Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 6 Grundlagen des Honorars

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Leistungsbild,
2.
die Honorarzone und
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.
den anrechenbaren Kosten,
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3.
den Leistungsphasen,
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

(3) (weggefallen)

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Architektenrecht: Zur Unwirksamkeit des Baukostenvereinbarungsmodells nach HOAI

05.08.2014

§ 6 II HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.
Honorar

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 7 Honorarvereinbarung


(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen


(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anfor

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen


(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforder

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung


(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I geringe Anforderung
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 3 Leistungen und Leistungsbilder


(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsb

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht München I Endurteil, 31. Jan. 2017 - 5 O 21198/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.159,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Ko

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Apr. 2018 - 13 U 3256/17 Bau

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich

Landgericht Landshut Endurteil, 30. Aug. 2017 - 73 O 1487/14

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.420,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf

Landgericht München I Endurteil, 14. Juni 2016 - 5 O 18289/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 EUR für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütung und Nebenforderung aus Architektenleistungen am Bauvorhaben ... gemäß § 648

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Apr. 2015 - 6 U 205/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 21. August 2008 (Az.: 313 O 152/01) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2015 - 10 U 107/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2014, Az.: 28 O 412/13, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Diese

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 13. Jan. 2015 - 24 U 136/12

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.05.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2014 - VII ZR 350/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I ZR 3 5 0 / 1 3 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Landgericht Magdeburg Urteil, 29. Juli 2014 - 9 O 274/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Juni 2014 - 10 U 6/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2013, Az. 7 O 273/12, in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Gegens

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - VII ZR 164/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 05. Juni 2013 - 5 U 1481/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2012 geändert: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Juli 2010 - 4 K 2486/08

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid für die Durchführung einer Bran

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 03. März 2010 - 2 U 68/07

bei uns veröffentlicht am 03.03.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 05.10.2007 - Az.: 4 O 549/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst: 1. Die Klage wir

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(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern...
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3)...