Landgericht Memmingen Endurteil, 08. Jan. 2019 - 33 O 1276/17
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.602,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2017 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.205,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.205,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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2.Die Beklagter werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto 612,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Klageabweisung.
Gründe
Verkündet am 08.01.2019
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Urteil einreichenLandgericht Memmingen Endurteil, 08. Jan. 2019 - 33 O 1276/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.09.2010 (Az. 48 C 84/10) teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 184,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- 1
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat Erfolg, denn dem Kläger steht gem. § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 184,18 € gegen die Beklagten zu.
- 2
Der Kläger kann die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, auch wenn die Beklagten eine billigere freie Werkstatt mit gleichwertiger Reparatur benannt haben, weil der über drei Jahre alte PKW des Klägers stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.10 - VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941; Urt. v. 22.6.10-VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727, juris Rn. 7; Urt. v. 20.9.09-VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21, juris Rn. 15).
- 3
Nehmen alle für die Reparatur in Frage kommenden markengebundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise und verfügen sie ferner nicht über eine eigene Lackiererei, so dass insoweit im Reparaturfall stets Verbringungskosten anfallen, gehören sowohl die UPE-Zuschläge als auch die Verbringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, sie sind also nicht anders zu behandeln als die teureren Stundensätze (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.10-VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941, juris Rn. 10; OLG München, Urt. v. 27.5.10 - 10 U 3379/09, juris Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.1.10 - 1 U 140/09, juris Rn. 42; Urt. v. 16.6.08 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, juris Rn. 59; KG, Urt. v. 10.9.07 - 22 U 224/06; KGR Berlin 2008, 610; OLG Dresden, Urt. v. 13.6.01 - 13 U 600/01, DAR 2001, 455, juris Rn. 11; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Hildesheim, NZV 2010, 575; LG Kiel, DAR 2010, 270; LG Lübeck, BeckRS 2009, 04784; LG Aachen, NZV 2005, 649; MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 350). Die Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.4.96 - 6 U 144/95, DAR 1996, 400; Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 14 mwN) ist durch die BGH-Rechtsprechung zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.03 - VI ZR 398/02, BGHZ 155,1).
- 4
Hier gibt es in der Nähe des Wohnortes des Klägers nur eine markengebundene Nissan-Fachwerkstatt, die zum einen die vom Sachverständigen kalkulierten UPE-Aufschläge verlangt und zum anderen über keine eigene Lackiererei verfügt. Wenn der Kläger seinen PKW reparieren lässt, fallen die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten genauso an wie die höheren Stundensätze der Fachwerkstatt.
- 5
Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung (LG Lübeck, NZV 2010, 517) betrifft hingegen einen Fall, in dem der Geschädigte schon nicht nach den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen durfte, so dass ihm folgerichtig auch keine im Reparaturfall sicher anfallenden UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zugesprochen werden konnten.
- 6
Die vom Sachverständigen kalkulierten Entsorgungskosten von 5,50 € sind ebenfalls nicht anders zu behandelt als die übrigen im Reparaturfall sicher anfallenden Positionen. Es liegt gerade keine Position "Sonstiges" vor, deren Anfall im Reparaturfall unsicher ist und die deshalb bei fiktiver Abrechnung nicht zugesprochen werden kann.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
- 8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 9
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.