Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 6 Grundlagen des Honorars
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar- 1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, - 2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, - 3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
den anrechenbaren Kosten, - 2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, - 3.
den Leistungsphasen, - 4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und - 5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
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(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern...
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3)...