Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2014 - 11 S 462/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2012 – 262 C 216/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- Von der Darstellung des Tatbestand wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
2Entscheidungsgründe:
3Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 09.05.2011 in Köln-Pesch, I-Straße, Höhe Hausnummer 4 in Höhe von 1.350,54 € nebst Zinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zu dem Unfall kam es, als der Kläger dort in Fahrtrichtung Longericher Straße mit seinem Pkw unterwegs war und das Kind der Beklagten, Max N, welches zu der Zeit 6 3/4 Jahre alt war, mit einem Kickboard - ohne vorher anzuhalten und sich nach dem Verkehr zu vergewissern - auf die Straße fuhr und mit der vorderen rechten Ecke des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte gemäß § 832 I 2 BGB entlastet sei. Sie habe ihrer Aufsichtspflicht genügt, indem sie ihr Kind angewiesen habe, die Straße vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren. Es habe vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, eine höhere Aufsichtspflicht der Beklagten anzunehmen. Auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
5Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageforderung weiterverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er macht u.a. geltend, das Kind der Beklagten habe nicht mit dem Kickboard auf die Straße fahren dürfen, dies habe es jedoch mit Billigung der Mutter getan. Es handele sich vorliegend nicht um eine Spielstraße, sondern lediglich um einen verkehrsberuhigten Bereich, in dem eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf seine Berufungsbegründung Bezug genommen.
6Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache begründet.
7Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 832 I,2 BGB auf Schadensersatz. Der Kläger hat bei der Kollision seines PKWs Ford Focus am 09.05.2011 mit dem Kickboard des Sohnes der Beklagten einen Fahrzeugschaden in Höhe von 1.350,54 € erlitten. Der Sohn der Beklagten ist mit seinem Kickboard (Roller) über die I-Straße gefahren, ohne, wie sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergibt, beim Überqueren nach rechts oder links gesehen und geprüft zu haben, ob ein Fahrzeug kam, und ist infolgedessen mit dem PKW des Klägers, der den Sohn der Beklagten, der aus der Hauseinfahrt kam, nicht sehen konnte, kollidiert.
8Die gesetzliche Vermutung des § 832 BGB, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen unterlassen hat, und dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für die entstandenen Schäden ursächlich ist, hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Dabei kommt es für die Frage der Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht darauf an, ob die Beklagte ganz generell ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie ihrem Sohn allgemein die Gefahren des Straßenverkehrs und die Gefährlichkeit des Rollerfahrens über eine Straße erklärt hat. Entscheidend ist, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufsicht im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände wahrgenommen hat. Denn das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was vernünftige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. NJW 1984, 2574 f; OLG Oldenburg, VersR 1966, 199).
9Gerade im Straßenverkehr gilt folgendes: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar sind und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern. Dabei mag es zweckmäßig sein, Kinder langsam daran zu gewöhnen, dass sie sich auch ohne vollständige Überwachung in ihrem Verhalten auf den Straßenverkehr einstellen und ihnen bei einem bestimmten Alter auch einen gewissen Freiraum zu gewähren, wie das Amtsgericht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich richtig festgestellt hat.
10Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch eine Entlastung der Beklagten nach § 832 I S. 2 BGB angenommen, obwohl die Beklagte erstinstanzlich dazu nicht ausreichend vorgetragen hat. Sie hat nur dargelegt, sie habe ihren Sohn, der zu einem Freund wollte, der auf der anderen Straßenseite wohnt, angewiesen, er solle vorsichtig die Straße überqueren, was dieser bereits täglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert habe. Mit dem weiteren Hinweis der Beklagten an ihren Sohn, er solle wegen der Fahrzeuge aufpassen und ggf. stehen bleiben, hat sie ihrer Aufssichtpflicht auch nicht genügt. Vielmehr müsste sie dem minderjährigen Sohn, wenn dieser auch bereits 6 3/4 Jahre alt war, konkrete Verhaltensregeln beim Überqueren der Straße mit einem Kickboard geben. In zweiter Instanz hat zwar die Beklagte weiter vorgetragen, dass sie ihr Kind darauf hingewiesen habe, nicht mit dem Kickboard-Roller vom Bürgersteig direkt über die Straße zu fahren, sondern immer an der Straßenseite zunächst zu warten und sich zu vergewissern, dass weder Personen noch Fahrzeuge seinen Weg kreuzen würden, eine Anweisung, die er auch für seinen Schulweg kannte.
11Nach Auffassung der Kammer ist jedoch auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Aufsichtspflicht zu entlasten. Insoweit hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass dem Sohn der Beklagten ein verkehrswidriges Verhalten gestattet wurde, indem ihm erlaubt wurde, mit dem Kickboard die Straße zu überfahren.
12Nach der Straßenverkehrsordnung ( § 2, 24 StVO) ist dies einem knapp siebenjährigen Kind nicht erlaubt. Darin sieht die Kammer auch eine klare Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte ihrem Sohn eindeutig und klar anweisen müssen, beim Überqueren der Straße vom Roller abzusteigen und am Fahrbahnrand dann nach links und rechts zu schauen, ob Verkehr kam und wenn die Straße frei war, den Roller schiebend zu Fuß die Strasse zu überqueren. Diese Anweisung hat die Beklagte ihrem Sohn unstreitig nicht gegeben.
13Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um eine Anliegerstraße handelt. Das von den Anwohnern angebrachte Schild ist kein amtliches Schild, sondern die Anwohner haben es selbst angebracht. Es ist unstreitig, dass die I-Straße zwar in einer verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h liegt, dass aber am Ende der Straße sich eine Sparkasse der Stadt KölnBonn befindet, die auch nach dem Vortrag der Beklagten häufig über die I-Straße angefahren wird. Im Hinblick auch auf die unübersichtlichen Ortsverhältnisse, die hohe Hecke am Straßenrand von 1,30 m und die parkenden Fahrzeuge, war es unbedingt erforderlich, dass die Beklagte ihren Sohn anwies, am Straßenrand stehen zu bleiben, wenn er die Straße überqueren wollte und seinen Roller, nachdem er gesehen hatte, dass kein Verkehr kam, schiebend über die Straße zu Fuß schob.
14Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich, so dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann (§ 254 BGB). Es gibt ausweislich der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, vielmehr hat die Zeugin T ausgesagt, dass der Kläger mit sehr mäßiger, deutlich geringerer Geschwindigkeit als erlaubt gefahren sei. Der Kläger musste auch nicht damit rechnen, dass ein Kind ohne jede Vorsicht mit einem Spielgerät oder Roller auf die Strasse fährt, um sie zu überqueren. Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht aus etwa auf der Strasse befindlichen Kreidezeichnungen von Kindern.
15Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern.
16Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug ( §§ 286, 288 ZPO). Das Gleiche gilt für die prozessualen Rechtsanwaltskosten.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
18Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 ZPO).
20Berufungsstreitwert: 1.350,54 Euro.
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(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.