Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 OH 38/16

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2016:1111.10OH38.16.0A
bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Tenor

Die Kostenberechnung des Notars vom 15.01.2014 (D35/0/1-2014) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2,0 nach KV 21100 Beurkundung
Kaufvertrag Wert 110.00,00 €

546,00 €

0,5 nach KV 21201 Nr. 4 Berichtigung      
Grundbuch Wert 110.000,00 €

136,50 €

0,5 nach KV 22110, 22112 Vollzug
Wert 220.000,00 €

242,50 €

0,5 nach KV 22200 KV GNotKG
Wert 220.000,00 €

242,50 €

Dokumentenpauschale farbig

21,60 €

Dokumentenpauschale schwarzweiß

12,00 €

Dateipauschale

4,50 €

Postpauschale

20,00 €

Register Abrufgebühr

8,00 €

Nettosumme

1.233,60 €

Mehrwertsteuer auf 1.233,60 €

234,38 €

Bruttosumme

1.467,98 €

Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.053,27 € beträgt die vom Notar noch zu erhebende Differenz 414,71 €.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenentscheidung ist nicht erforderlich.

Gründe

I.

1

Mit Urkunde vom 15.1.2014 beurkundete der Notar zur Urkundennummer 35 /2014 einen Kaufvertrag mit Auflassung, nach dem die Beteiligten Annemarie und Dieter S von den Erben des Herrn Andreas H ein Grundstück im M 21 in W kauften.

2

Im Grundbuch eingetragen war noch der verstorbene Eigentümer Herr Andreas H. Der beurkundete Vertrag enthält folgende Passage:

3

"Klärung der Rechtsnachfolge:
Der eingetragene Eigentümer ist verstorben und gemäß in Kopie beigefügtem Erbschein des Amtsgerichts Quedlinburg vom 13.6.2013 ... beerbt worden. Berichtigung der Eigentümereintragung entsprechend dem Erbschein wird beantragt, Beiziehung der Nachlassakte angeregt."

4

Die Kosten der Beurkundung trugen die Käufer.

5

Der Notar rechnete seine Kosten ohne Berücksichtigung des Grundbuchberichtigungsantrags unter Zugrundelegung eines Wertes von jeweils 110.000,00 € folgt ab:

6

2,0 nach KV 21100 Beurkundung Kaufvertrag    

546,00 €

0,5 nach KV 22110, 22112, 22113 Vollzug

136,50 €

0,5 nach KV 22200 Betreuung

136,50 €

Dokumentenpauschale farbig

21,60 €

Dokumentenpauschale schwarzweiß

12,00 €

Dateipauschale

4,50 €

Postpauschale

20,00 €

Register Abrufgebühr

8,00 €

Nettosumme

885,10 €

Mehrwertsteuer auf 885,10 €

168,17 €

Bruttosumme

1.053,27 €

7

Bei einer Kostenprüfung monierte die Ländernotarkasse die Kostenberechnung und vertrat die Auffassung es sei in der Rechnung nicht berücksichtigt, dass die Parteien auch einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung gemäß dem Erbschein gestellt haben.

8

Die Dienstaufsicht führende Behörde hat die Amtsnachfolgerin Notarin P angewiesen, beim Landgericht einen Antrag auf Kostenprüfung zu stellen. Dieser Anweisung ist sie nachgekommen.

II.

9

Der Antrag auf Kostenprüfung ist nach § 130 Abs. 2 S. 1, 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG zulässig. Nach diesen Bestimmungen kann die Dienstaufsicht führende Behörde den Notar anweisen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

10

Der Kostenprüfungsantrag ist begründet. Nach § 86 Abs. 1 GNotKG ist Beurkundungsgegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen. Werden mehrere Rechtsverhältnisse geregelt, so sind nach Absatz nach § 86 Abs. 2 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände gegeben. Diese müssen dann auch selbstständig abgerechnet werden.

11

Die Berichtigung des Grundbuchs in der Weise, dass die als Verkäufer agierenden Erben zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, betrifft ein anderes Rechtsverhältnis als den Kaufvertrag selbst.

12

Der Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 1 S. 1 GNotKG greift nicht. Danach ist derselben Beurkundungsgegenstand gegeben, wenn die Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Voraussetzung für ein Abhängigkeitsverhältnis ist allerdings nach Satz 2 dieser Vorschrift, dass das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Die Berichtigung des Grundbuchs dient hier jedoch nicht der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des Kaufvertrages. In §§ 39, 40 GBO ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass eine Voreintragung des Betroffenen nicht erfolgen muss, wenn der Erbe des eingetragenen Berechtigten dieses Recht überträgt. Dass es für den Gutglaubensschutz sinnvoll ist, den Verkäufer gemäß § 39 GBO einzutragen, ändert nichts daran, dass die beiden Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

13

Eine getrennte Berechnung der verschiedenen Rechtsverhältnisse ist gegenüber einer Berechnung aus dem zusammengerechneten Wert der beiden Rechtsverhältnisse günstiger. Daher erfolgt die Berichtigung durch zusätzliche Berechnung einer 0,5-Gebühr nach KV 21201 Nr. 4 (Beurkundung ist ein Antrag nach der Grundbuchordnung, nämlich auf Grundbuchberichtigung) in Höhe von 136,50, sowie jeweils einer 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110, 22112 und einer Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 aus dem zusammengerechneten Geschäftswert beider Geschäfte (220.000,00 €) in Höhe von jeweils 242,50 €. Auf die Berechnung im Tenor wird Bezug genommen. Wegen der erhöhten Gesamtsumme ergibt sich auch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 OH 38/16 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Grundbuchordnung - GBO | § 40


(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn de

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand


(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis l

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 86 Beurkundungsgegenstand


(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene B

Referenzen

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen

1.
dem Kaufvertrag und
a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld,
b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie
c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;
2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks;
3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend;
4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.

(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch

1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung;
2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;
3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;
4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung,
b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse,
c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat,
d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden,
e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden,
f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird,
g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.