Landgericht Köln Urteil, 04. Juli 2014 - 16 O 575/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 108.986,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2013 an den Kläger zur Masse zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit der Klage macht der Kläger als Sachwalter über das Vermögen der Bäckerei P GmbH (nachfolgend: „Schuldnerin“) insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend.
3Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Osnabrück u.a., über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und die Eigenverwaltung anzuordnen (K 2, Bl. 8 d.A.). Einen Antrag, dass das Gericht sie nach § 270b Abs. 3 InsO zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt, stellte die Schuldnerin nicht. Mit Beschluss vom 10.09.2013 bestellte das Amtsgericht Osnabrück den Kläger zum vorläufigen Sachwalter und beschloss, dass die Schuldnerin berechtigt sei, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiterhin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (B 1, Bl. 33 d.A.). Eine Anordnung, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten begründen darf, enthielt dieser Beschluss nicht.
4Mit Fax vom 17.09.2013 informierte die Schuldnerin die Beklagte über die Stellung des Insolvenzantrags. Sie wies zudem darauf hin, dass die an die Beklagte abgeführten Sozialversicherungsbeiträge vom Sachwalter angefochten würden und von der Beklagten zurückzuerstatten seien (K 3, Bl. 10 f. d.A.). In der Folgezeit, jedoch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, leistete die Schuldnerin folgende Zahlungen an die Beklagte:
526.09.2013 |
EUR |
34.323,66 |
24.10.2013 |
EUR |
38.112,48 |
24.10.2013 |
EUR |
1.031,74 |
25.11.2013 |
EUR |
34.799,04 |
25.11.2013 |
EUR |
719,60 |
Summe |
EUR |
108.986,52 |
Bei diesen Zahlungen handelte es sich um Sozialversicherungsbeiträge der Schuldnerin.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 01.12.2013 wurde am selben Tage über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt.
8Mit Schreiben vom 02.12.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der an sie erfolgten Zahlungen und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.12.2013 zur Rückgewähr der Zahlungen auf. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, 108.986,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2013 an den Kläger zur Masse zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie Massegläubigerin und nicht Insolvenzgläubigerin sei. Liege die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Eröffnungsverfahren weiterhin beim Schuldner, lasse sich dogmatisch angesichts der Funktion des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO als eigenständigem Sanierungsverfahren nicht begründen, warum dieser keine Masseschulden begründen könne. Aus dem Fehlen eines Antrags der Schuldnerin und einer entsprechenden Anordnung im Sinne von § 270b Abs. 3 InsO im Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.09.2013 könne nicht gefolgert werden, dass die Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht befugt gewesen sei. Die Beklagte meint, es fehle daher auch an einer Gläubigerbenachteiligung, weil die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten begründen, ohne Einfluss auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigergesamtheit seien. Die Beklagte meint, eine Rückforderung sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zulässig. Für die Beklagte sei aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.09.2013 nicht erkennbar gewesen, dass mit einer Rückforderung zu rechnen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 24 ff. d.A., Bl. 60 ff. d.A. sowie Bl. 73 ff d.A. Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15I.
16Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr von 108.986,52 EUR nach §§ 280, 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 143 Abs. 1 S. 1 InsO.
17Der Kläger ist als Sachwalter über das Vermögen der Schuldnerin aktivlegitimiert, § 280 InsO. Er erklärte mit Schreiben vom 02.12.2013 gegenüber der Beklagten die Anfechtung der an sie erfolgten Zahlungen.
18Nach § 280 InsO sind die Vorschriften der §§ 129 bis 147 InsO für die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. anwendbar. Die Vorschrift stellt damit klar, dass auch bei der Eigenverwaltung die Insolvenzanfechtung uneingeschränkt stattfindet (Münchener Kommentar, InsO, Band III, 3. Auflage 2014, § 280 Rn. 1). Die Voraussetzungen der §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Schuldnerin hat durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Beklagte als Insolvenzgläubigerin anfechtbare Rechtshandlungen vorgenommen, die die übrigen Insolvenzgläubiger aufgrund der so herbeigeführten Verringerung der Haftungsmasse benachteiligen.
19Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Schuldnerin an die Beklagte stellt Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO dar. Die Zahlungen sind unstreitig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2013 vorgenommen worden.
20Diese Rechtshandlungen sind nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die unstreitig geleisteten Zahlungen erfolgten nach dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 09.09.2013. Es ist ebenso unstreitig, dass die Beklagte aufgrund des Faxes der Schuldnerin vom 17.09.2013 spätestens ab diesem Zeitpunkt den Eröffnungsantrag kannte.
21Durch die Zahlungen ist die Beklagte als Insolvenzgläubigerin befriedigt worden.Die Beklagte ist entgegen deren Auffassung nicht Masse-, sondern Insolvenzgläubigerin im Sinne von §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 38 InsO. Insolvenzgläubiger ist nach der Legaldefinition des § 38 InsO jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Danach handelt es sich bei der Beklagten um eine Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 38 InsO, da deren Ansprüche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2013 begründet gewesen wären, wenn die Schuldnerin sie nicht bereits durch die im September, Oktober und November geleisteten Zahlungen erfüllt hätte.
22Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass der Schuldnerin nach § 270b InsO im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt wurde und im Zuge dessen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin verblieb. Der Vorteil dieses sogenannten Schutzschirmverfahrens ist die Möglichkeit des Schuldners, sich gemäß § 270b Abs. 3 InsO zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Wege von Global- oder Einzelermächtigungen ermächtigen zu lassen; § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend. So kann der Schuldner praktisch in die Stellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und Masseverbindlichkeiten begründen. Macht der Schuldner von seinem Antragsrecht in § 270b Abs. 3 InsO Gebrauch, so hat das Insolvenzgericht ihn zu ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Einen solchen Antrag hat die Schuldnerin jedoch nicht gestellt, der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück enthält konsequenterweise eine entsprechende Anordnung nicht. Macht der Schuldner – wie vorliegend – von der Möglichkeit der Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO keinen Gebrauch, so liegt lediglich eine schwache vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren vor. In diesem Fall gilt für vom eigenverwaltenden Schuldner begründete Verbindlichkeiten, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und damit auch während der vorläufigen Eigenverwaltung, begründete Vermögensansprüche Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO sind (vgl. LG Dresden, Urteil vom 11. September 2013 – 1 O 1168/13 –, juris). Folglich ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht bereits darin zu sehen, dass die Schuldnerin weiterhin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen ausübte und somit keinen Verlust ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erfuhr. Anderenfalls wäre die in § 270b Abs. 3 InsO vorgesehene Ermächtigung ohne eigenständige Bedeutung. Die Existenz der Norm verdeutlicht, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis einer positiven gerichtlichen Anordnung ausging und ein bloßes Unterlassen für eine Masseschuldbegründungskompetenz nicht ausreicht. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es ausdrücklich, dass dem Schuldner die Möglichkeit, quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken, durch eine entsprechende Anordnung des Gerichts gewährt wird (BT-Drucks. 17/7511, S. 37). Das Erfordernis der positiven gerichtlichen Anordnung für die Verleihung einer Masseschuldbegründungskompetenz für den im Eröffnungsverfahren stehenden Schuldner erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es gemäß §§ 270, 271 InsO auch in der Zeitnach Verfahrenseröffnung für die zu einer Masseschuldbegründungskompetenz führende Zulassung der Eigenverwaltung im oder nach dem Eröffnungsbeschluss einer positiven Anordnung bedarf (vgl. Marotzke, DB 2013, 1283, 1286).
23Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 InsO liegt ebenfalls vor. Durch die Auszahlungen an die Beklagte ist die Haftungsmasse verringert worden.
24Nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss die Beklagte entsprechend der Höhe der erlangten Zahlungen einen Betrag von 108.986,52 EUR an den Kläger zahlen. Dem steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten entgegen. Diese musste bereits aufgrund der fehlenden Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.09.2013 mit Rückforderungen rechnen. Im Übrigen wies die Schuldnerin die Beklagte bereits in ihrem Fax vom 17.09.2013 daraufhin, dass die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge vom Sachwalter angefochten und zurück erstattet werden müssten.
25II.
26Der Kläger hat gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf Verzinsung des von der Beklagten anfechtbar erworbenen Gesamtbetrages in Höhe von 108.986,52 EUR ab Insolvenzeröffnung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – IX ZR 96/04 –, BGHZ 171, 38-45).
27Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 S. 1 BGB entsprechend.
28III.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
30IV.
31Streitwert: 108.986,52 EUR
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(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
- 1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und - 2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen, - 2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder - 3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
