Landgericht Magdeburg Beschluss, 02. Apr. 2014 - 22 Qs 526 Js 36766/12 (21/14), 22 Qs 21/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0402.22QS526JS36766.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 11. Februar 2014 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts A vom 7. November 2013 und vom 30. Januar 2014 (Az.: 61 Ls 526 Js 36766/12)

aufgehoben.

Die aufgrund des vollstreckbaren Urteils vom 7. August 2013 (Az.: 61 Ls 526 Js 36766/12) von der Landeskasse dem Pflichtverteidiger zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf

841,09 €

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 7. August 2013 sprach das Amtsgericht A (Az.: 61 Ls 526 Js 36766/12) den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung frei. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. In dem Verfahren wurde der Angeklagte durch den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger vertreten. Darüber hinaus bestand ein Wahlmandat zu Rechtsanwalt R.

2

Mit Schriftsatz vom 9. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gebühren als Wahlverteidiger in Höhe von insgesamt 1.190,12 €. Auf Aufforderung legte er mit Schriftsatz vom 11. September 2013 eine Geldempfangsvollmacht für den Angeklagten vor.

3

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht A setzte mit Beschluss vom 23. September 2013 die beantragten Kosten als Wahlverteidigergebühren ungekürzt fest. Zu einer Auszahlung des Gebührenanspruches kam es jedoch nicht, weil die Landeskasse mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wegen weiterer Ansprüche der Landeskasse gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärte.

4

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Kostenfestsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren in Höhe 841,09 €. Hinsichtlich der im Einzelnen geltend gemachten Gebühren wird auf den Antrag Bl. 55 bis 56 Bd. II d. A. Bezug genommen.

5

Die Rechtspflegerin wies mit Beschluss vom 7. November 2013 den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine nochmalige Kostenfestsetzung nicht in Betracht käme, weil die Landeskasse bereits den höheren Betrag der Wahlverteidigervergütung festgesetzt und geleistet habe.

6

Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. November 2013, beim Amtsgericht A am 19. November 2013 eingegangen, sofortige Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, dass es sich hinsichtlich der Erstattung der Wahlverteidigergebühren grundsätzlich um einen Anspruch des Mandanten handeln würde, während der Anspruch des Pflichtverteidigers ein originärer Anspruch des Verteidigers sei.

7

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem zuständigen Abteilungsrichter beim Amtsgericht A zur Entscheidung vorgelegt, der mit Beschluss vom 30. Januar 2014 die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Anspruch auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren nicht bestehe, weil der Pflichtverteidiger sein Wahlrecht hinsichtlich der Geltendmachung der Wahlverteidiger- oder Pflichtverteidigergebühren ausgeübt habe.

8

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014, der beim Amtsgericht A am 12. Februar 2014 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, wobei er seine bereits im Rahmen der Erinnerung abgegebene Begründung wiederholt.

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464 b StPO in Verbindung mit §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG zulässig. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG hat über die Beschwerde die Einzelrichterin zu entscheiden.

10

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Festsetzung der vom Beschwerdeführer beantragten Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 841,09 €.

11

Dem in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführer steht gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 ff. VV zum RVG der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu.  Hierbei  handelt  es  sich  um einen eigenen Anspruch des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse, der selbstständig neben dem Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Mandanten aus § 52 RVG tritt und diesem gegenüber nicht subsidiär ist, sondern wahlweise geltend gemacht werden kann (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 43. Aufl., § 52 RVG Rn. 9). Der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren erlöscht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts A nicht durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 34). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 58 Abs. 3 RVG. Danach kommen auf die Pflichtverteidigergebühren nur solche Vorschüsse und Zahlungen zur Anrechnung, die der Rechtsanwalt auch tatsächlich erhalten hat. Dies ist vorliegend aufgrund der durch die Staatskasse erklärten Aufrechnung gegenüber den Wahlverteidigergebühren jedoch nicht der Fall ist, da eine Auszahlung gerade nicht erfolgt ist.

12

Ein Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung besteht auch dann, wenn bereits eine Wahlverteidigervergütung festgesetzt wurde (vgl. BVerfG, JurBüro 2009, 418). Die danach grundsätzlich mögliche Doppelbelastung der Staatskasse muss nicht hingenommen werden. Vielmehr kann sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordert (vgl. BVerfG, a. a. O.; Landgericht Duisburg, JurBüro 2006, 425). Falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. BVerfG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Macht die Staatskasse - wie hier - von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, sondern schafft sie selbst durch Aufrechnung des Risiko von Doppelbelastungen, so ist das von dem betroffenen Rechtsanwalt nicht zu verantworten und vermag eine Kürzung seines gesetzlich vorgesehenen Honorars nicht zu rechtfertigen (vgl. so auch BVerfG, a. a. O.).

13

Vorliegend waren deshalb die Rechtsanwaltsgebühren wie beantragt auf insgesamt 841,09 € festzusetzen. Die geltend gemachten Gebühren Nr. 4100, 4106 und 4108 VV des RVG sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die nach Anlage 1 des RVG dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit zustehenden Pflichtverteidigergebühren. Ebenso sind die geltend gemachten Auslagenpauschalen Nr. 7000 Nr. 1 und Nr. 7002 VV des RVG weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Unter Berücksichtigung einer 19 %-igen Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV des RVG war der zu erstattende Betrag auf insgesamt 841,09 € festzusetzen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen


(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen


(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskass

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.

(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.

(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.

(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.

(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.