Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis
(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.
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published on 09/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 131/09 Verkündet am: 9. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 09/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 09/06/2016 00:00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.932,38 € zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, Zins
published on 22/12/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten vom 04.07.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.06.2016 (Az. 3 O 4791/14) wird zurückgewiesen.
II. Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll
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