Landgericht München I Endurteil, 28. Aug. 2018 - 29 O 9543/17

bei uns veröffentlicht am28.08.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 947,46 € seit 01.08.2016, 01.09.2016,

01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie aus jeweils 942,06 € seit

01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 86.289,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Treuhandhonoraransprüche sowie - im Rahmen der Widerklage - über Einlageforderungen aus übernommenen Anleger-Beteiligungen.

Die Beklagte ist eine Publikums-Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist Gründungsgesellschafterin der Beklagten und für diese als Treuhandkommanditistin tätig, d. h. hält treuhänderisch die Kommanditanteile der Anleger, soweit sich diese nicht für eine Beteiligung als Direktkommanditist entschieden haben.

Zur Tätigkeit und Vergütung der Treuhandkommanditistin enthält der Gesellschaftsvertrag (Anlage K1) u. a. folgende Bestimmungen:

㤠4 Ziff. 3:

„Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, mit dritten Personen (nachstehend Treugeber genannt) Treuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen oder Treugeber auf deren Wunsch als Direktkommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen, bis ein Kommanditkapital von insgesamt € 25 Mio. (in Worten: fünfundzwanzig Mio. Euro) erreicht ist. (…).“

§ 4 Ziff. 4:

„Der Treuhandkommanditist schafft zunächst im Namen und für Rechnung der Treugeber mit deren Kapitaleinzahlung - abzüglich der Abwicklungsgebühr (Agio) - das Treugut (= Gesellschafts -beteiligung) durch Kapitalerhöhung, das die Treugeber nach Errichtung des Treugutes dem Treuhänder übertragen. (…) Die Hafteinlage des Treuhandkommanditisten bzw. des neu beitretenden Gesellschafters beträgt grundsätzlich ein Prozent der Pflichteinlage.“

§ 8 Ziff. 1:

„Der Treuhandkommanditist übt seine Gesellschafterrechte auf Weisung und im Interesse der Treugeber aus. Er verwaltet das auf ihn übertragene Treugut (Gesellschaftsanteil) für die Treugeber, mit denen jeweils ein Treuhandvertrag besteht. Soweit individuell vorliegende Weisungen des Treugebers an den Treuhänder bestehen, übt der Treuhänder seine Stimmrechte entsprechend den im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Weisungen aus (…).“

§ 8 Ziff. 5:

„Der Treugeber hat das Recht, von dem Treuhänder jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung zu verlangen und zwar im Verhältnis des vom Treugeber gezeichneten und eingezahlten Kapitalanteils. (…).“

§ 11 Ziff. 10:

„Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß geladen undWLie Komplementärin oder der Treuhandkommanditist anwesend oder vertreten sind.“

§ 16 Ziff. 2.4:

„Die ... hat mit der Gesellschaft einen Registertreuhandvertrag abgeschlossen. Der Registertreuhandvertrag ist in vollem Wortlaut in diesem Prospekt abgedruckt. Es wird deswegen ausdrücklich auf diesen Vertrag hingewiesen. In der Nachplatzierungsphase erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit der Anlegerverwaltung und Registertreuhändertätigkeit ein Honorar in Höhe von 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist in monatlichen Raten zum Monatsende zu je 1/12 auszubezahlen.“

§ 16 Ziff. 3:

„Die oben genannten Honorare/Vergütungen erhöhen sich jeweils, beginnend erstmalig ab dem Jahr 2014 jährlich um 2,5% gegenüber dem Vorjahr. Etwaige Umsatzsteuererhöhungen gegenüber der derzeitigen Umsatzsteuer von 19% gehen zulasten der Fondsgesellschaft.

Die Gesellschafter billigen hiermit die vorstehend aufgezeigten Honorarstrukturen und Kosten des Fonds und den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge. Die vereinbarten vorstehenden Vergütungen entstehen auch für den Fall, dass die Gesellschaft in einzelnen Geschäftsjahren Verluste erwirtschaftet.“

Der zwischen der Treuhandkommanditistin und den jeweiligen Anlegern abzuschließende Registertreuhandvertrag (Anlage K2) sieht u. a. folgende Bestimmungen vor:

§ 1 Ziff. 1:

„Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet den Kapitalanteil in eigenem Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Der Kapitalanteil bemisst sich nach dem von dem Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrag.“

§ 12 Ziff. 1:

„Für die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und den damit verbundenen Tätigkeiten erhält der Treuhandkommanditist einmalig in der Platzierungsphase eine Vergütung in Höhe von 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. In der Nachplatzierungsphase erhält der Treuhandkommanditist eine laufende Vergütung in Höhe von jährlich 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die sich jährlich um 2,5% ab dem Jahr 2014 erhöht.“

§ 13 Ziff. 2:

„Jeder Treugeber ist berechtigt, das Treuhandverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten zu kündigen. Der Treuhandkommanditist tritt - aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses - seinen für Rechnung des Treugebers gehaltenen Gesellschaftsanteil an den Treugeber ab, der die Abtretung bereits heute annimmt. Die Parteien sind verpflichtet, die hieraus resultierende Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister anzumelden. (…).“

In der Zeichnungs- bzw. Platzierungsphase der Beklagten, die am 31.12.2012 endete, traten der Beklagten insgesamt 484 Anleger über die Klägerin als Treugeberkommanditisten bei. Eine entsprechende Erhöhung der Hafteinlage im Handelsregister wurde durch die Klägerin nicht veranlasst.

Gemäß Jahresbericht 2015 (Anlagen B2, B11) betrug das gezeichnete Kommanditkapital der Beklagten zum Stichtag 31.12.2015 11.369.575,-€. Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 25.10.2017 wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2015 genehmigt und das gezeichnete Gesellschaftskapital mit Wirkung zum 31.12.2016 auf 11.304.726,06 € herabgesetzt (Anlagen B13 bis B15, TOP 8 und TOP 13). Ferner wurde am 25.10.2017 folgender Gesellschafterbeschluss gefasst (TOP 6):

„§ 16 Ziffer 2.4. Treuhänder wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Klägerin/Treuhänderin

Die ... hat mit der Gesellschaft einen Registertreuhandvertrag abgeschlossen. Der Registertreuhandvertrag ist in vollem Wortlaut in diesem Prospekt abgedruckt. Es wird deswegen ausdrücklich auf diesen Vertrag hingewiesen. Das jährliche Honorar des Treuhänders in der Nachplatzierungsphase bemisst sich danach, wie viele Treugeberbeteiligungen der Treuhänder jeweils zum 31.12. des Vorjahres hält. Es richtet sich grundsätzlich nach der Individualvereinbarung zwischen dem jeweiligen Treuhänder und Treugeber. Das Honorar wird als Summe der Einzelhonorare je Treugeber aus den Gesellschaftsmitteln beglichen und ist nachträglich jeweils monatlich anteilig zur Zahlung fällig.“

Die Beklagte hat der Klägerin bis einschließlich Juni 2016 Treuhandvergütungen nach Maßgabe des § 16 Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrags bezahlt. Ab Juli 2016 wurden die Zahlungen eingestellt.

An der Beklagten war u. a. eine Anlegerin mit insgesamt drei Beteiligungen in Höhe von 40.000,- €, 46.000,- € und 28.000,- €, jeweils zzgl. 6%% Agio beteiligt. Auf jede der Beteiligungen wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,- € geleistet; die verbleibenden Einlageverpflichtungen sollte die Anlegerin in monatlichen Raten zu 100,- €, 150,- € und 100,- € ableisten (Anlagen B5 bis B7). Im Anlageverlauf kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der Anlegerin über das Fortbestehen der Beteiligung, nachdem die Anlegerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2014 (Anlage K6) den Widerruf der Beteiligung erklärte. Dieser Rechtsstreit wurde mit einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung zwischen der Anlegerin, der Beklagten und der Klägerin vom 27.05./02.06.2015 (Anlage B4) beigelegt, die vorsah, dass die Beteiligungen gegen eine Abgeltungszahlung der Anlegerin auf die Klägerin übertragen werden. Der Vergleich enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

„1) Frau ... zahlt an die … einen Betrag von EUR 11.069,00.

(…)

3) Frau ... überträgt ihre Beteiligung mit den Vertrags-Nr.: (…) an der zum 01.06.2015 (nachfolgend als „Übertragungsstichtag“ bezeichnet) mit allen Rechten und Pflichten an die Die Treuhandgesellschaft nimmt die Übertragung der Beteiligung zum Übertragungsstichtag an.

Die Übertragung der Beteiligung zum Übertragungsstichtag erfolgt einschließlich aller aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Anlegers, wie z. B. Ansprüche auf Entnahmen, Ausschüttungen, die der Anleger an die Treuhandgesellschaft abtritt.

Die Treuhandgesellschaft nimmt die Abtretung an.

4) Weiter sind mit Abschluss dieses Vergleichs, mit Ausnahme der Zahlung aus Ziffer 1) und mit Ausnahme der Ansprüche nach Ziffer 4), Abs. 4, sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinander, sowie der Treuhandgesellschaft einerseits und Frau ... andererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, egal ob bekannt oder unbekannt, aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen unter Ziffer 3) dieses Vergleichs auch gegenüber Dritten, abgegolten und erledigt.

(…).“

Die Klägerin hat auf die übernommenen Beteiligungen zu keinem Zeitpunkt Zahlungen geleistet; solche wurden von der Beklagten im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens auch nicht geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2017 aus dem Gesellschaftsvertrag Honoraransprüche gegen die Beklagte in Höhe von 0,1% des gezeichneten Gesamtkapitals pro Jahr zustünden. Hinsichtlich dieses Anspruchs seien nicht etwa die Treugeber, sondern die Fondsgesellschaft passivlegitimiert. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung sei nicht das einbezahlte Kommanditkapital, sondern das bilanzielle „gezeichnete“ Kapital heranzuziehen. Wie viele Beteiligungen die Klägerin in den jeweiligen Zeitäume tatsächlich treuhänderisch gehalten hat, sei ebenso unbeachtlich wie die Realisierbarkeit ausstehender Einlageforderungen. Aus dem Umstand, dass für die treuhänderischen Beteiligungen keine Erhöhung der Hafteinlage im Handelsregister erfolgt ist, könne die Beklagte keine Einwendungen herleiten.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.989,50 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 947,46 seit 31.07.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 31.12.2016, aus jeweils € 942,06 seit 31.01.2017, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2017, 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie wendet gegen den Klageanspruch ein, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da sich der Honoraranspruch allein aus den Treuhandverträgen ergebe und ausschließlich gegen die jeweiligen Treugeber-Anleger richte. Jedenfalls sei die von der Klägerin herangezogene Bemessungsgrundlage unrichtig, da von dem gezeichneten Kapital sowohl noch nicht einbezahlte Einlagen als auch „zweifelhafte Einlageforderungen“ sowie solche Beteiligungen abzusetzen seien, die die Klägerin wegen Austritts des Anlegers oder Beitritts als Direktkommanditist nicht mehr verwalte. Zudem stehe dem Vergütungsanspruch entgegen, dass die Klägerin die vertraglich vorgesehene registermäßige Erhöhung ihrer Hafteinlage nicht durchgeführt, somit die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht habe. Insoweit stehe der Klägerin kein Vergütungsanspruch zu, jedenfalls habe die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht.

Ferner ist die Beklagte der Meinung, dass sie die Klägerin aus den übernommenen Beteiligungen der Anlegerin ... auf die jeweils ausstehenden ratenweisen Einlageleistungen in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin habe die Beteiligungen „mit allen Rechten und Pflichten“, somit auch mit der Einlageverpflichtung übernommen. Die in Ziff. 4) des Vergleichs enthaltene Abgeltungsklausel erfasse die Einlageverpflichtung nicht, weil mit „Parteien“ nur die Fondsgesellschaft und die Anlegerin gemeint seien und im Übrigen nur wechselseitige Ansprüche zwischen „der Treuhandgesellschaft einerseits und Frau ... andererseits“ abgegolten würden. Ferner verweist die Beklagte darauf, dass dieselbe Vergleichsregelung auch in einem anderen Rechtsstreit betreffend die Beteiligungen einer Anlegerin ... an einem Schwesternfonds getroffen worden sei. Diese Beteiligung habe die Klägerin sodann unter ausdrücklicher Anerkennung und Übertragung der Einlagepflicht an eine Dritte veräußert (Anlagenkonvolut B18).

Die Beklagte hat auf dieser Grundlage mit fälligen Einlageforderungen aus den Beteiligungen der Anlegerin ... in Höhe von 3.900,- €, 5.850,- € und 3.900,- € zzgl. Zinsen die Hilfsaufrechnung gegen die Honoraransprüche der Klägerin erklärt. Die übrigen Einlageforderungen macht sie im Wege der (Hilfs-)Widerklage geltend.

Die Beklagte beantragt hilfswiderklagend, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen durch die Aufrechnung nicht verbraucht sind:

1. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt an die Beklagte einen Betrag von EUR 3.900,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 100,00 seit dem 15.06.2015, aus EUR 100,00 seit dem

15.07.2015,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.08.2015,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.09.2015,

aus

EUR

100,00

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dem

15.10.2015,

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EUR

100,00

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dem

15.11.2015,

aus

EUR

100,00

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dem

15.12.2015,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.01.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.02.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.03.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.04.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.05.2016,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.06.2016,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.07.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.08.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.09.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.10.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.11.2016,

aus

EUR

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dem

15.12.2016,

aus

EUR

100,00

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dem

15.01.2017,

aus

EUR

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dem

15.02.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.03.2017,

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EUR

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dem

15.04.2017,

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dem

15.05.2017,

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EUR

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dem

15.06.2017,

aus

EUR

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dem

15.07.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.08.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.09.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.10.2017,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.11.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.12.2017,

aus

EUR

100,00

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dem

15.01.2018,

aus

EUR

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dem

15.02.2018,

aus

EUR

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dem

15.03.2018,

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EUR

100,00

seit

dem

15.04.2018,

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EUR

100,00

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dem

15.05.2018,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.06.2018,

aus

EUR

100,00

seit

dem

15.07.2018, aus EUR 100,00 seit dem 15.08.2018 zu bezahlen.

2. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt an die Beklagte einen Betrag von EUR 5.850,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 150,00 seit cem 15.06.2015, aus EUR 150,00 seit dem

15.07.2015,

aus

EUR 150,00

seit

dem

15.08.2015,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.09.2015,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.10.2015,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.11.2015, 15.01.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.12.2015,

aus

EUR

150,00

seit

dem

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.02.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.03.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.04.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.05.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.06.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.07.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.08.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.09.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.10.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.11.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.12.2016,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.01.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.02.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.03.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.04.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.05.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.06.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.07.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.08.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.09.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.10.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.11.2017,

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EUR

150,00

seit

dem

15.12.2017,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.01.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.02.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.03.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.04.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.05.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.06.2018,

aus

EUR

150,00

seit

dem

15.07.2018, aus EUR 150,00 seit dem 15.08.2018 zu bezahlen.

15.07.2018, aus EUR 100,00 seit dem 15.08.2018 zu bezahlen.

Darüber hinaus beantragt sie widerklagend:

1. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2036 monatlich EUR 100,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2031 monatlich EUR 150,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2026 monatlich EUR 100,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklagen.

Sie ist der Meinung, dass der Vergleich betreffend die Beteiligung der Anlegerin ... eine umfassende Abgeltungsklausel beinhalte, die auch die Einlageforderung im Verhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin erfasse. Hiervon sei auch die Beklagte ausgegangen, weshalb sie die Klägerin vorgerichtlich nie zur Zahlung der angeblich ausstehenden Einlagen aufgefordert habe. Aus den Übertragungen betreffend die Beteiligung der Anlegerin (... könnten keine anderweitigen Rückschlüsse gezogen werden. Der An- und Weiterverkauf der Beteiligung durch die Klägerin sei hier auf Initiative des Fondsinitiators, Herrn ... erfolgt, der auch den Kaufpreis für die Klägerin bezahlt habe. Die Klägerin habe von vornherein nur als Durchlaufstation fungiert und keine wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile aus dem Geschäft gehabt. Im Übrigen habe die Beteiligung der Anlegerin auch deshalb keinen Bestand, weil die Anlegerin die Beteiligung wirksam widerrufen bzw. wegen Prospektfehlern fristlos gekündigt habe. Die erklärte Aufrechnung gehe daher ins Leere, die Widerklagen seien unbegründet. ... Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 hat die Beklagte gegen die Klägerin zunächst auch Einlageforderungen aus einem Vergleich betreffend den Anleger ... im Wege der Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 hat die Beklagte erklärt, dass die diesbezüglichen Ansprüche nicht weiterverfolgt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und die Niederschriften der mündlichen Hauptverhandlungstermine vom 23.11.2017 und 16.08.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet, die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I gemäß den §§ 12, 17 ZPO, 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und örtlich zur Entscheidung zuständig.

B.

Die Klage ist auch im Hauptantrag vollständig (u. Ziff. I) und im Zinsantrag weitestgehend (Ziff. II) begründet.

I.

Im Hauptantrag war der Klägerin für den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 eine Honorarforderung gemäß Klageantrag zuzusprechen.

1. Gemäß § 16 Ziff. 2.4 S. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags steht der Klägerin für ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditistin im vorgenannten Zeitraum ein zeitanteiliger, jährlicher Honoraranspruch in Höhe von 0,1% des gezeichneten Kapitals inklusive Mehrwertsteuer zu.

2. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Beklagte passivlegitimiert. Aus § 16 Ziff. 3 S. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags, wonach es sich bei den in § 16 Ziff. 1 ff. geregelten Honoraren ausdrücklich um „Kosten des Fonds“ handelt und Erhöhungen der für die Honorare geltenden Umsatzsteuer„zulasten der Fondsgesellschaft“ gehen, ergibt sich eindeutig, dass die Honorare von der Fondsgesellschaft bezahlt werden. Dementsprechend ist das Treuhänderhonorar auch - neben den anderen Funktionsträger-Honoraren - im Investionsplan der Gesellschaft (Anlage K1, S. 49) aufgeführt. Hieraus folgt ein Direktanspruch der Treuhandkommanditistin gegen die Fondsgesellschaft. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Registertreuhandverträge, auf die in § 16 Ziff. 2.4 S. 3 des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen wird, nicht mit der Fondsgesellschaft, sondern zwischen der Treuhandkommanditistin und den Treugeber-Anlegern zustande kommen und diese Verträge in § 12 Ziff. 1 ihrerseits eine - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Vergütungsregelung enthalten. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Treuhandkommanditistin nicht nur im Interesse des Anlegers, sondern mindestens in gleichem Maße im Interesse der Fondsgesellschaft tätig wird. Publikums-Fondsgesellschaften bieten die Treuhandgestaltung bewusst an, um Anlegern eine Beteiligung möglichst ohne Verwaltungsaufwand, insbesondere ohne Registereintragung gemäß §§ 162 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB und ohne persönliche Mitwirkung in Gesellschaftsgremien (vgl. § 8 Ziff. 1, § 11 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags) zu ermöglichen und damit Beitrittshemmnisse zu vermeiden und die Kapitaleinwerbung zu erleichtern. Diesem Zweck entspricht nur eine rechtliche Ausgestaltung in der Weise, dass die Fondsgesellschaft die Treuhandgebühren für die Anleger mit Direktanspruch der Treuhandkommanditistin übernimmt. Denn ginge man davon aus, dass sich Treugeber-Anleger durch den Abschluss des Registertreuhandvertrags neben ihrer Einlageverpflichtung zusätzlichen Honoraransprüchen der Treuhandkommanditistin aussetzen, die auch im Falle eines Freistellungsanspruchs des Anlegers gegen die Fondsgesellschaft etwa bei Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft zum Tragen kommen könnten, so wäre dies ein aufklärungspflichtiger Umstand, der die Kapitaleinwerbung nicht erleichtern, sondern vielmehr ein zusätzliches Hemmnis für treuhänderische Beteiligungen schaffen würde; die Treuhandgestaltung wäre für Anleger nicht mehr attraktiv, ihr Zweck würde verfehlt.

Zu beachten ist ferner, dass sich die Treuhandvergütung sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Registertreuhandvertrag als Jahresvergütung auf Grundlage des gesamten gezeichneten Gesellschaftskapitals errechnet. Dafür, dass auch individuelle Honoraransprüche gegen die einzelnen Treugeber in Betracht kommen, die sich dann nach der Höhe des jeweiligen Kapitalanteils richten müssten, findet sich in den Vergütungsregelungen keinerlei Anhaltspunkt. Auch dies zeigt, dass die Vergütungsregelungen, wenn auch in den Treuhandverträgen enthalten, nicht auf eine individuelle Vergütung durch die einzelnen Treugeber angelegt sind.

Nicht zuletzt wurden die Vergütungsregelungen auch unstreitig bis ins Jahr 2016 von der Beklagten im Sinne einer eigenen Zahlungspflicht „gelebt“. Aus den Protokollen zur Gesellschafterversammlung vom 25.10.2017 ergibt sich, dass die Fondsgesellschaft die Reduzierung des gezeichneten Kapitals gerade auch zu dem Zweck durchführte, die Kosten des Fonds gegenüber Funktionsträgern zu verringern (vgl. Anlage B13). Damit übereinstimmend sieht die in der Gesellschafterversammlung beschlossene Neufassung des § 16 Ziff. 2.4 (S. 6) nunmehr unmissverständlich vor, dass das „Honorar (…) aus den Gesellschaftsmitteln beglichen“ wird. Dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren dagegen den Standpunkt vertritt, die Treugeber hätten für die Treuhandgebühren aufzukommen, ist vor diesem Hintergrund widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Ziff. 2.4 S. 4 des Gesellschaftsvertrags und § 12 Ziff. 1 S. 2 des Treuhandvertrags ist Bemessungsgrundlage für die Treuhändervergütung das „gezeichnete Gesellschaftskapital“ und nicht etwa das einbezahlte Kapital. Bei dem „gezeichneten Kapital“ handelt es sich um eine handelsrechtliche Begrifflichkeit, die nach § 272 Abs. 1 HGB das Nominal kapital umschreibt und von dem „eingeforderten“ Kapital gerade zu unterscheiden ist. Auch der Gesellschaftsvertrag unterscheidet in § 8 Ziff. 5 S. 1 zwischen dem „gezeichneten und eingezahlten Kapitalanteil“ .Soweit die Beklagte meint, das noch nicht einbezahlte Kommanditkapital sei von der Bemessungsgrundlage abzusetzen, ist für eine solche Auslegung der Vergütungsregelung daher kein Raum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass den Anlegern im Emissionsprospekt (Anlage B3, Ziff. 8.11) in Aussicht gestellt wird, dass die Funktionsträger „grundsätzlich mit Honoraren vergütet“ werden, „die in Abhängigkeit vom tatsächlich eingezahlten Gesellschaftskapital stehen“, wodurch eine „leistungs- und erfolgsbezogene Honorierung erreicht“ werden soll. Denn die rein informierenden Ausführungen des Emissionsprospekts sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags und können daher nicht zu einem abweichenden Vertragsinhalt führen, wo der Vertragswortlaut keiner Auslegung zugänglich ist. Nicht zuletzt ergibt sich aus dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung vom 25.10.2017 (Anlage B13), dass auch die Verantwortlichen der Beklagten auf dem Boden der ursprünglichen Vergütungsregelung von einer Bemessung der Funktionsträgergebühren „immer mit Bezug auf das Nominalkapital“ ausgingen und gerade dies zum Anlass genommen wurde, das Nominalkapital rückwirkend herabzusetzen und die Bemessungsgrundlage für die Zukunft im Wege einer Neufassung des § 16 Ziff. 2.4 auf die gehaltenen Anteile zu beschränken. Im Ergebnis ist daher für die Bemessung der Treuhändervergütung nach § 16 Ziff. 2.4 a. F. weder beachtlich inwieweit das Kommanditkapital einbezahlt, realisierbar oder „zweifelhaft“ ist noch in welchem Umfang die Klägerin Beteiligungen tatsächlich treuhänderisch gehalten hat.

4. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch - entgegen der von der Klägerin jedenfalls ursprünglich vertretenen Ansicht - nicht etwa für die gesamte Nachplatzierungsphase auf das gezeichnete Kapital zum Ende der Platzierungsphase abzustellen; maßgeblich für die jährliche Vergütung ist vielmehr das gezeichnete Kapital zum Bilanzstichtag 31.12. des jeweils vorangegangen Geschäftsjahres. Über diese zeitliche Dimension der Bemessungsgrundlage enthält der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und Registertreuhandvertrags keine eindeutige Regelung und ist mehreren Auslegungen zugänglich; die Auslegung der Verträge hat daher vor allem nach dem Regelungszweck zu erfolgen. Insoweit ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum bei der Bemessung des Treuhänderhonorars ein inaktuelles gezeichnetes Kapital zugrunde zu legen sein sollte; auch im Hinblick auf Ziff. 8.11 des Emissionsprospekts (Anlage B3), wonach durch die Vergütungsregelungen eine erfolgs- und leistungsbezogene Honorierung angestrebt wird, die in angemessener Relation zur Kapitalausstattung der Gesellschaft steht, liegt es viel näher, dass sich nachträgliche Veränderungen im Gesellschaftskapital auch auf die Vergütung auswirken. Dabei geht § 16 Ziff. 2.4 S. 5 des Gesellschaftsvertrags, wonach das Honorar zeitanteilig in monatlichen Raten zu bezahlen ist, ersichtlich davon aus, dass die jährliche Vergütung nicht erst am Jahresende, sondern bereits im laufenden Geschäftsjahr feststeht. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, auf den Bilanzstichtag des Vorjahres und nicht etwa auf den 31.12. des laufenden Geschäftsjahres abzustellen. Dementsprechend wurde dieser Stichtag auch in der Neufassung des § 16 Ziff. 2.4. ausdrücklich festgelegt. Letztlich hat sich auch die Klägerin dieser Vertragsauslegung angeschlossen, indem sie ihre Honoraransprüche im Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 107/108 d. A.) für das Jahr 2016 nur noch nach dem gezeichneten Kapital zum 31.12.2015 und für das Jahr 2017 nach dem gezeichneten Kapital zum 31.12.2016 berechnet hat.

5. Die Frage des wirksamen Zustandekommens der in der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2017 gefassten, für die Treuhändervergütung relevanten Beschlüsse ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dies gilt zunächst für die rückwirkende Herabsetzung des Gesellschaftskapitals zum 31.12.2016 (Anlagen B13 ff., TOP 13), da die Klägerin dem von ihr geltend gemachten Honoraranspruch für das Jahr 2017 gemäß Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 108 d. A.) lediglich das herabgesetzte Kapital in Höhe von 11.304.726,06 € zugrunde legt. Dasselbe gilt für die Änderung der Vergütungsregelung nach § 16 Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrags (Anlagen B13 ff., TOP 6), da auch die Beklagte davon ausgeht, dass die Neuregelung erst ab 01.01.2018 gelten soll (vgl. Schriftsatz v. 05.02.2018, Bl. 90 d. A.). Für das Jahr 2018 werden vorliegend keine Ansprüche geltend gemacht.

6. Im Ergebnis ergibt sich aus dem Vorstehenden folgende Höhe des Vergütungsanspruchs: a) Für die Monate Juli bis Dezember 2016 ergibt sich aus dem gezeichneten Kapital zum 31.12.2015 in Höhe von 11.369.575,- € eine Gesamtvergütung in Höhe von (11.369.575 € x 0,1% x 6/12 =) 5.684,78 €.

b) Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 ergibt sich aus dem herabgesetzten gezeichneten Kapital zum 31.12.2016 in Höhe von 11.304.726,06 € eine Gesamtvergütung in Höhe von (11.304.726,06 € x 0,1%o =) 11.304,72 €.

c) Aus der Summe der vorstehenden Teilbeträge ergibt sich die zugesprochene Gesamtsumme von 16.989,50 € gemäß Klageantrag.

7. Einwendungen gegen diesen Zahlungsanspruch stehen der Beklagten nicht zu, insbesondere ergeben sich solche nicht daraus, dass die Klägerin für die von ihr treuhänderisch gehaltenen Anteile - unstreitig - keine Erhöhung der Hafteinlage im Handelsregister veranlasst hat. Aus der mangelnden Registereintragung ergibt sich weder ein Minderungsrecht noch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten.

Zutreffend ist zwar, dass in Bezug auf die Treuhändertätigkeit ein mit dem Gesellschaftsvertrag verbundener, besonderer Austauschvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Wie bereits oben unter Ziff. 2 ausgeführt, hat die Beklagte als Fondsgesellschaft ein erhebliches Eigeninteresse an der Tätigkeit der Treuhandkommanditistin, denn die Treuhandgestaltung hat den Zweck, ihr die vereinfachte Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern und eine erleichterte Mitteleinwerbung zu ermöglichen. Wegen dieser Interessenlage ist davon auszugehen, dass dem Vergütungsanspruch der Treuhandkommanditistin ein synallagmatischer Leistungsanspruch der Beklagten auf Ausübung der Treuhändertätigkeit gegenübersteht. Ferner ist der Beklagten zuzugeben, dass gemäß § 4 Ziff. 4 (a. E.) des Gesellschaftsvertrags für jeden Anleger eine Haftsumme in Höhe von 1%o der Pflichteinlage bestehen soll, die bei einem Treugeber-Anleger nur durch entsprechende Erhöhung der Haftsumme der Treuhandkommanditistin im Handelsregister geschaffen werden kann (zu den Begrifflichkeiten und zum Eintragungserfordernis vgl. Baumbach/Hopt/Roth, 38. Aufl. 2018, § 171 Rn. 1, § 162 Rn. 2).

Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Registereintragung aber jedenfalls keine prägende Kernpflicht im Rahmen des Austauschverhältnisses dar, denn der Zweck der Treuhandgestaltung, der Fondsgesellschaft die Mitteleinwerbung zu erleichtern, wird bereits durch die Schaffung der mittelbaren Gesellschafterstellung samt Einlageverpflichtung im Innenverhältnis (vgl. § 4 Ziff. 3, Ziff. 4 S. 1 des Gesellschaftsvertrags) und die treuhänderische Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Anleger gegenüber der Gesellschaft, etwa durch Vertretung in Gesellschafterversammlungen (§ 8 Ziff. 1, § 11 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags, §§ 1 Ziff. 1 des Treuhandvertrags), weitestgehend erfüllt. Die Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister ist dagegen lediglich für das Außenverhältnis von Bedeutung (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 5) und für den Nutzen der Treuhandgestaltung kaum relevant. Als Beleg hierfür mag nicht zuletzt dienen, dass auch die Beklagte die Untätigkeit der Klägerin in Bezug auf die Haftsummenerhöhung über Jahre konsequenzlos hingenommen hat, bis sie sich, wie der Anlage B17 zu entnehmen ist, im Jahr 2017 offenbar aus anderweitigen Gründen dazu veranlasst sah, eine Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin anzustreben.

Das auf die Treuhandtätigkeit bezogene Austauschverhältnis ist damit als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter einzuordnen; eine gerade auch auf den Erfolg der - für die Entstehung der Gesellschafterbeteiligung und der Einlagepflicht im Innenverhältnis entbehrlichen - Handelsregistereintragung gerichtete werkvertragliche Geschäftsbesorgung, wie von der Beklagten vertreten, kann dagegen nicht angenommen werden (vgl. zur Abgrenzung Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 675 Rn. 7 a. E.). Nach dem Wesen des Dienstvertrags führt eine Teil- oder Schlechtleistung weder zu einem Minderungsrecht noch zu einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 611 Rn. 16), vielmehr kann die Beklagte, soweit von einer einklagbaren Verpflichtung der Klägerin zur Handelsregistereintragung auszugehen ist, aus der Pflichtverletzung allenfalls ein Kündigungsrecht - nach Abmahnung, § 314 Abs. 2 BGB -ableiten, dessen Ausübung den Vergütungsanspruch der Klägerin ex nunc entfallen ließe.

Nicht durchgreifend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Beklagten, dass die mangelnde Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister den Treugeber-Anleger faktisch seines Rechts gemäß § 8 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags und § 13 Ziff. 2 des Treuhandvertrags beraube, von der Treuhandkommanditistin jederzeit die Einräumung der unmittelbaren Kommanditistenstellung zu verlangen. Macht der Anleger dieses Recht geltend, erfolgt der unmittelbare Beitritt im Innenverhältnis durch Übertragung des Gesellschaftsanteils (vgl. § 13 Ziff. 2 des Treuhandvertrags). Zutreffend ist zwar, dass die dem Direktkommanditisten zuzuordnende Haftsumme sodann durch die Eintragung im Handelsregister nach den §§ 162 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Außenverhältnis erstmalig entsteht. Dies führt entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht dazu, dass der Anleger zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Das Erlöschen der Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB setzt voraus, dass auf dieselbe Einlageverpflichtung eine werthaltige Einlage geleistet worden ist. Der Erwerber einer Kommanditbeteiligung tritt insoweit in die Rechtsposition des Veräußerers ein: War der Veräußerer durch Einlageleistung gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB befreit, gilt dies auch für den Erwerber (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 173 Rn. 13). Nicht anders verhält es sich im Fall der Übertragung einer Kommanditbeteiligung von der Treuhandkommanditistin auf den Anleger. Da die Identität der Beteiligung und der Einlagepflicht im Innenverhältnis gewahrt bleibt, ist der Anleger auch nach Eintragung der Haftsumme gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB von der Außenhaftung frei, soweit er vor der Übertragung bereits eine werthaltige Einlageleistung - über die Treuhandkommanditistin - erbracht hat. Dass die Außenhaftung vor der Übertragung nicht nur aufgrund der Einlageleistung, sondern auch aufgrund der fehlenden Haftsummenerhöhung im Handelsregister keinen Bestand hatte, ändert daran nichts.

8. Auch der von der Beklagten erhobene Aufrechnungseinwand greift nicht durch. Die Beklagte kann aus der Übernahmevereinbarung bezüglich der Beteiligungen der Anlegerin ... keine aufrechenbaren Einlageforderungen gegen die Klägerin herleiten.

Zwar lässt die Formulierung „überträgt (…) mit allen Rechten und Pflichten“ in Ziff. 3) der Vergleichsvereinbarung (Anlage B4) ein Verständnis zu, wonach die Klägerin auch die Einlageverpflichtung der Anlegerin aus der Beteiligung übernommen hat. Ebenso legt die enumerative Formulierung „sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinannder, sowie der Treuhandgesellschaft einerseits und Frau ... andererseits“ in Ziff. 4) den Rückschluss nahe, dass die Abgeltungsklausel in erster Linie für Ansprüche zwischen den (Streit-)Parteien, also der Anlegerin und der Fondsgesellschaft, sowie zwischen der Anlegerin und der Treuhandkommanditistin gelten soll, während über Ansprüche zwischen der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin keine Aussage getroffen wird.

Da der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal der ausstehenden Einlageforderungen im Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditistin nicht enthält, sind die vorgenannten Bestimmungen jedoch der Auslegung zugänglich (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 6 m. w. N.). Dabei hat die Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“, vielmehr ist der rechtlich bindende Vertragsinhalt insbesondere unter Berücksichtigung der Interessenlage, des Vertragszwecks und der Verkehrssitte sowie der Grundsätze von Treu und Glauben zu bestimmen (Palandt a. a. O., Rn. 15 ff.).

Nach diesen Vorgaben ergibt sich aus dem Vergleich keine durchsetzbare Einlageforderung der Beklagten gegen die Klägerin. Der Zweck des Vergleichs bestand unstreitig darin, die Beteiligungen der Anlegerin, die in ihrem rechtlichen Fortbestand zwischen der Anlegerin und der Fondsgesellschaft streitig waren, gegen eine Pauschalabgeltung mit allen Rechten und Pflichten in Person der Anlegerin aufzuheben, um die schwebende Unsicherheit über die Rechtsbeziehungen zwischen der Anlegerin einerseits und der Fondsgesellschaft sowie der Treuhandkommanditistin andererseits zu beseitigen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine mögliche und in der Praxis nicht unübliche Vergleichsgestaltung in derartigen Konstellationen darin besteht, die Beteiligung nicht etwa - im technischen Sinne - aufzuheben, sondern auf die Treuhandkommanditistin zu übertragen, sei es aus bilanziellen Gründen, zur Vermeidung von Gleichbehandlungsansprüchen anderer Anleger gegen die Fondsgesellschaft oder zur Ermöglichung eines Anleger-Neueintritts. Zweck dieser Übertragung ist dann aber nicht, dass die Treuhandkommanditistin die streitige Beteiligung gewissermaßen wie bei einem Anteilskauf als eigene Kapitalanlage samt Einlageleistung fortsetzt; hieran hat sie in aller Regel kein wirtschaftlich vernünftiges Interesse, während die Fondsgesellschaft, die bereits eine Abgeltungszahlung auf die streitigen Einlageforderungen erhalten hat, doppelt begünstigt wäre. Vielmehr ist die Übertragung, soweit sich aus den Vergleichsregelungen nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, lediglich rechtstechnisches Mittel zur Abwicklung der Beteiligung. Dass dies auch im vorliegenden Fall zwischen den Parteien so intendiert war, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin seit dem Vergleichsschluss Mitte 2015 bis zum vorliegenden Honorarprozess nie auf Einlageleistungen auf die Beteiligungen in Anspruch genommen hat. Soweit von einem formalen Fortbestand der Beteiligungen in Händen der Klägerin auszugehen ist, kann die Klägerin den Einlageforderungen daher jedenfalls eine aus dem Vertragszweck resultierende Einrede entgegenhalten, die gemäß § 390 BGB eine Aufrechnung hindert.

Aus den Vereinbarungen bezüglich der Beteiligungen der Anlegerin ... (Anlagenkonvolut B18) ergibt sich nichts anderes. Der Vergleich vom 03.05.2016 war hier anders als im Fall ... gerade nicht als reine Übertragung zum Zwecke der Abwicklung, sondern als Anlagenkauf durch die Klägerin gegen Entgelt ausgestaltet, wobei die Klägerin die Beteiligungen sogleich mit Vertrag vom 01.07.2016 gegen ein Entgelt in gleicher Höhe an eine dritte Erwerberin weiterveräußerte. Die Klägerin diente damit als Mittlerin im Rahmen einer vollständigen Anteilsübertragung zwischen der Anlegerin und einer Dritten; dementsprechend musste sie auch die Einlageverpflichtungen an die Erwerberin weiterreichen. Dass es in der Präambel des Vertrags vom 01.07.2016 ausdrücklich heißt, die Klägerin wolle sich durch die Weiterveräußerung von den Einlagepflichten aus den Beteiligungen befreien (§ 1 Abs. 4 des Vertrags), lässt damit keine Rückschlüsse auf den Fortbestand der Einlagepflicht im vorliegenden Fall zu; beide Fälle sind nach Vertragsinhalt und -zweck nicht vergleichbar.

Auf den weiteren Einwand der Klägerin, die Beteiligungen hätten infolge wirksamen Widerrufs bzw. wirksamer Kündigung der Anlegerin keinen Bestand mehr, kommt es nach alledem nicht an.

II.

Auch die beantragten Zinsansprüche waren weitestgehend zuzusprechen. Nach § 16 Ziff. 2.4 S. 5 des Gesellschaftsvertrags sind die Honoraransprüche der Klägerin jeweils zeitanteilig zum Ende eines |eden Kalendermonats fällig geworden. Der Zinsanspruch ergibt sich daher aus § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Zinslauf aber nicht mit dem Fälligkeitstermin, also dem Monatsletzten, sondern jeweils erst am darauffolgenden Monatsersten (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, Rn. 35). Das monatliche Honorar betrug im Jahr 2016 (11.369.575,- € x 0,1% x 1/12 =) 947,46 €, im Jahr 2017 (11.304.726,06 € x 0,1%o x 1/12 =) 942,06 €.

C.

Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere sind die Widerklageansprüche „konnex“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, weil dieselben Ansprüche gegenüber der Klageforderung zur Aufrechnung gestellt wurden. Soweit die Beklagte eine Verurteilung zu künftigen (Raten-)Zahlungen begehrt, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 259 ZPO.

D.

Die Widerklage ist jedoch vollumfänglich unbegründet, denn wie oben unter B. I. 8. ausgeführt, stehen der Beklagten aus der Vergleichsvereinbarung betreffend die Beteiligungen der Anlegerin ... keine durchsetzbaren Einlageforderungen zu.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

F.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Der Streitwert der Klage beläuft sich auf 16.989,50 €, der Streitwert der Aufrechnung und Widerklagen ergibt sich aus den geltend gemachten Einlageforderungen aus den drei Beteiligungen und beläuft sich somit auf (25.800,- € + 29.700,- € + 13.800,- € =) 69.300,- €.

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.