Landgericht München II Endurteil, 26. Okt. 2018 - 2 O 4622/17

published on 26.10.2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 26. Okt. 2018 - 2 O 4622/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung eines Links aus ihrer Suchergebnisliste, der bei Eingabe seines Namens erscheint.

Die Beklagte ist ein international agierendes Unternehmen und Betreiberin der Suchmaschine ... Sie betreibt u. a. die Suchmaschinen unter den Domains www...com und www...de.

Der Kläger ist Verbraucher.

Die Beklagte veröffentlicht in den Ergebnislisten ihrer Suchmaschinen unter www...de und www...com u. a. die Website mit der URL http://www...de/vorsicht-anwalt-n/graf-lusi-html. Diese Seite rangiert bei der Suche nach dem Namen des Klägers „G. von L.“ bei beiden genannten Suchmaschinen der Beklagten an erster Stelle der Ergebnisliste und bei der Suche nach „M. G. von L.“ unter den ersten Suchergebnissen, wobei hier noch folgender Hinweis erscheint: Es fehlt M.

Auf der Seite patienten-verband.de ist folgender Text zu finden:

„Im Knast beendete der Rechtsanwalt L1. D. alias „Lu. G. v. L.“ in K. seine anwaltliche Karriere. Er hatte sich seinen Adelstitel durch Unterschriftenfälschung erschlichen. … Zu allem Überfluss stellte sich dann auch noch heraus, dass der „Herr G.“ sich seinen Adelstitel durch Unterschriftenfälschung und der Behauptung erschlichen hatte, er sei von einer Gräfin v. L. adoptiert worden. Die gab es wirklich. Sie wusste aber nichts von ihrem Glück, angeblich den Rechtsanwalt L1. D. - so hieß er wirklich - als „G. Lu. v. L.“ adoptiert zu haben. Der Rechtsanwalt L1. D. hatte Unterlagen gefälscht, diese einem unterbelichteten Richter vorgelegt, der die Unterlagen nicht hinreichend prüfte und deshalb diesen Kriminellen „adelte“, der sodann als „G. Lu. von L.“ durch die Gegend spazierte. Die Anwaltskammer hatte den Sachverhalt ebenfalls nicht hinreichend geprüft. Dadurch war es dem Rechtsanwalt L1. D. jahrelang möglich, als angeblich ehrenwerter „Rechtsanwalt G. Lu. von L.“ die Öffentlichkeit, die Behörden und die Gerichte an der Nase herumzuführen, zum Narren zu halten und übelste Betrügereien zu begehen.“

Der Kläger behauptet, der Ehemann von Ch. G. von L. zu sein, die in erster Ehe mit dem in dem Artikel der vorher genannten Internetseite erwähnten Le. von L. verheiratet gewesen sei. Ch. G. v. L. habe in erster Ehe den Namen ihres Mannes Lu. von L. angenommen. Der Kläger habe den Namen wiederum durch die Eheschließung mit Ch. G. v. L. erhalten, indem er ihren Namen angenommen habe.

Der Kläger behauptet weiter, die Behauptungen in dem genannten Artikel seien in Bezug auf den Adelstitel des Lu. G. von L. unwahr. Sie führten zu der Annahme, dass Lu. G. von L. nicht zum Tragen und Führen des Adelstitels berechtigt sein könnte. Daraus folge logischerweise auch die Annahme, der Kläger sei dazu nicht berechtigt, da er über seine Ehefrau den Adelstitel direkt von Lu. G. von L. ableite. Er werde aufgrund dieser wahrheitswidrigen Behauptungen über Lu. G. von L. häufig mit diesem in Verbindung gebracht und im Zusammenhang mit dem Adelstitel „G. von L.“ auf seinen Namen und Adelstitel angesprochen und fühle sich dadurch zum einen in seiner Ehre verletzt und zum anderen unter Druck gesetzt, den von ihm geführten Adelstitel zu verteidigen bzw. sich dazu zu erklären. Dieser alltägliche und andauernde Rechtfertigungs- und Erklärungszwang sei für den Kläger unangenehm und belastend.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Sein Persönlichkeitsrecht werde durch die wahrheitswidrige Behauptung, Lu. G. von L. habe sich seinen Adelstitel erschlichen, beeinträchtigt. Denn die unwahre Behauptung beeinträchtige das Ansehen des mit dem Adelstitel versehenen und von Lu. G. von L. abgeleiteten Namens des Klägers. Diese Beeinträchtigung sei auch nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Der Name G. von L. sei in Deutschland sehr selten. Recherchen, die heutzutage jedermann unter Verwendung von Suchmaschinen im Internet leicht möglich und gängig seien, führten bei einer Suche nach den Suchbegriffen „G. von L.“ stets zu der von der Beklagten indexierten Verlinkung der o. g. URL, welche direkt zu den unwahren Informationen des Herrn Lu. G. von L. führten. Da auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Namen von Lu. G. von L. und dem Namen des Klägers bestehe, sei eine Namensbeeinträchtigung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass zwischen Lu. G. von L. und dem Kläger keine Personenidentität bestehe. Insbesondere handele es sich nicht um eine bloße Verwechslung, sondern die Berechtigung zum Tragen und Führen des Adelstitels werde hinsichtlich des Klägers selbst in Frage gestellt. Die Beklagte sei mittelbare Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Denn sie habe trotz des Hinweises des Klägers vom 13.07.2007 es unterlassen, die oben angegebene URL aus den Suchindizes und den Trefferlisten ihrer Suchmaschinen zu entfernen. Dieser Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert.

Zudem ergebe sich ein datenschutzrechtlicher Anspruch des Klägers auf Löschung der o. g. URL aus den Suchindizes und Trefferlisten der Suchmaschinen der Beklagten aus Art. 12 b der Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Auf die Ausführungen in der Klage wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, den bei Eingabe des Namens des Klägers „M.G. von L.“ bzw. „G. von L.“ in den von der Beklagten betriebenen Suchmaschinen „www...de“ und „www...com“ angezeigten Links zu der Website mit der URL „http://www.patienten-verband.de/vorsicht-anwalt-n/graf-lusi.html“ entfernen und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der Link nach der Entfernung erneut in den Suchergebnislisten der von der Beklagten betriebenen Suchmaschinen „www...de“ und „www...com“ erscheint.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Klageantrag sei unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es fehle an der Bezeichnung einer konkreten Verletzungsform. Der Klageantrag nehme keinen Bezug auf einen konkreten, unter der angegebenen URL (vermeintlich) abrufbaren Inhalt, der vom Kläger als rechtsverletzend gerügt wird. Des Weiteren nenne der Kläger in seinem Antrag nicht konkret, gegen welche Äußerung er sich richtet. Damit verfehle sein Klageantrag die vorgetragene Verletzungsform. Dieser sei auf ein unzulässiges Gesamtverbot gerichtet.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Aus der nunmehr geltenden Datenschutzgrundverordnung (DGSV) ergebe sich kein Anspruch des Klägers.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.09.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Beklagte liegt nicht vor. Ein Anspruch aus der DSGV besteht nicht.

I.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist unstreitig.

2. Die Anwendung deutschen Rechts ist unstreitig.

3. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der gestellte Antrag bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat konkret sein Anliegen formuliert.

4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, es zu unterlassen, den Inhalt auf der von ihm benannten Internetseite durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen (“anzuzeigen“).

a. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Schutzgesetze.

b. Die Beklagte haftet nicht als unmittelbare Störerin.

(1) Bei der vom Kläger angegriffenen Suchergebnisseite handelt es sich um keine eigenen Inhalte der Beklagten.

(2) Zu den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers gehören auch solche Inhalte, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbetreiber aber zu eigen macht (BGH VI ZR 489/16, Rz. 28). Von einem Zu-eigen-machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH a.a.O.). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a.a.O.).

Der vom Kläger beanstandete Bericht auf der Internetseite www...de, welchen die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, ist kein eigener Inhalt der Beklagten. Er wurde von anderen Personen ins Internet gestellt. Die Beklagte macht sich den Inhalt durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu eigen. Die Beklagte durchsucht mithilfe sog. crawler-Programme die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der Anfrage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände übernimmt die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte. Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen nicht, dass sich die Beklagte mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert (BHG a.a.O., Rz. 29).

c. Die Beklagte haftet auch nicht als mittelbare Störerin.

aa. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., Rz. 31). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist.

bb. Für die Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine hat der BGH bereits Grundsätze aufgestellt (BGH VI ZR 489/16, Rz. 33 ff.).

(1) Vom Anbieter einer Suchmaschine kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 60 ff. = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III). Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essenziellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich infrage stellen (vgl. zum Vorstehenden BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 60 ff. = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, und BGHZ 158, 236 [251 f.] = GRUR 2006, 860 - Internet-Versteigerung; GRUR 2018, 642, beck-online).

(2). Der Suchmaschinenbetreiber steht regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte. Die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des unmittelbaren Störers (notice-and-take-down-Verfahren) ist mangels bestehenden Kontakts zu den Verantwortlichen der Internetseiten regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich. In der Regel stehen dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung, der die Löschung der Internetseite aus der Ergebnisanzeige begehrt. Die Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen der beanstandeten Internetseite kann einen erheblichen Suchaufwand erfordern und muss nicht gelingen (kritisch hierzu Rau, K& R 2017, 60). Von einer fehlenden zeitnahen Rückmeldung könnte daher nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der nachgewiesenen Inhalte geschlossen werden. Eine Überspannung der Anforderungen an den Suchmaschinenbetreiber in einer Situation, in der die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut - anders als bei Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzungen - nicht indiziert ist (vgl. Senat, GRUR 2012, 850 Rn. 35 = AfP 2012, 372 - www.rainbow.at II) und die Durchführung eines notice-and-take-down-Verfahrens nicht möglich ist, führte zu der Gefahr des Overblocking, also zu einer Neigung des Diensteanbieters, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Internetseite aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 382 Rn. 50 - SABAM; GRUR 2012, 265 Rn. 52 - Scarlet Extended; s. auch Masing, VerfBlog v. 14.8.2014, Nr. 5: http://..de/ribverfg-masing-vorlaeufige-einschaetzung-der...-entscheidung-des-eugh/). Darüber hinaus wäre, weil Links gelöscht würden, jeweils der komplette Beitrag betroffen und nicht nur der konkret als unzulässig beanstandete Teil eines Beitrags.

(3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, AfP 2011, 491 = GRUR-RR 2012, 87 Ls. - Ergebnisliste; LG Hamburg, NJW 2015, 796). Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 21, 28 = GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm). Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornografie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, GRUR 2014, 895 Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, GRUR Int 2016, 81 Rn. 153 ff. = NJW 2015, 2863 - Delfi AS/Estland) oder eindeutiger Schmähkritik.

(4) Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272 [283 f.] = NJW 1991, 95; BVerfGE 85, 1 [16] = NJW 1992, 1439). Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 93, 266 unter 7 b = NJW 1995, 3303; BVerfGE 82, 272 [284] = NJW 1991, 95), deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an (v. Pentz, AfP 2017, 102 [115]). Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der „offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Bekl. zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. Senat, BGHZ 209, 139 Rn. 30 = GRUR 2016, 855.), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne Weiteres möglich.

(5) Der Kläger genügt hier nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt.

Zum einen steht der ehrbeeinträchtigende Gehalt nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle des G.en Lu. von L. als Patientenanwalt. Weder der Kläger noch seine Ehefrau werden in eine Beziehung mit dem dort genannten „G. von L.“ gebracht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass sich dieser G. L. seinen Adelstitel erschlichen habe, indem er behauptet habe, er sei von einer Gräfin von L., die es wirklich gäbe aber nichts von ihrem Glück gewusst habe, adoptiert worden. Aus diesen Ausführungen auf der betreffenden Internetseite ergibt sich daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass der Kläger nicht dazu berechtigt sei, den Adelstitel zu führen, da er über seine Ehefrau den Adelstitel direkt von Lu. G. von L. ableite. Vielmehr kommt der objektive Leser dazu, dass in Bezug auf den Lu. G. von L. behauptet wird, dieser habe sich ohne Wissen der richtigen Gräfin von L. den Adelstitel erschlichen. Dabei wird weder die Berechtigung der Gräfin von L. noch die des Klägers, den Adelstitel zu führen, in Frage gestellt.

Zum anderen ergibt sich aus dem Artikel kein Bezug zum Kläger. Allein der identische Nachname genügt hier nicht. Die Beklagte weist darauf hin, dass nach einer Suchanfrage unter „M.G. von L.“ bei der vom Kläger beanstandeten Anzeige in den Suchergebnissen angezeigt wird „es fehlt: Manfred“. Die Seite des vom Kläger gerügten Links enthält unstreitig keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Der Kläger ist namentlich nicht genannt. Er ist auch nicht aufgrund der dort genannten Umstände hinreichend identifizierbar. Es wird hinsichtlich seiner Person auch keine zumindest verdeckte Behauptung aufgestellt und auch nicht dem Leser eine als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt.

Allein die Tatsache, dass bei Eingabe seines Namens der Link zu der vom Kläger beanstandeten Seite kommt und er dann von dritten Personen aufgrund dieses Inhalts auf die Berechtigung seines Adelstitels angesprochen wird, stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

d. Es besteht auch kein Anspruch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nach §§ 1004 BGB analog, 823 II BGB iVm dem BDSG zu. Der Kläger behauptet keine unzulässige Datenerhebung nach dem BDSG.

e. Der Kläger stützt seinen Anspruch in der Klageschrift vom 12.12.2017 auf Art. 12 b, 14 I a der Richtlinie 95/46 /EG. Diese Richtlinie ist durch die Datenschutzgrundverordnung (Art. 94 I DSGVO) mit Wirkung vom 25.05.2018 aufgehoben worden.

f. Aus der DSGVO ergibt sich kein Anspruch des Klägers.

aa. Der Kläger stützt sich zwar auf die Richtlinie 95/46/EG, führt aber aus, dass die Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspräche. Er zitiert dabei die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12, NJW 2014, 2257). Dieser Entscheidung lag u.a. der Fall zugrunde, dass ein spanischer Rechtsanwalt von dem Suchmaschinenbetreiber Google verlangte, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in Links zu einer Tageszeitung, in der auf zwei Seiten unter Nennung seines Namens auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen Link in der Ergebnisliste, der eine Information bzw. Daten über den Kläger enthält. Vielmehr geht es um einen Link, der Daten über einen Dritten enthält, der denselben Nachnamen wie der Kläger trägt.

bb. Nach Art. 17 I DSGV hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die unter Art. a) bis f) genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Eine betroffene Person im Sinne der DSGV (Art. 4 Nr. 1) ist eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person.

(2) Die Ergebnisliste der Beklagten bringt bei einer Suchanfrage unter dem Begriff „G. von L.“ den streitigen Link. Aus diesem Link ergibt sich aber, dass nicht der Kläger, sondern ein Lu. G. von L. genannt wird. Der Kläger ist daher keine betroffene Person im Sinne der DSGV.

(3) Bei Eingabe des vollständigen Namens des Klägers, also „M.G. von L.“, in der Suchanfrage erscheint in der Ergebnisliste (vorgelegt als Anlage K2) wiederum der betreffende Link, allerdings mit dem Zusatz „Es fehlt: Manfred“. Damit ist auch in diesem Fall der Kläger nicht identifiziert oder identifizierbar und somit auch keine betroffene Person im Sinne der DSGV.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 27.02.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 489/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.