Landgericht Konstanz Urteil, 24. Juni 2005 - 11 S 28/05 E

published on 24/06/2005 00:00
Landgericht Konstanz Urteil, 24. Juni 2005 - 11 S 28/05 E
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 27.01.2005 (1 C 281/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …… gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden.
Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des am 27.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ….., gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 46,34 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiter:
Das am 27.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
10 
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
12 
Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben. Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr. Damit handelt es sich bei dem außergerichtlich geltend gemachten Gegenstand nicht um den Gegenstand, um den es nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geht.
13 
Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
14 
Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2400 zum Vergütungsverzeichnis des RVG angefallen. Es kann insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden. Diese hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten für überzeugend.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
16 
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.

Gründe

 
11 
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
12 
Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben. Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr. Damit handelt es sich bei dem außergerichtlich geltend gemachten Gegenstand nicht um den Gegenstand, um den es nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit geht.
13 
Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
14 
Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Für das außergerichtliche Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2400 zum Vergütungsverzeichnis des RVG angefallen. Es kann insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden. Diese hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten für überzeugend.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
16 
Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen, war die Revision gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 27/01/2005 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Z gemäß Rechnung vom 03.11.2004 in Höhe von 23,17 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werd
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.