Landgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 31 O 411/13


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd zugunsten des Arzneimittels Y ein Patientenbetreuungsprogramm zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, das sich dadurch auszeichnet, dass Patienten durch „MS-Schwestern“ kostenlos zuhause aufgesucht werden gemäß der Übersicht „Die Betreuung bei Y“ wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der beschriebenen Werbemaßnahmen und/oder Hausbesuche.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 500.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer 2. 25.000 € und dem Tenor zu Ziffer 4. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin vertreibt das Arzneimittel Betaferon (Wirkstoff: Interferon beta-1b), das als Basistherapeutikum indiziert ist zur Behandlung von Patienten mit erstmaligem demyelisierendem Ereignis mit aktivem entzündlichem Prozess, Patienten mit schubweise verlaufender Multipler Sklerose und Patienten mit sekundär progredient verlaufener Multipler Sklerose, die sich in einem akuten Krankheitsstadium befinden. Es handelt sich um eine aus Pulver und Lösungsmittel herzustellende Injektionslösung.
3Die Beklagte vertreibt unter anderem die Arzneimittel X und Y. X (Wirkstoff: Interferon beta-1b) ist ebenfalls eine aus Pulver und Lösungsmittel herzustellende Injektionslösung, die zur Basistherapie bei Multipler Sklerose zugelassen ist. Bei Y (Wirkstoff: Fingolimod) handelt es sich um ein Eskalationstherapeutikum, das bei hoher Krankheitsaktivität bzw. rasch fortschreitender schwerer schubförmig-remittierend verlaufener Multipler Sklerose eingesetzt wird. Es wird als einmal täglich einzunehmende Hartkapseln dargereicht.
4Die Beklagte hat unter dem Namen Z ein Patientenbindungsprogramm eingerichtet, bei dem vor allem die Unterstützung und Schulung der Patienten bei der aufwendigen und schwierigen Zubereitung und Selbstinjektion des Arzneimittels X im Vordergrund steht. Dabei werden so genannte „MS-Schwestern“ eingesetzt, die Hausbesuche bei den Patienten durchführen. Dieses Programm Z hat die Beklagte auf das Arzneimittel Y erweitert. Sie bewirbt in einer Broschüre ihr Patientenprogramm Z auch für Y-Patienten. Die Betreuung erfolgt durch drei Besuche und fünf Betreuungstelefonate durch „MS-Schwestern“ in einem Zeitraum von sechs bis neun Monaten. In den ersten drei Monaten sind drei Anrufe durch das Servicecenter vorgesehen (siehe Einblendung im Tenor = Anlage K 1, Bl. 14 d.A.).
5Dabei werden im Rahmen des Z-Programms u.a. auch die häuslichen Gegebenheiten sowie die Lebensumstände des Patienten untersucht. Eine Betreuung des Patienten durch das Pharma-Unternehmen in der häuslichen Umgebung ist im so genannten „Risk-Management-Plan“ der Zulassungsbehörden nicht vorgegeben. Dieser sieht für Y lediglich die Erstellung und Abgabe von Informationsmaterialien vor.
6Die Beklagte macht die Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen von Z davon abhängig, dass der jeweilige Patient auch das von der Beklagten vertriebene Arzneimittel Y bzw. X bezieht. Sie setzt das Z-Programm zusammen mit einem externen Dienstleister um. Über das Programm informiert die Beklagte u.a. über den Arzt, der seinerseits über entsprechende Unterlagen auf das Programm hingewiesen wird, bzw. über die MS-Schwester in den Kliniken oder Praxen. Ein Patient, der bereits mit X oder Y therapiert wird, besitzt überdies die Möglichkeit, sich über das Internet über das Betreuungsprogramm zu informieren und anzumelden. Er erhält Zugang zu diesen Informationen, wenn er sich über den EU-Code auf der Medikamentenschachtel einloggt.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Bewerbung bzw. Durchführung der kostenlosen Hausbesuche durch MS-Schwestern bei Y-Patienten verstoße gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben. Denn hierdurch gewähre die Beklagte nicht nur MS-Patienten unentgeltliche Leistungen, sondern biete auch den angesprochenen Ärzten eine unzulässige Zuwendung, für die eine medizinische Rationale nicht bestehe.
8Nachdem die Klägerin im Rahmen der Geltendmachung der Annexansprüche zunächst Auskunftserteilung über den Umfang möglicher weiterer Verletzungen verlangt hat, beantragt sie nunmehr,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie behauptet, die im Tenor wiedergegebene Werbeunterlage (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.) werde ausschließlich gegenüber Ärzten abgegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, das heilmittelrechtliche Werbegabenverbot greife schon nicht ein, da es bereits am Produktbezug des Patientenbetreuungsprogramms fehle. Jedenfalls stellten die Hausbesuche eine zulässige handelsübliche Nebenleistung dar.
13Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten LG Köln, Az.: 31 O 301/13 und 31 O 376/13, waren Gegenstand des Verfahrens.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist begründet.
16I. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 7 HWG. Die kostenlosen Hausbesuche bei Y-Patienten verstoßen gegen das Verbot der Gewährung von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG. Im Rahmen des Z-Programms gewährt und finanziert die Beklagte nicht nur MS-Patienten eine Hilfestellung bei der Einnahme des Arzneimittels sondern unentgeltliche Leistungen, die weder mit der Krankheit noch mit der Therapie mit Y in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, und bietet zudem den angesprochenen Ärzten eine unzulässige Zuwendung, für die ein medizinischer Grund nicht besteht.
17- 18
1. Die Hausbesuche der Y-Patienten im Rahmen des Z-Programms sind kostenlose Vorteile, die zum Zwecke der Absatzförderung des Heilmittels gewährt werden. Die Inanspruchnahme des Programms wird nur den Patienten ermöglicht, die das Medikament Y beziehen, so dass ein Produktbezug vorliegt. Die Zuwendung ist damit grundsätzlich verboten.
Selbst wenn in keiner der an die Patienten gerichteten Unterlagen die Präparate Y oder X genannt sein sollten, ist jedenfalls in dem zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Werbemittel Y ausdrücklich benannt und wird für Z in Bezug genommen. Außerdem wird das Programm speziell für Y-Patienten angeboten. Die Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen von Z ist sogar davon abhängig, dass der jeweilige Patient auch das von der Beklagten vertriebene Arzneimittel Y oder X bezieht. Bei dem Angebot differenziert die Beklagte zwischen Patienten für das Basis- und das Eskalationstherapeutikum. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass eine Beschränkung des Therapiebegleitprogramms auf Y bzw. X notwendig sei, um den gesetzlich normierten Anforderungen an die Pharmakovigilanz nachzukommen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Umstand, dass eine Beschränkung von Therapiebegleitprogrammen auf bestimmte Präparate völlig üblich ist, bestätigt sogar den Produktbezug.
202. Die Zuwendung in Form des Betreuungsprogramms ist auch nicht ausnahmsweise nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 HWG zulässig.
21a) Die Hausbesuche stellen keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG dar. Die Betreuung hat in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht einen erheblichen Wert für den Patienten. Dafür setzt die Beklagte das Z-Programm zusammen mit einem externen Dienstleister um und zahlt für die erbrachten Leistungen einen Lohn an das eingesetzte Personal.
22b) Es handelt sich bei den Hausbesuchen auch nicht um eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG. Denn anders als bei Patienten, die Basistherapeutika anwenden und zur Injektion nähere produktbezogene Informationen und Anleitungen benötigen, muss der Patient im Rahmen der Y-Therapie lediglich eine Kapsel einnehmen. Die Beratung der Patienten ist – wie bei der Einnahme anderer Medikamente in Tablettenform – insofern nicht Ausfluss der arzneimittelsicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit und die Hausbesuche nicht als therapeutische Notwendigkeit zu bewerten. Außerdem soll das Programm der Beklagten den Y-Patienten Hilfestellungen nicht nur zur Erkrankung, sondern auch zu Fragen des Alltags und der Lebensumstände geben. Die Beurteilung der Lebensumstände und der häuslichen Gegebenheiten der Patienten sowie die Betreuung der Angehörigen stellt aber eine eigenständige Hauptleistung zur Einnahme der Kapsel dar.
23Selbst wenn die Hausbesuche auch der Sicherstellung der Therapietreue (durch Einhaltung der Arztbesuche und regelmäßige Einnahme des Präparats) sowie der richtigen Lagerung der Medikamente dienen sollen, halten sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten. Insofern kann dahinstehen, ob die Sicherstellung der Therapietreue durch drei Hausbesuche überhaupt erreicht werden kann.
24Denn es besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied zu anderen mit Tabletten durchzuführenden Therapien, deren Verlauf und Erfolg generell von der Therapietreue abhängt, so dass durch deren Sicherstellung grundsätzlich die Hauptleistung zumindest mitgefördert wird. Dann könnte der Aspekt der Therapietreue letztlich für jedwede Therapie bzw. Medikation ein Patientenprogramm legitimieren. Die Einhaltung der Arztbesuche und regelmäßige Einnahme des Y-Präparats können aber ebenso durch den Einsatz von Kalenderblistern oder ähnlichen Erinnerungshilfen sowie Informationsbroschüren gewährleistet werden. Die Betreuung der Patienten durch Hausbesuche hingegen nimmt erhebliche organisatorische und personelle Ressourcen in Anspruch. Das Programm ist damit nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr handelsüblich, sondern stellt eine Besonderheit dar.
25Auch wenn die Hausbesuche nur in einem sehr beschränkten Umfang durchgeführt werden, sind sie der Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten, Hol- und Bringdiensten sowie dem Versand von Medikamenten nicht vergleichbar. Bei diesen geht es primär um Hilfestellungen, die den zweckmäßigen Einsatz des Arzneimittels fördern (vgl. auch Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel). Die Betreuung im Rahmen des Z-Programms dient aber vorrangig dem Zweck, eine enge persönliche Bindung zum Patienten herzustellen, die nicht medizinisch begründbar ist. Für die Überwachung der Compliance oder das Monitoring des Patienten ist allein der Arzt zuständig.
26Auch in dem so genannten „Risk-Management-Plan“ der Zulassungsbehörden ist eine solche Hilfe nicht vorgegeben. Dieser Plan sieht für Y lediglich die Erstellung und Abgabe von Informationsmaterialien vor. Darin wird keine Betreuung des Patienten durch das Pharma-Unternehmen in der häuslichen Umgebung des Patienten angeordnet. Aus dem „Risk-Management-Plan“ ergibt sich zudem, dass die Überwachung von Nebenwirkungen allein Sache des Arztes, nicht aber die Aufgabe von Pflegekräften ist. So sind unter anderem „Patienten anzuweisen, ihrem Arzt unverzüglich alle Anzeichen und Symptome einer Infektion während und bis zu 2 Monaten nach Therapie mit Y zu melden.“
27c) Schließlich bestehen die Zuwendungen der Beklagten auch nicht in der bloßen Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG. Denn die MS-Schwester besucht die Y-Patienten in ihrer häuslichen Umgebung und berät diese ganzheitlich. Dies gesteht letztlich auch die Beklagte ein, indem auch sie betont, dass der Rat der MS-Schwester auf Therapietreue und weitere Begleitumstände bezogen ist.
283. Darüber hinaus liegt in den Hausbesuchen der Patienten auch eine unzulässige Zuwendung an Ärzte vor, indem das Programm den Ärzten zumindest einen Zweitnutzen bietet.
29Der Arzt wird durch die ergänzende Betreuung des Y-Patienten durch das Z-Programm personell und finanziell entlastet und profitiert zusätzlich von einer erheblichen Stärkung der Patientenbindung. Dies stellt für den Arzt einen kommerziellen Vorteil dar. Wenn der Arzt deshalb gegenüber dem Patienten die Vorteile einer bestimmten Serviceleistung hervorhebt, die mit dem Absatz eines Arzneimittels verknüpft ist, wird er in das gewerbliche Handeln, hier die Werbung der Beklagten eingebunden. Insofern ist es unerheblich, dass an die behandelnden Ärzte keine direkten Zahlungen erfolgen. Denn der behandelnde Arzt kann die Hausbesuche für Y-Patienten als seine Leistung präsentieren, ohne selbst Aufwendungen zu tätigen. Auch insofern fehlt es an der medizinischen Rationale und ist keiner der Ausnahmetatbestände einschlägig.
30Auf einen etwaigen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 oder Nr. 10 UWG kommt es damit nicht mehr an.
31II. Der Anspruch auf Auskunft folgt aus § 242 BGB. Der zuletzt gestellte Auskunftsantrag ist zulässig und begründet. Er ist auf die konkret in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen beschränkt und hinsichtlich der zu erfüllenden Handlungen näher konkretisiert.
32III. Der Anspruch auf Feststellung von Schadensersatz ergibt sich aus §§ 9, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 7 HWG. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Schadensersatzpflicht besteht. Ein Schaden ist zumindest denkbar. Auf fehlendes Verschulden wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums kann die Beklagte sich nicht berufen. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gelten strenge Maßstäbe. Der Geltungsanspruch des Rechts fordert jedenfalls grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selber trägt. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum nur dann wirken, wenn der Schuldner bei hinreichender Sorgfalt die Bedenklichkeit seines Verhaltens nicht erkennen musste. Im zugrunde liegenden Fall musste die Beklagte aber zumindest mit der Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens rechnen.
33IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die sachdienliche und damit zulässige Klageänderung betreffend den Auskunftsantrag entspricht in Bezug auf den Streitwert und die zu bildende Kostenquote einer Teilrücknahme des früheren Auskunftsantrags. Bei wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen sich jedoch die geltend gemachten Auskunftsansprüche, so dass sich die Klageänderung kostenrechtlich nicht auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
34Streitwert: 600.000,00 €

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- 1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; - 2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in - a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder - b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; - 3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; - 4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder - 5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- 1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; - 2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in - a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder - b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; - 3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; - 4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder - 5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.