Landgericht München I Endurteil, 13. Nov. 2018 - 33 O 74/17

bei uns veröffentlicht am13.11.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin macht, nach Teilklagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1 nur noch gegen die Beklagten zu 2 und 3, urheberrechtliche Ansprüche auf weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG für den Beitrag an dem Film „Dr... U...“ und zuletzt auch Vergütungsansprüche wegen vermeintlicher Sittenwidrigkeit der Vergütungsregelung eines Options- und Verfilmungsvertrages geltend. Dabei begehrt sie im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftserteilung und Rechnungslegung und im Wege einer bezifferten Teilklage Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 Euro.

Die Klägerin ist die Co-Autorin des Buches „B... z... I... S...“, welches sie zusammen mit der im Jahre 2002 verstorbenen T... J... verfasst hat und welches seinerzeit in der E... U... L... V... GmbH&Co. KG, heute U... B... GmbH (im Folgenden: „der Verlag“) erschienen ist. Bei dem Buch handelt sich um die Biografie der im Jahr 2002 verstorbenen T... J..., der ehemaligen Sekretärin A... H....

Im Jahr 2004 wurde von B... E... unter der Regie von O... H... der Film „D... U...“ produziert. Der Verlag hat am 02.09.2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 einen Options- und Verfilmungsvertrag geschlossen (Anlage K1). Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen:

„1. Vertragsgegenstand

Der Vertragspartner verfügt exklusiv über die für eine Verfilmung benötigen Rechte an dem von T... J... und M... M... verfaßten und im Jahre 2002 im C... Verlag erschienenen Werk

„B... z... I... S...“

- nachstehend „Werk“ genannt -

2. Rechteeinräumung (Verfilmung)

Der Vertragspartner überträgt dem Produzenten hiermit das für einen Zeitraum von 15 (fünfzehn) Jahren ab Abschluss dieses Verfilmungsvertrages exklusive und danach nicht-exklusive, inhaltlich und räumlich uneingeschränkte Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung des Werkes (einschließlich der darin enthaltenen bzw. verwendeten Dokumente und Primärquellen wie Interviews etc.). Insbesondere werden dem Produzenten durch den Vertragspartner folgende exklusive Rechte übertragen:

[...]

4. Vergütung

4.1 Als Vergütung für sämtliche dem Produzenten nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte erhält der Vertragspartner einen Betrag in Höhe von insgesamt

€ 90.000,-

(i. W.: neunzigtausend Euro).

4.2 Der nach Abzug des geleisteten Optionsentgeltes in Höhe von € 9.000,- verbleibende Vergütungsbetrag in Höhe von € 81.000,- wird nach jeweiliger entsprechender Rechnungsstellung zur Hälfte bei Abschluss des vorliegenden Verfilmungsvertrages (= Ausübung der Option), zur Hälfte 3 (drei) Monate nach Drehbeginn der Produktion fällig.

Der Produzent ist verpflichtet, den Vertragspartner vom beabsichtigen Drehbeginn unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu benachrichtigen.

4.3 Außerdem erhält der Vertragspartner zusätzlich eine Beteiligung in Höhe von

10 % (zehn Prozent)

an den dem Produzenten aus der Auswertung der Produktion in den USA, in Großbritannien und in Japan zufließenden Erlösen (= Bruttoerlöse abzüglich Mehrwehrsteuer), jedoch höchstens bis zu einem Betrag von insgesamt

€ 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro).

4.4 Schließlich erhält der Vertragspartner zusätzlich eine auf die Vergütung gemäß vorstehender Ziffern 4.1-4.3 anrechenbare Beteiligung am Nettogewinn des Produzenten in Höhe von

2,5 % (i.W. zweieinhalb Prozent).

Zur Ermittlung des Nettogewinns des Produzenten sind die tatsächlich beim Produzenten aus der Verwertung der Produktion eingehenden Nettoerlöse (nach Abzug sämtlicher Vertriebskosten und -provisionen, und unter Berücksichtigung eventueller Rückführungsverpflichtungen) den tatsächlichen Produktionskosten gegenüberzustellen. Bei der Ermittlung der Produktionskosten sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • -Negativkosten (alle „above-“ und „below-the-line“-Kosten)

  • -Kosten der Projektentwicklung und Vorproduktion

  • -Überschreitungskost3n

  • -Produzentenhonorare

  • -Rückstellungen

  • -Finanzierungs- Anwalts- und Beratungskosten

  • -Handlungsunkosten (pauschal mit 15 % der vorstehend genannten Kosten anzusetzen)

  • -Zinsen (pauschal in Höhe von 10 % p.a. anzusetzen)

Die Beteiligung des Vertragspartners wird innerhalb der ersten 24 Monate ab Erstauswertung der Produktion zum Ende jeden Kalendervierteljahres, danach zum Ende jeden Kalenderjahres, mit einer Frist von 8 (acht) Wochen abgerechnet und ausgezahlt.

4.5 Sämtliche vorstehend genannten Beträge verstehen sich jeweils zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, soweit Mehrwertsteuer anfällt.“

Darüber hinaus hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 mit der Klägerin am 29.07.2002 in Hinblick auf den Film „D... U...“ einen Beratervertrag abgeschlossen (Anlage B1). Der Beratervertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

2. Zielsetzung des Produzenten ist es, bei der Verfilmung des Werkes die historischen Ereignisse so authentisch wie möglich darzustellen. Der Berater wird den Produzenten im Hinblick auf diese Zielsetzung beraten und die Projektentwicklung sowie die Dreharbeiten umfassend mitbetreuen. Der Berater ist hierbei nicht weisungsgebunden und kann Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst frei bestimmen.

[...]

4. Als Vergütung für die Beratertätigkeit sowie die Rechteeinräumung gemäß nachstehender Ziffer 6 erhält der Berater eine Vergütung von insgesamt

EUR 12.000,-

(i.W.: zwölftausend Euro)

zzgl. ges. Mehrwertsteuer, sofern eine solche anfällt. Die Vergütung wird gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung je zur Hälfte bei Abschluss des Options- und Verfilmungsvertrages mit dem Verlag E... U... L... und zur Hälfte bei Ausübung der entsprechenden Option. Die Parteien gehen davon aus, dass die vertragsgegenständlichen Beratung einem Arbeitsaufwand des Beraters in einer Größenordnung von ca. 10 Tagen entsprechen wird; sollte der tatsächliche Arbeitsaufwand hierüber weit hinausgehen, so wird der zusätzliche Arbeitsaufwand entsprechend gesondert vergütet. Der Produzent wird dem Berater außerdem nach vorheriger Absprache die dem Berater mit der Beratung verbundenen angemessenen Nebenkosten (z.B. für Recherche-, Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungsbelege ersetzen. Die Vermittlung dieses Vertrages entstand durch die Verlagsagentur L... K... Die Abrechnung erfolgt über die Agentur.“

Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin verschiedener Nutzungsrechte an dem Film. Diese Nutzungsrechte hat sie über einen Verleihvertrag mit der Beklagten zu 3 erworben.

Der Verlag hat auf Grundlage der Vergütungsvereinbarung des Options-und Verfilmungsvertrages (Anlage K1) bislang € 196.012,34 erhalten.

Die Klägerin hat über den Verlag bzw. ihre Agentin für die Jahre 2006 bis einschließlich 2016 Abrechnungen entsprechend der mit Anlage K2 vorgelegten Abrechnung erhalten, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt vor, das Buch „B... z... I... S...“ habe als Vorlage für den im Jahre 2004 von B... E... produzierten Film „D... U...“ gedient. Dieser Film sei, zusammen mit „D... B...“, einer der international erfolgreichsten deutschen Filme und habe bis heute eine hohe DVD- und Fernsehpräsenz.

Der Film „D... U...“ erzähle die Ereignisse im Führerbunker kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges aus der Perspektive einer Protagonistin, nämlich der von A... M... L... gespielten T... J.... Diese Perspektive mache es erst möglich, dem Zuschauer von heute die damaligen Geschehnisse überhaupt in einer spannenden und emotional bindenden Erzählform zu erschließen. Zum einen gebe T... J... Perspektive dem Film den erzählerischen roten Faden. Er beginne mit dem Vorstellungsgespräch bzw. dem „Probediktat“ bei A... H... und ende mit der erfolgreichen Flucht T... J... aus dem Führerbunker und aus dem umkämpften Berlin. Zum anderen biete T... J... Persönlichkeit dem Zuschauer ein hohes Identifikationspotential. Es handele sich bei T... J..., die dem Filmpublikum durch das Buch und den von der Klägerin begleiteten Dokumentarfilm „I... t... W...“ zum Zeitpunkt des Kinostarts von „D... U...“ bereits gut bekannt gewesen sei, um eine sehr junge und unideologische Frau, die, soweit man dies für damalige Zeitgenossen sagen könne, weitgehend „schuldlos“ in ein Machtzentrum geraten sei, in dem fanatische Entscheider großes Leid verschuldet und weiter vorangetrieben hätten. Ihre Jugend und ihre Unbelastetheit einerseits und andererseits die Tatsache, dass sie seit 1945 als aufgeschlossene Bürgerin in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und gearbeitet habe und eigentlich in das Szenario, in das sie während des Krieges hingeraten sei, gar nicht (mehr) hingehört habe, mache T... J... zu einer Brücke aus den Endtagen des Dritten Reiches in die Gegenwart. Außerdem mache es sie zu einem Spiegel, an dem sich nicht nur H... Fanatismus, sondern auch der des Ehepaars G... sowie der von E... B... und anderer Beteiligter dramaturgisch darstellen lasse. Ferner eröffne die Perspektive T... J..., die zu einer der engsten Mitarbeiterinnen und Vertrauten A... H... geworden sei, dem Betrachter den Blick in den Alltag des Führerbunkers und vermittele deren Einblicke in sein Privatleben, seine Gedankenwelt und seine Vergangenheit. Diese Perspektive wäre ohne die Mitarbeit und das Zutun der Klägerin nicht verfügbar gewesen. Es sei keineswegs so, dass die Klägerin lediglich einen „abtrennbaren“ Teil des Buches „B... z... I... S...“ beigetragen habe und ansonsten eine Autobiografie von T... J... quasi 1:1 übernommen habe. Dazu komme, dass erst die Kombination der Autobiografie von T... J... mit den Beiträgen der Klägerin dem Leser des Buches diese Perspektive auf die Ereignisse erschließe, die klar sichtbar als Grundlage für die Dramaturgie des Films übernommen worden sei. Es sei zudem unklar, warum die C... S... &D... GmbH als Vorgängerin der Beklagten zu 3 einen Vertrag über die Auswertung eines „Werkes“ geschlossen hätte, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Die Klägerin habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Urteile des Landgerichts München I vom 02. Juni 2016, 7 O 17649/08, und des Kammergerichts Berlin vom 01. Juni 2016, 24 U 25/15, Recherchen angestellt und festgestellt, dass in dem Portal B... O... M..., für den Film „D... U...“ ein weltweites Einspielergebnis von ca. 92 Millionen US-Dollar angegeben sei. B... O... M... sei eine US-amerikanische Webseite, die über Einspielergebnisse von Kinofilmen berichte.

Es existierten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bislang für die Einräumung der Nutzungsrechte gezahlte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes „B... z... I... S...“ stünde. Zum einen gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten zu 3 genannten EUR 38.932.883,14 an Erlösen nicht zutreffend seien, denn es gebe keine vernünftige Erklärung der Differenz zwischen dem bei Portalen wie B... O... M... zu findenden Einspielergebnis von 92 Mio. US-$ zu der in der Abrechnung (Anlage K2) genannten Erlössumme für die Kinoauswertung, die dort mit lediglich € 13.827.983,38 beziffert sei. Zum anderen bestünden konkrete Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der bislang gezahlten Vergütung und den erzielten Erlösen und Vorteilen. Bei Zugrundelegung des Einspielergebnisses von 92 Mio. US-$ betrage der Anteil des Verlages hieran lediglich 0,2 %. Selbst wenn man die in der Abrechnung (Anlage K2) angegebenen ca. 39 Mio. EUR berücksichtigen würde, würde die Beteiligung des Verlages nur bei 0,5 % liegen; beide Quoten lägen deutlich unter der Hälfte dessen, was die angemessene Beteiligung der Urheber der Buchvorlage ausmachen würde. Angemessen sei nach Auffassung der Klägerin eine Vergütung von 2,5 % der Bruttoeinnahmen der Beklagten. Ferner stelle sich für die Klägerin die Frage, mit welcher Berechtigung die Beklagten ca. 30 %-35 % an „Spesen“ von allen Erlösen abgezogen hätten. Auch die Abzüge „...&...“ bei den Theatererlösen, die Abzüge „Videovorkosten“ und der Posten „EOS Weltvertriebskosten“ seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hätten die Beklagten zu 2 und 3 folgende Posten

Theater

35 % Spesen CFV

€ 4.839.794,18

...&...

€ 2.887.576,62

Video

30 % Spesen CFV

€ 3.042.058,74

Videovorkosten

€ 3.831.619,69

Sonstige Erl.

Spesen

€ 53.816,20

Gesamt

€ 14.654.865,44

in Abzug gebracht. Dazu kämen die in der Abrechnung genannten Darlehensrückzahlungen und die „Gewinnbeteiligung BBF“ und die eigentlichen Herstellungskosten, so dass am Ende lediglich ein „Gewinn“ von etwas mehr als 2 Millionen übrig bleibe, der die Bemessungsgrundlage für die angeblich weit über dem Branchendurchschnitt liegende Beteiligung von 2,5 % darstelle.

Es sei für die Klägerin auch nicht nachvollziehbar, in welchem Verhältnis die Beklagten die Auswertung des Films „D... U...“ betrieben. Es sei auch durchaus denkbar, dass es noch weitere Firmen gebe, die mit der Auswertung des Films befasst seien.

Selbst wenn die Klägerin keinen urheberrechtlichen oder gemäß § 70 Abs. 1 UrhG schutzfähigen Beitrag zu dem Film geleistet haben sollte, so würden die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3 geschlossenen Verträge als Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Urheberrechten gelten. In diesem Fall müssten die Grundsätze der „Leerübertragung“ gelten. Die Parteien hätten somit auch unter Zugrundelegung der von den Beklagten vertretenen Rechtsmeinung die Geltung des § 32a UrhG zugunsten der Klägerin vereinbart.

Aus den bisher vorliegenden Zahlen lasse sich durchaus so etwas wie eine Teilforderung berechnen. Ausgehend von Erlösen der Beklagten in Höhe von mindestens € 37.320.315,48 und von einer angemessenen Vergütung in Höhe von mindestens 1,5 % (womit keine Aufgabe der zuvor geäußerten Rechtsauffassung verbunden sei, wonach die angemessene Vergütung für die Buchautoren 2,5 % betrage) ergebe sich für die Buchautoren eine angemessene Vergütung von mindestens € 559.804,73. Bei Berücksichtigung der Auffassung der Beklagten, wonach € 196.012,44 als tatsächlich gezahltes Honorar in Anrechnung zu bringen seien, verbleibe ein offener Betrag von mindestens € 363.792,29. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte betrage damit mindestens € 181.896,14. Die Klägerin mache hiervon einen Teilbetrag von € 50.000,00 als bezifferte Teilklage geltend, den sie entsprechend dem Verhältnis der Erlöse, die die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 jeweils erzielt hätten, auf diese aufteile. Der Erlösanteil der Beklagten zu 2 von den o.g. insgesamt ca. € 37 Mio. betrage ca. 64 %, so dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 einen Teilbetrag von € 32.000 fordere. Der Erlösanteil der Beklagten zu 3 von den o.g. insgesamt ca. € 37 Mio. betrage ca. 36 %, so dass die Klägerin von der Beklagten zu 3 einen Teilbetrag von € 18.000 fordere.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagten zu 2 und zu 3 werden im Wege der Stufenklage jeweils verurteilt,

I. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen

welche Einnahmen ihnen aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Auswertung des Films „D... U...“ zugeflossen sind,

nämlich über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktion „D... U...“, nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz-, und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV- (z.B. Super-8-Film/Videokassetten/DVD), Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträgerauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungsund/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten, Spesen oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebenen Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.

II. An die Klägerin eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zzgl. MwSt. sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit als weitere angemessene Vergütung aus der Auswertung der Filmproduktion „D... U...“ zu zahlen.

Mit am 30.08.2018 den Beklagten zugestelltem Schriftsatz vom 30.08.2018 beantragt die Klägerin ferner

III. die Beklagte zu 2 zur Zahlung von € 32.000,00 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen;

die Beklagte zu 3 zur Zahlung von € 18.000,00 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

Die Beklagten halten die Klägerin für einen Anspruch auf weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG schon nicht für aktivlegitimiert, weil sie keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu dem Film „D... U...“ geleistet habe. Sie tragen vor, in dem Buch „B... z... I... S...“ würden aus Sicht T... J... tatsächliche Begebenheiten und historische Tatsachen sowie ihre Lebensgeschichte wiedergegeben. Das Buch enthalte das nahezu unveränderte Originalmanuskript der bereits in den Jahren 1947/48 aufgeschriebenen Erinnerungen T... J... Die Klägerin habe das Originalmanuskript um eine Einschätzung des persönlich-historischen Bezugsrahmens der Person T... J... ergänzt. Der Beitrag der Klägerin als Co-Autorin lasse sich insoweit von der Biografie T... J... klar trennen. Die Klägerin habe sich als Biografin wissenschaftlich mit der Lebensgeschichte und der Person T... J... auseinandergesetzt. Das Werk der Klägerin enthalte keinerlei fiktive Elemente. Die Biografie von T... J... und gerade die Schilderung der tatsächlichen Begebenheiten in dieser Biografie nehme für sich in Anspruch, gerade keine subjektive Betrachtung von dem wiederzugeben, „was passiert sein könnte“. Frau J... berichte als Zeitzeugin, was passiert sei. Auch die Mitarbeit der Klägerin an der Biografie erfolgte mit dem Ziel, das damals tatsächlich Geschehene und die Person der T... J... historisch korrekt darzustellen und einzuorden.

Der Film „D... U...“ erzähle in dramatisierter Form A... H... letzte Tage im Führerbunker. Dabei handele es sich um ein historisches und somit gemeinfreies Geschehen, das in der vom Regisseur O... H... geschaffenen Bildsprache wiedergegeben werde. Der Drehbuchautor B... E... habe sich der Biografie von T... J... als eine von vielen Recherche-Quellen bedient. So seien z.B. auch die Verfilmungsrechte an der bekannten Hitler-Biografie von J... F... erworben worden. Das Material sei zusammengetragen und ausgewertet worden, um dem Film eine möglichst hohe historische Authentizität zu verleihen. Der Film übernehme dabei aber lediglich eines aus dem Buch der Klägerin: Die biografischen Ereignisse. Es werde daher bestritten, dass der Film überhaupt urheberrechtlich geschützte Elemente des Werkes der Klägerin nutze oder sonst in irgendeiner Form in das Urheberrecht der Klägerin eingreife. Das urheberrechtlich geschützte „Wie“ der Darstellung (ob nun von der Klägerin oder von Frau J... verfasst) greife der Film nicht auf.

Bei dem Options- und Verfilmungsvertrag (Anlage K1) handele es sich um einen branchenüblichen Standardvertrag, wie er für den Erwerb von Stoffrechten, also für den Erwerb von Rechten der einer Verfilmung zugrundeliegenden literarischen Vorlage verwendet werde. Im Bereich Biografie/Sachbuch würden Option- und Verfilmungsrechte vor allem wegen des persönlichkeitsrechtlichen Hintergrundes und in Anerkenntnis der wissenschaftlichen bzw. journalistischen Leistung der Autoren abgeschlossen. Der Produzent sichere sich damit exklusiv die „geballte Fachkompetenz“ zu der Biografie der jeweiligen Person oder zu dem historischen Ereignis, das verfilmt werden solle. Dadurch würden auch etwaige Konkurrenzprojekte zum selben historischen Thema verhindert. Die portraitierten Protagonisten wie auch ihre Biografen würden bei der Herstellung der Verfilmung dann in der Regel als Berater hinzugezogen, um dem Film maximale Authentizität zu verleihen. So habe vorliegend auch die Klägerin zusätzlich zum Options- und Verfilmungsvertrag mit der Beklagten zu 3 am 19.07.2002 einen Beratervertrag abgeschlossen. All dies habe aber nichts mit dem Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte zu tun, wie dies bei Romanen und anderen fiktiven Stoffen für eine Verfilmung erforderlich sei.

Die Beklagte zu 3 habe nicht vor, den Vertrag zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage der Wirksamkeit von Lizenzverträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an einem „Scheinwerk“ vorliegend eine Rolle spiele. Auch hätten im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch die Beklagte zu 3 beim Abschluss des Options- und Verfilmungsvertrages den Willen gehabt (geschweige denn einen solchen Willen irgendwie zum Ausdruck gebracht), dass alle gesetzlich einem Urheber zustehenden Ansprüche Vertragsbestandteil werden sollten.

Die Klägerin erhalte eine laufende Beteiligung an allen erzielten Erlösen. Die Höhe der in dem Options- und Verfilmungsvertrag festgesetzten Beteiligung sei gerade in Bezug auf die 10 % Beteiligung an den Erlösen aus der Auslandsvertretung extrem hoch. Auch die vereinbarten 2,5 % Beteiligung am Nettogewinn des Produzenten lägen über den branchenüblichen Beteiligungen. Bei den vertraglich vereinbarten abzugsfähigen Vertriebsprovisionen und Kosten(-pauschalen) handele es sich um branchenübliche und von den Filmförderungen auch anerkannte Positionen.

Die Beklagte zu 2 habe der Klägerin, vertreten durch ihre Agentin bzw. auch über den Verlag, regelmäßig Auskunft erteilt und auch alle Rückfragen bereitwillig beantwortet. Dazu sei die Beklagte zu 2 auch weiterhin gerne bereit. Das Auskunftsverlangen sei dem Grunde nach daher nicht nachvollziehbar, die Klage gehe insoweit ins Leere.

Bei den Abrechnungen der Beklagten zu 2 handele es sich um branchenübliche Abrechnungen, die einen umfassenden Überblick über die Bruttoerlöse der Beklagten zu 2 und damit auch der Beklagten zu 3 gäben. Die Beklagten hätten der Agentin der Klägerin, Frau K..., bereits in einer E-Mail am 29.08.2005 erklärt, was es mit dem Box Office (Einnahmen der Kinobesitzer) auf sich habe. Mit Schreiben vom 12.01.2017 hätten die Beklagten auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch einmal die Hintergründe der Abrechnung erklärt und als weiteren Nachweis auch eine Abrechnung des US-Kinoverleihers N... F... an den Weltvertreib der Beklagten zu 2 (E... P... GmbH&Co. KG) über die Kinoauswertung des Filmes in den USA beigelegt.

Im Rahmen der von der Klägerin „zusätzlich“ gestellten Anträge im Wege der bezifferten Teilklage spreche die Klägerin erstmals von der auf „sie entfallenden Hälfte“, ohne näher auszuführen oder zu belegen, dass ihr von einer etwaigen weiteren Beteiligung die Hälfte zustehe. Die hälftige Teilung werde bestritten.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wie auch des Zahlungsanspruchs haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Soweit sich die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) richtete, hat sie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2018 (Bl. 99/102 d.A.) Bezug genommen.

Der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 antragsgemäß Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die vom Beklagtenvertreter im Termin übergebene Liste „Bücher für das Projekt ‚D... U...‘ (Anlage B17) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.09.2018 bis 09.10.2018 nachgelassen. Die Frist wurde sodann bis 12.10.2018 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 hat die Klägerin zwei Briefe an B... E.../B... E... und O... H... (Anlage K5) vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass ein Großteil der umfangreichen Korrespondenz, die die Klägerin mit dem Produzenten B... E... und dem Regisseur O... H... geführt habe, nicht mehr zugänglich sei. Die hiermit als Anlage K5 vorgelegten Briefe vom 15. November 2002 mögen indes verdeutlichen, dass die Klägerin nicht nur über das von dem Vertrag Anlage K1 umfasste Buch in. das Projekt „D... U...“ eingebunden gewesen sei, sondern auch in die laufende Drehbuchgestaltung. Mit Briefen dieser Art, aber auch in zahlreichen persönlichen Gesprächen mit Herrn E... und Herrn H..., habe die Klägerin das Drehbuch und die Charaktere der Filmfiguren mitgestaltet. Selbst wenn man der Klägerin eine Berufung auf § 32a UrhG versagen wolle, so bestünden die geltend gemachten Ansprüche gleichwohl, denn in diesem Fall sei § 4.4 des Vertrages Anlage K1 als sittenwidrig zu betrachten und durch eine angemessene Vergütungsregel zu ersetzen. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages bestehe darin, dass die Beklagte zu 3 sich die Möglichkeit habe einräumen lassen, sämtliche Vertriebskosten und Provisionen in der konzerneigenen Verwertungskette vorab in Abzug bringen zu dürfen. Es läge auf der Hand, dass pauschale Abzüge von 30 % oder 35 % keine realen Kosten widerspiegelten, sondern vielmehr vom Vertragspartner zugebilligte Gewinnmargen beinhalteten. Eine Vereinbarung, die darauf hinauslaufe, die Abrechnungspraxis für die Klägerin um weit mehr als 100 % zu reduzieren, sei jedenfalls als sittenwidrig anzusehen, zumal die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages nicht habe beurteilen können, bei welchen Konzerntöchtern und Vertragspartnern pauschale und nicht nachvollziehbare Abzüge vorgenommen würden.

Gründe

Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach Teilrücknahme gegenüber der Beklagten zu 1 noch zu entscheiden war, nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 2 und 3 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG zu, weil sie nach dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu dem Film „D... U...“ geleistet hat.

A. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässig. Die beantragte Auskunft (Klageantrag Ziffer I) dient der Bestimmung des Leistungsantrages, so dass der (einstweilen) fehlenden Bezifferung des Leistungsantrages in Ziffer II nicht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegensteht.

Unschädlich ist auch, dass die Klägerin ihre Stufenklage mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist in einem solchen Falle die Klage nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als Stufenklage i.S. des § 254 ZPO anzusehen und hinsichtlich des bereits bezifferten Teils von einer bestimmten Teilklage auszugehen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 68 m.w.N.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Auflage 2016, ZPO, § 254 Rdn. 18). Eine Entscheidung über die bestimmte Teilklage kann bereits auf der ersten Stufe der Stufenklage ergehen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Auflage 2016, ZPO, § 254 Rdn. 20).

B. Die Klage ist allerdings nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) nach dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf eine weitere angemessene Vergütung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes „D... U...“ zu.

Da es bereits an einer materiell-rechtlichen Grundlage für den in zweiter Stufe verfolgten Zahlungsanspruch fehlt, war die Klage insoweit bereits in der Auskunftsstufe zusammen mit dem daneben geltend gemachten bezifferten und unbezifferten Zahlungsantrag durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 254 Rdn. 9).

I. Ein Anspruch auf weitere angemessen Vergütung ergibt sich nicht aus § 32a Abs. 1 bzw. § 32a Abs. 2 UrhG. Es fehlt insoweit bereits an der Anspruchsberechtigung der Klägerin, da sie nicht Miturheberin des Werkes „D... U...“ ist. Tatsächliche Umstände, die den zuverlässigen Schluss auf einen urheberrechtlich erheblichen schöpferischen Beitrag der Klägerin zu dem Film „D... U...“ zulassen, sind weder ersichtlich noch von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragen, insbesondere nicht, worin im Einzelnen der Beitrag der Klägerin bestanden und sich im Werk „D... U...“ niedergeschlagen hat.

Auch beim Filmwerk gilt das Schöpferprinzip (§ 7 UrhG). (Mit-) Urheber ist derjenige, der das urheberrechtlich geschützte Filmwerk tatsächlich geschaffen hat. Entscheidend ist, dass die jeweilige Person einen schöpferischen Beitrag zum Film geleistet hat, welcher allein oder zusammen mit den Beiträgen anderer Urheber das selbständig schutzfähige Filmwerk ausmacht. Er muss in dem Filmwerk aufgehen (vgl. Schricker/Loewenheim/Katzenberger/N.Reber, 5. Auflage 2017, Vor §§ 88 ff. Rdn. 52; Dreier/Schulze, 6. Auflage 2018, § 6 Rdn. 6).

1. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihrer Miturheberschaft an dem Werk „D... U...“ zunächst auf ihre Miturheberschaft an dem Buch „B... z... I... S...“, welches - so die Klägerin - „als Vorlage“ für den Film „D... U...“ gedient habe.

Eine Urheberstellung würde hierdurch aber nur vermittelt, wenn der Film „D... U...“ eine abhängige Nachschöpfung des Buches „D... I... S...“ im Sinne von § 23 S. 2 UrhG darstellen würde. Allein aus der Benutzung des Buches „D... I... S...“ als vorbestehendem Werk lässt sich dies noch nicht ableiten. Denn eine Verfilmung kann auch zu einem in freier Benutzung (§ 24 UrhG) des zugrundeliegenden Werks geschaffenen selbständigen Werk führen (vgl. OLG München GRUR 1990, 674, 675 - „Forsthaus Falkenau“; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 5. Auflage 2017, UrhG, § 3 Rdn. 32). Für die Frage, inwieweit das Buch „D... I... S...“ frei oder unfrei benutzt wurde, ist darauf abzustellen, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In diesem Fall ist von einer freien Benutzung auszugehen (BGH GRUR 1999, 984, 987 - Laras Tochter, OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd).

a) Hierzu ist zunächst, auf einer ersten Prüfungsstufe, festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des Werkes „D... I... S...“ bestimmt wird; welche Elemente des Buches also für sich gesehen oder in ihrer Gesamtheit eine eigenschöpferische Leistung darstellen und eigenpersönlich geprägte Bestandteile enthalten (OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd). Erst dann ist ein Vergleich der beiden Werke „D... I... S...“ und „D... U...“ anzustellen (vgl. BGH GRUR 1978, 302, 305 - Wolfsblut) und zu prüfen, ob gerade die individuellen Züge des älteren Werkes auch in dem jüngeren Werk enthalten sind (hierzu unten Ziffer b). Denn eine unfreie Bearbeitung kann nur in Betracht kommen, wenn die Übereinstimmung der zu vergleichenden Werke gerade in schutzfähigen Bestandteilen des benutzten Werkes besteht (OLG München GRUR 1990, 674, 675 - Forsthaus Falkenau).

Bei dem Buch „B... z... I... S...“ handelt es sich - was zwischen den Parteien unstreitig ist - um eine Biografie, nämlich die Biografie von T... J.... Das Buch setzt sich zusammen aus einem Vorwort, verfasst von T... J... (Seite 9 bis 12 des Buches, Anlage B13), dem Kapitel „E... K... u... J... i... D...“, verfasst von der Klägerin (Seite 13 bis 33 des Buches, Anlage B13), dem Kapitel „M... Z... b... A... H... - aufgezeichnet 1947“ verfasst von T... J... (Seite 35 bis 215 des Buches, Anlage B13) und dem Kapitel „C... e... S... - a... 2...“, verfasst von der Klägerin (Seite 231 bis 263 des Buches, Anlage B13). Alle Kapitel geben ein tatsächliches Geschehen, das Leben von T... J..., wieder.

Für die Frage der Urheberrechtsfähigkeit ist zu differenzieren: Während die konkrete Textfassung sowie die unmittelbare Formgebung des Gedankens ebenso wie eigenpersönlich geprägte Bestandteile und Form bildende Elemente des Werkes Urheberschutz genießen können, sind historische, nicht auf der Phantasie des Autors beruhende Umstände oder tatsächliche Begebenheiten in ihrem Kern dem Schutz nicht zugänglich (OLG München NJOZ 2010, 2112 - Tannöd; vgl. auch Wandtke/Bullinger, 4. Auflage 2014, UrhG, § 2 Rdn. 49; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rdn. 39, 40). Die tatsächlichen Gegebenheiten und Ereignisse können von jedermann und immer wieder zum Gegenstand einer Darstellung gemacht werden und fallen als solche auch dann, wenn sie künstlerisch bearbeitet werden, nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts, sondern bleiben gemeinfrei (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 24 Rdn. 3). Ein Autor, auch wenn er mit großem Aufwand die Lebensgeschichte einer anderen Person recherchiert hat, genießt folglich für die Lebensgeschichte der beschriebenen Person keinen Urheberschutz (vgl. Wandtke/Bullinger, 4. Auflage 2014, UrhG, § 2 Rdn. 49; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 24 Rdn. 3).

Danach kann sich die Klägerin zwar hinsichtlich der individuellen Form der Darstellung der Lebensgeschichte von T... J... in dem Buch „D... I... S...“ auf Urheberschutz berufen, nicht jedoch hinsichtlich des Inhalts, der Lebensgeschichte selbst, welche gemeinfrei bleibt.

Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall, entgegen der Ansicht der Klägerin, klar zwischen dem Beitrag der Klägerin und dem Beitrag von T... J... unterscheiden lässt. Die Kapitel „E... K... u... J... i... D...“ und „C... e... S... - a... 2...“, welche von der Klägerin verfasst wurden, behandeln T... J... Leben vor bzw. nach ihrer Zeit bei A...H..., während sich der Beitrag von T... J... in dem Kapitel „M... Z... b... H... - ..., 1...“ mit ihrer Zeit bei A... H... befasst. Dem Kapitel „M... Z... b... A... H... - a... 1...“ von T... J... ist zudem eine editorische Notiz vorangestellt, in welcher es wörtlich heißt:

„Die folgenden Aufzeichnungen von T... J... aus den Jahren 1947/1948 geben ihre subjektiven Erinnerungen wieder und werden hier in der ursprünglichen Fassung veröffentlicht Der Text wurde lediglich den aktuellen orthographischen Regeln angepasst und - in Zusammenarbeit mit Frau J... - dort geringfügig verändert, wo er manuskripttypische Schwächen aufwies (uneinheitliche Orthographie, fehlerhafte Namensschreibung, einzelne Wortauslassungen etc.). Die wenigen, inhaltlich unbedeutenden Streichungen sind durch Auslassungszeichen gekennzeichnet“ (Seite 34 des Buches, Anlage B13).

Nur hinsichtlich der individuellen Form der Darstellung der Lebensgeschichte in den von ihr verfassten Kapiteln „E... K... u... J... i... D...“ u... „C... e... S... - a... 2...“ kann die Klägerin folglich Urheberschutz geltend machen.

b) Aus dem Vergleich des schöpferischen Beitrages der Klägerin in dem Buch „D... I... S...“ mit dem Werk „D... U...“ ergibt sich keine Urheberrechtsverletzung.

Der Film „D... U...“ beginnt im November 1942 mit T... J... Vorstellungsgespräch bzw. dem „P... b... A... H...“ (Film „D... U...“, Anlage B14). Er endet mit der Flucht T... J... (und weiterer Filmfiguren) aus dem Führerbunker und aus dem umkämpften Berlin im Mai 1945 (Film „D... U...“ Anlage B14).

Das von der Klägerin verfasste Kapitel „E... K... u... J... i... D...“ endet demgegenüber kurz vor dem Umzug T... J... nach B... im Frühjahr 1942. Das weitere von der Klägerin verfasste Kapitel „C... e... S...- a... 2...“ behandelt sodann die Aufarbeitung der Geschehnisse durch T... J..., eingebettet in Lebensstationen der T... J... nach ihrer Flucht aus dem Führerbunker.

Der Film „D... U...“ beginnt mithin dort, wo die Schilderungen der Klägerin aufhören, und endet dort, wo der Bericht der Klägerin wieder einsetzt. Rückblenden auf die Zeit vor ihrer Tätigkeit für A... H... oder ein Ausblick auf die Zeit nach der Flucht aus dem Bunker erfolgen in dem Film „D... U...“ nicht. Die gemeinfreien Geschehnisse, welche die Klägerin in dem Buch „D... I... S...“ behandelt, werden in dem Film „D... U...“ folglich gar nicht aufgegriffen. Auch die allein urheberrechtsfähige konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung durch die Klägerin können in dem Film deshalb keinen Niederschlag gefunden haben.

Aber auch, soweit die Klägerin auf die Figur der T... J... und deren Perspektive auf die Ereignisse abstellt und ausführt, dass diese Perspektive klar sichtbar als Grundlage für die Dramaturgie des Films übernommen worden sei, ist eine Urheberrechtsverletzung nicht erkennbar. Denn der Charakter und die Rolle der T... J... sind real und historisch vorgegeben. Dass insoweit Raum für eigenschöpferische Gestaltung geblieben, von der Klägerin genutzt worden und sodann und in welcher Form als schöpferischer Beitrag in den Film eingeflossen wäre, ist weder ersichtlich noch dem Vortrag der Klägerin konkret und nachvollziehbar zu entnehmen. Zumal eigenschöpferische Gestaltung in diesem Bereich auch in Widerspruch zu dem biografischen Anspruch des Buches stünde.

2. Die Klägerin kann ihre Miturheberschaft an dem Werk „D... U...“ auch nicht erfolgreich auf Gespräche und Briefwechsel stützen, die während der Drehbucharbeiten zwischen ihr und dem Produzenten (und Drehbuchautor) B... E... sowie dem Regisseur O... H... stattgefunden haben.

Zu ihrer Einbindung in die laufende Drehbuchgestaltung hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen. Sie hat zum Nachweis zwei von der Klägerin verfasste Briefe an B... E... bzw. an B... E... und O... H... vorgelegt (Anlage K5).

Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen noch von der in der mündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO gedeckt oder als verspätet im Sinne des § 296a S. 1 ZPO anzusehen ist, da der Vortrag und die vorgelegten Briefe jedenfalls nicht geeignet sind, eine Miturheberschaft der Klägerin an dem Werk „D... U...“ zu begründen.

Der Vortrag der Klägerin lässt bereits Ausführungen dazu vermissen, inwieweit die von ihr vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich Eingang in das Werk „D... U...“ gefunden haben. Die mit Anlage K5 vorgelegten Briefe der Klägerin vom 15.11.2002 an B... E... bzw. an B... E... und O... H... enthalten zudem keine ein (Mit-)Urheberrecht an dem Werk „D... U...“ begründenden Elemente. Sie vermögen deshalb auch keine urheberrechtlich begründeten, über die im Beratervertrag (Anlage B1) vereinbarten hinausgehenden Vergütungsansprüche auszulösen.

Im Einzelnen:

a) Der Brief vom 15.11.2002, welchen die Klägerin ausschließlich an B... E... adressiert hat (Anlage K5), beginnt mit den Worten

„vergangenen Mittwoch haben wir darüber gesprochen, ob (Antwort: natürlich!) und wie H... Mitarbeiter sich untereinander über ihr persönliches Schicksal im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches unterhalten haben...“

Es folgen sodann zwei wörtliche Zitate aus dem Kapitel „M... Z... b... A... H... - a... 1...“ von T... J... (S. 118 des Buches „B... z... I... S...“, Anlage B13). Die Klägerin merkt hierzu an, dass sie eine Unterhaltung zwischen H... und T. J... im Führerbunker, die „diese [im Zitat genannten] schon länger gehegten Zweifel aufgreifen, für SEHR glaubwürdig“ halte. Sie weist darauf hin, dass es in einem Gespräch zwischen H... und T-J... möglicherweise auch um die Frage „Selbstmord - ja oder nein“ gehen könnte, da sich H... schließlich wohl umgebracht habe. Sie ergänzt sodann, dass T... J... mit G... „bestimmt viel über H...-H... J... und über H... Verfall gesprochen“ habe und zitiert zum Beleg ihrer Einschätzung erneut T... J.... Sodann folgt die Kommentierung einer Stelle des Drehbuches, welche mit „E... B... & T... J...: ‚gestern hat er mir sein politisches Testament diktiert...‘“ beschrieben wird, mit den Worten „Genau so kann das Gespräch zwar nicht stattgefunden haben, aber prinzipiell halte ich ein Gespräch zwischen den beiden über das Testament doch für möglich“. Zum Beleg ihrer Ansicht zitiert die Klägerin im Folgenden erneut eine Passage aus dem Kapitel „M... Z... b... A... H... a... 1...“ von T... J....

Die in den Briefen zu findenden Anmerkungen der Klägerin stellen folglich Hinweise auf historische Fakten, größtenteils zudem in Form wörtlicher Zitate aus dem Kapitel „M... Z... b... A... H... - a... 1...“ von T... J..., dar. Sie beziehen sich damit auf gemeinfreie, jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin (sondern allenfalls zu Gunsten T... J...) urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Ein Urheberrechtsschutz zu Gunsten der Klägerin ist schon aus diesem Grunde zu verneinen.

b) Den weiteren Brief vom 15.11.2002 an B... E... und O... H... leitet die Klägerin ein mit den Worten „herzlichen Dank für die zweite Drehbuchfassung, die ich mit großer Spannung gelesen habe. Hier meine - wenigen - Anmerkungen“. Die „zweite Drehbuchfassung“ selbst liegt dem Gericht nicht vor.

Sodann heißt es im Wesentlichen (Auslassungen sind durch [...] gekennzeichnet):

aa) „‚S. 34: ganz unten: T...: ‚...hab ich ihm Photos mitgebracht aus München ... von der ganzen Zerstörung‘

T... J... hat H... zwar von der Zerstörung erzählt, aber sie hatte keine Photos davon. Auch wenn das als dramaturgisches Mittel natürlich legitim ist, kommt mir die Vorstellung, Frau J... habe wie ein Japaner die Münchener Trümmer photographiert, ein bisserl komisch vor.“

Die Anmerkung der Klägerin stellt hier lediglich eine redaktionelle Korrektur dar, welche keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur fremde Individualität unterstützt, indem sie auf historisch überlieferte Fakten Bezug nimmt. Eine schöpferische Tätigkeit ist hierin nicht zu sehen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer, 5. Auflage 2017, § 7 Rdn. 8).

bb) „‚S. 102 T... J. zu S...: ‚... wir können ihn doch nicht alle einfach allein lassen‘

Das mag zwar ihre offizielle Aussage gegenüber Menschen wie S... gewesen sein, tatsächlich fühlte sie sich aber offensichtlich nicht so sehr an H... gebunden, sondern wusste nicht, wohin sie gehen sollte [...] Das hat sie mir gegenüber immer wieder betont, und das steht auch in ihren Aufzeichnungen, S. 184 ([...]). Ich fände es gut, wenn diese WAHRE MOTIVATION im Film auch rauskommt, denn sie galt wohl nicht nur für T... J..., sondern mehrere Menschen in H... Umfeld.“

Mit dieser Anmerkung nimmt die Klägerin erneut auf tatsächliche Gegebenheiten Bezug. Wer einem anderen ein tatsächliches Erlebnis berichtet, bringt indes nichts schöpferisches hervor und erfindet keine Fabel; er teilt vielmehr lediglich einen Stoff mit, der ebenso vorgegeben ist wie etwa ein geschichtlicher Sachverhalt, und kann dafür ebenso wenig wie für tatsächliche Angaben sonst auch Urhebereigenschaft in Anspruch nehmen (vgl. OLG München GRUR 1956, 432, 434 - So lange du da bist). Darüber hinaus handelt es sich um eine bloße Anregung, welche noch keine konkrete Ausgestaltung in Sprache und Bild erfahren hat und welcher auch insofern die schöpferische Individualität fehlt (vgl. BGH GRUR 1995, 47, 48 - Rosaroter Elefant; OLG München GRUR 1990, 674, 676 - Forsthaus Falkenau; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 5. Auflage 2017, § 2 Rdn. 73).

cc) „‚S. 130: M... G...: ‚... Ich glaube, wir werden heute alle noch weinen‘

Ich verstehe nicht, warum Sie dieses Gespräch, das zwischen E... B... und T... stattgefunden hat, zwischen M... G. und T... konstruieren. Ich finde, dass es im Film ohnehin nicht allzu viel Kontakt zwischen T... und E... B... gibt, das wäre doch eine Möglichkeit, die beiden einmal mehr zusammenkommen zu lassen???“

Auch in dieser Anmerkung nimmt die Klägerin lediglich auf tatsächliche Gegebenheiten Bezug, ohne selbständig schöpferisch tätig zu werden.

dd) „‚S. 133 Ende Diktat politisches Testament:‘

H... hat doch gleich im Anschluss an das politische sein privates Testament diktiert, in dem er auch sagt, dass er E... B... heiraten wird. So erfährt T... sozusagen aus erster Hand, was wenige Minuten später im Nebenraum stattfindet. Sie hatten - zurecht - angemerkt, dass das private Testament nicht spannend genug ist, um es im Film zu zitieren. Vielleicht bietet es sich trotzdem an, diese wahre Begebenheit einzuarbeiten.“

Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Anmerkung der Klägerin Eingang in den Film „D... U...“ gefunden hätte, da das Diktat des privaten Testaments im Film nicht aufgegriffen wird (vgl. Film „D... U...“, Anlage B14). Zudem handelt es sich lediglich um einen Hinweis der Klägerin auf historische und damit gemeinfreie, nicht schutzfähige Fakten.

ee) „‚S.149: Gespräch zwischen G... und T...‘

Das könnte natürlich so ähnlich stattgefunden haben. Ich glaube aber nicht, dass T... damals bereits von einem BEKENNTNIS gesprochen hätte. Vielleicht könnte man statt ‚... vielleicht ein Bekenntnis...‘ so etwas wie ‚was falsch gelaufen ist‘ oder (‚was er für Fehler gemacht hat‘) sagen.“

Die Anregung der Klägerin stellt eine lediglich geringfügige redaktionelle Korrektur dar, welche nur fremde Individualität unterstützt ohne eigenes schöpferisches Gewicht zu erlangen (vgl. Ziffer aa).

ff) „‚S. 152f: T... folgt wie in Trance der kleinen Prozession die Treppe hinauf zum Notausgang.‘

T... J... hat die Leichen H... und E... B... nie gesehen und war auch nicht bei der Verbrennung dabei. Ist das nicht historisch so sehr verbrieft, dass man es aus dramaturgischen Gründen nicht ändern sollte? Und wäre es nicht ohnehin viel eindrucksvoller, wenn T..., während oben die Leichen verbrannt werden, unten die G... bei Laune hält? (In Wahrheit ist sie ja völlig erschöpft und wie gelähmt auf einem Stuhl gesessen und hat Steinhänger getrunken bzw. kaum mehr etwas wahrgenommen, bis G... zurückkam und ihr Vollzug meldete.)“

Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Anregung der Klägerin, T... J... bei den G... verweilen zu lassen, Eingang in den Film „D... U...“ gefunden hat (vgl. Film „D... U...“, Anlage B14). Der Film lehnt sich vielmehr an die tatsächlichen Begebenheiten an, indem er T... J... zum Zeitpunkt der Verbrennung der Leichen alleine an einem Tisch stehend ein Glas Steinhäger trinkend zeigt (vgl. Film „D... U... “, Anlage B14). Anregungen auf Basis historischer Fakten vermögen eine Urheberstellung indes nicht zu begründen.

gg) „‚S. 164: W... Aktion:‘

Ich finde es gut und spannend, dass man diese eigenmächtige Aktion zeigt. Aber sollten die Laien unter den Zuschauern nicht erfahren, dass die offizielle Mitteilung an das deutsche Volk eine völlig andere war (und das Vorgehen W... deshalb besonders mutig bzw. verzweifelt)? Am 1. Mai 1945 um 22.26 wurde der deutschen Wehrmacht und dem deutschen Volk vom Sender Hamburg folgendes mitgeteilt:

„[...]

‚S. 192: O... M... fiel am 02.05.1945 auf der Flucht in Berlin in die Hände der Russen.‘

T... J... beobachtete, wie zwei Russen die M... abführten. Ob sie vergewaltigt, erschossen... wurde... oder ob sie vorher die Giftkapsel zerbiss, weiß man angeblich bis heute nicht.“

In den Anmerkungen nimmt die Klägerin lediglich auf historische Fakten Bezug, welche zum frei benutzbaren Gemeingut zählen und somit nicht schutzfähig sind.

hh) Die Anmerkungen der Klägerin zu der zweiten Drehbuchfassung sind damit jeweils nicht geeignet, eine (Mit-)Urheberschaft der Klägerin an dem Werk „D... U...“ zu begründen.

Nichts anderes ergibt sich aus ihrer abschließenden Bitte in dem Brief:

„Zum Abschluss noch einmal meine bereits nach der ersten Fassung geäußerte Bitte, dass T... J... nicht zuuuuu naiv und dummes-Ding-mäßig rüberkommen sollte. Natürlich war sie unbedarft und uninformiert, natürlich hat sie H... sehr verehrt und wollte ihm jedes Wort glauben, aber immer war auch Skepsis dabei.“

Soweit die Klägerin nicht lediglich auf - gemeinfreie - historisch überlieferte Fakten Bezug nimmt, handelt es sich bei ihren Anmerkungen um bloße Ideen und Anregungen, die noch keine konkrete Ausgestaltung in Sprache und Bild erfahren haben und denen insofern die schöpferische Individualität fehlt. Darüber hinaus verblassen die abstrakten und knappen Anregungen und Anmerkungen auch gegenüber dem Grad der Individualität des neugeschaffenen Werkes „D... U...“.

c) Die - in den Worten der Klägerin - „wenigen“, Anmerkungen lassen sich auch nicht zu einer schutzfähigen Fabel zusammenfassen. Soweit den Anmerkungen überhaupt ein innerer Zusammenhang innewohnt, besteht dieser ausschließlich in der möglichst authentischen Wiedergabe eines historischen Geschehens. Es handelt sich nicht um das Ergebnis schöpferischer Phantasie der Klägerin.

II. Ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere angemessene Vergütung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes „D... U...“ ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Vergütungspflicht bei Leerübertragungen.

Zwar sind die Grundsätze zur Vergütungspflicht bei Leerübertragungen im Urheberrecht entsprechend anwendbar (BGH GRUR 2012, 910, 911 - Delcantos Hits; offen gelassen noch von BGH NJW 1992, 232, 234 - Keltisches Horoskop). Diese besagen jedoch lediglich, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk nicht deshalb unwirksam ist, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft (BGH GRUR 2012, 910, 912 - Delcantos Hits).

Ziel dieser Grundsätze ist es, dem Lizenzgeber nicht das Wagnis für die Rechtsbeständigkeit des Lizenzgegenstandes aufzuerlegen und ihm den Anspruch auf die Gegenleistung abzusprechen, obwohl er im Regelfall bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise seine Leistung erbracht hat (vgl. BGH NJW 1977, 104 - Werbespiegel). Der Lizenzgeber erhält hierdurch jedoch nicht die Rechtsstellung eines Urhebers (vgl. BGH GRUR 2005, 935, 937 - Vergleichsempfehlung II). Folgerichtig kommt auch § 32a UrhG nicht zur Anwendung. § 32a Abs. 1 UrhG, der eine Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ darstellt, ist Ausfluss des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebotes, den Urheber an sämtlichen Früchten aus der Nutzung seines Werke angemessen zu beteiligen. Fehlt es an der Urhebereigenschaft, so ist der Lizenzgeber wie jeder andere Vertragspartner zu behandeln. Eine Rechtfertigung für die Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ und für eine weitere Beteiligung an Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des (fremden) Werkes fehlt in diesem Fall.

III. Eine weitere Vergütung kann die Klägerin auch nicht aus einer Sittenwidrigkeit der in § 4.4 des Options- und Verfilmungsvertrages (Anlage K1) festgelegten Vergütungsregelung herleiten. Für die Beklagte zu 2 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin ist. Im Übrigen fehlt es, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin insoweit überhaupt aktivlegitimiert ist, jedenfalls an konkreten Anhaltspunkten, die eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Klausel begründen könnten.

Die Klägerin hat insofern mit Schriftsatz vom 11.10.2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Sittenwidrigkeit bestehe darin, dass die Beklagte zu 3 sich die Möglichkeit habe einräumen lassen, sämtliche Vertriebskosten und Provisionen in der konzerneigenen Verwertungskette vorab in Abzug bringen zu dürfen, zumal die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages nicht habe beurteilen können, bei welchen Konzerntöchtern und Vertragspartnern pauschale und nicht nachvollziehbare Abzüge vorgenommen würden.

Die nach § 138 BGB erforderliche Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung sowie der Umstände ihres Zustandekommens lassen § 4.4 des vorgelegten Options- und Verfilmungsvertrages (Anlage K1) indes nicht als sittenwidrig erscheinen.

Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss eine derart ungleiche Verhandlungsposition bestanden hätte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 den Vertragsinhalt faktisch einseitig habe bestimmen können (vgl. hierzu BVerfG GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo). Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass der durch den Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen lässt, den der Staat zu respektieren hat (BVerfG GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertragsinhalt selbst, insbesondere nicht aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dass die Vergütungsvereinbarung des Options- und Verfilmungsvertrages in der Vertragspraxis faktisch leerlaufen würde, ist nicht erkennbar. Insofern ist die gesamte Vergütungsregelung in den Blick zu nehmen. Denn § 4 des Options- und Verfilmungsvertrages gewährt nicht nur eine Beteiligung in Höhe von 2,5 % des Nettogewinnes des Produzenten (Ziffer 4.4 des Options- und Verfilmungsvertrages), sondern darüber hinaus auch eine Beteiligung in Höhe von 10 % an den Produzentenerlösen (Bruttoerlöse abzüglich Mehrwertsteuer) aus der Verwertung der Produktion in den USA, UK und Japan (Ziffer 4.3 des Options- und Verfilmungsvertrages). Abzüge sind der Beklagten zu 3 hier nur eingeschränkt möglich. Unstreitig hat der Verlag aufgrund der vertraglichen Vereinbarung außerdem bislang bereits € 196.012,34 erhalten. Aus dem als Anlage B1 vorgelegten Beratervertrag zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3 folgt ferner, dass der Klägerin seitens der Beklagten zu 3 (weitere) € 12.000 für ihre Beratertätigkeit zugesagt wurden. Auch dies kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht außer Acht bleiben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade nicht (Mit-) Urheberin des Werkes „D... U...“ ist. Der Anspruch auf eine Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Filmes wird ihr bzw. dem Verlag lediglich durch § 4 des Options- und Verfilmungsvertrages eingeräumt. Ein hiervon losgelöster Rechtsgrund für eine Beteiligung an dem „wirtschaftlichen Erfolg“ des Filmes existiert indes nicht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher beka

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(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.