Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Mai 2016 - 11 O 1624/15

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2016:0503.11O1624.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.225,73 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien.

2

Am 1.5.1994 schloss er mit der Beklagten einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag, kombiniert mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Die Laufzeit des Vertrages betrug 20 Jahre. Dabei wurde er nach § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.7.1994 geltenden Gesetzesfassung über sein Widerrufsrecht belehrt.

3

Der Kläger ist der Auffassung er sei im Jahre 1994 nicht wirksam belehrt worden, weshalb er mit Schreiben vom 5.5. 2015 – mithin nach vertragsgemäßen Ablauf am 30.4.2014 - den Vertrag habe widerrufen können. Vorher sei der Vertrag nicht abgerechnet worden. Ein „ewiges Widerrufsrecht“ bei ordnungswidriger Belehrung sei aus Gründen des Verbraucherschutzes auch bei Altverträgen zumindest analog nach den damals geltenden Bestimmungen des VerbrKrG und des HWiG anwendbar.

4

Die Beklagte müsse ihm deshalb die gesamten geleisteten Prämien zurückerstatten.

5

Abzüglich des bereits ausgezahlten Deckungskapitals von 21.168,77 € seien dies noch 6.225,73 €.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.225,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu bezahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie wendet im Wesentlichen ein, dass Fragen der ordnungsgemäßen Belehrung dahingestellt bleiben können. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben. Selbst wenn der Kläger arglistig getäuscht worden wäre, würde eine Ausschlussfrist von 10 Jahre gelten, innerhalb der sich der Kläger vom Vertrag hätte lösen müssen. Selbst wenn keine ordnungsgemäße Belehrung vorgelegen hätte, könne der Kläger nicht besser gestellt werden und aus einem bereits abgerechneten Vertrag weitere Rechte herleiten wollen. Aus dem bereits außer Kraft getretenen VerbrKrG und dem HWiG ergäbe sich nichts anderes.

11

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf das gewechselte Vorbringen Bezug genommen

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

a) Es kann dahinstehen, ob die Belehrung ordnungsgemäß gewesen ist.

14

Altverträge wie der vorliegende, bei dessen Abschluss die Regelung des § 5a VVG noch gar nicht existiert hat, haben nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 VVG a.F. widerrufen werden können. Ein „ewiges Widerrufsrecht“ sah diese Vorschrift nicht vor.

15

aa) Es kann auch dahinstehen, ob es rechtsmethodisch zulässig wäre, ein planwidrige Regelungslücke des Gesetzes anzunehmen und Analogieschlüsse zu den gar nicht mehr geltenden § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWIG a..F. zu ziehen (vgl. hierzu etwa BGH VersR 2013, 1513 einerseits, BGH VersR 2016, 450 bei juris Rn 15 andererseits). Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, woraus er für den von ihm vertretenen Altfall eine Analogiebasis herleitet. Weder das VerbrKrG noch das HwiG legen einen solchen Schluss nahe.

16

Das VerbrKrG war nach seinem § 1 in der seinerzeitigen Fassung ausschließlich auf Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge anwendbar an denen ein Verbraucher beteiligt gewesen ist. In seinem Anwendungsbereich sah § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der seinerzeitigen Fassung auch für den Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nur eine befristete Widerrufsmöglichkeit vor, weil diese Bestimmung eine einjährige Ausschlussfrist enthielt. Danach war das Widerrufsrecht spätestens 1 Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen. Der Widerrufszeitraum wäre deshalb auch dann, wenn diese Norm analogiefähig wäre, längst verstrichen gewesen.

17

bb) Das HWiG wiederum hat den Versicherungsvertrag in § 6 ausdrücklich von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausgenommen. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, weshalb eine Regelungslücke auch insoweit nicht naheliegt.

18

Ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehendes „ewiges Widerrufsrecht“ lässt sich aus den dargestellten Gründen deshalb nicht feststellen.

19

cc) Die Streitfrage des sog. „ewigen Widerrufsrecht“ im Versicherungsvertrag ist tatsächlich auch erst nach Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrages entstanden, weil die den Streit herausfordernde Regelung des § 5a VVG noch gar nicht gegolten hat, sondern erst am 21.7.1994 geschaffen worden ist ( vgl. bei Prölss/Martin VVG, 26. Aufl. § 5a Rn 1 ) . Diese Regelung wurde geschaffen, weil die bis dahin geltenden Rechtslage wonach die AVB von Versicherungen versicherungsaufsichtsrechtlich zu genehmigen waren (vgl. § 5 VAG a.F) außer Kraft getreten ist. Diese Rechtslage ist wiederum deshalb aufgegeben worden, weil vom Gesetzgeber eine Deregulierung des Versicherungsmarktes angestrebt worden ist und es für rechtspolitisch vorzugswürdiger gehalten worden ist, dass der Verbraucher Versicherungsprodukte und Versicherungsbedingungen selbst vergleicht. Zu diesem Zweck wurde deshalb auch das Widerrufsrecht in § 5a VVG neu geordnet. Erst dann ist der Streit erheblich geworden, ob diese Neuordnung ihrerseits den Zwecken die der Gesetzgeber verfolgt hat, hinreichend entsprochen hat.

20

c) Auch der Richter hat bei seinen Entscheidungen, wie bei allen staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten (vgl.BVerfGE 65,195 bei juris Rn 50), wonach der Vertrauensschutz gebietet, dass die Wirkungen einer im Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung gegebenen Rechtslage nicht rückwirkend wieder entzogen werden dürfen, wenn bereits ein abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Dazu zählen auch privatrechtlich geschaffene Rechtsverhältnisse mit denen wechselseitige Rechten und Pflichten begründet worden sind, insbesondere der Vertragsschluss (vgl. hierzu bei Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 29 Aufl., Art1 EGVVG Rn 9 ).

21

Ein Versicherungsvertrag lag aber unstreitig bereits am 1.5. 1994 vor, weil das Vertragsverhältnis am 1.5.1994 bereits begonnen hat und von den Parteien sodann nur noch fortwährend vollzogen worden ist. Dem entspricht die Überleitungsvorschrift des Art 229 EGBG, § 5, die im bürgerlichen Recht anordnet, dass auf derartige Altfälle die Vorschriften anzuwenden sind, wie sie vor dem 1.1.2002 gegolten haben und Art 1 Abs. 1 EGVVG, der anordnet, dass auch das VVG in der Altfassung gilt.

22

Demzufolge kann es ein ewiges Widerrufsrecht für Altfälle die vor der Entstehung des Streits um § 5a VVG entstanden sind auch nicht geben. Auf die Frage wann der Vertrag abgerechnet worden ist, kann es deshalb auch nicht entscheidend ankommen. Denn Abrechnungsfragen nach langer Laufzeit, unbesehen dessen, ob sie vorzeitig nach den Regeln des Rückkaufswertes erfolgen oder regulär nach Beendigung der Laufzeit des Vertrages, haben sachlich nichts mit der Frage zu tun, ob ein Verbraucher bei Abschluss des Vertrages in seiner Auswahl- und Entschlussfreiheit beeinträchtigt worden ist.

23

aa) Der Verbraucherschutz und die richtlinienkonforme Auslegung hat nach dem 21.7.1994 verlangt die Abschluss- und Auswahlfreiheit des Verbrauchers zu schützen, damit er zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten vergleichen kann, um diese nach seinen Bedürfnissen auszuwählen. Der Verbraucherschutz verlangt aber nicht, diesen Belang auch dann noch zu schützen, wenn der Verbraucher bereits zu erkennen gegeben hat, dass dieser Gesichtspunkt für ihn gar keine Bedeutung hat. Gerade das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verbraucher über einen längeren Zeitraum überhaupt keine Anstalten gemacht hat, sich von einem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen, sondern den Vertrag vorbehaltslos vollzogen und schließlich abgerechnet hat. In solchen Fällen überzeugt es in aller Regel mehr, ein Verhalten des Verbrauchers sich vom Vertrag wieder mit Rückwirkung (ex tunc) lösen zu wollen, als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu qualifizieren, wobei als treuwidriger Umstand im vorliegenden Fall gerade ins Auge springt, dass der Kläger ohne Rücksicht auf die Belange der Versichertengemeinschaft und den durch sie erlangten langjährigen Versicherungsschutz die Prämie in vollem Umfang zurückerlangen will. Denn auch in den Fällen in denen aufgrund der jüngeren Rechtsentwicklung ein "ewiges Widerrufsrecht" anerkannt worden ist, bedarf es eines angemessenen Ausgleichs durch eine gerechte Risikoverteilung (EuGH NJW 2010, 1511). Deshalb werden die Belange der Versichertengemeinschaft nach angemessenem Ausgleich, d.h. auch der von ihr gewährte Versicherungsschutz angemessen berücksichtigt, indem auf der Ebene des Bereicherungsausgleichs Risikozuschreibungen vorgenommen werden (BGH VersR 2014, 718, bei juris Rn 45, VersR 2016, 450). Es handelt sich bei der Frage des angemessenen Ausgleichs deshalb auch um eine Frage der dogmatischen Verortung der Sachfrage, wie es vertragsrechtlich zu bewerten ist, wenn eine möglicherweise erlangte formale Rechtsstellung ohne Rücksicht auf die Belange des anderen Teils, die umso höher zu bewerten sind, je länger das Vertragsverhältnis gedauert hat, durchgesetzt werden soll.

24

bb) Hinsichtlich des Zeitmoments hat die Beklagte in diesem Zusammenhang aber mit Recht auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seit jeher selbst in den schwerwiegenden Fällen der vorsätzlichen Irrtumsherbeiführung durch arglistige Täuschung eine Ausschlussfrist von 10 Jahren vorgesehen hat (§ 124 Abs. 3 BGB). Nach diesem Zeitablauf ist eine Lösung vom Vertrag auch aus solchen schwerwiegenden Gründen nicht mehr möglich. Es ist deshalb nicht plausibel, warum der Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung längerfristige Vertragslösungsmöglichkeiten gewähren soll, als sie von jeher bei den gravierenden Fällen der arglistigen Täuschung gegeben gewesen sind, wenn aufgrund einer langjährigen einvernehmlichen Vollzugspraxis erkennbar geworden ist, dass es dem Versicherungsnehmer gar nicht darauf angekommen ist, zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten zu wählen. Der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben, steht unbesehen des Zeitpunktes der Abrechnung des Vertrages in solchen Fällen auch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht entgegen, weil auch im europäischen Recht der Einwand des Rechtmissbrauchs anerkannt ist ( EuGH ZIP 2000, 663; 2003, 2375. zum Ganzen bei Palandt-Grüneberg, 76. Aufl. § 242 Rn 14)

25

cc) Da es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage eines angemessenen Ausgleichs nach langjährigem einvernehmlichen Vollzug des Vertrages und um die Klärung damit verbundener Abrechnungsfragen geht, sondern die Durchsetzung der vollständigen Rückerlangung der Prämie zu Lasten des von der Versichertengemeinschaft gewährten Versicherungsschutzes Gegenstand des Rechtsstreits ist, liegt ein Rechtsmissbrauch zur Überzeugung des Gerichts auf der Hand. Ein nachträglicher Widerruf – unbesehen des Abrechnungszeitpunktes- kann daher unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen (im Ergebnis jedenfalls auch BGH VersR 2013, 1513 bei juris Rn 25 f).

II.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Mai 2016 - 11 O 1624/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Mai 2016 - 11 O 1624/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Mai 2016 - 11 O 1624/15 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 5 Freistellung von der Aufsicht


(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine

Referenzen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.

(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.