Amtsgericht Neu-Ulm Beschluss, 09. Juni 2017 - 14 M 1618/17

bei uns veröffentlicht am09.06.2017

Gericht

Amtsgericht Neu-Ulm

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners ... sowie dessen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung jeweils vom 05.04.2017 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Schuldner rügt mit Schreiben vom 05.04.2017 diverse formelle Mängel, demnach bei Vorliegen dieser Mängel die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.

Die gerügten Mängel stellen jedoch keine Mängel dar, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung tangieren. Zum Ersten vollstreckt eine Anstalt des öffentlichen Rechts, nämlich der Bayerische Rundfunk. Dessen Ausstandsverzeichnis vom 03.03.2017, das dem Gericht im Original vorliegt und an deren Echtheit das Gericht keinen Zweifel hat, ist mit der Vollstreckungsklausel versehen und maschinell erstellt gültig, stellt also einen in jeder Hinsicht - formell - wirksamen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. Zum Zweiten sind vorliegend keine Verwirrungen hinsichtlich der Gläubigerin aufgetreten. Der Beitragsservice hat mit vorliegendem Ausstandsverzeichnis nun gar nichts zu tun.

Soweit mit der Erinnerung auch materiell-rechtliche Einwendungen vorgetragen werden, können diese im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Diese sind durch einen anderen Rechtsbehelf geltend zu machen, nämlich durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Allerdings hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15, entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Privathaushalte mit den Grundgesetz vereinbar ist. Ob die Verfassungsbeschwerde des Schuldners vor diesem Hintergrund hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann im Vollstreckungsverfahren dahinstehen. Es bleibt dem Schuldner unbenommen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung die festgesetzten und sofort vollziehbaren Rundfunkbeiträge zu begleichen und gegen die Leistungsbescheide des Gläubigers auf dem Verwaltungsrechtsweg vorzugehen.

II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Erinnerung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es bleibt dem Schuldner unbenommen, beim Bundesverfassungsgericht im anhängigen Verfahren 1 BvR 433/17 um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

III. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

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bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - vom 09.06.2017 (Az.: 14 M 1618/17) wird kostenfällig al

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.