Tenor

1.) Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen vom 25.09.2006 wird zurückgewiesen.

2.) Der Schuldner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

4.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Auf Antrag der Gläubigerin (As. 1) hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 05.01.2004 die Zwangsversteigerung angeordnet (As. 19). Mit Beschluss vom 16.03.2004 (As. 93/95) wurde der Verkehrswert des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks für die Wohnungseigentumseinheit Blatt 7564 auf 81.000,- EUR und für die Teileigentumseinheit Blatt 7614 auf 9.000,- EUR und für beide Einheiten zusammen auf 90.000,- EUR festgesetzt.
Im ersten Zwangsversteigerungstermin am 24.01.2005 war für die betreibende Gläubigerin Frau L. unter Vorlage einer Originalvollmacht anwesend. Frau L. gab ein Bargebot in Höhe von 2.000,- EUR ab. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben (As. 199). Dieses Gebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Um 15:08 Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Mit Beschluss vom 24.01.2005 (As. 191, 193) wurde der Zuschlag gem. § 85 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Gebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
In dem weiteren Zwangsversteigerungstermin am 25.07.2005 (vgl. Protokoll As. 247-261) gab die Firma M. ein Bargebot von 37.000,- EUR ab. Die für die betreibende Gläubigerin anwesende Frau S. bewilligte die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Das Vollstreckungsgericht versagte hierauf den Zuschlag (As. 277).
Im Versteigerungstermin vom 15.05.2006 (vgl. Protokoll As. 359-371) wurden bis zum Einstellungsantrag keine Gebote abgegeben. Die für die Gläubigerin anwesende Frau M. bewilligte die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG.
Im Versteigerungstermin am 25.09.2006 wurde, nachdem mehrere Gebote abgegeben worden waren, Meistbietende Frau K. mit einem Bargebot von 31.000,- EUR. Das Vollstreckungsgericht bestimmte Termin zur Entscheidung über den Zuschlag am gleichen Tag um 16.45 Uhr. Der Meistbietenden wurde das Grundstück zugeschlagen, wobei wegen der Einzelheiten auf As. 479-483 Bezug genommen wird. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 04.10.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2006 (As. 529) legte der Schuldner Beschwerde ein und wies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „wegen den Scheingeboten von Bankvertretern im Versteigerungstermin ohne konkrete Kaufabsicht“ und hier auf das angebliche Scheingebot der Frau L. hin. Sein Vermögen werde verschleudert. Durch die Veröffentlichung auf die nicht mehr bestehenden Wertgrenzen würden professionelle gewerbliche Ersteigerer überregional herbeigelockt.
Mit Beschluss vom 10.10.2006 (As. 533-537) hat das Vollstreckungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes lasse sich in Verfahren, die erst nach der Entscheidung des BGH eingegangen seien, problemlos umsetzen. Da die Zuschlagsversagung bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfolgt sei, führe dies im vorliegenden Verfahren zu erheblichen Schwierigkeiten. Es lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr feststellen, ob bei dem Gebot der Gläubigervertreterin am 24.01.2005 keine Erwerbsabsicht vorlag. Das Gericht könne deshalb auch nicht durch bloße Vermutung eine fehlende Erwerbsabsicht und damit ein unwirksames Scheingebot unterstellen. Nach Überzeugung des Vollstreckungsgerichts könne der rechtskräftige Zuschlagsversagungsbeschluss vom 24.01.2005 nicht außer Kraft gesetzt werden.
Die Kammer hat die Beteiligten angehört. Die Gläubigerin hat vorgetragen, das Eigengebot der Vertreterin Frau L. habe darauf abgezielt, das Interesse für einen weiteren Termin zu erhöhen. In einem Zeitungsinserat sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Grenzen nach §§ 85 a und 74 a ZVG nicht mehr bestehen würden. Dadurch würde, weil eine Konkurrenzsituation entstehen würde, meistens ein höherer Preis erzielt. Das Ergebnis von 38 % des Verkehrswertes sei das maximal Mögliche gewesen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.01.2007 das Verfahren übernommen.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 96, 97 Abs. 1 ZVG statthafte und auch sonst zulässige - insbesondere form- und fristgerecht (§§ 569 ZPO, 98 ZVG) eingelegte - sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
10 
Die Kammer geht von der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens aus, weil es der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006,1355 = RPfleger 2006,144 = WM 2006,237 = NZM 2006,194) in diesem Fall nicht folgt.
11 
Nach § 79 ZVG ist das Gericht an eine Entscheidung, die es im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens getroffen hat, nicht gebunden. Das Vollstreckungsgericht hat daher bei der Entscheidung über den Zuschlag als Schlußentscheidung des Verfahrens zur Grundstücksveräußerung mit Versteigerung nochmals sein ganzes Verfahren zu überprüfen, ob es ordnungsgemäß war (insoweit zutreffend LG Dessau Rpfleger 2006, 557; Stöber ZVG 18. Aufl § 79 Anm 4.1). Es ist daher auch noch vom Beschwerdegericht zu überprüfen, ob im Termin vom 24.01.2005 ein wirksames Gebot abgegeben wurde.
12 
Der BGH (NJW 2006,1355 ) hat entschieden, dass
13 
„Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, nicht allein aus diesem Grund unwirksam sind. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abgegebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend zu versagen ( § 85 a Abs. 1 ZVG ). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungstermin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistgebot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt werden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht ( § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG ).
14 
Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirksam, wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu erreichen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erhalten ( OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407 ). Ein Bieter, der ein wirksames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).
15 
Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt lediglich die von dem Gesetz ( § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG ) eröffnete Möglichkeit wahr, das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können.
16 
Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot unwirksam.
17 
Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstreckungsgericht abzugebende Willenserklärung (Dassler/Schiffhauer, ZVG, 11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach § 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.“
18 
Würde man dieser Rechtsprechung des BGH (aaO) folgen, wäre der Zuschlag zu versagen und folglich der Beschwerde stattzugeben.
19 
Die Kammer geht davon aus, dass die Terminsvertreterin Frau L. das Gebot allein aus dem Grund abgab, um die Grenzen der §§ 85 a und 74a ZVG zu beseitigen, um damit zu erreichen, dass in einem weiteren Termin jedes Gebot akzeptiert ist, wie die Gläubigerin auf die Anfrage der Kammer selbst vorgetragen hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Frau L. das Grundstück nicht erwerben wollte.
20 
Die Indizien, die der Bundesgerichtshof herausgearbeitet hat, um von einem unwirksames Gebot ausgehen zu können, sind gegeben. Zum Einen war Frau L. als Vertreter der Gläubigerin erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubigerin an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks widersprach. Frau L. nahm an den weiteren Terminen nicht teil. Zum Anderen gaben Mitarbeiter der Gläubigerin in den weiteren Terminen kein Gebot ab. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt diese Verhaltensweise nach Ansicht des BGH die Annahme nahe, dass die Gläubigerin den Zuschlag nicht einmal zu einem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151 : 12 % des Verkehrswerts) erhalten wollte.
21 
Die Kammer schließt sich jedoch der Meinung des LG Detmold (Rpfleger 2006, 491; aA LG Bonn Beschluss vom 13.11.2006 - 6 T 196/06; LG Dessau Rpfleger 2006,557) und nicht der Meinung des BGH (aaO) an.
22 
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss – V ZB 98/05 – vom 24.11.2005 (NJW 2006, S. 1355) sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass all dies nicht gelten solle, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Versteigerungsobjektes interessiert sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn ob ein Bieter Erwerbsabsichten hat oder nicht, ist für das Vollstreckungsgericht im ersten Versteigerungstermin praktisch gar nicht feststellbar (ebenso Hintzen, Rechtspfleger 2006, S. 145, S. 146; so auch Groß Rpfleger 2007,91). Das Vollstreckungsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Ermittlung unmöglich ist. Es ist auch unklar, ob ein Erwerber seine Motive offenlegen muss, aus denen er ein Gebot abgibt.
23 
Auch wenn ein Bieter ein solches Gebot allein in der Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu erreichen, in dem das Grundstück dann für weniger als die Hälfte seines Verkehrswertes ersteigert werden kann, liegt kein Scheinangebot vor. Der Bieter handelt damit keineswegs rechtsmissbräuchlich, macht er doch von einer ihm durch das Gesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Sein Gebot ist auch kein Scheingebot, da er es abgibt, um die von ihm gewünschten Rechtsfolgen nach § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG eintreten zu lassen. Hasselblatt (NJW 2006, 1320,1322; so auch Groß Rpfleger 2007,91,92) weist zutreffend darauf hin, dass sonst jedes § 85a-Gebot ein Scheingebot und damit der Zuschlag in jedem Fall zu versagen wäre. Nach dem ZVG liegt aber kein Scheingebot vor, da das Gesetz diesen Schein als Gesetzesfolge gerade vorgibt. Diese Folge wird von jedem Bietinteressenten ernsthaft verfolgt; der Bieter handelt nicht nur zum Schein. Im ersten Termin kann der Rechtsfolgewillen des unterhalb des hälftigen Verkehrswertes Bietenden sich allein auf die verfahrensrechtliche Fernwirkung des § 85 Abs.3 ZVG erstrecken (Groß aaO).
24 
Die Unterscheidung des BGH leuchtet auch insoweit nicht ein, als der Gläubigervertreter im Falle eines privaten Eigengebots anders behandelt wird als ein dritter Bieter, welcher dasselbe Ziel verfolgt (vgl. eingehend Ditmar/Weis BKR 2006,120).
25 
Niemand kann zudem in einem Versteigerungstermin angehalten werden, seine tatsächlichen Absichten offen zu legen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass die wirkliche Interessenlage offenbar wird (vgl. OLG Koblenz, Rechtspfleger 1999, S. 407 408; Stöber, ZVG, 18. Aufl., Anm. 2.9 zu § 71).
26 
Soweit der Beschwerdeführer eine Vermögensverschleuderung rügt, ist dies unzutreffend. Es fanden 4 Termine statt. Höhere Gebote wurden nicht abgegeben. Dies zeigt, dass am Markt kein höherer Preis zu erzielen ist. Im Hinblick auf eine Schuldentilgung müsste der Schuldner auch Interesse haben, dass möglichst viele Bieter von dem Termin erfahren. Nicht geschützt ist das Interesse des Gläubigers, dass, wie der Schuldner dies meint, kein Bieter erscheint und damit die Versteigerung weiter verzögert wird.
27 
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
28 
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat er allerdings nicht zu erstatten (BVerfG NJW-RR 2005, 936). Die Kammer hat davon abgesehen, nach § 99 Abs. 1 ZVG ausdrücklich die betreibende Gläubigerin und die Ersteherin als Beschwerdegegner am Verfahren zu beteiligen. Ihnen wurde „nur“ rechtliches Gehör gewährt.
29 
Der Beschwerdewert entspricht dem vermögensrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen war dabei der Verkehrswert des Grundbesitzes von 90.000 EUR und der angestrebte zeitliche Aufschub bei der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Die Kammer schätzt den Wert deshalb auf 10.000 EUR.
30 
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 ZPO zuzulassen, weil die Kammer von der Entscheidung des BGH NJW 2006, 1355 abweicht.

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Landgericht Konstanz Beschluss, 26. März 2007 - 62 T 138/06 A zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30


(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine ern

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 71


(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. (2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 79


Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85


(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungster

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 99


(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. (2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZB 98/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2 a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte

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(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 98/05
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts
liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt
ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur
ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder
rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.

b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen,
wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist,
sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem
anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des
Grundstückswerts erteilt werden kann.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von 127.822,97 €. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 165.000 € festgesetzt.
2
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 € ab. Das Amtsgericht hat den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteigerungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum anwesend ; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu welchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war, jedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von 57.000 € Meistbietender.
3
Der Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Gewährung von Vollstreckungsschutz beantragt.
4
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.


5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein Vollstreckungsschutz zu gewähren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zuschlag keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte für den Beteiligten zu 1 bedeute (§ 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundstücks könne keine Rede sein, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem weiteren Versteigerungstermin wesentlich höhere Gebote abgegeben würden.
6
Weiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verletze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchführung eines fairen Ver- fahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Terminsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundstückswerts für die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem unterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gläubiger, Bevollmächtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht sittenwidrig.
7
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

III.


8
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie ist auch begründet.
9
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschränkten rechtlichen Überprüfung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin in dem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken zu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschränkung wäre unwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden, sondern die Beschränkung muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen (vgl. zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach unwirksame Beschränkung führte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe- schränkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371).
10
2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Beteiligten zu 1 nach § 765 a Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände.
11
3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es jedoch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorlägen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht. Der Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach § 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn es wirksam war. Für den - hier nahe liegenden - Fall, dass es unwirksam war, hätte das Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen gewesen wäre (§ 77 Abs. 1 ZVG).
12
a) Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abgegebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend zu versagen (§ 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungstermin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistgebot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt werden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
13
b) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirksam , wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu erreichen , um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirksames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).
14
c) Das allein zur Herbeiführung der Versagung des Zuschlags und eines weiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des Grundstücks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein wirksames Gebot ab, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen. Die Anwendung der §§ 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus.
15
d) Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt lediglich die von dem Gesetz (§ 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahr, das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können.
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e) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot unwirksam.
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aa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstre- ckungsgericht abzugebende Willenserklärung (Dassler/Schiffhauer, ZVG, 11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach § 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.
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bb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der Literatur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht, ob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gläubigervertreters rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es sich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit anhand dieser Kriterien überprüft werden kann, sondern ein von vornherein unwirksames Gebot.
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4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirksames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten zu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat aber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine Verhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu einem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Verkehrswerts ) erhalten wollte. Das lässt möglicherweise darauf schließen, dass er von Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war.
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5. Da die Möglichkeit der Zurückweisung des Gebots nach § 71 Abs. 1 ZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht wurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des Grundstücks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war, die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, um dem Beteiligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundstücks für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts zu ermöglichen. In dem ersten Fall kann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten seine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss es der Beschwerde des Schuldners stattgeben.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schluß der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatz des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.

(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.

(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.

(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.

(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.