Landgericht Mönchengladbach Urteil, 17. Juni 2015 - 4 S 141/14
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt (Az.: 15 C 397/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.335,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
61) Den Klägern steht gegen den Beklagten gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 2.335,97 EUR zu.
7a) Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sich um einen Werkvertrag. Unstreitig haben die Kläger den Beklagten mit der Lieferung und Montage einer Terrassenüberdachung beauftragt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten stellt sich dieser Vertragsgegenstand letztlich nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar.
8Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werk(-lieferungs-)vertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Werteverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu montierenden Einzelteilen im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Herstellungsleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung geboten (vgl. BGH IBR 2013, 593 – zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH NJW 2006, 904, 905; BGH NJW-RR 2004, 850 – für eine Solaranlage; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 651 Rn. 7). Daher wird insbesondere dann von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auszugehen sein, wenn die Montage grundsätzlich auch von dem Käufer selbst vorgenommen werden könnte, aber als „Serviceleistung“ von dem Verkäufer mit angeboten wird (vgl. Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 651 Rn. 13). Steht demgegenüber im Wesentlichen der mit der Tätigkeit zu erbringende Erfolg im Vordergrund, so handelt es sich um einen Werkvertrag, denn der entsprechenden rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass der Unternehmer zur Erreichung des geschuldeten Erfolges auch einzelne Sachen liefern und verarbeiten muss (vgl. Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 651 Rn. 13b).
9Ausgehend von diesen Grundsätzen steht hier ein Werkvertrag in Rede. Zwar kommt den Montagekosten mit rund 15 Prozent der Gesamtforderung wirtschaftlich betrachtet nur eine geringe Bedeutung zu. Dies steht der Einordnung als Werkvertrag indes nicht entgegen, da es den Klägern in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie auf den Erfolg, die Errichtung der Überdachung, ankam. Die Überdachung musste zudem auch nicht lediglich „aufgebaut“, sondern an die tatsächliche Verhältnisse vor Ort angepasst werden. Dies erforderte u.a. den Zuschnitt zweier Platten, die Herstellung des Anschlusses an das Wohngebäude und an die Terrassenbegrenzung sowie die Abdichtung der „Nahtstellen“. Überdies mussten die Bauweise und die verwendeten Materialien bestimmten technischen Anforderungen genügen. Dementsprechend besitzt die Übertragung von Eigentum und Besitz an den Materialien für den vorliegenden Vertrag kein besonderes Gepräge.
10b) Diese Überdachung hat der Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts mangelhaft errichtet.
11Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dieser Anforderung werden die Arbeiten des Beklagten nicht gerecht.
12aa) Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag festgelegt wurde. Dies kann ausdrücklich geschehen oder sich im Wege der Auslegung aus dem Vertrag ergeben. Dabei gehören zur Beschaffenheit alle Eigenschaften des Werkes, die den danach vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Letzterer bestimmt sich in der Regel nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk auf der Grundlagen der Vorgaben des Bestellers bei Vertragsschluss nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 633 Rn. 6). Für die Bestimmung dieser so genannten Funktionstauglichkeit bedarf es einer Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes (vgl. BGH NJW 2009, 2439). Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, da der Bauherr andernfalls mit ordnungsbehördlichen Verfügungen rechnen muss und das Werk dementsprechend nicht ordnungsgemäß nutzen kann (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 1243, 1244). Insbesondere muss die Bauleistung bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sein; dies wiederum erfordert die Verwendung von Bauprodukten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2011, 1351 – zitiert nach juris, Rn. 52).
13Daran fehlt es hier jedoch. Gemäß § 20 Abs. 1 LBauO NRW dürfen Bauprodukte für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen u.a. nur verwendet werden, wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 25 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen. Dies ist bei den von dem Beklagten verwendeten Sonnenschutzplatten, bei denen es sich um derartige Bauprodukte handelt, unstreitig nicht der Fall.
14Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts besitzt die Nichteinhaltung dieser Vorschrift auch im Rahmen der Sachmängelgewährleistung Relevanz (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2011, 1351 – zitiert nach juris, Rn. 52). Bei der von dem Beklagten ausgeführten Errichtung einer Terrassenüberdachung handelt es sich um genehmigungspflichtige Arbeiten. Um die erforderliche Genehmigung zu erhalten, müssen die verwendeten Materialien bestimmten technischen Anforderung genügen, was durch die entsprechende Kennzeichnung dokumentiert wird. Fehlt ein solcher Nachweis, können spätestens bei der Weiterveräußerung des gesamten Objekts Schwierigkeiten auftreten. Ob die zuständige Behörde sich tatsächlich zu einem Einschreiten veranlasst sieht, ist demgegenüber unbeachtlich, da es sich letztlich um ein für den Besteller unkalkulierbares Risiko handelt. Ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob die Platten ihre eigentliche „Funktion“ erfüllen.
15bb) Entgegen der Rechtsaufassung des Beklagten bestand für die von ihm verwendeten Sonnenschutzplatten auch eine Kennzeichnungspflicht.
16(1) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts unterfallen die Sonnenschutzplatten der Norm EN 14963:2006 (Dachdeckungen – Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen – Klassifizierung, Anforderung und Prüfverfahren). An diese rechtsfehlerfreien, auf dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen ist die Kammer gebunden. Der in dem selbständigen Beweisverfahren von dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. xxxxxxxx hat sowohl in seiner mündlichen Anhörung vom 06.09.2012 als auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.03.2013 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Norm als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen ist.
17Soweit der Beklagte diesen Ausführungen entgegenhält, die von ihm verbauten Platten unterfielen vielmehr der Norm EN 16153:2013, vermag er mit seiner Rechtsauffassung nicht durchzudringen. Bereits der Sachverständige hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die vorgenannte Norm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt – der Errichtung der Terrasse – noch im Entwurfsstadium befunden hat. Denn diese gelangt ausweislich der „Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/1067/EWG des Rates“ (ABl. C 259/1 vom 08.08.2014) erst seit dem 01.01.2014 zur Anwendung. Damit kann sie für den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahre 2009 keine Relevanz beanspruchen.
18(2) Ein Bauprodukt darf gemäß § 4 Abs. 1 Bauproduktengesetz in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung (BauPG) nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und aufgrund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.
19Bei den hier in Rede stehenden, von dem Beklagten verwendeten Sonnenschutzplatten handelt es sich um Bauprodukte in dem vorgenannten Sinne. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauPG a.F. sind Bauprodukte Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
20Diese Platten sind auch brauchbar nach § 5. Denn nach Absatz 2 dieser Vorschrift gilt ein Bauprodukt als brauchbar, wenn es bekannt gemachten harmonisierten Normen entspricht. Harmonisierte Normen sind dabei gemäß § 2 Abs. 2 BauPG a.F. nach Artikel 7 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln. Bei der Norm EN 14963:2006 handelt es sich um eine derartige harmonisierte Norm, wie sich der zuvor bereits zitierten Mitteilung der Kommission entnehmen lässt. Die von dem Beklagten verwendeten Platten entsprechen im Übrigen auch dieser Norm.
21Dementsprechend müssten die Sonnenschutzplatten an sich auch eine CE-Kennzeichnung tragen. Anders verhielte es sich nur dann, wenn eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2, 3 oder 4 BauPG einschlägig wäre. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
22(3) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass die „Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG“ (ABl. L 88/5 vom 04.04.2011), sog. Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO), erst am 01.07.2013 in Kraft getreten ist. Denn bis zu diesem Zeitpunkt galt die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), sog. Bauproduktenrichtlinie. Umgesetzt wurde die vorgenannte Richtlinie durch das BauPG a.F.
23(3) Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich, wenn man zu Gunsten des Beklagten die Anwendbarkeit der Norm EN 14963:2006 ablehnte.
24Denn dann müssten die Sonnenschutzplatten, da eine anderweitige harmonisierte Norm in dem vorgenannten Sinne für sie nicht existiert, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 LBauO NRW jedenfalls ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Auch daran fehlt es hier jedoch.
25(4) Vorliegend bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Sonnenschutzplatten die Voraussetzung für eine CE-Kennzeichnung erfüllen. Denn selbst wenn man dies zu Gunsten des Beklagten unterstellte, entfiele die Mangelhaftigkeit der Platten nicht.
26Die maßgeblichen Vorschriften machen das Inverkehrbringen ausdrücklich von der Kennzeichnung abhängig. Dies leuchtet auch ein, da für den Rechtsverkehr auf den ersten Blick erkennbar sein soll, ob es sich um Produkte handelt, die den Standardanforderungen genügen.
27(5) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist § 20 LBauO NRW auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere beruft der Beklagte sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014 (Az.: C-100/13).
28Es fehlt an einer Behinderung des freien Warenverkehrs. Der Europäische Gerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung lediglich festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte verstoßen hat, indem sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von zwei harmonisierten Normen erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren (vgl. EuGH NVwZ 2015, 49 – zitiert nach juris, Rn. 63). Derartige europarechtswidrige zusätzliche Kennzeichnungen sieht § 20 LBauO NRW jedoch gerade nicht vor. Vielmehr stehen die Regelungen, die das Vorliegen des Ü-Zeichens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und der CE-Kennzeichnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) für erforderlich erklären, in einem Alternativverhältnis, wie sich dem Wortlaut „oder“ eindeutig entnehmen lässt. Dementsprechend müssen lediglich solche Bauprodukte, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst werden, das Ü-Zeichen tragen.
29c) Die Kläger haben dem Beklagten auch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
30Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2012 wurde der Beklagte zum Austausch der Sonnenschutzplatten bis zum 24.05.2012 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist er unstreitig nicht nachgekommen.
31d) Der Anspruch ist auch entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht ausgeschlossen.
32aa) Die Sonnenschutzplatten gelten nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB analog mangels unverzüglicher Anzeige ihrer Mangelhaftigkeit als genehmigt.
33Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware nach Absatz 2 der Vorschrift grundsätzlich als genehmigt.
34(1) Eine direkte Anwendung der Vorschrift kommt aus mehreren Gründen bereits nicht in Betracht. Zum einen steht vorliegend – wie unter 1) ausführlich dargelegt – kein Kaufvertrag in Rede. Zum anderen handelt es sich jedenfalls auf Seiten der Kläger nicht um ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB, da es insoweit an der erforderlichen Kaufmannseigenschaft fehlt.
35(2) Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet indes aus.
36Dabei kann dahinstehen, ob dies schon mit Blick auf den Vertragsgegenstand gilt (gegen eine Anwendung beim „reinen“ Werkvertrag etwa: Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 377 Rn. 2; Müller, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 4). Jedenfalls das Fehlen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts steht einer Analogie entgegen. Zwar kommt eine analoge Anwendung zu Lasten des Scheinkaufmanns in Betracht. Einer analogen Anwendung des § 377 HGB auf nichtkaufmännische Personen steht indes Sinn und Zweck dieser Regelung entgegen (vgl. Wagner, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 8; Müller, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 8, Heymann, HGB. 2. Aufl., § 377 Rn. 12).
37Vorliegend handelt es sich allenfalls um ein einseitiges Handelsgeschäft. Denn die Kläger haben den Vertrag nicht etwa als nicht kaufmännische Unternehmer, sondern lediglich als Verbraucher geschlossen. Damit ist für eine Anwendung des § 377 HGB keinerlei Raum.
38bb) Ein Ausschluss des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs folgt auch nicht aus Ziffer 9 des „Garantiezeugnisses“ des Beklagten.
39Diese Regelung lautet wie folgt: „Reklamationen sind grundsätzlich umgehend schriftlich mitzuteilen. Mängel können 7 Tage nach Dachübergabe schriftlich gemeldet werden. Danach können wir leider keine Mängelanzeigen mehr berücksichtigen.“
40Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob die Regelungen dieses „Garantiezeugnisses“ überhaupt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche betreffen oder ob es sich nicht vielmehr um ein selbständiges Garantieversprechen handelt, wofür maßgeblich der Wortlaut der einzelnen Ziffern spricht.
41Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten eine Anwendbarkeit auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unterstellte, stünde die Regelung dem Vorschussanspruch nicht entgegen. Denn Ziffer 9 des Garantiezeugnisses, bei dem es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt, hält einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht stand.
42Gemäß § 309 Nr. 8b) ee) BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei Verträgen über Werkleistungen der Verwender den anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist. Demgegenüber beurteilt sich die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist für die Anzeige offensichtlicher Mängel grundsätzlich anhand der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 65; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 93). Differenziert eine derartige Ausschlussklausel allerdings nicht zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln, ist sie allenfalls dann wirksam, wenn sie den strengeren Regeln für den Ausschluss nicht offensichtlicher Mängel standhält (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 309 Rn. 79; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 93; für generelle Unwirksamkeit: Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 64).
43Diesen Anforderungen wird die von dem Beklagten verwendete Klausel nicht einmal im Ansatz gerecht. Zunächst fehlt es an einer Differenzierung zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln. Darüber hinaus würde eine siebentägige Frist nicht einmal im Hinblick auf offensichtliche Mängel ausreichen, da insoweit nach zutreffender Ansicht dem Besteller regelmäßig mindestens eine zweiwöchige Frist zustehen muss, um in Ruhe prüfen und überlegen zu können (vgl. Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 65; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 8 Rn. 93). Die für nicht offensichtliche Mängel maßgebende Verjährungsfrist verkürzt sie eklatant.
44cc) Der Anspruch der Kläger ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht verjährt.
45Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verjährt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme. Denn die Errichtung einer Terrassenüberdachung stellt sich als „Bauwerk“ im Sinne der vorgenannten Norm dar.
46(1) Der Begriff des Bauwerks ist nach allgemeiner Ansicht weit zu verstehen. Er bezeichnet eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, ohne dass es insoweit auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 634a Rn. 18; Erman/Schwenker, BGB, 14. Aufl., § 634a Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 634a Rn. 10). Erfasst sind damit nicht nur Gebäude, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen. Ebenso wenig ist nur die Ausführung eines Baus als Ganzes erfasst, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1320; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 634a Rn. 19). Schließlich zählen zu den Arbeiten an einem Bauwerk nicht nur Herstellungsmaßnahmen, erfasst sind vielmehr auch solche Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. BGH NJW 1993, 3195; BGH NJW-RR 1991, 1077, 1082).
47Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Terrassenüberdachung um ein Bauwerk. Die Überdachung ist fest mit dem Haus der Kläger verbunden, sie ruht u.a. auf „Stützpfeilern“, die im Erdboden verankert sind.
48(2) Die fünfjährige Verjährungsfrist ist auch noch nicht abgelaufen.
49Sie begann zunächst mit der Abnahme im Juni 2009. Dementsprechend hätte sie an sich im Juni 2014 geendet.
50Ob die Verjährung bereits durch die „Zustellung“ des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass der Antrag dem Beklagten lediglich formlos übermittel worden ist, da der Beklagte diesen unstreitig tatsächlich erhalten hat und etwaige Zustellungsmängel mithin nach § 189 ZPO geheilt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 22). Allerdings bezog sich der Antrag lediglich auf einen Riss in einer der Platten und die Geräuschentwicklung bei Temperaturschwankungen, wohingegen nunmehr ausschließlich die fehlende Kennzeichnung in Rede steht. Die Verjährungshemmung betrifft indes regelmäßig nur Ansprüche, die sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Mängeln oder Mangelerscheinungen ergeben (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 21).
51Auch dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls aufgrund der dem Beklagten am 16.01.2014 zugestellten Klage in den hiesigen Verfahren ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
52dd) Die Geltendmachung des Anspruchs ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich.
53Dies wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn keinerlei schutzwürdiges Eigeninteresse der Kläger bestünde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 50). Das Fehlen eines derartigen Eigeninteresses lässt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht feststellen.
54Die von ihm eingebauten Platten sind – wie dargelegt – mangelhaft. Dementsprechend sehen sich die Kläger dem Risiko des Einschreitens der Baubehörde ausgesetzt und müssen zudem mit Problemen bei der Weiterveräußerung rechnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Ausübung des Rechts lediglich als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke genutzt wird. Ob die zuständige Behörde tatsächlich von einem Tätigwerden Abstand nimmt, lässt sich dem maßgeblichen Schreiben der Stadt Mönchengladbach gerade nicht entnehmen. Im Übrigen änderte dies letztlich nichts daran, dass der Beklagte den Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt hat.
55Die Tatsache, dass die Kläger die Mangelhaftigkeit selbst nicht erkannt haben, sondern auf diesen Umstand erst durch den Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren aufmerksam geworden sind, ist ebenfalls nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen. Die Kläger sind Verbraucher; es kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie Kenntnis von der äußerst komplexen Materie der Kennzeichnungspflicht besitzen.
56e) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte schließlich auf den Umstand, dass die Kläger die entsprechenden Platten bereits sechs Jahre nutzen.
57Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Kläger überhaupt für diesen Umstand verantwortlich sind. Denn im Rahmen des Vorschussanspruchs gemäß § 637 Nr. 3 BGB fehlt es bereits an einer Möglichkeit zum Ausgleich von Gebrauchsvorteilen.
582) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
59Der Beklagte befindet sich jedenfalls nach Ablauf der in dem Mahnschreiben der Kläger vom 10.09.2012 gesetzten Frist mit der Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages in Verzug.
60III.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
63Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
64Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.335,97 EUR
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mönchengladbach Urteil, 17. Juni 2015 - 4 S 141/14
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.