Landgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 30 O 503/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger schlossen als Verbraucher im Jahr 2003 mit der beklagten Bank als Darlehensgeberin zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über 190.000,00 € (10.09.2003) und über 20.000,00 € (02.10.2003). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsunterlagen in Anl. L1 und L2 Bezug genommen. Die den Klägern überlassenen Vertragsunterlagen beinhalteten jeweils eine „Widerrufsbelehrung“, wegen deren Inhalts ebenfalls auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen wird.
3Die Kläger lösten die streitgegenständlichen Darlehen durch eine vorzeitige Rückzahlung im Jahr 2012 ab. Dabei berechnete die Beklagte den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 7.816,64 €, die die Kläger zahlten. Zuvor hatten die Kläger auf Schreiben der Beklagten vom 24.10.2012 und vom 12.11.2012 ihr Einverständnis mit der vorzeitigen Rückführung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erklärt, unter dem Vorbehalt dass eine Aufschlüsselung der Berechnung nachgereicht werde (vgl. Anlagen KE1c und KE1d). Nach weiterer Korrespondenz über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte eine teilweise Erstattung der Beklagten, so dass es zu dem oben genannten Betrag kam.
4Mit Schreiben vom 27.08.2014 forderten die Kläger die Beklagte zur Stellungnahme zu einer angeblich fehlhaften Widerrufsbelehrung und zur Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung auf, was die Beklagte ablehnte. Daraufhin erklärten die Kläger mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2015 den Widerruf der auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und forderten erneut erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf.
5Die Kläger sind der Ansicht, nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, so dass sie auch im Jahr 2015 ihre Willenserklärungen noch wirksam haben widerrufen können. Neben der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 36.780,04 € verpflichtet.
6Die Kläger beantragen nach Erweiterung des Antrages zu 1) um 36.780,04 € gemäß Schriftsatz vom 27.09.2016 nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 44.596,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2015 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 892,02 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Widerrufserklärung aufgrund der zuvor getroffenen Aufhebungsvereinbarung ins Leere gehe. Zudem stehe dem Widerrufsrecht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung und Verwirkung entgegen. Schließlich genießen die Belehrungen Musterschutz gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Den Klägern stehen gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung gezogener Nutzungsvorteile aus von ihnen erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Klägern erklärten Widerruf ihrer auf Abschluss der zwischen den Parteien im Jahr 2003 geschlossenen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, denn zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen vom 25.11.2015 stand den Klägern das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB i. d. F. v. 23.07.2002 nicht mehr zu.
16Dabei kann dahinstehen, ob das den Klägern ursprünglich gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB i.d.F. v. 23.07.2002 zustehende Widerrufsrecht aufgrund des Ablaufs der gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geltenden zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht mehr ausgeübt werden konnte, oder ob die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen war. Denn unabhängig hiervon steht der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger der Einwand der Verwirkung, § 242 BGB, entgegen. Das Widerrufsrecht kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15).
17Die Voraussetzungen für eine Verwirkung sind gegeben, denn die Kläger haben ihr Widerrufsrecht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wären, und die Beklagte konnte sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten der Kläger darauf einrichten, dass diese ihr Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen würden, so dass die verspätete Geltendmachung des Widerrufsrechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
18Das hierfür erforderliche Zeitmoment sieht die Kammer in Anbetracht des Umstands, dass die Kläger nach dem Abschluss des Darlehensvertrages mehr als 12 Jahre bis zur Erklärung des Widerrufs haben verstreichen lassen, als gegeben an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von einem trotz Fristablaufs ggf. tatsächlich – d.h. aus rechtlichen Gründen – fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16 m.w.N.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine vollständig fehlende, sondern nur um eine ggf. formal missverständliche und allein deshalb eventuell nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, I-13 U 30/11, 13 U 30/11 m.w.N.).
19Im Hinblick darauf, dass die Darlehen im Jahr 2012 vollständig abgelöst worden sind und die im Rahmen der Abwicklung bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen auch vollständig erfüllt worden sind, ist auch das erforderliche Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der im Jahre 2012 seitens der Kläger erfolgten vollständigen Rückzahlung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im November 2015 nicht mehr mit einem Widerruf der Ausgangsverträge und eine sicher hieran anknüpfenden Rückabwicklung der Verträge rechnen. Vielmehr durfte sie auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn man in einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens nur eine Änderung des ursprünglichen Vertrages und keinen Verzicht auf das Widerrufsrecht sieht, denn durch die ca. drei Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung vorgenommene vollständige Erfüllung der Ansprüche der Beklagten ist seitens der Kläger ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden, aufgrund dessen es für die Beklagte, deren Geschäftsgegenstand als Bank darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt und andererseits Darlehen gegeben werden, einen unzumutbaren Nachteil darstellen würde, wenn sie zur Rückabwicklung eines Darlehens noch nach drei Jahren nach dessen vollständiger beiderseitigen Erfüllung verpflichtet würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16). So hat die Beklagte infolge der Rückführung der Darlehen zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung die Sicherheiten freigegeben und ihr Vertrauen auf die endgültige Abwicklung aller Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen damit zum Ausdruck gebracht – zumal die Sicherheiten auch die Rückgewähransprüche der Beklagten sichern würden. Soweit die Kläger die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter einen Vorbehalt gestellt haben, bezog sich dieser ausdrücklich nur auf die Höhe und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Insbesondere nachdem die Parteien in dieser Hinsicht eine Einigung erzielt hatten und die Vorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe auch gezahlt war, musste die Beklagte nicht mit weiteren Einwänden der Kläger gegen deren Erhebung rechnen.
20Die materiellen Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
21Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
22Streitwert: 44.596,68 €.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.