Landgericht München I Endurteil, 28. Aug. 2018 - 29 O 9543/17

Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.989,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 947,46 € seit 01.08.2016, 01.09.2016,
01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie aus jeweils 942,06 € seit
01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 86.289,50 € festgesetzt.
Tatbestand
„§ 4 Ziff. 3:
„Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt, mit dritten Personen (nachstehend Treugeber genannt) Treuhandverträge abzuschließen und seine Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen oder Treugeber auf deren Wunsch als Direktkommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen, bis ein Kommanditkapital von insgesamt € 25 Mio. (in Worten: fünfundzwanzig Mio. Euro) erreicht ist. (…).“
§ 4 Ziff. 4:
„Der Treuhandkommanditist schafft zunächst im Namen und für Rechnung der Treugeber mit deren Kapitaleinzahlung - abzüglich der Abwicklungsgebühr (Agio) - das Treugut (= Gesellschafts -beteiligung) durch Kapitalerhöhung, das die Treugeber nach Errichtung des Treugutes dem Treuhänder übertragen. (…) Die Hafteinlage des Treuhandkommanditisten bzw. des neu beitretenden Gesellschafters beträgt grundsätzlich ein Prozent der Pflichteinlage.“
§ 8 Ziff. 1:
„Der Treuhandkommanditist übt seine Gesellschafterrechte auf Weisung und im Interesse der Treugeber aus. Er verwaltet das auf ihn übertragene Treugut (Gesellschaftsanteil) für die Treugeber, mit denen jeweils ein Treuhandvertrag besteht. Soweit individuell vorliegende Weisungen des Treugebers an den Treuhänder bestehen, übt der Treuhänder seine Stimmrechte entsprechend den im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Weisungen aus (…).“
§ 8 Ziff. 5:
„Der Treugeber hat das Recht, von dem Treuhänder jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung zu verlangen und zwar im Verhältnis des vom Treugeber gezeichneten und eingezahlten Kapitalanteils. (…).“
§ 11 Ziff. 10:
„Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß geladen undWLie Komplementärin oder der Treuhandkommanditist anwesend oder vertreten sind.“
§ 16 Ziff. 2.4:
„Die ... hat mit der Gesellschaft einen Registertreuhandvertrag abgeschlossen. Der Registertreuhandvertrag ist in vollem Wortlaut in diesem Prospekt abgedruckt. Es wird deswegen ausdrücklich auf diesen Vertrag hingewiesen. In der Nachplatzierungsphase erhält der Treuhänder für seine Tätigkeit der Anlegerverwaltung und Registertreuhändertätigkeit ein Honorar in Höhe von 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar ist in monatlichen Raten zum Monatsende zu je 1/12 auszubezahlen.“
§ 16 Ziff. 3:
„Die oben genannten Honorare/Vergütungen erhöhen sich jeweils, beginnend erstmalig ab dem Jahr 2014 jährlich um 2,5% gegenüber dem Vorjahr. Etwaige Umsatzsteuererhöhungen gegenüber der derzeitigen Umsatzsteuer von 19% gehen zulasten der Fondsgesellschaft.
Die Gesellschafter billigen hiermit die vorstehend aufgezeigten Honorarstrukturen und Kosten des Fonds und den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge. Die vereinbarten vorstehenden Vergütungen entstehen auch für den Fall, dass die Gesellschaft in einzelnen Geschäftsjahren Verluste erwirtschaftet.“
§ 1 Ziff. 1:
„Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet den Kapitalanteil in eigenem Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Der Kapitalanteil bemisst sich nach dem von dem Treugeber gezeichneten Beteiligungsbetrag.“
§ 12 Ziff. 1:
„Für die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und den damit verbundenen Tätigkeiten erhält der Treuhandkommanditist einmalig in der Platzierungsphase eine Vergütung in Höhe von 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. In der Nachplatzierungsphase erhält der Treuhandkommanditist eine laufende Vergütung in Höhe von jährlich 0,1% des gezeichneten Gesellschaftskapitals inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die sich jährlich um 2,5% ab dem Jahr 2014 erhöht.“
§ 13 Ziff. 2:
„Jeder Treugeber ist berechtigt, das Treuhandverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten zu kündigen. Der Treuhandkommanditist tritt - aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses - seinen für Rechnung des Treugebers gehaltenen Gesellschaftsanteil an den Treugeber ab, der die Abtretung bereits heute annimmt. Die Parteien sind verpflichtet, die hieraus resultierende Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister anzumelden. (…).“
„§ 16 Ziffer 2.4. Treuhänder wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Klägerin/Treuhänderin
Die ... hat mit der Gesellschaft einen Registertreuhandvertrag abgeschlossen. Der Registertreuhandvertrag ist in vollem Wortlaut in diesem Prospekt abgedruckt. Es wird deswegen ausdrücklich auf diesen Vertrag hingewiesen. Das jährliche Honorar des Treuhänders in der Nachplatzierungsphase bemisst sich danach, wie viele Treugeberbeteiligungen der Treuhänder jeweils zum 31.12. des Vorjahres hält. Es richtet sich grundsätzlich nach der Individualvereinbarung zwischen dem jeweiligen Treuhänder und Treugeber. Das Honorar wird als Summe der Einzelhonorare je Treugeber aus den Gesellschaftsmitteln beglichen und ist nachträglich jeweils monatlich anteilig zur Zahlung fällig.“
„1) Frau ... zahlt an die … einen Betrag von EUR 11.069,00.
(…)
3) Frau ... überträgt ihre Beteiligung mit den Vertrags-Nr.: (…) an der zum 01.06.2015 (nachfolgend als „Übertragungsstichtag“ bezeichnet) mit allen Rechten und Pflichten an die Die Treuhandgesellschaft nimmt die Übertragung der Beteiligung zum Übertragungsstichtag an.
Die Übertragung der Beteiligung zum Übertragungsstichtag erfolgt einschließlich aller aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Anlegers, wie z. B. Ansprüche auf Entnahmen, Ausschüttungen, die der Anleger an die Treuhandgesellschaft abtritt.
Die Treuhandgesellschaft nimmt die Abtretung an.
4) Weiter sind mit Abschluss dieses Vergleichs, mit Ausnahme der Zahlung aus Ziffer 1) und mit Ausnahme der Ansprüche nach Ziffer 4), Abs. 4, sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinander, sowie der Treuhandgesellschaft einerseits und Frau ... andererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, egal ob bekannt oder unbekannt, aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen unter Ziffer 3) dieses Vergleichs auch gegenüber Dritten, abgegolten und erledigt.
(…).“
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.989,50 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 947,46 seit 31.07.2016, 31.08.2016, 30.09.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 31.12.2016, aus jeweils € 942,06 seit 31.01.2017, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2017, 31.10.2017, 30.11.2017, 31.12.2017, zu zahlen.
1. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt an die Beklagte einen Betrag von EUR 3.900,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 100,00 seit dem 15.06.2015, aus EUR 100,00 seit dem
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2. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt an die Beklagte einen Betrag von EUR 5.850,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 150,00 seit cem 15.06.2015, aus EUR 150,00 seit dem
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15.07.2018, aus EUR 150,00 seit dem 15.08.2018 zu bezahlen.
15.07.2018, aus EUR 100,00 seit dem 15.08.2018 zu bezahlen.
Darüber hinaus beantragt sie widerklagend:
1. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2036 monatlich EUR 100,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2031 monatlich EUR 150,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, ab dem 01.09.2018 bis einschließlich 15.11.2026 monatlich EUR 100,00, jeweils fällig am 15. eines Kalendermonats, an die Beklagte zu bezahlen.
Gründe
A.
B.
I.
II.
C.
D.
E.
F.

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Annotations
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.
(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
- 1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird; - 2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird; - 3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten; - 4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.