Landgericht Münster Urteil, 13. Juni 2016 - 010 O 177/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
10 O 177/15
2T a t b e s t a n d
3Die Klägerin begehrt aufgrund eines mit dem Vater des Beklagten abgeschlossenen Diensteleistungsvertrages ein restliches Honorar für die Monate August bis Dezember 2012.
4Die Klägerin hat sich in ihrer geschäftlichen Tätigkeit darauf spezialisiert, Dienstleistungen für Hotel- und Gaststättenbetriebe zu erbringen.
5Bei dem Beklagten handelt es sich um den Inhaber des Hotels „L“ in H, welches er von seinem Vater übernommen hat.
6Die Klägerin bietet im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit neben einer regelmäßig monatlich versandten Managementmappe, externe Schulungen, die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch, Teilnahmemöglichkeit an ca. 100 Seminaren jährlich, Fortbildungslehrgänge, Netzwerktreffen, sowie weitere Leistungen zu Marketing und Betriebsorganisation bis hin zu einer Telefonhotline in einem zusammengefassten Leistungspaket an. Die Parteien haben am 15.09.2009 eine Vereinbarung über externe Schulungen, Seminare und Erfahrungsaustausch zu einem Monatspreis von 895,-- € netto getroffen (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.).
7Weiter bietet die Klägerin sogenannte interne Schulungen, Beratung und Coaching-Termine vor Ort an. Die Durchführung dieser Maßnahmen wird individuell gestaltet und erfolgt entsprechend den Kundenwünschen. Hierzu vereinbarten die Parteien ausweislich Anlage K 5 (Bl. 24 d. A.), interne Schulungen, Beratung und Coaching-Termine vor Ort zum Preis von 489,-- € monatlich.
8Sowohl die Nutzungsvereinbarung (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) als auch die Vereinbarung für interne Schulungen, Beratung und Coaching-Termine vor Ort (Anlage K5, Bl. 24 d.A.) wurden am 15.09.2009 zeitgleich geschlossen. In beiden Vereinbarungen ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Erstlaufzeit vereinbart, danach kann die Vereinbarung jeweils mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende gekündigt werden. Ferner vereinbarten die Parteien ein Sonderkündigungsrecht (Anlage B1, Bl. 52 d.A.), welches mit „Sondervereinbarung zur Vereinbarung vom 15.09.09…“ übertitelt ist.
9Ausweislich des in der Verhandlung vom 02.05.2016 überreichten Ordners agiert die Klägerin unter dem sogenannten „GeMax-Konzept“, dass der Geschäftsführer der Klägerin entwickelt hat. Dabei handelt es sich um ein Management-Konzept, welches der Umsatzsteigerung bei den Kunden dienen soll. Die Klägerin veranstaltet Monat für Monat zeitlich festgelegte Schulungsveranstaltungen. Für diese Schulungsveranstaltungen können sich die Kunden anmelden. Diese Schulungsveranstaltungen sind in der monatlichen Pauschale von 895,-- € netto bereits enthalten. Bezüglich der internen Schulungen, Beratungen und Coaching-Termine vor Ort setzt die Klägerin bei ihr im freien Mitarbeiterverhältnis beschäftigte Berater ein. Die Klägerin verfügte über ein bundesweites Netzwerk von externen Beratern, die regional eingesetzt waren. Sie hatten jedoch keine festen Bezirke. Monatlich erhalten die Kunden eine sogenannte Managementmappe, aus der sich die ca. zwei Monate im Voraus stattfindenden Schulungsveranstaltungen und Inhalte dieser Schulungsveranstaltungen aufzeigen. Diese Managementmappen hat auch der Beklagte erhalten. Der Beklagte hat während der Vertragslaufzeit nur an ungefähr drei externen Schulungen teilgenommen. Insbesondere hat er aber die persönlichen Beratungsgespräche in Anspruch genommen, die schließlich durch den Berater T durchgeführt wurden. Der Beklagte hat nach Übernahme des Hotels von seinem Vater Beratungsbedarf gehabt, deshalb hat er die Beratungstätigkeit des Beraters T beansprucht. Bei dieser Tätigkeit hat der Berater T einen Einblick in die betrieblichen Verhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seiner Familie genommen. Das Marketing-Konzept der Klägerin hat der Beklagte ausweislich des unbestrittenen Vortrags in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 kaum in Anspruch genommen. Im Laufe des Jahres 2012 kündigten ca. 90 % der Berater die Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Ende des Monats Juli 2012, weil sie zu einem Konkurrenzunternehmen wechselten, welches von dem ehemaligen zweiten Geschäftsführer der Klägerin gegründet worden war. Auch der Berater T, der den Beklagten betreut hatte, wechselte in dieses Konkurrenzunternehmen, was den Beklagten dazu veranlasste, am 01.08.2012 die fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin auszusprechen (Anlage K 2). Der Beklagte begründete die Kündigung damit, dass langjährige Mitarbeiter der Klägerin das Unternehmen verlassen hätten und der Beklagte nicht wisse, ob er zu neuen Beratern ein Vertrauensverhältnis aufbauen könne.
10Die Klägerin forderte am 19.10.2012 unter Fristsetzung bis zum 26.10.2012 den Beklagten zur Zahlung auf.
11Eine Zahlung der monatlichen Entgelte für die Monate August bis Dezember 2012 erfolgte nicht, daraus macht die Klägerin zuzüglich Mehrwertsteuer den Betrag in Höhe von 8.237,80 € geltend.
12Die Klägerin ist unter anderem der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis nicht fristlos gekündigt worden ist und zumindest bis zum 31.12.2012 weiterlaufe. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit stelle keine Dienste höherer Art dar, so dass eine Kündigung gemäß § 620 BGB nicht in Betracht komme. Sie behauptet hierzu, dass sie auch, nachdem ca. 90 % der Mitarbeiter ihr Unternehmen verlassen hätten, in der Lage gewesen sei, die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Herr K habe sich am 18.09.2012 als Berater bei dem Beklagten vorgestellt, jener habe gesagt, kein Interesse zu haben.
13Nachdem am 21.07.2015 Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen wurde und am 25.07.2015 zugestellt wurde und der Beklagte gegen diesen Mahnbescheid am 05.08.2015 Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Klägerin,
141.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.237,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.
152.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,70 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Der Beklagte beantragte,
17die Klage abzuweisen.
18Er ist der Ansicht, dass ihm ein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB sowohl für die Nutzungsvereinbarung, als auch für die Beratungsvereinbarung zusteht, hierzu behauptet er, dass es sich bei diesen Vereinbarungen um ein Gesamtpaket handele, denn alle Inhalte seien darauf abgestimmt, dass sie gemeinsam in Anspruch genommen würden. Dem Beklagten sei bei der Vertragsanbahnung nicht angeboten worden, entweder die eine oder die andere Vereinbarung abzuschließen; die Mitarbeiter der Kläger hätten beide Vereinbarungen als Gesamtpaket verkauft. Die Klägerin habe seit August 2012 abgesehen von der Übersendung von Managementmappen, keine Leistungen mehr angeboten. Bei Abschluss der Vereinbarung sei dem Beklagten ein persönlicher Berater zugesichert worden. Auf das eingeräumte Sonderkündigungsrecht hätten der Beklagte und sein Vater nur verzichtet, weil ihnen Herr T als fester Berater zugesagt worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Beklagten telefonisch nach der Kündigung mitgeteilt, dass er ihm aktuell keinen auf seine Bedürfnisse spezialisierten Berater zur Verfügung stellen könne; der Zeuge T habe im Rahmen seiner Beratungstätigkeit einen intensiven Einblick in die betrieblichen Verhältnisse sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seiner Familie erhalten; aufgrund dieser Basis sei eine Beratung möglich gewesen. Außerdem habe die Klägerin nach der Kündigung durch den Beklagten Aufwendungen dadurch erspart, dass Berater nicht eingesetzt werden mussten. Ferner bestreitet der Beklagte die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,70 € mit Nichtwissen.
19Außerdem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, weil seit dem Mahnbescheid Anfang 2013 nichts veranlasst worden sei und am 21.07.2015 ein neuer Mahnbescheid erlassen worden sei. Außerdem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung, weil sich der Mahnbescheid gegen G richtete, seinem Vater, der das Hotel auf ihn übertragen hatte.
20Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Außerdem wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23I.
24Das Landgericht Münster ist örtlich zuständig. Die Klägerin hat durch Benennung des Landgerichts Münster im Mahnbescheid, dieses als das zur Abgabe des streitigen Verfahrens zuständige Landgericht benannt und somit ihr Wahlrecht aus § 35 ZPO endgültig und unwiderruflich ausgeübt (Thomas-Putzo, ZPO Kommentar, § 35, Rdnr. 2).
25II.
26Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Vergütungsanspruch aus §§ 611, 675 BGB.
27Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis zur Klägerin wirksam gemäß § 627 BGB gekündigt.
281.
29Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, der unter den Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann. Gemäß § 627 Abs. 1 BGB ist hierzu Voraussetzung, dass die Kündigung eines Dienstverhältnisses erfolgt, welches kein Arbeitsverhältnis darstellt, soweit der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf-grund besonderen Vertrauens übertragen werden, sofern es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Dienstleistungen der Klägerin haben eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 611, 675 BGB zum Gegenstand. Ein Arbeitsverhältnis liegt in Ermangelung einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin im arbeitsrechtlichen Sinne ebenso wenig vor, wie ein dauerhaftes Verhältnis mit festen Bezügen.
30a)
31Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen erfordert, dass das Dienstverhältnis ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit mit persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringt, um ein schützenswertes und gegenüber der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten vorrangiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen zu können. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 22.09.2011, Az. III ZR 95/11 bei Juris). Bei Betrachtung der diesem Fall zugrunde liegenden Umstände ist ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen nicht anzunehmen. Feste Bezüge stellen ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit nicht nur der Höhe, sondern auch der Laufzeit nach, dar. Entscheidend für die Annahme fester Bezüge ist, ob der Dienstberechtigte sich darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht bestimmte von vornherein festgelegte Beträge als Dienstbezüge zufließen werden (BGH, Urt. v. 23.02.1995, Az. IX ZR 29/94, Rdnr. 69, Juris), welche die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (BGH, Urt. v. 11.02.2010, Az. IX ZR 114/09, Rdnr. 20 bei Juris). Bei einen monatlichen Betrag von 489,-- € und 895,-- € bei der Unternehmensgröße von - im Jahre 2009 - 15 freiberuflichen und 20 festen Mitarbeitern, reichen diese Beträge nicht aus, um die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Klägerin bilden zu können. Obwohl die Klägerin nach eigenem Vorbringen bis Ende Juli 2012 ca. 140 Kunden hatte und nach der großen Abwanderungswelle der Mehrzahl ihrer Berater und auch vieler Kunden nur noch ca. 36 Kunden hatte, ist nicht davon auszugehen, dass diese monatlichen Beträge die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Klägerin bilden können, da die Klägerin aufgrund des vertraglich eingeräumten dreimonatigen Rechts zur Kündigung zum Quartalsende schon nach eigenem Vortrag damit rechnen musste, dass ihr diese Bezüge nicht dauerhaft zufließen.
32Es fehlte aber auch an der erforderlichen persönlichen Bindung für die Annahme eines dauernden Dienstverhältnisses. Wie der BGH hierzu entschieden hatte, muss zwar keine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten vorliegen (BGH, Urt. v. 22.09.2011, Az. III ZR 95/11 Rdnr. 13). Dementsprechend ist erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht. Eine nicht unerhebliche Beanspruchung der sachlichen Mittel lag hier nicht vor. Die Klägerin hat lediglich Managementmappen an den Beklagten versandt. Der Inhalt dieser Mappen beschränkte sich weitgehend auf die Darstellung der künftigen Schulungsveranstaltungen. Diese Schulungsveranstaltungen hat der Beklagte nach unbestrittenem Vortrag allerdings nicht mehr als ca. drei Mal in Anspruch genommen und somit die sachlichen Mittel der Klägerin unerheblich beansprucht. Auch lag keine erhebliche Beanspruchung der persönlichen Mittel vor, denn die Dienstverpflichtete ist in personeller Hinsicht durch den Auftrag des Beklagten nicht gebunden gewesen. Beim Wegfall des Dienstverhältnisses hatte sie kaum nachteilige Überkapazitäten, denn die Berater waren freiberuflich angestellt, so dass sie deren Leistungen einfach nicht mehr abzurufen brauchte und hierfür keinerlei Aufwendungen hatte. Hinter dieser persönlichen Bindung steht insbesondere der Gedanke, dass die Dienstverpflichtete womöglich Personal, welches in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zu ihr steht, bei der Dienstberechtigten einsetzt und durch eine Kündigung in die Gefahr kommt, dieses Personal ohne Auftrag weiterhin beschäftigen zu müssen, weil aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften die Trennung von Arbeitnehmern besondere Hürden hat. Dieses Risiko hat die Klägerin hier offensichtlich durch den Einsatz freier Mitarbeiter – inwiefern dies arbeitsrechtlich zulässig ist, sei an dieser Stelle dahingestellt – ausgeschlossen.
33b)
34Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts auch um Dienste höherer Art. Das sind solche, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Erforderlich ist, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, möglicherweise nur in Folge besonderen, d. h. persönlichen Vertrauens, übertragen zu werden, pflegen. Entscheidend ist die typische Lage und nicht der konkrete Einzelfall (Palandt/Weidenkaff, BGB Kommentar, 75. Auflage 2016, § 627 Rdnr. 2). Wirtschafts- und Werbeberater sind üblicherweise als Erbringer von Diensten höherer Art einzustufen (BGH, Urt. v. 31.03.1967, OLG München, Urt. v. 10.01.2001, OLG-Report München 2001, S. 127; Staudinger/Ulrich Preis (2012), BGB, § 627, Rdnr. 19). Bei einer solchen Beratung, wie im hiesigen Fall, deren erklärtes Ziel auch die Umsatzsteigerung durch persönliches Coaching ist, sind Einblicke in die Geschäfts-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse notwendig und dies betrifft bei einem Einzelkaufmann wie dem Beklagten, von der Natur der Sache zugleich die persönlichen Verhältnisse, deshalb haben besondere Diskretion, Zuverlässigkeit und Loyalität einen erhöhten Stellenwert. Dies gilt auch bei der Beauftragung eines Unternehmens, weil sich das damit verbundene persönliche Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung der Mitarbeiter und Organe bezieht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 95/11 –, juris).
35Es kann damit dahinstehen, dass dem Beklagten bzw. dessen Vater versprochen worden ist, dass ihn Herr T als persönlicher Berater betreuen wird, denn es kommt nicht auf den konkreten Einzelfall an, sondern auf die Frage, ob bei Geschäften dieser Art üblicherweise ein solches Vertrauen angenommen werden kann.
36Dass die Klägerin in den externen Schulungen Werbekonzepte mit recht simplen Werbesprüchen wie beispielsweise „Heute schon Schwein gehabt“, „Boa hey, Frischer Fisch, Frisch geangelt“, „Hier tanzt die Tomate“ jeweils unter Heranziehung von teilweise anzüglichen Bilddarstellungen vermittelt, wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016 vorgelegten Ordner mit Werbematerial ergibt, führt nicht dazu, dass das Gericht die Erbringung von Diensten höherer Art verneint. Diese Werbemaßnahmen stellen nur ein Mittel zur Umsatzsteigerung dar, dahinter steckt ein von der Klägerin angebotenes Gesamtkonzept, dessen Schwerpunkt auf der Beratung der Unternehmen liegt, die sich ausweislich des Leitfadens für die Verlängerung von Verträgen für die Berater (Anlage B 8, Bl. 215 ff.d.A.) auf inhaltlich hohem Niveau befindet, was als Dienst höherer Art einzustufen ist. Dies belegt auch der beim Beklagten durchgeführte Finanzcheck, der die Unternehmenszahlen beleuchtete. Auch hat der Beklagte vorgetragen, dass er tatsächlich den Berater T in Finanzierungsfragen bei der Umstrukturierung seines Unternehmens herangezogen hat, was die hohe Qualität der Dienstleistung unterstreicht.
372.
38Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den Vereinbarungen, die die Parteien miteinander getroffen haben, um ein und dasselbe Rechtsgeschäft handelt, obwohl diese in zwei separaten Urkunden festgehalten sind. Zwei Vereinbarungen können als einheitliches Rechtsgeschäft ausgelegt werden, wenn sie nach der Vorstellung der Parteien miteinander „stehen oder fallen“ sollen, was vorliegend der Fall ist. Deshalb durfte der Beklagte beide Vereinbarungen als ein Rechtsgeschäft behandeln und einheitlich kündigen. Dies folgt daraus, dass die Nutzungsvereinbarung und die Beratungsvereinbarung in einem sehr engen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Verträge am selben Tag praktisch zeitgleich unterschrieben worden sind. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarungen, so ist in der Nutzungsvereinbarung von externen Fortbildungslehrgängen die Rede, während es bei der Beratungsvereinbarung um interne Schulungen geht. Das deutet auf ein inhaltlich ineinandergreifendes Gesamtkonzept hin. Zudem haben nach Auffassung des Gerichts beide Parteien diese Vereinbarungen auch ihrer Vorstellung nach als ein Rechtsgeschäft betrachtet. Bei der Gewährung des Sonderkündigungsrechts zum 01.10.2010 (Bl. 52 d. A.) hat die Klägerin nicht zwischen den Verträgen im Einzelnen differenziert. Dort hießt es lediglich „Sondervereinbarung zur Vereinbarung vom 15.09.2009 zwischen:“. Die Klägerin behandelte die abgeschlossene Nutzungsvereinbarung demnach auch als ein einheitliches Rechtsgeschäft, zu welchem sie ein Sonderkündigungsrecht gewährte. Auch folgerichtig ist in dem Schreiben der Klägerin vom 19.10.2012 (Bl. 21 d. A.) nur von „einem Vertragsverhältnis“ die Rede. Die Klägerin unterscheidet auch hier nicht in Nutzungs- und Beratungsvereinbarung. Unerheblich war, dass die Klägerin wiederholt behauptete, dass es eine Vielzahl von Kunden gäbe die entweder die eine oder die andere Vereinbarung abgeschlossen hätten, denn es kommt nur auf den vorliegenden Einzelfall an, nicht auf vergleichbare Fälle. Außerdem ist die Klägerin dem Einwand des Beklagten, ihm sei nicht angeboten worden die eine Vereinbarung ohne die andere Vereinbarung abzuschließen, nicht ausreichend entgegengetreten, indem sie nur vorgetragen hat, dass bei der Vertragsanbahnung Telefonate geführt worden waren. Was konkret Inhalt der Telefonate war, wurde auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz, trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2016, nicht dargelegt.
39III.
40Mangels Hauptforderung bestehen auch Nebenforderungen nicht.
41IV.
42Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43Unterschrift
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(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin ist ein größeres Wirtschaftsprüfungsunternehmen und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Honorarteilbetrags in Höhe von 6.000 € für das Jahr 2009 in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin führte jährlich interne Revisionen in den deutschen Standorten der Beklagten durch. Mit Vertrag vom 5./13. Juni 2007 beauftragte die Beklagte die Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 unter Vereinbarung eines Honorars von 63.000 € für 2009, 64.000 € für 2010 und 65.000 € für 2011. "In der Regel" waren jährlich zwei Revisionseinheiten zu je fünf Tagen unter Einsatz von zwei Revisoren vor Ort mit anschließender Nachbearbeitung vorgesehen. Im Mai, Juni und Juli 2009 kündigte die Beklagte diese Vereinbarung mehrfach, zuletzt mit Hinweis auf § 627 BGB. Die Klägerin, die für das Jahr 2009 noch keine Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht hatte, widersprach der Kündigung und bot der Beklagten ihre Revisionstätigkeit mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vergeblich an.
- 3
- Das Landgericht hat die Kündigung der Beklagten als gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam angesehen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Gefolge der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin aus der Vereinbarung keine weitere Vergütung für das Jahr 2009 zustehe. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage sowie das Begehren auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die zulässige Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Bei der Durchführung von internen Revisionsarbeiten handele es sich um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Es liege kein - dem Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB entgegenstehendes - dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vor. Ein "dauerndes Dienstverhältnis" setze voraus, dass die Dienstleistungskapazität (Arbeitskraft) der Klägerin zu einem erheblichen Teil in Anspruch genommen werde; daran fehle es, wenn durch die versprochene Dienstleistung (in einem größeren Unternehmen) die Jahresarbeitskraft von nur zwei Mitarbeitern lediglich zu jeweils etwa einem Zehntel gebunden werde. Zudem sei keine Vereinbarung "fester Bezüge" erfolgt. Dies erfordere eine Vergütung, die ihrem Umfang nach die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Dienstverpflichteten bilden könne und in diesem Sinne "erheblich" sei, wobei maßgeblich auf die Verhältnisse der Klägerin als dienstverpflichtetes Unternehmen, nicht hingegen auf die Verhältnisse der konkret für die Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin, abgestellt werden müsse. Für die Klägerin seien jährliche Einnahmen (Umsatzerlöse) von 63.000 € bis 65.000 € nicht von einer derartigen Erheblichkeit. Überdies sei von dem Vertragsverhältnis der Parteien auch nicht die konkrete wirtschaftliche Existenz eines Mitarbeiters der Klägerin betroffen. Hiernach sei dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten der Vorrang einzuräumen.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin (§§ 611, 615 BGB) verneint, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt habe.
- 8
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Durchführung der internen Revision in den deutschen Standorten des Unternehmens der Beklagten als einen Vertrag über die Leistung höherer Dienste angesehen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.
- 9
- Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt , kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB /Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31. März 1967 - VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
- 10
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts , bei dem Vertrag zwischen den Parteien handele es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
- 11
- a) Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die in § 627 Abs. 1 BGB geregelte negative Voraussetzung des Kündigungsrechts nicht, dass nur eines der Merkmale "dauerndes Dienstverhältnis" und "feste Bezüge" erfüllt ist; vielmehr müssen beide Merkmale - kumulativ - vorliegen, weil sie als gemeinschaftliche Bestandteile der negativen Voraussetzung und aufeinander bezogen zu verstehen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 80, 29; 146, 116, 117), des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 305 und vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2006, 3453, 3454 Rn. 10) sowie der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum (Bamberger /Roth/Fuchs, BGB, 2. Aufl., § 627 Rn. 5; Erman/Belling, BGB, 13. Aufl., § 627 Rn. 5; s. auch MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 12 und Staudinger/ Preis, BGB [2002], § 627 Rn. 17, die freilich eine teleologische Reduktion des § 627 Abs. 1 BGB für bestimmte Fälle erwägen, in denen ein dauerndes Dienstverhältnis ohne feste Bezüge vereinbart worden ist). Die Notwendigkeit der Erfüllung beider Merkmale ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung ("dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen"), der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (in den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind als Beispiele für ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" die Tätigkeiten des Leibarztes, Hofmeisters und Syndikus genannt; Mugdan II S. 913, 1256) und dem Zweck des Kündigungsrechts in § 627 Abs. 1 BGB. Dieser besteht darin, dass die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Vertragsteils bei ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß gewährleistet werden soll; die Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung erhält, so dass auf dessen Seite ein schutzwürdiges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz begründet wird (s. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1984 aaO; vom 13. Januar 1993 aaO S. 506 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 19 f; BAG aaO S. 3454 Rn. 17).
- 12
- b) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu verstehen ist, ist neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 13; Staudinger/Preis aaO Rn. 15) der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich zu berücksichtigen.
- 13
- Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein "dauerndes" zu sein, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus (Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1059; BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 306; vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282 f; vom 1. Februar 1989 - IV ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 19. November 1992 aaO; BAG aaO S. 3454 Rn. 16). Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet (Senatsurteil vom 9. März 1995 aaO; BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 15). Dementsprechend ist es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 aaO S. 1522 Rn. 27). Der grundlegende Gedanke , dass das "dauernde Dienstverhältnis" eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Vereinbarung "fester Bezüge" wider. Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung , mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (s. dazu BGH, Urteile vom 19. November 1992 aaO S. 375; vom 13. Januar 1993 aaO; vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 20; RGZ 146, 116, 117).
- 14
- c) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; RGZ 146, 116, 117) beachtet. Angesichts der Größe des von der Klägerin betriebenen Wirtschaftsprüfungsunternehmens, des vergleichsweise geringen Umfangs der Inanspruchnahme seiner persönlichen und sachlichen Mittel sowie der Höhe der vereinbarten Vergütung hat es das für ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB erforderliche gewisse Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung, welches mit dem Dienstvertragsverhältnis für die Klägerin verbunden sein muss, verneint und mithin der Entschließungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Vertrauen der Klägerin auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und die Erzielung der verabredeten Einkünfte den Vorrang eingeräumt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und hiergegen bringt die Revision auch nichts Konkretes vor.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 30.09.2010 - 13 O 43/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 U 180/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, die eine Apotheke betreibt, die Zahlung von weiterem Steuerberaterhonorar für Lohn- und Finanzbuchführung für das Jahr 2007. Er war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Beklagten tätig. Mit schriftlichem Vertrag vom 5. Mai 1999 vereinbarte er mit ihr, dass sie für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale von 29.520 DM und 480 DM Auslagenpauschale, zusammen 30.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zahlt. Der Gesamtbetrag sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer fällig werden.
- 2
- Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde bestimmt : "C. Vertragsdauer, Kündigung Diese Vereinbarung gilt ab 01.01.1999 und läuft ein Vertragsjahr, also bis 31.12.2000. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Wird diese Vereinbarung gekündigt ohne dass das Steuerberatungsverhältnis erlischt, so treten an die Stelle dieser Gebührenvereinbarung die allgemeinen Vorschriften der StBGebV (§§ 16 ff) in der jeweils geltenden Fassung."
- 3
- Eine von ihr behauptete Kündigung vom 4. September 2006 hat die Beklagte nicht bewiesen. Anfang Februar 2007 kündigte sie das Steuerberaterverhältnis fristlos. Der Kläger erbrachte keine Leistungen mehr. Die bis Januar 2007 erbrachten Leistungen auf Finanz- und Lohnbuchführung rechnete er mit 1.957,55 € ab. Da die Beklagte eine Vorschussleistung von 2.800 € erbracht hatte, ergab sich eine Gutschrift von 842,45 €. Für den Rest des Jahres 2007 lässt sich der Kläger 5 % als ersparte Aufwendungen anrechnen und verlangt aus der pauschalierten Vergütungsabrede noch 17.071,74 €.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage unter Anrechnung der Gutschrift in Höhe von 16.229,35 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist unbegründet.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht meint, bei dem zwischen den Parteien seit 1980 bestehenden umfassenden Steuerberatervertrag habe es sich um einen einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gehandelt. Dieser sei durch die Kündigung Anfang Februar 2007 insgesamt beendet worden. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB habe nicht vorgelegen. Das Vertragsverhältnis habe jedoch gemäß § 627 BGB beendet werden können, weil der Kläger Dienste höherer Art zu leisten gehabt habe. Für diese Beurteilung sei das umfassend erteilte Mandat maßgebend. Ein dauerndes Dienstverhältnis habe zwar vorgelegen. Der Kläger habe jedoch keine festen Bezüge erhalten. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB sei nur ausgeschlossen, wenn sich das Entgelt auf die Gesamtdienstleistung beziehe. Die Erstellung von Jahresabschlüssen, Teilnahme an Steuerprüfungen, Beratungsleistungen, Hilfestellungen in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und Einkommensteuererklärungen für die Beklagte und ihren Ehemann seien aber nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet worden.
- 7
- Durch die Kündigungsklausel der Vereinbarung habe zwar das Kündigungsrecht des § 627 BGB eingeschränkt werden sollen. Diese Klausel sei aber gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- 8
- 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
- 9
- a) Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonde- ren Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt (BGHZ 54, 106, 108; BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374; v. 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, NJW-RR 2006, 1490, 1491 Rn. 9). Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden.
- 10
- b) Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Nach ihrer Auffassung sind die Parteien - einvernehmlich - im Sinne des § 627 BGB verfahren und haben das Geschäftsbesorgungsverhältnis Anfang Februar 2007 ohne Einhaltung einer Frist beendet.
- 11
- Sie meint jedoch, im Streit stehe allein der Zeitpunkt der Beendigung der von den Parteien am 5. Mai 1999 getroffenen Pauschalvereinbarung. Diese habe ausschließlich die Finanz- und Lohnbuchführung zum Gegenstand gehabt. Dabei habe es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht um einen integralen Teil eines übergreifenden steuerberaterlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses gehandelt. Vielmehr hätten die Parteien mit der Pauschalvereinbarung ein Geschäftsbesorgungsverhältnis begründet, das neben dem steuerlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis bestanden habe. Insoweit habe es sich auch nicht um Dienst höherer Art gehandelt.
- 12
- c) Dieser Einwand der Revision greift nicht durch.
- 13
- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Pauschalvereinbarung nicht um einen selbständigen Geschäftsbesorgungsvertrag. Vielmehr war die Finanz- und Lohnbuchführung Bestandteil eines umfassenden , seit 1980 bestehenden Mandats. Dabei handelte es sich um einen einheitlichen Dienstvertrag. Dieser war auch nicht durch die Pauschalvereinbarung in verschiedene Einzelleistungen aufgespalten worden.
- 14
- Diese tatrichterlichen Feststellungen sind bindend. Die Revision macht auch nicht geltend, diese Feststellungen seien fehlerhaft getroffen worden. Sie setzt lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
- 15
- bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts folgt im Übrigen schon aus der Pauschalvereinbarung selbst. Diese nimmt Bezug auf den seit 1980 bestehenden umfassenden Steuerberatervertrag und will lediglich im Rahmen dieses bestehenden Vertrages eine Pauschalvereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Vergütung eines Teilbereichs treffen. Dementsprechend geht die Regelung davon aus, dass eine Kündigung der Vereinbarung lediglich die Berechnung der Vergütung betreffen würde, der Steuerberatervertrag also auch hinsichtlich der hier geregelten Tätigkeiten der Buchführung bestehen bleiben würde. Denn für diesen Fall wurde bestimmt, dass sodann auch für die Finanz- und Lohnbuchführung die Steuerberatergebührenverordnung maßgebend sein sollte.
- 16
- Pauschalvereinbarung Die regelte folglich lediglich einen bestimmten Bereich der Berechnung der Vergütung, ging aber davon aus, dass der zugrunde liegende Steuerberatervertrag unabhängig davon in vollem Umfang fortbestehen konnte. Wurde jedoch auch dieser beendet, wurde die Pauschalvereinbarung gegenstandslos.
- 17
- cc) Ob es sich um Dienste höherer Art handelt, wenn ausschließlich die Finanz- und Lohnbuchführung zu erbringen ist (ablehnend OLG Hamm DStR 1995, 1407; MünchKomm-BGB/Henssler, 5. Aufl. § 627 Rn. 21), kann offenbleiben. Diese Tätigkeit unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG - vorbehaltlich des § 33 StBerG - nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Auch nicht dem Steuerberater (oder Rechtsanwalt) vorbehaltene Tätigkeit sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch unwägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewährleistet werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505, 506 m.w.N.; v. 11. Mai 2006 aaO; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung , 2. Aufl. Rn. 68; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 18, 23; Palandt/Weidenkaff, BGB 69. Aufl. § 627 Rn. 2). Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann - wie hier - weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO).
- 18
- dd) Es lag ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Feste Bezüge wurden aber nur im Umfang der Pauschalvereinbarung bezahlt. Dadurch wurde nicht das Kündigungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen.
- 19
- Hinter dem Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts bei dauerhaften Dienstverhältnissen mit festen Bezügen steht der Gedanke, dass in diesen Ausnahmefällen dem Vertrauen des Dienstverpflichteten auf seine Existenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten einzuräumen ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 aaO; Sieg in Zugehör /Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 74).
- 20
- Entscheidend für die Annahme fester Bezüge ist, ob der Dienstverpflichtete sich darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vorneherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen werden, welche die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (BGH aaO).
- 21
- Dies ist hinsichtlich des Umfangs der Pauschalvereinbarung zweifellos gegeben. Wäre diese Tätigkeit in einem selbständigen Vertrag geregelt gewesen , hätte dieser nicht nach § 627 BGB gekündigt werden können.
- 22
- Ein umfassender Vertrag wird jedoch nicht dadurch der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Bezüge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die dargelegten Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (LG München I NJW 1980, 293; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 16; BGB-RGRK/Corts, 12. Aufl. § 627 Rn. 10; Staudinger/Preis, BGB, Bearbeitung 2002 § 627 Rn. 16; Soergel/Kraft, BGB 12. Aufl. § 627 Rn. 6, 10).
- 24
- (1) Zweifelhaft ist hier aber schon, ob durch die Vereinbarung das Kündigungsrecht des § 627 BGB überhaupt berührt werden sollte. Die Frage wurde nicht ausdrücklich angesprochen. Die geregelte Kündigungsmöglichkeit betraf lediglich die Pauschalvereinbarung zur Berechnung des Entgelts, während der zugrunde liegende Steuerberatervertrag von einer Kündigung dieser Pauschalvereinbarung unberührt bleiben sollte. Anders wäre nicht zu erklären, warum sich im Falle der Kündigung der Pauschalvereinbarung die Vergütung für die hier geregelten Tätigkeiten der Buchführung nach der Steuerberatergebührenverordnung hätten richten sollen. Es kann deshalb schon nicht angenommen werden, dass die hier geregelte Kündigung die Beendigung des Steuerberatervertrages betreffen sollte.
- 25
- (2) Jedenfalls konnte § 627 BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen , wie sie hier unstreitig vorliegen, abbedungen werden. Die Bestimmung ist nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- 26
- (2.1) Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur vertritt den Standpunkt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 106, 341, 346; BGH, Urt. v. 5. November 1998 - III ZR 226/97, NJW 1999, 276, 278; v. 9. Juni 2005 - III ZR 436/04, WM 2005, 1667, 1669; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO § 627 Rn. 36, 38; Staudinger /Preis, aaO § 627 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, aaO § 627 Rn. 5; Lingemann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 4. Aufl. § 627 Rn. 3; BGB-RGRK/Corts, aaO § 627 Rn. 13), und zwar auch im Verkehr mit Kaufleuten (OLG Koblenz, NJW 1990, 3153, 3154; BB 1993, 2183, 2184 jeweils zum Steuerberater; MünchKomm -BGB/Henssler, aaO Rn. 38).
- 27
- (2.2) Der Bundesgerichtshof hatte bisher offengelassen, ob und inwieweit Ausnahmen in Betracht kommen können (BGHZ 106, 341, 346; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO). Bei der ganz auf persönliches Vertrauen gestellten Vertragsbeziehung zwischen Steuerberater und Mandanten muss die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO; OLG Koblenz NJW 1990, 3153, 3154; BB 1993, 2183, 2184). Es mag sein, dass die Kündigungsmöglichkeit des Steuerberatervertrages nach § 627 Abs. 1 BGB in gewissem Umfang eingeschränkt werden kann, wenn der Steuerberater einen überwiegenden Teil seiner Dienstleistungen auf Dauer gegen feste Bezüge zu erbringen hat und dafür Betriebseinrichtungen und Personal in erheblichem Umfang vorhalten muss. Durch die Beschränkung auf lediglich eine Kündigungsmöglichkeit im Jahr erhält jedoch das Interesse des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten zu starkes Gewicht, so dass dieser unangemessen benachteiligt wird. Ein derartiger Ausschluss des Kündigungsrechts verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Mandant wäre im Extremfall gezwungen, noch fast ein Jahr und drei Monate an dem Steuerberater festzuhalten, obwohl er das Vertrauen in ihn verloren hat. Das benachteiligte den Mandanten unangemessen und ist mit den wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht mehr zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz je aaO), wenn die Umstände, die eine Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB möglicherweise rechtfertigen könnten, lediglich Teilleistungen des einheitlichen Steuerberatervertrages betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 aaO) und die anderen Teilleistungen - wie vom Berufungsgericht festgestellt - erheblich sind.
- 28
- Die (2.3) Annahme der Revision, die Pauschalvereinbarung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB und damit erst recht nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, bei dem ein geringeres Schutzniveau gelte, trifft nicht zu. Die §§ 308 und 309 BGB finden im Verhältnis zur Beklagten, die gemäß § 14 Abs. 1 BGB Unternehmerin ist, keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 29
- die Ob vereinbarte Kündigungsklausel dem Maßstab des § 309 Nr. 9 BGB standhalten würde, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich; diese Bestimmung berührt die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB - ebenso wie diejenige nach § 626 BGB - ohnehin nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 aaO; MünchKomm-BGB/Kieninger, aaO § 309 Nr. 9 Rn. 19; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 18).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 04.07.2008 - 1 O 298/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2009 - I-23 U 119/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin ist ein größeres Wirtschaftsprüfungsunternehmen und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Honorarteilbetrags in Höhe von 6.000 € für das Jahr 2009 in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin führte jährlich interne Revisionen in den deutschen Standorten der Beklagten durch. Mit Vertrag vom 5./13. Juni 2007 beauftragte die Beklagte die Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 unter Vereinbarung eines Honorars von 63.000 € für 2009, 64.000 € für 2010 und 65.000 € für 2011. "In der Regel" waren jährlich zwei Revisionseinheiten zu je fünf Tagen unter Einsatz von zwei Revisoren vor Ort mit anschließender Nachbearbeitung vorgesehen. Im Mai, Juni und Juli 2009 kündigte die Beklagte diese Vereinbarung mehrfach, zuletzt mit Hinweis auf § 627 BGB. Die Klägerin, die für das Jahr 2009 noch keine Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht hatte, widersprach der Kündigung und bot der Beklagten ihre Revisionstätigkeit mit Schreiben vom 10. Juni 2009 vergeblich an.
- 3
- Das Landgericht hat die Kündigung der Beklagten als gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam angesehen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Gefolge der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin aus der Vereinbarung keine weitere Vergütung für das Jahr 2009 zustehe. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage sowie das Begehren auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die zulässige Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt. Bei der Durchführung von internen Revisionsarbeiten handele es sich um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Es liege kein - dem Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB entgegenstehendes - dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vor. Ein "dauerndes Dienstverhältnis" setze voraus, dass die Dienstleistungskapazität (Arbeitskraft) der Klägerin zu einem erheblichen Teil in Anspruch genommen werde; daran fehle es, wenn durch die versprochene Dienstleistung (in einem größeren Unternehmen) die Jahresarbeitskraft von nur zwei Mitarbeitern lediglich zu jeweils etwa einem Zehntel gebunden werde. Zudem sei keine Vereinbarung "fester Bezüge" erfolgt. Dies erfordere eine Vergütung, die ihrem Umfang nach die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Dienstverpflichteten bilden könne und in diesem Sinne "erheblich" sei, wobei maßgeblich auf die Verhältnisse der Klägerin als dienstverpflichtetes Unternehmen, nicht hingegen auf die Verhältnisse der konkret für die Dienstleistung eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin, abgestellt werden müsse. Für die Klägerin seien jährliche Einnahmen (Umsatzerlöse) von 63.000 € bis 65.000 € nicht von einer derartigen Erheblichkeit. Überdies sei von dem Vertragsverhältnis der Parteien auch nicht die konkrete wirtschaftliche Existenz eines Mitarbeiters der Klägerin betroffen. Hiernach sei dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten der Vorrang einzuräumen.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin (§§ 611, 615 BGB) verneint, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt habe.
- 8
- 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Durchführung der internen Revision in den deutschen Standorten des Unternehmens der Beklagten als einen Vertrag über die Leistung höherer Dienste angesehen, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.
- 9
- Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis der vorbezeichneten Art vorliegt , kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden; hierbei ist auf die typische Lage, nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373 mwN; RGZ 146, 116, 117). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 152 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BeckRS 2011, 16921, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Letzteres kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB /Henssler, 5. Aufl., § 627 Rn. 2 und 19), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (s. dazu BGH, Urteile vom 31. März 1967 - VI ZR 288/64, BGHZ 47, 303, 305 f; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92, NJW-RR 1993, 374 mwN und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, NJW 2010, 1520, 1521 Rn. 9 mwN). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten; beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter.
- 10
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts , bei dem Vertrag zwischen den Parteien handele es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
- 11
- a) Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die in § 627 Abs. 1 BGB geregelte negative Voraussetzung des Kündigungsrechts nicht, dass nur eines der Merkmale "dauerndes Dienstverhältnis" und "feste Bezüge" erfüllt ist; vielmehr müssen beide Merkmale - kumulativ - vorliegen, weil sie als gemeinschaftliche Bestandteile der negativen Voraussetzung und aufeinander bezogen zu verstehen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 80, 29; 146, 116, 117), des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 305 und vom 13. Januar 1993 - VIII ZR 112/92, NJW-RR 1993, 505) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2006, 3453, 3454 Rn. 10) sowie der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum (Bamberger /Roth/Fuchs, BGB, 2. Aufl., § 627 Rn. 5; Erman/Belling, BGB, 13. Aufl., § 627 Rn. 5; s. auch MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 12 und Staudinger/ Preis, BGB [2002], § 627 Rn. 17, die freilich eine teleologische Reduktion des § 627 Abs. 1 BGB für bestimmte Fälle erwägen, in denen ein dauerndes Dienstverhältnis ohne feste Bezüge vereinbart worden ist). Die Notwendigkeit der Erfüllung beider Merkmale ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung ("dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen"), der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (in den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind als Beispiele für ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" die Tätigkeiten des Leibarztes, Hofmeisters und Syndikus genannt; Mugdan II S. 913, 1256) und dem Zweck des Kündigungsrechts in § 627 Abs. 1 BGB. Dieser besteht darin, dass die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Vertragsteils bei ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß gewährleistet werden soll; die Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten tritt nur dort zurück, wo der Dienstverpflichtete auf längere Sicht eine ständige Tätigkeit zu entfalten hat und hierfür eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung erhält, so dass auf dessen Seite ein schutzwürdiges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz begründet wird (s. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1984 aaO; vom 13. Januar 1993 aaO S. 506 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 19 f; BAG aaO S. 3454 Rn. 17).
- 12
- b) Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu verstehen ist, ist neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 13; Staudinger/Preis aaO Rn. 15) der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich zu berücksichtigen.
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- Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein "dauerndes" zu sein, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus (Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1059; BGH, Urteile vom 31. März 1967 aaO S. 306; vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 282 f; vom 1. Februar 1989 - IV ZR 354/87, BGHZ 106, 341, 346 und vom 19. November 1992 aaO; BAG aaO S. 3454 Rn. 16). Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet (Senatsurteil vom 9. März 1995 aaO; BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO; MünchKommBGB/Henssler aaO Rn. 15). Dementsprechend ist es, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 aaO S. 1522 Rn. 27). Der grundlegende Gedanke , dass das "dauernde Dienstverhältnis" eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Vereinbarung "fester Bezüge" wider. Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung , mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (s. dazu BGH, Urteile vom 19. November 1992 aaO S. 375; vom 13. Januar 1993 aaO; vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430 und vom 11. Februar 2010 aaO S. 1521 Rn. 20; RGZ 146, 116, 117).
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- c) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 31. März 1967 aaO S. 305; RGZ 146, 116, 117) beachtet. Angesichts der Größe des von der Klägerin betriebenen Wirtschaftsprüfungsunternehmens, des vergleichsweise geringen Umfangs der Inanspruchnahme seiner persönlichen und sachlichen Mittel sowie der Höhe der vereinbarten Vergütung hat es das für ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen" im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB erforderliche gewisse Maß an wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung, welches mit dem Dienstvertragsverhältnis für die Klägerin verbunden sein muss, verneint und mithin der Entschließungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Vertrauen der Klägerin auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und die Erzielung der verabredeten Einkünfte den Vorrang eingeräumt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und hiergegen bringt die Revision auch nichts Konkretes vor.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 30.09.2010 - 13 O 43/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.2011 - 8 U 180/10 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.