Landgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2016 - 24 O 36/14
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, 50.000,- € an die Beklagte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.
3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten für eine Hausratversicherung und für eine Gebäudeversicherung für den Versicherungsort V-Straße in Köln.
3Zunächst bestand ein Hausratversicherungsvertrag mit einer geringeren Versicherungssumme, zuletzt von 102.000 EUR mit Versicherungsbeginn 28.02.2011 und Geltung der VHB 2008. Der Versicherungsschein ist als Anlage BLD 1 (AH), die VHB sind als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 6.3.2014 (Blatt 26 ff. GA) zur Akte gelangt. Die Versicherungsprämien wurden mehrfach angemahnt. Die Klägerin beantragte am 17.11.2012 den Abschluss eines neuen Hausratsversicherungsvertrages mit einer Versicherungssumme von 200.000 EUR. Hieraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2012 zunächst mit, dass der Vorvertrag sich im gerichtlichen Mahnverfahren befände und ohne Ausgleich der offenen Posten keine Neuordnung stattfände, woraufhin der Versicherungsvermittler, der Zeuge F, handschriftlich der Beklagten hierauf mitteilte, dass die Prämie am 16.12.2012 in bar gezahlt und von ihm per Scheck auf den Weg zur Beklagten gebracht worden sei. Daraufhin erteilte die Beklagte den Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn 17.11.2012 (Anlage K 11, AH) und Geltung der VHB 2008. Die Prämie hierfür mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2013 an.
4Zugleich besteht zwischen den Parteien eine Gebäudeversicherung für das Gebäude in der V-Straße in Köln. Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 8, AH) gelten die VGB 2003, die als Anlage K 10 (AH) zur Akte gereicht wurden.
5Das Gebäude in der V-Straße in Köln nebst Grundstück erlangte die Klägerin im Wege der Erbfolge; dort war sie auch bei Eintritt des Versicherungsfalles wohnhaft. Für die Befriedigung von Nachlassansprüchen anderer Angehöriger nahm sie ein Darlehen bei der Sparkasse A auf, für welches eine Grundschuld an dem Grundstück bestellt ist. Die Grundschuldgläubigerin hat sich ausweislich eines Schreibens vom 06.03.2014 zum Zwecke des Neubaus des Objektes damit einverstanden erklärt, dass „die Versicherungssumme“ der Wohngebäudeversicherung an die Klägerin ausgezahlt wird (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.3.2014, Bl. 25 GA).
6Am 23.11.2012 kam es zu einem Brand des Gebäudes, bei dem ein erheblicher Wohngebäude- und Hausratschaden entstand.
7Die Polizei kam im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Brand zu dem Ergebnis, dass die wahrscheinlichste Brandursache eine versehentlich eingeschaltet gebliebene Herdplatte sei. Der beklagtenseits hinzugezogene Sachverständige Z kam zu dem Ergebnis, dass eine eingeschaltete Herdplatte als Brandauslöser in Betracht käme, dies jedoch nicht zwingend nachzuweisen sei. Auf den entsprechenden Ermittlungsbericht, den Aktenvermerk und das Gutachten vom 26.02.2013 (Bl. 21 ff., 43 ff. und 79 ff. der EA) wird Bezug genommen. Nachfolgend wurde gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt. Die Klägerin gab an, dass der Herd bei Verlassen des Hauses ausgeschaltet gewesen sei (Bl. 45 ff. der EA). Schlussendlich erfolgte eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
8Am 27.11.2012 fand ein Ortstermin mit dem Schadensregulierer der Beklagten, dem Zeugen O, statt, der sowohl die Wohngebäude- wie auch die Hausratversicherung betraf. In diesem Ortstermin gab die Klägerin an (Verhandlungsniederschrift, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2014, Bl. 22 f GA), dass sie 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, wobei es um Schulden in Höhe von unter 10.000 EUR gegangen sei, die sie auch ausgeglichen habe. Weiter heißt es: „Finanziell haben wir keine Probleme, an Schulden nur die Hypothek, die zur Auszahlung des Erbteils meiner Mutter und meines Onkels verwendet wurde.“
9Zum Zeitpunkt des Ortstermins hatte die Klägerin bei der X AG Schulden in Höhe von über 50.000,- €. Dem liegt der nachfolgend tabellarisch aufgelistete Ablauf zugrunde:
1013.04.2011: Die X erhebt wegen Nichtzahlung von Strom- und Wasserlieferungen Klage über eine Hauptforderung in Höhe von 52.124,57 €.
1113.12.2011: Die Klägerin wird entsprechend verurteilt (29 O 79/11 LG Köln).
12Danach kommt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der X zustande. Es sollen am 10.04., 20.06. und 01.11.2012 und in den drei Folgejahren zu den entsprechenden Zeitpunkten jeweils 5.000,- € gezahlt werden; ferner sollte die Klägerin monatliche Abschläge in Höhe von 895,- € zahlen.
1324.04.2012: Die X teilt der Klägerin mit, die Ratenzahlungsvereinbarung sei aufgrund der nicht vollständigen Zahlung des ersten Abschlags (Fälligkeit: 17.04.2012) nicht zustande gekommen. Es hätten 5.895,- € gezahlt werden sollen, es wurden jedoch nur 5.000,- € gezahlt.
1426.04.2012: Anruf der Klägerin bei der X: Sie habe doch die erste Rate bezahlt.
1518.06.2012: Anruf der Klägerin bei der X: Sie könne die 2. Rate bis zu deren Fälligkeit am 20.06.2012 nicht aufbringen; ihr wird Fristverlängerung bis zum 30.06.2012 gewährt.
1620.06.2012: Die Zahlung der 2. Raten bleibt komplett aus.
1724.07.2012: Die X beauftragt die Gerichtsvollzieherin mit der Beitreibung der Forderung und dem Abklemmen der Stromversorgung. Am 19.09.2012 soll vollstreckt werden.
1831.08.2012: Anruf der Klägerin nach Eingang des Schreibens der Gerichtsvollzieherin. Sie kündigt an, die 2. Rate bis zum 01.10.2012 zu zahlen. Verschiebung der Zwangsvollstreckung auf den 05.10.2012 mit der Maßgabe, dass die Klägerin dann auch am 01.11.2012 die dann fällige Rate zahlt.
1901.10.2012: Zahlung der Rate Juni 2012
2009.11.2012: Die Novemberrate wurde nicht gezahlt
2115.11.2012: Die Gerichtsvollzieherin soll die Zwangsvollstreckung durchführen.
2215.11.2012: Die Klägerin und ihr Ehemann erscheinen im Kundenzentrum der X, um eine neuerliche Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Dies wird von der X abgelehnt.
23Die Gerichtsvollzieherin benachrichtigt die Klägerin, dass die Zwangsvollstreckung und die Abstellung des Stroms am 10.12.2012 erfolgen solle.
24Die Polizei ermittelte am 12.12.2012 die Einzelheiten der Verbindlichkeiten der Klägerin bei der X. Auf den entsprechenden Aktenvermerk und die zugehörige E-Mail der X wird Bezug genommen (Bl. 67 ff der EA).
25Vor dem 12.12.2012 hat kein Mitarbeiter der Beklagten, auch nicht der von ihr beauftragte Sachverständige Z, von den Schulden der Klägerin bei der X gewusst.
26Die Beklagte ließ den Schadensfall, was die Höhe des Hausratschadens angeht, von dem Sachverständigen C begutachten. Auf der Grundlage der klägerseits erstellten Schadensaufstellung (ohne Belege) kam dieser, soweit für ihn nachvollziehbar, zu einem Schaden von 187.789 EUR betreffend den Hausrat (Anlage K 13, AH). Am 23.09.2013 zahlte die Beklagte wegen des Brandes auf den Hausratschaden einen Abschlag von 50.000 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht (Anlage BLD 4 k, AH).
27Die Klägerin bestreitet, den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt zu haben, so dass auch keine Leistungskürzung in Betracht käme. Sie verweist darauf, dass in dem Gutachten des beklagtenseits hinzugezogenen Sachverständigen Z ohnehin nur denktheoretisch vermutet werde, dass eine eingeschaltete Herdplatte schadensursächlich geworden sein könnte. Im Übrigen hätten weder sie, noch ihr Ehemann, noch irgendein Familienmitglied am Tag des Brandes versehentlich eine Herdplatte angelassen.
28Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die Beklagte vollständig und richtig über den Schadensfall informiert. Weder seien ihrerseits arglistige Falschangaben betreffend ihre finanziellen Verhältnisse erfolgt, noch habe sie betreffend die Höhe der verbrannten Gegenstände unrichtige Angaben gemacht:
29Sie habe in dem Ortstermin mit dem Schadensregulierer ihre Vermögensverhältnisse richtig angegeben und lediglich versehentlich aufgrund ihrer psychischen Konstitution vergessen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten anzugeben. Ebenso habe sie allerdings vergessen, ihr Grundvermögen mit einem Wert von über 1 Million EUR aufzuführen, und sei hiernach auch nicht gefragt worden. Aufgrund ihres Grundvermögens übersteige ihr Vermögen ohnehin um ein Vielfaches ihre Verbindlichkeiten, so dass sie keine falschen Angaben getätigt habe.
30Zudem, so behauptet die Klägerin, habe sie die Angaben betreffend ihre bei der X bestehenden Verbindlichkeiten selbst bzw. über den zunächst von ihr mandatierten Rechtsanwalt, den Zeugen N, der Beklagten gegenüber offen gelegt, so dass - so die Auffassung der Klägerin - jedenfalls eine rechtzeitige Berichtigung gegeben sei.
31Die Klägerin behauptet, sie habe das von ihr in der Schadensaufstellung aufgeführte Meißener Porzellan für 700 EUR verkaufen müssen, um wenigstens einige notwendige Dinge anschaffen zu können, wie etwa Kleidung. Der Zeuge C habe ihr ja nach Beendigung seiner Tätigkeit auch gesagt, sie könne jetzt ins Haus und die Gegenstände herausholen, die noch zu retten seien. Den Verkauf des Porzellans habe sie dann auch der Beklagten mitgeteilt. Betreffend die in der Schadensaufstellung aufgeführten Orientteppiche sei sie von der Echtheit ausgegangen, weil dies ihre Großmutter ihr stets gesagt habe und sie es nicht habe anders beurteilen können. Rechnungen von den Einrichtungsgegenständen könne sie ohnehin nicht vorlegen, weil diese allesamt verbrannt sein.
32Die Klägerin ist der Ansicht, im Rahmen der Wohngebäudeversicherung einen Anspruch auf insgesamt 160.121,00 € wegen des Brandes als Zeitwertschaden zu haben. Dabei trägt die Klägerin zu den einzelnen Positionen in der Klageschrift näher vor (Bl. 59 f GA); die einzelnen Positionen werden teils in identischer Höhe, wie von dem vorgerichtlich für die Beklagte tätigen Sachverständigen R ermittelt, geltend gemacht, dessen Gutachten als Anlage K 9 (AH) zur Akte gelangt ist.
33Schadensposition von der Klägerin macht geltend SV R
34Zeitwertschaden 103.715,00 € 103.715,00 €
35Abbruch- und Aufräumarbeiten 30.336,00 € 22.790,00 €
36Schadensminderungskosten 805,00 € 805,00 €
37Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen 6.065,00 € 6.065,00 €
38Nutzungsausfall 24 Monate x 800,00 € 19.200,00 € 9.600,00 €
39Die Klägerin ist der Auffassung, im Rahmen der Hausratversicherung einen Anspruch auf insgesamt 187.789,00 € und damit abzüglich des diesbezüglich gezahlten beklagtenseitigen Vorschusses von 50.000,00 € noch von 137.789,00 € zu haben.
40Die Klägerin beantragt,
41die Beklagte zu verurteilen, an sie 297.910 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.2012 aus 160.121 EUR und aus weiteren 137.789 EUR seit dem 25.12.2012 zu zahlen.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Mit ihrer der Klägerin am 19.3.2015 zugestellten Widerklage beantragt die Beklagte,
45die Klägerin zu verurteilen, an sie 50.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Die Klägerin beantragt,
47die Widerklage abzuweisen.
48Die Beklagte rügt die angeblich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und verweist auf die im Grundbuch eingetragenen Grundschuld- und Zwangssicherungshypothekengläubiger, sowie dass eine unbeschränkte Freigabeerklärung nicht und die Löschungsbewilligung nur im Entwurf vorliege.
49Die Beklagte geht davon aus, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich herbeigeführt; dies rechtfertige eine Kürzung von zumindest 6/10.
50Die Beklagte ist der Ansicht, leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin versucht habe, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien:
51Zum Einen habe sie bewusst Falschangaben gemacht, was ihre Verbindlichkeiten angehe. Um bei der Beklagten von vornherein nicht den Verdacht des Versicherungsbetruges aufkommen zu lassen, habe sie bewusst die sie drückenden Schulden bei der X im Ortstermin vom 27.11.2012 verschwiegen und statt dessen - für sich genommen unstreitig - angegeben, zwar die grundbuchlich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten angegeben, aber weiter erklärt zu haben, finanziell keine Probleme zu haben. Eine diesbezügliche Berichtigung sei weder durch die Klägerin selbst noch durch den Zeugen N erfolgt, bevor die Beklagte ihrerseits - für sich genommen unstreitig - am 14.12.2012 über den von ihr beauftragten Brandursachenermittler Z die diesbezüglich von der Polizei am 12.12.2012 gewonnenen Erkenntnisse erfahren habe.
52Die Beklagte behauptet, in der nach Angaben der Klägerin gefertigten Schadensaufstellung betreffend den Hausrat (Anlagenkonvolut BLD 4c, AH) habe diese bewusst falsche Angaben zu den verbrannten Gegenständen getätigt, so beispielsweise zu einer Einbauküche im Wert von angeblich 25.000 EUR, eines Meißener Porzellanservices für zwölf Personen, Wert 7.700 EUR, und betreffend zahlreiche Orientteppiche in einem Gesamtwert von 12.000 EUR. Die Beklagte habe von dem Verkauf des Meissner Porzellans erst seitens der Klägerin erfahren, als der Sachverständige C der Klägerin vorgehalten habe, seine Brandschuttuntersuchung habe ergeben, dass sich im Bereich des Wohnzimmerschranks, in dem sich das Porzellan nach den Angaben der Klägerin befunden haben sollte, keinerlei Porzellanreste befunden hätten. Die im Wohnzimmerbereich sichergestellten Teppichreste hätten ergeben, dass es sich um billige maschinengewebte Teppiche gehandelt habe. Dies habe auch die Klägerin gewusst und deshalb, als ihr dies eröffnet worden sei, nunmehr angegeben, die Teppiche hätten sich im Schlafzimmer befunden. Dort sei allerdings keinerlei Teppichrest festgestellt worden.
53Die Kammer hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. T, O, M, N und KHK P. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 04.05.2015 (Bl. 191 ff GA), 07.09.2015 (Bl. 277 ff GA) und 07.12.2015 (Bl. 305 ff GA). Ferner wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. T vom 17.03.2015 (Bl. 149 GA) Bezug genommen.
54Die Akten 292 M 1773/10 und 292 M 1916/10 Amtsgericht Köln, die Akten 92 Js 163/13 (im Urteil zitiert als EA), 88 Js 1026/12 und 88 Js 1509/11 StA Köln und 29 O 79/11 LG Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
55Entscheidungsgründe:
56Die Klage ist unbegründet; die Widerklage hat Erfolg.
57Die Beklagte ist sowohl was den Wohngebäude- als auch was den Hausratschaden angeht, leistungsfrei geworden nach § 26 VGB 2003, Ziffer 13.1 VHB 2008, § 28 VVG.
58Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin versucht hat, die Beklagte über ihre zum Zeitpunkt des Brandes bestehende finanzielle Notlage zu täuschen, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie habe ein Motiv für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung gehabt.
59Die Erklärung der Klägerin im Ortstermin vom 27.11.2012: „finanziell haben wir keine Probleme“, war objektiv falsch. Es bestanden ganz erhebliche finanzielle Probleme. Die X AG hatte in einem nicht angefochtenen Urteil vom 13.12.2011 allein eine Hauptforderung in Höhe von 47.391,51 € tituliert erhalten und mehrfach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht, da die Klägerin sich nicht in der Lage sah, der nach der Titulierung erfolgten Ratenzahlungsvereinbarung hinreichend Folge zu leisten. Die Strom- und Wasserabschaltung stand vor dem Brand ein weiteres Mal unmittelbar bevor. Auch wenn der Wert des Hausgrundstücks die grundbuchlich abgesicherten Forderungen Dritter überstiegen haben mögen, zeigen doch die verzweifelten und im Ergebnis erfolglosen Versuche der Klägerin, mit der X kurzfristig ins Reine zu kommen, dass der Klägerin wirtschaftlich gesehen gleichsam das Wasser bis zum Halse stand.
60Es bestand auch ein Aufklärungsbedürfnis der Beklagten betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und auch ihres Ehemannes, da eine Versicherung ein anerkanntes Bedürfnis hat, durch entsprechende Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob sich aus einer bedrängten wirtschaftlichen Lage ggf. ein Indiz für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung ergibt.
61Unstreitig ist auch, dass die Beklagte am 27.11.2012 mitnichten bereits Kenntnisse der Verbindlichkeiten der Klägerin bei der X gehabt hätte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Ausklärungsbedürfnis der Beklagten nicht in Frage gestellt werden kann. Auch wenn sich nicht mehr feststellen ließ, welche Veranlassung die Polizei gehabt hat, ihrerseits bei der X zu ermitteln, so lief die Information betreffend die Schulden doch jedenfalls - so auch der Zeuge KHK P - von der Polizei zur Beklagten und nicht umgekehrt, was im Übrigen auch unstreitig ist.
62Die Klägerin handelte auch arglistig. Sie wusste, dass ihre Aussage, finanziell bestünden keine Probleme, unrichtig war. Sie machte die Falschangabe deshalb, um der Beklagten kein Indiz für weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine etwaige vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles zu liefern: Eine andere Erklärung für die Falschangabe ist auch nicht ersichtlich. Dass bereits die bewusst unlautere Einwirkung des Versicherungsnehmers auf den Versicherer mit der Zielrichtung, die weitere Regulierung durch Falschangaben zu vereinfachen, ausreicht, um eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung annehmen zu können, ist anerkannt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 07.02.2012 - 9 U 61/11 -, zu recherchieren über juris).
63Zunächst hat die Klägerin - in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 13.04.2015, Bl. 58, 164 GA) - als Erklärung lediglich angegeben, aufgrund ihrer desolaten psychischen Konstellation habe sie vergessen, ihre bei der X bestehenden Schulden anzugeben
64Für einen psychisch bedingten Ausfall hat sich jedoch nichts Konkretes ergeben. Der sachverständige Zeuge Dr. T hat hierzu weder in seiner schriftlichen Aussage vom 17.03.2015 (Bl. 149 GA), noch in seiner Aussage in der Sitzung vom 04.05.2012 (Bl. 196 GA) irgendetwas bekundet, was auf eine geistig-seelische Einschränkung, die für ein Vergessen sprechen könnte, schließen lassen könnte. Die Erklärungen der Klägerin persönlich in der Sitzung vom 04.05.2015 (Bl. 192, 194R, 195R GA) haben keinen konkreten Anhalt für die Richtigkeit ihrer entgegenstehenden Behauptung ergeben. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung erstmals die Einnahme weiterer „Pillen“, die sie von einem „Ali“ bekommen haben will, in den Raum gestellt hat, ist dies nicht glaubhaft und nur als Reaktion darauf verständlich, dass bereits die schriftliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. T erkennen ließ, der behandelnde Arzt werde auf der Grundlage seiner Medikamentation und Beobachtungen einen geistig-seelischen Ausfall der Klägerin nicht bestätigen. Dem Zeugen O ist laut seiner Aussage vom 04.05.2015 (Bl. 194R GA) nicht aufgefallen, dass die Klägerin beim Ortstermin vom 27.11.2012 psychisch oder geistig beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2012 zeigt im Übrigen, dass die Klägerin im Übrigen sehr detailliert anderweitige Angaben gemacht hat. Weshalb der angebliche „blackout“ nun gerade punktuell nur die Schulden bei der X betroffen haben soll, ist unerfindlich. Für die Einholung eines weitergehenden Sachverständigengutachtens von Amts wegen bestand danach keine Veranlassung; einen entsprechenden Beweisantrag hat die Klägerin auch nicht gestellt.
65Auch für ein „normales“ Vergessen besteht keinerlei Anhaltspunkt: Die Beeinträchtigung durch den Brand als solchen lässt nicht nachvollziehen, weshalb die Klägerin die bis zuletzt drückenden Verbindlichkeiten bei der X, um deren Regelung sie sich selbst mehrfach persönlich in den Monaten vor dem Brand gekümmert hatte, vergessen haben sollte. Die Klägerin selbst hat im Termin vom 04.05.2015 erklärt (Bl. 191R GA): „Der Zeuge O hatte mich gefragt, wie hoch die Schulden seien. Ich habe irgendetwas von 10.000,- € oder 15.000,- € gesagt, wusste aber, dass das so nicht stimmt. Ich hatte Angst, dass wir auf der Straße stehen. Was die Schulden bei der X anbelangt, hatte ich ja nach und nach versucht, eine Regelung herbeizuführen.“ Das ist eindeutig: es liegt eine bewusste Falschangabe vor, und zwar in dem Bewusstsein, es könnte doch irgendwie für die Regulierung von Bedeutung sein, wobei das Unrechtsbewusstsein durch Eigensuggestion - eher erst im Nachhinein - abgemildert aber nicht aufgehoben worden sein mag, sie habe ja auch nach und nach versucht, eine Regelung mit der X herbeizuführen und - wie die Klägerin im selben Termin auch erklärt hat -, es mag der Klägerin auch nicht ganz klar gewesen sein, was die Frage nach Schulden mit dem Versicherungsfall zu tun hat („Im Übrigen hatte ich mir gedacht, was diese Frage überhaupt mit dem Versicherungsfall zu tun haben sollte.“): Sie hat die Frage aber eben im Kern richtig verstanden und bewusst etwas Falsches gesagt, in der Ahnung, dass eine wahrheitsgemäße Beantwortung dazu führen könnte, auf der Straße zu stehen, also: keine Entschädigung zu erhalten, um die Wohn- und Ausstattungssituation nach dem Brand angehen zu können.
66Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2015 (Bl. 165 f GA) noch hatte vorgetragen lassen, die Frage nach bestehenden Schulden sei „völlig zutreffend“ beantwortet worden, da sie doch vor dem Brand - im Hinblick auf das Hausgrundstück - erhebliches Vermögen besessen habe, hat die Klägerin selbst sich bezeichnenderweise bei ihrer Anhörung hierauf nicht berufen. Der anwaltliche Vortrag ist zudem auch lebensfremd: Dass die Schulden bei der X ungeachtet des Grundbesitzes drückend waren, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin vor dem Brand gerade nicht eine Lösung darin gesehen hat, das Hausgrundstück zu veräußern - sie wohnte dort immerhin auch und hoch belastet war es zudem ebenfalls - , um die Schulden bei der X begleichen zu können.
67Die Behauptung der Klägerin, sie habe zutreffende Angaben gegenüber der Beklagten betreffend die Verbindlichkeiten bei der X gemacht, bevor diese ihrerseits von Dritten hiervon erfahren habe, ist widerlegt:
68Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagte am 14.12.2012 von den Verbindlichkeiten der Klägerin bei der X erfahren hat. Der Zeuge O hat am 07.12.2015 (Bl. 306R GA) glaubhaft unter Bezugnahme auf Ausdrucke aus der elektronischen Akte bekundet, dass der seitens der Beklagten beauftragte Sachverständige Z ihn nach dessen vorhergegangenem Telefonat mit der Polizei telefonisch darüber unterrichtet hat, dass die Klägerin Schulden in Höhe von ca. 50.000,- € „bei der GEW“ habe. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen KHK P (Bl. 305R, 306 GA), der - ohne hierzu eine konkrete Erinnerung zu haben, es für nachvollziehbar hielt, bei dem Ortstermin vom 14.12.2012 gegenüber dem Zeugen Z über seine am 12.12.2012 erlangten Kenntnisse betreffend die Schulden bei der X berichtet zu haben. Die Beklagte hat demnach bereits vor dem Telefonat der für die Beklagte tätigen Zeugin M vom 09.01.2013 von den diesbezüglichen Schulden der Klägerin erfahren.
69Erstmals im Termin vom 04.05.2015 hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe doch gegenüber der Beklagten später zutreffende Angaben betreffend die Verbindlichkeiten bei der X gemacht (Bl. 192 GA): Zu einem datumsmäßig nicht näher angegebenen Zeitpunkt habe sie doch auf die Aufforderung des Zeugen O, alles zu belegen (demnach: jedenfalls nach dem 1. Ortstermin), auch deutlich gemacht, „wo wir Schulden hatten“. Sie habe den Beleg, aus dem sich Verbindlichkeiten gegenüber der X ergeben hätten, zeitgleich mit anderen Unterlagen, wie auch einem Grundbuchauszug, der Beklagten zur Verfügung gestellt.
70Der Zeuge O hat hierzu am 04.05.2015 bekundet (Bl. 194R GA): Von weiteren Schulden außer der Hypothek sei beim Ortstermin keine Rede gewesen (was ja auch unstreitig ist). Er habe die Klägerin gebeten, einen aktuellen Grundbuchauszug für die Beklagte zur Verfügung zu stellen; das habe sie dann auch gemacht. Er selbst habe keine weiteren Unterlagen seitens der Klägerin erhalten, aus denen sich ergeben hätte, dass sie noch weitere Schulden gehabt hätte; er sei aber auch irgendwann nicht mehr für die weitere Bearbeitung zuständig gewesen.
71Die Beklagte hat am 10.06.2015 vorgetragen (Bl. 253 GA), die Klägerin habe nie irgendwelche Unterlagen zur Verschuldenssituation, Stromsperre pp. übermittelt. Hiervon habe die Beklagte erst durch Einsicht in die Ermittlungsakte sowie durch ein vorangegangenes Telefonat mit der Polizei erfahren. Den Grundbuchauszug habe die Klägerin ohne Anschreiben dem Zeugen O am 12.12.2012 übermittelt und zuvor am 10.12.2012 - unvollständig - in eingescannter Form (s. auch den Schriftsatz vom 08.07.2015 nebst den zugehörigen Anlagen, Bl. 262, 265 ff GA).
72Eine weitergehende Mitteilung als den Grundbuchauszug hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es spricht auch nichts dafür, dass sie selbst der Beklagten Unterlagen betreffend die Verbindlichkeiten bei der X hätte zukommen lassen.
73Im Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 240 GA) hat die Klägerin dann erstmals behauptet, ihr früherer Rechtsanwalt, der Zeuge N, habe Anfang Januar 2013 einen Grundbuchauszug der Beklagten per Mail übersandt und die Beklagte auch per Mail - die allerdings nicht mehr auffindbar sei - auf die bei der X bestehenden Verbindlichkeiten hingewiesen. Vorgelegt hat die Klägerin in diesem Zusammenhang das Bestellungsschreiben des Rechtsanwalts N gegenüber der Beklagten vom 14.01.2013 (Anlage zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. 241 GA), das keine Angaben zu Verbindlichkeiten enthält. Dies hat die Kammer dazu veranlasst, am 08.06.2015 darauf hinzuweisen, dass eine Nachricht des Zeugen N an die Beklagte jedenfalls nicht vor dem 14.01.2013 erfolgt ist, da er sich am 14.01. erst für die Klägerin bestellt hatte (Bl. 244R GA); dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. In der Sitzung vom 07.09.2015 ist der Zeuge N vernommen worden (Bl. 277 f GA). Er hat glaubhaft bekundet, keine E-Mails an die Beklagte versandt zu haben und die Beklagte auch nicht in anderer Weise auf Verbindlichkeiten bei der X hingewiesen zu haben. Zudem hat er bekundet, er könne sich auch nicht daran erinnern, dass die Frage nach Verbindlichkeiten bei der X überhaupt zwischen ihm und der Klägerin vor der Mandatskündigung Thema gewesen sei.
74Bezeichnend ist auch, dass zu der angeblichen Berichtigung erstmals vorgetragen worden ist, als fraglich erschien, ob die „Vergessens-Theorie“ Glauben finden werde.
75Danach steht fest, dass eine Berichtigung der Klägerin betreffend die am 27.11.2012 erfolgte Falschangabe mit Blick auf die Verbindlichkeiten bei der X vor Kenntniserlangung durch die Beklagte nicht vorliegt.
76Auch sind keine Anhaltspunkte dafür aufgeschienen, die in diesem Zusammenhang zumindest gegen die Annahme der Arglist sprechen könnten, etwa eine umgehende Beauftragung des Zeugen N, die Angaben richtig zu stellen.
77Die Arglist der Klägerin betrifft sich sowohl auf die Wohngebäude- wie auch die Hausratversicherung. Die Verhandlungsniederschrift bezieht sich auf beide Versicherungen.
78Es liegen auch keine Billigkeitsgründe vor, die es rechtfertigen könnten, die Leistungsfreiheit zu versagen oder vom Umfang her einzuschränken (zum Ansatzpunkt vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rz 203; zur Fragen im Zusammenhang mit einer Berichtigung s. auch Armbrüster, a.a.O., § 31 VVG Rz 39 ff).
79Es liegt auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach vor, da die Vorschusszahlung der Beklagten ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.
80Nach alldem steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Die bereits erhaltenen 50.000,- € hat sie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen, § 812 Abs. 1 BGB. Auf die zurück zu zahlenden 50.000,- € sind nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
81Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
82Streitwert: 347.910,- € (auf die Widerklage entfallen 50.000,- €
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.