Landgericht München I Endurteil, 13. Nov. 2018 - 33 O 74/17
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
„1. Vertragsgegenstand
Der Vertragspartner verfügt exklusiv über die für eine Verfilmung benötigen Rechte an dem von T... J... und M... M... verfaßten und im Jahre 2002 im C... Verlag erschienenen Werk
„B... z... I... S...“
- nachstehend „Werk“ genannt -
2. Rechteeinräumung (Verfilmung)
Der Vertragspartner überträgt dem Produzenten hiermit das für einen Zeitraum von 15 (fünfzehn) Jahren ab Abschluss dieses Verfilmungsvertrages exklusive und danach nicht-exklusive, inhaltlich und räumlich uneingeschränkte Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung des Werkes (einschließlich der darin enthaltenen bzw. verwendeten Dokumente und Primärquellen wie Interviews etc.). Insbesondere werden dem Produzenten durch den Vertragspartner folgende exklusive Rechte übertragen:
[...]
4. Vergütung
4.1 Als Vergütung für sämtliche dem Produzenten nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte erhält der Vertragspartner einen Betrag in Höhe von insgesamt
€ 90.000,-
(i. W.: neunzigtausend Euro).
4.2 Der nach Abzug des geleisteten Optionsentgeltes in Höhe von € 9.000,- verbleibende Vergütungsbetrag in Höhe von € 81.000,- wird nach jeweiliger entsprechender Rechnungsstellung zur Hälfte bei Abschluss des vorliegenden Verfilmungsvertrages (= Ausübung der Option), zur Hälfte 3 (drei) Monate nach Drehbeginn der Produktion fällig.
Der Produzent ist verpflichtet, den Vertragspartner vom beabsichtigen Drehbeginn unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu benachrichtigen.
4.3 Außerdem erhält der Vertragspartner zusätzlich eine Beteiligung in Höhe von
10 % (zehn Prozent)
an den dem Produzenten aus der Auswertung der Produktion in den USA, in Großbritannien und in Japan zufließenden Erlösen (= Bruttoerlöse abzüglich Mehrwehrsteuer), jedoch höchstens bis zu einem Betrag von insgesamt
€ 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro).
4.4 Schließlich erhält der Vertragspartner zusätzlich eine auf die Vergütung gemäß vorstehender Ziffern 4.1-4.3 anrechenbare Beteiligung am Nettogewinn des Produzenten in Höhe von
2,5 % (i.W. zweieinhalb Prozent).
Zur Ermittlung des Nettogewinns des Produzenten sind die tatsächlich beim Produzenten aus der Verwertung der Produktion eingehenden Nettoerlöse (nach Abzug sämtlicher Vertriebskosten und -provisionen, und unter Berücksichtigung eventueller Rückführungsverpflichtungen) den tatsächlichen Produktionskosten gegenüberzustellen. Bei der Ermittlung der Produktionskosten sind insbesondere zu berücksichtigen:
-
-Negativkosten (alle „above-“ und „below-the-line“-Kosten)
-
-Kosten der Projektentwicklung und Vorproduktion
-
-Überschreitungskost3n
-
-Produzentenhonorare
-
-Rückstellungen
-
-Finanzierungs- Anwalts- und Beratungskosten
-
-Handlungsunkosten (pauschal mit 15 % der vorstehend genannten Kosten anzusetzen)
-
-Zinsen (pauschal in Höhe von 10 % p.a. anzusetzen)
Die Beteiligung des Vertragspartners wird innerhalb der ersten 24 Monate ab Erstauswertung der Produktion zum Ende jeden Kalendervierteljahres, danach zum Ende jeden Kalenderjahres, mit einer Frist von 8 (acht) Wochen abgerechnet und ausgezahlt.
4.5 Sämtliche vorstehend genannten Beträge verstehen sich jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, soweit Mehrwertsteuer anfällt.“
Darüber hinaus hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 mit der Klägerin am 29.07.2002 in Hinblick auf den Film „D... U...“ einen Beratervertrag abgeschlossen (Anlage B1). Der Beratervertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
2. Zielsetzung des Produzenten ist es, bei der Verfilmung des Werkes die historischen Ereignisse so authentisch wie möglich darzustellen. Der Berater wird den Produzenten im Hinblick auf diese Zielsetzung beraten und die Projektentwicklung sowie die Dreharbeiten umfassend mitbetreuen. Der Berater ist hierbei nicht weisungsgebunden und kann Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst frei bestimmen.
[...]
4. Als Vergütung für die Beratertätigkeit sowie die Rechteeinräumung gemäß nachstehender Ziffer 6 erhält der Berater eine Vergütung von insgesamt
(i.W.: zwölftausend Euro)
zzgl. ges. Mehrwertsteuer, sofern eine solche anfällt. Die Vergütung wird gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung je zur Hälfte bei Abschluss des Options- und Verfilmungsvertrages mit dem Verlag E... U... L... und zur Hälfte bei Ausübung der entsprechenden Option. Die Parteien gehen davon aus, dass die vertragsgegenständlichen Beratung einem Arbeitsaufwand des Beraters in einer Größenordnung von ca. 10 Tagen entsprechen wird; sollte der tatsächliche Arbeitsaufwand hierüber weit hinausgehen, so wird der zusätzliche Arbeitsaufwand entsprechend gesondert vergütet. Der Produzent wird dem Berater außerdem nach vorheriger Absprache die dem Berater mit der Beratung verbundenen angemessenen Nebenkosten (z.B. für Recherche-, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungsbelege ersetzen. Die Vermittlung dieses Vertrages entstand durch die Verlagsagentur L... K... Die Abrechnung erfolgt über die Agentur.“
Theater |
35 % Spesen CFV |
€ 4.839.794,18 |
|
...&... |
€ 2.887.576,62 |
Video |
30 % Spesen CFV |
€ 3.042.058,74 |
|
Videovorkosten |
€ 3.831.619,69 |
Sonstige Erl. |
Spesen |
€ 53.816,20 |
Gesamt |
|
€ 14.654.865,44 |
in Abzug gebracht. Dazu kämen die in der Abrechnung genannten Darlehensrückzahlungen und die „Gewinnbeteiligung BBF“ und die eigentlichen Herstellungskosten, so dass am Ende lediglich ein „Gewinn“ von etwas mehr als 2 Millionen übrig bleibe, der die Bemessungsgrundlage für die angeblich weit über dem Branchendurchschnitt liegende Beteiligung von 2,5 % darstelle.
Die Beklagten zu 2 und zu 3 werden im Wege der Stufenklage jeweils verurteilt,
I. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen
welche Einnahmen ihnen aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Auswertung des Films „D... U...“ zugeflossen sind,
nämlich über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion „D... U...“, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz-, und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV- (z.B. Super-8-Film/Videokassetten/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträgerauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungsund/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten, Spesen oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.
II. An die Klägerin eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zzgl. MwSt. sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit als weitere angemessene Vergütung aus der Auswertung der Filmproduktion „D... U...“ zu zahlen.
Mit am 30.08.2018 den Beklagten zugestelltem Schriftsatz vom 30.08.2018 beantragt die Klägerin ferner
III. die Beklagte zu 2 zur Zahlung von € 32.000,00 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen;
die Beklagte zu 3 zur Zahlung von € 18.000,00 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Klageabweisung.
Gründe
„Die folgenden Aufzeichnungen von T... J... aus den Jahren 1947/1948 geben ihre subjektiven Erinnerungen wieder und werden hier in der ursprünglichen Fassung veröffentlicht Der Text wurde lediglich den aktuellen orthographischen Regeln angepasst und - in Zusammenarbeit mit Frau J... - dort geringfügig verändert, wo er manuskripttypische Schwächen aufwies (uneinheitliche Orthographie, fehlerhafte Namensschreibung, einzelne Wortauslassungen etc.). Die wenigen, inhaltlich unbedeutenden Streichungen sind durch Auslassungszeichen gekennzeichnet“ (Seite 34 des Buches, Anlage B13).
Im Einzelnen:
„vergangenen Mittwoch haben wir darüber gesprochen, ob (Antwort: natürlich!) und wie H... Mitarbeiter sich untereinander über ihr persönliches Schicksal im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches unterhalten haben...“
aa) „‚S. 34: ganz unten: T...: ‚...hab ich ihm Photos mitgebracht aus München ... von der ganzen Zerstörung‘
T... J... hat H... zwar von der Zerstörung erzählt, aber sie hatte keine Photos davon. Auch wenn das als dramaturgisches Mittel natürlich legitim ist, kommt mir die Vorstellung, Frau J... habe wie ein Japaner die Münchener Trümmer photographiert, ein bisserl komisch vor.“
bb) „‚S. 102 T... J. zu S...: ‚... wir können ihn doch nicht alle einfach allein lassen‘
Das mag zwar ihre offizielle Aussage gegenüber Menschen wie S... gewesen sein, tatsächlich fühlte sie sich aber offensichtlich nicht so sehr an H... gebunden, sondern wusste nicht, wohin sie gehen sollte [...] Das hat sie mir gegenüber immer wieder betont, und das steht auch in ihren Aufzeichnungen, S. 184 ([...]). Ich fände es gut, wenn diese WAHRE MOTIVATION im Film auch rauskommt, denn sie galt wohl nicht nur für T... J..., sondern mehrere Menschen in H... Umfeld.“
cc) „‚S. 130: M... G...: ‚... Ich glaube, wir werden heute alle noch weinen‘
Ich verstehe nicht, warum Sie dieses Gespräch, das zwischen E... B... und T... stattgefunden hat, zwischen M... G. und T... konstruieren. Ich finde, dass es im Film ohnehin nicht allzu viel Kontakt zwischen T... und E... B... gibt, das wäre doch eine Möglichkeit, die beiden einmal mehr zusammenkommen zu lassen???“
Auch in dieser Anmerkung nimmt die Klägerin lediglich auf tatsächliche Gegebenheiten Bezug, ohne selbständig schöpferisch tätig zu werden.
dd) „‚S. 133 Ende Diktat politisches Testament:‘
H... hat doch gleich im Anschluss an das politische sein privates Testament diktiert, in dem er auch sagt, dass er E... B... heiraten wird. So erfährt T... sozusagen aus erster Hand, was wenige Minuten später im Nebenraum stattfindet. Sie hatten - zurecht - angemerkt, dass das private Testament nicht spannend genug ist, um es im Film zu zitieren. Vielleicht bietet es sich trotzdem an, diese wahre Begebenheit einzuarbeiten.“
ee) „‚S.149: Gespräch zwischen G... und T...‘
Das könnte natürlich so ähnlich stattgefunden haben. Ich glaube aber nicht, dass T... damals bereits von einem BEKENNTNIS gesprochen hätte. Vielleicht könnte man statt ‚... vielleicht ein Bekenntnis...‘ so etwas wie ‚was falsch gelaufen ist‘ oder (‚was er für Fehler gemacht hat‘) sagen.“
ff) „‚S. 152f: T... folgt wie in Trance der kleinen Prozession die Treppe hinauf zum Notausgang.‘
T... J... hat die Leichen H... und E... B... nie gesehen und war auch nicht bei der Verbrennung dabei. Ist das nicht historisch so sehr verbrieft, dass man es aus dramaturgischen Gründen nicht ändern sollte? Und wäre es nicht ohnehin viel eindrucksvoller, wenn T..., während oben die Leichen verbrannt werden, unten die G... bei Laune hält? (In Wahrheit ist sie ja völlig erschöpft und wie gelähmt auf einem Stuhl gesessen und hat Steinhänger getrunken bzw. kaum mehr etwas wahrgenommen, bis G... zurückkam und ihr Vollzug meldete.)“
gg) „‚S. 164: W... Aktion:‘
Ich finde es gut und spannend, dass man diese eigenmächtige Aktion zeigt. Aber sollten die Laien unter den Zuschauern nicht erfahren, dass die offizielle Mitteilung an das deutsche Volk eine völlig andere war (und das Vorgehen W... deshalb besonders mutig bzw. verzweifelt)? Am 1. Mai 1945 um 22.26 wurde der deutschen Wehrmacht und dem deutschen Volk vom Sender Hamburg folgendes mitgeteilt:
„[...]
‚S. 192: O... M... fiel am 02.05.1945 auf der Flucht in Berlin in die Hände der Russen.‘
T... J... beobachtete, wie zwei Russen die M... abführten. Ob sie vergewaltigt, erschossen... wurde... oder ob sie vorher die Giftkapsel zerbiss, weiß man angeblich bis heute nicht.“
„Zum Abschluss noch einmal meine bereits nach der ersten Fassung geäußerte Bitte, dass T... J... nicht zuuuuu naiv und dummes-Ding-mäßig rüberkommen sollte. Natürlich war sie unbedarft und uninformiert, natürlich hat sie H... sehr verehrt und wollte ihm jedes Wort glauben, aber immer war auch Skepsis dabei.“
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Annotations
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.