Gericht

Landgericht München II

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.932,38 € zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 15.204,38 € vom 29.08.14 bis 09.06.15 sowie aus 7.932,38 € seit 10.06.15 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90% und die Klägerin 10%.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weiteren materiellen Schadensersatz (privatärztliche Behandlungskosten und Taxifahrten zu Behandlungen) aufgrund Verkehrsunfalls.

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 22.02.04 in Germering schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Es handelte sich für die Klägerin um einen Arbeitswegunfall. Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.13, Gz.: 17 O 23601/08 wurde unter Ziffer II. die volle Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden materieller und immaterieller Art festgestellt (näher siehe Anlage K1, insoweit teilrechtskräftig). Hinsichtlich des Unfallhergangs, der Vielzahl der Verletzungen, der sieben Krankenhausaufenthalte und der verbliebenen Unfallfolgen auf unfallchirurgischem sowie nervenärztlichem Fachgebiet wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des genannten Urteils verwiesen. Bei der Klägerin verblieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%. Die Rentenversicherung gewährte ab 01.04.04 Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Das Landgericht München I erkannte damals auch über Schmerzensgeld. Der Rechtsstreit über das Schmerzensgeld wurde jedoch im Wege der Berufung fortgesetzt und ist derzeit anhängig beim Oberlandesgericht München unter dem Gz.: 10 U 3313/13. In der Folgezeit regulierte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin von dieser geltend gemachte Heilbehandlungskosten und Fahrtkosten bis einschließlich September 2012 (Anlagen K2 bis K16), stellte diese Praxis aber dann ab 22.01.13 ein (Anlage K 17.1 sowie 17.2). Die Beklagte stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass Abrechnungen für Heilbehandlungen und Taxiabrechnungen bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend BGHW) einzureichen seien. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte erneut vor dem Landgericht München I unter dem Gz.: 19 O 15216/13 auf Schadensersatz beziehungsweise Erstattung dieser Kosten für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 und erwirkte ein zusprechendes und ebenfalls rechtkräftiges Endurteil (Anlage K18), auf das ebenfalls verwiesen wird. Das Landgericht München I stützte in den Entscheidungsgründen die Verurteilung allein auf die Tatsache, dass die Beklagte die in Anspruch genommenen Leistungen jahrelang anstandslos bezahlt hatte. Seit diesem Urteil rechnet die Klägerin ihre (Fahrt-)Kosten weitgehend mit der BGHW ab, insbesondere bei Leistungen von BG-Ärzten und BG-Einrichtungen, worauf die BGHW wiederum bei der Beklagten regressiert.

Mit der hiesigen Klage geltend gemacht sind jedoch von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungen, die sie mit der Summe von 16.841,56 € beziffert, wie folgt:

„privatärztliche Behandlungen der Klägerin bei Frau Dr. M.R.:

Rechnung Dr. M.R. vom 15.04.13, Anlage K35, zu 1.448,65 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K36, zu 463,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 03.07.13, Anlage K37, zu 995,51 €,

hierzu Fahrtkosten, Anlage K38, zu 319,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 29.10.13, Anlage K 39 zu 1.400,22 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K40, zu 418,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 10.02.14, Anlage K 41 zu 1.167,48 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K42, zu 415,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 03.04.14, Anlage K 43, zu 1.340,20 €,

hierzu Fahrtkosten, Anlage K44 zu 488,00 €,

(siehe Schriftsatz der Klägervertreterin vom 30.03.15 auf Seiten 6 bis 9, Bl. 39/42 d.A, osteopatische Behandlungen der Klägerin bei Hanna K. in Höhe von insgesamt bezifferten 5.222,00 € und diesbezüglichen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt bezifferten 2.054,50 € (siehe näher Schriftsatz Klägervertreterin vom 30.03.15, Seiten 3 bis 6, 9 und 10, Bl. 36/39 und 42/43 d.A. Anlagen K45, K47, K49, K51, K53, K55, K57, K59, K61, K63, K65, K67, K69, K71, K73),

therapeutische Behandlungen für ausgleichende Punkt- und Meridianmassage (APM-Massage) bei der Physiotherapeutin W.-S., Rechnung vom 11.02.14, Anlage K75, zu 700,00 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K76, zu 410,00 €,

(siehe Schriftsatz der Klägervertreterin vom 30.03.15 auf Seite 10, Bl. 43 d.A.).“

Alle diese Leistungen nahm die Klägerin aufgrund (privat) abgeschlossener Diestleistungsverträge mit den Behandlern in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch ihr früheres langjähriges Regulierungsverhalten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben, dass sie binde, zumal die medizinische Notwendigkeit der Kosten im Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, 17 O 23601/08, durch zwei gerichtlich bestellte Sachverständige nachgewiesen worden sei. Sie behauptet, die privatärztliche Behandlung bei Frau Dr. M.R., einer Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sei vorliegend erforderlich gewesen. Dort sei sie zum einen auf der orthopädischen Seite im Sinne des Erhalts des Erreichten behandelt worden, zum anderen psychotherapeutisch wegen der posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin argumentiert, sie sei 4 Jahre lang in Einrichtungen der BG und von BG-Ärzten austherapiert worden. Die konservative Therapie biete keine weiteren Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung und Linderung der unfallbedingten Beeinträchtigungen, aber die Behandlung bei Frau Dr. M.R.. Dies sei daher ersatzfähig. Sie behauptet weiter, sie sei für die Fahrten zu den Behandlungen auf die Benutzung eines Taxis angewiesen (Bestätigung Anlage K30, Schreiben der Klägerin Anlage K31).

Mit Schriftsatz vom „16.06.2015“ (Bl. 49/51 d.A.), richtigerweise vom 09.07.15 (siehe Protokoll vom 09.07.15, Seite 2, Bl. 53 d.A.), erklärte die Klägerin die gesamten Behandlungs- und Fahrtkosten für die oben beschriebenen osteopatischen Behandlungen bei Hanna K. für erledigt (Bl. 49/51) vor dem Hintergrund, dass die BGHW die hier begehrten Kosten für Osteopathie nebst Fahrtkosten am 09.06.15 ohne Verordnung, rückwirkend und kulanzhalber übernahm. Die Klägerin beziffert diese Teilerledigung in der Hauptsacheforderung Höhe von 7.256,50 €. Die Beklagte schloss sich der Teilerledigterklärung nicht an.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.585,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.841,56 € seit 29.08.14 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 7.256,50 € erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert:

Wenn es sich um unfallbedingt medizinisch notwendige Behandlungskosten handele, sei die BGHW nach §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB VII eintrittspflichtig, dann seien die Ansprüche beim Entstehen (nicht erst bei Leistung) auf die BGHW übergegangen (§ 116 Abs. 1 SGB X) und der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Nach § 28 Abs. 1 SGB VII sei jede Tätigkeit der Ärzte zu erstatten, die erforderlich und zweckmäßig sei. Eine Kontingentierung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es nicht. Es spiele keine Rolle, ob die BG die Leistungen auch tatsächlich erbringe. Die gesetzliche Verpflichtung genüge. Es bleibe keine Lücke wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Notfalls müsse die Klägerin den Sozialrechtsweg gegen die BGHW beschreiten.

Wenn jedoch die Behandlungskosten medizinisch nicht notwendig gewesen seien oder nicht unfallbedingt und die BGHW nicht eintrittspflichtig sei, müsse auch die Beklagte nicht haften.

Die Klägerin argumentiert, dass Berufsgenossenschaften die freie Arztwahl eingeschränkt hätten. Es gelte das sogenannte Sachleistungsprinzip (§§ 26 Abs. 5, 28 Abs. 4 SGB VII), anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Berufsgenossenschaften seien daher nicht verpflichtet, privatärztliche Behandlungen (wie vorliegend geltend gemacht) zu erstatten. Soweit ein Sozialversicherter solche Kosten selbst zu tragen habe, komme damit auch ein Übergang auf den Träger der Heilbehandlung nach § 116 SGB X nicht in Betracht. Es sei falsch, dass keine Lücke verbleibe.

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Einholung im Rahmen einer Anhörung protokollierter Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N. und Dr. B. in der Sitzung vom 10.11.15 (Bl. 62/72 d.A.), worauf hinsichtlich der Feststellungen und Schlussfolgerung der Sachverständigen verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 18.03.16 wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Schlusstermin für Schriftsätze der 08.04.16 bestimmt (Bl. 89/91 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen, zuletzt den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 08.04.16 (Bl. 94/95 d.A.), sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.02.15 (Bl. 26/29 d.A.), 09.07.15 (Bl. 52/56 d.A.) und 10.11.15 (Bl. 62/72 d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von 7.932,38 € begründet und in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt. Dieser Konsequenz folgen die Zinsen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe von 7.932,38 € begründet. Die Haftung dem Grunde nach (§§ 7 Absatz 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) ist unstreitig.

1. Die Klageforderung ist nicht allein wegen der Existenz (Bindungswirkung) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I unter dem Gz.: 19 O 15216/13 (Anlage K18) zuzusprechen. Die tatsächlichen (Erforderlichkeit) und rechtlichen (gesetzlicher Forderungsübergang) Fragestellungen mögen zwar paralleler Art gewesen sein, sind jedoch Tatsachen, die von der Rechtskraftwirkung eines Urteils nicht erfasst sind und daher hier keine Bindungswirkung haben (siehe Zöller, ZPO, 31. Auflage, Vor § 322, Rd. 31 und 32). Zudem hat sich das Urteil zu den Fragestellungen auch nicht ausdrücklich eingelassen. Die dortige Argumentation, dass die Beklagte die in Anspruch genommenen Leistungen jahrelang anstandslos bezahlt hatte, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht fruchtbar zu machen, weil die Klägerin hier Leistungen begehrt, die zumindest weit überwiegend in einem Zeitraum nach dem 22.01.13 anfielen, dem Zeitpunkt, als sich die Beklagte von ihrer alten Praxishandhabung losgesagt hatte. Soweit die Klägerin anführt, die Beklagte habe durch ihr früheres langjähriges Regulierungsverhalten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben, dass sie binde, kann dem das Gericht für die Zukunft zumindest dahingehend nicht folgen, wenn und weil wie vorliegend diese Lossagung von der alten Praxis deutlich mitgeteilt wurde. Einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung früher rein kulanzhalber regulierter Leistungen gibt es schlichtweg nicht.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, und zwar schon deswegen, weil die Klägerin nach den Sozialgesetzen die Kosten der selbstbeschafften privatärztlichen Heilbehandlung von der BG nicht verlangen kann, darauf jedenfalls keinen Rechtsanspruch hat. Ein gesetzlicher Forderungsübergang derartiger Erstattungsansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X kann daher nicht stattgefunden haben.

a) § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass die Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, soweit das SGB VII oder das 9. Buch keine Abweichungen vorsehen. Richtig ist damit die Ansicht der Klägerin, dass schon wegen des Sachleistungsprinzips grundsätzlich privatärztliche Behandlungen durch die BG nicht zu erstatten sind (siehe hierzu Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, § 26 Rd. 5 SGB V, § 13, Rd. 5 - 7). Demnach kommen für Leistungen der Heilbehandlung und Teilhabe grundsätzlich nur Dienst- und Sachleistungen in Frage, weshalb kein Kostenerstattungsprinzip mit Rechtsanspruch auf Selbstbeschaffung von Leistungen mit Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Behandlungserbringer als Privatpatient und anschließender Kostenerstattung besteht. Selbst wenn die selbst beschaffte Maßnahme offensichtlich erforderlich und geeignet ist, also nach Art und Umfang in gleicher Weise vom Unfallversicherungsträger zu leisten gewesen wäre, ändert sich daran nichts, da anderenfalls dieser im Gesetz verankerte Naturalleistungsgrundsatz ins Leere liefe (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, § 26 Rd. 5). Zwar kann der Unfallversicherungsträger aufgrund seiner Ermessensbefugnisse nach § 26 Abs. 5 SGB VII in Verbindung mit dem „alle geeigneten Mittel“-Gebot ausnahmsweise bei besonderen Umständen abweichend verfahren. Dies gilt aber nur, wenn er vor den beabsichtigten Behandlungen vorher darüber in Kenntnis gesetzt wird und er überhaupt die Möglichkeit erhält, sein Ermessen auszuüben. Einen Rechtsanspruch auf die nachträgliche Bezahlung selbst beschaffter Leistungen hat die Klägerin ohnehin nicht.

b) § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII sieht zwar vom Sachleistungsprinzip Ausnahmen vor durch das 9. Buch. Solche Ausnahmen sind vorgesehen in §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 53 Abs. 1 - 3 SGB IX (Kassler Kommentar, SGB V, § 13, Rd. 10). Diese Ausnahmen sind jedoch vorliegend nicht einschlägig, auch nicht § 53 Abs. 1 - 3 SGB IX hinsichtlich der Fahrtkosten. Denn durch die Verweisung des § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII als Ausnahme zum Sachleistungsgrundsatz des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB VII liegt auf der Hand, dass nur solche Fahrtkosten gemeint sein können, die aufgrund von Fahrten zu Ärzten entstehen, die wiederum von der BG in Ausübung des Sachleistungsprinzips zur Verfügung gestellt werden, oder Fahrkosten für die anderen Ausnahmefälle, nicht aber generell Fahrtkosten infolge Fahrten des Versicherten zu ohne weiteres von diesem selbst beschafften Maßnahmen.

c) Dieses generelle Sachleistungsprinzip mit nur sehr wenigen Ausnahmen unter den engen Tatbestandsvoraussetzungen findet zudem auch Stütze in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. In einem Fall des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 17.03.2010, Az. S 8 U 71/09, wurden mit dieser Begründung der Ersatz selbst beschaffter privatärztlicher Leistungen abschlägig verbeschieden. Zugelassen hat das Bayerische Landessozialgericht den Ausnahmefall des § 13 Abs. 3 SGB V mit der Begründung, dass die BG die Deckung der Kosten einer dringlichen Operation vor Behandlungsbeginn zu Unrecht verweigert habe(Urteil vom 22.01.2008, Az. L 17 U 238/05, zitiert nach juris).

d) Im Zuge dessen ist die Ansicht der Beklagten, es könne keine Deckungslücke geben, falsch. Dies zeigt nicht nur der vorliegende Fall. Im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 (Az. B 2 U 21/12 R, zitiert nach juris) hat das Bundessozialgericht unter Rn. 28 andeutet, dass es durchaus Leistungen geben kann, die beispielsweise von einem Krankenvollversicherungsvertrag erfasst werden, aber „nicht vom Leistungskatalog des SGB VII erfasst werden“ und daher der berufsgenossenschaftliche Unfallträger nicht eintrittspflichtig ist. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (BGH NJW 2003, 3193, 3194, dort unter e) m.w.N.). Es ist daher vorliegend bei den von der Klägerin selbst beschafften Leistungen nur dann von einem gesetzlichen Forderungsübergang auf die BGHW nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszugehen,wenn diese der Klägerin die selbst beschafften Leistungen tatsächlich erstattet, sei es auch in nachträglich ausgeübter Kulanz, wie es vorliegend bei den ursprünglich begehrten Behandlungs- und Fahrtkosten für die osteopatischen Behandlungen bei Hanna K. der Fall war, um eine Doppelentschädigung beziehungsweise Bereicherung der Klägerin zu vermeiden (siehe auch BGH NJW 2004, 3324, 3325 unter a)).

3. Die Klägerin kann die privatärztlichen Behandlungskosten bei Frau Dr. M.R. nebst Taxikosten nur zum Teil als medizinisch notwendig zur Erhaltung und Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zuzusprechen sind nur 6.822,38 €.

a) Als notwendige Heilbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt. Grundsätzlich sind nur solche Behandlungen anzuerkennen, die nach Auffassung der Schulmedizin wissenschaftlich allgemein als erfolgversprechend anerkannt sind. Von diesem Grundsatz sind jedoch dann Ausnahmen zu machen, etwa wenn bei unheilbaren Krankheiten Behandlungsmethoden zur Linderung fehlen, wenn die Schulmedizin für ein bestimmtes Leiden zwar Behandlungsmethoden entwickelt hat, diese jedoch im konkreten Fall ungeeignet sind. Voraussetzung für angewandte „Außenseitermethoden“ ist, dass sie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen und bei einer ex ante Betrachtung zumindest eine gewisse Aussicht auf Erfolg (Heilung, Linderung, Verhinderung von weiterer Verschlechterung) versprechen. Die Anforderungen an den möglichen Behandlungserfolg hängen vom Grad der Schwere der Verletzung/Erkrankung und den damit verbundenen Leiden des Geschädigten ab (ständige Rechtsprechung).

b) Die sachverständige Begutachtung durch die medizinischen Sachverständigen Dr. B. auf dem unfallchirurgischem Fachgebiet sowie Dr. N. auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet ergab nur eine teilweise medizinische Notwendigkeit. Hierzu wird verwiesen auf die Anhörung der beiden Sachverständigen in der Sitzung vom 10.11.15 (Bl. 63 ff. d.A.).

aa) Der Sachverständige Dr. B. konnte für sein Fachgebiet bestätigen, dass die Kosten für die symptomatische Schmerztherapie, die Akupunktur-Behandlung, die Chirotherapie, die Übungsbehandlung, die Osteopathie, sowie die Punkt- und Meridianmassage allesamt Maßnahmen zur Schmerzlinderung sind und von einer Ärztin für physikalische und rehabilitative Medizin (Frau Dr. M.R.) erbracht werden können. Es sind etablierte therapeutische Behandlungsmethoden und keine Außenseitermethoden. Sie können allein oder in kombinierter Anwendung zu einer Schmerzlinderung führen, dies ist erwiesen. Der Sachverständige Dr. B. konnte abschließend bestätigen, dass diese von Frau Dr. M.R. bei der Klägerin durchgeführten Maßnahmen in ein multimodales Konzept namens multimodale Schmerztherapie passen. Dass in diesem Verfahren auf eine Rückmeldung des Patienten abzustellen ist, welche der einzelnen Behandlungen verbessernde Wirkung zeigen oder nicht, liegt in der Natur der Sache. Insoweit glaubt das Gericht auch den Angaben der Klägerin in der Sitzung, dass die angewendeten Maßnahmen ihr Linderung verhalfen. Sie waren daher erforderlich.

bb) Nicht medizinisch erforderlich ist jedoch die von Frau Dr. M.R. angewendete EMDR-Methode. Sie wurde nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. N. im aktuellen Fall nicht in sinnvoller Weise angewendet. Der Sachverständige hatte den Eindruck, dass insoweit eine verselbständigte und automatisierte Behandlung ablief. Der Sache nach konnte der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht keine PTBS bei der Klägerin bestätigen, aber eine Anpassungsstörung (mit von der Symptomatik her zumindest auftretenden Elementen einer PTBS). Unabhängig davon ist eine psychotherapeutische Behandlung in Form von EMDR grundsätzlich denkbar, aber nur im Rahmen aufgestellten Gesamtbehandlungsplanes, weil jedes psychotherapeutische Verfahren allgemein die Erstellung eines Gesamtbehandlungsplanes voraussetzt. So muss immer wieder ein psychopathologischer Befund erhoben werden und Behandlungsziele formuliert werden. Nach diesen Leitlinien bedarf EMDR regelhaft einer Einbettung in ein anderes psychotherapeutisches Verfahren, nämlich Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Des Weiteren sollte der die Methode anwendende Psychotherapeut über eine im Rahmen seiner Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten bzw. seiner Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder zum Facharzt für Psychotherapie erworbene Fachkunde in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie verfügen. Darüber hinaus sollte eine umfassende psychotraumatologische Kompetenz vorliegen, damit nämlich die Methode sinnvoll eingesetzt werden kann oder beispielsweise auch Kontraindikationen erkannt werden. Es kann also durchaus mal während der Behandlung zu einer Dekompensation kommen und da wäre die EMDR kontraindiziert. Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige Dr. N. einen solchen Gesamtbehandlungsplan mit der Formulierung konkreter Ziele nicht feststellen. Weder liegen aussagekräftige Behandlungsberichte mit psychopathologischen Befunden vor, noch ist hier die EMDR in ein anderes psychotherapeutisches Verfahren eingebettet (also verhaltenstherapeutisch oder tiefenpsychologisch). Schließlich verfügt Frau Dr. M.R. weder über eine Ausbildung oder Zusatzbezeichnung als Psychotherapeutin, noch hat sie einen erkennbaren Nachweis einer Ausbildung in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, noch ist sie Fachärztin psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, noch ist sie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ihre Qualifikation in Psychotraumatologie ist unklar. Sie befasst sich ausweislich ihrer eigenen Angaben im Internet mit Psychotraumatologie und gibt auch Kurse für Behandlung, hat aber keinen Nachweis, dass sie eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat.

Hinsichtlich der ansonsten von Frau Dr. M.R. angesetzten Verfahren, wie Homöopathie, TCM und Ähnliches konnte der Sachverständige Dr. N. eine gewisse Evidenz für die Wirksamkeit in diversen Studien bestätigen, so von Akupunktur bei diversen Schmerzzuständen, z. B. Fibromyalgie-Syndrom, Spannungskopfschmerz, Rückenschmerzen, wie auch den letztlichen Konsens unter den mit der Behandlung psychischer Erkrankungen befassten Fachgesellschaften, dass zumindest bei Patienten mit funktionellen oder somatoformen Körperbeschwerden erwogen werden kann, komplementäre Heilverfahren, wie Homöopathie, TCM oder Ähnliches zeitlich begrenzt einzusetzen, sofern diese Behandlungen sich in das Krankheitsmodell des Patienten schlüssig integrieren lassen. Auch hier tendierte der Sachverständige Dr. N. zwar dazu, dass dies dem Krankheitsmodell der Klägerin auch tatsächlich entspricht. Aber auch hier gilt, dass die komplementären Verfahren Bestandteil eines Gesamtbehandlungsplanes sein sollten. Die Wirksamkeit sollte regelmäßig überprüft werden. Denn in der Regel betrifft dies eine andere Patientengruppe, nämlich Patienten mit somatoformen Körperbeschwerden, also Patienten mit körperlichen Beschwerden auf Grund psychischer Ursache. Dies kann bei der Klägerin übertragen werden, also durchaus diese Behandlungen einsetzen, allerdings nicht unkontrolliert und unbefristet, im Rahmen eines zwingenden Behandlungsplans, einer Befunderhebung und Überprüfung eines Arztes, der die Grunderkrankung diagnostizieren kann. Dies ist bei Frau Dr. M.R. mangels Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder eine der oben genannten Zusatzbezeichnungen nicht der Fall.

Die therapeutischen Behandlungen für ausgleichende Punkt- und Meridianmassage, wie auch osteopathische Behandlungen (Frau K.) bestätigte der Sachverständige Dr. N. aus seiner Fachsicht ebenfalls als komplementäre Heilverfahren, die bei der Patientengruppe mit somatoformen Körperbeschwerden und auch bei der Klägerin grundsätzlich zum Einsatz kommen können, aber ebenfalls unter den genannten Bedingungen eines Behandlungsplans und der entsprechenden Fachkompetenz des verordnenden Arztes. Da diese Maßnahmen jedoch bereits aus unfallchirurgischer Sicht erforderlich sind (siehe oben Sachverständiger Dr. B.) hat die Klägerin deren medizinische Erforderlichkeit vorliegend nachgewiesen.

Dem Sachverständigen Dr. N. fiel abschließend die Unstimmigkeit auf, dass von Frau Dr. M.R. die GOÄ-Ziffern 804 und 806 abgerechnet wurden, psychiatrische Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei Frau Dr. M.R. diese Ausbildung nicht hat. Die EMDR-Behandlung wird abgerechnet unter Ziffer 30a GOÄ, eine Ziffer 30a in der GOÄ es nicht gibt, das „a“ wohl „analog“ bedeuten solle, dies eigentlich dann einzuführen wäre als „analog Ziffer 30“, dies jedoch ein homöopathisches Erstgespräch ist und nur einmal im Jahr abgerechnet werden darf, die EMDR aber auch kein Erstgespräch ist. EMDR müsste vielmehr abgerechnet werden wie Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologische Therapie, dies allerdings weniger Geld bringt. Vor diesem Hintergrund sind daher vorliegend Positionen mit den GOÄ-Ziffern 804, 806 oder 30a nicht medizinisch erforderlich und daher nicht ansatzfähig.

cc) Das Gericht folgt diesen beiden fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. N. vollumfassend. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ergebnisse und Bewertungen der Sachverständigen bestehen nicht. Die beiden Gutachter kennen die Klägerin schon aus ihren Begutachtungsaufträgen für die BGHW, haben die gesamten medizinischen Unterlagen in ihre Begutachtung einbezogen und ausgewertet. Die fachlich-medizinischen Zusammenhänge haben sie im Rahmen der Anhörung verständlich und nachvollziehbar erläutert, Nachfragen der Parteien klar und überzeugend beantwortet.

dd) Dass die Sachverständigen im Übrigen auf Frage des Beklagtenvertreters bestätigt haben, dass die Berufsgenossenschaften auch ihrerseits sehr gute Behandlungsmöglichkeiten wie die angesprochenen Therapien im Rahmen ihres Sachleistungsprinzips anbieten, ändert in rechtlicher Hinsicht nichts an der Tatsache der medizinischen Erforderlichkeit dieser Maßnahmen (außer EMDR und Homöopathie), damit an der Ersatzfähigkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Pflichtversicherung.

c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind damit folgende Kosten (in Summe 6.822,38 €) zu ersetzen.

aa) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 15.04.13, Anlage K 35, kann die Klägerin nur 836,09 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.448,65 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 120,65 € vom Behandlungstag 22.01.13, 33,51 € vom Behandlungstag 29.01.13, 20,10 € vom Behandlungstag 05.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 19.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 26.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 05.03.13, 183,61 € vom Behandlungstag 12.03.13, 120,65 € vom Behandlungstag 19.03.13, sowie 33,51 € vom Behandlungstag 26.03.13.

bb) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 03.07.13, Anlage K 37, kann die Klägerin nur 830,00 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 995,51 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 20,10 € vom Behandlungstag 23.04.13, 33,51 € vom Behandlungstag 30.04.13, 20,10 € vom Behandlungstag 28.05.13, sowie 91,80 € vom Behandlungstag 04.06.13.

cc) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 29.10.13, Anlage K 39, kann die Klägerin nur 1.106,61 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.400,22 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 30,84 € vom Behandlungstag 09.07.13, 30,84 € vom Behandlungstag 23.07.13, 120,65 € vom Behandlungstag 13.08.13, 33,51 € vom Behandlungstag 03.09.13, 46,93 € vom Behandlungstag 10.09.13, sowie 30,84 € vom Behandlungstag 01.10.13.

dd) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 05.02.14, Anlage K 41, kann die Klägerin nur 1.116,49 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.167,49 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 50,99 € vom Behandlungstag 03.12.13.

ee) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 03.0414, Anlage K 43, kann die Klägerin nur 830,19 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.340,20 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 183,61 € vom Behandlungstag 21.01.14, 91,80 € vom Behandlungstag 11.03.14, 50,99 € vom Behandlungstag 18.03.14, sowie 183,61 € vom Behandlungstag 25.03.14.

ff) Die Klägerin kann die Taxifahrten für die Behandlungen zu Frau Dr. M.R. wie beantragt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Klägerin hat mit den entsprechenden Zusammenstellungen nebst einzelnen Taxibelegen die Entstehung der Kosten urkundlich nachgewiesen. Wie aus den Anlagen hervorgeht, handelte es sich um Behandlungen / Fahrten in München, so dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, überhöhte Fahrtkosten durch Fahrtkosten nach Kreuth abrechnen zu wollen. Nachgewiesen sind:

Anlage K 36 zu 463,00 €, Anlage K 38 zu 319,00 €, Anlage K 40 zu 418,00 €, Anlage K 42 zu 415,00 € sowie Anlage K 44 zu 488,00 €.

Zwar hat der Sachverständige Dr. B. in der Anhörung vom 10.11.15 noch seine fachliche Stellungnahme so abgegeben, dass er die Klägerin grundsätzlich für gehbehindert hält, aber nicht für so schwer, dass es ihr nicht zuzumuten wäre, gerade in München öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (Protokoll Seiten 9/10, Bl. 70/71 d.A.). Der Sachverständige Dr. B. hat jedoch in einer späteren gutachterlichen Stellungnahme für die BGHW (Anlage K87) die Verwendung eines Taxis aufgrund der eng getakteten Behandlungstermine der Klägerin an verschiedenen Orten in München dauerhaft für erforderlich gehalten, einem Umstand, dem in der Sitzung vom 11.10.15 noch keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde. Dem schließt sich das Gericht auch vorliegend an, weil bei der wertenden Betrachtung der Erforderlichkeit der Benutzung eines Taxis und der Zumutbarkeit von Alternativen für die Klägerin auch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Klägerin dauerhaft ein vielschichtiges Programm von Arztbehandlungen und Physiotherapie (im weitesten Sinne) nur zum Erhalt ihres Gesundheitszustandes absolvieren musste, auch in dem parallelen Empfang der oben beschriebenen Sachleistungen durch die BGHW (siehe zu den BGHW-Sachleistungen Schriftsatz Klägervertreterin vom 17.03.16, Seite 1, 4. Absatz, 1. Satz „Ergänzend…“, insoweit unstreitig). Es ist der Klägerin schon angesichts dieses Programms vorliegend nicht zuzumuten, auch nicht psychisch (Stichwort Anpassungsstörung, Sachverständigengutachten Dr. N.), zusätzliche Zeit ihres ohnehin seit dem Unfall sehr beschwerlichen Lebens mit Fußwegen und Wartezeiten zu/in öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergeuden, selbst wenn sie dort einen Schwerbehindertensitz Platz beanspruchen kann. Hier ist auch zu sehen, dass allein die Einforderung eines Schwerbehindertensitzplatzes in den öffentlichen Verkehrsmitteln mittels Ausweis und erforderlichenfalls mündlichen Erläuterungen für den Betroffen nicht gerade als vergnüglich zu bezeichnen ist. Ob die Klägerin im Jahre 2010 aufgrund ihrer Gehbehinderung auch noch gestürzt ist (dies ist streitig), ist daher nicht mehr von Bedeutung und kann dahinstehen.

Dass im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung einzelne Positionen der Rechnung von Frau Dr. M.R. nicht ersatzfähig sind (EMDR und Homöopathie), ändert nichts an der Erforderlichkeit der ansonsten an diesen Tagen getätigten Behandlungen und kann daher die Ersatzfähigkeit der Taxikosten nicht zu Fall bringen.

4. Die Klägerin kann die Kosten der selbst beschafften Therapie für ausgleichende Punkt- und Meridian-Massage (APM-Massage) in Höhe von 700,00 € (Rechnung vom 11.02.14, Anlage K 75) nebst Taxikosten in Höhe von 410,00 € (Anlage K 76), in Summe also weitere 1.100,00 €, von der Beklagten verlangen. Die Behandlung war medizinisch erforderlich, wie der Sachverständige Dr. B. aus unfallchirurgischer Fachsicht in seiner Anhörung vom 10.11.15 überzeugend bestätigte (Protokoll Seite 3, Bl. 64 d.A. sowie oben unter I. 3. b) aa)). Hinsichtlich der vorliegenden Erforderlichkeit der Taxikosten wird verwiesen auf I. 3. c) ff).

5. Die Summe der unter 3. und 4. zugesprochenen Beträge ergibt 7.932,38 €. Dies ist der tenorierte Hauptsachebetrag unter I.

II.

Die Hauptsache ist in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt. Dies war infolge der nur einseitigen Teilerledigungserklärung der Klägerin festzustellen. Es handelt sich um die von der Klägerin verauslagten Kosten der Osteopathie, nebst Fahrtkosten in Form von Taxikosten, urkundlich nachgewiesen mit den Anlagen K 45 bis K 74, bestehend aus den Einzelpositionen 322,00 €, 106,50 €, 350,00 €, 139,50 €, 350,00 €, 122,50 €, 350,00 €, 137,50 €, 350,00 €, 145,00 €, 350,00 €, 145,00 €, 350,00 €, 133,50 €, 350,00 €, 135,50 €, 350,00 €, 137,50 €, 350,00 €, 145,50 €, 350,00 €, 110,00 €, 350,00 €, 152,00 €, 350,00 €, 131,00 €, 350,00 €, 153,50 €, 350,00 € sowie 155,50 €. Die ursprüngliche Klage war insoweit zulässig und begründet, insbesondere medizinisch erforderlich, wie der Sachverständige Dr. B. aus unfallchirurgischer Fachsicht in seiner Anhörung vom 10.11.15 überzeugend bestätigte (Protokoll Seite 3, Bl. 64 d.A. sowie oben unter I. 3. b) aa)). Die tatsächliche Zahlung dieser Kosten durch die BGHW am 09.06.15 ohne Verordnung, rückwirkend und kulanzhalber war das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 02.01.15) und führte, wie oben unter I. 2. d) am Ende beschrieben, zum gesetzlichen Forderungsübergang auf die BGHW nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

III.

Die Entscheidung zu den Zinsen fußt auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des Verzuges waren unstreitig, insbesondere die eine Regulierung ablehenenden Schreiben der Beklagten vom 14.08.14 sowie 28.08.14 (Anlagen K 27 und K 28). Da die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 7.272,00 € für erledigt erledigt hat, nicht aber die dazugehörigen Zinsen, waren die Zinsen bis zum Erledigungsereignis am 09.06.15 aus 15.204,38 € (6.822,38 € + 1.110,00 € + 7.272,00 €) zuzusprechen, nachdem die ursprüngliche Klage auch hinsichtlich des Teilerledigungsbetrages von 7.272,00 € zulässig und begründet war (siehe II.), danach aus 7.932,38 € (6.822,38 € + 1.110,00 €).

IV.

Soweit nicht zugesprochen, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Dies betrifft hauptsächlich die hier vorgenommenen Kürzungen der Rechnungen Dr. M.R., aber auch eine geringfügige Zuvielforderung, die rechnerisch unschlüssig blieb (siehe schon Protokoll vom 09.07.15, Seite 2, Bl. 53 d.A.).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Im Namen des Volkes

Verkündet am 24.07.2015

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Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 19.08.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 12.07.2013 (Az. 17 O 23601/08) in Nr. 1 abgeändert, in Nr. 2 berichtigt und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 52.000,- € zu bezahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.763,20 € zu bezahlen, als Zinsen aus dem vorstehenden Betrag für den Zeitraum von 03.02.2009 bis 31.07.2015.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr auf der L.er Str. in G. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (Kosten-)Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr ereignete sich auf der L.er Straße in G. ein Frontalzusammenstoß zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen FFB …, und dem von der Klägerin gesteuerten Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen WUN …. Die Klägerin wurde schwer verletzt, die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin verlangt (noch), gestützt auf weiterhin und sogar verschärft bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Ausgleich für weitere Unfallfolgen:

- Zum ersten ein weiteres, verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 40.000,- €,

- Zum zweiten eine - für die Vergangenheit verzinste - Schadensersatzrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 300,- € seit 01.01.2009,

- Zum dritten die Feststellung, dass die Beklagte nicht nur jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen habe, sondern insbesondere Verdienstausfall- und Altersrentenschaden auf der Grundlage des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zu berechnen seien.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.07.2013 (Bl. 193/202 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München I hat nach Beweisaufnahme

- ein Schmerzensgeld von 110.000,- € für angemessen erachtet. Da die Beklagte vorprozessual 60.000,- € auf das Schmerzensgeld geleistet hatte, wurde sie zu einer weiteren Zahlung von 50.000,- € verurteilt,

- den Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse abgewiesen, weil für deren Unfallbedingtheit kein Beweisangebot vorgelegt worden sei,

- den Anspruch auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht im Grundsatz zuerkannt, jedoch die zusätzlich begehrte Feststellung erheblicher Einkommenssteigerungen aufgrund eines Karrieresprungs als nicht nachgewiesen abgelehnt.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 198/202 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.08.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 15.10.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 26.09.2013 (Bl. 211/230 d. A.) begründet

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

- an die Klägerin ein über 60.000,- € hinausgehendes, angemessenes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 90.000,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009,

- festzustellen, dass zur Berechnung künftigen Verdienstausfall- und Rentenschadens der Nettoverdienst eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zugrunde zu legen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (BB 1/2 = Bl. 211/212 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Teilvergleich über die laufende Rente und rückständige Zahlungen für vermehrte Bedürfnisse geschlossen, der den Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 (Bl. 374 d. A.). Damit wurde der in der mündlichen Verhandlung zunächst gestellte Berufungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Rente für vermehrte Bedürfnisse von 300,- zu bezahlen, beginnend ab 01.10.2013, sowie einen verzinsten Betrag von 17.100,- € aus dem gleichen Rechtsgrund für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 30.09.2013, nicht mehr aufrecht erhalten.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 11.11.2013 (Bl. 232/234 d. A.), vom 10.11.2014 (Bl. 236/237 d. A.), vom 10.03.2015 (Bl. 240/241 d. A.) und vom 15.06.2015 (Bl. 266/268 d. A.), sowie die Berufungserwiderung vom 08.07.2015 (Bl. 269/271 d. A.) Bezug genommen. Weiterhin wird auf die Terminshinweise des Senatsvorsitzenden vom 24.03.2015 (Bl. 252/265 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2015 (Bl. 272/275 d. A.) verwiesen.

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einerseits einen Anspruch der Klägerin auf angemessenes Schmerzensgeld dem Grunde nach bejaht und dieses im Wesentlichen sachgerecht und zutreffend bemessen, andererseits einen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerin ohne den Unfall die Stelle eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses erreicht hätte, abgelehnt. Soweit das Erstgericht zu Unrecht einen Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse vollständig abgewiesen hatte, wurde der Rechtsstreit durch Teilvergleich erledigt. Im Übrigen war - aufgrund neuer tatsächlicher Umstände - lediglich eine geringfügige Ergänzung und Berichtigung der Schmerzensgeldbemessung durch den Senat geboten.

1. Schmerzensgeld:

a) Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts zu den Grundlagen, Bemessungsgesichtspunkten und Aufgaben des Schmerzensgeldes (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.) für uneingeschränkt zutreffend. Im Übrigen ist zu bemerken:

aa) Tatbestandliche Darstellung, Beweiserhebung und -würdigung des Ersturteils sind - unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen geringfügigen Ergänzung - nicht zu beanstanden. Deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich wurden. Insbesondere vermag die Klägerin ein sogenanntes Heranziehungsdefizit (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: es sind nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Gesichtspunkte in die Ermessensausübung einbezogen worden) nicht aufzuzeigen, denn sie setzt durchgängig eine eigene Beurteilung und insbesondere Gewichtung des erwünschten Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts.

bb) Der Senat hat in mündlicher Verhandlung ergänzend festgestellt, dass die Beklagte den vom Erstgericht am 12.07.2013 ausgeurteilten Betrag von 50.000,- € (EU 1 = Bl. 193 d. A.) bis heute nicht an die Klägerin bezahlt hat. Zur Begründung konnte lediglich ein Versehen angeführt werden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 10.07.2015, S. 2 = Bl. 273 d. A.). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass eine grundlose Nichtzahlung des von der Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens entscheidungserheblich sein kann (Terminshinweise v. 24.03.2015, S. 10 = Bl. 261 d. A.). Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1 = Bl. 266 d. A.) hat die Beklagte nicht widersprochen (BE 1 = Bl. 269 d. A.).

cc) Im Übrigen gehen die Berufungsangriffe der Klägerin fehl. Soweit sie beanstandet, wesentliche Umstände für die Schmerzensgeldbemessung seien nicht ermittelt oder nicht sachgerecht gewürdigt worden, hat sich dies als unzutreffend erwiesen.

- Eine Beweiserhebung und -würdigung hinsichtlich einer verschärften seelischen Erkrankung (BB 5/6 = Bl. 215/216 d. A.) und insbesondere doch vorliegender posttraumatischen Belastungsstörung war nicht erforderlich. Zum ersten legt die Klägerin selbst dar, das Landgericht habe ihre aufgrund des Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen richtig festgestellt (BB 2/6 = Bl. 213/216 d. A.), zum zweiten haben die Sachverständigen eine solche posttraumatische Belastungsstörung gerade nicht festgestellt. Soweit die Klägerin das bestreitet (BB 5, 6 = Bl. 215/216 d. A.), und weiterhin behauptet, jedenfalls jetzt liege eine solche Erkrankung vor und erfordere therapeutische Behandlung (BB 8, 18 = Bl. 218, 228 d. A.; EU 4 = Bl. 196 d. A.), zeigen ihre Bedenken und Einwände durchgreifende Mängel nicht auf, sondern versucht lediglich, ihrer Meinung Geltung zu verschaffen. Dies kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn nahezu immer können Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters, zumal die Einschätzung der Klägerin wegen ihrer offensichtlichen Eigeninteressen an einem gegenteiligen Ausgang des Rechtsstreits kein geeignetes Maß an Unvoreingenommenheit und Objektivität bieten kann. Zudem hat das Erstgericht die seelischen Belastungen und Beeinträchtigungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sachgerecht bewertet (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Daran ändert nichts, dass die Klägerin auf ihrer Einschätzung beharrt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 2 = Bl. 267 d. A.).

- Hinsichtlich des in der Berufung geschilderten Friedhofsbesuchs vom 09.08.2013 (BB 6/7 = Bl. 216/217 d. A.), waren weder eine Beweiserhebung, noch eine gesonderte Beweiswürdigung erforderlich. Die Klägerin zieht den genannten Vorfall lediglich zur Begründung heran, dass sie stark gehbehindert und auf Gehilfen angewiesen sei, deswegen unter deutlichen Behinderungen auch im Arm-, Ellenbogen und Schulterbereich leide, erhebliche seelische Belastungen erlitten habe und sich auf die Notwendigkeit eines Rollstuhls einstellen müsse. All dies war jedoch bereits in erster Instanz vorgetragen (Schriftsatz v. 07.03.2012, S. 3 = Bl. 162 d. A.; v. 05.11.2012, S. 2/3 = Bl. 180/181 d. A.) worden und somit Prozessstoff erster Instanz. Insbesondere weist der unstreitige Tatbestand des Ersturteils aus, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls dauerhaft an einer mittelgradigen Gehbehinderung leide und einen Gehstock nutzen müsse, sowie insgesamt eine Erwerbsminderung von 70 Prozent vorliege (EU 3/4 = Bl. 195/196 d. A.).Deswegen ist nichts dafür ersichtlich, und auch - bis auf die persönliche Einschätzung der Klägerin - nicht vorgetragen, dass das Erstgericht diese - unveränderten - Umstände nicht erkannt und nicht angemessen bewertet hätte. Die Entscheidungsgründe stellen eine dauerhaft starke körperliche Einschränkung und eingeschränkte Beweglichkeit der Klägerin ausdrücklich fest (EU 8 = Bl. 200 d. A.),

- Das von der Klägerin behauptete „kleinliche und zögerliche“ Regulierungsverhalten der Beklagten war - bis auf die vorstehende Ergänzung unter bb) - nicht beweisbedürftig, weil nach den Präklusionsvorschriften (§§ 531 II 1 Nr. 3, 529 I Nr. 2, 520 III 2 Nr. 4 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen.

Die dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen hat die Klägerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht vortragen, sondern erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Beklagte habe einerseits mit Schreiben vom 22.01.2013 die bisher geleistete Fahrtkostenerstattung abgelehnt, dies und der daraus folgende Rechtsstreit belaste die Gesundheit der Klägerin (BB 7/9 = Bl. 217/219 d. A.; Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237 d. A.; Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1/2 = Bl. 266/267 d. A.). Ebenso sei auch neun Jahre nach dem Verkehrsunfall noch nicht einmal die Hälfte des Schmerzensgelds bezahlt worden (BB 7 = Bl. 217). Jedoch waren der Klägerin diese entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere das beanstandete Schreiben der Beklagten (vom 22.01.2013, Anlage K48) und die Notwendigkeit damit im Zusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten (Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237) vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (01.03.2013 = Bl. 189/190 d. A.) und lange vor dem festgesetzten Entscheidungsverkündungstermin (12.07.2013, Bl. 190/191 d. A.) bekannt. Bei dieser Sachlage ist mangels jeglichen Vorbringens und mangels jeglicher Anhaltspunkte unabweisbar, dass die unterlassene Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruht und wegen Verspätung nicht mehr zugelassen werden kann. Zudem ist der Vorwurf verzögerter Schadensregulierung nicht mit den Erwägungen des Schriftsatzes vom 10.11.2014 (Bl. 236/237 d. A.) zu begründen, weil das streitgegenständliche Feststellungsurteil der Beklagten nicht die Einreden abschneiden kann, Behandlungskosten seien nicht unfallbedingt, oder der Ersatzanspruch auf den Versorgungsträger übergegangen. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung deutlich mehr als die Hälfte des letztlich vom Erstgericht für angemessen erachteten Schmerzensgelds bezahlt hatte. Deswegen hat das Erstgericht zu Recht tatsächliche Umstände eines vorwerfbar fehlerhaften Regulierungsverhaltens nicht als erwiesen in die Beweiswürdigung eingestellt. Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein solcher Vorwurf erst aus der grundlosen Nichtleistung des erstinstanzlich festgesetzten Zahlbetrags.

- Zuletzt hält der Senat die Schuldform (Vorsatz, gröbste Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit) des Unfallgegners bei seinem Fahrfehler nicht für beweisbedürftig. Die Klägerin hat für die zugrunde liegenden Umstände im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und selbst in der Berufungsbegründung keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern sich entweder darauf beschränkt, eine rechtliche Bewertung abzugeben (Schriftsatz v. 31.03.2009, S. 2 = Bl. 31 d. A.; BB 9 = Bl. 219 d. A.), oder von vorneherein nur den objektiven Tatbestand des Fehlverhaltens zu beschreiben (Schriftsatz v. 07.03.2012, S. 3 = Bl. 162 d. A.). Deswegen hat sich das Erstgericht zutreffend darauf beschränkt, ein schwerwiegendes fahrerisches Fehlverhalten festzustellen (EU 2, 8 = Bl. 194, 200 d. A.), und dieses ordnungsgemäß in die Beweiswürdigung eingestellt. Soweit die Klägerin offenbar eine andere Gewichtung wünscht, übersieht sie, dass dies für sich allein im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein kann.

b) Auch zur Höhe des angemessenen Schmerzensgelds hält der Senat die Überlegungen des Erstgerichts für ausreichend begründet und im Ergebnis nahezu vollständig zutreffend. Die Bewertung der festgestellten entscheidungserheblichen Umstände weist keine Mängel auf, so dass eine sogenannte Ermessensdisproportionalität (Senat, Terminhinweise v. 16.02.2015 - 10 U 1319/14: einzelne oder mehrere Gesichtspunkte wurden nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Ermessensausübung eingestellt) nicht angenommen werden kann.

aa) Das Landgericht stellt die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung zutreffend dar und wendet diese folgerichtig an (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.), insbesondere sind die durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]) und etwaige Dauerfolgen der Verletzungen (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]) angemessen bewertet. Insbesondere werden eine endgültige (und nicht nur vorläufige) Erwerbsminderung der Klägerin auf 70 Prozent, sowie ein schwerwiegend fehlerhaftes Verhalten des Unfallverursachers berücksichtigt (EU 8 = 200 d. A.).

bb) Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermag der Senat nicht anzuerkennen:

- Mutmaßungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags im Jahre 2001, Mitteilungen eines Fernsehsenders aus dem gleichen Jahr und vereinzelt gebliebenen Entscheidungen aus dem Jahre 1991, die bei kleineren Verletzungen kein Schmerzensgeld zugunsten höherer Beträge bei schweren Verletzungen festsetzen wollen (BB 3 = Bl. 213 d. A.), sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

- Soweit die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen auf zwei vorgeblich vergleichbare Fälle stützt, ist dies nicht zielführend (etwa Senat, Urt. v. 21.03.2014 - 10 U 1750/13 [juris]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris]): §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH - GSZ- BGHZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden nur „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281), sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 - 1 W 2282/05 [juris]; OLGR 2006, 92; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.06.2007 - 10 U 4379/01 [juris), nur ein „Mittel zur Überprüfung des gefundenen Ergebnisses“ (OLG Naumburg NZV 2015, 141 [142]). Sie stellen keine verbindlichen Präjudizien dar (BGH VersR 1970, 134; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]), deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [juris]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]).

- Zögerliches Regulierungsverhalten durfte, unabhängig vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, aus Rechtsgründen nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats (zuletzt etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris]; v. 13.08.2010 - 10 U 3928/09 [SP 2011, 107]) wäre ein über die bloße Verweigerung der geforderten Zahlung hinaus vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten erforderlich, das im Streitfall nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht substantiiert behauptet wird. Vielmehr ist lediglich erkennbar, dass die Beklagte von Anfang an ein Schmerzensgeld von 60.000,- € für angemessen gehalten, dies vorprozessual geleistet und sich während des gesamten Rechtsstreits damit verteidigt hat, dass unter Würdigung aller Gesamtumstände ein höheres Schmerzensgeld nicht anerkannt werde. Hinsichtlich - nur dem Grunde nach - festgestellter materieller Ersatzansprüche hat sich die Beklagte - offenbar zulässig und in verständlicher Rechtsverteidigung - darauf beschränkt die Unfallbedingtheit zu bestreiten und den Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger zu behaupten. Diese Erwägungen gelten nicht, soweit auch der erstinstanzlich ausgeurteilte weitere Betrag von 50.000,- € bis heute nicht geleistet worden ist (BB 7 = Bl. 217 d. A.; Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1/2 = Bl. 566/567 d. A.; BE v. 08.07.2015, S. 1 = Bl. 269 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 10.07.2015, S. 2 = Bl. 273 d. A.).

- Das fahrerische Fehlverhalten des Unfallgegners ist angemessen berücksichtigt (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Dagegen wurde die Schuldform erstens nicht festgestellt, ist zweitens - erst recht nach dem langen Zeitablauf - nicht mehr feststellbar, und drittens aus Rechtsgründen im Rahmen der Gesamtbewertung auch aus Sicht des Senats nicht entscheidend.

cc) Der Senat hält nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung (BGH NJW 2006, 1589; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) unter Würdigung aller Gesamtumstände und unter Beachtung seiner Rechtsprechungspraxis, wonach bei der Schmerzensgeldbemessung eine Kleinlichkeit ebenso zu vermeiden ist wie die letztlich nicht begründbare Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen um Kleinbeträge (eine Abänderung erfordert vielmehr eine „greifbare“ Fehlbewertung) das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld von insgesamt 110.000,- € grundsätzlich für angemessen. Jedoch ist angesichts des unverständlichen Verhaltens der Beklagten, die über zwei Jahre etwa die Hälfte des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes ohne Begründung nicht geleistet hat, eine Erhöhung unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens geboten. Dabei ist berücksichtigt, dass einerseits Ursache dieser Nichtleistung ein Versehen gewesen sein mag und die Klägerin diesen Betrag nicht ausdrücklich eingefordert hatte, andererseits die Beklagte sich äußerst nachlässig auf die Berufungsverhandlung vorbereitet, die ihr am 30.03.2015 zugestellten Terminshinweise des Senats missachtet und auch den Tatsachenvortrag der Klägerin (Schriftsatz v. 15.06.2015 = Bl. 266/268 d. A.) nicht zum Anlass genommen hatte, wenigstens bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eine Klärung herbeizuführen. Deswegen ist eine Erhöhung um 2.000,- € sachgerecht.

2. Feststellung von Gehaltssteigerungen

a) Das Landgericht hat, auch nach Auffassung des Senats, im Ergebnis zu Recht eine Beweiserhebung und -würdigung abgelehnt, soweit die Klägerin die Feststellung beantragt hatte, Verdienstausfall- und Rentenschaden „auf der Basis des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses“ zu bestimmen (EU 2, 9 = Bl. 194, 201 d. A.).

aa) Die Klägerin rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht einerseits das besondere Feststellungsinteresse eines Bestandteils künftigen Verdienstausfallschadens verkannt, andererseits - mit der Wirkung der Tatsachenpräklusion - abgelehnt, dass eine deutlich einkommensverbesserte Arbeitsstelle erreicht worden wäre und dem künftigen Verdienstausfall und der künftigen Rentenentwicklung hätte zugrunde gelegt werden können (BB 2, 13/20 = Bl. 212, 223/230). Insofern ist zutreffend, dass das Erstgericht zum ersten nur dürftige tatbestandliche Feststellungen trifft, nämlich dass die Klägerin meint, ohne den Unfall habe sie ab 01.01.2005 eine Stelle als Verkaufsleiterin mit einem Durchschnittsgehalt von 4.838,- € (statt bisher 1.774,18 €) erlangen können (EU 4 = Bl. 196 d. A.). Zum zweiten ist die erstinstanzliche Beweiserhebung und -würdigung erheblich fehlerhaft, denn das Erstgericht meint, die Klägerin habe „nicht treffend unter Beweis gestellt“, dass sie ab 01.01.2005 eine vergleichbare Stelle gefunden hätte, zudem fehle „substantiierter Sachvortrag hinsichtlich Name und Anschrift des damaligen potentiellen Arbeitgebers“, sowie „substantiierterer Sachvortrag, dass sie plötzlich eine Stelle als Verkaufsleitern (mit etwa doppeltem Gehalt) gefunden hätte“ (EU 6/7 = Bl. 198/199 d. A.). Zuletzt hält das Erstgericht den Antrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen für unzulässig und „zu unbestimmt“ (EU 9 = Bl. 201 d. A.).

bb) Der Senat hat deswegen ergänzende Feststellungen getroffen, diese erweisen das Ergebnis des Ersturteils als zutreffend:

- Die Klägerin hat am 30.12.2008, also mehr als viereinhalb Jahre nach dem Unfall (22.03.2004), Klage eingereicht (Bl. 1/10 d. A.), und dabei auch Schadensersatz für Verdienstausfall geltend gemacht. Jedoch fehlt jegliches Vorbringen, dass sie (wohl ab dem 01.01.2005) ein etwa doppeltes Einkommen erzielt hätte (Klageschrift v. 29.12.2008, S. 6/7, 9/10 = Bl. 6/7, 9/10 d. A.).

- Weitere Schriftsätze (v. 03.02.2009, Bl. 15/16 d. A., v. 31.03.2009, Bl. 30/46 d. A.) enthielten keine fassbaren Hinweise auch nur auf eine Aussicht auf herausgehobene Arbeitsstellen mit gesteigertem Einkommen, obwohl Ausbildungs- und Berufsentwicklung, sowie der Arbeitsalltags dargestellt wurden. Erstmals mit Schriftsatz vom 13.07.2009 behauptete die Klägerin, sie hätte eine „weitergehende Entwicklung genommen (und) wäre sicher nicht ihr Leben lang auf der gleichen Position ohne Fortentwicklung geblieben“. Die „weiterführenden und verantwortungsvollen Tätigkeitsprofile“ wurden einzig mit dem des Einrichtungsfachberaters bezeichnet, und begründungslos das monatliche Bruttoeinkommen eines Verkaufsleiters angesetzt (Schriftsatz v. 13.07.2009, S. 13/14 = Bl. 73/74 d. A.). Nachfolgend versuchte die Klägerin, diese vermutete Entwicklung nicht auf prüfbare Arbeitsplatzbewerbungen, sondern auf eine aus dem beruflichen und familiären Hintergrund abgeleitete Prognose zu stützen (Schriftsatz v. 31.08.2009, S. 2/5 = Bl. 81/87 d. A.). Hierbei wurde lediglich ein einziges Bewerbungsgespräch angegeben, ohne dass Zeitpunkt, Arbeitgeberfirma und Personalverantwortlicher benannt worden wären. Selbst nach dem Vortrag der Klägerin unterblieb eine Zusage, dagegen versagt sie sich jegliches Vorbringen, wie diese Bewerbung weiter verlaufen ist. Insgesamt wurde als einziges Beweismittel ihre eigene Parteieinvernahme angeboten (S. 4 = Bl. 84 d. A.).

- In persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung (Protokoll v. 05.03.2010, S. 1/5 = Bl. 101/105 d. A.) erwähnte die Klägerin Absichten oder Erwartungen der Einkommenssteigerung nicht, ebenso wenig in den Schriftsätzen vom 10.05.2010 und 02.06.2010 (Bl. 111/113 u. 119/120 d. A.). Erstmals mit Schriftsatz vom 27.12.2010 (Bl. 136/146 d. A.) wurden hinsichtlich des einkommenssteigerungsbedingten Verdienstausfallschadens ein Antrag gestellt und die bisherige Anspruchsbegründung wiederholt, allerdings mit der neuen Behauptung, dass die Klägerin „weitere“ Bewerbungsgespräche geführt und sich nach einem anderen Arbeitsplatz und einer weiteren Entwicklung „umgeschaut“ habe (Schriftsatz v. 27.12.2010, S. 5/6 = Bl. 140/141 d. A.). Während wiederum keinerlei Zeitpunkte und Umstände diese Umschau mitgeteilt wurden, wurde erneut als einziges Beweismittel die Parteivernehmung der Klägerin angeboten.

- Die Klägerin ist der Auffassung (Schriftsatz v. 29.12.2011, S. 2 = Bl. 157 d. A.), als Tochter des Inhabers eines großen Möbelhauses wäre es ihr gelungen, als Möbelfachberaterin eine Stelle in leitender Position eines Möbelhauses zu erhalten. Die Schriftsätze vom 07.03.2012 (Bl. 160/167 d. A.), dessen Anträge in mündlicher Verhandlung vom 01.03.2013 gestellt wurden), und vom 05.11.2012 (Bl. 179/184 d. A.) enthalten hierzu keinerlei weitere Ausführungen und Beweisantritt, sondern nur die Rechtsauffassung, das Bestreiten der Beklagten sei nicht ausreichend mit der Folge, dass das klägerische Vorbringen als zugestanden gelte.

- Zuletzt hat sich die Klägerin in persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung vor dem Senat geäußert (Protokoll d. mdl. Verhandlung vom 10.07.2015, S. 2/3 = Bl. 273/274 d. A.). Sie hat dabei eingeräumt, sich seit Beginn ihrer Einrichtungsfachberatertätigkeit seit dem Jahre 1993 ein einziges Mal schriftlich beim Möbelhaus Penzberg beworben zu haben, im Übrigen auf eine Stelle als Verkaufsmitarbeiterin. Dies sei im Jahre 1997 gewesen, wobei ihr ein anderer Bewerber vorgezogen worden sei, und kein Bedarf für ihre gegenüber einem Verkäufer herausgehobene Qualifikation bestanden habe. Danach habe sie sich nochmals im Jahre 1998 mündlich auf eine Verkaufsstelle bei der Firma W. in S. beworben, wiederum ohne Ergebnis. Seither habe sie bis zum Unfall unverändert und unter zufrieden stellenden Bedingungen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gearbeitet, ohne weitere Versuche, sich auf andere, gar höherwertige Stellen zu bewerben. Insofern ist die Behauptung, die Klägerin habe sich kurz vor dem Unfall auf Führungspositionen in anderen Möbelhäusern beworben (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 3 = Bl. 268 d. A.), widerlegt.

cc) Bei dieser Sachlage, insbesondere aber des nunmehr eindeutigen Umstands, dass die Klägerin seit vielen Jahren vor dem Unfall keinerlei Versuche unternommen hat, eine besser eingestufte Stellung zu erhalten, sind die Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis bestätigt worden. Soweit das Erstgericht einerseits nicht deutlich zwischen zwei verschiedenen Begründungen für den Verdienstausfall- (und Renten-)Schaden (im Rahmen des Feststellungsbegehrens) unterscheidet, andererseits die nach § 139 I 2, II 1 ZPO notwendigen Hinweise nicht erteilt hat, hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Soweit die Klägerin vorbringt und als gerichtskundig voraussetzt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 3 = Bl. 268 d. A.), dass eine Karriere üblicherweise erst ab Anfang 40 beginne, ist dies eine bloße Vermutung, die im Übrigen im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag besteht kein Zweifel daran, dass die der Klägerin vorschwebende Karriere mindestens Versuche vorausgesetzt hätte, in einem anderen Möbelhaus eine Anstellung zu finden.

dd) Die Klägerin hat somit nicht beweisen können, dass sie ohne den Unfall jedenfalls ab dem Jahre 2005 eine Stelle als Verkaufsleiterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.838,- € erlangt hätte.

b) Zuletzt vermag der Senat die entscheidungserheblichen sachlichrechtlichen Fragen nicht anders zu beantworten als das Erstgericht. Der Feststellungsantrag wurde zu Recht abgewiesen (EU 2 = Bl. 194 d. A.).

aa) Das Erstgericht erkennt zutreffend, dass die Klägerin die beweisbedürftige Tatsache (einer Arbeitsstelle, die zum Gehalt eines Verkaufsleiters geführt hätte), nicht auf eine aus dem familiären, persönlichen und beruflichen Hintergrund abgeleiteten Prognose stützen kann. Eine solche als „Schätzbonus“ bezeichnete Beweiserleichterung gilt für junge Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, und durch den Unfall die Möglichkeit eingebüßt haben, zu beweisen, dass sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten (BGH NJW 1997, 937; r+s 1997, 2000, 3287; Senat, Urt. v. 29.12.2006 - 10 U 3815/04 [juris]; OLG Celle zfs 2008, 16 (Offiziersanwärter); Steffen DAR 1984, 1 [4]; Küppersbusch/Höher a. a. O. Rz. 173; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl. 2015, Kap. 6 Rz. 25). Selbst dann jedoch erfordert eine Schätzung des Verdienstausfallschadens nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ein Mindestmaß an konkreten Anhaltspunkten für die erforderliche Prognose, deren Anforderungen vor allem in - bei der Klägerin nicht vorliegenden - Fällen verringert sind, in denen das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (BGH MDR 2010, 1381 = VersR 2010, 1607 ff.; VersR 1992, 973; VersR 1993, 1284, 1285; VersR 1995, 422, 424; VersR 1995, 469, 470; VersR 1998, 770, 772; VersR 2000, 233; VersR 2000, 1521, 1522). Nur in solchen Fällen können der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern die überragende Bedeutung gewinnen, die die Klägerin ihnen beimessen möchte (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1989, 48; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 1101, 1102; OLG Schleswig OLGR 2009, 305, 308).

bb) Dagegen lagen und liegen in der Person der Klägerin diese Voraussetzungen nicht vor: Sie befand sich seit Abschluss der Ausbildung langjährig in angestellter Stellung als Verkäuferin und Fachberaterin, seit vielen Jahren vor dem Unfall wies nichts darauf hin, dass sie eine wesentlich höher bezahlte Anstellung suchen und erreichen würde. Insoweit ist die Ansicht des Erstgerichts, diese behauptete Entwicklung sei „plötzlich“, in diesem Sinne durchaus zutreffend, zumal auch die Klägerin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall benötigt hat, um diese Umstände bekannt zu geben. Deswegen kann aus der persönlichen, beruflichen und familiären Entwicklung der Klägerin - auch nach dem Beweismaß des § 287 I ZPO - nicht geschlossen werden, sie hätte eine mit einem Bruttogehalt von 4.838,- € dotierte Stelle als Verkaufsleiterin erhalten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den zitierten Entscheidungen (BGH v. 20.04.1999 - VI ZR 65/98 = VersR 2000, 233; v. 05.10.2010 - VI ZR 186/08 = NJW 2011, 1148). Im ersten Fall war einer Verletzten, die bereits an einem Schwesternhelferinnen- bzw. Pflegediensthelfer-Lehrgang des Malteser-Hilfsdienstes teilgenommen hatte, zugebilligt worden, dass sie die Ausbildung abgeschlossen und eine Beschäftigung als Schwesternhelferin erreicht hätte, im zweiten Fall betraf die Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich war, im Übrigen hat der BGH in diesem Fall nicht beanstandet, dass der Nachweis des beruflichen Erfolgs nicht als geführt angesehen worden war.

cc) Das gesamte Vorbringen der Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang konnte und kann lediglich begründen, dass sie die Anforderungen an eine Verkaufsleiterstelle hätte erfüllen können, nicht jedoch, dass sie eine solche auch erreicht hätte. Dies scheint auch die Klägerin anzuerkennen, anderenfalls hätte sie nicht für erforderlich gehalten, Bewerbungsbemühungen vorzutragen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Auf die Hinweise des Senats hat die Klägerin nicht mehr erwidert.

dd) Lediglich zur Klarstellung wird angemerkt, dass ein besonderes Feststellungsinteresse an dieser Schadensposition auch ihm Rahmen des allgemeinen Feststellungsantrags (EU 1/2 = Bl. 193/194 d. A., Ziff. 2.) nicht hätte abgelehnt werden können. (BGH NJW 1999, 3774).

Hierauf beruhen Ziff. I 1 und II der Urteilsformel. Der Zinsbetrag errechnet sich wie folgt:

Zeitraum

Tage

Zinssatz

Zinsertrag

03.02.2009 - 30.06.2009:

148

6.62%

1.395,8225 €

01.07.2009 - 31.12.2009:

184

5.12%

1.342,1414 €

01.01.2010 - 30.06.2010:

181

5.12%

1.320,2586 €

01.07.2010 - 31.12.2010:

184

5.12%

1.342,1414 €

01.01.2011 - 30.06.2011:

181

5.12%

1.320,2586 €

01.07.2011 - 31.12.2011:

184

5.37%

1.407,6756 €

01.01.2012 - 30.06.2012:

182

5.12%

1.323,9257 €

01.07.2012 - 31.12.2012:

184

5.12%

1.338,4743 €

01.01.2013 - 30.06.2013:

181

4.87%

1.255,7929 €

01.07.2013 - 31.12.2013:

184

4.62%

1.211,0729 €

01.01.2014 - 30.06.2014:

181

4.37%

1.126,8614 €

01.07.2014 - 28.07.2014:

28

4.27%

170,3321 €

29.07.2014 - 31.12.2014:

156

4.27%

948,9929 €

01.01.2015 - 30.06.2015:

181

4.17%

1.075,2888 €

01.07.2015 - 31.07.2015:

31

4.17%

184,1655 €

Summe:

03.02.2009 - 31.07.2015:

2370

Zinsen:

16.763,20 €

II. Die Entscheidung des Ersturteils zu Feststellungsansprüchen (EU 1/2 = Bl. 193/194 d. A.) ist inhaltlich zutreffend, lediglich die ungewöhnliche Formulierung erforderte eine Berichtung, worauf bereits hingewiesen worden war (Terminshinweise v. 24.03.2015, S. 1 = Bl. 252 d. A.). Hierauf beruht Ziff. 1. II. der Urteilsformel.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin ihm Rahmen des Teilvergleichs zu etwa einem Drittel obsiegt hat, und hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung der Betrag von einer Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war. Eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz war nicht veranlasst, weil die Änderungen durch das Berufungsverfahrens in Rücksicht auf den erstinstanzlichen hohen Streitwert geringfügig waren.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. [2419, Tz. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 101 749,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als privates Krankenversicherungsunternehmen von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die sie aufgrund eines Krankenvollversicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer K. G. (G.) für Heilbehandlungsmaßnahmen und Hilfsmittel erbracht hat.

2

Der Versicherungsnehmer G. betreibt ein Fahrradgeschäft. Er verunglückte am 6.2.2010 bei einer Testfahrt mit einem Mountainbike auf der Insel Teneriffa schwer. Die Beklagte lehnte gegenüber G. zunächst eine "Entschädigung" des Unfalls ab, weil der Aufenthalt auf Teneriffa im Wesentlichen durch private Tätigkeiten geprägt und nicht betrieblich bedingt gewesen sei (Bescheid vom 16.4.2010). Daraufhin beglich die Klägerin die ihr für die Krankenhausbehandlung des G. und dessen Versorgung mit Hilfsmitteln in Rechnung gestellten Kosten.

3

Auf den Widerspruch des G. erkannte die Beklagte sodann den Unfall vom 6.2.2010 als Arbeitsunfall an (Bescheid vom 1.9.2010). Am 8.12.2010 trat dieser seine "Ansprüche auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten" gegen die Beklagte aufgrund seines Unfalls an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 28.2.2011 erfolglos auf, die Behandlungskosten zu erstatten. Sie erhob daraufhin am 25.7.2011 Klage.

4

Das SG Köln hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Ein Ausgleichsanspruch nach § 102 SGB X scheitere daran, dass die Klägerin kein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Auch das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sei nicht einschlägig. Für eine analoge Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V fehle es an einer Regelungslücke. Einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) stehe entgegen, dass die Klägerin die Rechnungen in Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungsverpflichtung gegenüber G. beglichen und damit kein fremdes Geschäft habe besorgen wollen. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Beklagte habe als vermögenswerten Vorteil zwar die Befreiung von einer Verbindlichkeit, nicht aber eine ausgleichspflichtige Leistung von der Klägerin erlangt. Zudem ergebe sich aus § 5 Abs 3 der Musterbedingungen 1994 zur Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) ein Rückgriffsrecht des Versicherers gegenüber seinen Versicherten.

5

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung der § 86 VVG, § 13 Abs 3 SGB V, § 683 Satz 1 BGB sowie des § 812 Abs 1 Satz 1 BGB. Der mit der rechtswidrigen Ablehnung eines Arbeitsunfalles entstandene Kostenerstattungsanspruch des G. gegenüber der Beklagten nach § 13 Abs 3 SGB V sei nach § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen. Zudem sei dieser Anspruch wirksam abgetreten worden. Mit den Zahlungen an G. sei zumindest auch ein fremdes Geschäft iS einer GoA besorgt worden. Außerdem bestehe ein Bereicherungsanspruch. Die Beklagte sei durch die Leistungserbringung aufgrund des Krankenvollversicherungsvertrages von ihren eigenen Verbindlichkeiten befreit worden und habe damit einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Für die Vermögensverschiebung fehle es wegen der Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs 3 MB/KK 94 an einem rechtfertigenden Grund.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 101 749,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung würden vom Forderungsübergang des § 86 VVG nicht erfasst. Der bereicherungsrechtlich allein in Betracht kommenden Leistungskondiktion stehe entgegen, dass die Klägerin aufgrund des privaten Versicherungsvertrages eine bewusste Zuwendung gegenüber G. vorgenommen habe. Deren vertragliche Leistungspflicht sei über § 5 Abs 3 MB/KK 94 auch nicht nachträglich entfallen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Sprungrevision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Entgegen der Rechtsansicht des SG steht der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch dem Grunde nach zu, weil sie die Beklagte mit der Kostenübernahme ohne Rechtsgrund bereichert hat. Die vom SG festgestellten Tatsachen reichen allerdings für eine abschließende Entscheidung über die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht aus.

10

1. Für den hier geltend gemachten Erstattungs- und Zinsanspruch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten schon wegen der Bindung des Revisionsgerichts nach § 17a Abs 5 GVG an die Rechtswegbestimmung durch das SG eröffnet. Abgesehen davon hat sich das SG zu Recht auf § 51 Abs 1 Nr 3 SGG gestützt, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entscheiden. Die Klägerin macht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Behandlung des G. und dessen Versorgung mit Hilfsmitteln geltend, auf die Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger nach § 26 Abs 1 Satz 1 iVm § 27 Abs 1 Nr 4 und 6 SGB VII Anspruch haben. Das Streitverhältnis ist damit dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht zuzuordnen.

11

Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz gerichtete (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG ist statthaft und zulässig. Die Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, über das Bestehen und die Höhe des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin zu entscheiden. Eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu ist weder durch Gesetz noch aufgrund eines Gesetzes bestimmt. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen sind daher nicht zu beachten. Damit war weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten.

12

Die Klage ist auch dem Grunde nach begründet. Die Klägerin kann sich zwar nicht auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs 3 SGB V berufen, und zwar weder aus abgetretenem Recht(dazu 2.) noch aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (dazu 3.). Als Rechtsgrundlage kommt auch nicht § 683 BGB in analoger Anwendung wegen einer öffentlich-rechtlichen GoA in Betracht(dazu 4.). Der Klägerin steht wegen der an die Beklagte ohne Rechtsgrund erbrachten Zahlungen aber ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch dem Grunde nach zu (dazu 5.). Dem stehen die Rechtsgedanken der § 818 Abs 3 und § 814 BGB nicht entgegen(dazu 6.). Allerdings kann aufgrund fehlender Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe die Beklagte Aufwendungen erspart hat (dazu 7.).

13

2. Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht nicht, denn sie hat mit der Abtretung der "Ansprüche auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten" durch G. nicht die Befugnis erlangt, einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V prozessual zu verfolgen. § 53 Abs 2 SGB I schließt die Abtretung eines solchen Anspruchs zwar nicht aus, soweit es sich um einen bezifferten Erstattungsbetrag handelt. Die Abtretung erstreckt sich aber im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses nicht auf das Recht, den Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren feststellen zu lassen.

14

Nach § 53 Abs 1 SGB I können Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen weder übertragen noch verpfändet werden. Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf ua Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistungen sind nach § 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und daher als "Naturalleistung" zu gewähren, soweit das SGB VII oder SGB IX keine Abweichungen vorsehen. Übertragbar sind allerdings unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 2 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs 3 SGB V, der an die Stelle des Naturalleistungsanspruchs tritt, ist auf Geldleistungen gerichtet(BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 6/11 R - BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr 25, RdNr 10 mwN)und damit grundsätzlich abtretbar (BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 13 mwN).

15

§ 13 Abs 3 SGB V ist in der gesetzlichen Unfallversicherung auch entsprechend anwendbar, weil hierdurch eine in diesem Sozialversicherungszweig hinsichtlich der Kostenerstattung bestehende Regelungslücke sachgerecht ausgefüllt wird(BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10 RdNr 13 mwN). Danach hat der Unfallversicherungsträger, der eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, dem Verletzten die Kosten einer von ihm selbst getragenen notwendigen Heilbehandlung oder Rehabilitation zu erstatten.

16

Es kann aber dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V erfüllt sind und dessen Abtretbarkeit iS des § 53 Abs 2 oder 3 SGB I gegeben ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die von G. erklärte Abtretung der "Ansprüche auf Erstattung sämtlicher Krankheitskosten" hinreichend bestimmt und damit wirksam vereinbart worden ist. Eine Abtretung genügt nur dann dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BSG vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 192 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4, S 22). Denn auch bei einer ordnungsgemäßen Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V ist jedenfalls nur das Recht auf Auszahlung des festgestellten und damit bezifferten Erstattungsbetrages abtretbar, nicht aber zugleich die Befugnis, einen darauf gerichteten Anspruch prozessual zu verfolgen. Durch den Anspruchsübergang tritt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs der Abtretungsempfänger nicht in die gesamte Rechtsstellung des Abtretenden aus dem Sozialrechtsverhältnis ein. Anders als im Bürgerlichen Recht ist im Sozialrecht mit der Abtretung keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung verbunden. Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten und ihrer Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten (§§ 60 ff SGB I) Rechnung zu tragen, wird dem Abtretungsempfänger aus dem Gesamtkomplex der das Sozialrechtsverhältnis prägenden Rechtsbeziehungen nur ein auf die Auszahlung begrenzter Anspruch übertragen, ohne dass sich der Inhalt des zugrunde liegenden Rechts verändert (BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 6/11 R - BSGE 111, 137 = SozR 4-2500 § 13 Nr 25, RdNr 9, und vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 14 mwN). Dieser Rechtsprechung des 1. Senats des BSG schließt sich der erkennende Senat an. Die damit für das Sozialrechtsverhältnis geltende Beschränkung einer Abtretung auf bezifferte Geldforderungen schließt die Geltendmachung eines - wie hier - noch nicht festgestellten Kostenerstattungsanspruchs durch den Abtretungsempfänger - hier die Klägerin - aus.

17

3. Einen uneingeschränkten Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V hat die Klägerin auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 Abs 1 Satz 1 iVm § 194 Abs 1 VVG erworben.

18

Steht einem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Diese Regelung ist über § 194 Abs 1 Satz 1 VVG auch für die private Krankenversicherung maßgebend, soweit der Krankenversicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Voraussetzung für den gesetzlichen Forderungsübergang ist ua eine Kongruenz zwischen der Leistung des Versicherers und dem Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers (OLG Frankfurt/M vom 6.11.2002 - 23 U 17/02 - juris RdNr 2 mwN). Der Rechtsübergang erfasst Ansprüche, die dem Ausgleich des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens dienen. Ob ein noch nicht festgestellter Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V in einer solchen Kongruenz zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen steht, kann der Senat aus denselben Gründen offen lassen, die bereits soeben(unter 2.) im Zusammenhang mit der Abtretung nach § 53 SGB I dargelegt wurden. Der Erstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V ist schon deshalb nicht übergangsfähig, weil - ebenso wie bei der Abtretung - das aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierende besondere Schutzbedürfnis des Sozialleistungsberechtigten den Verlust seines Rechts auf Feststellung eines vermeintlichen Kostenerstattungsanspruchs im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch durch gesetzlichen Forderungsübergang verbietet. § 86 Abs 1 Satz 1 VVG bezweckt zweierlei. Einerseits soll der zur Leistung verpflichtete Dritte keinen Vorteil durch die Leistung des Versicherers erzielen und nicht von seiner Verpflichtung befreit werden. Andererseits soll eine Bereicherung des Berechtigten und Versicherungsnehmers durch einen doppelten Leistungsbezug verhindert werden. Der gesetzlich vorgesehene Forderungsübergang zielt aber ebenso wenig wie die grundsätzlich nach § 53 Abs 2 SGB I zulässige Abtretung darauf ab, den Sozialleistungsberechtigten aus dem gesamten Sozialrechtsverhältnis zu verdrängen und ihn durch einen neuen Gläubiger zu ersetzen. Denn ansonsten würde der sozialrechtliche Anspruch auch inhaltlich verändert (vgl BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 14 mwN).

19

4. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich ferner nicht aus den Vorschriften über eine GoA gemäß §§ 677 ff BGB ableiten, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind(BSG vom 27.6.1990 - 5 RJ 39/89 - BSGE 67, 100, 101 = SozR 3-7610 § 683 Nr 1, S 2 mwN). Für den Bereich der Sozialversicherung gilt dies jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer - wie hier die Klägerin - kein Leistungsträger iS der §§ 102 ff SGB X ist, mithin ein Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen ausscheidet, und der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung eine Aufgabe eines sozialrechtlichen Leistungsträgers übernommen hat(BSG vom 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R - SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 56 mwN). Die öffentlich-rechtliche Natur der GoA ergibt sich hier daraus, dass die Klägerin die Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen und Hilfsmittel übernommen hat, die von der Beklagten als zuständiger Unfallversicherungsträger als Sachleistung zur Verfügung zu stellen sind (§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 2, § 27 Abs 1 Nr 4 und 6 SGB VII). An besonderen Bestimmungen, die das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln, die den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichten oder die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die GoA nicht erlauben, fehlt es im vorliegenden Verfahren (vgl BSG aaO). Allerdings ist die Voraussetzung, dass die Klägerin ein fremdes Geschäft führte, als sie die Zahlungen an G. erbrachte, nicht erfüllt.

20

Nach § 677 BGB liegt eine GoA vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der Geschäftsführer kann gemäß § 683 BGB wie ein Beauftragter(§ 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. An der damit erforderlichen Fremdgeschäftsführung fehlt es hier, weil die Klägerin mit der Kostenübernahme eine aus dem Krankenversicherungsvertrag resultierende eigene Verbindlichkeit gegenüber ihrem Versicherungsnehmer G. erfüllte. Bei einem solch objektiv eigenen Geschäft kann nur dann eine Geschäftsführung für einen anderen vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BGH vom 3.3.2009 - XI ZR 41/08 - NJW 2009, 1879, 1881 f). Für einen derartigen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin ist hier nichts ersichtlich.

21

5. Der Klägerin steht jedoch dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Da hier - wie bereits ausgeführt - die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich geprägt sind, tritt an die Stelle des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch(BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 9).

22

Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl nur BSG vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG mwN zur älteren Rspr und Literatur; vgl Wolff/Bachof, Allgemeines Verwaltungsrecht, I § 55 RdNr 26; BVerwG vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 f) leitet sich aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ab. Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind und verschafft in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB ein Recht auf Herausgabe des Erlangten. Beruht die Vermögensverschiebung auf einer Leistung ist allerdings der Vorrang der Leistungsbeziehung zu beachten. In einem solchen Fall kommt ein Erstattungsanspruch nur zwischen den an der Leistungsbeziehung direkt Beteiligten in Betracht (BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 11; vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9, RdNr 24 und vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, RdNr 27, jeweils mwN). Vorliegend hat die Klägerin durch die Übernahme der Behandlungs- und Hilfsmittelkosten für G. dennoch eine Leistung an die Beklagte erbracht (hierzu unter a). Da sie hierzu im Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht verpflichtet war, ist die Beklagte ohne Rechtsgrund bereichert und damit zur Erstattung der ersparten Aufwendungen verpflichtet (b).

23

a) Mit der Begleichung der für die Krankenhausbehandlung des G. und dessen Versorgung mit Hilfsmitteln in Rechnung gestellten Kosten hat die Klägerin eine Leistung iS des § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1 BGB erbracht. Darunter ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die erforderliche Zweckgerichtetheit kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH vom 16.5.2013 - IX ZR 204/11 - NJW 2013, 2519, 2520). Durch die Zweckgerichtetheit wird die Bezogenheit auf ein Kausalverhältnis deutlich, in dem mit der Leistung die geschuldete Erfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll (BGH vom 27.2.2007 - XI ZR 56/06 - NJW 2007, 3127, 3130). Der Zweck der Leistung ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu beurteilen. Der Zuwendende leistet an den Zahlungsempfänger, wenn er aus der Sicht des Zahlungsempfängers diesem gegenüber einen eigenen Leistungszweck verfolgt und nicht die Schuld eines Dritten erfüllt. Es ist nicht entscheidend, wer Gläubiger der Forderung ist, auf die eine Zuwendung erfolgt. Leistungsempfänger ist vielmehr derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung vermehren will (BGH vom 10.2.2005 - VII ZR 184/04 - BGHZ 162, 157, 160 = NJW 2005, 1356 f). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit ihrer Zahlung zwar zunächst eine Leistung an ihren Versicherungsnehmer G. in Erfüllung des Krankenvollversicherungsvertrages bewirkt. Aufgrund einer - auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - zulässigen nachträglichen Tilgungsbestimmung hat sie aber auch eine Leistung an die Beklagte erbracht.

24

Nachdem die Beklagte "die Entschädigung" des Unfalls abgelehnt hatte, war die Klägerin aufgrund des privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, ihren Versicherungsnehmer G. von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Sachleistungserbringern freizustellen (vgl zur Haftpflichtversicherung BGH vom 29.2.2000 - VI ZR 47/99 - NJW 2000, 1718, 1719). Diese Leistungspflicht ist nachträglich mit der Anerkennung des Arbeitsunfalls durch Bescheid vom 1.9.2010 entfallen, weil durch einen Arbeitsunfall geschädigte Versicherte gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger ua nach § 26 Abs 1 Satz 1 iVm § 27 Abs 1 Nr 4 und 6 SGB VII Anspruch auf stationäre Behandlung sowie Versorgung mit Hilfsmitteln haben und der private Krankenversicherer in einem solchen Fall nach § 5 Abs 3 MB/KK 94 nur für diejenigen Aufwendungen leistungspflichtig ist, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Da die Beklagte nicht erst mit der Feststellung des Arbeitsunfalles, sondern unmittelbar nach seinem Eintritt verpflichtet war, den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 1 Nr 2, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII), hat die Klägerin irrtümlich Versicherungsleistungen gewährt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 812 BGB ist ein Leistender, der in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld Leistungen erbracht hat, aus Billigkeitsgründen berechtigt, durch Zahlungsaufforderung nachträglich auf Bereicherungsansprüche gegen den Gläubiger zu verzichten und zu erklären, dass seine Leistungen als für den ersatzpflichtigen Schuldner bewirkt gelten sollen. Dem Zuwendenden müsse es nach Treu und Glauben gestattet sein, sich an den durch die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen letztlich allein Begünstigten zu halten, sofern keine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Es wäre unbillig, wenn ihm gerade daraus ein Nachteil erwachse, dass er zunächst wegen einer angenommenen Eintrittspflicht die Heilbehandlungskosten übernehme und damit die notwendige ärztliche Versorgung ermögliche (BGH vom 15.5.1986 - VII ZR 274/85 - NJW 1986, 2700 f). Dieser Rechtsprechung des BGH, die in der zivilrechtlichen Literatur zum Teil auf Widerspruch gestoßen ist (vgl Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 267 RdNr 12; Bittner, in: Staudinger, Komm zum BGB, 2009, § 267 RdNr 45; Medicus, Bürgerliches Recht, 24. Aufl RdNr 951) schließt sich der erkennende Senat im vorliegenden Fall auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs, es sei denn, sie sind spezialgesetzlich geregelt. Ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen scheidet allerdings aus, soweit der im öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht. Dies gilt für bereicherungsrechtliche Vorschriften und Grundsätze, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 11). Das ist bei der nachträglichen Tilgungsbestimmung indes nicht der Fall.

25

Die vom BGH aufgezeigten Billigkeitserwägungen greifen auch hier. Die Klägerin hat allein wegen der anfänglichen Leistungsablehnung durch die Beklagte gegenüber G. ihre Eintrittspflicht angenommen. Mit der Aufforderung an die Beklagte, die Kosten zu erstatten, hat die Klägerin auf einen Bereicherungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer G. verzichtet und zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungserbringung als gegenüber der Beklagten erfolgt gelten soll. Die Klägerin hat sich damit lediglich mit dem Ziel, den vertrags- und gesetzmäßigen Zustand herzustellen, an die zur Leistung verpflichtete Beklagte gewandt. Einer solchen zulässigen nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen. Der mögliche Einwand, durch die Zulassung einer nachträglichen Leistungsbestimmung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Beziehungen würde dem zuständigen Leistungsträger eine Leistung aufgedrängt, über deren Gewährung er selbst zu entscheiden habe, ihm eine bestimmte Auffassung von der Anwendung materiellen Rechts aufgezwungen und vollendete Tatsachen geschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2006 - 1 A 3106/04 - juris RdNr 49; offen gelassen von VGH Kassel vom 17.9.1992 - 7 UE 1791/87 - juris RdNr 35), verfängt nicht. Die Beklagte wird durch die nachträgliche Leistungsbestimmung der Klägerin nicht schlechter gestellt. Als zuständiger Unfallversicherungsträger war sie von Anfang an nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB VII zur Heilbehandlung und Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Durch ihre spätere Inanspruchnahme wird die Beklagte lediglich so gestellt, wie sie ohne ihre anfängliche Leistungsablehnung gestanden hätte. Es wäre unbillig, die Beklagte auf Kosten Dritter zu entlasten, weil ihre mit der irrtümlichen Leistungserbringung durch die Klägerin verbundene Begünstigung letztlich auf eigenem fehlerhaftem Verwaltungshandeln in Gestalt einer rechtswidrigen Leistungsablehnung beruht.

26

b) Mit den Zahlungen der Klägerin hat die Beklagte einen Vorteil erlangt, der ihr wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat (vgl BGH vom 7.10.1994 - V ZR 4/94 - NJW 1995, 53, 54). Sie ist dadurch von einer eigenen Leistungspflicht gegenüber G. befreit worden. Da die Beklagte die Leistungen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann, sind sie auch ohne rechtlichen Grund erbracht worden.

27

6. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch scheitert nicht an § 818 Abs 3 oder § 814 BGB. Die Unfallversicherungsträger sind - wie die gesamte öffentliche Hand - dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Daher ist der Einwand sowohl der Entreicherung nach § 818 Abs 3 BGB(BVerwG vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85, 90; vgl auch BSG vom 6.10.1977 - 7 RAr 55/76 - BSGE 45, 38, 46 f = SozR 4100 § 40 Nr 17, S 54)als auch der positiven Kenntnis von der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen(VGH Kassel vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510, 512).

28

7. Die Beklagte ist im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wie eine ungerechtfertigt Bereicherte nach § 812 Abs 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Wie dargelegt, hat die Beklagte wegen der Kostenübernahme der Klägerin entgegen des in § 5 Abs 3 MB/KK 94 geregelten Vor- und Nachrangverhältnisses die Befreiung von ihrer im SGB VII normierten Leistungspflicht erlangt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch besteht daher der Höhe nach nur insoweit, als die Beklagte selbst wegen der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 27 Abs 1 Nr 4 und 6 SGB VII hätte erbringen müssen. Für die Kostenübernahme von Leistungen, die von der Klägerin aufgrund des Krankenvollversicherungsvertrages mit G. erbracht worden sind, aber nicht vom Leistungskatalog des SGB VII erfasst werden oder zur Krankenbehandlung nicht notwendig waren (vgl hierzu BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 28/08 R - BSGE 105, 210 = SozR 4-2700 § 33 Nr 1, RdNr 26), ist die Beklagte nicht eintrittspflichtig. Die Aufwendungen für solche über die gesetzliche Leistungspflicht nach dem SGB VII hinausgehende Leistungen sind nicht Gegenstand der ungerechtfertigten Bereicherung und lassen sich der Beklagten im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht "aufdrängen".

29

Inwieweit danach der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. Es fehlt an Feststellungen sowohl zur Notwendigkeit der von der Klägerin im Wege des Aufwendungsersatzes erbrachten Sachleistungen als auch zur Höhe der Aufwendungen für medizinisch gebotene Heilbehandlungsmaßnahmen und Hilfsmittel, die die Beklagte infolge der rechtsgrundlosen Zahlung durch die Klägerin erspart hat. Diese Feststellungen wird das SG nachzuholen haben. Im wieder eröffneten Klageverfahren wird es auch über den geltend gemachten Zinsanspruch zu entscheiden haben, den die Klägerin nunmehr zeitlich zutreffend auf den Beginn der Rechtshängigkeit der Klage (§ 291 BGB) beschränkt hat.

30

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt dem SG vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 Satz 1 GKG idF vom 5.5.2004 (BGBl I 718).

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.