Landgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2016 - 26 O 355/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.473,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.182,99 € ab dem 09.07.2014, aus weiteren 124,20 € ab dem 18.07.2014 sowie aus weiteren 166,72 € ab dem 13.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen #####. Er befuhr am 00.00.00 gegen 15:35 Uhr die X-Straße in C, welche keinen Mittelstreifen hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorsieht. In Höhe der Hausnummer ## kam es zu einem frontalen Zusammenstoß mit dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW IVECO, amtliches Kennzeichen #####, welcher die X-Straße in der Gegenrichtung befuhr und einen am Fahrbahnrand abgestellten LKW („40-Tonner“) passierte. Die Einzelheiten bezüglich des frontalen Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge sind zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde im Frontbereich erheblich beschädigt. Hinsichtlich der Details nimmt die Kammer Bezug auf die Lichtbilder (Bl. 14, 40 d.A.).
4Der Kläger macht u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der E vom 13.06.2014 (Bl. 7-20 d.A.) folgende Schadenspositionen geltend:
5Wiederbeschaffungswert: 5.600,00 €
6abzüglich Restwert: - 890,00 €
7Nutzungsausfallentschädigung (23,00 € x neun Tage): 207,00 €
8Gutachterkosten brutto: 489,98 €
9Kosten An-/Abmeldung PKW: 80,00 €
10Unfallkostenpauschale: 25,00 €
11Riss Handydisplay: 277,87 €
12Gesamt: 5.789,85 €
13Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.06.2014 (Bl. 21, 22 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.304,98 € bis zum 08.07.2014 aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 (Bl. 23, 24 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) erneut zur Zahlung bis zum 17.07.2014 aufgefordert sowie zusätzlich zur Zahlung eines Betrags von 207,00 € (Nutzungsausfall).
14Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen, also im Gegenverkehr gefahren. Bei dem Unfall sei das Display seines Mobiltelefons zerstört worden, welches sich in der Brusttasche seines Overalls befunden habe.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.789,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.304,98 € ab dem 09.07.2014, aus weiteren 207,00 € ab dem 18.07.2014 sowie aus 277,87 € ab dem 13.08.2014 zu zahlen;
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei lediglich 25 km/h schnell gefahren; der Kläger habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und sei zu schnell gefahren. Der Beklagte zu 1) habe die Gegenfahrbahn nicht befahren und habe vor dem Zusammenstoß die Hupe sowie die „Lichthupe“ betätigt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger möglicherweise den Unfall bewusst herbeigeführt haben könnte. Die Beklagten bestreiten, dass die Windschutzscheibe unfallbedingt gerissen sei.
21Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.03.2015 (Bl. 83 d.A.) und 01.08.2016 (Bl. 192 d.A.) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der Zeugen M und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2016 (Bl. 192-193 d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K vom 19.12.2015 (Bl. 107-139 d.A.).
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
25Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.473,91 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 StVG.
26Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis eines Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) in Höhe von 65 % gelungen. Bei einer Schadensverursachung durch mehrere Fahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hinsichtlich des Umfangs der Ersatzpflicht der Beteiligten untereinander eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen. § 17 Abs. 1, 2 StVG ist anwendbar, da es sich bei dem Unfall weder um höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG noch um ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) mit dem LKW unmittelbar vor dem Zusammenstoß zu ¾ den Fahrstreifen des Klägers befuhr. Bei der Kollision fuhr der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 20-41 km/h, der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 0-5 km/h. Die Annäherungsgeschwindigkeit des PKW betrug 25-50 km/h, die des LKW 25-30 km/h. Der Abstand des durch den Beklagten zu 1) gesteuerten PKW zum rechten Fahrbahnrand betrug zum Zeitpunkt der Kollision 1,8 Meter.
28Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K, welche sich die Kammer in eigener Wertung zu Eigen macht. Der Sachverständige hat seine Feststellungen anhand der Spuren an den Fahrzeugen sowie der vorhandenen Lichtbilder im Einzelnen dargelegt und auch die Geschwindigkeitsberechnungen nachvollziehbar und anschaulich erläutert. Zweifel haben sich nicht ergeben.
29Danach war der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) auf 60% zu beziffern. Hauptursache für den Verkehrsunfall war nach der Überzeugung der Kammer der Umstand, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu ¾ die „Gegenfahrbahn“ befahren hat, ohne die Vorfahrt des Klägers zu gewähren. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 6 S. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Ein entsprechendes Haltemanöver hinter dem am Straßenrand abgestellten LKW wäre ihm nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auch möglich gewesen. Trotz des Fehlens einer Mittellinie war für den Beklagten zu 1) zudem ersichtlich, dass er sich mit seinem LKW teilweise im Gegenverkehr befand.
30Zu berücksichtigen war auch, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber dem PKW des Klägers erhöht war; allerdings wird dieser Umstand dadurch, dass der LKW zum Kollisionszeitpunkt fast stillstand, relativiert. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) den Kläger eher sehen konnte als umgekehrt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) das Bremsmanöver vor dem Kläger einleitete und somit die Annäherungsgeschwindigkeit deutlicher reduzieren konnte als der Kläger.
31Der Kläger hat dadurch, dass er die Fahrbahn nicht am rechten Rand befuhr, sondern am „linken Rand“ (also an der Asphaltkante) jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO (allgemeine Rücksichtnahmepflicht) sowie § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen und hätte den Unfall durch ein Befahren des rechten Randes seiner Fahrspur problemlos verhindern können. Angesichts des Straßenverlaufs (Linkskurve), des Umstandes, dass am Fahrbahnrand der Gegenfahrbahn ein großer LKW abgeparkt war und aufgrund des fehlenden Mittelstreifens wäre für den Kläger ein Befahren des rechten Randes der Fahrbahn und ein Anpassen der Geschwindigkeit geboten gewesen, auch um durch den Gegenverkehr eher wahrgenommen werden zu können. Es ist zudem als weithin übliches Fahrverhalten zu bewerten, mit angepasster Geschwindigkeit ein Hindernis ohne Gewähren der „Vorfahrt des Gegenverkehrs“ zu überholen und dabei auch die Gegenfahrbahn zu benutzen, sofern diese so breit ist, dass der Gegenverkehr – wenn dieser rechts fährt – ohne Probleme passieren kann. Insofern musste der Kläger aufgrund der Breite der Straße mit überholenden Kraftfahrzeugen rechnen, denn ein gleichzeitiges Befahren der Straße von insgesamt drei Kraftfahrzeugen war unproblematisch möglich. Stattdessen ist der Kläger soweit links gefahren, dass sich der linke Seitenspiegel über der Asphaltnaht befand und ein Abstand zum Fahrbahnrand rechts von 1,8 m (mehr als die Fahrzeugbreite eines Nissan-Micra von knapp 1,7 m) bestand. Das klägerische Fahrzeug befand sich fast exakt mittig zwischen dem (auf der anderen Straßenseite) abgeparkten LKW und dem Fahrbahnrand auf der rechten Seite, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre.
32Der Unfall wäre für beide Fahrzeugführer vermeidbar gewesen. Aufgrund des Vorfahrtverstoßes des Beklagten zu 1) trägt dieser den überwiegenden Verursachungsbeitrag; wegen der oben beschriebenen Umstände tritt der Verursachungsbeitrag des Klägers (s.o.) aber nicht vollständig hinter dem des Beklagten zu 1) zurück. Im Ergebnis war der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) mit 60 % zu bemessen.
33Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß der Quote von 60 % zu. Hinsichtlich des Schadens an dem Display des Mobiltelefons steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen Q und M fest, dass das Mobiltelefon bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Zeuge Q hat glaubhaft im Einzelnen geschildert, wie er an der Unfallstelle angekommen sei und der Kläger das Mobiltelefon aus der Brusttasche gezogen habe, um ihm die Beschädigungen zu zeigen. Das Display habe deutliche Risse gehabt. Der Kläger habe ihm gesagt, dass es durch den Zusammenstoß gerissen sei. Die Ausführungen des Zeugen wirkten überzeugend. Der Zeuge war sichtlich um eine sachliche und zurückhaltende Schilderung bemüht. Dass er sich noch genau an das Geschehen erinnern konnte, war angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Verkehrsunfall seines Sohnes gehandelt hat, nachvollziehbar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Zeugen um den Vater des Klägers handelte, nicht gewonnen. Dass das Display nicht schon zuvor gerissen war, hat auch die Zeugin M glaubhaft bestätigt, die angegeben hat, das Mobiltelefon des Klägers täglich gesehen zu haben, weil sie die dienstliche Ablage der Mobiltelefone an der Arbeitsstelle des Klägers verwaltet habe. Am Tag des Unfalls habe sie das Mobiltelefon dem Kläger übergeben, als dieser den Betrieb verlassen habe. Risse seien ihr nicht aufgefallen. Die Beschädigungen an dem Display des Mobiltelefons lassen sich angesichts der Heftigkeit des Zusammenstoßes, in dessen Folge u.a. beide Airbags des klägerischen Fahrzeugs auslösten, sich der Motor verformte und aufstellte, in Einklang bringen. Beide Zeugen konnten sich zudem daran erinnern, dass das Mobiltelefon des Klägers vor dem Unfalltag keine derartigen Beschädigungen an dem Display aufgewiesen habe.
34Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Lichtbilder gemäß Anlage B2 (Bl. 40 d.A.) eine unfallbedingte Beschädigung der Windschutzscheibe bestritten haben, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Zum Einen ist der gerissene Bereich der Windschutzscheibe (vgl. Lichtbilder des E-Gutachtens, Bl. 17 d.A.) auf den Lichtbildern Anlage B2 kaum zu sehen. Zum Anderen wäre eine Kausalität auch gegeben, wenn die Scheibe unfallbedingt derart vorgeschädigt wäre, dass sich in der Folge des Unfalls Risse bildeten, ggf. auch beim Öffnen der Motorhaube. Die E-Begutachtung hat am Morgen des 12.06.2014 stattgefunden. Seit dem Unfall am 00.00.00 ist das Fahrzeug nicht mehr gefahren worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschädigungen auf sonstige Weise entstanden seien könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der unstreitigen Beschädigungen des Frontbereichs des klägerischen PKW sind die Risse im rechten unteren Bereich der Windschutzscheib problemlos mit dem Unfall in Einklang zu bringen. Laut E-Gutachten ist der Riss der Windschutzscheibe auf ein nach hinten Verschieben der Motorhaube zurückzuführen. Bedenken hiergegen sind weder ersichtlich noch in erheblicher Weise seitens der Beklagten vorgetragen worden.
35Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
36Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich in der ausgeurteilten Höhe aus Verzugsgesichtspunkten.
37Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
38Streitwert: 5.789,85 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2016 - 26 O 355/14
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.