Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02

bei uns veröffentlicht am20.02.2003

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen Nr. 59832687 und 59832688 nur zu 4 % zu verzinsen sind und in der Darlehensurkunde (ohne Zusatzblatt) vom 19.12.1991 nicht angegebene Kosten von der Klägerin nicht geschuldet werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Konstanz entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine 1939 geborene Köchin, begehrt von der Beklagten insbesondere die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Oldenburg abgeschlossen worden sind.
Im September des Jahres 1991 kam die Mitarbeiterin G. der Firma TS auf die Klägerin zu, um ihr den Erwerb einer Eigentumswohnung zu erläutern. In einem Auftrag vom gleichen Monat wurde die Firma TS mit der Vermittlung eines Kaufvertrages, der Finanzierung des Objektes und eines "Festmietsicherungsvertrages" beauftragt (Anlage B 1). Dem Geschäftsführer der Firma TS wurde unter dem 1.10.1991 eine notarielle Vollmacht erteilt (Anlage B 2).
In einer Beispielrechnung vom 19.09.1991 war der Klägerin für den Erwerb des Objekts ein Aufwand einschließlich 1 % Tilgung von monatlich 218,00 DM zuzüglich Beitrag zur Lebensversicherung errechnet (Anlage K 2 a).
In ihren Angaben zur Finanzierung vom 12.09.1991 hatte die Klägerin ein Nettoeinkommen von 2.144,00 DM genannt (Anlage B 3). Die Beklagte übersandte ihr im Anschluss den Antrag für zwei persönliche Hypothekendarlehen über 60.000,00 DM und 80.500,00 DM, den die Klägerin unter dem 19.12.1991 unterzeichnete (Anlage B 4). Am 18.12.1991 wurde der Kaufvertrag mit der Firma M. geschlossen (Anlage K 23, Bl. 46 des Anlagenbandes I). Mit Schreiben vom selben Tage erbat die Verkäuferin die Begleichung des Kaufpreises, welches die Klägerin mit dem Vermerk "Bitte bezahlen" an die Beklagte weiterleitete. Gemäß Auftrag der Klägerin vom 19.12.1991 sollte die Beklagte die Darlehensbeträge für Kaufpreis und Kosten auszahlen (Anlage B 8, Bl. 24 des Anlagenbandes II).
Unter dem 23.12.1991 "zahlte" die Beklagte aus den beiden Darlehen Teilbeträge über 6.000,00 DM und 8.050,00 DM in Höhe des jeweiligen Disagios "aus" unter Hinweis auf die mit Wirkung vom 23.12.1991 zugesagten Darlehen (Bl. 7 und 8 des Anlagenbandes II).
Mit Schreiben vom 28.01.1992 überreichte die Beklagte "eine Abschrift des von uns unterschriebenen Darlehensvertrages mit Zusatzblatt." Es folgte eine Zusammenstellung wesentlicher Einzelheiten der Darlehen ohne Angabe des Gesamtbetrages der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. In dem genannten Schreiben heißt es weiter: "Die übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen entnehmen Sie bitte dem Darlehensvertrag mit Zusatzblatt." In dem beigefügten "Zusatzblatt zum Darlehensantrag Baukreditsystem" heißt es : "Dieses Zusatzblatt ist wesentlicher Bestandteile des Darlehensvertrages." Beigefügt war ferner für die Klägerin u.a. ein Beiblatt (vgl. Originalurkunden in gesonderter Anlage).
Bis 1999 wurden an die Beklagte 113.833,56 DM (114.873,56 DM - 1.040,00 DM) geleistet. Da die Klägerin in Zahlungsrückstand geriet, wurden die Darlehen unter dem 03.04.2000 gekündigt (Bl. 18 des Anlagenbandes II). Die Beklagte errechnete zu diesem Zeitpunkt einen restlichen Sollsaldo von 99.337,17 DM. Die Klägerin bezieht inzwischen gemäß Rentenbescheid der LVA Württemberg vom 27.08.1999 eine monatliche Rente von 1.740,20 DM (Anlage K 15, Bl. 37 des Anlagenbandes I).
Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit der Verträge wegen Sittenwidrigkeit, eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetzes oder § 310 BGB a.F., die Einstandspflicht der Beklagten für die Verletzung eigener Beratungspflichten sowie solcher der Vermittlerin gem. § 278 und die Einhaltung der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
Die Klägerin hält insbesondere einen Verstoß gegen die Schriftform des § 4 Abs. 1 S.4 bzw. 5 Nr. 1 b VerbrKrG für gegeben und errechnet einen ihr entstandenen Schaden von 35.000,00 EUR.
10 
Nach mehreren Klagänderungen und teilweiser Klagrücknahme beantragt sie zuletzt
11 
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung der Wohnung (eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Oldenburg, Band x Bl. y) der Klägerin 35.000,00 EUR zu bezahlen und die als Kreditsicherheit abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung Nr. 22282 121- 30 bei der Lebensversicherungs AG an die Versicherungsnehmerin Z. abzutreten.
12 
Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensverträge mit 4 % zu verzinsen sind.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält insbesondere die Darlehensverträge für formwirksam und eine Herabsetzung des Zinssatzes für unbegründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und bezüglich des Hilfsantrages begründet.
18 
Die von der Klägerin verfolgten Klagänderungen sind zulässig, nachdem ihnen die Beklagte nicht widersprochen hat. Sie sind im übrigen sachdienlich (§ 263 ZPO). Für den fürsorglich gestellten Feststellungsantrag besteht das erforderliche rechtliche Interesse.
19 
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz oder Rückabwicklung ist nicht begründet.
20 
Zunächst scheidet eine Nichtigkeit der Darlehensverträge gem. § 138 BGB aus.
21 
Soweit die Klägerin die Nichtigkeit darauf stützt, dass bei Vertragsschluss ihre Unsicherheit, Vertrauensseligkeit und Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dies der Beklagten bekannt war.
22 
Soweit der Beklagten zur Last gelegt wird, schon aus dem Antragsformular habe sich ergeben, dass die Klägerin langfristig die Verträge nicht einhalten könne, folgt hieraus keine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge, weil es grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers ist, seine eigene Leistungsfähigkeit zu überprüfen.
23 
Auch ein Verstoß gegen das Haustürwiderrufsgesetz ist nicht gegeben.
24 
Unabhängig von der Frage, ob die zwischen den Parteien per Post geschlossenen Darlehensverträge überhaupt entfernt auf eine Haustürsituation zurückgeführt werden können, scheitert eine Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin schon daran, dass sie nicht i.S.d. § 1 HWiG zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden ist. Denn die Widerrufsmöglichkeit soll den Verbrauchern nur dann zustehen, wenn die Überraschungswirkung der Haustürsituation noch fort dauert oder der Kunde in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (vgl. Palandt Putzo BGB, 60. Aufl., § 1 HWiG RN 4; BGH NJW 1994, S. 262).
25 
Im vorliegenden Fall muss dies verneint werden. Zwischen der behaupteten Haustürsituation und dem Abschluss der Darlehensverträge liegt ein Zeitraum von immerhin ca. 3 Monaten. Anhaltspunkte für eine Fortdauer der Haustürsituation oder eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Klägerin sind danach nicht gegeben.
26 
Auch eine Nichtigkeit der Verträge gem. § 310 BGB a.F. ist nicht gegeben.
27 
Denn die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, über ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil hiervon zu verfügen.
28 
Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ist nicht begründet.
29 
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte allerdings die Schriftform des § 4 VerbrKrG nicht eingehalten.
30 
Dieses Gesetz sah in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung vom 1.1.1990 vor, dass gem. § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b auch bei Realkrediten der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und Kosten anzugeben und von der Schriftform der Willenserklärung zu erfassen war (vgl. Bülow NJW 1993, S. 1617, 1618). Die spätere Abänderung hat keine rückwirkende Bedeutung (vgl.Staudinger - Kessal-Wulf, BGB 2001 § 3 VerbrKrG RZ 37).
31 
Die Anforderungen an die Schriftform richten sich grundsätzlich nach § 126 BGB. Danach ist für die Einhaltung der Schriftform eine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit einer ihr beigefügten Anlage nicht zwingend erforderlich. Die Form ist vielmehr auch dann gewahrt, wenn die Einheit der Blätter aus ihrer fortlaufenden Paginierung, der fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, ihrer einheitlichen grafischen Gestaltung, dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen sich zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 1999, S.1104 f.).
32 
Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der Einheit der Urkunde nicht gewahrt. Im Anschreiben der Beklagten vom 28.01.1992 ist zwar erwähnt, dass eine Abschrift des Darlehensvertrages mit Zusatzblatt überreicht wird. Auch ist das bei der Beklagten verbliebene Zusatzblatt von der Klägerin unterzeichnet. Es enthält im übrigen den Hinweis, dass es wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages sein soll, ferner die Namen der Parteien und die Kontonummern der Darlehen.
33 
Dennoch reicht dies für die Annahme einer einheitlichen Urkunde nicht aus. Hier sind nämlich Darlehensantrag, Darlehensbewilligung und Zusatzblatt weder fortlaufend paginiert noch nummeriert. Sie besitzen auch keine einheitliche grafische Gestaltung in dem Darlehensantrag und -bewilligung, die auf blau/weiß gehaltenem Dünndruckpapier aufgeführt sind. Gerade das von der Klägerin unterzeichnete Exemplar des Zusatzblattes ist demgegenüber auf starkem grau-beige gefärbtem Papier aufgedruckt. Eine Zusammengehörigkeit ist danach äußerlich nicht erkennbar. Da auch auf der eigentlichen Darlehensurkunde ein Hinweis auf dieses Zusatzblatt nicht enthalten ist, drängt sich für einen Verbraucher die Zusammengehörigkeit dieser Urkunden nicht auf.
34 
Hinzu kommt folgendes:
35 
Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie mit dem Schreiben vom 28.01.1992 nicht nur die darlehensbegründenden Urkunden erhalten. Sie erhielt darüber hinaus die Urkunden betreffend Darlehensauszahlung, ein Beiblatt zur Darlehensbestätigung, eine auf blau- weißem Dünndruckpapier gehaltene Abtretungserklärung von Lebensversicherungsansprüchen sowie eine in gleicher Art gehaltene Abtretung von Ansprüchen aus einem Bausparvertrag. Lediglich das Zusatzblatt und das Beiblatt zur Darlehensbestätigung fielen danach äußerlich aus dem üblichen Rahmen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten und gem. § 138 Abs. 3 ZPO damit zugestanden. Sie hat den Vortrag der Klägerin insoweit zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist aber gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da der gesamte diesbezügliche Vortrag der Klägerin Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten war.
36 
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass sie auf ihre Bitte wegen nicht greifbarer Unterlagen mit dem Schreiben der Beklagten vom 9.11.1993 zwar Kopien des Antrags mit Unterschriften, den Lebensversicherungen mit einem Anpassungsnachtrag, sowie die Abtretungen von Lebensversicherungsansprüchen und aus einem Bausparvertrag, nicht aber die Zusatzerklärung erhalten hat. Alle diese Umstände lassen für einen Verbraucher den Zusammenhang von Darlehensurkunde und Zusatzblatt nicht zweifelsfrei erkennen und sprechen daher gegen die Annahme einer einheitlichen Urkunde, so dass die erforderliche Schriftform gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht gewahrt ist. Die Kreditverträge waren danach zunächst unwirksam (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
37 
Sie werden aber dadurch geheilt, dass die Klägerin die Darlehen empfangen hat (§ 6 Abs. 2 S.1). Denn die Beklagte hat die Darlehensverträge auf ausdrückliche Weisung der Klägerin ausgezahlt.
38 
Gem. § 6 Abs. 2 S.2 ermäßigt sich aber der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %, weil gerade der Gesamtbetrag aller Zahlungen des Verbrauchers in der eigentlichen Darlehensurkunde nicht aufgeführt ist. Der Hilfsantrag ist danach begründet.
39 
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer eigenen Beratungspflicht sind unbegründet.
40 
Denn grundsätzlich obliegt einer Bank keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit eines Kredits und über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen. Ausnahmen hiervon ergeben sich nur dann, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, für den Kunden einen über die allgemeinen Risiken des Geschäfts hinausgehenden besonderen Gefährdungstatbestand schafft, in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder in Bezug auf die speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (z.B. BGH NJW 1999, S. 2032 ff; OLG Karlsruhe WM 2001, S.1210 ff.). Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes hat die Klägerin nicht vorgetragen.
41 
6. Ob, ggf. inwieweit der Kreditvermittlerin eine Verletzung von Aufklärungspflichten oder arglistige Täuschung zur Last zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Denn ein Kreditvermittler ist im Regelfall kein Erfüllungsgehilfe der Bank. Er ist nur dann als Hilfsperson des Kreditgebers anzusehen, wenn er in dessen Pflichtenkreis tätig geworden ist (BGH NJW 2001, S. 358). Falsche Angaben über Rentabilität des Objekts, Steuerersparnis o.ä. können hierzu nicht gezählt werden. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin danach nicht zu.
42 
7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3, 708 Ziffer 11, 108 ZPO.
43 
Beschluss:
44 
Der Streitwert für das Verfahren bis 06.11.2002
45 
wird auf 140.500,00 DM =
71.836,51 EUR
ab 07.11.2002 bis 27.11.2002 auf
62.565,84 EUR
und ab 28.11.2002 auf
35.000,00 EUR

46 
festgesetzt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und bezüglich des Hilfsantrages begründet.
18 
Die von der Klägerin verfolgten Klagänderungen sind zulässig, nachdem ihnen die Beklagte nicht widersprochen hat. Sie sind im übrigen sachdienlich (§ 263 ZPO). Für den fürsorglich gestellten Feststellungsantrag besteht das erforderliche rechtliche Interesse.
19 
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz oder Rückabwicklung ist nicht begründet.
20 
Zunächst scheidet eine Nichtigkeit der Darlehensverträge gem. § 138 BGB aus.
21 
Soweit die Klägerin die Nichtigkeit darauf stützt, dass bei Vertragsschluss ihre Unsicherheit, Vertrauensseligkeit und Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dies der Beklagten bekannt war.
22 
Soweit der Beklagten zur Last gelegt wird, schon aus dem Antragsformular habe sich ergeben, dass die Klägerin langfristig die Verträge nicht einhalten könne, folgt hieraus keine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge, weil es grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers ist, seine eigene Leistungsfähigkeit zu überprüfen.
23 
Auch ein Verstoß gegen das Haustürwiderrufsgesetz ist nicht gegeben.
24 
Unabhängig von der Frage, ob die zwischen den Parteien per Post geschlossenen Darlehensverträge überhaupt entfernt auf eine Haustürsituation zurückgeführt werden können, scheitert eine Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin schon daran, dass sie nicht i.S.d. § 1 HWiG zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden ist. Denn die Widerrufsmöglichkeit soll den Verbrauchern nur dann zustehen, wenn die Überraschungswirkung der Haustürsituation noch fort dauert oder der Kunde in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (vgl. Palandt Putzo BGB, 60. Aufl., § 1 HWiG RN 4; BGH NJW 1994, S. 262).
25 
Im vorliegenden Fall muss dies verneint werden. Zwischen der behaupteten Haustürsituation und dem Abschluss der Darlehensverträge liegt ein Zeitraum von immerhin ca. 3 Monaten. Anhaltspunkte für eine Fortdauer der Haustürsituation oder eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Klägerin sind danach nicht gegeben.
26 
Auch eine Nichtigkeit der Verträge gem. § 310 BGB a.F. ist nicht gegeben.
27 
Denn die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, über ihr künftiges Vermögen oder einen Bruchteil hiervon zu verfügen.
28 
Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ist nicht begründet.
29 
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte allerdings die Schriftform des § 4 VerbrKrG nicht eingehalten.
30 
Dieses Gesetz sah in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung vom 1.1.1990 vor, dass gem. § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b auch bei Realkrediten der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und Kosten anzugeben und von der Schriftform der Willenserklärung zu erfassen war (vgl. Bülow NJW 1993, S. 1617, 1618). Die spätere Abänderung hat keine rückwirkende Bedeutung (vgl.Staudinger - Kessal-Wulf, BGB 2001 § 3 VerbrKrG RZ 37).
31 
Die Anforderungen an die Schriftform richten sich grundsätzlich nach § 126 BGB. Danach ist für die Einhaltung der Schriftform eine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit einer ihr beigefügten Anlage nicht zwingend erforderlich. Die Form ist vielmehr auch dann gewahrt, wenn die Einheit der Blätter aus ihrer fortlaufenden Paginierung, der fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, ihrer einheitlichen grafischen Gestaltung, dem inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen sich zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 1999, S.1104 f.).
32 
Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der Einheit der Urkunde nicht gewahrt. Im Anschreiben der Beklagten vom 28.01.1992 ist zwar erwähnt, dass eine Abschrift des Darlehensvertrages mit Zusatzblatt überreicht wird. Auch ist das bei der Beklagten verbliebene Zusatzblatt von der Klägerin unterzeichnet. Es enthält im übrigen den Hinweis, dass es wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrages sein soll, ferner die Namen der Parteien und die Kontonummern der Darlehen.
33 
Dennoch reicht dies für die Annahme einer einheitlichen Urkunde nicht aus. Hier sind nämlich Darlehensantrag, Darlehensbewilligung und Zusatzblatt weder fortlaufend paginiert noch nummeriert. Sie besitzen auch keine einheitliche grafische Gestaltung in dem Darlehensantrag und -bewilligung, die auf blau/weiß gehaltenem Dünndruckpapier aufgeführt sind. Gerade das von der Klägerin unterzeichnete Exemplar des Zusatzblattes ist demgegenüber auf starkem grau-beige gefärbtem Papier aufgedruckt. Eine Zusammengehörigkeit ist danach äußerlich nicht erkennbar. Da auch auf der eigentlichen Darlehensurkunde ein Hinweis auf dieses Zusatzblatt nicht enthalten ist, drängt sich für einen Verbraucher die Zusammengehörigkeit dieser Urkunden nicht auf.
34 
Hinzu kommt folgendes:
35 
Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie mit dem Schreiben vom 28.01.1992 nicht nur die darlehensbegründenden Urkunden erhalten. Sie erhielt darüber hinaus die Urkunden betreffend Darlehensauszahlung, ein Beiblatt zur Darlehensbestätigung, eine auf blau- weißem Dünndruckpapier gehaltene Abtretungserklärung von Lebensversicherungsansprüchen sowie eine in gleicher Art gehaltene Abtretung von Ansprüchen aus einem Bausparvertrag. Lediglich das Zusatzblatt und das Beiblatt zur Darlehensbestätigung fielen danach äußerlich aus dem üblichen Rahmen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten und gem. § 138 Abs. 3 ZPO damit zugestanden. Sie hat den Vortrag der Klägerin insoweit zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist aber gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da der gesamte diesbezügliche Vortrag der Klägerin Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten war.
36 
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass sie auf ihre Bitte wegen nicht greifbarer Unterlagen mit dem Schreiben der Beklagten vom 9.11.1993 zwar Kopien des Antrags mit Unterschriften, den Lebensversicherungen mit einem Anpassungsnachtrag, sowie die Abtretungen von Lebensversicherungsansprüchen und aus einem Bausparvertrag, nicht aber die Zusatzerklärung erhalten hat. Alle diese Umstände lassen für einen Verbraucher den Zusammenhang von Darlehensurkunde und Zusatzblatt nicht zweifelsfrei erkennen und sprechen daher gegen die Annahme einer einheitlichen Urkunde, so dass die erforderliche Schriftform gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht gewahrt ist. Die Kreditverträge waren danach zunächst unwirksam (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
37 
Sie werden aber dadurch geheilt, dass die Klägerin die Darlehen empfangen hat (§ 6 Abs. 2 S.1). Denn die Beklagte hat die Darlehensverträge auf ausdrückliche Weisung der Klägerin ausgezahlt.
38 
Gem. § 6 Abs. 2 S.2 ermäßigt sich aber der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %, weil gerade der Gesamtbetrag aller Zahlungen des Verbrauchers in der eigentlichen Darlehensurkunde nicht aufgeführt ist. Der Hilfsantrag ist danach begründet.
39 
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer eigenen Beratungspflicht sind unbegründet.
40 
Denn grundsätzlich obliegt einer Bank keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit eines Kredits und über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken und Folgen. Ausnahmen hiervon ergeben sich nur dann, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, für den Kunden einen über die allgemeinen Risiken des Geschäfts hinausgehenden besonderen Gefährdungstatbestand schafft, in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt ist oder in Bezug auf die speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (z.B. BGH NJW 1999, S. 2032 ff; OLG Karlsruhe WM 2001, S.1210 ff.). Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes hat die Klägerin nicht vorgetragen.
41 
6. Ob, ggf. inwieweit der Kreditvermittlerin eine Verletzung von Aufklärungspflichten oder arglistige Täuschung zur Last zu legen ist, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Denn ein Kreditvermittler ist im Regelfall kein Erfüllungsgehilfe der Bank. Er ist nur dann als Hilfsperson des Kreditgebers anzusehen, wenn er in dessen Pflichtenkreis tätig geworden ist (BGH NJW 2001, S. 358). Falsche Angaben über Rentabilität des Objekts, Steuerersparnis o.ä. können hierzu nicht gezählt werden. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin danach nicht zu.
42 
7. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3, 708 Ziffer 11, 108 ZPO.
43 
Beschluss:
44 
Der Streitwert für das Verfahren bis 06.11.2002
45 
wird auf 140.500,00 DM =
71.836,51 EUR
ab 07.11.2002 bis 27.11.2002 auf
62.565,84 EUR
und ab 28.11.2002 auf
35.000,00 EUR

46 
festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02

Referenzen - Gesetze

Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Mannheim Urteil, 20. Feb. 2003 - 3 O 340/02.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Sept. 2003 - 6 U 52/03

bei uns veröffentlicht am 24.09.2003

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Februar 2003 - 3 O 340/02 -  wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die

Referenzen

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.