Landgericht Magdeburg Urteil, 20. Okt. 2015 - 9 O 1085/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1020.9O1085.14.00
bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.978,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten in dessen Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der insolventen Elektro T GmbH Schadensersatz in Höhe von 87.978,28 € wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld.

2

Der Beklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der inzwischen insolventen Elektro T GmbH in S.

3

Die Elektro T GmbH wurde mit dem Bau der Kabeltrasse von der M Windpark W GmbH & Co. KG im Rahmen der Errichtung der Windkraftanlage in W und von der M Windpark L GmbH & Co. KG im Rahmen der Errichtung der Windkraftanlage in L beauftragt. Die Elektro T GmbH beauftragte wiederum die Klägerin mit den notwendigen Bohrungen für den Bau der Kabeltrassen für beide Bauvorhaben.

4

Die Klägerin stellte mit den als Anlage K1 vorgelegten Rechnungen ihren Restwerklohn in Höhe von 87.978,28 € für die von ihr erbrachten Werkleistungen der Elektro T GmbH in Rechnung, nämlich mit der Rechnung Nr. 2013-13.1 für das Bauvorhaben L einen Restwerklohn in Höhe von 16.672,95 €, mit der Rechnung Nr. 2013-13.3 für das Bauvorhaben L einen Werklohn in Höhe von 16.908,80 €, mit der Rechnung Nr. 2013-26 für das Bauvorhaben W einen Restwerklohn 14.218,80 € und mit der Rechnung Nr. 2013-26.1 für das Bauvorhaben W einen Restwerklohn in Höhe von 40.177,65 €.

5

Die Elektro T GmbH glich diese Rechnungen nicht aus.

6

Am 201.2.2014 stellte die Elektro T GmbH einen Insolvenzantrag und das Insolvenzverfahren wurde vor dem AG Magdeburg unter der Geschäftsnummer 340 IN 1063/13 eröffnet.

7

Die Klägerin meint nunmehr, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Elektro T GmbH habe, da die Elektro T GmbH die Vergütung für die von der Klägerin erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen als Baugeld von deren Auftraggeber erhalten habe.

8

Weiter behauptet die Klägerin, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Beklagten das vereinnahmte Baugeld entgegen seiner Verpflichtung nicht an die Klägerin ausgezahlt habe, sondere für andere Zwecke verwendet habe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87.978,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte meint, die Voraussetzungen nach dem BaufordSiG seien nicht gegeben und es liege keine fällige Forderung vor.

14

Weiter trägt der Beklagte vor, dass die von der Klägerin erstellten Bohrprotokolle über die von dieser vorgenommenen Bohrleistung durch die M gerügt und nicht akzeptiert worden seien und aus diesem Grund auch im Rahmen der erstellten Abrechnungen nicht bezahlt worden seien.

15

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 20.01.2014 hat das Gericht durch Vernehmung der Zeugen Jörn T und Heiko S Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 und 06.10.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

18

Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 87.978,28 € aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 BauFordSiG.

19

§ 1 BauFoSiG ist wie auch bereits der frühere § 1 GSB nach unumstrittener Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, in dessen persönlichen Anwendungsbereich, die am Bau tätigen Handwerker fallen.

20

Die Voraussetzungen des § 1 BauFordSiG liegen auch vor, weshalb die Klägerin auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB hat.

21

Der Klägerin stehen gegen die in Insolvenz verfallene Elektro T GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, offene Werklohnforderungen in Höhe der Klageforderung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es, wenn die betreffende Werklohnforderung ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 23.06.2014 zur Tabelle festgestellt ist.

22

Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Elektro T GmbH Baugeld in die Klageforderung weit übersteigender Höhe erhalten hat.

23

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Elektro T GmbH auch Baugeldempfängerin im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG. Bei dem von der M Windpark W GmbH & Co. KG und der M Windpark L GmbH & Co. KG gezahlten Geld handelt es sich um Baugeld und daher ist die Elektro T als Baugeldempfängerin im Sinne des BaufordSiG zu qualifizieren.

24

Nach der Neufassung des § 1 BauFoSiG ist auch ein Unternehmer, der nur ein Teilgewerk des Baus zu erbringen hat, so wie die Elektro T GmbH im Rahmen der Bauvorhaben W und L, die mit dem Bau der Kabeltrasse für die beiden Windkraftanlagen beauftragt war, als Baugeldempfänger im Sinne der Vorschrift anzusehen sein.

25

Nach dem Wortlaut unterfällt die nunmehr insolvente Elektro T GmbH ohne Not der Definition einer Baugeldempfängerin im Sinne des § 1 BauFordSiG (vgl. LG Klewe, BeckRS 2015, 10786).

26

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG definiert Baugeld als Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.

27

Die Elektro T GmbH erhielt Zahlungen von der M Windpark W GmbH & Co. KG und der meridian Windpark L GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit deren Bauvorhaben in W und in L für den Bau der Kabeltrasse des Windparks L und des Windparks W. An dieser Leistung war die Klägerin aufgrund des zwischen dieser und der Elektro T GmbH geschlossenen Vertrages über die Erbringung der dafür notwendigen Bohrleistungen für den Bau der Kabeltrasse beteiligt.

28

Danach war die Elektro T GmbH zwar keine Generalunternehmerin, entgegen der Auffassung des Beklagten war diese dennoch Baugeldempfängerin.

29

Vor dem Inkrafttreten des BaufordSiG entsprach es zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum bis dahin geltenden GSB, dass der lediglich mit einem Teil des Baus beauftragte, nicht Empfänger von Baugeld ist (vgl. BGH, BauR 2000, 573). Baugeldempfänger konnten nach dieser Rechtsprechung nur Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer sein, da nur diese sich hinsichtlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten Beträge einem Treuhänder annähern. Eine solche Treuhändereigenschaft fehlte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei demjenigen, der nur Teilbereiche des Bauvorhabens verrichtet.

30

Nach der nunmehrigen Änderung der Rechtslage und Neufassung des Gesetzes ist das Erfordernis entfallen, eine treuhänderähnliche Stellung für die Baugeldempfängereigenschaft zu verlangen (Werner Pastor, Der Bauprozess, 15 Auflage, Rn. 2379; LG Klewe, BeckRS 2015, 10786). Dieser Ansatz der bisher geltenden Rechtsprechung hat nämlich keinen Eingang in den Gesetzestext des BaufordSiG gefunden.

31

Darüber hinaus wurde durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene BaufordSiG der bisherige Baugeldbegriff nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG erweitert. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Diese lässt nämlich darauf schließen, dass mit der Neuregelung des BaufordSiG eine Erweiterung des Baugeldbegriffs einhergehen sollte.

32

Insoweit heißt es in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (BaufordSiG) wörtlich: „In Nummer 2 wird der Baugeldbegriff erweitert und konkreter an der Neufassung des § BGB § 641 BGB ausgerichtet. Es sind alle Gelder erfasst, die ein Unternehmer in der Kette nach dem Bauherrn erhält, auch Eigenmittel.“ (vgl. BT-Drucksache 15/3594, S. 23).

33

Dafür spricht auch die Zielstellung der Gesetzesänderung. Erklärtes Ziel des BaufordSiG war es, die Zahlungsmoral vor allem in der Baubranche zu stärken. Dem tatsächlichen Missstand, dass Hauptunternehmer Zahlungen ihrer Auftraggeber für (Teil-) Leistungen der Subunternehmer entgegennehmen und den auf die Subunternehmerleistung entfallenden Teil der Vergütung nicht weiterleiten, sollte abgeholfen werden.

34

Aus diesen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beklagten der Ansicht des Landgericht Limburg nicht zu folgen, die Formulierung in § 1 Abs. 3 BauFordSiG „alle Gelder“ solle nur den Umfang der maßgeblichen Gelder über die grundpfandrechtlich gesicherten hinaus beschreiben (vgl. LG Limburg, BeckRS 2013, 14552).

35

Mit dieser Einschätzung korreliert die Empfehlung des Rechtsausschusses vom 25.06.2008, die angedachten Änderungen zum BaufordSiG nicht zurückzustellen, um die nachhaltigen Verbesserungen für Handwerker zu schaffen, die am Ende einer längeren Lieferkette stehen (vgl. BT-Drucksache 16/9787, S. 19).

36

Danach ist vielmehr in jeder Zahlung des jeweiligen in der Vertragskette vorgelagerten Auftraggeber an seinen jeweiligen Nachmann Baugeld zu sehen (vgl. LG Klewe, BeckRS 2015, 10786).

37

Nimmt man somit an, ein Nachunternehmer, der nur mit der Erstellung eines Teilgewerks beauftragt ist, könne unter der Voraussetzung, dass ihm ein Generalunternehmer erhaltenes Baugeld auszahle, dadurch Empfänger von Baugeld nach Nr. 2 werden, solange er nicht das letzte Glied der Kette darstelle, ist kein Grund ersichtlich, ihm diese Eigenschaft nicht zuzuschreiben, sollte er direkt vom Bauherren mit der Erstellung eines Teilgewerks beauftragt werden.

38

Aus den beschriebenen Gründen geht das Gericht deshalb von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des BaufordSiG auf den vorliegenden Fall aus.

39

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beträge von der M Windpark W GmbH & Co. KG und der M Windpark L GmbH & Co. KG an die Elektro T GmbH geflossen sind. Insoweit hat der Zeuge Heiko S in seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.102015 überzeugend ausgesagt, dass die M alle die Klägerin betreffenden Leistungen, nämlich die als Anlage K6 vorgelegten von der Elektro T GmbH insoweit gestellten Abschlagsrechnungen bezahlt hat. Darüber hinaus hat der Zeuge Heiko S in seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, dass die M auch mit der Leistung der Klägerin zufrieden war und es insoweit keine Beanstandungen gab.

40

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass diese Aussage zwar im Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Jörn T steht, der insoweit ausgesagt hat, dass die M nicht mit den Leistungen der Klägerin zufrieden war und daher auch nur teilweise die Abschlagsrechnungen insoweit ausgeglichen hat, nämlich auf die 7. Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben W nur 12.642,58 €, für die 8. Abschlagrechnung für das Bauvorhaben W gar nichts und für die 9. Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben L nur 48.269,09 €.

41

Das Gericht hat jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Heiko S. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser im Gegensatz zu dem Zeugen Jörn T, der der Sohn des Beklagten ist, aufgrund der fehlenden Nähe zu einer Partei kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Zeuge Heiko S in seiner Vernehmung sehr überlegt und ruhig wirkte.

42

Auch nach Vorhalt der anders lautenden Aussage des Zeugen Jörn T blieb der Zeuge Heiko S bei seiner Aussage und belegte diese mit den entsprechenden Überweisungsbelegen, die als Anlage zum Protokoll der Mündlichen Verhandlung vom 06.10.015 genommen worden sind. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass alle die Leistung der Klägerin betreffenden Abschlagsrechnungen ausgeglichen worden sind, nämlich hinsichtlich der 8. Abschlagsrechnung 26.396,58 €, hinsichtlich der 7. Abschlagsrechnung 15.045,15 € und hinsichtlich der 9. Abschlagsrechnung
57.440,22 €.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Elektro T GmbH von der M aufgrund dieser Abrechnungen für die Leistungen der Klägerin insgesamt 98.881,95 €, die sie nicht an diese ausgereicht hat.

44

Ungeachtet dessen liegt auch ein Fall von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BauFordSiG vor. Nach der Legaldefinition vom § 1 Abs. 3 Nr. 1 BauFordSiG zählen hierzu Beträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll.

45

Nach der Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Zeugen Heiko S, kann davon ausgegangen werden, dass die von der M an die Elektro T GmbH ausgereichten Beträge aus einem Darlehen herrühren, das die Bank gegen Einräumen eines Grundpfandrechts als Sicherheit gewährt hat. Der Zeuge Heiko S hat hierzu ins seiner Vernehmung angegeben, dass die von der M gezahlten Beträge Werklohn im Zusammenhang mit der Errichtung eines Baus war, nämlich der Windparks in W und L sowie deren Anbindung an das Stromnetz zur Einspeisung der produzierten Energie und dass die gezahlten Beträge aus Darlehen stammen, welche grundpfandrechtlich gesichert sind sowie dass die damit zur Verfügung gestellten Mittel an das Projekt gebunden waren und insoweit auch ein Mittelnachweis erstellt werden musste.

46

Der Beklagte hat auch als Geschäftsführer der Elektro T GmbH gegen die ihm nach § 1 BauFordSiG obliegende Verwendungspflicht verstoßen. Die nach dem Zeugen Heiko S ausgereichten Baugelder sind unstreitig nicht mehr vorhanden. Der Baugeldgläubiger hat einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG darzulegen und zu beweisen. Zur schlüssigen Darlegung des Schadensersatzanspruches reicht aber der hier erbrachte Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Baugläubigers befriedigt worden wäre. Es ist dann Sache des Baugeldempfängers, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 141; OLG Hamburg, BauR 1994, 123; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1363).

47

Darüber hinaus genießt die Klägerin eine Beweiserleichterung, da die Vermutungsregelung nach § 1 Abs. 4 BauFordSiG Anwendung findet. Es ist daher Sache des beklagten, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger oder den hälftigen angemessenen Wert der Eigenleistung nach § 1 Abs. 2 BauFordSiG darzulegen.

48

Erforderlich ist jedoch eine substantiierte Darlegung und Aufschlüsselung dahin, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1999,1469)

49

Dies ist dem Beklagten vorliegend nicht gelungen, insbesondere nicht in den Schriftsätzen der Beklagtenvertreterin vom 30.06.2015 und 30.09.2015, weshalb von einem Pflichtenverstoßes Beklagten auszugehen ist.

50

Hierauf hat das Gericht auch mehrfach hingewiesen. Dennoch ist es dem Beklagten auch mit dem letzten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2015 nicht gelungen, den Vortrag hinreichend zu substantiieren. Aufgrund des Hinweise des Gerichtes hierzu bereist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.01.015, worauf sogar der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 28.07.2015 hingewiesen hat, war dem Beklagten entgegen des Antrages seiner Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 ein Schriftsatznachlass auf diesen Hinweis nicht zu gewähren. Vielmehr bestand keine Pflicht des Gerichtes erneut darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Beklagtenseite immer noch nicht ausreicht und schon gar nicht hierfür ein Schriftsatznachlass zu gewähren.

51

Zum einen ist bereits die Liste der erhaltenen Baugelder in den Schriftsätzen der Beklagtenvertreterin vom 30.06.2015 und 30.09.2015 unvollständig, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Insoweit findet sich dort nirgends die von dem Zeugen Heiko S glaubhaft bekundete und durch den Überweisungsträger belegte Zahlung für die 8. Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben W. Außerdem stimmen die dort aufgeführten Beträge nicht mit den Überweisungsträgern belegten Zahlungsbeträgen überein.

52

Darüber hinaus ist in den Schriftsätzen vom 30.06.2015 und 30.09.2015 nicht ersichtlich, dass die dort in der Liste aufgeführten Unternehmen tatsächlich ebenfalls Baugläubiger gewesen sind. Zudem steht die Liste, in der über 41verschiedene Unternehmen aufgelistet sind, im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Jörn T, der angegeben hat, lediglich mit drei weiteren Subunternehmern zusammengearbeitet zu haben und ansonsten nur Material eingekauft oder ausgeliehen zu haben. Von über 41 Unternehmen war insoweit jedoch keine Rede. Darüber hinaus ist auch diese Liste unvollständig, da die an die Klägerin getätigte Zahlung in Höhe von 5.000,00 € nicht vermerkt ist. Insoweit ist jedoch unstreitig, dass 5.000,00 € an die Klägerin gezahlt worden sind. Darüber hinaus hat der Beklagte trotz mehrfacher Ankündigung die Originalkontoauszüge, genau wie das Baubuch, nie vorgelegt.

53

Schlussendlich sind auch die Eigenleistungen nicht hinreichend substantiiert dargestellt worden. Dahinstehen kann daher die Frage, ob der Einbehalt des Baugeldes für Eigenleistungen an weitere Voraussetzungen - wie die Eintragung im Baubuch vor der Entnahme und vor der weiteren Verwendung des Baugeldes - gebunden ist.

54

Der Beklagte hat insoweit bereits nicht die behaupteten und klägerseits bestrittenen Eigenleistungen der Elektro T GmbH nicht schlüssig dargelegt. Insoweit hat der Beklagte schon nicht dargelegt in welchem Umfang und in welcher Art die Elektro T GmbH Eigenleistungen erbracht hat, so dass auch eine Entscheidung über den hälftigen angemessenen Eigenanteil nicht möglich ist.

55

Darüber hinaus gilt, dass soweit die Baugelder - wie vorliegend - nach Bautenstand in Raten ausgezahlt werden, die Verwendungsregeln des § 1 Abs. 2 BauFordSiG für jede einzelne Rate gilt (vgl. RGZ 84, 188; Schulze-Hagen, NJW 1986, 2407). Dies hat zur Folge, dass der selbst bei der Herstellung beteiligte Baugeldempfänger davon nur so viel behalten darf, dass damit 50 % seiner mit dieser Rate abzugeltenden Leistungen abgedeckt werden. Von dem Rest muss er die Forderungen all der Baubeteiligten befriedigen, die für diesen Bauabschnitt, für den die Rate bestimmt war, Leistungen erbracht haben. Sind diese befriedigt, so darf er alles, was von dieser Rate noch nicht verbraucht ist, auf seine Leistungen anrechnen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Beteiligung des Baugeldempfängers am Baugeld auf die der jeweiligen Rate korrespondierenden Eigenleistungen beschränkt ist (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 728). Damit soll verhindert werden, dass der Baugeldempfänger das Entnahmerecht auf Kosten der Baugläubiger zu seiner Vorwegbefriedigung einsetzt. Diesem Grundgedanken trägt die lediglich monatsweise und auf die Eigenleistungen beschränkte Darstellung des Beklagten auch nicht Rechnung.

56

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Elektro T GmbH mithin Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung der Klägerin empfangen und von diesem Betrag ist nichts mehr vorhanden, ohne dass eine fällige Forderung der Klägerin befriedigt worden ist.

57

Der Klägerin ist durch die zweckwidrige Verwendung des Baugeldes auch ein Schaden entstanden. Dieser besteht aus der zur Zahlung ausstehenden Bauforderung in Höhe der geltend gemachten Klageforderung.

58

Für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 BauFordSiG ist die vorsätzliche Verletzung der Baugeldverwendungspflicht erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 141). Die maßgeblichen Elemente des Vorsatzes sind daher die Kenntnis der die Baugeldeigenschaft begründenden Umstände, des Empfangs von Baugeld sowie von dessen zweckwidriger Verwendung (OLG Dresden, Urteil vom 10.12.1998, Az. 19-U-1807/97). Dabei ist auf die Person des Handelnden, bei Kapitalgesellschaften auf die nach § 14 StGB verantwortliche Person abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 141), wobei bedingter Vorsatz genügt.

59

Der Beklagte hatte Kenntnis - jedenfalls in Form des bedingten Vorsatzes - von der Tatsache, dass es sich um Baugeld handelte. Denn Vorsatz liegt auch dann vor, wenn der Baugeldempfänger die baugeldbegründenden Umstände für möglich oder nicht ganz fernliegend hielt und einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht gegen diesen Fall billigend in Kauf nahm oder sich zumindest damit abfand (vgl. BGH, BauR 1991, 237). So liegt hier der Fall.

60

Bauvorhaben werden regelmäßig durch Darlehen von Banken finanziert, die sich durch entsprechende Grundpfandrechte absichern. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass eine Absicherung von Krediten durch Grundpfandrechte mit erheblichen Vorteilen verbunden ist, insbesondere mit geringeren Zinsen. Der Beklagte hat keinerlei Umstände für die Annahme vorgetragen, dass der Bauherr Rücklagen gebildet habe, die es ihm ermöglicht hätten, das Bauvorhaben ohne Darlehen zu finanzieren. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Elektro T GmbH das Vorliegen von Baugeld mithin billigend in Kauf genommen, wenn er sich keine näheren Kenntnisse darüber verschafft hat, wie die Bauherrin die Mittel zur Bestreitung der Baukosten aufgebracht hat und woher diese kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt (vgl. OLG Dresden, OLGR 2000, 44; OLG Dresden, Urteil vom 23.06.1999, Az. 12-U-637/99, OLG-NL 1999). Im Hinblick auf das nicht unerhebliche Gesamtvolumen musste der Beklagte die Begründung von Baugeld als wahrscheinlich in Betracht ziehen. Denn ab einer gewissen Größenordnung muss bei nahezu allen Bauvorhaben ernsthaft mit der Inanspruchnahme von Fremdmitteln gerechnet werden. Dem Beklagten musste als Geschäftsführer einer GmbH bewusst gewesen sein, dass solche Zahlungen in der Regel fremdfinanziert und grundpfandrechtlich abgesichert sind. Ob er im konkreten Fall die Bestimmung des § 1 BauFordSiG kannte, ist unerheblich. Als Geschäftsführer muss er sie kennen und befindet sich ggf. in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 914; OLG Dresden, OLGR 2000, 44; OLG Bamberg, IBR 2001, 310).

61

Der Beklagte ist Schadensersatzschuldner, weil er als Geschäftsführer der Elektro T GmbH und Baugeldempfänger die deliktische Verantwortung für die Zweckentfremdung von Baugeld trägt (vgl. OLG, Dresden, BauR 2002, 486). Der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH haftet hierbei persönlich. Zwar ist ein haftungsrechtlicher Zugriff auf den Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht möglich. Für den Fall, dass der Empfänger des Baugeldes eine juristische Person ist, haften aber ausnahmsweise die Geschäftsführer persönlich. Der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, würde nicht erfüllt, wenn im Falle der Bauträgerinsolvenz ein Zugriff auf die verfügungsbefugten natürlichen Personen unmöglich wäre. Wenn und soweit der Geschäftsführer einer baugeldempfangenden GmbH vorsätzlich gegen seine Verwendungspflicht aus § 1 BuFordSiG verstoßen hat und deshalb die Werklohnforderungen Dritter nicht erfüllt, ist deshalb eine Verurteilung des Geschäftsführers persönlich möglich (vgl. BGH, BauR 1986, 370; BGH, VersR 1984, 1071; BGH, VersR 1982, 193).

62

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zinsen aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

65

Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf Gebührenstufe bis 90.000,00 € festgesetzt.


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(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.