bei uns veröffentlicht am 20.02.2006
Tenor
1. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von Euro 430,00 zuzüglich einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008, 3309 VV in Höhe von Euro 54,00, eine Auslagenpauschale gem. Nr. 7