Landgericht Magdeburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 24 KLs 3/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0430.24KLS3.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kammer in der Person der Ergänzungsrichterin, Richterin am Landgericht ... nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 29.12.2014 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig beschlossen, dass sie in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen besetzt ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 GVG).

2

Gemäß Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Magdeburg über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Landgericht Magdeburg für das Geschäftsjahr 2015 vom 17.12.2014 gehörten der 4. Strafkammer zunächst VRiLG ..., Ri'inLG Dr. ..., Ri'inLG ... und Ri'inLG ... an. Mit Beschluss über die 2. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2015 vom 02.02.2015 hat das Präsidium bestimmt, dass Ri'inLG ... mit Ablauf des 08.02.2015 aus der 4. Strafkammer ausscheidet.

3

Mit Verfügung vom 02.02.2015 hat der Vorsitzende in der vorliegenden Sache Termine zur Hauptverhandlung ab dem 19.03.2015 bestimmt und gleichzeitig die Beteiligung eines Ergänzungsrichters und eines Ergänzungsschöffen angeordnet. In dieser Verfügung ist unter Ziff. 2. Ri'inLG ... als Ergänzungsrichterin namentlich benannt.

4

Mit Verfügung vom 13.02.2015 hat der Vorsitzende einen neuen Beginn der Hauptverhandlung ab dem 21.04.2015 bestimmt. Auch hier und in der auf diese Verfügung erfolgten Besetzungsmitteilung ist Ri'inLG ... als Ergänzungsrichterin benannt.

5

Mit Beschluss über die 4. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2015 vom 26.02.2015 hat das Präsidium folgende Entscheidung getroffen:

I.

6

VRiLG ... hat in dem Verfahren 24 KLs 491 Js 18043/09 (3/14) die Zuziehung eines Ergänzungsrichters angeordnet.

II.

7

Aus diesem Anlass wird die Verteilung der richterlichen Geschäfte wie folgt geändert:

8

Zur Ergänzungsrichterin in dem Verfahren 24 KLs 491 Js 18043/09 (3/14) wird Ri'inLG ... bestimmt.

9

Die Kammer hat am 21.04.2015 die Hauptverhandlung mit Ri'inLG ... als Ergänzungsrichterin begonnen. Noch vor Verlesung des Anklagesatzes haben alle Angeklagten die fehlerhafte Besetzung des Gerichts gerügt. Das Gericht sei vorschriftswidrig besetzt, weil die Ergänzungsrichterin, Frau Ri'inLG ... durch Präsidiumsbeschluss und damit per unzulässiger Einzelzuweisung bestimmt wurde und sich die Person des Ergänzungsrichters für die nicht überbesetzte 4. Strafkammer nicht - wie es Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gebiete - aus einer abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan ergebe. Ferner sei das Gericht auch deshalb vorschriftswidrig besetzt, weil Ri'inLG ... bereits in der Besetzungsmitteilung des Vorsitzenden als Ergänzungsrichterin benannt wurde und die erst im Anschluss an eine Besetzungsmitteilung erfolgende Bestätigung derselben durch Präsidiumsbeschluss Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ebenso verletze, da das Präsidium durch die Besetzungsmitteilung des Vorsitzenden bereits festgelegt gewesen sei und keine eigene wirksame Entscheidung mehr getroffen habe. Aus diesen Gründen sei die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des Verhandlungstermins Stellung genommen. Die Kammer hat hierauf die Hauptverhandlung ausgesetzt.

II.

10

Der Besetzungseinwand ist begründet. Die Bestimmung der Ergänzungsrichterin für das vorliegende Verfahren durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Magdeburg vom 26.02.2015 entspricht jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ergänzungsrichterin bereits vorher in der Besetzungsmitteilung benannt war, nicht den Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG.

11

Gem. § 192 Abs. 2 GVG kann der Vorsitzende bei Verhandlungen von absehbar längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen. Kann der Ergänzungsrichter aus den Mitgliedern eines "überbesetzten" Spruchkörpers herangezogen werden, bestimmt ihn der Vorsitzende nach Maßgabe der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung gem. § 21 g GVG. Sind - wie hier - alle geschäftsplanmäßig bestimmten Berufsrichter einer Kammer bereits zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen, wird der Ergänzungsrichter vom Präsidium bestimmt. Vorliegend musste eine solche Regelung nachgeholt werden, weil der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Magdeburg über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Jahr 2015 vom 17.12.2014 keine entsprechende Regelung - weder kammerübergreifend, noch bezogen auf einzelne Strafkammern - enthält. Nach welchen Grundsätzen die Bestimmung des Ergänzungsrichters durch das Präsidium zu erfolgen hat, ist nicht ausdrücklich geregelt.

12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 07.04.1976 (Az.: 2 StR 640/75) in der vom Präsidium für das dortige Verfahren erfolgten Zuweisung der Ergänzungsrichterin keinen Rechtsverstoß gesehen. Hiernach sei darin, dass zur Bestimmung der Person des Ergänzungsrichters nicht auf die Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplan zurückgegriffen wurde, ein Gesetzesverstoß nicht zu erblicken. Bei der Zuziehung des Ergänzungsrichters handele es sich insgesamt um eine an den besonderen Bedürfnissen des konkreten Verfahrens orientierte und überdies widerrufliche Vorsorgemaßnahme, für die die allgemeinen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans über die Besetzung der Richterbank ihrem Charakter nach nicht passen. Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 01.08.2002 (Az.: 3 StR 496/01) ausgeführt, dass das Präsidium auf die entsprechende Anforderung des Vorsitzenden der Kammer einen Richter lediglich für ein Verfahren als Ergänzungsrichter zuweisen könne.

13

In der Literatur wird es insbesondere unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen teilweise für zulässig erachtet, den Ergänzungsrichter erst im Bedarfsfall zu benennen (vgl. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 192 GVG Rn. 5 u § 21e GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 21e Rn. 139, hier jedoch mit dem Zusatz, dass bei Gerichten, die mit der Notwendigkeit, Ergänzungsrichter einzusetzen, erfahrungsgemäß rechnen müssen, diese, soweit möglich, allerdings doch schon im Geschäftsverteilungsplan genannt werden sollten).

14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hingegen hat in der Entscheidung vom 02.11.2010 (Az.: 1 StR 544/09) ausgeführt, dass der dort in Rede stehende Jahresgeschäftsverteilungsplan mit der namentlichen Benennung von drei Richtern (in der dort angegebenen Reihenfolge und der getroffenen Regelung für den Fall der Verhinderung und der in dem Geschäftsjahr bereits erfolgen Heranziehung) eine hinreichend abstrakte Regelung zur Frage enthalte, welcher Richter im nicht vorhersehbaren Fall der Notwendigkeit eines Ergänzungsrichters heranzuziehen ist. Ferner hat der 1. Strafsenat die später erfolgte unterjährige Bestimmung eines weiteren Ergänzungsrichters (in der Reihenfolge nach den bereits namentlich bestimmten) im dortigen Fall für zulässig erachtet.

15

Das Landgericht Halle hat mit Beschluss vom 20.01.2005 (Az.: 23a KLs 3/2004) entschieden, dass eine abstrakt-generelle Regelung, anhand derer sich aufgrund vorab festgelegter, allgemeiner Merkmale vorherbestimmen lässt, welche spruchkörperfremden Richter und in welcher Reihenfolge diese von den Vorsitzenden der einzelnen Spruchkörper als Ergänzungsrichter heranzuziehen sind, erforderlich sei, um den Anforderungen, die gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Bestimmung des gesetzlichen Richters gestellt werden, zu genügen. Auch für die Bestimmung eines Ergänzungsrichters könne insoweit nichts anderes gelten, als für die Bestimmung der von Anbeginn an zur Entscheidung berufenen Richter.

16

Hiernach hat ferner das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14.03.2013 (Az.: 116 KLs 2/12) in der Zuweisung eines Ergänzungsrichters abseits einer abstrakt-generellen Regelung eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG gesehen. Eine abstrakt-generelle Vorausbestimmung auch des Ergänzungsrichters sei angesichts der hohen Bedeutung des Gebots des gesetzlichen Richters für die unmittelbar Verfahrensbeteiligten sowie für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte geboten.

17

Unter Bezugnahme auf die genannten jüngeren Entscheidungen des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofs, des Landgerichts Halle und des Landgerichts Köln wird auch in der Literatur die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Ergänzungsrichters im Geschäftsverteilungsplan allgemein zu regeln sei, welche Richter als Ergänzungsrichter herangezogen werden können und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 192 GVG Rn. 5; LR-Breidling, StPO, 26. Aufl., § 21 e GVG Rn. 14; jeweils m. w. N.).

18

Die Kammer folgt nach der auf den Besetzungseinwand erfolgten nochmaligen Prüfung der letztgenannten Ansicht. Die Garantie des gesetzlichen Richters soll schon den Anschein einer Beeinflussung der gerichtlichen Entscheidung durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter vermeiden. Für die Bestimmung des gesetzlichen Richters ist es deshalb erforderlich, die Geschäftsverteilung im Voraus abstraktgenerell nach allgemeinen objektiven Merkmalen so eindeutig zu fassen, dass die zur Entscheidung berufenen Richter möglichst eindeutig bestimmt werden können (BVerfG, B. v. 08.04.1997, Az.: 1 PBvU 1/95; B. v. 18.03.2009, Az: 2 BvR 229/09; LG Köln a. a. O).

19

Der Ergänzungsrichter nimmt ununterbrochen an der Haupthandlung teil, um im Fall der Verhinderung des originär geschäftsplanmäßig berufenen Richters diesen zu ersetzen und dann an der Entscheidung mitzuwirken. Zuvor hat er wie alle Verfahrensbeteiligten der Hauptverhandlung das Recht, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten (LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 192 GVG Rn. 14). So kann der Ergänzungsrichter bereits vor seiner Hinzuziehung auf die Beweisergebnisse und damit möglicherweise auch auf das weitere Verfahren und die Entscheidung zumindest indirekt Einfluss nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, bei der Bestimmung des Ergänzungsrichters von der sonst gültigen abstrakt-generellen Bestimmung des gesetzlichen Richters abzuweichen.

20

Dabei ist auch zu beachten, dass die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen gem. § 192 Abs. 3 GVG unter denselben Voraussetzungen angeordnet wird und dass die Ergänzungsschöffen gem. §§ 47 ff. GVG ebenfalls im Voraus nach abstrakt-generellen Grundsätzen zu bestimmen sind. Auch nach Wertung der Kammer bedarf deshalb die Bestimmung des Ergänzungsrichters - wie die Bestimmung des Ergänzungsschöffen und die Bestimmung des Ergänzungsrichters bei einer überbesetzten Strafkammer - einer abstraktgenerellen Regelung (so auch LG Köln a. a. O; LG Halle a. a. O.).

21

Aber auch bei Annahme der Zulässigkeit einer Zuweisung des Ergänzungsrichters im Einzelfall stellt sich die Bestimmung im vorliegenden Fall bei zusätzlicher Berücksichtigung des - mit dem weiteren Besetzungseinwand angeführten - Umstandes, dass die Besetzungsmitteilung erfolgte, bevor der Präsidiumsbeschluss vom 26.02.2015 getroffen wurde, als unzulässige Einzelzuweisung dar. Auch bei einer Benennung des Ergänzungsrichters im Bedarfsfall muss nach den oben ausgeführten Erwägungen nach Wertung der Kammer eine Beeinflussung bzw. Einschränkung der Präsidiumsentscheidung durch die schon erfolgte Besetzungsmitteilung für die Angeklagten und die Öffentlichkeit nachvollziehbar gänzlich auszuschließen sein. Dies ist bei der hier bestehenden Sachlage nicht der Fall.

22

Damit ist nach § 222 b Abs. 2 StPO festzustellen, dass die Kammer in der Person der Ergänzungsrichterin gegenwärtig nicht vorschriftsgemäß besetzt ist.


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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, wel

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 192


(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 16


Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Referenzen

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.

(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.

(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.