Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 30.05.2017 auf 119.968,70 € und für den Zeitraum ab dem 30.05.2017 auf 122.530,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche und die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus einem Wärmelieferungsvertrag geltend.

Mit Vertrag vom 05.03. bzw. 31.03.2014 vereinbarten die Parteien eine Wärmelieferung für das Objekt der Beklagten in L.. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin die von den Stadtwerken L. gelieferte Wärme aus dem Fernwärmenetz der Stadtwerke L. an die Klägerin weiterleitet und zu diesem Zwecke eine im Eigentum der Klägerin verbleibende Hausstation errichtet und betreibt. Der Vertrag war auf 10 Jahre befristet. Nach Ende des Vertrages sollte die Hausstation durch die Klägerin ausgebaut werden. Die AVBFernwärmeV wurde ausdrücklich für anwendbar erklärt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlage K 1, verwiesen.

Ebenso mietete die Klägerin mit Vertrag vom gleichen Tag die entsprechenden Räumlichkeiten für die Hausstation im Gebäude der Beklagten an. Vereinbart wurde hier ein jährlicher Mietzins von netto 12 €. Für die Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Anlage K 2, verwiesen.

In der Folge zum Vertragsschluss baute die Klägerin die Hausstation ein. Dafür wandte sie für das hiesige Objekt 27.571,21 € brutto auf. Für den Hausanschluss bezahlte sie an die Stadtwerke 2.737 € brutto.

Betriebsbeginn für die Wärmelieferung war der 01.07.2014.

Der Klägerin entstehen regelmäßige Wartungskosten in Höhe von 595,00 € im Jahr.

Mit Schreiben vom 01.12.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2016 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Seit Januar 2017 bezahlt die Beklagte an die Klägerin nur noch die Verbrauchskosten, die durch die Wärmebereitstellung durch die Stadtwerke L. anfallen.

Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei unwirksam, da eine ordentliche Kündigung aufgrund des befristeten Vertrages ausgeschlossen sei. Die Einbeziehung der AVB FernwärmeV sei zulässig, da die Klägerin als Fernwärmeversorgungsunternehmen auftrete.

Nach einer Klageerweiterung beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.870,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage, sowie aus weiteren 2.562,00 € ab Zustellung dieser Klageerhöhung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten durch ihre bevollmächtigte Hausverwaltung vom 01.12.2016 den Wärmeversorgungsvertrag vom 05.03./ 31.03.2014 bis zum 31.12.2016 beendet hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kündigung sei wirksam, da die Vereinbarung der 10-jährigen Vertragslaufzeit einen Verstoß gegen das AGB-Recht darstelle. Die Klägerin sei insbesondere kein Fernwärmeversorgungsunternehmen und könne sich daher nicht auf die Bereichsausnahme berufen, die AVB FernwärmeV sei nicht anwendbar.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie sonstige Aktenteile.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 01.12.2016 ist wirksam.

I.

Ein Zahlungsanspruch auf Zahlung der rückständigen, monatlichen Abschläge ist unbegründet, da der Vertrag zum 31.12.2016 wirksam von der Beklagten gekündigt wurde.

1. Grundsätzlich besteht nach dem hier relevanten Vertrag vom 05.03./31.03.2014 ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Abschläge.

2. Der Vertrag wurde aber durch die Kündigung vom 01.12.2016 wirksam beendet. Die Kündigung war insbesondere nicht dadurch unwirksam, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelte. Die Klägerin kann sich nicht auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeV berufen, da es sich bei der Klägerin nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt. Die Vereinbarung einer 10-jährigen Vertragslaufzeit verstößt gegen § 309 Nr. 9 a BGB.

a) Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um eine Verbraucherin im Sinne des AGB-Rechts, vgl. BGH, Az.: VIII ZR 243/13.

b) Bei der Klägerin handelt es sich nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, so dass die AVBFernwärmeV und die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden. Die Beklagte weist zu Recht auf das Urteil des BGH vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 262/09, hin. Dort wiederholt der BGH seine gesetzliche Definition der Fernwärme: Diese liegt vor, wenn aus einer nicht im Eigentum des Eigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe der Heizungsanlage sowie der versorgten Gebäude ebenso wenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes (Rn. 11 - juris). Der BGH nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Begründung des Verordnungsgebers zur AVBFernwärmeV Bezug, wo auf hohe Investitionen abgestellt wird. Es seien gerade die mit einer Einrichtung einer Fernwärmeversorgung verbundenen hohen Kosten der Hauptgrund, in Fernwärmeversorgungsverträgen eine formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Vertragslaufzeit als zulässig anzusehen (Rn. 16 - juris). Der BGH zieht daraus den Schluss (Rn. 18 - juris), dass Fernwärme dann vorliegt, wenn der Versorger vor Beginn der Versorgung die Wärmeproduktionsanlage auf eigene Kosten erstellt und/oder ein für die Wärmeversorgung erforderliches Leitungsnetz aufzubauen hat. Ganz anders soll es sich ausdrücklich dann verhalten, wenn ein Betriebsführungsmodell vorliegt, in denen sich der Versorger im wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende, funktionstüchtige Heizungsanlage für ein Entgelt anzupachten und zu betreiben. In diesen Fällen soll es nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig an der hohen Kostenintensität der Wärmeversorgung und damit an einem Wesensmerkmal des Fernwärmebegriffs fehlen. Denn dann würden die hohen Investitionskosten, die sich über die Vertragslaufzeit Weg amortisieren müssten, nicht vorliegen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt. Auch wenn die Klägerin das Urteil des BGH nicht für einschlägig hält, da sie ja schließlich Investitionen getätigt hätte, ist unter Anwendung dieser Rechtsprechung der Fall zugunsten der Beklagten zu entscheiden.

Vordergründig ist vor allem darauf abzustellen, dass die Klägerin keine Wärmeproduktionsanlage errichtet hat. Vielmehr betreibt die Klägerin, wie sie auch im Vertrag ausdrücklich festgehalten hat, sogenanntes Energiecontracting. Die Klägerin leitet also nur die Fernwärme weiter, die von den Stadtwerken L. in deren Wärmeproduktionsanlage (ehemalige Müllverbrennungsanlage) hergestellt wird. Die Klägerin produziert also keine Wärme, sondern stellt die Wärme eines Dritten lediglich zur Verfügung. Sie schaltet sich also zwischen die Stadtwerke L. und die Beklagte als Abnehmerin der Wärme (aus Sicht der Stadtwerke).

Im Zuge der hier relevanten Vertragsauslegung sind diverse vertragliche Regelungen relevant, die dazu führen, dass erhebliche Investitionen der Klägerin nicht vorliegen: Berücksichtigungsfähige Investitionen liegen ohnehin nur in Höhe der hälftigen Kosten für die Einrichtung der Hausstation, also 27.571,21 € brutto, sowie die Herstellungskosten für den Hausanschluss in Höhe von 2.737 € brutto (gezahlt an die Stadtwerke) zu berücksichtigen. Der Umbau nach der Trinkwasserverordnung hat mit der Lieferung von Fernwärme nichts zu tun, sondern ist lediglich eine Folge aus dem Betrieb der Hausstation. Mit der Frage, ob die Klägerin Fernwärme liefert, hat dies nicht zu tun. Ebenso bleiben natürlich die Verbrauchskosten, welche ja 1 : 1 an die Beklagte weitergereicht werden, für die Betrachtung der Investitionen ohne Berücksichtigung.

Bezogen auf eine mögliche Vertragslaufzeit von 10 Jahren (mit der Option der Verlängerung) kann nicht von einer hohen Investition im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 3 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich festgehalten wurde, dass durch den Einbau der Hausstation diese nicht ins Eigentum der Beklagten übergeht, für die Vertragsdauer die Verfügungsbefugnis über die Hausstation ausschließlich der Klägerin zusteht und diese nach Beendigung des Wärmelieferungsvertrages durch den Lieferanten entfernt wird (§ 3 Abs. 6 des Vertrages). Gerade letzteres spricht gegen hohe Investitionen, da die Hausstation auch nach Ablauf der Mindestvertragszeit von 10 Jahren zumindest einen gewissen Restwert haben wird, der von den Investitionskosten von knapp 30.000 € abzuziehen wäre. Doch selbst unter der Annahme, die Hausstation wäre nach Ende von 10 Jahren nichts mehr wert, liegen keine hohen Investitionen vor, die eine so lange Vertragslaufzeit zwingend nach sich ziehen müssten.

Insbesondere ist offensichtlich, dass der Verordnungsgeber diejenigen Investitionen gemeint hat, welche den eigentlichen Fernwärmeversorger, hier die Stadtwerke L., treffen. Dem Gericht ist aus eigener Anschauung bekannt, dass die Stadtwerke in den letzten drei Jahren erhebliche Aufwendungen dafür hatten, die Fernwärmeleitungen von der ehemaligen Müllverbrennungsanlage, die sich knapp außerhalb der Wohnbebauung befindet, in die Stadt hineinzulegen und dann insbesondere die Fernwärmeleitungen in den Straßen der Stadt zu verlegen. Dabei haben die Stadtwerke erhebliche Kosten durch das Aufreißen und Wiederverschließen der Straßen auf sich nehmen müssen. Diese Kosten sind sicherlich in die Millionen gegangen. Dagegen ist die Investition in eine Hauswärmestation von 27.571,21 €, welche gegenüber einer normalen Gasheizung für ein Mehrfamilienhaus auch nicht deutlich teurer ist, geradezu wenig.

Umgerechnet auf eine 10-jährige Vertragslaufzeit betragen die monatlichen Investitionen (ohne Kapitalkosten) gerade einmal 250,00 €. Im Jahr 2016 betrug der bezahlte Abschlag an die Klägerin hingegen 2.736,83 € (vgl. Anlage K 7), während ausweislich Anlage K 30 der monatliche Abschlag der Stadtwerke, welche der Klägerin in Rechnung gestellt wurde, lediglich 1.695,83 € betrug. Daraus folgt eine monatliche (!) Differenz von 1.041,00 €, die mit dem (auch unter Berücksichtigung von Kapitalkosten) monatlichen Investitionskosten von 250,00 € nicht annähernd in Einklang gebracht werden können. Es besteht daher für die Klägerin kein Zwang, sich für die Amortisierung dieses Vorhabens auf eine 10-jährige Vertragslaufzeit berufen zu müssen.

Dazu passt auch, dass Preissteigerungen, welche seitens der Stadtwerke L. vorgenommen werden, in vollem Umfang auf die Beklagte umgelegt werden (§ 4 Abs. 2 des Vertrages). Wenn dann auch noch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ausdrücklich keine eigene Wärmeerzeugung vornimmt (§ 2 Abs. 3 des Vertrages) und damit nicht einmal garantiert, dass tatsächlich im Notfalle (sprich Ausfall der Fernwärmeversorgung) die Klägerin der Beklagten eine Notwärmeversorgung zur Verfügung steht, sind die Investitionen erst recht nicht erheblich genug, um die Anwendung der AVBFernwärmeV zu begründen.

Ein weiterer, gegen die Klägerin sprechender Aspekt ist, dass mit dem in Anlage K 2 vorgelegten Mietvertrag die Räumlichkeiten für lediglich 1 € netto pro Monat angemietet wurde. Darüber hinaus muss ausweislich von § 4 Abs. 2 des Mietvertrages, den Strom für die Hausstation noch die Beklagte bezahlen. Es handelt sich also um einen die Beklagte stark benachteiligenden Scheinmietvertrag, der im Übrigen das übliche Mietniveau der Stadt L. erheblich unterschreitet, auch wenn es sich „nur“ um einen Heizungsraum handelt. Ebenso verzichtet die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht (§ 9 Abs. 2 des Mietvertrages), was ebenfalls einen erheblichen Rechtsverzicht darstellt, auch wenn die Klägerin offensichtlich die geschuldete Miete wird bezahlen können.

Nach alledem ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, die Klägerin kann sich für die Zulässigkeit der Befristung nicht auf die AVBFernwärmeV berufen. Aufgrund des Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 a BGB gilt die gesetzliche Regelung, insbesondere würde eine Vertragslaufzeit auf 2 Jahre gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. Der Vertrag gilt also auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann daher ordentlich gekündigt werden (§ 620 Abs. 2 BGB). Die Kündigungsfrist berechnet sich daher nach § 621 Nr. 3 BGB. Die Kündigung am 01.12.2016 konnte daher Wirkung zum Ende Dezember 2016 entfalten.

II.

Der Feststellungsantrag ist nach dem oben Ausgeführten aus den gleichen Gründen unbegründet. Der Vertrag ist durch die Kündigung beendet worden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt im Verlauf der Klageforderung. Der Feststellungsanspruch wurde mangels Anwendbarkeit von §§ 41, 42 GKG nach § 9 ZPO bewertet. Ausgehend vom vorgetragenen letzten Abschlag von 2.730 € ergibt sich ein Jahreswert von 32.760 €, das 3,5-fache davon sind 114.660 €. Dazu war der Zahlungsantrag hinzuzuaddieren.

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(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 243/13 Verkündet am:
25. März 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes
der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden
natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen
, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer
selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag
zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft
in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung
ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine aus 241 Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft , bezog von Januar 2007 bis Juni 2009 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), einem Energieversorgungsunternehmen , leitungsgebunden Erdgas. Die Klägerin wird seit Januar 2007 von der A. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Verwalterin) vertreten , die bereits zuvor die Vertretung anderer Wohnungseigentümergemeinschaften übernommen hatte. In dieser Eigenschaft hatte die Verwalterin unter dem 6. Dezember 2004 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag" über die Be- lieferung mit Erdgas beginnend ab dem 1. Januar 2005 geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: "Vertragsdaten […] Basisarbeitspreis (AP ): 1,5339 Cent/kWh […]

0

§ 4 Preise und Preisänderungen [1] Für die Bereithaltung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde einen Jahresleistungspreis und einen Arbeitspreis. […] [3] Der Arbeitspreis (AP ) ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:

1

AP = AP + 0,09133 (HL - 17,60 €/hl) + EST - PA
1
0 1 In der Änderungsklausel bedeuten: AP = Basis-Arbeitspreis gemäß Seite 1

0

HL 1 = Folgewert Preis leichtes Heizöl, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise); 2 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz); Güterbezeichnung Leichtes Heizöl in €/hl bei Lieferung in TKW an Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschließl. Mineralölsteuer und EBV), frei Verbraucher, für den Berichtsort Hamburg. EST = Erdgassteuer, zurzeit 0,5500 Cent/kWh PA = Preisabschlag, zurzeit 0,2812 Cent/kWh. E. [Bekl.] behält sich das Recht vor, diese Preisabschlagsregelung anzupassen, sofern der Steuersatz für Erdgas geändert wird. [4] Als Folgewert für HL werden zugrunde gelegt:

1

bei Preisänderungen zum 1. April Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorhergegangenen Kalenderjahres. bei Preisänderungen zum 1. Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres. […]"
2
Am 11./14. Februar 2008 schlossen die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, und die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2007 einen "Einzelvertrag" zum oben genannten Rahmenvertrag ab. Hiernach erfolgte die Beliefe- rung der Klägerin "zu den Bedingungen des […] bestehenden Rahmenvertra- ges". Die für die Erdgaslieferungen in der Folgezeit zwischen April 2008 und Juli 2009 erstellten Abrechnungen der Beklagten glich die Klägerin zunächst aus. Das Vertragsverhältnis der Parteien endete zum 30. Juni 2009.
3
Die Klägerin beanstandete die den vorgenannten Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen und errechnete auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Arbeitspreises einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 184.736,56 €.
4
Am 28. Dezember 2011 hat die Klägerin in dieser Höhe - nebst Zinsen - einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid erhoben und sich auf Verjährung berufen.
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlten Entgelts aus dem streitgegenständlichen Sondervertrag über Gaslieferungen zu. Die die Höhe des Arbeitspreises regelnden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags, die durch Abschluss des Einzelvertrags Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden seien und bei denen es sich, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handele , seien nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
9
Zwar benachteilige eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag , nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändere, die Kunden des Gasversorgers - unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße von der Preisentwicklung für Öl abhängig seien - unangemessen und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibe. Die streitgegenständliche Vereinbarung sei aber als Preishauptabrede zu bewerten, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht unterworfen sei.
10
Bei den Bestimmungen in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrags handele es sich nämlich nicht um eine Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede zu bewerten sei. Vielmehr enthalte die Klausel die eigentliche Abrede über die Höhe des maßgeblichen Arbeitspreises, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zum 1. Januar 2007 als auch zu den in § 4 Abs. 3 aufgeführten jeweiligen Änderungszeitpunkten zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Bei Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel zur Ermittlung des Arbeits- preises gäbe es keine Preisvereinbarung mehr, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlte, die an ihre Stelle treten könnte.
11
Entgegen der von der Klägerin (hilfsweise) vertretenen Auffassung sei die in § 4 des Rahmenvertrags getroffene Vereinbarung trotz einer rechtlichen Bewertung als variable Preishauptabrede nicht gleichwohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Die Vereinbarung eines variablen Preises als Preishauptabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB. Eine Umgehung einer ansonsten unwirksamen Preisnebenabrede durch eine scheinbar kontrollfreie Ausgestaltung als Hauptabrede liege hier nämlich schon deshalb nicht vor, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des auf den 6. Dezember 2004 datierten Rahmenvertrags nach damaliger Rechtsprechung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anbindung der Erhöhungen der Gaspreise an die Preise für leichtes Heizöl bestanden hätten.
12
Die Preisklauseln in § 4 Abs. 3 bis 5 des Rahmenvertrages seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte das Transparenzgebot zwar auch für die Preisvereinbarung. Die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises sei aber für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen. Der Kunde könne daraus unschwer entnehmen, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variablen HL1 abhänge, die als ein bestimmter, in den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts mitgeteilter Preis für leichtes Heizöl definiert sei.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Erhöhungsbeträge für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Regelungen in § 4 des Rahmenvertrages, deren Geltung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag vereinbart war und auf deren Grundlage die Beklagte die Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, soweit sie auch künftige Preisänderungen betreffen.
14
1. Bei den Bestimmungen in § 4 des Rahmenvertrages handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach dem Einzelvertrag (Erdgassondervertrag) der Parteien auch Gegenstand ihrer Vertragsbeziehung geworden sind.
15
2. Entgegen der Auffassung der Revision genügen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies gilt insbesondere für die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen. Denn ihr Regelungsgehalt, also die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der Änderung des Arbeitspreises, ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, NJW 2014, 3508 Rn. 16; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13, und VIII ZR 116/13, VersorgW 2014, 212 Rn. 16 f.; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff.; jeweils zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln

).

16
Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Hinblick auf die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages verwendete Abkürzung "EBV", die - wie aus den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes ersichtlich ist - für den ab 1978 erhobenen Beitrag für die Erdölbevorratung steht. Da die Wirkungsweise der Berechnungsformel nicht von der genauen Zusammensetzung des für die Berechnung maßgeblichen, in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrages durch den Verweis auf diese Veröffentlichungen hinreichend umschriebenen Preisindex abhängt, war eine nähere Erläuterung der Abkürzung im Vertragstext nicht erforderlich.
17
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel, soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, aber einer über das Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen.
18
Denn wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, handelt es sich bei einer derartigen Bestimmung hinsichtlich künftiger Preisänderungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 18 ff.; vom 17. September 2014 - VIII ZR 258/13, aaO Rn. 17 ff.; jeweils mwN).
19
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Berechnungsformel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie dieser nach den vorstehend genannten Maßstäben unterliegt, nicht stand, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.
20
a) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung derartiger Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
21
Diese Voraussetzungen hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 40).
22
Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, allerdings nicht auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar. Dort hält eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, aaO Rn. 41 ff., und VIII ZR 116/13, aaO Rn. 39; vgl. Kühne, NJW 2014, 2714).
23
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags enthaltene Preisregelung im Streitfall einer Inhaltskontrolle, soweit sie ihr unterliegt, nicht stand. Denn für eine gemäß § 310 Abs. 1 BGB gebotene Berücksichtigung der im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend kein Raum, weil die Klägerin trotz der Vertretung durch eine gewerbliche Hausverwaltung nach ihrem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen hinsichtlich des Abschlusses des Einzelvertrages entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln ist.
24
aa) Nach § 13 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer ist demgegenüber gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) anzusehen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
25
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist allerdings umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist.
26
(1) Vereinzelt wird vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden (Kreuzer , ZWE 2010, 163, 165; vgl. Krebs, DB 2002, 517, 520 [für die Einordnung von Verbänden ohne eigenes Gewerbe oder selbständige berufliche Tätigkeit in die ungeregelte Kategorie der "Zivilperson"]).
27
(2) Nach anderer Auffassung, die auch die Revisionserwiderung teilt, soll die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Wohnungseigentümergemeinschaft generell ausscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterfalle aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 10 Abs. 6 WEG) von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 13 BGB, der nur für natürliche Personen gelte; eine entsprechende Anwendung des Verbraucherbegriffs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft sei aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Organisationsstruktur nicht geboten (LG Rostock, ZMR 2007, 731 ff. [mit abl. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 290]; MünchKommBGB/Micklitz, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 28; Hügel/ Elzer, NZM 2009, 457, 458 f.; Krampen-Lietzke, RNotZ 2013, 575, 597 f. mwN; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 8; BeckOKBGB /Hügel, Stand 1. Februar 2015, § 10 WEG Rn. 11) und stelle eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar (so LG Rostock, aaO; MünchKommBGB /Micklitz, aaO). Teilweise wird die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit als rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB angesehen (Prütting, aaO, § 14 Rn. 6).
28
(3) Demgegenüber kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nach weit überwiegender - auch von der Revision vertretenen - Auffassung entsprechend § 13 BGB als Verbraucher angesehen werden (OLG München, NJW 2008, 3574; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2008, 831, 832 f.; Staudinger/MatuscheBeckmann , BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 10; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 37 iVm Rn. 35 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. November 2014, § 13 Rn. 6; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 7 iVm Rn. 6; Armbrüster, GE 2007, 420, 424; Derleder, ZWE 2010, 10, 11; Lehmann-Richter, AnwZert MietR 22/2012 Anm. 1 unter B II; jurisPK-BGB/Ball, 7. Aufl., § 474 Rn. 22; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 10 Rn. 38; Bub, ZWE 2010, 246, 250; MünchKommBGB/Commichau, 6. Aufl., § 10 WEG Rn. 87; BeckOK-WEG/Dötsch, Stand 1. Januar 2015, § 10 Rn. 452; Gottschalg, NZM 2009, 217, 219; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 1416; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 13 Rn. 2 f.; Jennißen/ Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 61c; Kümmel in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 79; jurisPK-BGB/Martinek, aaO, § 13 Rn. 18; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 26 Rn. 40; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; jeweils mwN).
29
Allerdings werden innerhalb dieser Auffassung unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, ob die rechtliche Einordnung nur von dem gemäß §§ 13, 14 BGB beachtlichen Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäfts (vgl. Staudinger/Kannowski, aaO; Lehmann-Richter, aaO; wohl auch Palandt /Ellenberger, aaO; jurisPK-BGB/Martinek, aaO) abhängt, oder ob es auch maßgeblich auf die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Teilweise wird insoweit vertreten, die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften sei nur möglich, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen angehören (BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO), während eine vermittelnde Ansicht die Wohnungseigentümer- gemeinschaft schon dann als einem Verbraucher gleichzustellen ansieht, wenn sie mehrheitlich aus Eigennutzern oder nichtgewerblichen Vermietern besteht (Kümmel, aaO). Nach überwiegender Auffassung soll hingegen die Anwendung verbraucherschützender Normen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls dann ausscheiden, wenn an ihr ausschließlich Unternehmer beteiligt sind (OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; vgl. MünchKommBGB /Commichau, aaO; wohl auch Bärmann/Pick, aaO; noch weitergehend Jennißen/Jennißen, aaO [mit Blick auf den nicht-gewerblichen Charakter der bloßen Vermögensverwaltung]).
30
cc) Der Senat entscheidet diese Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum handelt beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. Hiervon ist insbesondere bei einem - wie im Streitfall - zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrag regelmäßig auszugehen (Lehmann-Richter, aaO).
31
(1) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Kreuzer, aaO; vgl. Krebs, aaO [zu der ungeschriebenen Rechtsfigur der "Zivilperson"]; dagegen Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 3) kann die rechtliche Einordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Normgefüge der §§ 13, 14 BGB gerade im Bereich der AGB-rechtlichen Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nicht offenbleiben. Denn die in §§ 13, 14 BGB definierten Begriffe des Verbrauchers und des Unternehmers sind - jedenfalls im Ausgangspunkt - gegensätzlich ausgestaltet (Staudinger/Kannowski, aaO, Vorbem. zu §§ 13, 14 Rn. 20; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 2 mwN; Armbrüster, ZWE 2007, 290; Pfeiffer, NJW 1999, 169, 171 [zu §§ 24, 24a AGBG aF]; vgl. Witt, NJW 2011, 3402, 3403; aA Krebs, aaO S. 520).
32
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. mwN), die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig (BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 Rn. 12; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 19; BT-Drucks. 16/887, S. 56 ff.). Es handelt sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband sui generis, eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 13 mwN; BT-Drucks. 16/887, S. 56; Hügel/Elzer, aaO S. 457 mwN).
33
Als Rechtssubjekt eigener Art (BT-Drucks. 16/887, S. 56) unterfällt die Wohnungseigentümergemeinschaft damit bei einer allein auf den Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung keiner der in §§ 13, 14 BGB enthaltenen Definitionen (Armbrüster, GE 2007, 420, 422 und 424; Lehmann-Richter, aaO unter B; vgl. Kreuzer, aaO). Sie ist zwar für sich genommen weder eine natürliche noch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. Ähnlich wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert jedoch auch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Schutzzweck des § 13 BGB, hier insbesondere der Schutz der in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen Verbraucher, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift.
34
(3) Der Bundesgerichtshof hat für die - ebenfalls teilrechtsfähige (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits entschieden, dass als natürliche Person auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen Personen angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 83 ff. [zur Anwendung von § 1 Abs. 1 VerbrKrG]; ebenso BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 6; MünchKommBGB /Schürnbrand, aaO, § 491 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2; Baumbach/Hopt/Roth, Handelsgesetzbuch, 36. Aufl., Einleitung vor § 105 Rn. 14; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 57; jeweils mwN; aA MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 17 f. mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO Rn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11). Da es maßgeblich auf den Schutzzweck der verbraucherschützenden Regelung ankomme , spiele es keine Rolle, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Einzelfall intern strukturiert sei; der Umstand, dass sich natürliche Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlössen, ändere nichts an deren Schutzwürdigkeit (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 84 f.).
35
(4) Diese Grundsätze gelten erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; BeckOKBGB /Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO Rn. 7; Armbrüster, aaO S. 424; Derleder, aaO). Auch die organisatorisch in dem Verband der Wohnungseigentümer verbundenen natürlichen Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit nicht durch die Verbandszugehörigkeit. Denn mit dem dinglichen Rechtserwerb wird jeder Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 7 mwN). Anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund , bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 171 mwN).
36
(a) Dies zeigt, dass die Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts veranlasst haben, für die Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls - und erst recht - zu gelten haben (vgl. OLG München, aaO; LG Nürnberg -Fürth, aaO; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, aaO; Erman/Saenger, aaO; Armbrüster, aaO; Derleder, aaO). Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs. 3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer , welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Ihrer fortbestehenden Schutzwürdigkeit kann nur dann effektiv Rechnung getragen werden, wenn die Verbrauchereigenschaft der einzelnen Verbandsmitglieder hinsichtlich der von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich auch in dem Verband als solchem fortbesteht.
37
(b) Hierfür sprechen auch haftungsrechtliche Erwägungen (vgl. hierzu Derleder, aaO [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 85; Ulmer/Schäfer, aaO [jeweils zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
38
Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Außenhaftung ist zwar nicht gesamtschuldnerisch ausgestaltet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 12 f.; MünchKommBGB /Commichau, aaO Rn. 112 ff.); sie ermöglicht aber jedem Gläubiger immerhin, neben oder statt des ihm haftenden Verbandes anteilig unmittelbar die Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen (BeckOK-WEG/Dötsch, aaO, § 10 Rn. 613; MünchKommBGB/Commichau, aaO; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 301; BT-Drucks. 16/887, S. 65). Diese zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Regelung gilt auch für vertraglich begründete Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen - insbesondere Energielieferungsverträge -, die vor dem 1. Juli 2007 entstanden und fällig geworden sind (Bärmann/Klein, aaO Rn. 304; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, aaO Rn. 15; vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10 Rn. 26).
39
Da damit durch jeden Vertragsschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich - wenn auch nur quotal - eine Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers begründet wird, ist es geboten, auch hinsichtlich der Ver- brauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die mithaftenden Wohnungseigentümer abzustellen.
40
Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOKWEG /Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
41
(c) Soweit in der Literatur dagegen die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften teilweise davon abhängig gemacht wird, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich (so BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO) oder überwiegend (so Kümmel, aaO) aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen besteht, kann dem nicht gefolgt werden, weil hierdurch das Schutzniveau für den einzelnen Wohnungseigentümer in einer mit dem Zweck verbraucherschützender Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise abgesenkt würde.
42
Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zusammensetzung des Verbandes regelmäßig nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO). Der ihm von Gesetzes wegen zustehende (Verbraucher-) Schutz kann indes nicht von Umständen abhängen, die sich seiner Einflussnahme und häufig bereits seiner Kenntnis entziehen.
43
Darüber hinaus ist diese Auffassung sowohl für die (anteilig mithaftenden ) Wohnungseigentümer als auch für die jeweiligen Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet und zudem auch kaum praktikabel (Armbrüster, aaO; Derleder, aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts]).
44
Auch aus Sicht des Rechtsverkehrs ist eine Differenzierung nach der - häufig von außen nicht erkennbaren - schwerpunktmäßigen Zusammensetzung des Verbandes nicht sachgerecht (vgl. BeckOK-WEG/Dötsch, aaO; ebenso BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO [zu der dem Vertragspartner häufig nicht bekannten internen Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]). Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass der Vertragspartner die im Hinblick auf die mögliche Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Pflichten nur dann sicher beurteilen könnte, wenn er sich vor Vertragsabschluss über die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft jedes einzelnen Mitgliedes vorab informieren würde. Hierdurch würde die mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bezweckte Erleichterung des Rechtsverkehrs gerade im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Gläubiger (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 64 - 66) indes in ihr Gegenteil verkehrt.
45
(d) Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die inzwischen gesetzlich verankerte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen (so aber LG Rostock, aaO; BeckOK-BGB/Hügel, aaO; Hügel/Elzer, aaO; MünchKommBGB/Micklitz, aaO; Krampen-Lietzke, aaO). Insbesondere führt die Teilrechtsfähigkeit nicht dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr unter den auf natürliche Personen zugeschnittenen Verbraucherbegriff gefasst werden könnte und nur noch dem Anwendungsbereich des § 14 BGB unterfiele (vgl. LehmannRichter , aaO unter B II). Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit gerade keine juristische Person und auch keine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern lediglich "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO S. 172; BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, aaO; BT-Drucks. 16/887, S. 56). Die Regelung in § 10 Abs. 6 WEG zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dient vor diesem Hintergrund vor allem dazu, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (BT-Drucks. 16/887, S. 56, 60; BT-Drucks. 16/3843, S. 24); sie nimmt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht die Fähigkeit , mit Blick auf die in ihr verbundenen natürlichen Personen ihrerseits einer natürlichen Person gleichgestellt zu werden und damit Verbraucher sein zu können (Lehmann-Richter, aaO; Gottschalg, aaO). Soweit die Revisionserwiderung Gegenteiliges aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 6 WEG entnehmen will, wonach sich die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift an § 14 Abs. 2 BGB und an § 124 Abs. 1 HGB anlehnt (BT-Drucks. 16/887, S. 60), verkennt sie, dass es sich hierbei ersichtlich um einen rein formulierungstechnischen Hinweis handelt, der nicht den Schluss rechtfertigt, der Gesetzgeber habe die Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen wie eine rechtsfähige Personengesellschaft behandeln und damit den Verbraucherschutz der in ihr zusammengefassten natürlichen Personen einschränken wollen.
46
(e) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gebotenen (vgl.Staudinger/ Kannowski, aaO, § 13 Rn. 13 f.; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 3) europarechtskonformen Auslegung der §§ 13, 14 BGB. Hieraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass aufgrund der Organisationsstruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend von einer Anwendung des § 13 BGB abzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff des Verbrauchers zwar dahin- gehend auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht und die entsprechende Anwendung verbraucherschützender Vorschriften auf juristische Personen daher ausschließt (EuGH, NJW 2002, 205 [zu Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klauselrichtlinie, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29]; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO).
47
Dies hindert aber die entsprechende Anwendung des § 13 BGB auf Personenmehrheiten , die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - keine juristische Person sind, nicht (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; BeckOKWEG /Dötsch, aaO; vgl. Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 35 ff.; aA jurisPKBGB /Martinek, aaO Rn. 26). Denn die einschlägigen verbraucherschützenden Richtlinien lassen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu (vgl. nur Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO Rn. 13, 30; siehe auch MünchKommBGB/Micklitz, aaO Rn. 5 f.; BeckOK-BGB/Bamberger, aaO Rn. 4; jeweils zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus durch die nationalen Gerichte; vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19, 21 und 27; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 44).
48
(f) Für die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern ihr wenigstens ein Verbraucher angehört, spricht schließlich auch der Gesichtspunkt des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks.
49
Die Regelungen in §§ 13, 14 BGB knüpfen zur Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer nicht nur - in persönlicher Hinsicht - an ein Handeln natürlicher Personen an, sondern - sachlich - zudem an den mit dem Rechtsge- schäft verfolgten Zweck. Erforderlich für die Annahme der Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person ist gemäß § 13 BGB, dass diese das in Rede stehende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
50
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von §§ 13, 14 BGB ist eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Zu den gewerblichen Betätigungen gehört daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN). Von letzterem ist bei der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel auszugehen. Diese handelt bei der Wahrnehmung ihrer typischen Aufgaben - namentlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Verwaltungsvermögens - grundsätzlich zum Zwecke der - dem Verbraucherhandeln zuzuordnenden - privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder (MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bub, aaO; Lehmann-Richter, aaO) und damit weder gewerblich noch beruflich selbständig (Bub, aaO; Armbrüster, ZWE 2007, 290, 291; Gottschalg, aaO; LehmannRichter , aaO; vgl. Derleder, aaO).
51
Auch unter diesem Aspekt ist es daher geboten, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln, soweit sie - wie hier - einen Energielieferungsvertrag zur eigenen Bedarfsdeckung abschließt. Denn ein solcher Vertrag dient typischerweise nur der eigenen Verwaltung und damit einem Zweck, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet werden kann (Lehmann-Richter, aaO; vgl. Armbrüster, aaO; Jennißen /Jennißen, aaO). Eine andere Betrachtung ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig wird und deshalb als Unternehmerin am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa wenn in ihrer An- lage ein Hotel betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197; vgl. auch Lehmann-Richter, aaO [zum Betrieb eines nur der Eigenversorgung dienenden Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ]).
52
dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Einzelvertrags als Verbraucher zu behandeln und finden die nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe für die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel, bei der sich der Arbeitspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, hier keine Anwendung. Denn die Klägerin hat bislang unbestritten behauptet, sie setze sich ausschließlich aus privaten Wohnungseigentümern zusammen und habe bei Abschluss des Einzelvertrages allein zu privaten Zwecken gehandelt. Auf der Grundlage dieses revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst etwa als gewerbliche Vermieterin aufgetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO mwN).
53
ee) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Einzelvertrages durch die - gewerblich handelnde - Verwalterin vertreten war, die ihrerseits schon als Stellvertreterin für andere Wohnungseigentümergemeinschaften den Rahmenvertrag ausgehandelt hatte. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an (LG Rostock, ZMR 2007, 731 f.; Staudinger/Kannowksi, aaO, § 13 Rn. 38; MünchKommBGB/ Basedow, aaO, § 310 Rn. 56; Erman/Saenger, aaO, § 13 Rn. 11; Erman/Roloff, aaO, § 310 Rn. 11; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO Rn. 7; Palandt/ Ellenberger, aaO Rn. 5; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 13 Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine verbraucherschützende Norm gerade an die Umstände des Vertragsschlusses anknüpft, also einen situativen Übereilungsschutz gewährleistet, den der Gesetzgeber aufgrund der mit der Verhandlungssituation verbundenen Gefahr einer unzulässigen oder unangemessenen Beeinflussung für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 227 ff.; vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 Rn. 18; [jeweils für das Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG aF]; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
54
ff) Nach alledem ist die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt.
55
(1) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht daraus, dass bei einem Verbrauchervertrag, von dessen Vorliegen hier revisionsrechtlich auszugehen ist, bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB - in Ergänzung des sonst bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden abstrakt-generellen Maßstabs - auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB; vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 22 ff.; Ulmer/Schäfer, aaO, § 310 BGB Rn. 93; Fuchs in Ulmer /Brandner/Hensen, aaO, § 307 BGB Rn. 398, 402). In diesem Zusammenhang kann aufgrund des auch hier geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34 - Klauselrichtlinie) etwa zu berücksichtigen sein, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand (Erman/Roloff, aaO Rn. 25 mwN; Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 406 f.). Die Revisionserwiderung meint, im Streitfall sei ein ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Parteien bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Klägerin bei Vertragsabschluss durch die gewerblich handelnde Verwalterin habe vertreten lassen, zu deren unternehmensbezogenen Aufgaben und Pflichten es unter anderem gehöre, auf eine möglichst preisgünstige Versorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem mit Erdgas hinzuwirken, und die dementsprechend als Fachmann mit entsprechender Geschäftserfahrung anzusehen sei, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.
56
Zwar mag im Einzelfall die Einschaltung eines Unternehmers ausnahmsweise einen Umstand darstellen, der das Schutzbedürfnis des Verbrauchers und damit die bei bloßer abstrakt-genereller Betrachtung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmende unangemessene Benachteiligung entfallen lassen kann (vgl. hierzu BeckOK-BGB/SchmidtRäntsch , aaO Rn. 7). Um eine Aushöhlung des Schutzes des Verbrauchers zu vermeiden, bedarf es hierfür jedoch im Einzelfall besonderer und gewichtiger, über den bloßen Umstand der Stellvertretung durch einen gewerblich handelnden Stellvertreter hinausgehender Umstände (vgl. Fuchs, aaO, § 307 BGB Rn. 411). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
57
Im übrigen würde die Auffassung der Revsionserwiderung im Ergebnis dazu führen, den oben (unter II 4 b ee) genannten Grundsatz, wonach es für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt, zum Nachteil des Verbrauchers in sein Gegenteil zu verkeh- ren. Dies stünde indes im Widerspruch zum Sinn und Zweck sowohl des § 13 BGB als auch des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
58
(2) Da mithin die Berechnungsformel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit sie nicht den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft, sondern die während der Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe nicht an.
59
5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich das Berufungsurteil auch nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die Klageforderung ganz oder teilweise verjährt wäre.
60
a) Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden entsteht nicht bereits mit der Leistung einzelner Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der (Jahres-) Abrechnung (Senatsurteile vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 44; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 46).
61
b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - und von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ihre Gaslieferungen für das Jahr 2007 mit der Jahresabrechnung vom 4. April 2008 und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Gaslieferungen monatlich sowie mit Schlussrechnung vom 20. Juli 2009 abgerechnet. Die hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gaslieferungen an sich zum 31. Dezember 2011 endende Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche ist allerdings durch den am 28. Dezember 2011 beantragten, am Folgetag erlassenen und am 2. Januar 2012 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
62
aa) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügte der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
63
(1) Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar eine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, WuM 2010, 583 Rn. 11; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13; vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, NJW 1993, 862 unter II 1; jeweils mwN).
64
Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 a; jeweils mwN). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann im Mahnbescheid auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 11; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung genügt den gesetzlichen Anforderungen insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien keine weiteren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO unter II 2 b; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 12 f.; jeweils mwN; vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15).
65
(2) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Mahnbescheidsantrag gerecht.
66
Die Klägerin hat die mit 184.736,56 € bezifferte Hauptforderung in die- sem Antrag wie folgt bezeichnet: "Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Gasrechnungen 01.01.07-30.06.2009 - Vertragskontonummer 203 905 203 7 vom 01.01.2007 bis 30.06.2009." Bereits hieraus wird deutlich, dass die Klägerin eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der von ihr auf sämtliche im angegebenen Zeitraum erteilten Gasrechnungen gezahlten Entgelte bis zur angegebenen Gesamthöhe begehrt. Diesen Lebenssachverhalt konnte die Beklagte anhand der Angabe der Vertragskontonummer sowie des der Vertragslaufzeit entsprechenden Zeitraums erkennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass außerhalb des anhand der Vertragsnummer individualisierten Energieversorgungsverhältnisses keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden und die Beklagte Kenntnis von dem Inhalt der von ihr erteilten Rechnungen und den darauf erbrachten Zahlungen der Klägerin hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO mwN). Sie konnte deshalb schon aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob sie sich gegen die geltend gemachte Forderung zur Wehr setzen will.
67
bb) Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung der - hinsichtlich der im Jahr 2008 abgerechneten Gasentgelte an sich zum 31. Dezember 2011 endenden - Verjährungsfrist ist ungeachtet des Umstands eingetreten, dass der Mahnbescheid erst am 2. Januar 2012 und damit nach Eintritt der Verjährung zugestellt worden ist. Denn gemäß § 167 ZPO wirkt die in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags beim Mahngericht zurück, wenn die Zustellung des Mahnbescheids - wie vorliegend - "demnächst" erfolgt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO Rn. 16 mwN).

III.

68
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu der Zusammensetzung der Klägerin, zu dem mit dem streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrag verfolgten Zweck und zur Höhe des bei Beginn des Einzelvertrags geltenden Arbeitspreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
79
Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass dem der Klägerin an sich zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der zu Beginn des Jahres 2005 geltende Arbeitspreis zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin kann sich - ungeachtet des Umstands, dass gemäß dem Einzelvertrag ihre Belieferung zu den Bedingungen des Rahmenvertrages erfolgen sollte - auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die vor Abschluss des Einzelvertrages in anderen Vertragsverhältnissen erfolgt sind, nicht berufen. Maßgeblich für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist daher der zum Zeitpunkt des Beginns des Einzelvertrags der Parteien geltende Arbeitspreis. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats, wonach ein (Sonder-)Kunde unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 23 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21 ff.). Denn es fehlt hier schon deshalb an den Voraussetzungen für eine solche ergänzende Vertragsauslegung , weil das Energieversorgungsverhältnis der Parteien nur zweieinhalb Jahre lang bestand (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 318 O 35/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 U 38/13 -

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/09 Verkündet am:
21. Dezember 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energieversorger
/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine
Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig
, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich
dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden
stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten
, zu warten und zu betreiben (im Anschluss an BGH, Urteile vom
25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118; vom 15. Februar 2006
- VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667).
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 262/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand:

1
Die Beklagte, die Energiedienstleistungen anbietet, schloss am 17. September 2002 mit der W. und B. GbR (im Folgenden: GbR) einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag für das Grundstück A. Sch. S. in B. . Der Vertrag trat gemäß seinem § 2 Abs. 1 mit Beginn der Wärmelieferungen am 1. Oktober 2002 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags beträgt gemäß seinem § 12 Abs. 1 zehn Jahre ab dem Ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats. Nach § 15 des Vertrags ist die dem Vertrag als Anlage 1 beigefügte AVBFernwärmeV wesentlicher Vertragsbestandteil. Gemäß § 4 des Vertrags wurden der im zu versorgenden Gebäude gelegene "Heizraum" und die "Heizstation" vom Kunden (GbR) gestellt und von der Beklagten für 1 €/Jahr gepachtet. Die Beklagte verpflichtete sich im Wesentlichen neben der Brennstoffbeschaffung zur ordnungsgemäßen Wartung, Pflege und Reparatur der Heizstation. Die Kosten der baulichen Instandhaltung des Heizraums oblagen nach den Vertragsbestimmungen der GbR ebenso wie künftig notwendig werdende Ersatzinvestitionen, die Kosten für Betriebsstrom sowie die Wasser- und Abwasserkosten.
2
Die GbR begründete in der Folgezeit Wohnungseigentum auf dem Grundstück und veräußerte einige der Wohnungen. Der Wärmelieferungsvertrag wurde von der Klägerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft, übernommen und am 8./15. Mai 2007 zum 31. August 2007 gekündigt. Die Beklagte ist der Kündigung entgegengetreten; sie ist der Auffassung, der Vertrag ende erst mit Ablauf der Zehn-Jahres-Frist am 30. September 2012.
3
Das Landgericht hat der auf Feststellung des Vertragsendes zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Vertrag am 31. Dezember 2007 geendet habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (KG, WuM 2010, 42 f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit des Wärmlieferungsvertrags sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV wirksam. Der Vertrag betreffe die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Der Begriff sei in sachlicher Übereinstimmung mit der Terminologie der Heizkostenverordnung zu bestimmen. Nach der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV handele es sich um Fernwärme, wenn die Wärmelieferung nicht vom Gebäudeeigentümer , sondern von einem Dritten erfolge und dieser die Lieferung nach den Vorschriften der AVBFernwärmeV vornehme. Deshalb lieferten auch die Unternehmen Fernwärme, die die Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung betrieben. So lägen die Dinge im Streitfall.
7
Soweit der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass es sich um Fernwärme handele, wenn in einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten Wärme produziert und an andere geliefert werde, sei nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichtshof den Begriff der Fernwärme auf diese Fälle habe beschränken wollen.
8
Da die Versorgungsbedingungen im Streitfall nicht zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der AVBFernwärmeV abwichen, stelle sich die Frage der Vereinbarkeit der zehnjährigen Bindung mit § 309 Nr. 9 BGB nicht, weil diese Vorschrift auf einen der AVBFernwärmeV unterliegenden Vertrag nicht angewendet werden könne.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Bindung der Klägerin an den Wärmelieferungsvertrag für die Dauer von zehn Jahren angenommen und aus diesem Grund die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung verneint.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Wirksamkeit einer zehnjährigen Vertragsbindung der Klägerin nicht aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV herleiten, da der Wärmelieferungsvertrag vom 17. September 2002 nicht die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat.
11
Der Begriff der Fernwärme ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118, 126; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 22) handelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Gebäude ebenso wenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes.
12
a) In der Literatur wird demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, um Fernwärme handele es sich immer dann, wenn Dritte von einem gewerblichen Energiedienstleister mit Wärme gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts nach vorher festgelegten Preisen beliefert würden; auf die Eigentumsver- hältnisse komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Nähe des Heizwerks zu den zu versorgenden Wohneinheiten (Witzel in Witzel/Topp, Allgemeine Bedingungen für die Fernwärmeversorgung [AVBFernwärmeV], 2. Aufl., S. 45 ff.; Hack, Energie-Contracting, 2003, S. 15; Lippert, Energiewirtschaftsrecht, 2002, S. 654 f.; Topp, RdE 2009, 133, 134 ff.). Auch wenn die Wärmeproduktionsanlage integrativer Teil des Gebäudes sei, das mit Wärme versorgt werde, werde Fernwärme geliefert (Topp, aaO; aA Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 10. Aufl., § 1 HeizkostenV Rn. 23; ähnlich LG Hamburg, NJW 1984, 1562 f.).
13
b) Dem kann nicht gefolgt werden.
14
Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zur AVBFernwärmeV unter anderem ausgeführt (BR-Drucks. 90/80, S. 32, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 237): "Die Fernwärmeversorgung hat ähnliche wirtschaftlich-technische Voraussetzungen wie die Strom- und Gasversorgung. Ein wichtiges ge- meinsames Merkmal ist […] der […] Zwang zu hohen Investitionen."
15
Dieser Verordnungsbegründung ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV den Zwang des Versorgers, hohe Investitionen vornehmen zu müssen, um seiner Lieferpflicht nachkommen zu können, als Wesensmerkmal des Fernwärmebegriffs ansieht.
16
Gerade diese mit der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung verbundenen hohen Kosten haben den Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV bewogen , in Fernwärmeversorgungsverträgen auch die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Vertragslaufzeit als zulässig anzusehen. So heißt es hierzu in der Verordnungsbegründung zu § 32 AVBFernwärmeV (abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 258 f.): "Im Hinblick auf die Kapitalintensität der Fernwärmeversorgung sowie im Interesse einer möglichst verlässlichen Basis der Preiskalkulation muß das Versorgungsverhältnis langfristig angelegt sein. Eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren erscheint angemessen."
17
Der Inhalt des Fernwärmebegriffs kann nicht losgelöst von diesen Erwägungen des Verordnungsgebers bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass es sich nur dann um die Lieferung von Fernwärme handelt, wenn der Versorger /Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können.
18
Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Versorger /Energiedienstleister vor Beginn der Versorgung die Wärmeproduktionsanlage auf eigene Kosten erstellt und/oder ein für die Wärmeversorgung erforderliches Leitungsnetz aufzubauen hat. Anders verhält es sich hingegen in Betriebsführungsmodellen , in denen sich der Versorger/Energiedienstleister im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten und zu betreiben. Denn in diesen Fällen fehlt es regelmäßig an der hohen Kostenintensität der Wärmeversorgung und damit an einem Wesensmerkmal des Fernwärmebegriffs. Das eine lange Vertragsbindung rechtfertigende berechtigte Interesse des Versorgers/Energiedienstleisters, die von ihm zur Versorgung aufgebrachten hohen Investitionskosten über die Vertragslaufzeit hinweg amortisieren zu können, besteht in diesen Fällen nicht.
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c) So verhält es sich im Streitfall. Die für diese Wertung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen lassen sich dem Berufungsurteil entnehmen.
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Nach § 4 Abs. 1 des Wärmelieferungsvertrages vom 17. September 2002 wurde "die zur Wärmeversorgung erforderliche, mängelfreie, den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechende Heizsta- tion vom Kunden gestellt". Weiter heißt es dort, dass "der Kunde […] die für den Betrieb der Heizstation erforderlichen Versorgungsleitungen auf dem Grundstück bzw. die für die eingesetzten Energieträger erforderlichen Lagereinrichtungen" auf dem Grundstück vorhält. Die Beklagte fand somit bei Vertragsschluss eine im Eigentum der Klägerin stehende funktionsfähige Heizungsanlage sowie ein für die Versorgung ausreichendes Leitungsnetz vor. Für die Überlassung des Heizraums und der Heizstation wurde in § 4 Abs. 2 des Vertrags ein lediglich symbolischer Pachtzins von 1 €/Jahr vereinbart. Die Kosten der baulichen Instandhaltung des Heizraums oblagen der Klägerin ebenso wie künftig notwendig werdende Ersatzinvestitionen, die Kosten für Betriebsstrom sowie die Wasser- und Abwasserkosten. Die Beklagte verpflichtete sich neben der Brennstoffbeschaffung im Wesentlichen (lediglich) zur ordnungsgemäßen Wartung , Pflege und Reparatur der Heizstation.
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d) Diesem Ergebnis können aus der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) herleitbare Erwägungen nicht entgegengehalten werden. Zwar mag man der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 632/80, S. 17) zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV (vom 23. Februar 1981 in der bis zum 28. Februar 1989 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 [BGBl. I S. 592]) entnehmen können, dass der Verordnungsgeber der Heizkostenverordnung auch diejenigen Kosten erfasst sehen wollte, die dadurch entstehen , dass ein Unternehmen es übernimmt, die Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus lässt sich indes für den Inhalt des Fernwärmebegriffs nichts gewinnen. Denn dass der Verordnungsgeber der Heizkostenverordnung die mit hohen Investitionskosten verbundene "klassische" Fernwärme von den sich seit dem Inkrafttreten der Heizkostenverordnung entwickelnden Nahwärmekonzepten - insbesondere dem Wärmecontracting - unterschieden hat, mit denen re- gelmäßig keine hohen Investitionen des Versorgers/Energiedienstleisters einhergehen , wird aus der Begründung der Verordnung zur Änderung energieeinsparender Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109) deutlich. Durch diese Verordnung ist die Heizkostenverordnung unter anderem dahingehend geändert worden, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Begriff der "Lieferung von Fernwärme" durch "eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme" ersetzt worden ist. Der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 494/88, S. 19, 21) hierzu ist zu entnehmen, dass durch diese Begriffsersetzung jede Art der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung abgedeckt sei, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Lieferverträgen als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung deklariert würden, und dass damit neu entwickelte sogenannte Nah- und Direktwärmeversorgungskonzepte der Fernwärmelieferung rechtlich gleichgestellt seien. Der Verordnungsgeber unterscheidet damit begrifflich zwischen diesen verschiedenen Arten der Wärmeversorgung und will lediglich die Kosten aller genannten Versorgungskonzepte von der Heizkostenverordnung erfasst sehen.
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2. Soweit § 12 des vorformulierten Wärmelieferungsvertrags ausdrücklich eine zehnjährige Vertragslaufzeit bestimmt, handelt es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die - da der Vertrag nicht die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat - der uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 28 mwN). Dieser hält die Bestimmung nicht stand. Es kann dabei dahin stehen, ob - wie die Revision annimmt - die angesprochene Vertragsbestimmung bereits an § 309 Nr. 9 BGB scheitert oder ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - die genannte Regelung nach § 310 Abs. 1 BGB deshalb nicht an § 309 Nr. 9 BGB zu messen ist, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin Unternehmerin gewesen sei. Denn jedenfalls sind die genannten Regelungen daraufhin überprüfbar, ob sie der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB standhalten. Das ist nicht der Fall.
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Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt, ist anhand einer grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Da das Berufungsgericht eine derartige Abwägung nicht vorgenommen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Muss er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 115 f. mwN). Da der Beklagten für die Vertragserfüllung derart hohe notwendige Kosten - wie bereits oben (unter II 1 c) dargestellt - nicht zur Last fallen, fehlt eine sachliche Rechtfertigung für die zehnjährige Vertragsbindung.
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Die Unangemessenheit der in § 12 Abs. 1 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Laufzeitklausel hat zur Folge, dass diese vollständig und ersatzlos entfällt. Dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der unwirksamen Klausel treten könnte, gibt es nicht. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Laufzeitklausel mit einem die Klägerin weniger belastenden Inhalt, etwa einer geringeren als der in der Klausel vorgesehenen zehnjährigen Bindungsdauer, widerspräche dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen und kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, aaO S. 118 f.) Da der Vertrag somit auf unbestimmte Zeit geschlossen war, konnte er von der Klägerin - wie vom Landgericht angenommen - zum 31. Dezember 2007 wirksam gekündigt werden.

III.

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Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Feststellungsurteil des Landgerichts. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2008 - 22 O 473/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2009 - 27 U 76/08 -

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.