Landgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 O 383/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.708,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine pri-vate Krankheitskostenvollversicherung nach dem Tarif ECORA 2600, der einen jähr-lichen Selbstbehalt von 2.600 € vorsieht. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Nach dem Zusatz Nr. 10 zu § 4 Abs. 2 AVB gelten als Leistung der Heilbehandlung die in den jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte u.a. aufgeführten Positionen, die dem Grunde nach erstattungspflichtig sind. Nach dem Zusatz Nr. 10 b zu § 4 Abs. 2 AVB gilt der oben genannte Zusatz jedoch nicht für Behandlung im Ausland. Vielmehr werden insoweit die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen oder sonstigen Preisverzeichnisse, preislichen Regelwerke oder Preislisten zugrunde gelegt; sind solche nicht vorhanden, sind Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhanden, landesübliche Preise.
3Der Kläger litt an einer Induratio Penis Plastica, einer krankhaften Gewebeveränderung und Veränderung der Schwellkörper im männlichen Glied. Er unterzog sich deswegen am 14.09.2012 einer Operation in der B-Klinik in Palma de Mallorca, bei der der behandelnde Arzt Dr. L unter Vollnarkose des Klägers mittels eines chirurgischen Eingriffs eine Korrektur des Gliedes vornahm. Zuvor hatte der Kläger bei der Beklagten einen Kostenrahmen über die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten eingereicht. Unter dem 14.09.2012 stellte Dr. L dem Kläger hierfür einen Betrag von 11.900 € in Rechnung, wovon 9.700,00 € auf die Position „operatives Team“, 700,00 € auf die Position „Material zur OP“ und 1.500,00 € auf die Position „1 Übernachtung inklusive Anästhesie, Krankenpflege und Verpflegung“ entfallen. In Spanien existiert keine der GOÄ entsprechende Gebührenordnung; die in Rechnung gestellten Kosten sind ortsüblich. Mit Leistungsabrechnung vom 28.09.2012 erkannte die Beklagte hiervon einen Betrag in Höhe von 2.991,25 € als erstattungsfähig an, wobei sie nach Abzug des für das Jahr 2012 unstreitig noch in Höhe von 2.275 € offenstehenden Selbstbehalts einen Betrag von 716,25 € an den Kläger auszahlte. Die Erstattung der Beklagten erfolgt dabei nach Maßgabe der GOÄ. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf eine vergleichbare Rechnung des behandelnden Arztes nach der GOÄ sowie auf fehlende Belege bezüglich der Pflegegebühren der Klinik und der Materialkosten ab. Mit Schreiben vom 17.04.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur vollständigen Kostenerstattung unter Fristsetzung bis zum 27.04.2015 auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.04.2015 eine weitergehende Kostenerstattung erneut ab.
4Der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm nach Übersendung des Kostenrahmens auf telefonische Nachfrage die Kostenübernahme bestätigt. Der behandelnde Arzt Dr. L sei in Athen als Arzt niedergelassen. Die streit-gegenständliche Behandlung sei stationär durchgeführt worden. In Spanien seien Sachkostennachweise nicht üblich und nicht erforderlich. Er ist der Ansicht, die Beklagte könne Einwendungen gegen die Rechnung nur mit im spanischen Recht begründeten Argumenten erheben. Die Dienstleistungsfreiheit des behandelnden Arztes würde eingeschränkt, wenn dieser Kostennachweise nach deutschem Recht vorlegen müsste.
5Er beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 8.908,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte beruft sich auf den Übermaßeinwand nach § 5 Abs. 2 AVB. Die Aufwendungen für die Heilbehandlung würden in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Bezüglich der Kosten der stationären Pflege und der Materialkosten erhebt sie die Einrede der fehlenden Fälligkeit.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I.
14Die Klage ist teilweise begründet.
151. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 6.708,75 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrag i.V.m. §§ 192 VVG, 1 Abs. 1, 2 und 4 AVB. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
16a) Unstreitig war die streitgegenständliche Behandlung medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB.
17b) Die streitgegenständliche Behandlung ist auch vom Versicherungsschutz umfasst. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa und damit auch auf die streitgegenständliche Behandlung.
18c) Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 AVB aus-geschlossen.
19Nach dieser Bestimmung steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Der Kläger hat seine Behauptung, der behandelnde Arzt Dr. L sei in Athen als Arzt niedergelassen, durch Vorlage einer Bescheinigung des Ärzteverbands von Athen substantiiert. Das einfache Bestreiten der Beklagten stellt sich demgegenüber als nicht hinreichend substantiiert dar.
20Dem Erstattungsanspruch des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass der behandelnde Arzt die streitgegenständliche Behandlung nicht am Ort seiner Niederlassung in Athen, sondern in einem spanischen Krankenhaus durchgeführt hat. Nach den Versicherungsbedingungen ist nicht erforderlich, dass der behandelnde Arzt die Behandlung am Ort seiner Niederlassung vornimmt. Vielmehr sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AVB auch Behandlungen durch einen Belegarzt umfasst, also durch einen Arzt, dem ein Krankenhausträger das Recht eingeräumt hat, seine Patienten in dem Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln (vgl. Kalis in Bach/Moser, PKV, 4. Aufl.2009, § 4 MB/KK, Rn. 11).
21Soweit die Beklagte im Übrigen vorträgt, Dr. L verfüge nicht über eine deutsche Approbation, ist dies schon deswegen unerheblich, da nach § 4 Abs. 2 AVB nicht erforderlich ist, dass die Approbation dem behandelnden Arzt in Deutschland erteilt wurde. Überdies würde die in § 1 Abs. 4 Satz 1 AVB vorgesehene Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Heilbehandlung in Europa faktisch ausgehöhlt werden, wenn auch im Ausland lediglich Heilbehandlungen durch Ärzte mit einer deutschen Approbation erstattungsfähig wären.
22d) Die Kosten für die Operation in Höhe von 9.700,00 € sind abzüglich des bereits erstatteten Betrags von 2.991,25 € in voller Höhe erstattungsfähig. Demgegenüber besteht keine Leistungspflicht der Beklagten bezüglich der Kosten der stationären Pflege in Höhe von 1.500 € und der Materialkosten in Höhe von 700 €.
23aa) Hinsichtlich der Kosten der Operation besteht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AVB i.V.m. dem Zusatz Nr. 10 b zu § 4 Abs. 2 AVB ein verbleibender Erstattungsanspruch in Höhe von 6.708,75 €.
24Entgegen der Ansicht der Beklagten richtet sich die Kostenerstattung für Behandlung im Ausland nicht nach den maßgeblichen Bestimmungen im Inland, insbesondere nicht nach der deutschen GOÄ. Vielmehr werden nach dem Zusatz Nr. 10 b zu § 4 Abs. 2 AVB für Behandlungen im Ausland die in dem jeweiligen Land bestehenden Gebührenordnungen oder sonstigen Preisverzeichnisse, preislichen Regelwerke oder Preislisten zugrunde gelegt; sind solche nicht vorhanden, sind Grundlage der Erstattung ortsübliche oder, sofern nicht vorhanden, landesübliche Preise. Unstreitig existiert in Spanien keine der GOÄ vergleichbare Gebührenordnung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers sind die für die streitgegenständliche Behandlung abgerechneten Preise auch ortsüblich.
25Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die ortsüblichen Preise gemäß § 5 Abs. 2 AVB auf das deutsche Kostenniveau zu reduzieren. Zum einen ist schon nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche Behandlung das medizinisch notwendige Maß im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AVB übersteigt. Zum anderen steht der Berufung auf ein auffälliges Missverhältnis der Aufwendungen für die streitgegenständliche Behandlung zu den erbrachten Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AVB und § 192 Abs. 2 VVG entgegen, dass nach den Tarifbedingungen die Erstattungsfähigkeit von ortsüblichen und damit auch gegebenenfalls über dem deutschen Kostenniveau liegenden Preisen ausdrücklich vorgesehen ist. Dass im Übrigen, also abgesehen von der Diskrepanz zu einer Abrechnung nach der deutschen GOÄ, ein auffälliges Missverhältnis bestünde, ist von der Beklagten schon nicht vorgetragen.
26bb) Die Kosten der stationären Pflege in Höhe von 1.500 € und der Materialkosten in Höhe von 700 € sind nach den Tarifbedingungen nicht erstattungsfähig.
27(1) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgenannten Kostenposition ist gemäß § 14 Abs. 1 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVB schon nicht fällig.
28Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Zu den notwendigen Erhebungen zählt die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer dieses Zweiges braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen, ob und in welchem Umfang er zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 14 Rn. 8). Nach § 6 Abs. 1 AVB ist der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vom ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Allein die Vorlage der Rechnung des Dr. L, in der die Materialkosten mit einem pauschalen Betrag von 700,00 € und die Kosten der stationären Pflege („1 Übernachtung inklusive Anästhesie, Krankenpflege und Verpflegung“) pauschal mit 1.500,00 € ausgewiesen sind, genügt mangels Prüffähigkeit insoweit nicht. Insoweit ist es auch unerheblich, ob – wie klägerseits behauptet – in Spanien Sachkostennachweise nicht üblich seien. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Zusatzes Nr. 10 b zu § 4 Abs. 2 AVB. Diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut lediglich, dass bei Behandlungen im Ausland anstelle der deutschen GOÄ abweichende Kostenmaßstäbe Anwendung finden. Die Regelung in den AVB zur Fälligkeit bleibt demgegenüber von dieser Bestimmung unberührt. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm die Beschaffung weitergehender Unterlagen nicht möglich sei, da dieses Risiko in seiner Sphäre liegt und das Fehlen einer prüffähigen Rechnung daher nicht zulasten der Beklagten gehen kann.
29Die Bestimmung in § 14 Abs. 1 VVG verstößt auch nicht gegen die in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit des behandelnden Arztes. Vorschriften, die – wie vorliegend – lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen, sind generell nicht am Beschränkungsverbot des Art. 56 AEUV zu messen, da das Beschränkungsverbot nicht den Zweck hat, die Träger der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich von jeglichen mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 58. EL 2016, Art. 56 AEUV, Rn. 13). Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung einer hinreichend prüffähigen Rechnung mit konkreten Angaben zu den erbrachten Leistungen und den dafür abgerechneten Gebühren einen derartigen Aufwand für den behandelnden Arzt erfordern würde, dass er dadurch von der Behandlung ausländischer Patienten abgehalten würde. Angesichts dessen war diese Frage auch nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen, zumal nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV Instanzgerichte ohnehin nicht zur Vorlage verpflichtet sind und die Entscheidung über die Vorlage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im freien Ermessen des Gerichts steht (vgl. BFH DStR 1996, 1245).
30(2) Ein Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten der stationären Pflege scheitert überdies auch daran, dass der Kläger für seine Behauptung, er sei stationär und nicht lediglich ambulant behandelt worden, keinen Beweis angeboten hat; der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.09.2016 hierzu angebotene Zeugenbeweis ist nach § 296a ZPO unbeachtlich. Die Beklagte hat auch substantiiert bestritten, dass überhaupt eine stationäre Behandlung erfolgte, da ausweislich einer von ihr vorgelegten Vergleichsrechnung eine vergleichbare Operation durch den behandelnden Arzt in Deutschland ambulant durchgeführt wurde.
31(3) Soweit der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm auf telefonische Nachfrage die Kostenübernahme vor der Operation bestätigt, hat er diese Behauptung schon nicht substantiiert und überdies als Beweis für das behauptete Telefonat lediglich seine Vernehmung als Partei angeboten. Da mangels Einverständnisses der Beklagten eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO nicht in Betracht kommt, bleibt der Kläger bleibt insoweit beweisfällig.
322. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Verzinsung kann der Kläger erst ab dem 23.04.2015 verlangen, da die Beklagte erst mit Schreiben vom 22.04.2015 eine weitergehende Kostenerstattung im Sinne von § 288 Abs. 2 Nr. 3 BGB endgültig ablehnte.
333. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter Zugrundlegung eines Gegenstandswertes von 6.708,75 € und einer hier angemessenen Geschäftsgebühr von 1,3 ferner Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € aus Verzug, §§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
34II.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
36Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
37III.
38Der Streitwert wird auf 8.908,75 € festgesetzt.
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.