Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Juli 2017 - 5 HK O 14714/16

bei uns veröffentlicht am14.07.2017

Tenor

I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu gleichen Teilen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.  

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten.

I.

1. Die über ein in 36.815 Aktien eingeteiltes Grundkapital von € 1.916.200,- verfügende, nicht börsennotierte Beklagte betreibt als wesentlichen Unternehmensgegenstand die von M… auf die W… …spitze führende …bahn. Größte Aktionärin ist mit 16.999 Aktien die Klägerin zu 2), deren Vorstand, Herr P… K…, mit Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten zu deren Vorstand bestellt wurde. Der Nebenintervenient zu 2) ist mit 11.946 Aktien der zweitgrößte Aktionär der Beklagten – ihr zweiter Bürgermeister, der Nebenintervenient zu 3), wurde vom Nebenintervenienten zu 2) satzungsgemäß in den Aufsichtsrat der Beklagten entsandt. Die Klägerin zu 1) hält 30 Aktien, die Klägerin zu 3) 75 Aktien. Der Nebenintervenient zu 1) ist gleichfalls Aktionär der Beklagten.

2. Am 7.6.2016 ging der Beklagten ein Einberufungsverlangen der Klägerin zu 2) zu, wonach unter Tagesordnungspunkt 1 ein Beschluss der Hauptversammlung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern gefasst werden sollte. Darauf aufbauend lud der Vorstand der Beklagten die Aktionäre zu einer Hauptversammlung auf den 29.7.2016 ein; die Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger erfolgte am 23.6.2017. Mit Schreiben des Nebenintervenienten zu 3) vom 30.6.2016 an den Vorstand der Beklagten, Frau A… K…, begehrte der Nebenintervenient zu 2) die Ergänzung der Tagesordnung um zwei Tagesordnungspunkte – eine Sonderprüfung in Bezug auf fünf Vorgänge in der Geschäftsführung (Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation der Karwendelbahn; Erweiterung der Berg- und Ergänzung der Talstation der Karwendelbahn; Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 1.1.2012 sowie Investition der Geschäftsführung in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen seit dem 1.1.2012; Vergütung von Herrn W… W… R… als Vorstand trotz Ausschlusstatbestandes nach § 76 Abs. 3 AktG) sowie zu den Verfechtungen der Klägerin zu 2) und der Beklagten. Der Nebenintervenient zu 2) ließ dieses Schreiben der Beklagten an ihrem Sitz in M… am 30.6.2016 und an der in der Einladung angegebenen Adresse in H… am 1.7.2016 zustellen. Die Beklagte veranlasste keine Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger, weshalb der Nebenintervenient zu 2) beim Amtsgericht München die Ermächtigung zur Veröffentlichung der geänderten Tagesordnung und die Bestimmung eines unparteiischen Versammlungsleiters für die Hauptversammlung am 29.7.2016 beim Amtsgericht München beantragte. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 21.7.2016, HRB 40823 (Anlage N 7) wurde der Nebenintervenient zu 2) ermächtigt, die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 29.7.2016 um die Tagesordnungspunkte 2 und 3 entsprechend dem Einberufungsverlangen zu ergänzen und bekannt zu machen; als Versammlungsleiter für diese außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten bestellte das Amtsgericht München im selben Beschluss Herrn Rechtsanwalt B… D… Am 25.7.2016 erfolgte die Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung im Bundesanzeiger.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Schreibens, wie auch des Ermächtigungsbeschlusses wird in vollem Umfang auf die Anlagen N 1 und N 7 Bezug genommen.

2. Das Landratsamt G…hatte am 5.11.2015 einen nicht bestandskräftigen Bescheid, Gz 31-S-2015-46 (Anlage N 2) erlassen, wonach die am 4.11.2015 mündlich gegenüber dem „Geschäftsführer“ W… R… verfügte sofortige Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung der bestehenden Bergstation auf dem Flst.Nr. …, Gemarkung M…, durch die Beklagte bestätigt und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung angeordnet wurde. Am nächsten Tag erließ das Landratsamt G…einen weiteren Bescheid, Gz. 31-B-2013-57 (Anlage N 2), wonach die Arbeiten zum Um- und Anbau an das bestehende Wohn- und Garagengebäude auf dem Flst.Nr. … und …, Gemarkung M…, durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einzustellen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der beiden Bescheide wird in vollem Umfang auf die Anlage N 2 Bezug genommen.

3. Jedenfalls die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die ihre Aktien bereits vor der Einberufung zur Hauptversammlung erworben hatten, nahmen an der Hauptversammlung vom 29.7.2016 teil, die entsprechend dem (nicht rechtskräftigen) Beschluss des Amtsgerichts München von Herrn Rechtsanwalt B… D… geleitet wurde. Während der Hauptversammlung, an der Herr P… K… ausweislich des berichtigten Protokolls der Hauptversammlung (Anlage N 12) zusammen mit Frau A… K… als Vorstand der Beklagten teilnahm, erhielten die anwesenden Aktionäre die Information über entstandene Kosten für eine Beleuchtung im Bereich der Gaststätte in Höhe von 451,00 €.

Bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 stellte der Versammlungsleiter ausweislich der (berichtigten) Niederschrift fest, dass jeweils 3.959 Ja-Stimmen und 30 Nein-Stimmen, insgesamt also 3.989 gültige Stimmen abgegeben wurden. Demgemäß stellte er jeweils fest, dass der Beschlussvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gemäß den im Bundesanzeiger vom 25.7.2016 bekannt gemachten Beschlussvorschlägen des Nebenintervenienten zu 2) mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dabei ging der Versammlungsleiter von einem Stimmrechtsverbot insbesondere der Klägerin zu 2), für die der Vorstand der Klägerin zu 1) an der Hauptversammlung teilnahm, aus. Die Rechtsanwälte J… S…und K… Kö…übten für je 1.880 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht bei beiden Abstimmungen in Fremdbesitz aus. Gleichfalls in Fremdbesitz übte nach dem um 20.48 Uhr erstellten Teilnehmerverzeichnis Herr H… St…für insgesamt 82 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht aus. Herr … F…, der bis in das Jahr 2009 als Vorstand der Beklagten amtierte, nahm ebenso wie seine Ehefrau, D… F…, mit jeweils 13 Aktien an der Abstimmung teil. Bezüglich der Klägerinnen zu 2) und zu 3) ging der Versammlungsleiter ebenso von einem Stimmrechtsausschluss aus wie bei den Aktien, für die der erste Bürgermeister als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgeführt war. Ausweislich der Niederschrift nahm der Versammlungsleiter um 20.46 Uhr eine Korrektur des Teilnehmerverzeichnisses dergestalt vor, dass für die Eintrittskarten 64, 89, 90, 112 und 115 Herr H… St…als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgenommen wurde. Herr W… R… und Herr G… E…, der Vorstand der Klägerin zu 1), rügten die Annahme eines Stimmrechtsverbotes für die R… GmbH, Herrn E… in Fremdbesitz, Herrn Wolfang R… in Fremdbesitz sowie die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die in der Hauptversammlung insgesamt 17.109 Aktien vertraten. Der erste Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) vertrat auf der Hauptversammlung unter der Stimmkarte Nr. 84 insgesamt 8.186 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) in Fremdbesitz.

II.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Anmeldung zur Hauptversammlung sei angesichts der erst am 25.7.2016 nachmittags erfolgten Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung praktisch unmöglich gewesen angesichts der Pflicht zur Anmeldung nur bis zum 25. 7.2016, 24.00 Uhr. Auch hätte der Nebenintervenient zu 2) die Aktionäre gem. § 125 AktG über die Ergänzung informieren müssen, weshalb mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung keine Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2) und 3) habe erfolgen dürfen. Bei Erscheinen nur eines kleinen Teils der nicht angemeldeten Aktionäre wäre das Abstimmungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen. Die von Herrn Stieglmeier vertretenen Aktien des Nebenintervenienten zu 2) hätten ebenso wenig zur Abstimmung zugelassen werden dürfen, wie die der Rechtsanwälte S… und Kö… angesichts des Fremdbesitzes für den Nebenintervenienten zu 2). Ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege in der Zulassung der Umschreibung auf Herrn St… als Kämmerer des Nebenintervenienten zu 2), während der Klägerin zu 3) dies versagt worden sei. Angesichts des Gegenstands der Sonderprüfung mit baurechtswidrigen Entscheidungen der Berg- und Talstation hätten auch die Aktien des früheren Vorstands … F… und seiner Ehefrau gesperrt werden müssen. Demgegenüber hätte das Stimmrecht namentlich der Klägerin zu 2) nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil es allein um die Vorstandstätigkeit in der Beklagten gehe, wovon die Klägerin zu 2) nicht betroffen sei. Es bestehe auch keine Situation des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG angesichts der Nichtigerklärung der Wahl von Herrn K… zum Vorstand der Beklagten durch Urteil des Landgerichts München II vom 4.5.2017. Eine weitere Aufklärung bezüglich des Fernrohres sei unverhältnismäßig, weil die Kosten und negative Auswirkungen der Sonderprüfung auf die Gesellschaft nicht außer Verhältnis zum potenziellen Nutzen stehen dürften, was hier aber der Fall sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit resultiere weiterhin aus dem Ziel des Nebenintervenienten zu 2), die …bahn lahmzulegen; er lasse seit Monaten nichts unversucht, um dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Schwierigkeiten bezüglich des Betriebs der Bahn zu verursachen – er unterlaufe alle Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung der Karwendelbahn.

Die Klägerinnen beantragen daher:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.7.2016 zu

Tagesordnungspunkt TOP 2: Sonderprüfung betreffs Vorgänge in der Geschäftsführung

Die Marktgemeinde M… stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation zu überprüfen.

b) Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Erweiterung der Bergstation und die Ergänzung der Talstation zu überprüfen.

c) Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 01.01.2012 zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der … AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

d) Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um Investitionen der Geschäftsführung seit dem 01.01.2012 in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der … AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die Vergütung von Herrn W… Wilhelm R… als Vorstand trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG zu überprüfen.“

TOP 3: Sonderprüfung betreffs Verflechtung von … AG und … AG

Die Marktgemeinde M… stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Mü… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn … Mü…, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Angemessenheit und Drittüblichkeit der Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Karwendelbahn AG einerseits und der X… AG und dieser nahestehenden Unternehmen und Personen andererseits in der Zeit seit dem 01.01.2012 zu prüfen. Als der X… AG nahestehend sind insbesondere die Herren W… R…, (…), W… Erhard R…, (…), G… P…, (…), P… K…, (…) und Frau A… K…, (…) anzusehen. Als nahestehende Unternehmen sind insbesondere die folgende Gesellschaften und Unternehmen anzusehen, an denen die X… AG Anteile hält oder bei denen ihr nahestehende Personen Inhaber, Partner, Gesellschafter, Aktionäre und/oder Geschäftsführer, Liquidatoren, Mitglieder des Vorstands und/oder Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Es handelt sich dabei insbesondere um:

werden für nichtig erklärt.

III.

Mit Schriftsätzen vom 19.01.2017 (Blatt 50/52 d.A.) und vom 02.09.2016 (Blatt 22/24 d.A.) sind die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, die sich im Verfahren nicht hat anwaltlich vertreten lassen und daher auch keinen Antrag gestellt hat.

Die Nebenintervenienten beantragen demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG liege nicht vor. Die vom Nebenintervenienten zu 2) veranlasste Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung sei satzungsgemäß rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Für das Ergänzungsverlangen gebe es ohnehin keine gesetzliche Frist; am 25.7.2016 hätten sich Aktionäre zur Hauptversammlung noch anmelden können. Ein Stimmrechtsausschluss für den Nebenintervenienten zu 2) lasse sich nicht bejahen, weil der Stimmrechtsausschluss für den ersten Bürgermeister nicht automatisch ein Stimmrechtsverbot der Gemeinde nach sich ziehe. Dagegen entspreche der Ausschluss der Stimmrechtsvertreter der Klägerin zu 2) bei den Tagesordnungspunkten 2 und 3 den gesetzlichen Vorgaben angesichts der von der Sonderprüfung erfassten Zeiträume der Organstellung auch der Vertreter der Klägerin zu 2) den gesetzlichen Vorgaben des § 142 AktG. Das Protokoll der Hauptversammlung enthalte keine Widersprüchlichkeiten bezüglich der präsenten Stimmen und genüge den gesetzlichen Anforderungen. Herr Se… habe bei den Beschlussfassungen als Mitglied des Aufsichtsrates nicht mitgestimmt. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Sonderprüfung könne nicht ausgegangen werden. Zum einen unterliege der Sonderprüfungsantrag keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil dies nur bei § 142 Abs. 2 AktG gelte. Zum anderen sei die Verhältnismäßigkeit zu bejahen, weil für die Sonderprüfung angesichts der im Naturschutzgebiet unzulässigen Maßnahme einer Lichtershow evident wichtiger Bedarf bestehe. Auch seien die jeweiligen Anträge hinreichend detailliert. Das ehemalige Vorstandsmitglied F… unterliege angesichts der Beendigung seiner Vorstandstätigkeit deutlich vor den von den Sonderprüfungsanträgen umfassten Zeiträumen keinem Stimmrechtsausschluss. Das abgestimmte Vorgehen zwischen den Klägerinnen und dem Vorstand der Beklagten und der Beklagten selbst zeige sich auch an der Zurverfügungstellung von Gerichtsunterlagen an die Klägerinnen, was gleichfalls die Durchführung der Sonderprüfung rechtfertige.

IV.

Innerhalb des Schriftsatzes, der in Bezug auf die Schriftsätze der Nebenintervenienten vom 13.03. mit Beschluss vom 30.3.2017 (Bl.107 d.A.) und dort enthaltenen neuen Sachvortrag gewährt worden ist, rügen die Klägerinnen der Zulässigkeit der Nebeninterventionen. Angesichts des Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses könne eine Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) wegen fehlender Aktivlegitimation nicht erfolgen. Der Nebenintervenient zu 1) führe seine Nebenintervention rechtsmissbräuchlich durch, weil sie aus niederen Beweggründen erfolgt sei.

V.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 (Bl. 104/108 d.A.).

Gründe

I.

Die von den Klägerinnen erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet, weil eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Absatz 1 AktG nicht bejaht werden kann.

1. Die in den Tagesordnungspunkten 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände der Sonderprüfung sind mit den Vorgaben aus § 142 Abs. 1 AktG vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung zur Prüfung von Vorgängen unter anderem bei der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen.

a. Eine Gesetzesverletzung muss bereits deshalb zu verneint werden, weil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses und damit den Inhalt der Beschlussfassung im Anfechtungsverfahren nicht nochmals überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Ermächtigungsbeschlusses einschließlich des zu seinem Erlass führenden Verfahrens. Bei dem Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG handelt es sich um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil es ein unternehmensrechtliches Verfahren im Sinne der §§ 375 Nr. 3 FamFG, 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GKG ist. Dies hat zur Folge, dass ein Beschluss gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam wird, für den er bestimmt ist. Demgemäß muss nicht die Rechtskraft des Beschlusses abgewartet werden; ein Ausnahmefall nach § 40 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG liegt ersichtlich nicht vor. Das Amtsgericht kann einen Beschluss nach § 122 Abs. 3 AktG nur dann erlassen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von ihm bejaht werden. Dieser Beschluss hat dann rechtsgestaltende Wirkung und kann nicht von der streitigen Gerichtsbarkeit im Anfechtungsprozess anders beurteilt werden. Folglich ließe auch eine nach der Hauptversammlung ergehende abweichende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in unternehmensrechtlichen Gefahren angesichts der Gestaltungswirkung des Beschlusses nach § 122 Abs. 3 AktG die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung unberührt, soweit die Prüfungskompetenz des Amtsgerichts in diesem Verfahrens R…t – andere Fehler könnten zweifellos die Anfechtbarkeit begründen (vgl. BayObLGZ 1986, 289, 293 f.; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 122 Rdn. 124, Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 122 Rdn. 68; Wagner ZZP 1992, 294, 303).

b. Doch selbst wenn man im Anfechtungsprozess eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz zu diesem Problemkreis der Vereinbarkeit mit § 142 Abs. 1 AktG bejahen wollte, ändert dies nichts am Ergebnis, weil die Voraussetzungen für eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG erfüllt sind.

(1) Bei allen der Sonderprüfung unterworfenen Maßnahmen der Tagesordnungspunkte 2 und 3 handelt es sich um Maßnahmen der Geschäftsführung. Der Begriff der Geschäftsführung ist nämlich weit auszulegen und umfasst jede rechtliche und tatsächliche Tätigkeit des Vorstandes, mithin den gesamten jeweiligen Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder. Dabei muss sich die Sonderprüfung auf bestimmte Vorgänge beziehen, auch wenn diese im Einzelfall durchaus mehraktig und komplex sein können. Auch wenn an die Bestimmtheit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, muss es sich jeweils um bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung handeln (vgl. OLG Hamburg AG 2011, 677, 679 = WM 2011, 1516; LG München I AG 2008, 720 = WM 2008, 2297, 2298; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 14). Dies ist bei allen in den beiden Tagesordnungspunkten genannten Gegenständen der Fall.

(a) Die Sonderprüfung bezieht sich in Tagesordnungspunkt 2 zunächst auf Vorgänge betreffend eine Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation und die Erweiterung der Bergstation sowie die Ergänzung der Talstation. Dabei handelt es sich um Maßnahmen der Beklagten, für die deren Organe, namentlich den Vorstand, die Verantwortung treffen kann.

(b) Ebenso gilt dies für den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen sowie Investitionen in andere Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen und dem Zusammenhang zum Unternehmensgegenstand sowie der ordnungsgemäßen Verwahrung und Verwaltung dieser möglicherweise angeschafften Edelmetalle. Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft ist dafür verantwortlich, dass nur solche Geschäfte getätigt werden, die vom Gegenstand des Unternehmens gedeckt sind, wie er in der Satzung einer Aktiengesellschaft. Demgemäß ist anerkannt, dass ein Organ, das nicht vom Unternehmenszweck gedeckte Geschäfte betreibt, pflichtwidrig handelt (vgl. BGHZ 119, 305, 332 = NJW 1993, 57, 63 = AG 1993, 125, 131 = ZIP 1992, 1542, 1550 = BB 1993, 451, 457 = WM 1992, 1902, 1911 = DB 1992, 2383, 2389 = JZ 1993, 958, 964; NJW 2013, 1958, 1960 = NZG 2013, 293, 294 = AG 2013, 259 = ZIP 2013, 455, 456 = WM 2013, 456, 458 = MDR 2016, 472 = DB 2013, 507, 508). Ebenso trifft den Vorstand die Verantwortung für die Verwendung vorhandener Mittel sowie eine ordnungsgemäße Buchhaltung, wobei sich letzteres bereits unmittelbar aus § 91 Abs. 1 AktG ableiten lässt, wonach der Vorstand dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden, wobei dies die Buchführungspflicht der Gesellschaft voraussetzt (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 91 Rdn. 2; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 91 Rdn. 4 ff.). Aus der Gesamtverantwortung des Vorstandes resultiert dann auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Sicherung von Vermögensgegenständen.

(c) Ebenso trifft die Gesellschaft und damit deren Organe die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine unzulässigen Vergütungen an ein Vorstandsmitglied gezahlt werden, bei dem ein Tatbestand der Inhabilität nach § 76 Abs. 3 AktG vorliegt. Auch wenn die Verantwortung aufgrund der Regelung in § 112 AktG hierfür in erster Linie beim Aufsichtsrat liegt, trifft den Vorstand zumindest die Pflicht zur Information des Aufsichtsrats, wenn beim Vorstand entsprechende Erkenntnisse über eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen. So normiert § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG eine Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden aus sonstigen wichtigen Anlässen. Wenn sich bei einem Vorstandsmitglied ein Ausschlusstatbestand ergibt, so ist dies ohne jeden Zweifel ein wichtiger Anlass, der die Berichtspflicht auslöst, weil dies für den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Konsequenz hat, seine Aufsichtsratskollegen darüber zu informieren, damit ein neues Vorstandsmitglied bestellt wird, sofern sich der Aufsichtsrat in Kenntnis dieser Situation nicht dafür entscheidet, einen mehrköpfigen Vorstand zu verkleinern und keine Neubestellung vorzunehmen.

(d) Die in Tagesordnungspunkt 3 erfassten Verflechtungen der Gesellschaft gehören gleichfalls zu Angelegenheiten der Geschäftsführung. Die Verwaltung von Beteiligungen zählt zu den originären Aufgaben des Vorstandes, weil Beteiligungen zum Gesellschaftsvermögen gehören (vgl. Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 76 Rdn. 49). Da unklar ist, welche Gesellschaften im Einzelnen existieren, an denen die Beklagte Beteiligung hält, besteht auch entsprechender Aufklärungsbedarf im Tatsächlichen.

(2) Die Sonderprüfungsgegenstände sind hinreichend bestimmt. Sowohl die Vorgänge um die Installation einer Illuminationsanlage wie auch um die Erweiterung der Berg- und Ergänzung der Talstation sind hinreichend präzise beschrieben, weil damit der Sonderprüfungsauftrag klar umrissen ist. Ebenso ist die Beziehung zu dem vormaligen Vorstandsmitglied W… R… klar bezeichnet, nachdem dieser im Sonderprüfungsantrag namentlich benannt wird. In gleicher Weise kann kein Zweifel bestehen, dass der Ankauf bestimmter Metalle oder sonstiger Anlagegegenstände hinreichend bestimmt ist.

(3) Von einer Unverhältnismäßigkeit des Sonderprüfungsantrages oder einem Rechtsmissbrauch kann nicht ausgegangen werden (a) Dabei muss die Verhältnismäßigkeit auch für die Illuminationsanlage ungeachtet vergleichsweise niedriger Kosten bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechts zur Bestellung eines Sonderprüfers als eigennütziges Recht, das auch nicht im Gesellschaftsinteresse liegen muss. Die Rechte aus § 142 AktG dienen dazu, die Pflicht- und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organmitglieder zu überwachen, um rechtswidriges Handeln in Zukunft unterbinden zu können. Deshalb muss eine Minderheit von Aktionären bestimmte Sachverhalte auch dann aufklären lassen können, wenn nicht sichergestellt ist, dass dies für die Gesellschaft „unter dem Strich“ vorteilhaft ist. Insofern kann die Höhe der mit der Sonderprüfung verursachten Kosten oder ein Reputationsschaden auch bei einer verhältnismäßigen Geringwertigkeit eines möglicherweise zu erlangenden Schadensersatzes die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Sonderprüfung nicht begründen (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 105). Abgesehen davon kann es nicht ausschließlich auf einen der Gesellschaft entstandenen Schaden für die Illuminationsanlage in Höhe von 451,00 € ankommen. Es muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass eine mögliche Illumination einen nicht unerheblichen Eingriff in das empfindliche alpine Ökosystem des Hochgebirges bedeutet und auch diesbezüglich ein Aufklärungsbedarf bestehen kann, inwieweit möglicherweise gegen Vorgaben des Naturschutzrechts verstoßen wurde und diese möglicherweise auch Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen.

(b) Ein Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht mit der Begründung ableiten, der Vorstand habe im Laufe der Hauptversammlung alle wesentlichen Auskünfte erteilt. Die Regelung des § 142 Abs. 1 AktG dient neben dem Schutz der antragstellenden Minderheit gerade auch dem öffentlichen Interesse und dem Interesse aller anderen Minderheitsaktionäre, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 6; Hirte ZIP 1988, 953, 954; Rottnauer NZG 2000, 1236; auch Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 2). Dann aber kann eine Information nur der auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht genügen, um ein Aufklärungsinteresse zu verneinen und einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.

(c) Der Sonderprüfungsantrag ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klageschrift rechtsmissbräuchlich, der Nebenintervenient zu 2) lasse seit Monaten nichts unversucht, um den Vorständen und Aufsichtsräten Schwierigkeiten zu machen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Karwendelbahn. Baurechtliche Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang angesprochen werden, dürfen nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden; anderenfalls hat die Bauaufsichtsbehörde die in Art.75 und 76 BayBO genannten Befugnisse. In diesem Zusammenhang muss insbesondere beachtet werden, dass Fragen des Baurechts mit Blick auf die Planungshoheit einer Kommune auch deren in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistetes kommunales Selbstverwaltungsrecht tangieren; angesichts dessen kann ein Rechtsmissbrauch nicht abgeleitet werden, wenn eine Kommune ein Interesse an der Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben hat. Dies kann auch nicht als willkürlich angesehen werden, nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde, die aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, von ihren ihr durch Art. 75 Abs. 1 BayBO eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht hat.

(d) Ein Rechtmissbrauch lässt sich auch nicht aus der unterbliebenen Rücknahme der Sonderprüfungsanträge durch den Nebenintervenienten zu 2) begründen. Es besteht für einen Aktionär keine Verpflichtung, einen ordnungsgemäß gestellten Antrag zurückzunehmen.

(4) Bei den Sonderprüfungsanträgen geht es namentlich bei den Anträgen zur Illumination und zu den vorgetragenen Baurechtsverstößen sowie beim Drittvergleich in Tagesordnungspunkt 3 nicht ausschließlich um Rechtsfragen. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Sonderprüfung nicht dazu dienen kann, Rechtsfragen einer isolierten Klärung zuzuführen (vgl. KG ZIP 2012, 672, 673 = AG 2012, 412, 413; OLG Stuttgart AG 2009, 169, 171; OLG Frankfurt AG 2011, 755, 758 = ZIP 2011, 1764, 1770 f. = WM 2011, 2279, 2286 = DB 2011, 1626, 1631; Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 24; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 7; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 8). Hierum geht es vorliegend indes nicht. Ein Drittvergleich ist nämlich nur dann möglich, wenn beispielsweise die Höhe des Entgelts für einen unabhängigen Vertragspartner feststeht, die ermittelt werden kann. Dabei handelt es sich aber zweifelsohne um eine Tatsachen-, keine Rechtsfrage.

(5) Der Zusammenhang mit der Entlastung oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsmitglied ist gewahrt. Insoweit muss es als ausreichend angesehen werden, dass infolge der untersuchten Maßnahmen für den Fall der Bestätigung einer Pflichtwidrigkeit, Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Vorstandsmitglied ebenso in Betracht kommen können, wie eine Verweigerung der Entlastung.

Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend entscheiden, inwieweit der Vortrag in der Replik zu dieser Thematik nach § 246 Abs. 1 AktG bereits als gänzlich neue Rüge – ausgenommen der Vortrag zur hinreichenden Beantwortung von Fragen zu diesen Tagesordnungspunkten im Verlaufe der Hauptversammlung – ausgeschlossen ist, weil es sich dabei um nachgeschobene Anfechtungsgründe handelt, wofür durchaus beachtliche Gründe sprechen können, oder ob sich dabei gerade noch um eine Vertiefung des im Kern bereits vorgetragenen Anfechtungsgrundes des Rechtsmissbrauchs handelt (vgl. hierzu BGHZ 120, 141, 157 = NJW 1993, 400, 404; BGHZ 189, 32, 37 = NZG 1011, 669, 670 = AG 2011, 518, 519 = ZIP 2011, 1055, 1057 = WM 2011, 1032, 1033 f. = BB 2011, 1613, 1614 f. = Der Konzern 2011, 295, 297 = NJW-RR 2011, 976, 977; OLG München NZG 2001, 616, 618 = AG 2001, 197, 199 = DB 2001, 524, 526; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 26; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 246 Rdn. 13; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 246 Rdn. 19 f.; a.A.: Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 246 Rdn. 31).

2. Der Gesetzesverstoß lässt sich nicht mit einem Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften begründen.

a. Eine Verletzung von §§ 124 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 4 AktG kann nicht angenommen werden. Aufgrund von § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Falle eines Einberufungsverlangens nach § 122 Abs. 2 AktG die Gegenstände, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, unverzüglich nach Zugang des Verlangens durch den Vorstand bekannt zu machen. Die Vorschrift des § 124 Abs. 4 AktG enthält keine ausdrückliche Regelung, wie im Falle einer Ermächtigung zur Bekanntmachung von Beschlussgegenständen der Tagesordnung durch das Gericht zu verfahren ist. Bei börsennotierten Gesellschaften wird aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung infolge von Art. 6 Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie davon auszugehen sein, dass die Bekanntmachung zeitlich vor dem Record Date des § 123 Abs. 4 AktG erfolgt. Die Kammer muss indes nicht entscheiden, inwieweit diese Grundsätze auch auf die gerade nicht börsennotierte Beklagte Anwendung finden können, weil die Bekanntmachung der Ergänzung am letzten möglichen Tag und folglich noch vor dem Ablauf der Frist zur Anmeldung erfolgte. Dann aber hatte jeder Aktionär die Möglichkeit, sich die entsprechenden Informationen über die ergänzte Tagesordnung durch Aufruf des Bundesanzeigers zu verschaffen und über seine Teilnahme an der Hauptversammlung zu entscheiden. Einem Aktionär ist es zuzumuten, die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zeitnah zu verfolgen.

b. Eine Verletzung von § 125 AktG liegt nicht vor. Aufgrund der Regelung des § 125 Abs. 1 AktG hat der Vorstand mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt haben, oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die gesamte Tagesordnung mitzuteilen. Normadressat ist hierbei indes stets der Vorstand der Aktiengesellschaft, nicht der Aktionär, auch wenn dieser ein Ergänzungsverlangen gestellt hat. Dies resultiert neben dem Wortlaut des Gesetzes bereits auch aus rein praktischen Erwägungen; ein Aktionär wird nämlich vielfach gerade nicht wissen, an wen die entsprechenden Mitteilungen auf der Grundlage von § 125 AktG zu übermitteln sind.

3. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung oder gar die Nichtigkeit der Beschlussfassungen resultiert nicht aus der Person des Versammlungsleiters, auch wenn gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.7.2016 über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B… D… zum Versammlungsleiter Beschwerde eingelegt wurde. Die Beschwerde gegen den auf § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG gestützten Beschluss des Amtsgerichts München hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 59; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 107), was sich aus dem Wesen des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassenen Beschlusses ergibt. Eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren ist unabhängig von der Anfechtung mit der Beschwerde vollziehbar, soweit sie – wie hier durch die Ausübung der Tätigkeit als Versammlungsleiter – einer Vollziehung fähig und bedürftig ist (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rdn. 57); eine gesetzliche Regelung, wonach die Entscheidung erst mit formeller Rechtskraft wirksam wird, ist im Anwendungsbereich von § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht gegeben. Eine Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs. 3 FamFG vor der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde hat das Beschwerdegericht nicht erlassen, nachdem es keinen entsprechenden Parteivortrag hierzu gibt.

4. Die Beschlüsse über die Sonderprüfungen entsprechend den Tagesordnungspunkten 2 und 3 sind nicht wegen der Behandlung von Stimmrechtsverboten und der Zulassung von Aktien zur Abstimmung durch den Versammlungsleiter für nichtig zu erklären.

a. Die von der Klägerin zu 2) gehaltenen und in der Hauptversammlung durch Herrn Georg E… vertretenen 16.999 Aktien unterlagen einem Stimmrechtsverbot gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG.

(1) Aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG kann ein Mitglied des Vorstands weder für sich noch einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 3 auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. Diese Regelungen sind auf die Klägerin zu 2) angesichts ihres Normzwecks auch dann anzuwenden, wenn das Organmitglied zugleich Vertreter eines Aktionärs ist und zumindest dessen Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei Herrn P… K… der Fall, nachdem er sowohl Vorstand der Beklagten als auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin zu 2) ist. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – keinen Weisungen durch die Hauptversammlung; vielmehr entscheidet er eigenverantwortlich, wie das Stimmrecht auf der Hauptversammlung ausgeübt wird. Dann aber besteht Identität zwischen einem Mitglied des Vorstands der Beklagten und dem Vorstand einer Aktionärin, so dass auch Herr E… aufgrund von § 142 Abs. 1 Satz 3 AktG das Stimmrecht für die Klägerin zu 2) nicht ausüben konnte, weil es bei einer Vollmacht aufgrund von § 164 Abs. 1 BGB dabei bleibt, dass es sich um eine Stimme des Aktionärs handelt, weil er als Vertreter die Stimme im fremden und nicht wie beim Fremdbesitz im eigenen Namen abgibt.

(2) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, weil es dort allgemein um die Beziehungen der Gesellschaft zu anderen Unternehmen geht und nicht nur um die Sonderprüfung im Zusammenhang mit einem konkreten Vertrag mit einem Konzernunternehmen, das zugleich Aktionär ist (vgl. hierzu LG München I, Urteil vom 28.08.2008, Az. 5 HK O 12861/07). Vorliegend geht es bei der Sonderprüfung aber gerade nicht darum, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Großaktionär geltend gemacht werden soll (vgl. hierzu auch Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 171), sondern um das Verhalten des Vorstands der Beklagten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu der Familie R… nahestehenden Unternehmen und Gesellschaften.

(3) Dem kann nicht der Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 15.5.2012 über das Urteil des Landgerichts München II vom 4.5.2017 entgegen gehalten werden, wonach Herr K… kein Organmitglied der Beklagten ist, weil der Beschluss mit dem Urteil für nichtig erklärt wurde. Angesichts dieses Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht München II die Bestellung von Herrn K… zum Vorstand der Beklagten an einem wesentlichen Mangel leidend ansieht. Indes kann dies – unabhängig davon, ob das Urteil so rechtskräftig wird oder nicht – nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Stimmrechtsverbotes aus § 142 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AktG nunmehr zu verneinen wären. Für den Fall, dass die Bestellung von Herrn K… zum Vorstand der Gesellschaft tatsächlich nichtig war, greifen nämlich die Grundsätze der fehlerhaften Organstellung ein, weil nur auf diese Art und Weise eine ansonsten gegebenenfalls eintretende Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft vermieden werden kann. Demgemäß ist bis zur Beendigung des fehlerhaft bestellten Vorstandsverhältnisses das fehlerhaft bestellte Organmitglied dennoch als Vorstand der Gesellschaft zu betrachten. Die von ihm vorgenommenen Maßnahmen genießen im Innenwie auch im Außenverhältnis Wirksamkeit; es treffen das fehlerhaft bestellte Vorstandsmitglied dieselben Rechte und Pflichten wie das ordnungsgemäß bestellte Vorstandsmitglied, sofern das Organverhältnis auch in Vollzug gesetzt wurde (vgl. Mertens/Kahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 30 f.; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 20; Oltmanns in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 84 Rdn. 9; Seibt in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 22; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 12; Bayer/Lieder NZG 2012, 1, 2 ff.; Wiesner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 20 Rdn. 39 f.). Vorliegend wurde das Organverhältnis ohne jeden Zweifel in Vollzug gesetzt, was sich schon daran zeigt, dass Herrn K… während der gesamten Hauptversammlung die einem Vorstand im Rahmen der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben annahm, indem er – wie auch im Protokoll vermerkt – als Vorstand an der Hauptversammlung teilnahm und entsprechend der Regelung in § 131 Abs. 1 AktG Fragen der Aktionäre beantwortete. Sollte dagegen das Urteil des Landgerichts München II nicht rechtskräftig werden, sondern gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz abgeändert werden, war Herr K… ohnehin im Zeitpunkt der Hauptversammlung der Beklagten ordnungsgemäß bestellter Vorstand der Beklagten. Angesichts dessen muss das Verfahren nicht gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden, weil es aus den soeben dargelegten Gründen an der Vorgreiflichkeit der Entscheidung in dem angesprochenen Verfahren vor dem Landgericht München II fehlt; das Stimmrechtsverbot besteht unabhängig davon, wie das zitierte Verfahren enden wird. Ebenso wenig musste nochmals gem. § 156 ZPO in die mündliche Verhandlung eingetreten werden.

b. Dagegen bestand für den Nebenintervenienten zu 2) als Aktionär kein Stimmverbot, soweit nicht der erste Bürgermeister oder der Nebenintervenient zu 3) das Stimmrecht ausübten, nachdem diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten, aber während des Zeitraums, der von der Sonderprüfung umfasst sein soll, Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten waren. Folglich konnten insbesondere die Rechtsanwälte Kö…und S…das Stimmrecht aus den Aktien des Nebenintervenienten zu 2) im Fremdbesitz ausüben.

(1) Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG lassen sich in der hier gegebenen Konstellation nicht bejahen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die allenfalls analog anwendbar sein könnte, weil der Nebenintervenient zu 2) als Gebietskörperschaft (Art. 1 Satz 1 BayGO) nicht selbst Mitglied des Aufsichtsrates sein kann, sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Stimmrechtsverbot lässt sich in einer derartigen Konstellation nicht bejahen, obwohl der Nebenintervenient zu 3) als weiterer (zweiter) Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) in den Aufsichtsrat entsandt wurde. Gegen die Zulässigkeit eines derartigen Entsendungsrechts bestehe keine Bedenken, weil es einem praktischen Bedürfnis entspricht und vor allem dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Aktionär ein besonderes Interesse daran haben kann, seine Belange im Aufsichtsrat durch Personen seines Vertrauens zu gewahrt zu wissen. Da das Aktienrecht derartige Entsendungsrechte nicht verbietet, kann dem Entsendungsberechtigten das Stimmrecht nicht schon deshalb versagt werden, weil er von seinem Entsenderecht Gebrauch gemacht hat und über den Nebenintervenienten zu 3) auch Einfluss auf die Haltung des Aufsichtsrates nehmen kann. Allerdings hat der Entsandte die Interessen der Gesellschaft vor die Interessen des Entsendeberechtigten zu stellen, weshalb der Nebenintervenient zu 2) den von ihm entsandten zweiten Bürgermeister nicht daran hindern kann, die ihm im Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben und damit die Belange der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns, dem die Überwachung und Prüfung eines Unternehmens obliegt, zu wahren (vgl. BGHZ 36, 296, 306 ff.). Etwas anderes mit der Folge eines Stimmrechtsverbotes könnte nur dann gelten, wenn das entsandte Aufsichtsratsmitglied maßgeblichen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch die Gebietskörperschaft als Aktionärin hat. Ein derartiger Einfluss muss vorliegend zwingend verneint werden. Der Gemeinderat des Nebenintervenienten zu 2) besteht aus 21 Mitgliedern, nämlich dem ersten Bürgermeister und 20 Gemeinderatsmitgliedern, was sich aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 BayGO ergibt. Dann aber ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass der erste Bürgermeister mit einer Stimme entscheidenden Einfluss auf die Haltung des Gemeinderates als eines der beiden Hauptorgane einer Gemeinde haben könnte (vgl.. LG München I AG 2011, 760, 762).

(2) Auch wenn der erste und der zweite Bürgermeister an der Stimmabgabe persönlich verhindert waren, konnten die Herren Rechtsanwälte Kö…und S…als Fremdbesitzer das Stimmrecht ausüben. Da der Nebenintervenient zu 2) als Aktionär gerade keinem Stimmrechtsverbot unterliegt, kann auch ein Umgehungstatbestand nicht angenommen werden. Insoweit unterscheiden sich der Sachverhalt wie auch die Rechtslage grundlegend von der Situation bei der Klägerin zu 2), wo gerade Personenidentität sowie der Möglichkeit der Beeinflussung der Stimmabgabe zu bejahen ist. Daher kann auch ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53 a AktG nicht angenommen werden, weil gerade keine gleich zu beurteilenden Sachverhalte angenommen werden können. Aus denselben Gründen konnte auch Stieglmeier an der Abstimmung mit 82 Aktien im Fremdbesitz teilnehmen.

(3) Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht mit der fehlenden Überprüfung von Stimmrechtsvollmachten durch den Versammlungsleiter begründen. Die beiden Rechtsanwälte Kö…und S…waren mit jeweils 1.880 Stimmen als Fremdbesitzer im Teilnehmerverzeichnis bei den Stimmkartennummern 89 und 90 eingetragen. Der Fremdbesitzer übt – wie bereits oben ausgeführt – ein fremdes Stimmrecht im eigenen Namen aus. Eine weitere Ermächtigung durch den Aktionär braucht in diesen Fällen nicht mehr nachgewiesen werden, wobei der Name des Aktionärs nicht genannt werden muss, um die Anonymität zu gewährleisten. Dieser Schutzgedanke würde unterlaufen, wenn der Nachweis einer Vollmacht verlangt würde. Daher kommt es in Fällen des Fremdbesitzes nicht auf Form und Umfang von Vollmachten an (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.09.2011, Az. 18 O 33/10, zit. nach juris; Holzborn in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 134 Rdn. 26; Hüffer/Koch, AktG, § 124 Rdn. 32; Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 134 Rdn. 46).

c. Das frühere Vorstandsmitglied … F… sowie seine Ehefrau D… F… durften ihre Stimme abgeben, weil auf sie die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG zweifelsohne nicht zutreffen. Herr F… schied nach dem Vortrag der Parteien spätestens im Laufe des Jahres 2009 aus dem Vorstand der Beklagten aus. Die vom Sonderprüfungsantrag umfassten Maßnahmen der Geschäftsführung umfassen Vorgänge, die jeweils nach dem 1.1.2012 lagen. Dies ergibt sich zum Teil unmittelbar aus dem Antrag selbst. Soweit ein Datum in dem Antrag nicht bezeichnet ist, zeigt aber der Inhalt des Sonderprüfungsantrags, dass die entsprechenden Handlungen jeweils nach dem 1.1.2012 lagen. Soweit es um die Baumaßnahmen an der Berg- und Talstation der Karwendelbahn geht, ergibt sich dies aus dem Datum der Bescheide des Landratsamt G…, die mehr als sechs Jahre nach dem Ausscheiden von Herrn F… erlassen wurden. Die Illumination erfolgte gleichfalls weit nach dem Ausscheiden von Herrn F… Dasselbe gilt für die Vergütung von Herrn W… R…, weil die Unfähigkeit zur Bekleidung eines Vorstandsamtes ebenfalls erst nach dem Ausscheiden von Herrn F… eintrat. Für die Ehefrau des Organmitgliedes kann sich ohnehin ein Stimmrechtsverbot nicht ergeben, nachdem Frau F… ihr Stimmrecht selbst ausgeübt hat und für eine Übertragung des Stimmrechts zum Zwecke der Umgehung eines Stimmrechtsverbots nicht der geringste Anhaltspunkt aus dem Vortrag der Parteien ableitbar ist.

5. Die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse der Hauptversammlung, die angesichts der Identität des Streitgegenstands von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage auch in einem Anfechtungsprozess geprüft werden kann, lässt sich nicht aus §§ 241 Nr. 2, 130 AktG ableiten. Der Beschluss einer Hauptversammlung ist danach unter anderem dann nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG beurkundet ist. Dagegen wurde indes nicht verstoßen, weil die in § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Formalien – nämlich Ort und Tag der Versammlung, die Art der Abstimmung (hier durch Handaufheben per Handzeichen nach dem Additionsverfahren) sowie das Ergebnis der Abstimmung samt Feststellung des Beschlussergebnisses – in das Protokoll der Hauptversammlung aufgenommen wurden. Aus ihm ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, welche Stimmen der Versammlungsleiter als gültig bzw. ungültig angesehen hat, nachdem in der Niederschrift hinreichend deutlich auf Seiten 9 unten bis 12 oben festgestellt wird, für welche Eintrittskarten ein Stimmrechtsverbot angenommen wurde (vgl. hierzu BayObLG NJW 1973, 250, 251; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 241 Rdn. 7; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 130 Rdn. 13, Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 130 Rdn. 71).

Aus dem von den Klägerinnen beanstandeten Fehlen weiterer fakultativer Angaben im Protokoll der Hauptversammlung kann nicht auf die Nichtigkeit der Beschlussfassungen geschlossen werden.

Angesichts dessen konnten die Klagen keinen Erfolg haben.

II.

1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) mit Schriftsatz vom 15.5.2017 durch die Klägerinnen gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. BGH NJW 20170, 2070 = MDR 1982, 650; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 71 Rdn. 5; Thomas-Putzo, ZPO, 38. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).

2. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig, weil sie als Aktionäre der Beklagten angesichts der erga omnes-Wirkung eines der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse haben (vgl. Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 242 Rdn. 33; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.0, § 246 Rdn. 36;).

Die Frage, inwieweit die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) rechtsmissbräuchlich sind, muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, weil der entsprechende Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 11.5.2017 bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich ist. Der Schriftsatznachlass bezog sich entsprechend der Regelung in § 253 ZPO nur auf neuen Sachvortrag in den Schriftsätzen der drei Nebenintervenienten in ihren Schriftsätzen jeweils vom 13.3.2017; der Vortrag zum Rechtsmissbrauch stellt sich dagegen als völlig neuer Sachvortrag dar und ist bereits deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen. Vor allem steht dem aber auch der Regelungsgehalt der §§ 295, 71 Abs. 1 ZPO entgegen. Aufgrund von § 71 Abs. 1 ZPO wird über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und des Nebenintervenienten entschieden. Der klare Wortlaut setzt indes einen Antrag voraus, so dass auch ein Verzicht auf die Rüge im Sinne des § 295 ZPO erfolgen kann. Vorliegend haben die Klägerinnen mit den Nebenintervenienten rügelos verhandelt, indem sie im Termin vom 30.3.2017 ihre Anträge aus der Klageschrift gestellt haben, ohne die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Unzulässigkeit des Beitritts geltend zu machen – hierbei geht es gerade nicht um persönlich Beitrittsvoraussetzungen wie Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit, die stets geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln NJW-RR 2010, 1679, 1681; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 71 Rdn. 1; Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., a.a.O., § 71 Rdn. 2). Die Prozessfähigkeit des Nebenintervenienten zu 2) muss bejaht werden, weil aufgrund von Art. 38 Abs. 1 BayGO der erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und damit auch in einem Rechtsstreit.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 1. Hs., 100 Abs. 1 ZPO; als Unterlegene haben die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu gleichen Teilen zu tragen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO. Dabei ist für jeden der beiden angegriffenen Tagesordnungspunkte von einem Streitwert von € 50.000,- auszugehen, wobei diese dann zu addieren sind, nachdem jeder angefochtene Beschluss einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Aufgrund von § 247 Abs. 1 AktG bestimmt das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien nach billigem Ermessen, wobei er regelmäßig ein Zehntel des Grundkapitals nicht übersteigen soll. Dabei kann nicht alleine auf den von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 30.3.2017, beim Landgericht München I eingegangen am 20.6.2017, genannten Wert von € 10.000,00 auszugehen, der mit Kosten für eine außerordentliche Hauptversammlung begründet wurde, in der die Beschlüsse wieder aufgehoben werden sollen. Maßgeblich für die Festsetzung ist nämlich zum einen der nicht unerhebliche Aktienbesitz der Klägerinnen einerseits, der ein gesteigertes Interesse an der Anfechtung begründet. Andererseits muss auf Seiten der Beklagten und der streitgenössischen Nebenintervenienten das nicht gänzlich unbedeutende Grundkapital der Gesellschaft von € 1.916.200,- ebenso wie der Aufwand für die Sonderprüfung berücksichtigt werden. Kosten für eine künftige Hauptversammlung können dagegen – wenn überhaupt – eine untergeordnete Bedeutung haben. Unter Berücksichtigung dieser zentralen Erwägungen erachtet die Kammer unter Aufgabe der Einschätzung in dem Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung einen Streitwert von jeweils € 50.000,- für sachgerecht.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


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Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


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(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der B

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Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt

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(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Aktiengesetz - AktG | § 130 Niederschrift


(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschafte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Aktiengesetz - AktG | § 90 Berichte an den Aufsichtsrat


(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächli

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa

Aktiengesetz - AktG | § 91 Organisation. Buchführung


(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende E

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(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

1.
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
2.
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
3.
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach

1.
§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,
2.
§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes,
3.
§ 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,
4.
Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes,
5.
§ 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes,
6.
§ 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
7.
§ 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes,
8.
Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),
9.
§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,
10.
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
11.
§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,
11a.
§ 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes,
11b.
§ 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
12.
§ 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
13.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
14.
§ 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,
15.
§ 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,
16.
§ 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

1.
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
2.
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
3.
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

1.
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
2.
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
3.
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.