Landgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 S 229/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.04.2014 – Az. 131 C 81/13 – abgeändert, das Versäumnisurteil vom 02.09.2013 – Az. 131 C 81/13 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen je zu 1/2, mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagten zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte kann sich vorliegend erfolgreich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen, aufgrund derer sie sich wegen der eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden exkulpieren kann.
3Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es aufgrund von Regulierungsmaßnahmen der Flugsicherung, vorliegend der Eurocontrol in Brüssel, zu einer Verspätung von 1 Stunde und 51 Minuten kam, die auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
4Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, zit. nach juris).
5Die von der Beklagten behaupteten und im Rahmen der Beweisaufnahme nachgewiesenen Luftraumbeschränkungen stellen grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Der Zeuge C, der Leiter der Verkehrszentrale der Beklagten, hat in seiner Vernehmung überzeugend ausgeführt, dass es nach seinen Unterlagen zu Regulierungsmaßnahmen durch Eurocontrol in Brüssel gekommen sei, die eine Flugverspätung eines Vorfluges von 1 Stunde und 51 Minuten verursachten. Aus welchem Grund an dem besagten Tag die Regulierungsmaßnahmen von Eurocontrol angeordnet worden seien, konnte der Zeuge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollziehen. Allerdings würden solche Regulierungsmaßnahmen grundsätzlich angeordnet, wenn der Luftraum zu eng werde und deshalb die Anzahl von Flugbewegungen eingeschränkt werden müsse. Die einzelnen Flugsicherungen der Länder, wie z.B. die Deutsche Flugsicherung, meldeten den Durchfluss der Flugzeuge in den Ländern sowie die Kapazitäten der einzelnen Flughäfen an die Eurocontrol, die den verschiedenen nationalen Flugsicherungen übergeordnet sei und die einzelnen Flugbewegungen und den Flugverkehr steuere. Sofern der Flugraum zu eng werde, ordne Eurocontrol solche Regulierungsmaßnahmen, wie vorliegend geschehen an, die bewirkten, dass Flugzeuge so lange am Boden bleiben müssten, bis sichergestellt sei, dass sie ohne „Holding“ von Flughafen „A“ nach „B“ fliegen könnten. Die Regulierungsmaßnahmen traten auf einem Vorflug des hier streitgegenständlichen Fluges ein, nämlich auf dem Flug von Pristina nach Hamburg. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen C nachvollziehbar und glaubhaft, Anhaltspunkte, dass der Zeuge zugunsten seines Arbeitgebers falsch bekundete, waren nicht gegeben. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen und hält damit Luftraumbeschränkungen beim streitgegenständlichen Umlauf, welcher auch den später stattfindenden Flug der Klägerinnen betraf, für bewiesen.
6Das Vorliegen der von Eurocontrol angeordneten Luftraumbeschränkungen stellt auch ein von außen wirkendes Ereignis dar, auf das die Beklagte keinen Einfluss hat. Welcher Umstand den Luftraumbeschränkungen zugrunde lag, ob es tatsächlich die von der Beklagten angeführten „major system problems“, also Computerprobleme oder Computerausfälle bei der Deutschen Flugsicherung waren oder andere Gründe hatte, kann im Ergebnis offen bleiben, da solche Luftraumbeschränkungen außerhalb der Einflusssphäre der Beklagten liegen.
7Auch der Umstand, dass die Luftraumbeschränkungen bei einem Vorflug zu dem hier streitgegenständlichen Flug gegeben waren, ändert nichts daran, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung geben war. Der Flug von Hamburg nach Pristina, der planmäßig um 13.10 Uhr in Hamburg hätte starten sollen, stellte den dritten Umlauf des Flugzeuges an diesem Tag dar, der streitgegenständliche Flug war der letzte Flug des Umlaufs von insgesamt sechs Umläufen. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung können auch außergewöhnliche Umstände, die bei einem Vorflug eingetreten sind, eine Exkulpation des Luftfahrtunternehmens herbeiführen. Der BGH hat hierzu ausgeführt:
8„Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Umstände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggastrechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen.
9Dieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswirken können.“ (BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13, juris).
10Mithin können auch Verspätungen auf Vorflügen des jeweiligen Umlaufs, die auf Gründen beruhen, von denen sich die Beklagte exkulpieren kann, dazu führen, dass auch Verspätungen nachfolgender Flüge desselben Umlaufs aufgrund desselben außergewöhnlichen Umstandes exkulpiert sind, wenn diese Verspätung fortwirkt. Ein solches Fortwirken ist im vorliegenden Fall gegeben. Wäre die Verspätung von 1 Stunde und 51 Minuten nicht entstanden, wäre sie bei dem streitgegenständlichen Flug unterhalb der 3-Stunden-Grenze geblieben, da die Beklagte während des Umlaufs diese Verspätung nicht mehr einholen konnte.
11Es ergibt sich auch keine andere Bewertung aufgrund des Umstandes, dass zu der Verspätung durch die Steuerungsmaßnahmen der Flugsicherung noch eine Verspätung von etwa einer halben Stunde durch ein verspätetes Eintreffen eines Tankfahrzeugs hinzukam, welches für die zentrale Versorgung des Flughafens Hannover mit Kerosin verantwortlich und in einen unfallbedingten Verkehrsstau geraten war, so dass die Betankung sämtlicher Flugzeuge am Hannoveraner Flughafen ab 5.50 Uhr für etwa eine halbe Stunde ausgesetzt werden musste, wodurch es zu einem Stau wartender Flugzeuge gekommen war, sowie, wie der Zeuge C ausführte, eine weitere Verspätung von 1 Stunde 20 Minuten durch eine verspätete Crewaktivierung, die ebenfalls in einen Verkehrsstau geriet. Denn ohne die Verspätung durch die Regulierungsmaßnahmen wäre die drei-Stunden-Grenze einer „großen Verspätung“ nach der EuGH-Rechtsprechung nicht überschritten worden.
12Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte auch alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung der nachfolgenden Flüge abzuwenden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. X ZR 160/12). Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen X ZR 160/12).
13Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein eigenes freies Flugzeug nicht zur Verfügung gestanden und sie versucht habe, bei den nachfolgenden Flügen einen Teil der Verspätung aufzuholen, dies sei jedoch wegen längerer Turnaround-Zeiten nicht möglich gewesen. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar, da verspätete Flüge aus dem normalen Umlauf herausfallen und längere Standzeiten haben, bis sie wieder einsatzbereit sind und Startfreigaben erhalten. Die Beschaffung einer Ersatzmaschine war ebenfalls von der Beklagten nicht zu verlangen. Zwar wäre unter zeitlichen Gesichtspunkten die Anmietung einer Ersatzmaschine ggf. erfolgversprechend gewesen, da nach den Angaben der Beklagten eine Anmietung zwei bis vier Stunden dauere. Bis zum planmäßigen Abflug des streitgegenständlichen Fluges hätte, auch ausgehend von einer vierstündigen Beschaffungszeit, genügend Zeit bestanden, ein solches Flugzeug zu chartern, denn beim Start des verspäteten Hamburg-Pristina-Fluges um 16.20 Uhr vergingen noch fast acht Stunden bis zum planmäßigen Start des streitgegenständlichen Fluges.
14Allerdings hält die Kammer unter Rückgriff auf die neue BGH-Rechtsprechung die Entscheidung der Beklagten, kein Flugzeug zu chartern, für vertretbar, da dies hohe Mehrkosten, nach Angaben der Beklagten in einem Umfang von ca. 19.500 € verursacht hätte, obwohl die eingetretene Verspätung nur geringfügig die Drei-Stunden-Grenze überschritten hat und der BGH den Einsatz von Flugzeugen im Umlaufverfahren in seinen jüngsten Urteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13, juris) ausdrücklich, auch unter Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Erwägungen, gebilligt hat.
15Im Ergebnis konnte die Beklagte sich wegen eines Teils der eingetretenen Verspätung aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände exkulpieren, die übrigen, auf anderen Gründen beruhende Verspätung lag unter der Grenze von drei Stunden, so dass diesbezüglich Ausgleichansprüche ausgeschlossen sind.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
18Berufungsstreitwert: 800 €.
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vorn 2..9. 2013 - 131 C 81/13 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird; an die Klägerinnen jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. 9. 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Tatbestand:
2Die Klägerinnen hatte bei der Beklagten den Flug D. nach I. ,Flugentfernung nach der Großkreisberechnung 1719 km, am 28. 7. 2012, Start 22:35 Uhr, Ankunft am 29. 7. 2012 um 01:10 Uhr, gebucht. Die tatsächliche Ankunftszeit war jedenfalls um 3 Stunden und 12 Mininuten verspätet. Die Klägerinnen hatten die Beklagte erfolglos durch Schreiben der MIM GmbH vom 11. 8. 2012 aufgefordert, ihnen nach der FluggastV0 jeweils Entschädigung in Höhe von 400,00 € zu leisten. Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Klägerinnen ihren Anspruch weiter, sowie die Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsänwaltskosten in Höhe von 120,67 €.
3Auf Antrag der Klägerinnen ist am 2. 9. 2012 Versäumnisurteil erlassen worden mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerinnen je 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. 9. 2012 zu zahlen, ferner an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 5. 9. 13 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 19. 9. 2013 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
4Die Klägerinnen sind der Ansicht, aktivlegitimiert zu sein. Ein Abtretungsvertrag sei zwischen ihnen und der MIM GmbH nicht zustande gekommen. Ein entsprechendes Abtretungsschreiben fehle. Die MIM GmbH sei ersichtlich lediglich mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt worden. Der Entschädigungsanspruch sei aus der FluggastV0 begründet, welche vorliegend auf sie Anwendung finde. Die Beklagte könne sich auch nicht exkulpieren, da die von der Beklägten benannten Umstände die Vorflüge betroffen hätten. Das Risikö, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitraum eingehe, könne jedoch nicht ohne weiteres auf die Passagiere eines späteren Fluges abgewälzt werden. Die Risiken einer engen Flugorganisation habe die Beklagte zu tragen und könnten nicht als außergewöhnliche Ereignisse angesehen werden, um die streitgegenständliche Flugverspätung 1. S. eines Entlastungsgrundes nach Art. 5 Abs. 3 VO zu rechtfertigen. Die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. der Antrag auf deren Freistellung sei gerechtfertigt.
5Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
6das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
7hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung ihrer Bevollmächtigten von insgesamt 83,54 € freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klaae abzuweisen.
10Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Sie ist der Ansicht, dass die MIM GmbH Forderungsinhaberin sei. Sie verweist dazu, auf die Schreiben der MIM GmbH und deren AGBs. im Übrigen könne sie sich exkulpieren, da die Flugverspätung auf Verzögerungen beim Betanken der Vorflüge und Luftraumbeschränkung betreffend die Vorflüge zurückzuführen sei. Die daraus resultierende Verspätung des Zubringerflugs habe auch den streitgegenständlichen Flug verzögert. Dies gehe nicht zu ihren Lasten. Ferner ist sie der Ansicht, dass die FluggastV0 nur für Flugannullierungen, nicht jedoch wie vorliegend auf eine Flügverspätung Anwendung finden könne. Einer entspreChenden Anwendung stünden der Gieichbehandlungsgrundsatz, das ÜberMaßverbot und das Übereinkommen von Montreal entgegen. Sie regt die Aussetzung des Verfahrens an. Ferner komme eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der Einschaltung der MIM GmbH nicht mehr in Betracht. Eine außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung der Ansprüche erschien von vornherein aussichtslos, wonach eine Beratung dahingehend hätte erfolgen müssen, gleich Klageauftrag zu erteilen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Einspruch der Beklagten erfolgte form- und fristgerecht, wonach erneut über die Ansprüche der Klägerinnen zu entscheiden war.
14Die Klage ist überwiegend begründet.
15Die Klägerinnen können von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 19. 11. 2009 - C-402/07 und C-432/07 - und vom 23. 10. 2012 - C-581-10 und C-629/10 - sowie des BGH vom 18. 2. 2010 - Xa ZR 95/06 - wegen einer Ver-
16spätung des Fluges von D. nach I. am 28. 7. 2012 um mehr als dreiStunden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € nach Art. 5, 6, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - FluggastVO) - verlangen. Die Verordnung findet für den betroffenen Flug und die Personen der Klägerinnen Anwendung, Art. 3 FluggastVO. Die Ausgleichszahlung beträgt im Hinblick auf die Entfernung jeweils 400,00 €.
17Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Auch wenn zum Teil in den Schreiben der MIM GmbH und den AGBs das Wort lnkassozession verwendet wird, so ist die MIM GmbH hinsichtlich der hier in Rede stehenden Forderung nicht Forderungsinhaberin geworden, da ein Abtretungsvertrag zwischen den Klägerinnen und der MIM GmbH nicht besteht. Ein entsprechendes Schriftstück gibt es nicht. Ein Abtretungsvertrag ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Auslegung oder Interpretation zu erreichen. Die Klägerinnen haben demnach die MIM GmbH lediglich bevollmächtigt, gegen die Beklagte Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten.
18Ebenso kann sich die Beklagte nach Art. 5 Abs. 3 der VO nicht exkulpieren, da nach dem zutreffendem Hinweis der Klägerseite die Verspätungen der Vorflüge durch Luftraumbeschränkungen oder Verzögerungen beim Betanken nicht auf die hier streitgegenständliche Verspätung des Fluges der Klägerinnen durchgreifen. Die hiesige Verspätung liegt im organisatorischen Bereich der Beklagten und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO dar.
19im Übrigen wurden alle von der Beklagten gegen die Anwendung der FluggastVO im vorliegenden Fall weiter vorgebrachten Einwendungen in den oben genannten Entscheidungen des EuGH und BGH hinreichend und ausführlich behandelt. Den Ausführungen dieser Gerichte schließt sich das Amtsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend an. Von einer Wiedergabe der Argumentation und den Erwägungen der Gerichte wird hier abgesehen, da diese gerichtsbekannt allen Verfahrensbeteiligten hinlänglich bekannt sind und das erkennende Gericht die Thematik für ausdiskutiert erachtet. Da die Beklagte bislang keine den Klägerinnen zustehende Zahlung geleistet hatte, war die Klage insoweit erfolgreich.
20Auf die begründete Hauptforderung hat die Beklagte jedenfalls seit dem 10. 9. 2012 wie ausgesprochen Zinsen zu leisten, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
21im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg.
22Ein Erstattungsanspruch der Klägerinnen betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten oder Freistellung von diesen besteht nach §§ 280 Abs. 1, 257 BGB nicht. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten, war eine anwaltliche Beauftragung zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche wegen der vorherigen erfolglosen Einschaltung der MIM GmbH nicht mehr geboten.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zuvor ausgesprochene teilweise Klageabweisung der Erstattung oder Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat keine kostenrechtliche Auswirkung. Die Nebenforderungen sind nicht streit-werterhöhend.
24Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Die Berufung war für die Kläger betreffend den abgewiesenen Teil ihrer Klage nicht zuzulassen. Das Landgericht Köln hat in einem gleichgelagerten weiteren Fall zweitinstanzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei vorheriger Inan-
26spruchnahme der MIM GmbH verneint. Im Übrigen besteht für eine Verfahrensaussetzung keine Veranlassung.
27Streitwert: 800,00 €.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
30a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
31b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. . Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift so!! eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils vorgelegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Hamburg über Paris
- 1
- nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete am 27. April 2006 pünktlich um 13.35 Uhr, landete jedoch mit einer Verspätung von 25 Minuten um 15.35 Uhr, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den für 15.55 Uhr vorgesehenen, pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste zunächst nach Hause zurück.
- 2
- Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 3
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
- 4
- begründet: Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Flug5 gastrechteVO wegen Verspätung lägen nicht vor. Verspätete Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung seien nur solche, bei denen sich der Abflug um eine in Art. 6 FluggastrechteVO genannte Zeitdauer verzögere. Im Streitfall habe sich lediglich die Ankunft des Klägers am Zwischenziel verzögert. Es fehle daher bereits am Tatbestand einer Verzögerung beim Abflug. Unabhängig hiervon liege die Verspätung unterhalb der nach der Fluggastrechteverordnung maßgeblichen Schwelle, die im Streitfall vier Stunden betrage, da für die Berechnung der Verspätung nicht isoliert auf die Verspätung des ersten Flugs von Hamburg nach Paris, sondern auf den Flug von Hamburg nach Atlanta als Einheit abzustellen sei. Da der Flug von Paris nach Atlanta ohne Verspätung gestartet sei, liege, auch wenn man vom Erfordernis einer Abflugverspätung absähe und eine reine Ankunftsverspätung genügen ließe , allenfalls eine Verspätung von 25 Minuten vor. II. Dies hält zwar der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ent6 scheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Fluggastrechteverordnung ist anwendbar, da der Kläger auf einem
- 7
- Flughafen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug, nämlich den ersten gebuchten Flug von Hamburg nach Paris, angetreten hat (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO).
- 8
- 2. Die verspätete Ankunft dieses Flugs hat dazu geführt, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Damit sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO grundsätzlich erfüllt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065). 3. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
- 9
- Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Flug nach Atlanta am Folgetag aufgrund der nicht möglichen Verschiebung seines Geschäftstermins auf den 28. April 2006 nicht angetreten hat. Dass nicht nur den Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehene Anspruch auf Ausgleich zugebilligt wird, beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die Fluggastrechteverordnung darauf abzielt, die Nachteile standardisiert auszugleichen, die sich - nicht anders als bei der Annullierung - aus dem hierdurch verursachten Zeitverlust der betroffenen Fluggäste ergeben und als solche irreversibel sind (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 Rn. 51-53 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor). Ein solcher Zeitverlust ist auch beim Kläger eingetreten. Er hat zwar den Weiterflug nicht angetreten. Gleichwohl hat er einen Zeitverlust insofern erlitten, als er sein Endziel Atlanta nicht früher als drei und auch nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, weshalb es ihm nicht möglich war, den dort vorgesehenen Geschäftstermin wahrzunehmen. Dass deswegen die Weiterreise nach Atlanta am Folgetag nutzlos gewesen
- 10
- wäre und der Kläger folglich die Reise in Paris abgebrochen hat, ändert hieran nichts. Dies wäre auch unerheblich, wenn der Umstand, dass der Kläger Atlanta nicht früher als vier Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen konnte, nicht auf einer Verspätung, sondern auf einer Annullierung beruht hätte. Auch dann hätte es dem Kläger freigestanden, eine ihm angebotene anderweitige Beförderung in Anspruch zu nehmen oder sich für eine Erstattung des Flugpreises und einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO ) zu entscheiden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO wäre hiervon unberührt geblieben. Die Beklagte hätte lediglich, wenn sie dem Kläger eine anderweitige Beförderung mit einem Flug hätte anbieten können, dessen Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs gelegen hätte, die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um die Hälfte kürzen können. Im Verspätungsfall kann nichts anderes gelten. 4. Die Beklagte ist jedoch nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Ver11 pflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, weil die verspätete Ankunft in Paris auf außergewöhnlichen Umständen beruht und mit zumutbaren Maßnahmen von der Beklagten nicht zu vermeiden war.
a) Die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen
- 12
- begründet grundsätzlich außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. (1) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in
- 13
- sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören , sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können , dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, juris). (2) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet die Verweigerung oder
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- die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis grundsätzlich außergewöhnliche Umstände. Das Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden. Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers "von außen" in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (air traffic management decision; décision relative à la gestion du trafic aérien) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen.
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b) Im Streitfall begründet die verzögerte Erteilung der Landeerlaubnis außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO.
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- Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht - insoweit von der Revision unbeanstandet - fest, dass der Beklagten in Paris die Landeerlaubnis verzögert erteilt worden ist. Der Flug von Hamburg nach Paris ist nach den - ebenfalls unbeanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts pünktlich gestartet. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um von ihrer Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans und eine pünktliche Ankunft in Paris zu schaffen. Wenn ihr unter diesen Bedingungen die Landung nicht zur vorgesehenen Zeit gestattet wird, liegt dies nicht im Einflussbereich der Beklagten. Sie hat auch dann den Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übergangen, dass der Klä17 ger jeglichen Zusammenhang zwischen der Verzögerung der Landeerlaubnis und der Situation im Luftraum bestritten habe, und damit auch offen geblieben sei, ob die Verzögerung auf ein Verhalten der Beklagten, etwa auf Sicherheitsbedenken gegen das von ihr eingesetzte Flugzeug beruht habe, ist demnach nicht geeignet, die Annahme außergewöhnlicher Umstände im Streitfall in Frage zu stellen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger vorgetragen hat, die Verzögerung der Landeerlaubnis sei von der Beklagten verursacht worden.
c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Verspätung hätte
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- vermeiden können. Soweit die Revision meint, es sei nicht festgestellt, dass die Überfüllung des Luftraums der Beklagten nicht bekannt gewesen sei und sie die Verspätung nicht durch eine Erhöhung der Fluggeschwindigkeit hätte vermeiden können , zeigt sie damit nicht auf, dass die Beklagten die verspätete Landung mit zumutbaren Maßnahmen hätte abwenden können. Selbst wenn die Beklagte, wovon nicht ausgegangen werden kann, in der Lage gewesen wäre, beim Abflug von Hamburg die Verhältnisse im Pariser Luftraum zum Zeitpunkt der vorgesehenen Landung hinreichend genau zu prognostizieren, hätte sie, auch wenn sie den Versuch unternommen hätte (und dieser technisch möglich gewesen wäre), den Pariser Luftraum etwas früher zu erreichen, nicht sicher damit rechnen können, deswegen auch eine frühere Landeerlaubnis zu erhalten.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 C 218/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 318 S 56/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Kläger verlangen die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung).
- 2
- Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 28. Juni 2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Geplante Abflugzeit war 12.25 Uhr; um 14.20 Uhr sollte die Maschine landen. Der Abflug und die Ankunft des Flugs verspäteten sich um etwa drei Stunden und vierzig Minuten. Ursache hierfür war ein Generalstreik, der am 28. Juni 2011 in Griechenland stattfand. Der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, führte zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums. Er betraf die dem von den Klägern gebuchten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart.
- 3
- Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung zu.
- 6
- Der Streik, der zu der Verspätung geführt habe, sei als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Die Verspätung des gebuchten Flugs sei bereits bei den Vorflügen, deren Umstände in die Bewertung einbezogen werden müssten, entstanden und habe sich auf den Flug nach Palma de Mallorca ausgewirkt. In der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr habe Eurocontrol die Kontrolle über den griechischen Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spätere Startzeit, nämlich 8.38 Uhr anstatt 6.30 Uhr, zugeteilt.
- 7
- Die Beklagte habe ausreichenden Vortrag zu möglichen Maßnahmen zur Abwendung der Verspätung gehalten und auch die ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen. Jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten sei am 28. Juni 2011 im Einsatz gewesen. Der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern, sei wegen des Mangels an verfügbaren Flugzeugen gescheitert. Dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere des streitigen Flugs auf einen anderen Flug hätte gelingen können, sei nicht ersichtlich. Der Beklagten sei auch kein Organisationsverschulden anzulasten. Ihr sei wirtschaftlich nicht zumutbar, bei monatlichen Kosten von 500.000 €, die auf die Flugpreise umgelegt werden müssten , eine Ersatzmaschine vorzuhalten. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens, bei der Festlegung der Flugumläufe allgemein eine Mindestzeitreserve einzuplanen, die in allen Fällen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände ausreichend sei. Die von der Beklagten eingeplante Stunde sei nicht als zu geringe Zeitreserve anzusehen.
- 8
- II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 9
- Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zu. Zwar mussten sie bei dem Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065). Die Verspätung ist jedoch durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden, die diesen Anspruch ausschließen.
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- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Streik der Fluglotsen in Griechenland, dessentwegen Eurocontrol die Kontrolle über den Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spätere Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen.
- 11
- a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, verlangt nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturgeon /Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, WallentinHermann /Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).
- 12
- Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen , wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zur Ankündigung eines Pilotenstreiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17).
- 13
- b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen , dass der Streik der griechischen Fluglotsen außergewöhnliche Umstände begründen konnte.
- 14
- (1) Bei diesem Streik, der infolge der Übernahme der Vergabe der Startzeiten durch Eurocontrol zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen führte, handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigte, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätung war folglich ein von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkender Umstand. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).
- 15
- (2) Dem steht auch nicht entgegen, dass der von den Klägern gebuchte Flug vom dem Streik und seinen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen war. Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen.
- 16
- Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Umstände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggastrechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen.
- 17
- Dieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden , wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung , einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswirken können.
- 18
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair /Lassooy). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Luftverkehrsunternehmen mehrere Flüge an mehreren, einem bereits beendeten Streik nachfolgenden Tagen umorganisiert und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil sie an seiner Stelle einen von dem Streik betroffenen Fluggast befördern wollte. Der Gerichtshof hat hierin keine Rechtfertigung für die Beförderungsverweigerung gesehen und ausgesprochen, dass einem Luftverkehrsunternehmen nicht erlaubt werden könne, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 Fluggastrechteverordnung ohnehin eine Beförderungsverweigerung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht vorsieht, war der von dem Kläger Lassooy gebuchte Flug von den außergewöhnlichen Umständen auch nicht betroffen.
- 19
- 2. Gegebenheiten wie der in Rede stehende Fluglotsenstreik begründen nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, WallentinHermann /Alitalia, aaO Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen.
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- a) Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Aufwand , der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Är- gernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung - und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung - entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden.
- 21
- b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30). Zum einen kommt es darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten (nachfolgend zu (1)). Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen , wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (nachfolgend zu (2)). Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (nachfolgend zu (3)).
- 22
- (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftreten , in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewis- sen Zeitreserve zwischen zwei Flügen (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab.
- 23
- (2) Treten jedoch außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Situation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können. Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen.
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- (3) Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände müssen hingegen grundsätzlich nicht ergriffen werden. Wenn der Unionsgerichtshof betont, dass die zu treffenden Maßnahmen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass sich nur mit Blick auf eine konkrete Situation abschätzen lässt, in welchem Umfang und mit welcher Zielrichtung Maßnahmen erforderlich sind, um trotz außergewöhnlicher Umstände Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Da Art und Umfang der sinnvollen Maßnahmen von der Natur und der Reichweite des eingetretenen oder drohenden außergewöhnlichen Umstands und damit auch von Umfang und Dauer der Betroffenheit der Fluggäste abhängen, lässt sich mit Blick hierauf auch ein deutlich zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit bestimmter Maßnahmen gewinnen. Für postulierte vom Einzelfall unabhängige Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnlicher Umstände fehlte es hingegen an einem handhabbaren Maßstab. Die Fluggastrechteverordnung enthält hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspruch zu der unionsrechtlich gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit, würden sie gleichwohl für geboten erachtet.
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- Dies verdeutlicht insbesondere der von den Parteien im Streitfall diskutierte Gesichtspunkt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Luftverkehrsunternehmen Ersatzflugzeuge vorhalten muss. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung fehlt nicht nur ein aus der Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ableitbarer Maßstab. Es müsste vielmehr auch der Versuch scheitern, einen solchen Maßstab aus der betrieblichen Praxis der Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen personellen und sachlichen betrieblichen Reserven vom Zuschnitt des einzelnen Betriebs , der Zusammensetzung der Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände abhängen. Eine Beeinträchtigung des von der Fluggastrechteverordnung ange- strebten hohen Schutzniveaus ergibt sich hieraus nicht, da dieses nicht durch erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigkeit des Flugbetriebs erreicht werden soll, sondern dadurch, dass den Fluggästen in den in der Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen zustehen. Hat etwa ein technischer Defekt eine Annullierung oder große Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen hierfür unabhängig davon einzustehen, ob es etwa durch größere sachliche Ressourcen die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte vermeiden können. Umgekehrt gilt aber auch in den Fällen außergewöhnlicher Umstände , dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden.
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- 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Verspätung des von den Klägern gebuchten Fluges zu vermeiden, hält hiernach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 27
- a) Die von der Beklagten vorgesehene Zeitreserve zwischen den einzelnen für den 28. Juni 2011 vorgesehenen Flügen hat das Berufungsgericht für ausreichend erachtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, die Beklagte hätte die Zeitreserve so bemessen müssen, dass sie damit die Folgen des Fluglotsenstreiks hätte auffangen können, ist dies wie ausgeführt unzutreffend.
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- b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen , um den streikbedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.
- 29
- (1) Zu der Möglichkeit, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal einzusetzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass am 28. Juni 2011 jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten im Einsatz und weitere 14 Flugzeuge verchartert waren und der Versuch der Beklagten , ein Ersatzflugzeug zu chartern, gescheitert ist, nicht zuletzt deswegen, weil durch den den gesamten griechischen Luftraum betreffenden Streik ein Mangel an verfügbaren Flugzeugen herrschte.
- 30
- (2) Die Maßnahmen, die die Beklagte zur Reorganisation ihres Flugbetriebs mit den vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln getroffen hat, sind gleichfalls nicht zu beanstanden.
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- (a) Selbst wenn ein den Flugbetrieb beeinträchtigender Streik angekündigt ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel nur eine kurze Zeitspanne, um auf die eingetretene oder drohende Situation zu reagieren und insbesondere Verspätungen auszugleichen. In Anbetracht der in der Regel komplexen Entscheidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGHZ 194, 258 Rn. 33).
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- (b) Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten , die Flüge von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart zu annullieren , um in Stuttgart rechtzeitig starten zu können. In diesem Fall hätte die Beklagte eine Beförderung der Passagiere der Vorflüge am 28. Juni 2011 nicht sicherstellen können und damit die durch die Verspätung entstehenden Unannehmlichkeiten nicht vermieden, sondern nur in Form der Folgen einer Annullierung auf andere Flugpassagiere verlagert. Dazu war sie nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33). Für die Konstellation des Streitfalls gilt nichts anderes. Wenn die Beklagte sich dafür entschieden hat, im Interesse aller Fluggäste, die sie an diesem Tag zu befördern hatte, sämtliche Flüge wenn auch verspätet durchzuführen und somit allen Reisenden ein Ankommen am Zielort zu ermöglichen, so bewegt sich diese Organisationsentscheidung innerhalb des dem Luftverkehrsunternehmen zuzubilligenden Spielraums und ist bedenkenfrei.
- 33
- (c) Zur Vorhaltung von Ersatzflugzeugen als Reserve für den Störfall war die Beklagte wie ausgeführt nicht verpflichtet.
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- 4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere auf einen anderen Flug ersichtlich nicht gelungen sei.
- 35
- Dieser Angriff gegen das angefochtene Urteil verkennt, dass die Umbuchung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach der Systematik der Verordnung keine Maßnahme ist, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist.
- 36
- a) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii der Verordnung ist eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen. Dieser Ausschlusstatbestand steht selbständig neben dem Ausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Er greift hinsichtlich der Fluggäste, die ein solches An- gebot erhalten, auch dann, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden werden können.
- 37
- Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste auf einen anderen Flug umzubuchen, kein Kriterium dafür ist, ob sich eine Annullierung oder eine große Verspätung eines Flugs mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden lassen. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang , der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13). Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind deshalb nur Umstände zu berücksichtigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses Beförderungsvorgangs hätte vermieden werden können. Die individuelle Umbuchung einzelner Fluggäste ist ein davon zu unterscheidender Vorgang, der nur einzelne Fluggäste betrifft.
- 38
- Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall für alle Fluggäste eines annullierten oder verspäteten Flugs eine Umbuchungsmöglichkeit bestanden hätte. Auch in dieser Konstellation betrifft die Umbuchung nicht den annullierten oder verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförderung einzelner Fluggäste.
- 39
- b) Der Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen im Falle einer Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c FluggastrechteVO verpflichtet ist, dem Fluggast auf dessen Verlangen eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder einen vom Fluggast gewünschten späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
- 40
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Fluggast auch im Falle einer großen Verspätung Ansprüche dieses Inhalts hat, obwohl Art. 6 der Verordnung nur Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a vorsieht und selbst diese davon abhängig macht, dass die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Auch im Falle einer Annullierung ist eine Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c eine Unterstützungsleistung, die unabhängig von einer Ausgleichszahlung geschuldet ist und gegebenenfalls neben einen Anspruch aus Art. 7 tritt, sofern die anderweitige Beförderung nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii oder iii FluggastrechteVO entspricht. Dies bestätigt, dass die Möglichkeit einer Umbuchung keinen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung relevanten Umstand, sondern eine individuelle Maßnahme zur Beförderung einzelner Fluggäste darstellt. Die Verweigerung einer geschuldeten Umbuchung kann danach zu Schadensersatzansprüchen des Fluggasts führen, nicht aber dazu, dass eine Annullierung, die mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar war, dennoch als vermeidbar angesehen werden kann. Für den Fall einer großen Verspätung können sich jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche des Fluggasts ergeben.
- 41
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2012 - 447 C 3825/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 02.09.2013 - 1 S 3/13 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.