Landgericht Köln Urteil, 28. Mai 2015 - 28 O 496/14

Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen, bei einer Suchanfrage zu dem Namen „F“ über die Suchmaschine https://de.yahoo.com/ die folgenden URLs
„anonym1“
und/oder
„http://anonym2“
und/oder
„anonym3“
und/oder
„www.anonym4“
und/oder
„www.anonym5“
und/oder
„www.anonym6“
und/oder
„www.anonym7“
als Suchergebnisse anzuzeigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten, der Betreiberin der Suchmaschine unter der URL https://de.yahoo.com/, es zu unterlassen, bestimmte – im Tenor aufgeführte – Suchergebnisse anzuzeigen, sobald eine Suche mit dem Namen der Klägerin durchgeführt wird.
3Den Hintergrund dieser Suchergebnisse bildet der Umstand, dass die Klägerin von Februar 2007 bis Oktober 2010 Geschäftsführerin der „N Media GmbH“ war, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von Internet-Portalen und Internet-Mehrwertdiensten darstellt, Ende Oktober 2010 in „T GmbH“ umfirmierte und auf verschiedenen Internetseiten und Foren wegen ihrer Geschäftstätigkeit kritisiert wird.
4Zwischen dem Unternehmen und der Klägerin bestehen seit deren Ausscheiden als Geschäftsführerin keinerlei Verbindungen mehr. Sie ist nunmehr Hausfrau und Mutter.
5Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Deliktsrecht, die Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 13.5.2014, Az. C-131/12. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen sei die Datenverarbeitung hinsichtlich des Namens der Klägerin nunmehr unzulässig, da beinahe vier Jahre keine Verbindung mehr zu dem Unternehmen bestehe und ein öffentliches Interesse an der Datennutzung nicht vorliege.
6Während die Klägerin die Beklagte mehrfach vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert hat, hat diese lediglich darauf verwiesen, dass ein Löschungsantrag ausschließlich über das von ihr angebotene Formular gestellt werden könne.
7Mit Schriftsatz vom 11.11.2014, welcher der Beklagten in übersetzter, englischsprachiger Form am 13.3.2015 zugestellt worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr auf dem Klageweg weiter und hat dabei neben den – im Tenor wiedergegebenen Sachanträgen – auch den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO beantragt.
8Zum weiteren Sachstand wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig und begründet.
11Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus § 32 ZPO, §§ 23, 71 GVG. Der Klage fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, da sie nicht zuvor das von der Beklagten angebotene Antragsformular für ihr Gesuch verwendet hat. Denn insofern hat die Klägerin der Beklagten alle notwendigen Informationen zur Prüfung des Antrags über ihre Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Informationswert die Nutzung des Formulars für die Beklagte zukommen könnte.
12Auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor. Das Gericht hat gem. § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte – ebenfalls mit ins Englische übersetztem Schreiben - aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Dabei hat das Gericht auch auf die Möglichkeit des Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO explizit hingewiesen. Eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist trotz Zustellung am 13.3.2015 bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Erlasshindernisse nach § 335 ZPO sind nicht ersichtlich.
13Die Klageforderung ist zudem schlüssig.
14Auf Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts lässt sich ein Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 2 S. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG stützen. Die Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts ergibt sich dabei aus §§ 3, 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind erfüllt, da die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EUGH v. 13.5.2014, Az. C-131/12, im konkreten Einzelfall unzulässig ist. Denn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien an der Nutzung der personenbezogenen Daten nach § 29 Abs. 1 u. 2 BDSG überwiegen nunmehr die Interessen der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Berechtigung zur Datennutzung unabhängig von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ursprünglichen Erhebung mit Zeitablauf wegfallen. Der hierfür notwendige Zeitraum ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung aller relevanten Umstände zu ermitteln. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Unterlassung der Verknüpfung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Suchergebnissen, welche sich sowohl auf veraltete Handelsregisterauszüge des Unternehmens, als auch auf – anonym abgegebene - kritische Beiträge über deren Geschäftsgebaren beziehen. Die Klägerin ist seit vier Jahren für dieses Unternehmen nicht mehr tätig und steht in keinerlei Beziehung mehr zu diesem. Zudem hat sie sich seither auch nicht mehr im geschäftlichen Bereich betätigt, sondern sich hiervon zurückgezogen. Anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente ist nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen ein besonderes Interesse der breiten Öffentlichkeit an der weiteren Nutzung ihrer persönlichen Daten besteht, welches einem Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH entgegenstehen könnte (EUGH, a.a.O., Rz. 97). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Suchergebnisse auf Quellen mit geringem Informationswert verweisen.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 339 Abs. 2, 708 Ziff. 2 ZPO.
16Streitwert: 35.000 EUR (7 x 5.000 EUR)
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von drei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
19Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
20Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
- 1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; - 2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; - 3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; - 4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; - 5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.