Landgericht Magdeburg Urteil, 19. Feb. 2013 - 11 O 1042/12 (258)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0219.11O1042.12.258.0A
published on 19/02/2013 00:00
Landgericht Magdeburg Urteil, 19. Feb. 2013 - 11 O 1042/12 (258)
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Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.

2

Etwa Ende Februar 1998 trat ein Vermittler der Baufinanz, die zum H & B Firmenverbund gehörte, an die Kläger heran und schlug ihnen als Anlagegeschäft den Erwerb einer fremd vermieteten Eigentumswohnung inkl. Finanzierung vor. Das Anlagemodell diente der Steuerersparnis und der Altersvorsorge.

3

Am 20.02.1998 unterschrieben die Kläger eine Vereinbarung über den Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool), die das zu finanzierende Objekt in R, A/K verwaltete. Am 07.04.1998 stellten die Kläger bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag auf Gewährung einer Finanzierung für die Wohnung. Für die Finanzierung waren ein Vorausdarlehen über 151.000,-- DM vorgesehen sowie 2 Bausparverträge über 76.000,-- DM und 75.000,-- DM, die der Tilgung des Vorausdarlehens dienten. Am gleichen Tage unterzeichneten die Klägerin einen „Besuchsbericht“, der Angaben über die Finanzierung sowie den monatlichen Aufwand für Zinsen und Tilgung enthielt. Ebenfalls am selben Tage gaben sie vor dem Notar K in M ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohnungseigentumsrecht gegenüber der Verkäuferin, der ...bau B Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH & Co. KG, L/-W, ab, das die Verkäuferin annahm. Der Kaufvertrag beinhaltete demnach die Übertragung des Wohnungseigentums an der in R, A/K gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 29,45 m² zu einem Kaufpreis von 128.962,-- DM.

4

Am 31.03./07.04.1998 schlossen die Kläger mit der Landesbank B, vertreten durch die Beklagte, zur Finanzierung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung nebst sämtlichen Erwerbsnebenkosten den vorgesehenen Vorausdarlehens-Vertrag und bestellten der Beklagten am 10.08.1998 eine Grundschuld i.H.v. 151.000,-- DM zu Lasten des Wohnungseigentums. Die Darlehensvaluta wurden gemäß der von den Klägern am 07.04.1998 erteilten Anweisung über das Treuhandkonto des Notars direkt an die Verkäuferin und an weitere Gläubiger der Erwerbsnebenkosten weitergeleitet.

5

Mit Schreiben vom 13./14.05.2002 verlangten die Kläger gegenüber der Beklagten und der Landesbank B die Freistellung von den Verpflichtungen aus allen Darlehens- und Bausparverträgen sowie den Ersatz aller Schäden und widerriefen den Darlehensvertrag.

6

Mit Schriftsatz vom 17.08.2004 erhoben die Kläger vor dem Landgericht M (Aktenzeichen: 10 O 2666/04) Klage gegen die jetzige Beklagte und die Landesbank B, mit der sie Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Verletzung von Aufklärungspflichten und einen Rückabwicklungsanspruch wegen eines Formverstoßes aus § 3 Haustürwiderrufsgesetz nach Widerruf des Darlehensvertrages geltend machten. Die Klage wurde Anfang Februar 2005 den damaligen Beklagten zugestellt. Mit am 27.07.2005 verkündetem Urteil wies das Landgericht M die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass Ansprüche nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht gegeben seien, weil eine etwaige Haustürsituation nicht mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages geworden sei; die Kläger könnten sich auch nicht auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages berufen, da der Kaufpreis nicht eklatant über dem Marktpreis gelegen habe. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Ziff. 1b Verbraucherkreditgesetz sei wegen der Geltung des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Verbraucherkreditgesetz nicht gegeben. Auch wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen könnten die Kläger keine Ansprüche mit Erfolg durchsetzen. Schließlich verstoße die Darlehensgewährung nicht gegen § 56 Gewerbeordnung i.V.m. § 134 BGB, und die Kläger hätten im dortigen Klageantrag zu 1. die Schadenshöhe nicht substantiiert dargetan. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein, die das Oberlandesgericht Naumburg mit am 1. Februar 2007 verkündetem Berufungsurteil zurückwies. Das Oberlandesgericht Naumburg befand in den Entscheidungsgründen, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Wegen des weiteren Inhalts der im dortigen Verfahren eingereichten Schriftsätze und ergangenen Entscheidungen wird auf die Verfahrensakten zum Aktenzeichen 10 O 2666/04, die das Gericht beigezogen hat, Bezug genommen.

7

Die Kläger vertreten weiterhin die Auffassung, sie seien von der ... Immobilien H & B GmbH über die Zahlung einer sogenannten „versteckten Innenprovision“ arglistig getäuscht worden, weil in dem „wahrscheinlich“ von dem Vermittler verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ wahrheitswidrig vorgespiegelt worden sei, dass es sich bei darin unter Ziff. 4 und 5 genannten Beträgen um die Gesamtprovision handele, was jedoch falsch gewesen sei. Allein deswegen sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.

8

Die Kläger vertreten ferner die Ansicht, die Beklagte habe die Kläger pflichtwidrig auch nicht darüber aufgeklärt, dass sie sich sei März/April 1998 in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden habe. Sie behaupten hierzu, das Kreditengagement der Beklagten bei der H & B Gruppe habe Ende 1998 ca. 24 Mio. DM betragen und sei spätestens im März/April 1998 derart risikobelastet gewesen, dass die Beklagte die Kläger hierüber hätten informieren müssen.

9

Im Einzelnen begehren die Kläger als Schadensersatz die Rückzahlung der auf das Vorausdarlehen bei der Landesbank Baden Württemberg geleisteten Zinszahlungen i.H.v. 32.613,88 €, die Rückerstattung der auf die beiden Bausparverträge geleisteten Sparraten i.H.v. 5.486,77 €, die Rückzahlung der ab September 2004 an die Beklagte gezahlten VWL-Leistungen i.H.v. 3.748,72 € sowie die Rückzahlung von der Beklagten gepfändeter Lohnansprüche i.H.v. 28.826,10 € und Mieten i.H.v. 11.676,-- €. Aus der Summe der Einzelbeträge (= 82.341,47 €) lassen sich die Kläger Mieteinnahmen aus der streitgegenständlichen Wohnung in Höhe von insgesamt 5.955,18 € abziehen, so dass ein Schadensbetrag i.H.v. 76.396,29 € verbleibe.

10

Die Kläger begehren ferner Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen, Feststellung, dass die Beklagte keine Ansprüche mehr aus den Bausparverträgen habe, Feststellung, dass die Beklagte den Klägern weitere Schäden aus dem Kauf der Eigentumswohnung zu ersetzen habe, Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der erworbenen Wohnung, Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit dem Übereignungsanspruch sowie im Wege der Stufenklage die Auszahlung des Bausparguthabens nach entsprechender Abrechnung und Rechnungslegung über die aus der Pfändung der Lohn- und Mietansprüche vereinnahmten Beträge.

11

Die Kläger beantragen,

12

I.
die Beklagten zu verurteilen,

13

1. an die Kläger 76.396,29 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 32.613,88 € seit dem 15.06.2002 sowie aus 43.782,41 € seit dem 04.08.2011 zu bezahlen;

14

2. an die Kläger 4.361,83 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

15

3. die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Klägern und der Landesbank B bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 31.03./07.04.1998, Kontonummer: ...201 freizustellen;

16

II
festzustellen,

1.

17

dass der Beklagten aus den von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossenen Bausparverträgen-Nr.: ...201 über 76.000,-- DM und Nr. ...202 über 75.000,-- DM keine Ansprüche zustehen;

2.

18

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden Schaden zu ersetzen sowie die Kläger von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung Nr. 69 nebst Kellerraum in der WE-Anlage K 49/...straße 62 in R sowie dem mit der LBBW geschlossenen Vorausdarlehensvertrag vom 31.03./07.04.1998 und den mit der Beklagten abgeschlossenen beiden Bausparverträgen noch entstehen werden,

19

jeweils

20

Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils der vorgenannten Wohnung Nr. 69 nebst Kellerraum an die Beklagte sowie Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch,

3.

21

dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 04.08.2011 in Verzug befindet.

III.

1.

22

die Beklagte zu verurteilen, die Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus den Bausparverträgen mit der Nr. ...201 und ...202 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen;

2.

23

die Beklagte unter Vorlage der zum Nachweis notwendigen Belege zur Auskunft darüber verurteilen, welche Zahlungsbeträge die Beklagte auf Grund der von der Beklagten vorgenommenen Pfändungen, insbesondere gem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 21.08.2003, Az. 2 M 3131/03, vom 14.04.2004, Az. 202 M 2174/04 sowie Az. 202 M 5160/04 – ohne Datum – vereinnahmt hat und über die insgesamt von der Beklagten vereinnahmten Beträge eine nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie wendet die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts M vom 27.07.2005 (10 O 2666/04) ein und erhebt darüber hinaus die Verjährung.

27

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist unzulässig. Den geltend gemachten Ansprüchen steht der von Amts wegen zu berücksichtigende Einwand der materiellen Rechtskraft des am 27.07.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts M – 10 O 2666/04 – entgegen, § 322 Abs. 1 ZPO.

29

Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist mit dem im dortigen Verfahren identisch. Den Streitgegenstand bestimmt der Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem sich der Anspruch herleiten soll. Lässt die Urteilsformel – so bei einem klagabweisenden Urteil wie hier – den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht ohne Weiteres erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, gegebenenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 1981, 2306; NJW 1986, 1046).

30

Die Klagabweisung im Urteil des Landgerichts M vom 27.07.2005 – 10 O 2666/04 – beinhaltet die Feststellung, dass die von den Klägern begehrte Rechtsfolge, nämlich die Leistung von Schadensersatz durch Zahlung, Freistellung bzw. (vorbereitende) Feststellung und Abrechnung, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Der Lebenssachverhalt, der Grundlage der dortigen Anträge war, ist mit dem Lebenssachverhalt, der den nun gestellten Anträgen zugrunde liegt, identisch. Damals wie heute begehren die Kläger Schadensersatz wegen einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten, zum einen über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, zum anderen über gezahlte versteckte Innenprovision. Insoweit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts M auf Seite 10 ff. des verkündeten Urteils festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einem konkludenten oder ausdrücklichen Beratungs- und Aufklärungsvertrag nicht ersichtlich seien. Ebenso hat das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Berufungsurteil auf S. 12 ff. festgestellt, dass die Kläger keinen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten haben. Insbesondere auf S. 17 ff. nimmt das Oberlandesgericht Naumburg detailliert zu einer Aufklärungspflichtverletzung wegen einer offenbarungspflichtigen Interessenverflechtung und wegen einer „versteckten Innenprovision“ Stellung.

31

Dass die Kläger nunmehr teilweise anders lautende Anträge stellen und die geltend gemachten Zahlungsbeträge von denen aus den Vorprozess abweichen, stellt keine wesentliche Änderung des Lebenssachverhalts dar, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird:

32

Der jetzt gestellte Klageantrag zu 1. beinhaltet eine Hauptforderung i.H.v. 76.396,29 €, die u.a. eine Teilforderung i.H.v. 32.613,88 € beinhaltet, die Gegenstand des damaligen Klageantrages zu 1. war. Dabei handelte es sich um die von den Klägern geleisteten Zinszahlungen auf das Vorausdarlehen für den Zeitraum April 1998 bis August 2004. Die weiteren, nunmehr geltend gemachten Einzelpositionen, die in ihrer Summe abzüglich der Mieteinnahmen aus der streitgegenständlichen Wohnung den Betrag von 76.396,29 € ausmachen, sind weitere Schadensersatzpositionen, die an demselben Anspruchsgrund „hängen“. So ist der Anspruch auf die Rückerstattung geleisteter Sparraten auf die Bausparverträge und geleisteter VWL-Zahlungen dem Grunde nach davon abhängig, ob die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten haftet. Ebenso verhält es sich mit den von den Klägern begehrten Rückzahlungen gepfändeter Lohn- und Mietansprüche. Auch diese Einzelpositionen i.H.v. 28.826,10 € und 11.676,-- € scheitern daran, dass die Anspruchsberechtigung der Kläger dem Grunde nach bereits rechtskräftig verneint wurde.

33

Der geltend gemachte Klageantrag zu I., 2. beinhaltet vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz. Dieser Anspruch ist ein Folgeanspruch, der vom Bestehen des Hauptanspruchs (Klageantrag zu Ziff. I., 1.) unmittelbar abhängig ist und das Schicksal der Hauptforderung teilt.

34

Der jetzt unter Ziff. I., 3. erhobene Freistellungsanspruch ist identisch mit dem vormaligen Klageantrag zu 2. Da die 10. Zivilkammer hierüber entschieden hat, steht auch insoweit der nochmaligen Klageerhebung die Rechtskraft entgegen.

35

Der Feststellungsantrag unter Ziff. II., 1. ist ein negativer Feststellungsantrag und weicht insoweit von dem vormals geltend gemachten Klageantrag zu Ziff. 5. ab. Dort hatten die Kläger beantragt, die Beklagte zu 1. – das ist die hiesige Beklagte – zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag ... abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen. Das Landgericht M hatte in dem Urteil insoweit festgestellt, dass die Kläger ein Rechtschutzbedürfnis für den Abrechnungs- und Zahlungsanspruch nicht haben, weil nicht ersichtlich sei, warum die Beklagten den Bausparvertrag abrechnen sollten. Damit konkludent verbunden ist wiederum die Feststellung, dass die Kläger damals wie heute einen Anspruch auf Feststellung bzw. negative Feststellung von Ansprüchen aus den Bausparverträgen nicht haben. Denn ein Feststellungsinteresse würde wiederum voraussetzen, dass die Bausparverträge aus rechtlichen Gründen rückabzuwickeln sind bzw. die Kläger Schadensersatzansprüche hieraus gegen die Beklagte haben. Dass solche nicht bestehen, hat das Landgericht aber in dem vorangegangenen Urteil bereits bindend festgestellt.

36

Der nunmehr erhobene Klageantrag zu II., 2. ist ebenfalls unzulässig, weil das Landgericht M in dem Urteil vom 27.07.2005 bereits rechtskräftig über den gleichlautenden, dort unter der Ziff. 3. geltend gemachten Antrag – entschieden hat.

37

Der nunmehr unter Ziff. II., 3. formulierte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist inhaltlich identisch mit dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag zu Ziff. IV aus dem vorangegangenen Urteil. Dass das Datum für den Beginn des Annahmeverzuges abweicht, ist insoweit nicht von Bedeutung.

38

Auch der unter Ziff. III., 1. gestellte Antrag ist nicht zulässig, weil das Landgericht M über den damals als Ziff. 5. gestellten Antrag rechtskräftig entschieden hat.

39

Schließlich ist auch der Antrag unter Ziff. III., 2. wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, weil die Kläger nur dann dem Grunde nach einen Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls Abrechnung haben, wenn sie nicht in der Lage sind, einen daraus möglicherweise abzuleitenden Schadensersatzanspruch derzeit selbst zu beziffern. Aus den genannten Gründen hat das Landgericht M jedoch bereits rechtskräftig entschieden, dass die Kläger bereits dem Grunde nach keinen Schadensersatzanspruch haben, weil die Beklagte Aufklärungspflichten nicht verletzt hat. Der mit dem Klageantrag zu III., 2. vorzubereitenden Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung gepfändeter Mieten und Löhne besteht also nach der Entscheidung des Landgerichts M vom 27.07.2005 schon dem Grunde nach nicht. Insofern kommt es auf die Frage, ob die Kläger nicht selbst in der Lage sind, die durch Pfändung vereinnahmen Beträge zu beziffern, nicht an.

40

Der zu entscheidende Lebenssachverhalt hat auch nicht dadurch eine Änderung erfahren, dass die Kläger sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.6.2010 und auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 berufen und auf die nun als Anlage 4 vorgelegte Zahlungsanweisung (Bl. 44 d.A.). Die Kläger können ihre Ansprüche nicht auf die Anlage 4 stützen, weil auch die darin enthaltene Zahlungsanweisung vom 07.04.1998 – unabhängig davon, ob darin eine Täuschungshandlung liegt oder nicht – mit dem Klagegrund des Vorprozesses einen einheitlichen Lebensvorgang bildet. Dass die Kläger hiervon möglicherweise erst nach Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfahren haben, ist nicht erheblich, da entscheidend ist, wann die behauptete Tatsache, die Grundlage für ein Anspruchs begründendes Tatbestandsmerkmal wäre, entstanden ist. Deshalb kommt es auch auf die zur Zahlungsanweisung an das Notariat ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.06.2010 und Beschluss vom 05.04.2011) nicht an.

41

Mangels Zulässigkeit der Klage war über die im Rahmen der Begründetheit von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr zu entscheiden.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

43

Streitwert: 153.601,36 €, §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Annotations

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

1.
der Vertrieb von
a)
(weggefallen),
b)
Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c)
(weggefallen),
d)
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e)
(weggefallen),
f)
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g)
(weggefallen),
h)
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i)
Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2.
das Feilbieten und der Ankauf von
a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c)
(weggefallen)
3.
das Feilbieten von
a)
(weggefallen),
b)
alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
c)
(weggefallen)
d)
(weggefallen)
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
4. u. 5. (weggefallen)
6.
der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) (weggefallen)

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.