Landgericht Magdeburg Urteil, 29. Juli 2014 - 9 O 274/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Inhaberin eines Planungs- und Sachverständigenbüros für technische Gebäudeausrüstung. Sie begehrt die Vergütung für die Nachträge 6 bis 13 für die an sie vergebenen Lose betreffend die Gebäude 119 bis 121 und 123 bis 125 im Rahmen der Herrichtung und Sanierung der Hochschule Merseburg in Höhe von insgesamt 13.118,41 Euro sowie die Vergütung von Mehraufwendungen wegen Bauzeitverlängerungen in Höhe von 51.013,73 Euro.
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Eine Bauzeit bzw. ein Fertigstellungszeitpunkt für die einzelnen Bauvorhaben (Gebäude 119 bis 125) war im Vertrag vom 17./22.03.2005 nicht ausdrücklich festgelegt. In § 5 „Termine und Fristen“ (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.) heißt es lediglich:
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„5.1 HU-Bau bis zum 22.7.2005
5.2 alle weiteren Termine nach Abstimmung zwischen AG und AN
5.3 entsprechend dem Ablaufplan“
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Bezüglich etwaiger Verlängerungen der Bauzeit enthält § 6.2 des Vertrages die folgende Regelung:
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„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzlich Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“
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Die Leistungen der Klägerin endeten im Sommer 2010.
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Die Klägerin behauptet, die für ihre Planungsleistungen maßgeblichen Fertigstellungszeitpunkte richteten sich nach Bauablaufplan Index B vom 06. März 2006 (Anlage K 9) und führten unter Berücksichtigung der Vertragsklausel unter § 6.2 zu folgenden Fertigstellungsterminen:
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- Gebäude 119 – 14.09.2008
- Gebäude 120 – 14.09.2008
- Gebäude 121 – 12.11.2007
- Gebäude 123 – 14.01.2008
- Gebäude 124 – 17.05.2008
- Gebäude 125 – 16.08.2008
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Der Bauablaufplan Index B sei der Klägerin, vertreten durch Herrn S, nach langem Drängen auf die Festlegung eines Fertigstellungsplanes von dem zuständigen Architekten als Vertreter des beklagten Landes, Herrn P, anlässlich einer Bauberatung am 23.03.2005 als verbindlicher Terminplan überreicht worden. Im Bauablaufplan Index B seien unabhängig von der Überschrift auch die Fertigstellungszeitpunkte für die Gewerke, für welche die Klägerin zuständig war, näher bezeichnet. Als Endtermin sei in diesem Bauablaufplan der 30.06.2008 verbindlich festgelegt. Bis zur Fertigstellung des Projektes habe ein anderer Bauablaufplan nicht existiert. Der vom beklagten Land als maßgeblich bezeichnete „9. Baumanagementplan“ sei der Klägerin erst im Jahr 2011 im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung bekanntgegeben worden.
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Die einzelnen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 02.02.2011 angefallenen Mitarbeiterstunden habe die Klägerin in der Anlage K 9 näher aufgeschlüsselt und in den Leitzordnern A und B näher belegt. Insbesondere im Rahmen der Bauüberwachung der Leistungsphase 8 sei es naturgemäß erforderlich gewesen, dass der für das Objekt zuständige Mitarbeiter der Klägerin, S, vor Ort den Bauablauf kontrollierte, an den regelmäßigen Baubesprechungen teilnahm und die Leistungen der einzelnen Gewerke prüfte. Im Übrigen sei hervorgehoben, dass die Klägerin letztlich nur 1/3 des wahren Zeitaufwandes abgerechnet habe, nämlich denjenigen, den sie in ihren Unterlagen festgehalten habe; der tatsächliche Arbeitsaufwand sei wesentlich höher gewesen. Da sämtliche Mitarbeiter der Klägerin, insbesondere aber der Mitarbeiter S, sowohl in der Regelbauzeit, als auch in der Nachfrist von sechs Monaten sowie schließlich in der weiteren Bauzeitverlängerung mit der Bauüberwachung der Leistungsphase 8 befasst gewesen wären, seien die abgerechneten Stunden nur solche, die aufgrund der Bauzeitverlängerung entstanden seien. Ohne die vom beklagten Land verschuldeten Bauzeitverzögerungen seien die Gewerke im Rahmen der Leistungsphase 8 längst abgeschlossen worden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.278,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land legt dar, dass der Bauablaufplan Index B ausweislich der Überschrift lediglich für die Lose 01 bis 05 Geltung beanspruchte und die Klägerin die Lose 15 bis 18 fachplanerisch zu betreuen hatte. Im Übrigen seien Bauablaufpläne als Fortschreibungsinstrumente grundsätzlich kein Vertragsbestandteil bzw. legten vertragliche Beziehungen nicht verbindlich fest. Der Bauablaufplan Index B sei auch nicht der einzige Bauablaufplan gewesen, vielmehr sei dieser dem aktuellen Stand durch zahlreiche weitere Bauablaufpläne entsprechend jeweils fortgeschrieben worden. Einziger für den Fertigstellungszeitpunkt relevanter Ablaufplan sei der 9. Baumanagementplan (Anlage B1) als Bestandteil der Haushaltsunterlage-Bau, die in Ziff. 5.1 des Vertrages ausdrücklich genannt werde und das Ende der Baumaßnahme auf den 31.12.2008 festsetze. Damit sei eine Bauzeitverlängerung frühestens ab dem 01.07.2009 gegeben.
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Ferner seien die von der Klägerin angeführten Stundensätze nicht durch überprüfbare Nachweise belegt, sondern lediglich mit allgemeinen Tätigkeitsbeschreibungen wie „Administration, Controlling, Fachdiskussion, Bauberatung und Baubegehung“ umschrieben. Dies genüge den Anforderungen an einen Nachweis im Sinne des § 6 HOAI nicht. Im Übrigen sei nach dem Vertrag allenfalls ein Stundensatz von 36,- Euro für Mitarbeiter, für technische Zeichner und vergleichbare Mitarbeiter ein Stundensatz von 31,- Euro geschuldet. Fahrtkosten seien gemäß § 6.5 des Vertrages Nebenkosten und als solche von der Vergütung gedeckt. Die Prüfung der Schlussrechnungen sei eine Grundleistung der vertraglich geschuldeten Leistungsphase 8 und somit nicht zusätzlich vergütungsfähig.
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Schließlich seien insbesondere „Mehraufwendungen“ im Sinne des § 6.2 des Vertrages durch die Bauzeitverlängerung von der Klägerin insgesamt nicht substantiiert dargetan. Die von der Klägerin in den Nachträgen abgerechneten Stunden beträfen nach dem Vertrag und nach der HOAI geschuldete Grundleistungen, die nicht zusätzlich zu vergüten seien. Bloße Bauzeitverschiebungen führten insoweit nicht zu einem höheren Stundenaufwand. Die Klägerin rechne daher faktisch doppelt ab, indem sie das im Rahmen des § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI für die Grundleistungen geschuldete Honorar sowie ein zweifaches für die Bauverlängerung abrechne. Stattdessen sei jedoch der konkrete Zeitaufwand in der verlängerten Bauphase demjenigen Aufwand im Normalfall gegenüberzustellen. Dies habe die Klägerin unterlassen. Im Übrigen bedeute eine informative Einladung der Klägerin zu regelmäßigen Bausitzungen nicht, dass die Klägerin an Sitzungen teilnehmen müsse, welche die von ihr zu betreuenden Gewerke nicht zum Gegenstand haben; dies sei auch nicht üblich. Entsprechend habe ein Vertreter der Klägerin auch nicht an sämtlichen Bausitzungen teilgenommen.
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Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2013 sowie im Beschluss vom 04.03.2014 darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin bezüglich der Nachträge 6 bis 13 unsubstantiiert sein dürfte, die Klägerin detaillierter darzulegen habe, welche Arbeiten wann ausgeführt wurden und insbesondere auszuführen ist, inwiefern diese Arbeiten bereits nach dem Vertrag geschuldet waren oder Mehraufwendungen darstellen. Ferner hat das Gericht über das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung zu etwaigen Fertigstellungsterminen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und P. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2014 sowie vom 08.07.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Nachträge bzw. auf die Vergütung von Mehraufwendungen infolge von Bauzeitverlängerungen nach § 6.2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 17./22.03.2005 gegen das beklagte Land.
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1. Die Klägerin hat die von ihr vorgetragenen Bauzeiten bzw. Fertigstellungszeitpunkte für die von ihr betreuten Gewerke zur Überzeugung der Kammer nicht als verbindlich mit dem beklagten Land vereinbarte Bauzeiten im Sinne des § 6.2 des abgeschlossenen Vertrages bzw. konkrete Fertigstellungszeitpunkte für die einzelnen Gewerke dargelegt und bewiesen.
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Nach den Einträgen in § 5 des abgeschlossenen Vertrages waren konkrete Bauzeiten zwischen der Klägerin und dem beklagten Land gerade nicht vereinbart. Soweit in § 5 „Termine und Fristen“ die Formulierung „alle weiteren Termine nach Abstimmung zwischen AG und AN entsprechend dem Ablaufplan“ enthalten ist, kann diese Klausel nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont sowohl einen Hinweis auf ergänzende, vertragskonkretisierende Dokumente und Anlagen - wie etwa Bauablaufpläne - oder aber auch lediglich eine allgemeine Umschreibung des künftig zu befolgenden Prozederes beinhalten. Als einzigen im Vertragswerk direkt enthaltenen Plan könnte man den vom beklagten Land angeführten 9. Baumanagementplan ansehen, der unstreitig Teil der Haushaltsunterlage-Bau war, welche in § 5 des Vertrages ausdrücklich zitiert wird. Dieser 9. Baumanagementplan stammt indessen vom 29.07.2005, also aus einer Zeit nach Vertragsschluss, so dass davon auszugehen ist, dass dieser jedenfalls bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen hat. In § 5 des Vertrages ist ausdrücklich auch nur von der „HU-Bau bis 22.07.2005“ die Rede, so dass jedenfalls der 9. Baumanagementplan vom 29.07.2005 nicht mehr in diese Regelung fällt, allenfalls ein vorheriger Baumanagementplan.
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Soweit darüber hinaus die Regelung „alle weiteren Termine … entsprechend dem Ablaufplan“ getroffen wurde, ist folglich fraglich, ob sich diese Regelung auf den 9. Baumanagementplan als aktualisierten Teil der Haushaltsunterlage-Bau bezieht oder auf die im weiteren Bauverlauf seitens des Hauptplaners des beklagten Landes ausgegebenen Bauablaufpläne, unter anderem den „Bauablaufplan Index B“, auf den sich die Klägerin beruft.
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Dieser „Bauablaufplan Index B“ wurde zwar zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Frühjahr 2006 seitens der vom beklagten Land beauftragten Herren P und H im Rahmen einer Baubesprechung an den Vertreter der Klägerin übergeben und allen beteiligten Fachplanern auch bereits am 01.03.2006 per E-mail übersandt.
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Es handelte sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine Übergabe des Inhalts, dass dieser konkrete Bauablaufplan Index B vom 06.03.2006 die Fertigstellungszeitpunkte für die Klägerin verbindlich festlegen sollte. Vielmehr konnte die Klägerin bei Würdigung aller Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB gerade nicht annehmen, dass dieser Bauablaufplan Index B der „Ablaufplan“ im Sinne des § 5 des Vertrages sein sollte.
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Zunächst handelt es sich bei Bauablaufplänen um ein Fortschreibungsinstrument, d.h. die Pläne werden dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend angepasst. Sie richten sich in erster Linie an die beteiligten Baufirmen und nicht an die Fachplaner. Selbst wenn der Zeuge P, was dieser im Rahmen seiner Vernehmung für möglich hielt und nicht ausschließen konnte, einem Vertreter der Klägerin im Frühjahr 2006 bei der Übergabe des Bauablaufplanes Index B im Rahmen einer Baubesprechung auf Nachfrage gesagt hat, dass dieser Plan verbindlich sei, so konnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht darauf schließen, dass sich diese „Verbindlichkeit“ nicht nur auf die aktuelle Planungsdiskussion und die beteiligten Baufirmen, sondern insgesamt auf die für die Klägerin maßgeblichen Fertigstellungszeitpunkte bezog. Für eine dahingehende Willenserklärung hatte der Zeuge P unter diesen Umständen erkennbar kein Erklärungsbewusstsein.
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Die Klägerin konnte darüber hinaus auch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass es sich bei dem „Bauablaufplan Index B“ um den einzigen Bauablaufplan im Verlauf des gesamten Bauvorhabens handelte. Zum einen hat die Klägerin selbst zu einem zuvor erstellen Bauablaufplan Index A vorgetragen. Zum anderen haben sowohl der von der Klägerin benannte Zeuge S als auch der gegenbeweislich von dem beklagten Land benannte Zeuge P ausgesagt, dass während des gesamten Bauvorhabens noch zahlreiche geänderte Bauablaufpläne mit geänderten Fertigstellungszeitpunkten ausgegeben wurden, die jeweils fortlaufende Indizes, Index C, D, E etc. enthielten.
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Schließlich trug der Bauablaufplan Index B, auf den sich die Klägerin beruft, die Überschrift „Gültig für Los 1 bis 5“ und war daher unabhängig davon, dass es sich ohnehin um ein für die Fachplaner hinsichtlich der Fristen weitgehend unverbindliches Fortschreibungsinstrument handelt, für die Lose der Klägerin (17 bis 19) gerade nicht maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Gewerke der Klägerin planerisch in dem Plan bereits enthalten bzw. eingezeichnet und mit Fristen versehen waren. Dass ein Bauablaufplan bereits alle nach dem aktuellen Stand vorhandenen Gewerke bezeichnet, jedoch die betreffend Lose erst zeitlich versetzt ausgeschrieben und vergeben werden, entspricht dem üblichen Prozedere. Auch angesichts dieses Umstandes durfte die Klägerin nicht darauf schließen, dass dieser Plan der Ablaufplan im Sinne des § 5 des Vertrages sein sollte.
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Nach alledem waren verbindliche Bauzeiten bzw. Fertigstellungszeitpunkte zwischen der Klägerin und dem beklagten Land somit weder vereinbart, noch kann auf solche im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden.
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2. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung des beklagten Landes, dass der 9. Baumanagementplan mit einem Fertigstellungszeitpunkt zum 31.12.2008 galt und Nachträge folglich frühestens zum 01.07.2009 geltend gemacht werden können, besteht ein Anspruch der Klägerin nicht.
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Die Klägerin leitet ihre zusätzlichen Vergütungsansprüche aus § 6.2 des Vertrages vom 17./22.03.2005 her. Diese Klausel enthält zwar nicht die Regelung, dass bei vom Auftragnehmer nicht verschuldeten wesentlichen Bauzeitenverlängerungen eine Vergütung von Mehraufwendungen zu zahlen ist, sondern dass eine solche „zu vereinbaren“ ist. Eine Vereinbarung der Klägerin mit dem beklagten Land über die Vergütung der Mehraufwendungen hat diese bereits nicht vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer inhaltlich vergleichbaren Klausel verschafft § 6.2 des Vertrages dem Auftragnehmer allerdings einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteile vom 10.05.2007 - Az. VII ZR 288/05 - juris, Rn. 32 ff. sowie vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276).
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Aber auch wenn sich das beklagte Land nach Treu und Glauben eine Vergütungspflicht für Mehraufwendungen infolge der Bauverzögerungen ohne konkrete Vereinbarung entgegenhalten lassen muss, ist ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin hat nämlich auch auf mehrfache Hinweise des Gerichts den konkreten „Mehraufwand“ durch die Bauzeitverzögerung nicht substantiiert dargelegt.
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Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, Urteil vom 10.05.2007 - Az. VII ZR 288/05 - juris, Rn. 40). Dazu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.
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Die Klägerin hat zwar auf entsprechende Hinweise des Gerichts den Stundenumfang ihrer einzelnen Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit sowie die von ihr hierfür angesetzte Vergütung in den Leitzordnern A und B letztlich näher dargelegt.
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Zur Substantiierung des Vortrages von bauzeitabhängigen Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen des Bauablaufs gehört indessen, worauf das Gericht am 29.10.2013 und im Beschluss vom 04.03.2014 hingewiesen hat, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird. Sodann müssen die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (vgl. LG Halle, Urteil vom 21.10.2011 - 3 O 549/04 - juris, Rn. 69).
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Die Klägerin hat es trotz dieser Hinweise dabei belassen auszuführen, dass sämtliche Arbeiten, die aufgrund der - zwischen den Parteien unstreitigen - Verzögerung der Fertigstellung und damit einhergehenden verlängerten Bauphase durchgeführt wurden, solche Arbeiten seien, die nicht mehr den nach dem Vertrag geschuldeten Grundleistungen der Leistungsphase 8, sondern adäquat kausal auf der Verlängerung der Bauphase beruhten. Nach der Auffassung der Klägerin habe die Regelbauzeit unter Berücksichtigung der Nachfrist von sechs Monaten in jedem Fall ausgereicht, damit die beauftragten Gewerke ihre Leistungen vollständig erbringen. Wäre der Mitarbeitereinsatz der Klägerin daher im Rahmen der Beauftragung erfolgt, so wäre eine weitere Vergütung nicht angefallen (vgl. Bd. I Bl. 211 f.).
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Diese Einschätzung enthebt die Klägerin jedoch nicht von der Aufgabe der Darlegung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen und der Darlegung eines zusätzlichen Aufwandes durch die verlängerte Bauphase. Es mag der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass durch eine Verlängerung von Bauzeiten auch die Kosten steigen. Dennoch ist nicht jeder Aufwand in einer verlängerten Bauphase deshalb nicht zugleich ausschließlich ein „Mehraufwand“. Soweit die Klägerin daher angibt, ihr Mitarbeiter S habe in der verlängerten Bauphase weiterhin regelmäßig an den Bausitzungen teilgenommen und die Bauüberwachung ausgeführt, so hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Bausitzungen auch in der eigentlichen - ursprünglich vorgesehenen - Bauphase von einem ihrer Mitarbeiter ausnahmslos besucht wurden und dies auch erforderlich war. Soweit es letztlich nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Bauplanungsleistungen gekommen ist, fehlt es an einer Gegenüberstellung derjenigen Kosten, die ohnehin entstanden wären und denjenigen, die zusätzlich durch die Bauzeitverlängerung entstanden sind.
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Mangels konkreter Gegenüberstellung der geschuldeten und der tatsächlich geleisteten Arbeiten seitens der Klägerin konnte die Kammer auch kein Sachverständigengutachten darüber einholen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft oder nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte in diesem Fall einen Ausforschungsbeweis bedeutet.
II.
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Mangels Erfolg in der Hauptsache sind auch die Zinsansprüche seit dem 11.08.2011 unbegründet.
III.
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Annotations
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar- 1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, - 2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, - 3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
den anrechenbaren Kosten, - 2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, - 3.
den Leistungsphasen, - 4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und - 5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.