Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3313/13
Gericht
Gründe
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 10 U 3313/13
Im Namen des Volkes
Verkündet am
17 O 23601/08 LG München I
Die Urkundsbeamtin …
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
…
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 folgendes
Endurteil
I.
Auf die Berufung der Klägerin vom 19.08.2013 wird das Endurteil des LG München I
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 52.000,- € zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.763,20 € zu bezahlen, als Zinsen aus dem vorstehenden Betrag für den Zeitraum von 03.02.2009 bis 31.07.2015.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.03.2004 gegen 14.10 Uhr auf der L.er Str. in G. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (Kosten-)Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
- Zum ersten ein weiteres, verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 40.000,- €,
- Zum zweiten eine - für die Vergangenheit verzinste - Schadensersatzrente für vermehrte Bedürfnisse von monatlich 300,- € seit 01.01.2009,
- Zum dritten die Feststellung, dass die Beklagte nicht nur jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen habe, sondern insbesondere Verdienstausfall- und Altersrentenschaden auf der Grundlage des Nettoverdienstes eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zu berechnen seien.
- ein Schmerzensgeld von 110.000,- € für angemessen erachtet. Da die Beklagte vorprozessual 60.000,- € auf das Schmerzensgeld geleistet hatte, wurde sie zu einer weiteren Zahlung von 50.000,- € verurteilt,
- den Anspruch auf eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse abgewiesen, weil für deren Unfallbedingtheit kein Beweisangebot vorgelegt worden sei,
- den Anspruch auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht im Grundsatz zuerkannt, jedoch die zusätzlich begehrte Feststellung erheblicher Einkommenssteigerungen aufgrund eines Karrieresprungs als nicht nachgewiesen abgelehnt.
- an die Klägerin ein über 60.000,- € hinausgehendes, angemessenes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 90.000,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2009,
- festzustellen, dass zur Berechnung künftigen Verdienstausfall- und Rentenschadens der Nettoverdienst eines Verkaufsleiters eines Möbelhauses zugrunde zu legen sei.
B.
I.
a) Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts zu den Grundlagen, Bemessungsgesichtspunkten und Aufgaben des Schmerzensgeldes (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.) für uneingeschränkt zutreffend. Im Übrigen ist zu bemerken:
aa) Tatbestandliche Darstellung, Beweiserhebung und -würdigung des Ersturteils sind - unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen geringfügigen Ergänzung - nicht zu beanstanden. Deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich wurden. Insbesondere vermag die Klägerin ein sogenanntes Heranziehungsdefizit (Senat, Terminhinweise
bb) Der Senat hat in mündlicher Verhandlung ergänzend festgestellt, dass die Beklagte den vom Erstgericht am 12.07.2013 ausgeurteilten Betrag von 50.000,- € (EU 1 = Bl. 193 d. A.) bis heute nicht an die Klägerin bezahlt hat. Zur Begründung konnte lediglich ein Versehen angeführt werden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 10.07.2015, S. 2 = Bl. 273 d. A.). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass eine grundlose Nichtzahlung des von der Beklagten nicht angefochtenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens entscheidungserheblich sein kann (Terminshinweise v. 24.03.2015, S. 10 = Bl. 261 d. A.). Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1 = Bl. 266 d. A.) hat die Beklagte nicht widersprochen (BE 1 = Bl. 269 d. A.).
cc) Im Übrigen gehen die Berufungsangriffe der Klägerin fehl. Soweit sie beanstandet, wesentliche Umstände für die Schmerzensgeldbemessung seien nicht ermittelt oder nicht sachgerecht gewürdigt worden, hat sich dies als unzutreffend erwiesen.
- Eine Beweiserhebung und -würdigung hinsichtlich einer verschärften seelischen Erkrankung (BB 5/6 = Bl. 215/216 d. A.) und insbesondere doch vorliegender posttraumatischen Belastungsstörung war nicht erforderlich. Zum ersten legt die Klägerin selbst dar, das Landgericht habe ihre aufgrund des Unfallgeschehens erlittenen Verletzungen richtig festgestellt (BB 2/6 = Bl. 213/216 d. A.), zum zweiten haben die Sachverständigen eine solche posttraumatische Belastungsstörung gerade nicht festgestellt. Soweit die Klägerin das bestreitet (BB 5, 6 = Bl. 215/216 d. A.), und weiterhin behauptet, jedenfalls jetzt liege eine solche Erkrankung vor und erfordere therapeutische Behandlung (BB 8, 18 = Bl. 218, 228 d. A.; EU 4 = Bl. 196 d. A.), zeigen ihre Bedenken und Einwände durchgreifende Mängel nicht auf, sondern versucht lediglich, ihrer Meinung Geltung zu verschaffen. Dies kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn nahezu immer können Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden. Entscheidend ist jedoch die Bewertung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters, zumal die Einschätzung der Klägerin wegen ihrer offensichtlichen Eigeninteressen an einem gegenteiligen Ausgang des Rechtsstreits kein geeignetes Maß an Unvoreingenommenheit und Objektivität bieten kann. Zudem hat das Erstgericht die seelischen Belastungen und Beeinträchtigungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und sachgerecht bewertet (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Daran ändert nichts, dass die Klägerin auf ihrer Einschätzung beharrt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 2 = Bl. 267 d. A.).
- Hinsichtlich des in der Berufung geschilderten Friedhofsbesuchs vom
- Das von der Klägerin behauptete „kleinliche und zögerliche“ Regulierungsverhalten der Beklagten war - bis auf die vorstehende Ergänzung unter bb) - nicht beweisbedürftig, weil nach den Präklusionsvorschriften (§§ 531 II 1 Nr. 3, 529 I Nr. 2, 520 III 2 Nr. 4 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen.
Die dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen hat die Klägerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht vortragen, sondern erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Beklagte habe einerseits mit Schreiben vom 22.01.2013 die bisher geleistete Fahrtkostenerstattung abgelehnt, dies und der daraus folgende Rechtsstreit belaste die Gesundheit der Klägerin (BB 7/9 = Bl. 217/219 d. A.; Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237 d. A.; Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 1/2 = Bl. 266/267 d. A.). Ebenso sei auch neun Jahre nach dem Verkehrsunfall noch nicht einmal die Hälfte des Schmerzensgelds bezahlt worden (BB 7 = Bl. 217). Jedoch waren der Klägerin diese entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere das beanstandete Schreiben der Beklagten (vom 22.01.2013, Anlage K48) und die Notwendigkeit damit im Zusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten (Schriftsatz v. 10.11.2014, Bl. 236/237) vor dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (01.03.2013 = Bl. 189/190 d. A.) und lange vor dem festgesetzten Entscheidungsverkündungstermin (12.07.2013, Bl. 190/191 d. A.) bekannt. Bei dieser Sachlage ist mangels jeglichen Vorbringens und mangels jeglicher Anhaltspunkte unabweisbar, dass die unterlassene Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruht und wegen Verspätung nicht mehr zugelassen werden kann. Zudem ist der Vorwurf verzögerter Schadensregulierung nicht mit den Erwägungen des Schriftsatzes vom 10.11.2014 (Bl. 236/237 d. A.) zu begründen, weil das streitgegenständliche Feststellungsurteil der Beklagten nicht die Einreden abschneiden kann, Behandlungskosten seien nicht unfallbedingt, oder der Ersatzanspruch auf den Versorgungsträger übergegangen. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung deutlich mehr als die Hälfte des letztlich vom Erstgericht für angemessen erachteten Schmerzensgelds bezahlt hatte. Deswegen hat das Erstgericht zu Recht tatsächliche Umstände eines vorwerfbar fehlerhaften Regulierungsverhaltens nicht als erwiesen in die Beweiswürdigung eingestellt. Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein solcher Vorwurf erst aus der grundlosen Nichtleistung des erstinstanzlich festgesetzten Zahlbetrags.
- Zuletzt hält der Senat die Schuldform (Vorsatz, gröbste Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit) des Unfallgegners bei seinem Fahrfehler nicht für beweisbedürftig. Die Klägerin hat für die zugrunde liegenden Umstände im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und selbst in der Berufungsbegründung keinerlei Tatsachen vorgetragen, sondern sich entweder darauf beschränkt, eine rechtliche Bewertung abzugeben (Schriftsatz v. 31.03.2009, S. 2 = Bl. 31 d. A.; BB 9 = Bl. 219 d. A.), oder von vorneherein nur den objektiven Tatbestand des Fehlverhaltens zu beschreiben (Schriftsatz v. 07.03.2012, S. 3 = Bl. 162 d. A.). Deswegen hat sich das Erstgericht zutreffend darauf beschränkt, ein schwerwiegendes fahrerisches Fehlverhalten festzustellen (EU 2, 8 = Bl. 194, 200 d. A.), und dieses ordnungsgemäß in die Beweiswürdigung eingestellt. Soweit die Klägerin offenbar eine andere Gewichtung wünscht, übersieht sie, dass dies für sich allein im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein kann.
aa) Das Landgericht stellt die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung zutreffend dar und wendet diese folgerichtig an (EU 7/8 = Bl. 199/200 d. A.), insbesondere sind die durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa
- Mutmaßungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags im Jahre 2001, Mitteilungen eines Fernsehsenders aus dem gleichen Jahr und vereinzelt gebliebenen Entscheidungen aus dem Jahre 1991, die bei kleineren Verletzungen kein Schmerzensgeld zugunsten höherer Beträge bei schweren Verletzungen festsetzen wollen (BB 3 = Bl. 213 d. A.), sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
- Soweit die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen auf zwei vorgeblich vergleichbare Fälle stützt, ist dies nicht zielführend (etwa Senat,
- Zögerliches Regulierungsverhalten durfte, unabhängig vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, aus Rechtsgründen nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats (zuletzt etwa
- Das fahrerische Fehlverhalten des Unfallgegners ist angemessen berücksichtigt (EU 8 = Bl. 200 d. A.). Dagegen wurde die Schuldform erstens nicht festgestellt, ist zweitens - erst recht nach dem langen Zeitablauf - nicht mehr feststellbar, und drittens aus Rechtsgründen im Rahmen der Gesamtbewertung auch aus Sicht des Senats nicht entscheidend.
- Die Klägerin hat am
- Weitere Schriftsätze (v.
- In persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung (Protokoll v.
- Die Klägerin ist der Auffassung (Schriftsatz v.
- Zuletzt hat sich die Klägerin in persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung vor dem Senat geäußert (Protokoll d. mdl. Verhandlung vom
cc) Bei dieser Sachlage, insbesondere aber des nunmehr eindeutigen Umstands, dass die Klägerin seit vielen Jahren vor dem Unfall keinerlei Versuche unternommen hat, eine besser eingestufte Stellung zu erhalten, sind die Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis bestätigt worden. Soweit das Erstgericht einerseits nicht deutlich zwischen zwei verschiedenen Begründungen für den Verdienstausfall- (und Renten-)Schaden (im Rahmen des Feststellungsbegehrens) unterscheidet, andererseits die nach § 139 I 2, II 1 ZPO notwendigen Hinweise nicht erteilt hat, hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Soweit die Klägerin vorbringt und als gerichtskundig voraussetzt (Schriftsatz v. 15.06.2015, S. 3 = Bl. 268 d. A.), dass eine Karriere üblicherweise erst ab Anfang 40 beginne, ist dies eine bloße Vermutung, die im Übrigen im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Selbst nach ihrem eigenen Vortrag besteht kein Zweifel daran, dass die der Klägerin vorschwebende Karriere mindestens Versuche vorausgesetzt hätte, in einem anderen Möbelhaus eine Anstellung zu finden.
dd) Die Klägerin hat somit nicht beweisen können, dass sie ohne den Unfall jedenfalls ab dem Jahre 2005 eine Stelle als Verkaufsleiterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.838,- € erlangt hätte.
aa) Das Erstgericht erkennt zutreffend, dass die Klägerin die beweisbedürftige Tatsache (einer Arbeitsstelle, die zum Gehalt eines Verkaufsleiters geführt hätte), nicht auf eine aus dem familiären, persönlichen und beruflichen Hintergrund abgeleiteten Prognose stützen kann. Eine solche als „Schätzbonus“ bezeichnete Beweiserleichterung gilt für junge Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, und durch den Unfall die Möglichkeit eingebüßt haben, zu beweisen, dass sie ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten (BGH NJW 1997, 937; r+s 1997, 2000, 3287; Senat,
bb) Dagegen lagen und liegen in der Person der Klägerin diese Voraussetzungen nicht vor: Sie befand sich seit Abschluss der Ausbildung langjährig in angestellter Stellung als Verkäuferin und Fachberaterin, seit vielen Jahren vor dem Unfall wies nichts darauf hin, dass sie eine wesentlich höher bezahlte Anstellung suchen und erreichen würde. Insoweit ist die Ansicht des Erstgerichts, diese behauptete Entwicklung sei „plötzlich“, in diesem Sinne durchaus zutreffend, zumal auch die Klägerin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall benötigt hat, um diese Umstände bekannt zu geben. Deswegen kann aus der persönlichen, beruflichen und familiären Entwicklung der Klägerin - auch nach dem Beweismaß des § 287 I ZPO - nicht geschlossen werden, sie hätte eine mit einem Bruttogehalt von 4.838,- € dotierte Stelle als Verkaufsleiterin erhalten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den zitierten Entscheidungen (BGH v. 20.04.1999 - VI ZR 65/98 = VersR 2000, 233; v. 05.10.2010 - VI ZR 186/08
cc) Das gesamte Vorbringen der Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Werdegang konnte und kann lediglich begründen, dass sie die Anforderungen an eine Verkaufsleiterstelle hätte erfüllen können, nicht jedoch, dass sie eine solche auch erreicht hätte. Dies scheint auch die Klägerin anzuerkennen, anderenfalls hätte sie nicht für erforderlich gehalten, Bewerbungsbemühungen vorzutragen und hierzu Unterlagen vorzulegen. Auf die Hinweise des Senats hat die Klägerin nicht mehr erwidert.
dd) Lediglich zur Klarstellung wird angemerkt, dass ein besonderes Feststellungsinteresse an dieser Schadensposition auch ihm Rahmen des allgemeinen Feststellungsantrags (EU 1/2 = Bl. 193/194 d. A., Ziff. 2.) nicht hätte abgelehnt werden können. (BGH NJW 1999, 3774).
Zeitraum |
Tage |
Zinssatz |
Zinsertrag |
|
148 |
6.62% |
1.395,8225 € |
|
184 |
5.12% |
1.342,1414 € |
|
181 |
5.12% |
1.320,2586 € |
|
184 |
5.12% |
1.342,1414 € |
|
181 |
5.12% |
1.320,2586 € |
|
184 |
5.37% |
1.407,6756 € |
|
182 |
5.12% |
1.323,9257 € |
|
184 |
5.12% |
1.338,4743 € |
|
181 |
4.87% |
1.255,7929 € |
|
184 |
4.62% |
1.211,0729 € |
|
181 |
4.37% |
1.126,8614 € |
|
28 |
4.27% |
170,3321 € |
|
156 |
4.27% |
948,9929 € |
|
181 |
4.17% |
1.075,2888 € |
|
31 |
4.17% |
184,1655 € |
Summe: | |||
|
2370 |
Zinsen: |
16.763,20 € |
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Annotations
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.