch zum Ausdruck gebracht ist, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 VerbrKrG, wonach das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückführung des Darlehens, spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss, erlischt, im Zuge der Schuldrechtsreform nicht übernommen wurde. Der Gesetzgeber selbst geht damit also im Grundsatz von einem unbefristeten („ewigen“) Widerrufsrecht aus, selbst bei zwischenzeitlicher Vertragsaufhebung.

Die Beklagte ist auch deutlich weniger schutzbedürftig als die Kläger. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und, insbesondere weil sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss, das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Denn im Vergleich zu den Klägern als Verbraucher war sie wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Insbesondere hätte sie noch vor Vertragsabschluss erkennen können und müssen, dass der von ihr übernommene Teil des Gesetzesentwurfs nicht Gesetz wurde. Sie hätte auch ohne weiteres durch eine zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rz. 25 juris), ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. Zusammenfassend gilt damit: Die Beklagte, von der in Bezug auf die dem Verbraucher zu erteilenden Widerrufsinformationen professionelles Wissen zu erwarten ist, war - dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt - für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation verantwortlich. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit der von ihr geschuldeten Information kraft des von ihr zu erwartenden Wissens erkennen und durch eine Nachbelehrung schon vor längerer Zeit für sich Rechtssicherheit schaffen können. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bleibt die nachträgliche und einvernehmliche Änderung der Tilgungsquote. Dass die Kläger dies beantragten, lässt aus der Sicht eines verständigen Dritten an Stelle der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) nicht die der Beklagten günstige Auslegung des klägerischen Verhaltens zu, dass die Kläger damals wussten, dass ihr Widerrufsrecht wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch läuft, sie sich aber nun bewusst gegen den Widerruf und für die Fortsetzung des Vertrags - mit erhöhter Tilgungsrate - entscheiden.

e. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB (aa. und bb.).

aa. Allgemein ist anerkannt, dass jede Rechtsausübung begrenzt ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 197 ff. m. w. N.).

Von den insoweit zahlreich unterschiedenen Fallgruppen kann vorliegend nur die der Rechtsausübung ohne schutzwürdiges Eigeninteresse relevant sein, hier wiederum die der Rechtsausübung als Vorwand, um nicht schutzwürdige Zwecke zu erreichen (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 439 ff. und Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 50 zu § 242, jeweils m. w. N.). In diese Richtung zielt der Vortrag der Beklagten, wenn sie ausführt, dem Kläger gehe es mit seinem Widerruf darum, eine Umfinanzierung zu besseren Konditionen zu erreichen. Dieses Motiv werde durch den Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt.

Eine, grundsätzlich zurückhaltend anzunehmende, Aberkennung der Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen kann nur nach umfassender Interessenbewertung angenommen werden, wobei Rechtsmissbrauch nur anzunehmen ist, wenn der Zweck, der mit der Rechtsausübung verfolgt wird, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich ist.

bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Widerruf der Kläger nicht missbräuchlich.

Allein der Umstand, dass die Kläger, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, mit dem Widerruf den Zweck verfolgen, den jetzt für ihn günstigen Markt zu nutzen und zu besseren Konditionen umzuschulden, macht ihr Verhalten nicht missbräuchlich. Grundsätzlich billigt die Rechtsordnung eigennützige Zweckverfolgung. Von zentraler Bedeutung ist ferner, dass nach der gesetzlichen Regelung die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einer Begründung und damit auch nicht vom Bestehen eines Grundes abhängig ist. Das Gesetz lässt daher im Grundsatz den Widerruf aus vernünftigen, unvernünftigen, eigennützigen, fremdnützigen oder aus objektiv überhaupt nicht vorhandenen Gründen gleichermaßen zu. Umstände, die das Verhalten der Kläger in der konkreten Situation gleichwohl als schlechthin untragbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ein „Grundgedanke der deutschen Festzinsfinanzierung“, der eigenständigen Schutz beanspruchen könnte, ist dem Gericht nicht bekannt. Wegen der grundlegenden Interessenlage und der eher geringen Schutzwürdigkeit der Beklagten wird im Übrigen auf die Ausführungen unter d. bb. (2) verwiesen.

2. Klageantrag 2)

Die Klage war abzuweisen, soweit die Kläger den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragen. Eine Anspruchsgrundlage besteht hierfür nicht.

Die Ersatzfähigkeit ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der klägerischen Auftragserteilung (23.04.2015) an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht im Schuldnerverzug. Denn die Kläger machten gegenüber der Beklagten vor dem 23.04.2015 keinen berechtigten Anspruch, insbesondere keinen berechtigten Zahlungsanspruch, konkret geltend, in Bezug auf den Schuldnerverzug hätte eintreten können. Sie machten nur - mit Schreiben vom 26.01.2015 - einen Anspruch auf Auskunft über die gezogenen Nutzungen und Abrechnung ihrer Rückgewähransprüche und diejenigen der Bank geltend. Entsprechende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche nach wirksamen Vertragswiderruf bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer aber nicht, insbesondere nicht als Nebenpflicht im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses. Auch die Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2015 bezog sich nur auf diese nicht bestehenden Ansprüche.

Das Gericht vermag darin, dass die Beklagte den Widerspruch der Kläger nicht akzeptierte, auch keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB erkennen (vgl. bereits Endurteil vom 24.09.2015, 6 O 7471/14). Die Beklagte traf keine vertragliche Nebenpflicht, den Widerruf der Kläger anzuerkennen. Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist. Soweit die Bank den Widerruf nicht akzeptiert, kann der Darlehensnehmer die Rückabwicklung unter Fristsetzung verlangen. Geht die Bank darauf nicht ein, so befindet sie sich mit der Leistung im Schuldnerverzug und mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug und muss die Folgen hieraus tragen. Weitere rechtliche Konsequenzen hat ihr Verhalten nicht.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klageabweisung betrifft lediglich eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

C.

Das nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an einem Widerruf des Darlehensvertrags besteht darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2016, 14 W 250/16). Dies ergibt für den Klageantrag 1) einen Betrag von 41.200,00 € (vgl. KSR 5).

Mit dem Klageantrag 2) werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die als Nebenforderung den Streitwert nicht erhöhen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Gründe

Landgericht Fürth

6 O 214/15

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf.

Unter dem 03.11.2011 schlossen die Kläger und die Beklagte einen Darlehensvertrag (Darlehensnummer ..., Anlage K 1) mit einer Darlehensnennbetrag von 165.000,00 € ab. Als Abnahmedatum war der 01.07.2015 vereinbart. Zinsbindung besteht bis 30.06.2025.

Der Darlehensvertrag umfasst 12 Seiten einschließlich 4 Seiten „Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen“. Der 8-seitige Darlehensvertrag weist dabei insgesamt 14 Unterpunkte auf, wobei die Überschriften der Unterpunkte jeweils in dicker Schrift sind. Auf den Seiten 5 und 6 findet sich in derselben optischen Darstellung wie die weiteren 13 Überschriften die Überschrift „11. Widerrufsinformation“. Der Text der darunter folgenden Widerrufsbelehrung hat die gleiche Schriftart, Schriftgröße, Schriftfarbe und den gleichen Zeilenabstand wie der restliche Vertragstext. Die Belehrung ist auch nicht farblich hervorgehoben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 2) widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag.

Mit Schreiben vom 24.09.2014 (Anlage K 3) wies die Beklagte den Widerruf als verspätet zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Widerruf rechtswirksam ist. Insbesondere sei der Widerruf rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung überhaupt nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ergebe sich aus der Nichtbeachtung des Deutlichkeitsgebots gemäß § 360 BGB a. F., weil die Belehrung sich im Fließtext ohne optische Hervorhebung vom übrigen Text befinde. Jedenfalls ergebe sich das Erfordernis einer graphisch hervorgehobenen Darstellung aus den Bestimmungen der Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 ff. EGBGB. Eine unterschiedliche Sachlage zwischen § 360 BGB a. F. und Art. 247 § 6 EGBGB sei also nicht gegeben. Der Wortlaut des Art. 247 § 6 EGBGB sei eindeutig. Diese Auslegung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik. Die Hervorhebung sei auch nach dem Sinn und Zweck der Belehrung erforderlich. Diese solle sicherstellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweg lese, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwarte oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehe. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei aber gerade ein Musterbeispiel dafür, wann der Verbraucher eine Belehrung nicht wahrnehme und über sie hinweg lese; die Informationen zum Widerrufsrecht würden aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Das Erfordernis der deutlichen und hervorgehobenen Form decke sich zudem mit dem Wortlaut speziell von Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (Nummer 74004841) vom 03.11.2011 durch Widerruf vom 29.09.2014 erloschen sind.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung des § 360 BGB a. F. nicht anwendbar ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätte sich die Rechtslage vielmehr nach § 495 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB bemessen. Auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a. F. habe § 495 BGB a. F. aber gerade nicht verwiesen. Auch aus Art. 247 § 6 EGBGB ergebe sich das Deutlichkeitsgebot nicht. Nach Absatz 1 müssten die Angaben lediglich „klar und verständlich“ sein. Die Bestimmung des Abs. 2 Satz 3, in denen von „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ die Rede ist, gebe nur die Voraussetzungen für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion wieder. Diese unterschiedliche Wortwahl decke sich auch mit dem Wortlaut in Art. 4 und 10 der Verbraucherkreditrichtlinie. Selbst wenn man von der Geltung eines Deutlichkeitsgebots ausginge, hätte dieses jedenfalls einen anderen Inhalt als das in § 360 BGB a. F. verankerte. Dies gelte vor allem, weil nach der gesetzlichen Neuregelung die Widerrufsinformationen in den Vertragstext zu integrieren und nicht mehr als gesonderte Belehrung zu erteilen war. Eine - rechtlich nicht geschuldete - Hervorhebung ergebe sich bereits aus der fettgedruckten Überschrift und der Rahmung der Kontaktdaten, die der Verbraucher bei der gebotenen Lektüre des Vertragstextes ohne Weiteres wahrnehmen müsse.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015.

Eine förmliche Beweisaufnahme erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 teilten die Kläger mit, dass sie das Darlehen bei der Beklagten mittlerweile abnahmen, und stellten den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO, „damit der Klageantrag an die veränderten Tatsachen angepasst werden kann“.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ist unbegründet und daher abzuweisen.

Der Widerruf vom 24.09.2014 ist nicht rechtswirksam, weil zu diesem Zeitpunkt die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. bereits seit Jahren abgelaufen war. Denn die Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß (I. und II.) und konnte so den Lauf der Widerrufsfrist bereits im Jahr 2011 in Gang setzen.

I.

Die Angaben im Vertragstext zum Widerrufsrecht sind klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB. Dies ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel.

II.

Entgegen der klägerischen Ansicht ist unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung - weitergehend - nicht auch noch optisch/graphisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags war die Einhaltung eines Deutlichkeitsgebots keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (1. bis 3.).

1. Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wonach die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, fand im streitgegenständlichen Zeitraum auf Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung verwies (eingeschränkt) auf die Vorschriften der §§ 355 bis 359a BGB, nicht dagegen auf § 360 BGB. Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 zit. nach juris) und des LG Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen und zuletzt auch von den Klägern offensichtlich nicht mehr angezweifelt.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unter anderem auf § 355 BGB a. F. verwiesen und zugleich in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a. F. verwiesen wird. Denn in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. wird auf §§ 355-359a BGB a. F. nur mit der Maßgabe verwiesen, dass „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die „Widerrufsbelehrung“ wird also durch die „Pflichtangaben“ ersetzt. Damit entfällt aber auch die Widerrufsbelehrung als Anknüpfungspunkt in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. für den Verweis auf das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.

2. Den Klägern ist darin zuzustimmen, dass aus der Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. nicht im Umkehrschluss systematisch zwingend folgt, dass sich die Pflicht zur Beachtung des Deutlichkeitsgebots nicht aus anderen Vorschriften ergeben kann.

3. Eine solche Vorschrift, die die Geltung eines Deutlichkeitsgebots statuiert, ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht und der in den Urteilen des OLG Stuttgart und des LG Ulm vertretenen Auffassungen ergibt sich die Geltung des Deutlichkeitsgebots insbesondere nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB (a. bis d.).

a. Der Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB spricht gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. Nach Absatz 1 müssen die Angaben, auch die Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, lediglich „klar und verständlich“ sein. Von einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts ist dagegen nicht die Rede.

Dies hat insofern Aussagekraft, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa in § 360 BGB auch in der damals geltenden Fassung, ausdrücklich von dem Erfordernis einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts spricht und damit zeigt, dass ihm die Differenzierung bekannt ist.

Die Entstehungsgeschichte zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bestätigt die wortlautgetreue Auslegung. Vorgenannte Bestimmungen wurden durch Art. 2 des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2355) in das EGBGB eingefügt. Aus Art. 4 und 10 der zugrunde liegenden Verbraucherkreditlinie vom 23.04.2008 (2008/48/EG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Beleg gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. So sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende, im Einzelnen aufgezählte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ (“in a clear, concise and prominent way“) (anhand eines repräsentativen Beispiels) zu nennen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sind dagegen gerade die dort näher bestimmten Pflichtangaben, die in Art. 247 §§ 3 und 6 Abs. 1 EGBGB in deutsches Recht umgesetzt wurden, lediglich „in klarer, prägnanter Form“ („in a clear and concise manner“) anzugeben. Eine „auffallende“ Art und Weise/Form der Darstellung wird also, anders als in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, gerade nicht gefordert.

b. Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass sich die Geltung eines Deutlichkeitsgebots aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5 EGBGB ergibt.

In Satz 3 ist zwar bestimmt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten muss, die dem Muster in Anlage 7 entspricht und zusätzlich auch noch eine „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ aufweisen muss. Dies gilt aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut nur, um in den Genuss einer Gesetzlichkeitsfiktion zu gelangen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung als rechtmäßig fingiert wird. Allgemein beziehen sich die Sätze 3 und 5 nach ihrem eindeutigen Wortlaut inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen und Grenzen dieser Gesetzlichkeitsfiktion. Über die Voraussetzungen für eine von Anfang an rechtmäßige und damit von Anfang an ganz ohne Gesetzlichkeitsfiktion rechtswirksame Widerrufsbelehrung treffen die drei Sätze keine Aussage. Dies wird vom OLG Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) verkannt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eindeutig sei und das Landgericht daraus zutreffend ableite, dass eine grafische Hervorhebung geboten sei.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt den allein auf die Gesetzlichkeitsfiktion bezogenen Wortlaut: Die Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGBGB wurden mit Wirkung zum 30.07.2010 neu eingefügt. Hintergrund war eine Aufforderung des Bundestags an die Bundesregierung, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, Seite 5). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen der Bundesregierung zu dem sodann vorgelegten Gesetzesentwurf auch ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Sätze 3 und 4. Es findet sich insbesondere keine Ausführung zur Geltung eines Deutlichkeitsgebots bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, sondern eher ein Anhaltspunkt für das Gegenteil: Es wird hervorgehoben, dass mit der Notwendigkeit einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung der Musterformulierung im Vertragstext als Voraussetzung für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion ein Gleichklang mit den - für das Verbraucherdarlehen gerade nicht anwendbaren (siehe 1.) - §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 BGB in der damals neu geltenden Fassung erreicht wird. Hätte das Deutlichkeitsgebot dagegen nach der Auffassung des Gesetzgebers damals auch für die schon geltenden Verbraucherdarlehen-Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gegolten, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er den Gleichlauf gerade mit diesen Bestimmungen hervorhebt.

Auch die von den Klägern für ihre Rechtsansicht zitierte Fundstelle (MünchKommBGB, Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 492 BGB Rn. 30) bezieht sich ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Sätze 3 und 4.

c. Der mit den Vorschriften zum Widerrufsrecht verfolgte Sinn und Zweck - die effektive Information des Verbrauchers - ist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht optisch/graphisch hervorgehoben ist.

Die Angaben im Vertrag haben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu sein. Weiter ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. Rz. 50, zit. nach juris). Von diesem ist zu erwarten, dass er sich den Vertragstext aufmerksam und vollständig durchliest. In diesem Zusammenhang stößt er unweigerlich auf die fettgedruckte Überschrift „11. Widerrufsinformation“ und er wird somit unschwer in die Lage versetzt, sich in den folgenden Zeilen über die Voraussetzungen und Grenzen seines Widerrufsrechts zu informieren. Die Gefahr eines „Hinweglesens“ über die Widerrufsbelehrung durch den aufmerksamen Leser besteht nicht.

d. Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will. Damit kann im Interesse des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert werden, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll.

B.

Dem Antrag der Kläger auf Wiedereröffnung der Verhandlung, der nur als Anregung zu verstehen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 156 Rn. 2), war nicht zu folgen.

Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO für eine zwingende Wiedereröffnung der Verhandlung liegen nicht vor. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war mangels Entscheidungserheblichkeit der Abnahme des Darlehens nach Verhandlungsschluss gleichfalls nicht geboten. Auch unter Berücksichtigung dieses neu vorgetragenen Umstands wäre die Klage abzuweisen gewesen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 6 O 2628/15

Im Namen des Volkes

Verkündet am 15.10.2015

gez. ..., Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. H., B. Straße ..., N., Gz.: ...

gegen

...

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 folgendes

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.860,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt dass der Kläger an seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vom 07.04.2011, Nummer ..., mit einem Nettodarlehensbetrag von 70.000,00 € gerichtete Willenserklärung infolge Widerrufs nicht mehr gebunden und in der Folge dieser Vertrag rückabzuwickeln ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2015 zu bezahlen.

- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 77.840,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den wirksamen Widerruf von zwei Darlehensverträgen geltend.

Unter dem 25.03.2011/01.04.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen durch Buchgrund- schulden abgesicherten Darlehensvertrag (K 1, Nr. ... über einen Nennbetrag von 190.000,00 € (Nominalzinssatz 5,07%; Effektivzins 5,20%; Zinsbindung bis 30.03.2026).

Unter dem 29.03.2011 /07.04.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten einen durch Buchgrundschulden abgesicherten Darlehensvertrag (K 2, Nr. ...) über einen Nennbetrag von 70.000,00 € (Nominalzinssatz 4,85%; Effektivzins 4,99%; Zinsbindung bis 30.03.2026).

In beiden Fällen verwendete die Beklagte das Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010) - 0570 222.11 (V1). Der Vertragstext ist in 18 Punkte untergliedert, die jeweils eine Überschrift in Fettschrift aufweisen. Die Ziffern 12 bis 14 umgibt eine fettgedruckte Umrandung, der dort befindliche Text hat eine größere Schrift als der restliche Vertragstext. Unter Ziffer 14 findet sich mit der gleichsam in Fettschrift verfassten Überschrift „14. Widerrufsinformation“ die Belehrung über das Widerrufsrecht, die grafisch identisch ist mit der Textgestaltung bei den Ziffern 12 und 13. Im Text der Belehrung heißt es auszugsweise:

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung Innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

In der sich auf über drei Seiten erstreckenden Widerrufsinformation finden sich auch verschiedene Textpassagen mit Option zum Ankreuzen sowie kursiv gedruckte Anweisungen.

Unter dem 08.05.2014 zahlte der Kläger vorbehaltlos die offene Forderung aus dem Darlehensvertrag Nr. ... in Höhe von 162.088,97 € zurück. Darin war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.860,73 € enthalten (vgl. K 7 und K 8).

Mit Schreiben vom 03.09.2014 (K 3 und K 4) widerrief der Kläger beide Darlehensverträge, forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 19.09.2015 bzw. 26.09.2015 zur Anerkennung des Widerrufs, Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts und Rückabwicklung der Verträge auf.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.09.2014 (K 5) ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beklagten erfolglos eine weitere Frist bis zum 24.10.2014 gesetzt.

Das Darlehen Nr. ... ist noch nicht zurückgeführt.

Der Kläger behauptet, dass die in den Ziffern 12 bis 14 und die im Übrigen Vertragstext verwendeten Schriftgrößen identisch sind.

Er ist der Ansicht, dass die Widerrufsinformationen fehlerhaft sind und er deshalb mangels Beginns des Laufs der Widerrufsfrist auch noch im Jahr 2014 die Verträge wirksam widerrufen konnte.

Da im Text seitenweise Passagen enthalten seien - u. a. mit Ankreuzoptionen, die die streitgegenständlichen Verträge gar nicht betreffen, und mit Ausfüllhinweisen für die Beklagte - erwecke die Widerrufsinformation insgesamt einen verwirrenden Gesamteindruck, der es dem Verbraucher übermäßig und unzulässig erschwere, sich über die Widerrufsmöglichkeiten zu informieren.

Rechtlich wäre zudem eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation geboten gewesen. Dies ergebe sich aus § 360 BGB a. F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. Die vom Gegner behauptete Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. gehe an der Gesetzessystematik vorbei.

Die Umrahmung der Ziffern 12 bis 14 genüge für eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht, weil sie sich neben der Widerrufsinformation in den Ziffern 12 und 13 auch auf weitere Informationen erstrecke und hierbei die Widerrufsinformationen untergehen würden.

Die Widerrufsinformationen seien zudem fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. nicht abschließend aufgezählt sind, sondern nur drei Beispiele aufgeführt werden und im Übrigen auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. verwiesen wird. Damit sei nicht klar, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Dem Verbraucher könne dabei nicht zugemutet werden, sich selbst die Pflichtangaben entlang einer Verweisungskette aus dem Gesetz herauszuarbeiten. Dies habe auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.05.2015, 17 U 334/15) richtig entschieden.

Wegen der Abweichungen vom Muster könne die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Die klägerischen Widerrufsrechte seien auch nicht verwirkt. Die Möglichkeit, auch nach langer Zeit das Widerrufsrecht auszuüben, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge einer fehlerhaften Belehrung. Es fehle am schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zumal sie die Situation selbst durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation herbeigeführt habe. Auf die Motivation des Verbrauchers für die Ausübung des Widerrufsrechts komme es überhaupt nicht an. Der Widerruf könne auch ganz ohne Begründung erklärt werden.

In prozessualer Hinsicht trägt der Kläger vor, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der von ihm erklärte und von der Beklagten nicht anerkannte Widerruf wirksam ist. Eine Leistungsklage sei nicht möglich, da er, der Kläger, im Saldo der Beklagten noch zur Zahlung verpflichtet sein werde, weil die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche der Beklagten diejenigen des Klägers übersteigen.

Der Kläger beantragt:

1. a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 20.860,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2014 zu bezahlen.

b. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer durch den mit Schreiben vom 03.09.2014 erklärten Widerruf beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 4.313,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass wegen des Vorrangs der Leistungsklage für den Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse fehle.

Der Widerruf sei jeweils erst Jahre nach Fristablauf und damit erheblich zu spät erfolgt.

Die dem Kläger erteilten Widerrufsinformationen seien in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gewesen. Insbesondere sei es ihr gestattet gewesen, die Widerrufsinformationen mit einem „Baukastensystem“ auszugestalten. Für einen verständigen und unvoreingenommenen Verbraucher, auf den abzustellen sei, sei das System nicht verwirrend. Mit dem ersten Blick werde jeweils klar, dass neben dem grundlegenden, für alle Darlehensnehmer geltenden Belehrungstext die Möglichkeit bestehe, durch Ankreuzen eines Bausteins weitere Hinweise für besondere Vertragskonstellationen zu geben. Eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformationen sei nicht erforderlich gewesen. Das Deutlichkeitsgebot des § 360 BGB a. F. habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gegolten. Weder § 495 BGB noch Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sähen die deutliche Gestaltung der Widerrufsinformation als Voraussetzung für den Fristlauf vor. Nach der Gesetzeshistorie, dem Willen des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie sei die hervorgehobene und deutliche Gestaltung der Widerrufsinformation nur für die Gesetzlichkeitsfiktion Voraussetzung. Im Übrigen seien die Widerrufsinformationen (zusammen mit den Ziffern 12 und 13) gegenüber dem übrigen Vertragstext auch optisch hervorgehoben. Rechtlich sei es auch nicht erforderlich, alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der Widerrufsinformation aufzuführen. Es sei auch dem Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse zuzumuten, im Gesetz nachzulesen, welche Pflichtangaben geschuldet werden. Hinsichtlich des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. und der beispielhaften Aufzählung von drei Pflichtangaben entsprächen die Widerrufsinformationen zudem dem amtlichen Muster, das seinerseits Gesetzesrang habe. Ein Verweis mit lediglich beispielhafter Aufzählung von Pflichtangaben entspreche daher dem gesetzgeberischen Willen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass der Verbraucher die Berechnung der Widerrufsfrist gemäß §§ 186ff. BGB selbst vorzunehmen habe und ihm die Berechnungsweise auch nicht zu erläutern sei. Für die Pflichtangaben könne nichts anderes gelten. Müssten in der Widerrufsinformation alle Pflichtangaben aufgeführt seien, führte dies zu erheblicher Unübersichtlichkeit und Intransparenz und der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufs wäre erst recht verfehlt.

Selbst bei Mängeln der Widerrufsinformation könne sie sich jedenfalls auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Abweichungen vom Muster hätten nicht zu inhaltlichen Änderungen geführt.

Der Kläger habe zudem aufgrund der Zeitspanne von mehr als 3,5 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf, der anschließend anstandslosen Bedienung des Darlehens sowie der zuvor erfolgten Ablösung des ersten Darlehens (gegen vorbehaltsloser Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) seine Widerrufsrechte verwirkt. Der Kläger habe genau gewusst, dass ihm zweiwöchige Widerrufsrechte zustehen und wann die Fristen zu laufen begonnen haben. Sie, die Beklagte, habe vor diesem Hintergrund nicht mehr damit rechnen müssen, dass in Zukunft noch widerrufen werde.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich. Einziges Motiv sei das stark gesunkene Zinsniveau. Dies widerspreche, zumal aufgrund vorliegend vereinbarter Zinsbindungen von jeweils über 15 Jahren, dem Grundgedanken der deutschen Festzinsfinanzierung. Das Widerrufsrecht solle dem Verbraucher keinesfalls die Möglichkeit einräumen, das wirtschaftliche Risiko gefallener Zinsen an den Darlehensgeber weiterzureichen.

Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 28.04.2015 zugestellt.

Eine förmliche Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

Die Klagen haben ganz überwiegend Erfolg (I. und II.). Eine teilweise Klageabweisung hat nur hinsichtlich des Ersatzes von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erfolgen.

Die Klagen sind zulässig.

Insbesondere fehlt es dem Kläger auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1b) nicht an einem Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 BGB, weil er sein Klageziel mit einer Leistungsklage effektiver erreichen könnte.

Der Kläger verfolgt mit seinem Feststellungsbegehren insbesondere das Ziel, zwischen den Parteien zu klären, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag das Rechtsverhältnis der Parteien nicht mehr regelt und der Kläger daher nicht mehr zur Rückführung des Darlehens nach den Regelungen des Darlehensvertrags verpflichtet ist. Genau hiergegen richtet sich die Nichtanerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Welche Ansprüche statt dessen zwischen den Parteien zur Rückerstattung der bereits ausgetauschten Leistungen bestehen, wird statt dessen auf Basis einer entsprechenden Abrechnung zu klären sein, die als solche den vorliegenden Rechtsstreit unnötig überfrachten würde. Auch wenn sich bereits abzeichnen würde, dass insbesondere die Berechnung des jeweils auf die Darlehensvaluta und die Annuitäten wechselseitig zu leistenden Nutzungsersatzes zwischen den Parteien umstritten ist, verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie aus Sicht des Gerichts nicht, den grundsätzlichen Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs gesondert im Wege der Feststellungsklage zu klären. Dies gilt im Streitfall jedenfalls deswegen, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag bislang nicht vollständig abgewickelt ist und daher auch die Entwicklung des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsersatz auch noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr von entscheidendem Gewicht, soweit der Kläger vorträgt, an der Erhebung einer Leistungsklage wegen der voraussichtlich höheren Gegenansprüche der Beklagten gehindert zu sein. Dem Kläger ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Eine Leistungsklage erscheint nicht als zielführend. Denkbar bliebe indes eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten im Zuge der Rückabwicklung nur noch einen bestimmten Betrag schuldet. Damit konkurrieren aber zwei Feststellungsklagen miteinander und nicht eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage, so dass sich auch insoweit aus dem Vorrang der Leistungsklage die Unzulässigkeit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht ergeben kann.

Die Klagen sind auch ganz überwiegend begründet (1. und 2.). Eine teilweise Klageabweisung hat nur hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu erfolgen (3.).

1. Klageantrag 1 a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 25.03.2011 (K 1) einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.860,73 € (a. bis c).

Für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht mittlerweile kein Rechtsgrund mehr im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB.

Der Darlehensvertrag vom 25.03.2011 wurde wirksam widerrufen. Damit entfiel auch die Rechtsgrundlage für die zuvor von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung (aa. bis ee.).

Ein Widerrufsrecht des Klägers bestand gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F.

bb. Der Kläger erklärte den Widerruf mit Schreiben vom 03.09.2014 (K 3).

cc. Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung am 03.09.2014 noch nicht infolge Ablaufs der 14-tägigen Widerrufsfrist erloschen. Der Fristlauf war vielmehr aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation überhaupt noch nicht in Gang gesetzt (vgl. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.)

Die streitgegenständliche Widerrufsinformation weist zwar keinen optischen Mangel ((1) und (2)), jedoch einen entscheidenden inhaltlichen Mangel auf ((3)). Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen ((4)).

(1) Nicht zu beanstanden, insbesondere nicht mit Blick auf die Pflicht zur Erteilung klarer und verständlicher Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, ist, dass die Pflichtangaben im Form eines „Kästchensystems“ oder „Baukastensystems“ erteilt wurden (vgl. bereits LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2015, 6 O 6943/14; vgl. femer OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 80-90, zit. nach juris).

Der - insofern maßgebliche - durchschnittlich informierte Verbraucher als Darlehensnehmer ist aus dem täglichen Leben damit vertraut und beherrscht es als kommunikatives Instrumentarium, dass in formularmäßig vorgefertigten Erklärungen von mehreren Auswahlmöglichkeiten diejenigen, die gelten sollen, durch das Setzen eines Kreuzes in einem zu den jeweiligen Textteilen vorgesehenen Kästchen markiert werden, und im Umkehrschluss diejenigen Textteile, die trotz des Vorhandenseins eines entsprechenden Kästchens nicht angekreuzt werden, nicht gelten sollen.

Daher ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. in der Form erteilt werden, dass in einem Formular einzelne Textteile - die in jedem Fall gelten sollen - ohne entsprechende Ankreuzungsmöglichkeit aufgeführt werden und andere Textteile, die nur im Falle der Ankreuzung des jeweils dafür vorgesehenen Kästchen gelten sollen, als Auswahlmöglichkeiten aufgeführt werden. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird aus einem solchen Formular unschwer erkennen können, welche Textteile gelten sollen und welche Teile nicht.

Auch hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die streitgegenständliche Belehrung so gestaltet, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher auch im konkreten Fall unschwer erkennen konnte, welche Textteile gelten sollten. So ergibt sich, welche Textteile von der jeweiligen Ankreuzungsmöglichkeit erfasst sein sollten, unschwer daraus, dass der jeweilige Text auf dieselbe Satzhöhe eingerückt dargestellt wurde wie der unmittelbar nach dem jeweiligen Kästchen beginnende Text. Daraus kann unschwer erkannt werden, dass der auf dieser Einrückungsebene befindliche Text nur bei einer entsprechenden Ankreuzung gelten sollte, wohingegen der Text, der im Anschluss daran wieder auf die ursprüngliche Entfernung zum Seitenrand gerückt dargestellt wurde, unabhängig von der Ankreuzung gelten sollte. Dieses System der Darstellung wird sowohl innerhalb der Widerrufsinformationen als auch innerhalb des übrigen Vertragsformulars konsequent durchgehalten, weshalb sich dessen Bedeutung für einen durchschnittlich informierten Verbraucher bei einer nicht nur vollkommen oberflächlichen Betrachtung unschwer erschließen musste.

Der Verständlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in Parenthesen und kursiv gesetzte Hinweise hinter die jeweiligen Auswahlkästchen gesetzt hat. Unabhängig davon, ob der Verbraucher erkennen kann, dass es sich hierbei um Ausfüllhinweise für die Mitarbeiter der Beklagten handelt, ändern diese Hinweise - deren jeweilige inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stellt - weder etwas an der Verständlichkeit der Textpassagen selbst, noch daran, dass der Verbraucher erkennt, dass nur die Passagen gelten sollen, die durch das entsprechende Kreuz gekennzeichnet sind.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Verständlichkeit auch nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Widerrufsinformationen aufgrund des verwendeten Systems über drei Druckseiten erstrecken. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Informationen dabei keine zwei vollständigen Druckseiten des insgesamt siebenseitigen Vertragsformulars umfassen. Trotz der zwei Seitenumbrüche bleiben die Informationen und das dabei verwendete Darstellungssystem aus Sicht des Gerichts auch für einen durchschnittlich informierten Verbraucher erkennbar.

(2) Entgegen der klägerischen Ansicht ist, wie die Kammer bereits entschied (vgl. Urteil vom 30.07.2015, 6 O 214/15), ferner unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht optisch /grafisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrags war die Einhaltung eines solchen Deutlichkeits- bzw. Hervorhebungsgebots keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation ((a) bis ((c)).

(a) Die Vorschrift des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., wonach die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss, fand im streitgegenständlichen Zeitraum auf Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung. Denn § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung verwies (eingeschränkt) auf die Vorschriften der §§ 355 bis 359a BGB, nicht dagegen auf § 360 BGB. Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) und des Landgericht Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unter anderem auf § 355 BGB a. F. verwiesen und zugleich in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. hinsichtlich der Widerrufsbelehrung auf das Deutlichkeitsgebot gemäß § 360 BGB a. F. verwiesen wird. Denn in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. wird auf §§ 355-359a BGB a. F. nur mit der Maßgabe verwiesen, dass „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die „Widerrufsbelehrung“ wird also durch die „Pflichtangaben“ ersetzt. Damit entfällt aber auch die Widerrufsbelehrung als Anknüpfungspunkt in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. für den Verweis auf das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Allein dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung. Demnach bedeutet der Verweis in § 495 Abs. 2 BGB a. F. auf §§ 355-359 BGB mit bestimmten Maßgaben nicht, dass § 360 BGB ohne Maßgabe anzuwenden ist. Vielmehr sei für die Anwendung des § 360 BGB im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 495 BGB überhaupt kein Raum, da die Informationen zum Widerrufsrecht in den Vertrag aufzunehmen sind und keine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu erfolgen hat (vgl. BT-Drucksache 16/11643, Seite 83 Ii. Sp.).

(b) Aus der Unanwendbarkeit des § 360 BGB a. F. folgt indes nicht im Umkehrschluss systematisch zwingend, dass sich die Pflicht zur Beachtung des Deutlichkeitsgebots nicht aus anderen Vorschriften ergeben kann.

(c) Eine solche Vorschrift, die die Geltung eines Deutlichkeitsgebots statuiert, ist indes nicht ersichtlich. Entgegen der klägerischen Ansicht und der in den Urteilen des Oberlandesgericht Stuttgart, des Landgericht Ulm und auch des Oberlandesgericht München (Urteil vom 21.05.2015, 17 U 334/15) vertretenen Auffassungen ergibt sich die Geltung des Deutlichkeitsgebots insbesondere nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ((aa) bis (dd)).

(aa) Der Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB spricht gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. Nach Absatz 1 müssen die Angaben, auch die Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, lediglich „klar und verständlich“ sein. Von einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts ist dagegen nicht die Rede.

Dies hat insofern Aussagekraft, als der Gesetzgeber an anderer Stelle, etwa in § 360 BGB auch in der damals geltenden Fassung, ausdrücklich von dem Erfordernis einer deutlichen Gestaltung des Widerrufsrechts spricht und damit zeigt, dass ihm die Differenzierung bekannt ist.

Die Entstehungsgeschichte zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bestätigt die wortlautgetreue Auslegung. Vorgenannte Bestimmungen wurden durch Art. 2 des Gesetzes u. a. zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2355) in das EGBGB eingefügt. Aus Art. 4 und 10 der zugrunde liegenden Verbraucherkreditlinievom 23.04.2008 (2008/48/EG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Beleg gegen die Geltung eines Deutlichkeitsgebots. So sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmende, im Einzelnen aufgezählte Standardinformationen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise“ („in a clear, concise and prominent way“) (anhand eines repräsentativen Beispiels) zu nennen. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie sind dagegen gerade die dort näher bestimmten Pflichtangaben, die in Art. 247 §§ 3 und 6 Abs. 1 EGBGB in deutsches Recht umgesetzt wurden, lediglich „in klarer, prägnanter Form“ („in a clear and concise manner“) anzugeben. Eine „auffallende“ Art und Weise /Form der Darstellung wird also, anders als in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, gerade nicht gefordert. Stellte das nationale Recht trotzdem höhere Anforderungen, wäre dies nicht mit der mit der Verbraucherkreditrichtlinie beabsichtigten Vollharmonisierung (vgl. Art. 22 Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG) vereinbar und damit europarechtlich unzulässig (vgl. in diesem Sinne auch BT-Drucksache 16/11643, Seite 128 Ii. Sp.).

(bb) Die Geltung eines Deutlichkeitsgebots ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5 EGBGB.

In Satz 3 ist zwar bestimmt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel enthalten muss, die dem Muster in Anlage 7 entspricht und zusätzlich auch noch eine „hervorgehobene und deutlich gestaltete Form“ aufweisen muss. Dies gilt aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut nur, um in den Genuss einer Gesetzlichkeitsfiktion zu gelangen, so dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv fehlerhafte Widerrufsbelehrung als rechtmäßig fingiert wird. Allgemein beziehen sich die Sätze 3 und 5 nach ihrem eindeutigen Wortlaut inhaltlich ausschließlich auf die Voraussetzungen und Grenzen dieser Gesetzlichkeitsfiktion. Über die Voraussetzungen für eine von Anfang an rechtmäßige und damit von Anfang an ganz ohne Gesetzlichkeitsfiktion rechtswirksame Widerrufsbelehrung treffen die drei Sätze keine Aussage. Dies wird vom OLG Stuttgart (a. a. O. Rz. 50 zit. nach juris) verkannt, wenn dort ausgeführt wird, dass der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eindeutig sei und das Landgericht daraus zutreffend ableite, dass eine grafische Hervorhebung geboten sei.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften bestätigt den allein auf die Gesetzlichkeitsfiktion bezogenen Wortlaut: Die Bestimmungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EGBGB wurden mit Wirkung zum30.07.2010 neu eingefügt. Hintergrund war eine Aufforderung des Bundestags an die Bundesregierung, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen (vgl. BT-Drucks. 16/13669, Seite 5). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen der Bundesregierung zu dem sodann vorgelegten Gesetzesentwurf auch ausschließlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Sätzen 3 und 4. Es findet sich insbesondere keine Ausführung zur Geltung eines Deutlichkeitsgebots bei den Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, sondern eher ein Anhaltspunkt für das Gegenteil: Es wird hervorgehoben, dass mit der Notwendigkeit einer hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung der Musterformulierung im Vertragstext als Voraussetzung für den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion ein Gleichklang mit den - für das Verbraucherdarlehen gerade nicht anwendbaren (siehe (a)) - §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 BGB in der damals neu geltenden Fassung erreicht wird. Hätte das Deutlichkeitsgebot dagegen nach der Auffassung des Gesetzgebers damals auch für die schon geltenden Verbraucherdarlehen-Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gegolten, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass er den Gleichlauf gerade mit diesen Bestimmungen hervorhebt.

(cc) Der mit den Vorschriften zum Widerrufsrecht verfolgte Sinn und Zweck - die effektive Information des Verbrauchers - ist auch dann gewahrt, wenn die Widerrufsbelehrung nicht optisch /graphisch hervorgehoben ist.

Die Angaben im Vertrag haben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu sein. Weiter ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart a. a. O. Rz. 50, zit. nach juris). Von diesem ist zu erwarten, dass er sich den Vertragstext aufmerksam und vollständig durchliest. In diesem Zusammenhang stößt er unweigerlich auf die fettgedruckte Überschrift .14 Widerrufsinformation'1 und er wird somit unschwer in die Lage versetzt, sich in den folgenden Zeilen über die Voraussetzungen und Grenzen seines Widerrufsrechts zu informieren. Die Gefahr eines „Hinweglesens“ über die Widerrufsbelehrung durch den aufmerksamen Leser besteht nicht.

(dd) Schließlich stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass nach der hier vertretenen Ansicht die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht hervorgehoben sein muss, die fehlerhafte dagegen schon, wenn man in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen will. Damit kann im Interesse des Verbrauchers der Anreiz zu einer graphischen Hervorhebung der Belehrung gesteigert wer

den, auch wenn es diesbezüglich keine generelle Rechtspflicht geben soll. (3)

Die Widerrufsinformationen weist jedoch einen wesentlichen inhaltlichen Mangel auf ((a) bis (c)). (a)

Der Beginn der Widerrufsfrist ist anhand des Textes der Widerrufinformation bestimmbar.

In der Widerrufsinformation ist unmissverständlich festgelegt, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn (1) der Vertrag abgeschlossen ist und (2) der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Vom Erhalt der Pflichtangaben ist dabei auszugehen, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist für jeden - insofern maßgeblichen - durchschnittlich verständigen Verbraucher jedenfalls unter Heranziehung des Gesetzestextes des § 492 Abs. 2 BGB der Beginn des Fristlaufs exakt bestimmbar.

Das Gericht kann deshalb dem Oberlandesgericht München (a. a. O. Rz. 34 zit. nach juris) nicht folgen, soweit es in einem obiter dictum unter Bezugnahme auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10) feststellte, dass nicht klar ist, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers anläuft, wenn in den Widerrufsinformationen die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht vollständig, sondern nur teilweise aufgeführt sind. Insbesondere geht der Verweis auf die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl. Dort war auch für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht bestimmbar, wann der Fristlauf beginnt. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher, so der BGH-Senat, nicht richtig, weil nicht umfassend. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handle (vgl. BGH a. a. O. Rz. 12 zit. nach juris). Vorliegend verhält es sich grundlegend anders. Der Verbraucher kann sich Klarheit über den Fristbeginn verschaffen, wenn auch in aller Regel wohl nur unter Heranziehung des Normtextes des § 492 Abs. 2 BGB a. F. und des Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F.

(b) Die Widerrufsbelehrung ist im Grundsatz auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nur beispielhaft aufgeführt sind und es deshalb in aller Regel zur Bestimmung des Fristlaufs einer Lektüre des § 492 Abs. 2 BGB durch den Verbraucher bedarf (ebenso LG Landshut, Urteil vom 25.06.2015, 24 O 3659/14; LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015, 16 U 151/14).

Es handelt sich um eine Wertungsfrage, ob es dem Verbraucher zuzumuten ist, zur Bestimmung des Fristlaufs den Gesetzestext selbst heranzuziehen und zu lesen. Der Gesetzgeber hat diese Frage speziell zu der hier interessierenden Normverweisung dahingehend entschieden, dass dies dem Verbraucher zuzumuten ist. Denn mit dem Muster 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB a. F. empfahl der Gesetzgeber selbst - und nicht etwa nur der Verordnungsgeber wie bei § 14 BGBIn-foV - eine rein exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation („z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Fristen (vgl. Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10 Rz. 26 zit. nach juris und Urteil vom 27.04.1994, VIII ZR 223/93, Rz. 22 zit. nach juris). Es reicht demnach aus, dass das das den Lauf der Frist auslösende Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt wird. Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, sei, so der BGH, nicht notwendig. Auch für die Fristberechnung wird der Verbraucher mithin auf eigene Gesetzeslektüre verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. anderes gelten soll. Dabei wird nicht übersehen, dass in der Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB a. F. weiter verwiesen wird auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a. F. Es handelt sich indes um einen sehr kurz und sehr klar gefassten, mithin leicht verständlichen Verweis auf einen etwas längeren, gleichwohl auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorbildung noch zu bewältigenden und mühelos im Internet zugänglichen Normkomplex. Schlussendlich ist zu bedenken, dass das Erfordernis einer umfassenden Abbildung der Pflichtangaben im Vertragstext die Gefahr mit sich bringt, die Widerrufsinformation zu überfrachten und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in das Gegenteil zu verkehren (vgl. LG Münster a. a. O. Rz. 64 zit. nach juris).

(c) Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung eine abschließende Aufzählung aller Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. in der Widerrufsinformation nicht erforderlich ist, ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation gleichwohl gerade in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. zumindest missverständlich und damit fehlerhaft (ebenso LG Verden, Urteil vom 08.05.2015, 4 O 264/14).

Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht - wie im amtlichen Muster - „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a. F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB - nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrags ein Widerspruch. In der streitigen Widerrufsinformation werden als Pflichtangaben konkret zwei Angaben genannt, in Bezug auf die die dem Verbraucher abzuverlangende Gesetzeslektüre ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben handelt. Damit entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher Unsicherheit, wie damit umzugehen ist. Denkbar ist, dass die Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 als Beispiele für Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. bedeuten soll, dass auch diese Angaben für das vorliegende Vertragsverhältnis als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. gelten sollen mit der Folge, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Verbraucher auch die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erhalten hat. Denkbar ist aber auch, dass der exemplarischen Anführung der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll. Demnach soll der Verweis auf die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht den Kreis der Pflichtangaben erweitern, sondern nur einen Auszug dessen darstellen, was allgemein eine Pflichtangabe sein kann, auch wenn das in der Widerrufsinformation benannte Beispiel im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht als Pflichtangabe zum Tragen kommt. Diese von der Bank ohne Not und durch fehlende Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen geschaffene Unsicherheit kann nicht zulasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko, wie mit der exemplarischen Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in die Widerrufsinformation rechtlich umzugehen ist, trägt die Bank.

(4) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. berufen.

Die Beklagte nahm eine inhaltliche Änderung des Musters vor - und begründete gerade damit die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, indem sie die drei Beispiele für Pflichtangaben austauschte (siehe (3)). Die verwendete Widerrufsinformation entsprach damit nicht dem amtlichen Muster im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. und es besteht kein Vertrauensschutz für die Beklagte in Gestalt der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. auch BGH, Urteile vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, und vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, jew. zu § 14 BGB-lnfoV).

dd. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt ((1) und (2)).

(1) Verwirkung bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben, § 242 BGB, versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts). Denn die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. MüKoBGB /Roth/Schubert, BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 329). Gegenstand der Verwirkung kann auch das Widerrufsrecht sein.

Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. „Zeitmoment“). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein - anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen - nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. „Umstandsmoment“), die nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung geboten erscheinen lassen. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je weniger Gewicht die Umstände haben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 336 m. w. N.). Im Hinblick auf das „Umstandsmoment“ ist ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist somit weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 340 m.w.N ).

Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 342 f. m.w.N ).

Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen Ist.

(2) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden ((a) und (b)).

(a) Offen bleiben kann, ob das sog. Zeitmoment erfüllt ist, weil zwischen dem Vertragsschluss und der Widerrufsbelehrung ca. 3,5 Jahre lagen.

(b) Jedenfalls das zusätzlich erforderliche sog. Umstandsmoment ist nicht gegeben. Die Beklagte durfte sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Klägers darauf einrichten, dass der Kläger das Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht mehr geltend macht, auch wenn der Kläger das Darlehen noch vor dem Widerruf abgelöst hatte.

Zugunsten der Beklagten ist ein prinzipiell anzuerkennendes Interesse daran einzustellen, dass bereits abgewickelte Verträge, die intern buchhalterisch abgeschlossen sind, auch einmal nach außen Bestand haben.

Umgekehrt ist zugunsten des Klägers schon der gesetzgeberische Wille einzustellen, der dadurch zum Ausdruck gebracht ist, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 VerbrKrG, wonach das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückführung des Darlehens, spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss, erlischt, im Zuge der Schuldrechtsreform nicht übernommen wurde. Der Gesetzgeber selbst geht damit also im Grundsatz von einem unbefristeten („ewigen“) Widerrufsrecht aus, selbst bei zwischenzeitlicher Vertragsaufhebung.

Die Beklagte ist auch deutlich weniger schutzbedürftig als der Kläger. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und, insbesondere weil sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss, das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zum Kläger als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rz. 25, juris), ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. Zusammenfassend gilt damit: Die Beklagte, von der in Bezug auf die dem Verbraucher zu erteilenden Widerrufsinformationen professionelles Wissen zu erwarten ist, war - dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt - für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation verantwortlich. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit der von ihr geschuldeten Information kraft des von ihr zu erwartenden Wissens erkennen und durch eine Nachbelehrung schon vor längerer Zeit für sich Rechtssicherheit schaffen können.

Eher gegen als für schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten spricht schließlich die Tatsache, dass die Klagepartei das Darlehen noch vor der Widerrufserklärung ablöste. Denn um in den Genuss der vorzeitigen Vertragsauflösung zu kommen, zahlte der Kläger an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung im fünfstelligen Bereich. Die Beklagte konnte dies - aus der Sicht eines insofern maßgeblichen verständigen Dritten - allein dahingehend verstehen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht um sein Widerrufsrecht wusste. Denn hätte der Kläger um sein Widerrufsrecht gewusst, so hätte er - allein vernünftig - den Vertrag widerrufen und sich damit ohne Zahlung einer beträchtlichen Vorfälligkeitsentschädigung vom Vertrag gelöst. Die Beklagte durfte daher der Vertragsablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Erklärungsinhalt beimessen, dass der Kläger damals um die Existenz seines Widerrufsrechts wusste, davon aber bewusst (zugunsten einer Ablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung) nicht Gebrauch machte.

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ((1) und (2)).

(1) Allgemein ist anerkannt, dass jede Rechtsausübung begrenzt ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 197 ff. m. w. N.).

Von den insoweit zahlreich unterschiedenen Fallgruppen kann vorliegend nur die der Rechtsausübung ohne schutzwürdiges Eigeninteresse relevant sein, hier wiederum die der Rechtsausübung als Vorwand, um nicht schutzwürdige Zwecke zu erreichen (vgl. MüKoBGB a. a. O. § 242 Rn. 439 ff. und Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 50 zu § 242, jeweils m. w. N.). In diese Richtung zielt der Vortrag der Beklagten, wenn sie ausführt, dem Kläger gehe es mit seinem Widerruf darum, eine Umfinanzierung zu besseren Konditionen zu erreichen. Dieses Motiv werde durch den Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt.

Eine, grundsätzlich zurückhaltend anzunehmende, Aberkennung der Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen kann nur nach umfassender Interessenbewertung angenommen werden, wobei Rechtsmissbrauch nur anzunehmen ist, wenn der Zweck, der mit der Rechtsausübung verfolgt wird, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich ist.

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Widerruf der Kläger nicht missbräuchlich. Allein der Umstand, dass der Kläger, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, mit dem Widerruf den Zweck verfolgt, den jetzt für ihn günstigen Markt zu nutzen und zu besseren Konditionen umzuschulden, macht sein Verhalten nicht missbräuchlich. Grundsätzlich billigt die Rechtsordnung eigennützige Zweckverfolgung. Von zentraler Bedeutung ist ferner, dass nach der gesetzlichen Regelung die Ausübung des Widerrufsrechts nicht von einer Begründung und damit auch nicht vom Bestehen eines Grundes abhängig ist. Das Gesetz lässt daher im Grundsatz den Widerruf aus vernünftigen, unvernünftigen, eigennützigen, fremdnützigen oder aus objektiv überhaupt nicht vorhandenen Gründen gleichermaßen zu. Umstände, die das Verhalten des Klägers in der konkreten Situation gleichwohl als schlechthin untragbar erscheinen lassen, sind nicht er-, sichtlich. Ein „Grundgedanke der deutschen Festzinsfinanzierung“, der eigenständigen Schutz beanspruchen könnte, ist dem Gericht nicht bekannt. Wegen der grundlegenden Interessenlage und der eher geringen Schutzwürdigkeit der Beklagten wird im Übrigen auf die Ausführungen unter dd. (2) (b) verwiesen.

b. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung war der Darlehensvertrag noch nicht widerrufen, so dass auch der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht entfallen war und deshalb auch noch keine Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB vorgelegen sein kann. Unschädlich ist damit, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos zahlte.

c. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.09.2014 (K 5) die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

2. Klageantrag 1 b)

Der Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 07.04.2011 (Darlehensnummer K 2) durch das Schreiben vom 03.09.2014 wirksam widerrufen wurde, ist gleichfalls begründet.

Der Widerruf ist rechtswirksam. Die Ausführungen unter 1. zur Wirksamkeit des Widerrufs des ersten Darlehensvertrags gelten hier sinngemäß.

3. Klageantrag 2)

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 BGB aus einem berechtigten Gegenstandswert von 20.860,73 € in Höhe von 1.171,67 € (1,3 Geschäftsgebühr 964,60 € + Auslagenpauschale 20,00 € + 187,07 €) ersatzfähig.

Die Beklagte befindet sich seit dem Schreiben vom 10.09.2014 (K 5), in dem sie die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ablehnte, im Schuldnerverzug.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

Die Klage war dagegen abzuweisen, soweit der Kläger aus einem Gesamtgegenstandswert von 260.000,00 € den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 3.141,84 € geltend machte. Der Grund ist, dass keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Bezug auf den zweiten Darlehensvertrag. Schuldnerverzug kommt nicht in Betracht. Bis zum anwaltlichen Schreiben vom 08.10.2014 war gegen die Beklagte in Bezug auf diesen zweiten streitgegenständlichen Darlehensvertrag kein Anspruch konkret geltend gemacht, in Bezug auf welchen Schuldnerverzug hätte eintreten können. Im Schreiben vom 03.09.2014 (K 3) wird zwar gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Abrechnung der beidseitigen Rückgewähransprüche geltend gemacht. Ein solcher Anspruch besteht indes von vornherein nicht. Es obliegt nach wirksamem Widerruf jeder Partei selbst, die eigenen Ansprüche zu berechnen und gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung Die Entscheidung beruht auf §91 Abs. 1 ZPO. über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 4 ZPO.

Der Klageantrag zu 1 a) wird nach der Höhe der geltend gemachten Forderung bewertet.

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 b) bemisst das Gericht gemäß § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rz. 3, juris). Diese wird vorliegend mangels konkreten Parteivortrags auf 56.980,00 € geschätzt. Dabei wurde der Darlehensnennbetrag (70.000,00 €), die Vertragslaufzeit bis Klageeingang und die vereinbarte jährliche Tilgung von 4,65% (vgl. K 2 Seite 3 Ziff. 2.7) berücksichtigt (= Tilgung von ca. 13.020,00 € [4 Jahre ä 4,65% x 70.000,00 €]).

Mit dem Klageantrag zu 2) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wird eine Nebenforderung geltend gemacht, die den Streitwert gemäß § 4 ZPO nicht erhöht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 549/14 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für Immobiliendarlehensverträge mit Verbrauchern enthaltenen Widerrufsinformation in Anspruch:
2
Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision ist unbegründet.

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2014, 995 ff.):
5
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. Dabei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf berufen , dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
6
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
7
Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei.
8
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
9
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher sei.
10
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der Widerrufsinformation derjenigen des in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu dieser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinformation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme.

II.

11
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
12
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
13
1. Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
14
2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan- gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
15
3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
16
4. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
17
5. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
18
6. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
19
7. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
20
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
21
8. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
22
a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
23
b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
24
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg- fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
25
9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
26
a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
27
b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
28
c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
29
aa) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
30
bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht- linie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2014 - 2 U 98/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 82/10 Verkündet am:
1. Dezember 2010
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung

a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das
Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März
2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn
der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein
Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss
an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil
vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung
über das Rückgaberecht).

b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14
Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen
, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich
gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball und die Richter
Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bestellte am 26. Januar 2007 bei der Beklagten über deren Website einen Computer zum Gesamtpreis von 1.866,45 €. Nachdem der Kläger Vorkasse geleistet hatte, lieferte die Beklagte den Computer am 14. Februar 2007 an den Kläger aus. Die der Warensendung beigefügte Rechnung enthält unter der Überschrift "Widerrufsrecht" eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt: "Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
2
Nachdem der Kläger Mängelrügen erhoben und den Computer mehrmals an die Beklagte zurückgesandt hatte, trat er am 18. Juli 2007 per E-Mail vom Vertrag zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juli 2007 erklärte er hilfsweise den Widerruf des Vertrages.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.866,45 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €. Das Amtsgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Höhe von 1.866,45 € nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.866,45 €, da er seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe. Ihm stehe diesbezüglich ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne dieser Vorschrift handele.
7
Der Widerruf sei nicht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verfristet. Zwar habe der Kläger den Vertrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Dies sei jedoch unerheblich, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Beklagten nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt würden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich und auch nicht umfassend. Der Verbraucher könne der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele.
8
Dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten inhaltlich der damals geltenden , inzwischen mit Wirkung vom 1. April 2008 hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist geänderten Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspreche , führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die auf der Ermächtigung in Art. 245 EGBGB beruhende Verordnung alter Fassung halte sich nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung und sei daher nichtig. Art. 245 EGBGB gestatte keine den Verbraucher benachteiligenden Abweichungen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verordnung müsse daher den Grundanforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügen. Sie entspreche aber nicht diesen gesetzlichen Anforderungen.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Beklagte ist gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den gezahlten Kaufpreis für den Computer zurückzuzahlen, weil der Kläger seine auf Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat, weil die Widerrufsfrist von zwei Wochen mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über deren Beginn noch nicht zu laufen begonnen hatte.
10
Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob die dem Kläger mit der Rechnung erteilte Belehrung über das Widerrufsrecht den Lauf der Frist in Gang gesetzt hat. Das ist nicht der Fall.
11
1. Durch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: VerbrKrRL-UG) sind die Bestimmungen der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen geändert worden. Diese Änderungen sind am 11. Juni 2010 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 VerbrKrRL-UG). Darüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 14 BGB-InfoV und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV geregelten Muster für die Belehrungen über das Widerrufs- und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 4 VerbrKrRL-UG). Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung jedoch noch in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 16 BGB-InfoV ist für die Beurteilung der von der Beklagten am 14. Februar 2007 erteilten Widerrufsbelehrung das bis zum 31. März 2008 geltende Muster für die Belehrung über das Widerrufsrecht maßgebend.
12
2. Die Revision stellt nicht in Frage, dass diese Belehrung hinsichtlich des Beginns der Frist nach der Rechtsprechung des Senats unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 BGB in Gang setzen konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15). Das gilt auch im vorliegenden Fall.
13
3. Die Revision meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entsprochen habe und sich die Beklagte deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Das trifft nicht zu.
14
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) nichtig sei, weil die damalige Fassung der Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen habe. Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO Rn. 20, zur Belehrung über das Rückgaberecht; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12).
15
a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGBInfoV in Textform verwandt wird. Dafür reicht es nicht aus, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist mit der entsprechenden Formulierung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wörtlich übereinstimmt. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könnte sich die Beklagte nur berufen, wenn sie ein Formular verwendet hätte, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, aaO; BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, aaO). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht der Fall. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Sie meint nur, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten inhaltlich dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung entsprochen habe und die Abweichungen in der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung vom Muster unerheblich seien. Das trifft nicht zu. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, weder inhaltlich noch insbesondere in ihrer äußeren Gestaltung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung.
16
b) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimmt schon inhaltlich nicht vollständig mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV überein. Es fehlen die im Muster vorgeschriebene Überschrift "Widerrufsbelehrung" und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "finanzierte Geschäfte". Stattdessen enthält die Widerrufsbelehrung der Beklagten nur die einzige Überschrift "Widerrufsrecht". Durch diese Überschrift wird verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts. Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbraucher" ), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern. Schließlich fehlt in der Belehrung über das Widerrufsrecht für finanzierte Geschäfte der zweite Satz des Gestaltungshinweises 9 der Musterbelehrung.
17
Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äußeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - "deutlich gestaltet" sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - anders als die Musterbelehrung - nicht annähernd.
18
Durch das Fehlen der in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Überschrift "Widerrufsbelehrung" wird für den Verbraucher schon nicht hinreichend deutlich, dass die kleingedruckten Ausführungen unter der Überschrift "Widerrufsrecht" eine für den Verbraucher wichtige Belehrung enthalten, und zwar nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten.
19
Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes fehlt. Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift "Widerrufsrecht" auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entsprechenden Weise deutlich gestaltet wäre; diese gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die für den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen.
20
Damit weicht die Widerrufsbelehrung der Beklagten insbesondere in ihrer äußeren Gestaltung so erheblich von den gesetzlichen Anforderungen und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ab, dass nicht festgestellt werden kann, die Beklagte hätte ein Formular verwendet, das diesem Muster vollständig entspricht. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 28.04.2009 - 43 C 1798/07 -
LG Gießen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 1 S 202/09 -

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 6/10 Verkündet am:
23. September 2010
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 312 a.F., 355 Abs. 1, 2 a.F.
Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme
des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.
BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2010 durch die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach Kündigung eines Werkvertrages geltend. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen hat.
2
Am 2. April 2008 suchte der für die Klägerin tätige Handelsvertreter B. in Begleitung einer weiteren Person den Beklagten in dessen Wohnung auf. Am Ende des Gesprächs unterschrieb der Beklagte eine "Bestellung" auf einem Formular der Klägerin, dessen Text u.a. lautete: "Ich bestelle hiermit unter Anerkennung der auf dieser Seite und auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen die Lieferung/den Einbau nachgenannter Elemente für/in mein/das neben- stehend bezeichnete bebaute Grundstück". Anzahl und Größe von insgesamt fünf bestellten Fenstern waren handschriftlich in das Formular eingetragen und näher bezeichnet. Durch Ankreuzfelder war weiter angegeben, dass die Klägerin die alten Fenster demontieren und entsorgen sowie die neu gelieferten einbauen und einputzen sollte. Als Gegenleistung sollte der Beklagte einen "Festpreis" von 5.642,26 € zuzüglich Mehrwertsteuer, gegebenenfalls abzüglich Skonto, erbringen. Weiter war ausgeführt, dass sich die Klägerin für die Annahme der Bestellung eine Frist von fünf Wochen vorbehielt.
3
In einem eingerahmten Kasten war auf der Vorderseite des Formulars folgende Widerrufsbelehrung aufgedruckt: "Der Besteller kann diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Durchschlages dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Im Fall des Widerrufs bestehen keinerlei Ansprüche der Firma H. gegen den Besteller. Der Widerruf ist zu richten an: H. …"
4
Der Beklagte hat auch diese Erklärung gesondert unterschrieben.
5
Auf der Rückseite des Formulars waren allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, deren Ziffer V.1) lautete: "Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auf- trag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist."
6
Eine Durchschrift der Bestellung verblieb beim Beklagten. Mit Schreiben vom 9. April 2008 übersandte die Klägerin ihm eine der Bestellung entsprechende Auftragsbestätigung. Mit E-Mail vom 21. April 2008 erklärte der Beklagte , "er würde die Auftragserteilung gerne noch etwas nach hinten schieben", da er über die Finanzierung der gesamten Modernisierungsmaßnahme mit seiner Bank verhandle. Mit E-Mail vom 6. Juni 2008 teilte der Beklagte mit: "Wir würden gerne den oben genannten Auftrag (Nr. 286395) stornieren, da wir uns anderweitig entschieden haben!"
7
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.692,50 € nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
9
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist § 649 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB. § 355 BGB ist in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB.

I.

10
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der durch den Antrag des Beklagten vom 2. April 2008 und die Annahme der Klägerin vom 9. April 2008 zustande gekommene Werkvertrag über die im Einzelnen näher bezeichneten Bauleistungen sei nicht durch einen Widerruf des Beklagten nach §§ 312, 355 BGB aufgehoben worden, so dass seine Erklärung, den Vertrag stornieren zu wollen, die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB auslöse. Zwar liege ein Haustürgeschäft nach § 312 BGB vor. Der Widerruf des Beklagten sei aber nicht in der Zwei-Wochen-Frist des § 355 Abs. 1 BGB erfolgt. Diese Widerrufsfrist habe mit dem Ablauf des 16. April 2008 geendet. Denn am 2. April 2008 sei dem Beklagten anlässlich der Abgabe seines Vertragsangebots die nach § 355 Abs. 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung zusammen mit der Durchschrift seines Vertragsantrags übergeben worden. Entgegen einer vom OLG Karlsruhe (ZGS 2006, 399) vertretenen Ansicht beginne die Widerrufsfrist nicht erst mit dem Zustandekommen des Vertrages, sondern bereits mit der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Form und Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung begegneten keinen Bedenken. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Pauschale halte einer Inhaltskontrolle stand; sie sei angemessen und darüberhinaus branchenüblich.

II.

11
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft nicht vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages abhängt.
13
a) Das einem Verbraucher gemäß § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine dort näher beschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist.
14
aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.). Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht , wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Ver- brauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung , die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO).
15
Eine zusammen mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Belehrung erfüllt danach jedoch ihren Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch eine nachträgliche Überlegungsfrist wieder herzustellen.
16
bb) Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu beurteilen , in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers kommt (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649).
17
Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzverträgen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40). Der Sonderregel in § 312d Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht.
18
Dieser Gesetzesaufbau zeigt auch, dass die Erwähnung eines Vertrages in § 312 BGB ebenso wie in § 312d BGB lediglich den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften beschreibt, nicht jedoch den wirksamen Abschluss des jeweiligen Vertrages als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht erfordert. Gleiches gilt für den Verweis auf die Rücktrittsvorschriften in § 357 BGB. Deren Rückgewährregeln kommen ohnehin nur zum Tragen, wenn bereits Leistungen ausgetauscht worden sind. Das ist auch im Falle eines Widerrufes binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss weder zwingend noch regelmäßig der Fall.
19
Von diesem Verständnis ging ersichtlich auch die BGBInformationspflichten -Verordnung (BGB-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung aus. Denn das Muster für die Widerrufsbelehrung der dortigen Anlage 2 sah vor, dass in den Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB hinter dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne , der Zusatz einzufügen sei, "jedoch nicht vor Vertragsschluss". Daraus ergibt sich zum einen, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss abgegeben werden kann, und zum anderen, dass damit grundsätzlich der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.
20
Für diese Auslegung spricht auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende gesetzliche Vorschrift des Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit ihrer Anlage 1. Nach diesem Muster für die Widerrufsbelehrung beginnt das Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Nach dem Gestaltungshinweis [1] ist eine Ausnahmeregelung für den Fall vorgesehen, dass die Belehrung "nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt" wird. Hieraus folgt, dass sie auch vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt werden kann. Aus dem Gestaltungshinweis [3] b) bb) ergibt sich, dass in Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen die Frist ausnahmsweise nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sie im Übrigen auch zuvor zu laufen beginnen kann. Es ist nicht ersichtlich , dass der Gesetzgeber mit Einführung dieser Musterwiderrufsbelehrung, die der BGB-InfoV nachgebildet ist, den Inhalt des § 355 BGB sachlich hat ändern wollen. Zwar ist zum gleichen Zeitpunkt auch § 355 BGB textlich geändert worden. Auch hier gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Veränderung im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist verbunden sein sollte. § 355 Abs. 3 BGB n.F. entspricht inhaltlich § 355 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.
21
b) Die Widerrufsregelung in § 355 BGB dient nach der amtlichen Anmerkung unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. EG Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, Seite 31. Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften daher ergänzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind. Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3399 m.w.N.).
22
Diese Richtlinie sieht in Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass ein bindendes Angebot widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Satz 3 lit. c der Richtlinie zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots auszuhändigen. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Erteilung dieser Belehrung zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1.
23
Noch deutlicher wird derselbe Mechanismus in dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008, die unter anderem die Richtlinie 85/577/EWG ersetzen soll. Dort ist in Art. 12 Abs. 2 vorgesehen, dass im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet. In Art. 15 lit. b wird als Wirkung des Widerrufs das Ende der Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen , sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, genannt. Dass hiermit eine Einschränkung der Verbraucherrechte im Vergleich zur bisherigen Richtlinie 85/577/EWG beabsichtigt wäre, ist nicht ersichtlich.
24
Es ist nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG hinaus den Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen auf den Vertragsschluss hat hinausschieben wollen. Eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers wäre nach Art. 8 der Richtlinie zwar möglich. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt hiervon Gebrauch gemacht werden sollte.
25
c) Durch den an die Übergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserklärung des Verbrauchers geknüpften Beginn der Widerrufsfrist wird der mit § 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt. § 312 BGB soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, bei durch Anbieter initiierten Vertragsanbahnungen außerhalb eines ständigen Geschäftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit überfordert bzw. überrumpelt zu werden. Durch das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich von der in einem Überraschungsmoment abgegebenen, für ihn bereits bindenden Willenserklärung wieder lösen zu können (vgl. Erwägungsgrund 5. zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, aaO). Zur Erreichung dieses Zweckes ist es gleichgültig, ob die vom Verbraucher zu widerrufende Willenserklärung bereits vom Gewerbetreibenden angenommen worden ist oder ob der Verbraucher lediglich nach § 147 Abs. 2 BGB an seinen Antrag gebunden ist. Hat der Verbraucher eine solche für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ist ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken.
26
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beklagte auf dem Formular ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehrt worden. Es reicht aus, dass das den Lauf der Frist auslösende Ereignis, nämlich die Aushändigung eines Durchschlags dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, benannt wurde. Insbesondere ist keine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt des § 187 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62).
27
Die Einwände der Revision gegen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zur ausreichenden Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensfehler festgestellt , dass die Belehrung gegenüber dem übrigen Vertragstext ausreichend hervorgehoben ist.
28
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit der verlangten Entschädigung sind von der Revision nicht angegriffen.

III.

29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 C 88/09 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 67/09 -

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 378/11 Verkündet am:
15. August 2012
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 355; EGBGB Art. 245; BGB-InfoV § 14
Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.
BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristloser Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW A. . Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt. Nachdem ab Juni 2009 die mit 640 € monatlich vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. DieBeklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
3
Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten die Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 9 U 52/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der Leasingbedingungen zutreffend ermittelte Restwertausgleich und der Ersatz der angefallenen Sicherstellungskosten zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22. Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei. Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§ 500, 495, 355 BGB aF ergeben habe, habe die Beklagte am 22. Februar 2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den Anforderungen des § 355 BGB aF nicht voll gerecht geworden sei, die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006 in Lauf gesetzt habe. Zwar sehe die Widerrufsbelehrung, bei der die Klägerin exakt den damaligen Text der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe, zum Lauf der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang setze. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme. Art. 245 EGBGB habe als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverordnung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte Musterbelehrung gedeckt , bei der der Fehler - wie hier - nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die Musterbelehrung erstrebten Typisierung nicht überschritten habe. Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die BGB-Informationspflichten -Verordnung und deren § 14 begründeten Vertrauenstatbestand berufen , wenn und soweit sich die falsche Belehrung - wie vorliegend - tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung des Fahrzeugs habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages im Jahre 2009 Anstalten gemacht, den Vertrag zu widerrufen ; ebenso wenig habe sie behauptet, im Laufe des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt zu haben.

II.

7
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
8
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 der Leasingbedingungen gekündigt hat und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt XV der Leasingbedingungen verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Widerrufserklärung der Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGBInfoV
]) genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Musterbelehrung berufen. Hiermit kann die Revision indessen nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsgemäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22. Februar 2010 abgelaufen war.
9
1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch , das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGBInformationspflichten -Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
10
Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
11
2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten , ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge- setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann.
12
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch MünchKommBGB /Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35).
13
Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin , dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwKBGB /Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12).
14
b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat. Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.
15
aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208): "Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsoder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung…"
16
bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 22.02.2011 - 4 O 248/10 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 9 U 52/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 349/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2002)
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Januar 1986)
BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002)
BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2002)

a) Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung
ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002
(BGBl. I S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt (Anschluss an
BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 und
vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21).

b) Zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung (Bestätigung des Senatsurteils
vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26 und des
Senatsbeschlusses vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10).
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 - OLG Jena
LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter
Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger begehren die Feststellung, aus einem Darlehen, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat, zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet zu sein. Darüber hinaus verlangen sie die Rückabtretung von sicherungshalber abgetretenen Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
2
Die Kläger wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, sich an dem " Immobilien-Fonds Nr. " (G. GbR ) - im Folgenden: Fondsgesellschaft - zu beteiligen. Mit dem Vermittler hatten sie eine vom 3. Dezember 1994 datierende "Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung" geschlossen. Mit notariell beurkundeter Beitrittserklärung vom 13. Dezember 1994 erklärten sie den Eintritt in die Fondsgesellschaft mit einer drei Fondsanteilen entsprechenden Kapitalbeteiligung von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie am 13./20. Dezember 1994 mit der Beklagten einen formularmäßigen Darlehensvertrag über 105.720 DM, der eine Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt enthielt: "Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
3
Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte ab und verpfändeten zudem ihre Geschäftsanteile an der Fondsgesellschaft.
4
Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien unter dem 12. Oktober/ 15. Dezember 2004 einen geänderten Zinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Bereits am 16. Dezember 2003 hatten die Kläger eine ihnen von der Beklagten zugeleitete "Nachträgliche Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB" unterzeichnet, die unter anderem lautet: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen (…) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…). Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert , gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. (…) Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt. (…)."
5
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerriefen die Kläger den "Darlehensvertrag" unter anderem nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
6
Mit ihrer Klage machen sie geltend, in einer Haustürsituation durch den Vermittler zum kreditfinanzierten Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt worden zu sein. Weder die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 noch die von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete nachträgliche Belehrung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihre Widerrufserklärung sei daher nicht verfristet. Darüber hinaus tragen sie vor, durch evident falsche Angaben zu den Flächen und den Mieterträgen des Fondsobjekts, zur Innenprovision sowie zur Mietgarantiegebühr getäuscht worden zu sein, weshalb ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, den sie auch der Beklagten entgegen halten könnten.
7
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermittlers, des Zeugen O. , der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist unbegründet.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerrufen. Zu diesem Widerruf seien sie nach §§ 1 HWiG, 312, 355 BGB berechtigt gewesen, da sie - wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend und ohne Beweiswürdigungsfehler festgestellt habe - in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien. Insoweit reiche es aus, dass die in der Privatwohnung der Kläger geführten mündlichen Verhandlungen für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages mitursächlich gewesen seien, auch wenn der Vertrag selbst nicht in der Wohnung unterzeichnet worden sei und anlässlich des ersten Besuchstermins des Vermittlers in der Wohnung der Kläger auch die Fondsbeteiligung nicht unterzeichnet worden sei. Der geringe zeitliche Abstand von 10 Tagen zwischen der Vorstellung des Fonds Nr. bei den Klägern und dem von ihnen am 13. Dezember 1994 unterzeichneten Darlehensvertrag indiziere das Fortwirken der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages.
Demgegenüber habe der von den Klägern am 3. Dezember 1994 unterzeichnete Wirtschaftsberater-Servicevertrag für die Frage des Fortwirkens der Haustürsituation ebenso wenig Bedeutung wie der Zeitpunkt, zu dem die Kläger aufgrund des vorgenannten Servicevertrages neue Kraftfahrt- und Unfallversicherungen abgeschlossen hätten. Auch eine vorhergehende Bestellung zu Vertragsverhandlungen durch die Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen werden. Hierzu reiche ein allgemeines Interesse an einem Hausbesuch auch dann nicht aus, wenn der Besuch - wie vorliegend - zum Zwecke der allgemeinen Information erfolgen solle. Zudem stehe aufgrund der Aussage des Zeugen O. fest, dass dem ersten Termin in der Wohnung der Kläger keine konkrete Abrede vorausgegangen sei, worum es bei diesem Termin gehen sollte.
11
Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht darüber hinaus die Widerrufserklärung der Kläger vom 20. Juni 2008 nicht für verfristet erachtet, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
12
Die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die einmonatige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Lauf zu setzen. Zwar sei gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine Nachbelehrung auch für einen Altvertrag, der - wie vorliegend - aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stamme, möglich gewesen. Die tatsächlich erteilte Nachbelehrung sei aber aus mehreren Gründen nicht wirksam erfolgt.
13
Bereits das Landgericht habe, wenn auch nur im Ergebnis zutreffend, angenommen, dass die nachträgliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Frist- beginns fehlerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit folge zwar noch nicht daraus, dass aus der Belehrung die Wirkung des § 187 Abs. 1 BGB nicht hervorgehe, wonach eine Frist, für deren Anfang auf ein Ereignis abzustellen sei, frühestens am folgenden Tage beginne. Wenngleich der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Fristbeginn umfassen müsse, dürften an die Belehrung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Als ausreichend sei es anzusehen, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöse, das heißt hier die Aushändigung der Belehrung in Textform. Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB sei nicht erforderlich.
14
Allerdings sei die Formulierung in der nachträglichen Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 hinsichtlich der notwendigen Belehrung über das den Fristbeginn auslösende Ereignis insoweit zu ungenau, als es dort heiße, die Frist beginne "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform. Diese Formulierung sei zu ungenau, um dem Verbraucher den Fristbeginn deutlich vor Augen zu führen, da hieraus nicht entnommen werden könne, dass die Widerrufsfrist hier nicht nur "frühestens" an dem betreffenden Tag zu laufen beginne, sondern der Fristenlauf tatsächlich ausnahmslos mit dem Erhalt der Belehrung in Gang gesetzt werden solle. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang für ihren gegenteiligen Standpunkt auf verschiedene höchst- und obergerichtliche Entscheidungen berufe, stünden diese den dargelegten Bedenken nicht entgegen , weil sie sämtlich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar seien.
15
Die nachträgliche Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 sei aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. So fehle es an dem nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auf die vom 16. Dezember 2003 datierende Nachbelehrung anwendbar. Außerdem folge die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung daraus, dass die Kläger darin entgegen § 358 Abs. 5 BGB nicht auf die sich aus § 358 Abs. 1 BGB ergebenden Widerrufsfolgen hingewiesen worden seien. Vorliegend seien die Kläger nur darüber belehrt worden, dass der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu einer Beendigung der Bindung an den Beitrittsvertrag führe, nicht aber auch umgekehrt darüber, dass ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung die Bindung an das Darlehen beende.
16
Die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13. Dezember 1994 erteilte Widerrufsbelehrung habe ebenfalls keine Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Die darin enthaltene Belehrung, wonach dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahle, enthalte einen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz.
17
Da es mithin insgesamt an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gegenüber den Klägern fehle, sei die Widerrufsfrist niemals wirksam in Lauf gesetzt worden.
18
Dabei werde nicht verkannt, dass die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung wörtlich der unter Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV abgedruckten Musterbelehrung in der im Jahre 2003 geltenden Fassung entsprochen habe und § 14 BGB-InfoV eine Fiktion dahingehend enthalte , dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt werde. Dies könne aber nicht gelten, wenn die Musterbelehrung, wie auch hier, hinter den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe. Wenngleich der Vertrauensschutz des die Musterbelehrung Verwendenden, hier also der Beklagten, Berücksichtigung verdiene, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken, was aber der Fall sei, wenn eine tatsächlich unzutreffende Widerrufsbelehrung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten als zutreffend fingiert werde. Denn auch das - umgekehrte - Vertrauen des Verbrauchers darauf , dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt werden könnten, sei gleichermaßen schützenswert. Insoweit sei der auch in anderen Teilen der Rechtsprechung sowie im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Verordnungsgeber keine Ermächtigung zur Abänderung der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs als höherrangigem Recht besitze. Soweit die Musterbelehrung hinter den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe, sei sie deshalb wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage nichtig. Vertrauensschutz in Bezug auf eine höherrangiges Recht verletzende Norm könne nicht bestehen.

II.

19
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
20
1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Das angefochtene http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Urteil beruht insoweit weder auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Prozessstoffs (§ 286 ZPO).
21
a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Kausalitätserwägungen außer Acht gelassen, dass auf der Grundlage der Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen O. bereits vor dem 3. Dezember 1994 ein (erster) Hausbesuch des Vermittlers erfolgt sein müsse, auf den hinsichtlich des Fortwirkens der Haustürsituation abzustellen sei, zu dessen Zeitpunkt indes die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht näher vorgetragen hätten.
22
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen , insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisi- onsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 18).
23
bb) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, dass für die Frage des Fortwirkens der Haustürsituation auf den - geringen - zeitlichen Abstand von lediglich zehn Tagen zwischen dem 3. Dezember 1994 einerseits und der Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Kläger am 13. Dezember 1994 andererseits abzustellen sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht insbesondere nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
24
(a) Allerdings hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift der Kläger den ihm persönlich bekannten Zeugen O. im November 1994 bei einem Volksfest in Ge. zufällig getroffen. Der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit erklärt, er berate "auch zum Steuern sparen", und vorgeschlagen, anlässlich eines Hausbesuchs bei den Klägern zu überprüfen, ob bei den bestehenden Anlagen und Versicherungen vielleicht Verbesserungen möglich seien. Während des kurz darauf telefonisch für den 3. Dezember 1994 vereinbarten Termins bei den Klägern zu Hause sei die Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung unterzeichnet sowie unter anderem auf Vorschlag des Vermittlers ein Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung unterzeichnet worden, über die später die Rückzahlung des Darlehens habe erfolgen sollen. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse sei der Zeuge O. zum Thema "Steuern sparen" zu dem Ergebnis gekommen, dass man da "etwas machen" könne; unvermittelt habe er die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch Erwerb von drei Anteilen noch im Jahre 1994 vorgeschlagen. Am 13. Dezember 1994 sei zunächst der Darlehensvertrag nebst Abtretungserklärungen hinsichtlich der Lebensversicherungen in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet worden; hieran habe sich der Notartermin angeschlossen.
25
(b) Abweichend hiervon hat der Zeuge O. , worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht auf Vorhalt des vom 3. Dezember 1994 datierenden Antrags des Klägers auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung bekundet, der betreffende Antrag sei zwar in der Tat an diesem Tage aufgenommen worden. Dann aber könne der 3. Dezember 1994 nicht der erste Termin bei den Klägern gewesen sein, da die Aufnahme solcher Anträge nicht anlässlich eines Ersttermins erfolgt sei. Vielmehr müsse der 3. Dezember 1994 der zweite Termin gewesen sein, dem ein erster Termin vorangegangen sein müsse, bei dem er eine Finanzdiagnose erstellt habe. Insgesamt habe es vor Abschluss des Darlehensvertrages in seinen - des Zeugen - Geschäftsräumen zwei Termine bei den Klägern zu Hause gegeben.
26
(c) Aus dieser Abweichung im Tatsächlichen gegenüber der Sachdarstellung der Kläger folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass für das Fortwirken der Haustürsituation auf den Abstand zwischen dem Darlehensvertragsschluss am 13. Dezember 1994 und dem in zeitlicher Hinsicht nicht weiter konkretisierten Ersttermin abzustellen ist.
27
Selbst wenn nämlich mit dem Zeugen O. davon auszugehen sein sollte , dass dem Termin vom 3. Dezember 1994 ein früherer Hausbesuch vorausgegangen war, so verbleibt es doch auch auf der Grundlage seiner Bekundungen dabei, dass er den streitgegenständlichen Fonds erstmals anlässlich des Hausbesuchs am 3. Dezember 1994 angesprochen hat. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeschlossen, bei dem ersten Termin den Klägern den Erwerb von Anteilen am Fonds vorgeschlagen zu haben; dies sei erst im zweiten Termin, der ebenfalls bei den Klägern zu Hause stattgefunden habe, geschehen. Beim ersten Termin habe er sich lediglich "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Diesem ersten Termin sei keine konkrete Abrede, um was es hierbei detailliert gehen solle, vorausgegangen. Von der Firma Op. , für die er - der Zeuge - seinerzeit tätig gewesen sei und an die er die Finanzdiagnose weitergeleitet habe, sei dann die Mitteilung gekommen, dass ein Erwerb von Fondsanteilen durch die Kläger "machbar" sei, um ihnen Steuervorteile bzw. Mieteinnahmen zu verschaffen. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht mit Recht für die Kausalität der Haustürsituation nicht auf einen etwaigen früheren Termin, sondern auf den Hausbesuch am 3. Dezember 1994 abgestellt, weil auch nach der Aussage des Zeugen O. - im Anschluss an noch völlig vage Erörterungen anlässlich des Ersttermins - erstmals bei dieser Gelegenheit konkrete Verhandlungen in Bezug auf eine bestimmte Beteiligung, nämlich den Fonds , stattfanden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 23).
28
b) Entgegen der Auffassung der Revision bietet die Aussage des Zeugen O. auch keine Grundlage anzunehmen, dass dem Hausbesuch am 3. Dezember 1994 eine vorangehende Bestellung des Vermittlers i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) durch die Kläger zugrunde lag, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Eine vorhergehende Bestellung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, WM 2010, 980 Rn. 15; jeweils mwN). Dass der Termin vom 3. Dezember 1994 "in dem Wissen, dass es nunmehr um eine Fondsanlageberatung gehen sollte" erfolgte, ist entgegen der Darstellung der Revision der Zeugenaussage gerade nicht zu entnehmen. Nach der Bekundung des Zeugen O. gab es vor dem von ihm geschilderten ersten Termin bei den Klägern http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001104305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wenn überhaupt - eine allgemeine Abrede, dass "eine Steuerersparnis … untersucht" werden solle. Im ersten Termin hat der Zeuge sich seiner Aussage zufolge "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Die Anregung, den Klägern den Erwerb von Anteilenam Fonds vorzuschlagen, wurde erst anschließend aufgrund der "Finanzdiagnose" von der Firma Op. gegenüber dem Zeugen ausgesprochen und von diesem sodann in dem Termin vom 3. Dezember 1994 in die Tat umgesetzt. Die Annahme, die Kläger hätten sich mit diesem Hausbesuch in der Gewissheit einverstanden erklärt, dass dabei der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds, geschweige denn an dem konkret betroffenen Fonds , erörtert werden würde, liegt auf dieser Tatsachengrundlage fern.
29
2. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht mit Unterzeichnung der im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 enthaltenen Widerrufsbelehrung durch die Kläger am 13. Dezember 1994 in Gang gesetzt wurde und deshalb zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 20. Juni 2008 nicht abgelaufen war. Denn diese Widerrufsbelehrung enthielt insoweit einen unzulässigen Zusatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, als danach der Widerruf des Darlehensvertrags als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 24 mwN). Ob der Fondsbeitritt der Kläger, wozu entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung keine Feststellungen vorliegen, mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bildete und der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG deshalb auch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG widersprach, kann hiernach dahinstehen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 -
30
3. Schließlich ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, durch die den Klägern nachträglich erteilte, von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete Widerrufsbelehrung auch nicht die einmonatige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Gang gesetzt worden. Denn diese Nachbelehrung genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
31
a) Allerdings ist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25 mwN). Die Nachbelehrung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10).
32
b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht erteilt. Aufgrund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht am 20. Juni 2008 nochwirksam ausüben.
33
aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der - von der Revision unter Hinweis darauf, dass vorliegend nicht eine beim Vertragsschluss erfolgende Erstbeleh- http://www.juris.de/jportal/portal/t/f6z/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - rung in Rede steht, bekämpften - Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die den Klägern erteilte Nachbelehrung habe den nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auch aus einem entgegen § 358 Abs. 5 BGB fehlenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB ergibt oder aber der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis - wie die Revision meint - mit Rücksicht auf die unstreitig erfolgte notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) entbehrlich war.
34
bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
35
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19, XI ZR 508/07, juris Rn. 17) nichts anderes. Soweit der erkennende Senat dort in der Verwendung des Formulierungszusatzes "frühestens" in einer Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen hat, enthielten die betreffenden Belehrungstexte jeweils weitere klarstellende Zusätze über einen hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor …"). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 15).
36
c) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Darstellung der Revision - gegenüber den Klägern für die Nachbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Revision zutrifft, die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier geltenden ursprünglichen Fassung begründe einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302572010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 -
37
aa) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.
38
bb) Die den Klägern erteilte formularmäßige Nachbelehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich beider Texte ohne Weiteres selbst feststellen kann, ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InformationspflichtenVerordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959). Zum einen enthält Satz 2 des mit "Widerrufsrecht" überschriebenen ersten Abschnitts der Nachbelehrung am Ende - nach den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung" - den Zusatz "in Textform", der in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung der Musterbelehrung noch nicht vorhanden war; Satz 2 endete dort vielmehr mit den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung". Den zusätzlichen Passus "in Textform" enthielt die Musterbelehrung erstmals in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292, 293). Zum anderen befinden sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, zwei weitere textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung in dem mit "Finanzierte Geschäfte" überschriebenen Teil der Nachbelehrung. So fehlt im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieses Abschnitts in der Nachbelehrung der Beklagten nach den Worten "im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht" die - im Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung des Verordnungsgebers enthaltene - Passage "oder nur in verschlechtertem Zustand". Darüber hinaus weicht auch der vorletzte Satz des betreffenden Absatzes der Nachbelehrung vom Mustertext in Gestaltungshinweis (8) - "Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt." - ab.
39
cc) Dass es sich bei den ergänzenden Worten "in Textform" in der Nachbelehrung der Beklagten um einen Zusatz handelt, den der Verordnungsgeber mehrere Jahre später an der betreffenden Stelle selbst aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern der Erwerb von Fondsanteilen finanziert wurde. Ohne Belang ist auch, ob es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um ein verbundenes Geschäft handelt, bei dessen Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
40
dd) An die - unzutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Revision, die Nachbelehrung der Beklagten entspreche vollständig der Musterbelehrung , ist der erkennende Senat nicht gebunden. Ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGBInfoV anknüpft, ist eine (Rechts-)Frage, bei deren Beantwortung - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Revisibilität der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921) - der Revisionsrichter an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden ist und deren Beantwortung ihm durch einen Vergleich der jeweiligen Belehrungen ohne weiteres selbst möglich ist.

41
4. Da die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung hiernach wirksam widerrufen haben, hat ihr Klagebegehren schon aus diesem Grunde Erfolg, ohne dass es auf das weitere Klagevorbringen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten ankommt.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 1780/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 U 57/10 -

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 367/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der bis zum 30. September 2000
geltenden Fassung)
Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene
Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von
vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren
Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden
soll.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Darlehensvertrages, den er und seine Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbeteiligung geschlossen haben.
2
Der Kläger, ein damals 50 Jahre alter, im öffentlichen Dienst tätiger Stadtplaner, wurde von einem für die …-Firmengruppe tätigen Anlagevermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. KG) zu beteiligen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10. März 1998 einen vorformulierten Zeichnungsschein für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der wer- benden F. KG mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich Agio. Die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung endet wie folgt: "Ich bestätige, daß ich eine Zweitschrift der von mir unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten habe. Mir ist bekannt, daß ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut läuft, wenn ich reklamiere, daß ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des Zeichnungsscheins) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhalten habe und mir dies nicht zu widerlegen ist."
3
Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kläger und seine Ehefrau am 3./9. April 1998 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 €) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändeten die Eheleute den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil und traten außerdem ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von beiden Ehegatten unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt beigefügt: "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
4
Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgemäß an die Treuhänderin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kläger und seine Ehefrau am 30. März/3. und 14. April 2003 mit der Beklagten eine als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung über eine Nettokreditsumme von 20.372,34 € mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch Zahlung der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur vollständigen Rückführung des Darlehens am 22. April 2004 insgesamt 26.208,23 € Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte.
5
Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die F. KG bestellt.
6
In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20.052,52 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers, die die Parteien in Höhe von 1.350 € unstreitig gestellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 € verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurteilung um die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die Fondsgesellschaft ergänzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zurückzuweisen ist.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Kläger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hätten.
11
Das Ehepaar sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Anlagevermittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen bestimmt worden. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes ursächlich für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die Haustürsituation geschaffene Überrumpelungssituation fortgewirkt habe. Der Kausalzusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der Zeichnungsschein habe keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Ebenso stelle die Vereinbarung der Vertragsparteien aus März/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des ursprünglichen Darlehensvertrages handele.
12
Bei Abgabe der Widerrufserklärung im Dezember 2004 sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen des Zusatzes gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht in Gang gesetzt worden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ergebe sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie" ) unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Rückzahlung des Darlehensbetrages erloschen. Da der mittelbare Fondsbeitritt der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst mit der beiderseitigen vollständigen Erfüllung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Geschäfts. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass für die F. KG im Jahre 2003 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche für eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus.
13
Die Eheleute hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erfüllung des Darlehensvertrages nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen habe.
14
Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, son- dern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die F. KG zustehenden Ansprüchen. Der Kläger müsse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen.

II.

15
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
16
1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Klägers oder seiner Ehefrau geführt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG).
17
b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss bejaht hat.
18
aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 393, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 15, vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rn. 22 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt , ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 19, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20, vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06, BKR 2008, 254 Rn. 30 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20).
19
bb) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalität trotz der in dem Zeichnungsschein enthaltenen - fehlerhaf- ten - Widerrufsbelehrung und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revision sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, es begegne keinen rechtlichen Bedenken , dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusammenhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des dortigen Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt habe, lässt sich diese Erwägung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der hiesige Kläger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begründung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, über sein Widerrufsrecht bezüglich des mittelbaren Fondsbeitritts nicht ordnungsgemäß belehrt worden:
20
Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein ist fehlerhaft, weil sie jedenfalls in Gestalt der Empfangsbestätigung für die Zweitschrift der Belehrung über das Widerrufsrecht eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthält; ob der hieran anschließende weitere Satz ebenfalls den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzulässig sind aber insbesondere Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (Senatsurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13). Hierunter fällt ein mit der Widerrufsbelehrung verbundenes Empfangsbekenntnis jedenfalls dann, wenn für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausge- staltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und die Bestätigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Fließtext abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten Widerrufsbelehrung insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erklärung erweckt, der durch das Vorhandensein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbestätigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den gesamten Textblock umgebenden Umrandung noch verstärkt wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 25).
21
cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Widerrufsbelehrung letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzureichenden Belehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages. Hierbei wird übersehen, dass die für den Fall ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung angenommene Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auf der Erwägung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübe, werde dies regelmäßig bewusst tun (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Verbrauchers verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene Widerrufsbelehrung gerade - wie hier - mit einer Beeinträchtigung der Verdeutlichung des Widerrufsrechts verbunden war.
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c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen , dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39 und vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im April 1999 erloschen ist.
23
d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG im Dezember 2004 nicht abgelaufen war.
24
aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 9. April 1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Auszahlung zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG eine unzu- lässige andere Erklärung (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 25, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 13, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14). Da nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG.
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bb) Entgegen der Ansicht der Revision löste auch die mit dem "Ratenkreditvertrag" im März/April 2003 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Lauf der Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) geschlossene Altverträge möglich (MünchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122).
26
Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die äußere Gestaltung , sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24) und für die nachträgliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19). Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbelehrung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass es in der formularmäßigen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" unter anderem heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammenhang der "neuen" Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zweiwöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht.
27
2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensverhältnis durch die nicht in einer Haustürsituation abgeschlossene Vereinbarung vom 30. März/3. und 14. April 2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hätten, entfallen.
28
a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts führenden vollständigen Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den ursprünglichen Vertrag und damit auch das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 1 HWiG unberührt (BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (Senatsurteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079; BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136, vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252 und vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279).
29
b) Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der im März/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Novation gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde , weil nur die auf fünf Jahre beschränkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, während die Tilgung des 1998 gewährten Darlehens erst nach 15 Jahren erfolgen musste (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdi- gung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Allein der Hinweis auf die Überschrift "Ratenkreditvertrag", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.04.2003" und die Verkürzung der Gesamtlaufzeit um fünf Jahre genügt hierfür nicht, weil weitere Indizien deutlich für die Einordnung als bloße Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Größenordnung nach im Wesentlichen gleich und die Kontoführungsgebühren blieben praktisch unverändert. Trotz der Bezeichnung als "Ratenkreditvertrag mit staffelmäßiger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endfälliges Darlehen. Neue oder andere Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgebühr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Verträge wurden unter derselben Kontonummer geführt.
30
c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus für eine als Novation zu behandelnde Umschuldung ergeben.
31
3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht allerdings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufserklärung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens im April 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen.
32
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen , in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begrün- det ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft , also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27).
33
b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869 Rn. 49) ist zudem geklärt, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG normierte Erlöschenstatbestand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Vielmehr hat der EuGH die besonderen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade für den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden Vertragsteilen erfüllten Darlehensvertrag verbundene kapitalmäßige Beteiligung an einer Fondsgesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt bzw. beendet ist.
34
c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 18 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt; siehe auch Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rn. 12 ff., vom 10. November 2009 - XI ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rn. 16 ff. und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15) näher ausgeführt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Berücksichtigung des verbundenen Geschäfts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass es für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein auf das Vertragsverhältnis ankommt, in dem das Widerrufsrecht des Verbrauchers entstanden und ausgeübt worden ist. Eine Einschränkung des Erlöschenstatbestandes durch eine Erstreckung des Tatbestands- merkmals der beiderseitigen Erfüllung auf das verbundene Rechtsgeschäft scheidet deshalb aus.
35
d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angeführten Bedenken sämtlich nicht durch, so scheitert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24. November 2009 (XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16 f.) entschieden hat, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Rücksicht auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1. Januar 2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124 Rn. 9) für vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor.
36
4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 1 Abs. 1 HWiG verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff.
37
5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 HWiG, die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der Rückgewähr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweist. Diese Rüge muss schon aus tatsächlichen Gründen erfolglos bleiben. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 € an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur Rückzahlung von 20.052,52 €. Dieser Betrag, der dem Bruttokreditbetrag im Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 entspricht und den der Kläger ausdrücklich als Gesamtforderung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in unverjährter Zeit, auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 773/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2007 - 8 U 121/06 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.