Landgericht Münster Beschluss, 22. Juli 2016 - 5 OH 8/16

Gericht
Tenor
Die Kostenberechnung wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Mit Email vom 10.09.2015 (Blatt 16 der Akte) wandte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin an das Notariat des Antragsgegners und bat um einen Notartermin, da die Antragstellerin u.a. ihr Erbe regeln wolle. Es wurde ein Termin vereinbart, wobei seitens des Notariats darauf hingewiesen wurde, dass der Termin „im hiesigen Notariat von Frau Rechtsanwältin B durchgeführt würde“ (Blatt 16).
4Nach einem Besprechungstermin, an dem die Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und die Rechtsanwältin teilnahmen, fertigte diese u.a. den Entwurf eines Testaments der Antragstellerin (Blatt 11) und übersandte ihn per Email unter Angabe ihres Namens mit dem Zusatz „für W, Notar“ an die Antragstellerin mit der Bitte um Prüfung, Mitteilung etwaiger Änderungs- und Ergänzungswünsche und Vereinbarung eines Beurkundungstermins (Blatt 15). Die Anwältin wies darauf hin, dass für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch benötigt werde, ansonsten könne gegebenenfalls eine Beurkundung nicht stattfinden.
5Die Antragstellerin teilte der Rechtsanwältin am 17.11.2016 mit, dass das Testament zurückgestellt werden müsse, da es weder eine Geburtsurkunde noch ein Familienbuch gebe (Blatt 15). Nach einem Antwortschreiben der Rechtsanwältin vom 24.11.2016 (Blatt 18) ließ die Antragstellerin der Anwältin am 10.12.2015 über ihren Lebensgefährten mitteilen, man werde keinen Termin wahrnehmen und bitte um „die Rechnung für das Beratungsgespräch“ (Blatt 24).
6Mit Schreiben vom 04.01.2016 (Blatt 4) übersandte der Notar der Antragstellerin seine Kostenberechnung Nr. 2222 vom selben Tage über insgesamt 541,45 EUR, wobei er für den Entwurf des Testaments ausgehend von einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR eine 1,0 Gebühr gemäß §§ 34 Abs. 2, 119 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nr. 24101 KV GNotKG sowie eine Postpauschale Nr. 32005 KV GNotKG zuzüglich Umsatzsteuer geltend machte (Blatt 5).
7Die Antragstellerin ließ die Berechtigung dieser Rechnung durch ihren Lebensgefährten mit Email vom 28.01.2016 (Blatt 24 R) bestreiten. Nach weiterem Schriftwechsel (Blatt 25, 26, 27 und 28) stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.03.2016 die Kostenberechnung zur Überprüfung des Landgerichts (Blatt 1). Sie rügte, dass der Notar sie nicht selbst beraten habe und dass sie über die anfallenden Kosten nicht informiert worden sei, brachte ihre Unzufriedenheit mit dem Entwurf und der Beratung zum Ausdruck und erhob Einwendungen gegen die Höhe des angenommenen Geschäftswerts und der angesetzten Gebühren.
8Im Kostenprüfungsverfahren hat der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu dem Kostenprüfungsantrag Stellung genommen (Blatt 30) und die Kostenberechnung als formwidrig beanstandet.
9Der Notar hat daraufhin die Kostenberechnung Nr. 2222 vom 04.01.2016 durch die Kostenrechnung Nr. 2222 vom 28.06.2016 über 517,65 EUR ersetzt (Blatt 50), wobei er eine 1,0 Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nr. 21303 KV GNotKG zuzüglich Umsatzsteuer geltend machte, die Postpauschale wurde nicht mehr beansprucht.
10Auf den Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin vom 15.03.2016, die Stellungnahmen des Landgerichtspräsidenten vom 19.05.2016 und 07.07.2016 (Blatt 55) und die Ausführungen des Notars in seinen Erwiderungen vom 20.04. (Blatt 13) und 28.06.2016 (Blatt 47) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
11II.
12Der Kostenprüfungsantrag ist zulässig gemäß § 127 GNotKG. Gegenstand des Kostenprüfungsverfahrens ist die Kostenberechnung Nr. 2222 vom 28.06.2016, die die ursprüngliche Kostenberechnung Nr. 2222 vom 04.01.2016 ersetzt und die anders als diese den Formerfordernissen des § 19 GNotKG genügt.
13III.
14Die Kostenberechnung ist aufzuheben.
15Weder die Beratung der Antragstellerin durch die Rechtsanwältin noch der von dieser gefertigte Testamentsentwurf kann mit einer notariellen Kostenberechnung nach dem GNotKG abgerechnet werden. Denn das GNotKG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
16Der Anwendungsbereich des GNotKG wird in § 1 GNotKG bestimmt. Notare können danach ihre Kosten, also ihre Gebühren und Auslagen, nur für ihre „Amtstätigkeit“ erheben.
17Zwar gehören die Beurkundung eines Testaments und die dem vorausgehende Beratung und das Anfertigen eines entsprechenden Testamentsentwurfs grundsätzlich zu den Amtstätigkeiten eines Notars. Im vorliegenden Fall hat diese Tätigkeiten aber nicht der Notar erbracht, sondern eine Rechtsanwältin, deren Kosten eben nicht nach dem GNotKG erhoben werden dürfen.
18Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsanwältin erklärtermaßen für den Notar tätig geworden ist.
19Richtig ist zwar, dass ein Notar einen Entwurf nicht unbedingt persönlich verfassen muss, sondern sich dabei auch eines Angestellten bedienen darf (Diehn in: Korintenberg GNotKG 19. Auflage 2015 Vorbemerkung 2.4.1 Randnummer 42).
20Der Gesetzesbegründung lässt sich aber entnehmen, dass der Gesetzgeber dem höchstpersönlichen Charakter des Notaramtes auch im Kostenrecht besondere Bedeutung beigemessen hat und unter diesem Aspekt eine Abrechnung nach dem GNotKG z.B. für die Fälle, in denen Rechtsberatung nicht durch den Notar selbst, sondern durch einen seiner Mitarbeiter erfolgt, erklärtermaßen ausschließen wollte (BT-Drucksache 17/11471 Seite 154). Die Beratung durch einen Mitarbeiter stellt dementsprechend selbst dann keine Amtshandlung des Notars dar, wenn sich der Notar später über Verlauf und Inhalt der Beratung informiert (Otto in: Korintenberg GNotKG § 1 Randnummer 18; OLG Frankfurt – 20 W 238/08 – Beschluss vom 16.05.2012, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgert der Landgerichtspräsident nach Auffassung der Kammer zu Recht, dass ein Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Verantwortung für die Richtigkeit des Entwurfs übernehmen muss, um seine Gebühren nach dem GNotKG zu verdienen.
21Das aber ist vorliegend nicht geschehen. Der Notar ist mit der Antragstellerin erstmals selbst in Kontakt getreten, als er ihr seine Kostenberechnung für das Anfertigen des Entwurfs übersandt hat. Die Beratung hat nicht er, sondern die Rechtsanwältin vorgenommen. Den Entwurf hat nicht er, sondern die Rechtsanwältin gefertigt, die ihn auch der Antragstellerin übermittelt hat. Dass sie ihren Namen dabei mit dem Zusatz „für Notar W“ versehen hat, bedeutet lediglich, dass sie für den Notar tätig werden wollte, nicht aber, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig befunden und die Verantwortung dafür übernommen hätte.
22Dass der Notar grundsätzlich damit einverstanden ist und es im Vorhinein billigt, dass die Rechtsanwältin an seiner Stelle Mandanten berät und Entwürfe für sie fertigt, bevor er Beurkundungen vornimmt, genügt ebenfalls nicht. Ebenso wie der Landgerichtspräsident hält auch die Kammer es für erforderlich, dass für den Auftraggeber deutlich wird, dass der Notar in jedem Einzelfall nachweislich die Verantwortung für den konkreten Entwurf übernimmt und ihn sich zu eigen macht.
23Die vom Landgerichtspräsidenten angesprochene Möglichkeit, wie das geschehen kann, nämlich indem der Notar den Entwurf mit einem eigenen von ihm unterzeichneten Schreiben an den Auftraggeber versendet, stellt selbstverständlich nur eine von mehreren Möglichkeiten dar. Auch bei einer Versendung des Entwurfs per Email ist es durchaus möglich, deutlich zu machen, dass der Notar den Entwurf verantwortet und sich zu eigen macht, nämlich indem er ihn von seinem eigenen Email-Account versendet und/oder ausdrücklich die Erklärung in das Übersendungsschreiben aufnimmt, dass der Notar den von einem seiner Mitarbeiter gefertigten Entwurf geprüft und für richtig befunden hat und er ihn sich zu eigen macht. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand des Notars, im Rahmen des elektronischen Informationsaustauschs sei es unmöglich, dem Auftraggeber die eigene Verantwortung deutlich zu machen, nicht überzeugen.
24Dass nach den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (bzw. der Westfälischen Notarkammer) eine Delegation vorbereitender, begleitender und vollziehender Tätigkeiten auf Notariatsmitarbeiter dienstrechtlich zulässig ist, ändert nichts daran, dass diese dienstrechtlich zulässigen vorbereitenden Tätigkeiten der Notariatsmitarbeiter nur dann zu den (kostenauslösenden) Amtstätigkeiten des Notars im Sinne des § 1 GNotKG gehören, wenn der Notar sie sich – und zwar nicht nur generell, sondern jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall – für den Auftraggeber erkennbar zu eigen gemacht hat.
25IV.
26Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 FamFG.
27V.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Münster einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden; in diesem Fall ist zur Fristwahrung der Eingang der Beschwerde beim zuständigen Landgericht Münster erforderlich. Anwaltszwang besteht nicht.
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäfts wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | in Tabelle A um … Euro | in Tabelle B um … Euro |
---|---|---|---|
2 000 | 500 | 20 | 4 |
10 000 | 1 000 | 21 | 6 |
25 000 | 3 000 | 29 | 8 |
50 000 | 5 000 | 38 | 10 |
200 000 | 15 000 | 132 | 27 |
500 000 | 30 000 | 198 | 50 |
über 500 000 | 50 000 | 198 | |
5 000 000 | 50 000 | 80 | |
10 000 000 | 200 000 | 130 | |
20 000 000 | 250 000 | 150 | |
30 000 000 | 500 000 | 280 | |
über 30 000 000 | 1 000 000 | 120 |
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.