Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2013 - IX ZR 41/12

published on 14/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2013 - IX ZR 41/12
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Previous court decisions
Landgericht Braunschweig, 4 O 771/10, 13/09/2010
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 U 73/10, 09/01/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 41/12
vom
14. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2013

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.189,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
1. Die Rüge, der Zurückweisungsbeschluss sei schon deshalb aufzuheben , weil er den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe und damit auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel nicht deutlich werden lasse, greift nicht durch. In dem Beschluss wird auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2011 Bezug ge- nommen, aus dem der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ist, und das Rechtsschutzziel des Klägers entnommen werden kann.
3
2. Ungeachtet der Entstehung von betagten Forderungen mit Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 372 f; vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 f) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt an, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter zu überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung des Leasinggebers nicht unentgeltlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 13.09.2010 - 4 O 771/10 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2012 - 7 U 73/10 -
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published on 05/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Eine Leist
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published on 22/10/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.923.573,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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