Landgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 28 O 148/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;
b.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folge eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;
c.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;
d.
das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Ehefrau des bekannten TV-Moderators K.
3Die Beklagte veröffentlichte auf der Titelseite der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 ein Bild der Eheleute K. Auf der Titelseite steht hierzu „K, 59 Millionen für den Osten Wohltäter Historische Gebäude Kitas, Schulen: wofür der beliebte TV-Moderator alles spendet“. Die Titelseite der Zeitschrift wurde im Inhaltsverzeichnis auf S. 4 der Zeitschrift abgebildet. Hierzu heißt es: „UNSER TITEL Er ist nicht nur beliebt, er ist auch großzügig: K, hier mit Frau K1, spendet für soziale und Bauprojekte. S. 12“. Für die Einzelheiten der Titelseite einschließlich des Bildes und des Inhaltsverzeichnisses wird auf Anlage K 1 verwiesen.
4Des Weiteren wurde die Titelseite in einer Werbeanzeige in der Zeitung „B.Z.“ vom 17.03.2016, dort auf S. 31, abgebildet. Für die Einzelheiten der Werbeanzeige wird auf Anlage K 3 verweisen.
5Ein weiteres Bild der Eheleute K veröffentlichte die Beklagte auf S. 12 der Zeitschrift „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 neben dem Artikel mit der Überschrift „Der großzügige Herr K Tue Gutes und rede nicht darüber … In seinem TV-Job macht der Moderator von ‚Y?“ oft seine Kandidaten glücklich, privat spendet der Wahl-Potsdamer für bauliche und soziale Projekte. Mit welchen Summen er wen unterstütze, lesen sie hier“. Zu dem Bild heißt es: „Moderator K und Ehefrau K1 auf der C-Party 2012 in Berlin“. In dem Artikel werden diverse Projekte kurz beschrieben, welche Herr K unterstützt. Die Klägerin wird nicht weiter erwähnt. Für die Einzelheiten des Artikels einschließlich des Bildes wird auf Anlage K 2 verwiesen.
6Die veröffentlichten Bilder entstanden auf der C-Party 2012 in Berlin.
7Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2016 die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bildveröffentlichungen auf.
8Das Landgericht Köln hat in dem Eilverfahren zu diesem Hauptsacheverfahren auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 11.04.2016 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 28 O 96/16) bestätigt.
9Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie keine Person der Zeitgeschichte sei. Sie müsse die Bildveröffentlichung nicht hinnehmen, da sie seit geraumer Zeit mit ihrem Mann nicht mehr aufgetreten sei.
10Selbst wenn die C-Party 2012 und das damalige gemeinsame Erscheinen der Klägerin mit ihrem Ehemann ein zeitgeschichtliches Ereignis war, gebe es vorliegend kein zeitgeschichtliches Ereignis und auch der Artikel selber gebe nicht her, weswegen sie eine aktuelle Bildberichterstattung, dazu noch mit einem mehrere Jahre alten Foto, dulden müsse. Dabei sei entscheidend, dass – außer in der Bilderläuterung – überhaupt nicht über sie berichtet werde, sondern der Artikel sich mit der Spendentätigkeit ihres Ehemanns beschäftige.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen,
13a.
14das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
15(Es folgt eine Bilddarstellung)
16zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Titelseite von „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 geschehen;
17b.
18das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
19(Es folgt eine Bilddarstellung)
20zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 4 geschehen;
21c.
22das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
23(Es folgt eine Bilddarstellung)
24zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „T“ Nr. 12 vom 17.03.2016 auf der Seite 12 geschehen;
25d.
26das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin
27(Es folgt eine Bilddarstellung)
28zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in der Anzeige in der „B.Z.“ vom 17.03.2016 auf der Seite 31 geschehen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, dass es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele, da die Bilder anlässlich der C-Party 2012 in Berlin entstanden seien, die einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen.
32Der (ungeschriebene) Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG impliziere, dass zum Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein Informationszweck hinzutrete, dem die Veröffentlichung dienen müsse. Diesen Informationszweck erfülle die Veröffentlichung, da die Allgemeinheit in der Bilderläuterung auf S. 12 darüber informiert werde, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann bei der C-Party 2012 aufgetreten sei und sich in feierlicher Robe präsentiert habe. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG setze nicht voraus, dass über das zeitgeschichtliche Ereignis in erheblichem Umfang berichtet werden müsse. Es werde also nicht vorausgesetzt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Spendentätigkeit ihres Gatten erwähnt werde.
33Es sei unschädlich, dass die Bilderläuterung nicht auf der Titelseite vorhanden sei, da diese bekanntlich eine Ankündigungsfunktion besitze und den Inhalt der Publikation nicht vorweg nehmen müsse.
34Allein die Nennung der C-Party und der Klägerin in der Bildunterschrift sei Gegenstand des Informationsinteresses. Die Kammer wende in dem Urteil vom 24.08.2016 (Az. 28 O 96/16) ein unzulässiges Abgrenzungskriterium an, wenn sie in dem vorgenannten Urteil zwischen der Bildunterschrift und der Berichterstattung im Übrigen differenziere. Der Artikel müsse weder „Anknüpfungspunkte“ dafür bieten, dass über die C-Party und die Teilnahme der Klägerin berichtet werde, noch müsse er sich inhaltlich mit diesem Ereignis auseinandersetzen.
35Es stelle einen schweren Eingriff in das Recht der Informationsfreiheit dar, wenn ein Presseverlag mit einem Bildnisverbot zu einem gesellschaftlichen Ereignis belastet werde und dies mit der subjektiven Einschätzung begründet werde, dass Erwähnung des gesellschaftlichen Ereignisses „beiläufig und anlasslos“ sei.
36Ungeachtet dessen liege ohnehin eine Einwilligung vor, da sich die Einwilligung der Klägerin auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Ereignis, an dem sie teilgenommen habe, erstrecke.
37Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Klage ist begründet.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
41Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
42Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Eine solche Einwilligung der Klägerin in die konkrete öffentliche Zurschaustellung ihrer Bildnisse gemäß § 22 S. 1 KUG liegt hier nicht vor.
43Eine ausdrückliche Einwilligung hat die Klägern für die hier beanstandeten Veröffentlichungen unstreitig nicht erteilt. Bei einer konkludenten Einwilligung ist darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt war. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 28.6.2011 – 7 U 39/11, juris Rn. 17; OLG Köln, Urteil v. 29.2.2016 - 15 U 180/15). Die veröffentlichten Bilder entstanden auf der C-Party 2012 in Berlin. Damals war der Klägerin weder bekannt noch konnte sie es vorhersehen, dass das Bild vier Jahre später in einem Artikel, in dem hauptsächlich über die Spendentätigkeit ihres Ehemannes berichtet wird, einmal veröffentlicht werden soll. Art und Umfang der hier beanstandeten Berichterstattung war ihr mithin nicht bekannt. Ihre Einwilligung erteilte sie aus der objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers allenfalls für Veröffentlichungen, in denen hauptsächlich über die C-Party 2012 berichtet wird. Dies kann jedoch dahinstehen, da dies vorliegend aus Sicht eines Durchschnittslesers nicht der Fall ist.
44Ohne eine solche Einwilligung dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
45Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.).
46Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
47Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“.).
48Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
49Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
50Das Berichterstattungsinteresse kann sich aus der Bekanntheit der Person, über die berichtet und die abgebildet wird, ergeben. Es kann sich auch auf Personen erstrecken, welche die prominente Person begleiten. In diesem Fall ist das Begleitereignis das zeitgeschichtliche Ereignis oder Teil hiervon. Zugunsten des Begleiters ist jedoch zu berücksichtigen, dass in seiner Person nur ein von der prominenten Person abgeleitetes mittelbares zeitgeschichtliches Interesse besteht (Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 42). Das Bildberichterstattungsinteresse ist so in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer prominenten Familie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt (EGMR, NJW 2004, 2647, 2650; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03, juris Rn. 15 m.w.N.).
51Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen der Klägerin unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien und insbesondere im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bei der Abwägung der Interessen der Beklagten an dieser Bildberichterstattung und der persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Klägerin überwiegt das vorliegende Bildberichterstattungsinteresse nicht.
52Die C-Party begründet zwar grundsätzlich als gesellschaftliches Ereignis ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch darauf erstreckt, welche Prominenten anwesend waren und von wem sie begleitet wurden. Jedoch hat sich die Redaktion der Beklagten gerade entschieden, nur über den Ehemann der Klägerin und dessen Spendenprojekte in dem bebilderten Artikel zu berichten und die C-Party sowie die Klägerin nur zu nennen, um das auf S. 12 der Zeitschrift zu sehende Bild zu erläutern.
53Der Begriff der Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestimmt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1926). Die Presse hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was ein Berichterstattungsinteresse beansprucht (BVerfG a.a.O, 1922; BGH, GRUR 2009, 584, 858). Mit anderen Worten ist damit das Berichtete das Ereignis der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. Nr. 1 KUG (BVerfG a.a.O, 1926). Dabei ist nicht die Qualität der Berichterstattung zu beurteilen und „Wort und Bild“ können sich ergänzen (BGH, GRUR 2009, 584, 586).
54Der Artikel handelt aus Sicht eines interessierten und unvoreingenommenen Durchschnittslesers – und auch nach Ansicht der Beklagten – weder von der C-Party noch von der Klägerin noch von deren Ehe. Das Berichtete kann daher keinen Anknüpfungspunkt für eine öffentliche Zurschaustellung der streitgegenständlichen Bilder der Klägerin begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der C-Party und der Klägerin findet nicht statt, sondern ihre Erwähnung dient nur der Erläuterung des Bildes. Weder das gesellschaftliche Ereignis noch die Person der Klägerin können daher wiederum in diesem Kontext als rechtfertigender Anlass genommen werden, das Bild zu zeigen. Die aus Sicht des interessierten und unvoreingenommenen Durchschnittslesers beiläufige und anlasslose Erwähnung eines gesellschaftlichen Ereignisses sowie der Klägerin in einer „dienenden“ Bilderläuterung führt nicht dazu, dass die Klägerin die Verbreitung und Zurschaustellung ihrer Bildnisse hinnehmen muss.
55Im Übrigen ist der Auffassung der Beklagten, dass allein die Nennung der C-Party und der Klägerin in der Bildunterschrift Gegenstand des Informationsinteresses sei und die Kammer ein unzulässige Abgrenzungskriterium anwende, wenn sie in dem vorgenannten Urteil zwischen der Bildunterschrift und der Berichterstattung im Übrigen differenziere, nicht zu folgen. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass jegliche Bildnisse von Personen, die an einem gesellschaftlichen Ereignis teilgenommen haben, in jeglichem Kontext und unabhängig von dem Gesamtkontext veröffentlicht werden könnten, sofern nur das gesellschaftliche Ereignis und die betroffene Person in der Bildunterschrift genannt werden. Bildveröffentlichungen sind aber gerade in dem jeweiligen Gesamtkontext zu würdigen. Insoweit erfolgt auch keine „Differenzierung“, sondern der Informationsgehalt der Bildberichterstattung samt der Bilderläuterung wurde in dem Gesamtkontext, d.h. auch der begleiteten Wortberichterstattung, wie vorstehend dargelegt, ermittelt. Dieser Informationsgehalt führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt.
56Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Interesse auch an der bildlichen Darstellung der Ehefrau eines der beliebtesten deutschen Moderatoren hat, zumal sie sich nur selten in der Öffentlichkeit zeigt. Hinzu kommt, dass die Fotos selbst weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend sind, sondern die Klägerin lächelnd und in Begleitung ihres Ehemanns zeigen. Auch ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass Klägerin sich damals in der Öffentlichkeit mit ihrem Ehemann präsentierte. Es ist jedoch zu beachten, dass der streitgegenständliche Artikel selbst – wie bereits dargestellt – keinerlei inhaltlichen Bezug zu der C-Party, der Klägerin oder ihrer Ehe aufweist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin frei sein muss, sich anlässlich einzelner Ereignisse gemeinsam mit ihrem Ehemann zu zeigen, ohne dass hieraus eine Rechtfertigung für die einwilligungslose Veröffentlichung ihrer Bildnisse in jeglichem Zusammenhang folgte. Aufgrund des konkreten Kontextes der Veröffentlichung dient das Bildnis der Klägerin nur der Befriedigung der Neugier der Leserschaft an dem Aussehen der in der Öffentlichkeit wenig bekannten Klägerin, ohne dass der Artikel selbst sich über eine Bilderläuterung hinaus mit ihr beschäftigte.
57Erst Recht liegt aus den vorgenannten Gründen kein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, soweit die Klägerin auf der Titelseite der Zeitschrift ohne Bilderläuterung und die Titelseite jeweils im Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift sowie in einer Werbeanzeige in einer Zeitung abgebildet wird.
58Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
60Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
631. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
642. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
66Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
67Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
68Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
69B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Landgericht Köln
71Beschluss
72wird der Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 09.11.2016 abgeholfen und der Wert des Streitgegenstandes auf 40.000 € festgesetzt.
73Gründe
74Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert war daher wie beantragt abzuändern.
75Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Verstoßes zu bestimmen. Entscheidende Faktoren der Schätzung, für die ein weiter Ermessensspielraum besteht, sind unter anderem Art, Umfang und Auswirkung der Verletzungshandlung. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers bzw. Klägers, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrags bzw. der Klage darstellt, § 4 ZPO.
76Bei Beachtung dieser Grundsätze erscheint vorliegend die Bemessung des Streitwerts mit 40.000 € als angemessen, da ein Bildnis großformatig auf der Titelseite, die kleinformatig auf S. 4 im Inhaltsverzeichnis und in einer Werbeanzeige wiedergegeben wurde, und ein ähnliches, im gleichen Zusammenhang aufgenommenes Bildnis großformatig im Innenteil der Zeitschrift „T“ verbreitet/veröffentlicht wurde.
77Köln, den 12.7.2018
78Landgericht, 28. Zivilkammer
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 28 O 148/16
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 09. Nov. 2016 - 28 O 148/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, wird
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 775,64 EUR zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 9.740,58 EUR
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.