Landgericht Kiel Urteil, 17. Sept. 2008 - 8 Ks 6/08

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2008:0917.8KS6.08.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2008

Tenor

Der Angeklagte ... wird wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte ... wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auch im Revisionsverfahren haben die Angeklagten zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Angeklagten sind durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck (1 Ks 4/06) vom 31. Mai 2007 im vorliegenden Strafverfahren beide wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die Revisionen aller Verfahrensbeteiligten hin hat der Bundesgerichtshof (3 StR 463/07) durch ein Urteil vom 10. Januar 2008 unter gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsmittel der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Lübeck das Urteil des Landgerichts Lübeck mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zum Zwecke der neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger an das Landgericht Kiel zurückverwiesen. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung hat nunmehr zu folgenden Feststellungen geführt:

II.

2

Der jetzt sechsundvierzig Jahre alte Angeklagte .... wurde in .... geboren, wuchs in Bremen auf und lebt seit 1981 in Schleswig-Holstein. 1978 trat er zunächst beim Bundesgrenzschutz in den Polizeidienst ein und wechselte dann 1988 in den Landespolizeidienst. Er ist seit sechsundzwanzig Jahren verheiratet, hat sechs Kinder im Alter von fünf bis vierundzwanzig Jahren, von denen noch vier im elterlichen Haushalt leben.

3

Der jetzt achtundfünfzig Jahre alte Angeklagte .... wurde in .... geboren. Er absolvierte nach seiner Schulzeit zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, diente von 1969 bis 1973 als Zeitsoldat beim Lufttransportgeschwader 63, wo er zuletzt den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers bekleidete, und trat im selben Jahr in den Landespolizeidienst ein. Er ist seit vierunddreißig Jahren verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.

4

Beide Angeklagten sind ausweislich der sie betreffenden Bundeszentralregisterauszüge nicht vorbestraft.

III.

5

In der Nacht vom 29. auf den 30. November 2002 hatte sich der am 20. August 1984 geborene .... gemeinsam mit seiner Freundin ...., zu der er - mit einer mehrwöchigen Unterbrechung im Zeitraum April/Mai 2002 - seit dem 8. Februar 2002 eine Beziehung unterhielt, in der Diskothek “Body & Soul” in Lübeck aufgehalten und anschließend den Rest der Nacht bei ihr verbracht. Am nächsten Tag, dem 30. November 2002, zog er mit seinen Eltern, den Nebenklägern, und seiner jüngeren Schwester innerhalb Lübecks von der .... in den .... um.

6

Am Abend des 30. November 2002 traf .... sich gegen 21.00 Uhr mit mehreren Freunden, u.a. den Zeugen .... , um mit ihnen im Wagen des Zeugen .... zur Diskothek “Ziegelei” in Groß Weeden zu fahren. Diese Diskothek liegt auf dem Land und ist - je nach Fahrtstrecke - zwischen siebzehn und zwanzig Kilometer von Lübeck entfernt.

7

Bevor sie Lübeck verließen, fuhren sie gegen 22.00 Uhr zunächst in der Diskothek “Body & Soul” vorbei, wo .... am Vorabend seine Jacke zurückgelassen hatte und wo er erneut auf seine Freundin .... traf, mit der er sich zuvor gestritten hatte, jetzt jedoch wieder vertrug. Seine Freundin begleitete ihn und seine Freunde nicht nach Groß Weeden, weil sie damals erst fünfzehn Jahre alt war.

8

Die Freunde hatten sich schon recht früh am Abend getroffen, weil sie in der Diskothek das Eintrittsgeld, welches erst ab 23.00 Uhr fällig wurde, sparen wollten. Bereits auf dem Weg in die Diskothek tranken sie - mit Ausnahme des Zeugen ...-, um Geld zu sparen, Wodka vermischt mit Orangensaft aus einer mitgebrachten Flasche und dazu Bier. Bei der Diskothek angekommen, ließen sie ihre Jacken sowie ihre Rucksäcke, soweit sie solche bei sich führten, im Fahrzeug zurück. Innerhalb der Diskothek trank .... weiteren Alkohol in nicht näher feststellbarem Umfang. Drogen oder Medikamente konsumierte er in der fraglichen Nacht jedoch nicht.

9

Die Stimmung .... und seiner Freunde war gut. In den frühen Morgenstunden des 1. Dezember 2002 verließ .... noch vor 3.00 Uhr seine Freunde in der Diskothek, um die Toilette aufzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt erschien er ihnen als “normal” bis “angeheitert” sowie gut gelaunt und ließ aus ihrer Sicht keine schwerwiegenden alkoholtypischen Ausfallerscheinungen erkennen.

10

Er kehrte dann jedoch, ohne sich bei ihnen wieder gemeldet zu haben, nicht zu ihnen zurück, sondern verließ in der Folge zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt die Diskothek. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte .... im Verlaufe des Abends so viel Alkohol getrunken, dass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe noch 1,99 Promille Alkohol enthielt.

11

Außerhalb der Diskothek war es zu diesem Zeitpunkt bei einer geschlossenen Wolkendecke trocken, es herrschte ein sehr schwacher Wind und die Außentemperatur lag bei 4 Grad Celsius. Trotz dieser relativ niedrigen Temperatur begab sich .... nicht zurück in die Diskothek, sondern blieb außerhalb derselben. Er trug keine Jacke, da diese im Kraftfahrzeug des Zeugen verblieben war, sondern außer Schuhen, Strümpfen, einer Unterhose sowie einer langen Hose nur ein T-Shirt sowie einen langärmeligen dünnen Baumwollpullover.

12

Auch schon bei früheren Gelegenheiten hatte .... , wenn er unter Alkoholeinfluss stand, seine Freunde gelegentlich verlassen, ohne sich abzumelden. Er war dann meist nach Hause gegangen. Einmal hatten sie ihn später außerhalb einer Diskothek, die sie besucht hatten, an eine Hauswand gelehnt im Schneidersitz auf einem Fahrrad sitzend schlafend vorgefunden. Bei einer anderen Gelegenheit hatte er sich nach dem Konsum von Wodka übergeben müssen und musste von seinen Begleitern in ein Taxi verbracht werden, da er selber nicht mehr laufen konnte. Unter dem Einfluss von Alkohol konnte ..... sich teilweise launisch und uneinsichtig zeigen, wenn etwa Freunde ihn von etwas überzeugen wollten.

13

Gegen 3.00 Uhr fiel .... zufällig den Polizeibeamten ..... , Mitgliedern des Zivilen Streifenkommandos (ZSK) der damaligen Polizeiinspektion Ratzeburg, die sich in ihrem Dienstfahrzeug mit dem Funkrufnamen “Iltis 48/43” auf der Rückfahrt von einem Einsatz in Lübeck zur Zentralstation in Ratzeburg befanden und noch kurz in der Diskothek “Ziegelei” nach dem Rechten sehen wollten, in Höhe der an der Straße “Zum Gutshof” in Groß Weeden liegenden Einfahrt zur dortigen Sondermülldeponie wenige hundert Meter von der Diskothek entfernt auf, wo er bewusstlos halb auf der Straße und halb in einer Pfütze lag. ..... war nicht ansprechbar und zeigte auch keine Schmerzreaktionen, als der Zeuge .... ihn mehrfach kniff, so dass der Zeuge .... um 3.02 Uhr über Funk bei der Einsatzleitstelle in Ratzeburg, bei welcher in dieser Nacht der Polizeibeamte .... als Einsatzleiter tätig war, einen Rettungswagen sowie einen Notarzt anforderte.

14

Die Polizeibeamten entfernten .... von der Fahrbahn und hüllten ihn in eine Wärmedecke. Der Zeuge .... entdeckte in der Hosentasche den Personalausweis .... dem er dessen Namen und die - zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr aktuelle - Wohnanschrift in der .... entnahm. Kurz darauf kam .... wieder zu sich und war bald danach auch wieder in der Lage, Fragen insbesondere zu seiner Person zu beantworten. Er gab an, dass er und seine Eltern erst kurz zuvor in den .... in Lübeck umgezogen seien, gab aber unterschiedliche Hausnummern - einerseits Nr. 3, andererseits Nr. 19 a-d - an und hinterließ bei den Polizeibeamten insoweit den Eindruck, sich der genauen Anschrift nicht sicher zu sein. Sie bemerkten, dass er unter Alkoholeinfluss stand, empfanden ihn indessen keineswegs als volltrunken. Gravierende alkoholtypische Ausfallerscheinungen fielen auch ihnen an.... nicht auf.

15

Dieser erklärte den Polizeibeamten auf deren Frage hin, keine Drogen, aber frei verkäufliche Aufputschmittel zu sich genommen zu haben, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Zeugen .... , die sich nicht erklären konnten, wie jemand, der zuvor noch völlig unansprechbar auf der Straße gelegen hatte, derart schnell wieder zur Besinnung kommen konnte, vermuteten als Grund für die Bewusstlosigkeit .... eine Wechselwirkung von Alkohol und Drogen und sahen es aufgrund der Auffindesituation als erforderlich an, dass er ärztlich untersucht und zwecks Abklärung einer etwaigen Mischintoxikation in ein Krankenhaus verbracht werde.

16

Als der über die Einsatz- und sodann Rettungsleitstelle alarmierte und mit zwei Rettungsassistenten, den Zeugen ...., besetzte Rettungstransportwagen (RTW) gegen 3.14 Uhr vor Ort eintraf, schilderten die Zeugen .... diesen insbesondere die Auffindesituation und übergaben .... mit der Bemerkung, dass .... ins Krankenhaus verbracht werden müsse, in die Obhut der Rettungsassistenten. Anschließend machten sie und der Zeuge .... , der die meiste Zeit im Fahrzeug verblieben war, sich wieder auf den Rückweg nach Ratzeburg.

17

Die Zeugen .... untersuchten .... derweil in ihrem RTW. Nachdem sie festgestellt hatten, dass bei ihm alle Vitalparameter unauffällig waren, bestellten sie zunächst den Notarzt wieder ab. Beide schätzten .... aufgrund seines Alkoholatems, seiner etwas “schweren Zunge” und der bei ihm vorliegenden Gangunsicherheiten ebenfalls als alkoholisiert ein, dies indes nicht in einem solchen Maße, dass er ihres Erachtens im Krankenhaus hätte überwacht werden müssen.

18

Den Rettungsassistenten sagte ....., ohne dies näher zu begründen, dass er nicht im RTW mitfahren, sondern nach Hause wolle. Er erklärte, dass er in Lübeck im .... wohne, was zutraf. Als die Rettungsassistenten ihm zum Zwecke ihrer Absicherung die auf dem Einsatzprotokoll vorgedruckte Erklärung, dass er den Transport abgelehnt habe, zur Unterzeichnung vorlegten, verweigerte er diese jedoch.

19

Da die Rettungsassistenten mit ..... vor diesem Hintergrund nichts anzufangen wussten, im Hinblick auf seine Alkoholisierung und seine unzureichende Bekleidung aber zugleich auch das Gefühl hatten, ihn nicht sich selbst überlassen zu dürfen, wandten sie sich über Funk an die Einsatzleitstelle und baten den dort nach wie vor tätigen Zeugen ....., die Zivilfunkstreifenbesatzung noch einmal zum Einsatzort nach Groß Weeden zurückzubeordern, da es Gesprächsbedarf gebe. Dieser Bitte kam der Zeuge .... auch nach. Er erreichte die Zivilfunkstreife “Iltis 48/43”, als diese sich auf ihrem Weg bereits in Höhe der Ortschaft Berkenthin befand. Die Zeugen ...., wendeten daraufhin und fuhren nach Groß Weeden zurück, wo sie erneut auf die Rettungsassistenten trafen, während .... nicht zu sehen war, da dieser noch im RTW saß.

20

In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Polizeibeamten .... und den Rettungsassistenten....., zu dessen Verlauf und Inhalt keine hinreichend sicheren Feststellungen haben getroffen werden können. Da die Polizeibeamten auch nach diesem Gespräch eine ärztliche Untersuchung ..... weiterhin für erforderlich hielten, die Rettungsassistenten hingegen dessen Verbringung in ein Krankenhaus für nicht indiziert hielten, endete die Unterredung letztlich damit, dass sich weder die Polizeibeamten noch die Rettungsassistenten seiner annahmen. Erstere verließen etwa zwischen 3.30 Uhr und 3.35 Uhr Groß Weeden und fuhren mit ihrem Dienstfahrzeug ohne weitere Unterbrechungen nach Ratzeburg zurück.

21

Noch vor dem Abrücken des RTW hatte einer der beiden Rettungsassistenten kurz vor 3.28 Uhr einen Anruf der Zeugin .... auf dem Handy des .... entgegen genommen, die, nachdem sie weder ihren Freund noch ..... erreichen können, die Mobilfunknummer ... angewählt hatte. Der Rettungsassistent erklärte der Zeugin .... nicht, warum er das Gespräch annahm, sondern versuchte sie zu beruhigen, indem er ihr berichtete, dass .... bei ihm und alles in Ordnung sei. ...... werde sich bei ihr melden.

22

Kurz danach hatte ..... um 3.35 Uhr an den mit ihm befreundeten .... eine SMS versandt, deren Inhalt sich in dem Wort “verfassen” erschöpfte, von der der Zeuge .... aber ohnehin erst am folgenden Tag Kenntnis erlangte, da er zu dieser Zeit schon schlief.

23

Um 3.42 Uhr meldeten sich die Zeugen .... bei ihrer Leitstelle wieder einsatzbereit und verließen mit ihrem RTW ebenfalls den Einsatzort.

24

...., die trotz der beschwichtigenden Worte des Rettungsassistenten beunruhigt war, rief ihre Freundin .... an und berichtete ihr von dem Telefonat. .... erklärte sich ihr gegenüber bereit, selbst den Versuch zu unternehmen, .... zu erreichen, was ihr um 3.44 Uhr auch gelang. Während des Telefonates erklärte .... ihr auf ihre Nachfrage hin, dass es ihm gut gehe. Er könne aktuell nicht mit dem Freund der Zeugin .... sprechen, da er sich gerade außerhalb der Diskothek aufhalte, werde diesen jedoch informieren. ..... wirkte während des Gespräches auf die Zeugin .... nicht verwirrt. Sie hatte den Eindruck, sich normal mit ihm unterhalten zu können. Nach dem Telefonat setzte sie die Zeugin .... von dessen Ergebnis in Kenntnis.

25

Etwa zur gleichen Zeit ging .... zu dem unmittelbar neben der Einfahrt zu der bereits erwähnten Sondermülldeponie belegenen Haus der Eheleute .... in der Straße “....” in Groß Weeden. ...., der die Eheleute .... nicht kannte, klingelte an deren Haustür. Dadurch und durch das nachfolgende Bellen seiner Hunde wurde der Zeuge ...., der wie auch seine Ehefrau zuvor schon geschlafen hatte, wach. Als es zum zweiten Mal klingelte, begab er sich zur Haustür und öffnete diese. Vor der Tür stand ...., der erklärte, dass er ins Haus wolle. Er wohne dort, seine Eltern hätten das Haus gekauft. Trotz aller gegenteiligen Beteuerungen des Zeugen ...., dass er selber mit seiner Familie, nicht aber .... in dem Haus wohne, ließ dieser sich nicht beirren, so dass der Zeuge ...., der sich zunächst auf den Arm genommen fühlte, dann aber bemerkte, dass es .... ernst war, ihn schließlich des Grundstücks verwies und die Haustür schloss.

26

Nachdem ihr Mann ihr von dem Gespräch an der Haustür berichtet hatte, war nun auch die Zeugin .... aufgestanden und gerade in die Küche gegangen, als es erneut klingelte. Als ihr Ehemann ein weiteres Mal die Haustür öffnete, stand wiederum .... vor derselben und begehrte weiterhin Einlass, den ihm der Zeuge .... aber auch jetzt verweigerte. Daraufhin entfernte .... sich zunächst, ging aber nicht etwa zur Straße, sondern begab sich - wie der Zeuge .... bemerkte - um das Einfamilienhaus herum in Richtung des rückwärtigen Grundstücksteils. Dabei gelangte er auch in den Bereich des Küchenfensters, wo ihn die sich in der Küche aufhaltende Zeugin .... bemerkte.

27

Etwa zu dieser Zeit erhielt .... um 3.48 Uhr einen weiteren Anruf der Zeugin ...., der er während des Gesprächs erklärte, keine Zeit zu haben. Er habe gerade andere Probleme. Er werde gerade von zwei “komischen Typen” nach Hause gebracht und habe keinen Schlüssel. Er werde sich später bei ihr melden. Die Zeugin .... empfand die Stimme des .... während des Gesprächs als “normal”.

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Die Zeugin .... bekam Teile dieses Telefonates mit und vernahm insbesondere, dass .... am Telefon erklärte, dass er keine Schlüssel für sein Haus habe. Auch gegenüber der Zeugin .... wiederholte er, als diese ihn ansprach, dass er dort wohne. Er wisse, wie er ins Haus komme. Er habe Freunde. Als sie ihn aufforderte, sich wieder auf den vorderen Teil des Grundstücks zu begeben, kam er dieser Bitte allerdings auch nach.

29

Diesen Umstand nutzte die Zeugin ...., um um 3.50 Uhr die Einsatzleitstelle der Polizei anzurufen, der sie berichtete, dass bei ihr im Vorgarten jemand randaliere. Dieses bekamen die inzwischen in der Einsatzleitstelle eingetroffenen Zeugen .... und .... mit, die diesen Anruf mit ihrem eigenen kurz zuvor erfolgten Zusammentreffen mit .... in Verbindung brachten und dies auch dem Zeugen .... mitteilten. Letzterer entsandte daraufhin die Angeklagten, die in der fraglichen Nacht als “Landstreife” auf einem polizeilichen Dienstfahrzeug mit dem Funkrufnamen “Iltis 12/12” eingesetzt waren und sich zur Zeit des telefonisch übermittelten Einsatzbefehls in der Polizeistation Berkenthin aufhielten, mit der Information, dass dort eine Person randaliere, zum Haus der Eheleute .... Ob er den Angeklagten in diesem Zusammenhang auch mitteilte, dass es im näheren Umfeld des Einsatzortes bereits kurz zuvor einen Vorfall gegeben hatte, hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.

30

Vor dem Haus der Eheleute .... setzte sich inzwischen das Gespräch zwischen diesen und ..... mit unverändertem Inhalt fort: .... erklärte erneut, dass seine Eltern das Haus, in dem die Eheleute .... wohnten, erworben hätten. Es tue ihm leid, dass diese nun ausziehen müssten. Er sei jedoch müde, friere und wolle nun hinein. Auch nachdem er auf die Bitte der Eheleute hin seinen Personalausweis an die Zeugin .... ausgehändigt und diese anhand der sich aus dem Dokument ergebenden Lübecker Anschrift versucht hatte, ihn davon zu überzeugen, dass er nicht vor Ort wohne, erwies er sich als unbelehrbar.

31

Dabei stand er zeitweise mit beiden Händen in den Hosentaschen vor ihnen, wobei er im Stand, nicht aber im Gehen schwankte. Die Eheleute .... nahmen Alkoholgeruch wahr und bemerkten bei ihm eine etwas schwerfällige Sprechweise. Gravierendere alkoholtypische Ausfallerscheinungen nahmen sie jedoch nicht wahr. Vielmehr vermuteten sie angesichts seines Verhaltens und seiner Uneinsichtigkeit, dass er auch Drogen konsumiert habe. Als die Zeugin .... ihm erklärte, dass gleich jemand kommen werde, der alles klären werde, erwiderte er, dass dann ja alles gut sei.

32

Kurz darauf trafen die uniformierten Angeklagten um etwa 4.05 Uhr mit ihrem Dienstfahrzeug, einem VW Passat Kombi, am Einsatzort ein. Sie meldeten sich beim Zeugen .... ab und stiegen beide aus, während die Eheleute .... sich ihrerseits mit .... zur Grundstücksgrenze und einem dort befindlichen Gartentor begaben.

33

Da .... zu diesem Zeitpunkt mit seinem Handy beschäftigt war, wandten die Angeklagten sich zunächst an die Eheleute ...., um von diesen in Erfahrung zu bringen, was vorgefallen war. Die Eheleute .... berichteten ihnen, dass .... bei ihnen geklingelt habe und in ihr Haus habe eingelassen werden wollen. Er habe erklärt, dort zu wohnen. Es tue ihm leid, dass die Eheleute .... das Haus verlassen müssten, da er nun schlafen wolle. Auch wies die Zeugin .... die Polizeibeamten auf ihren Verdacht einer Drogenintoxikation .... hin.

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Nachdem die Angeklagten bereits vor Ort eingetroffen waren, wählte .... um 4.09 Uhr und 4.11 Uhr vor dem Grundstück auf dem Fußweg stehend den Notruf der Polizei an und erreichte mit einem der beiden Anrufe - mit welchem, hat nicht genau geklärt werden können - den Zeugen .... in der Einsatzleitstelle. Er erklärte ihm, dass er da, wo er sich aufhalte, wohne, dass er umgezogen sei und in sein Haus hinein wolle. Der Zeuge ...., der in diesem Gespräch erstmals auch den Namen .... erfuhr, nunmehr einen konkreten Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Anruf der Zeugin .... und dem jetzigen Anrufer jedenfalls vermutete und meinte, im Hintergrund die Stimmen seiner ihm persönlich bekannten Kollegen zu vernehmen, fragte ...., ob die Polizei bereits da sei, was dieser bejahte. Daraufhin forderte der Zeuge .... ihn auf, sein Anliegen mit den Polizeibeamten vor Ort zu klären und die Leitung freizumachen, da es sich um eine Notrufleitung handele. Dieser Aufforderung kam .... auch nach. Einen weiteren unmittelbaren Kontakt zwischen dem Zeugen .... und den Angeklagten gab es in diesem Zusammenhang zunächst nicht mehr. Im Rahmen des Telefonates wirkte .... auf den Zeugen .... alkoholisiert. Auch er hatte allerdings den Eindruck, sich ohne Weiteres mit ihm verständigen zu können.

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Nachdem .... sein Telefonat mit der Einsatzleitstelle beendet hatte, begab der Angeklagte .... sich zu ihm und ließ sich von ihm seinen Personalausweis aushändigen. Danach stellte er auch für die Zeugen .... deutlich vernehmbar fest, dass ..... bereits achtzehn Jahre alt sei. Er fragte ...., ob dieser wisse, mit wem er spreche. ..... bestätigte dies sinngemäß mit den Worten “Ja, mit Polizeibeamten!” Der Angeklagte .... sagte daraufhin zu ihm, dass er, der Angeklagte ...., der Präsident der Vereinigten Staaten und sein Kollege, der Mitangeklagte ...., “Micky Maus” sei. .... antwortete auf diese Bemerkung hin nichts mehr, sondern lächelte nur.

36

Danach kam das Gespräch wieder auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf dem die Eheleute .... wohnten. .... erklärte dazu nunmehr entweder auf eine entsprechende Nachfrage des Angeklagten .... hin oder aus eigenem Antrieb, dass das “Grundbuch unterwegs” sei. Sobald es eingetroffen sei, werde man ja sehen können, dass er dort wohne. Daraufhin erklärte der Angeklagte ...., dass das Grundbuch dann ja sicher auch zu den Polizeibeamten auf die Wache kommen werde, was .... bejahte.

37

Der Angeklagte .... fragte .... danach, ob dieser Alkohol getrunken habe. .... antwortete ihm, dass er drei Bier getrunken habe. Der Angeklagte .... schätzte den Alkoholisierungsgrad .... als einen solchen im “mittleren bis höchstens oberen Ordnungswidrigkeitenbereich” ein, während der Angeklagte .... den Eindruck hatte, dass .... einen “schönen Brausebrand” habe, worunter er Fälle versteht, in denen der Betroffene etwa drei Bier und einen Schnaps getrunken hat. Gravierende alkoholtypische Ausfallerscheinungen vermochten beide bei .... nicht festzustellen.

38

Der Angeklagte ....erteilte .... schließlich einen Platzverweis und fragte ihn danach, ob er verstanden habe, was das bedeute. .... antwortete, dass er sich nun nicht mehr vor Ort aufhalten dürfe und sich entfernen müsse. Er ging danach auch tatsächlich zunächst in Richtung der Diskothek “Ziegelei” davon.

39

Die Angeklagten blieben zunächst in der Nähe, weil sie routinemäßig überprüfen wollten, ob der von ihnen erteilten Anordnung auch dauerhaft Folge geleistet werden würde. Sie fuhren zu diesem Zwecke daher zunächst auf der Straße “Zum Gutshof” in nördliche Richtung zum dort belegenen Gut, wendeten dort, fuhren am Haus der Eheleute .... sowie an der Diskothek “Ziegelei” vorbei bis zum “Postweg”, wendeten dort erneut und fuhren anschließend wieder zurück in Richtung des Hauses der Eheleute ....

40

Frau ..... war aufgeblieben, weil sie das Gefühl hatte, dass .... nicht eingesehen hatte, dass er sich im Irrtum befand, und befürchtete, dass er deshalb versuchen werde, erneut auf das Grundstück zu gelangen. Tatsächlich tauchte er auch kurz nach der Abfahrt der Angeklagten wieder auf der Straße vor dem Haus auf. Die Zeugin .... beobachtete, wie die Angeklagten, als sie gerade das Grundstück vom Gut zurückkommend passierten, neben dem vor dem Haus der Eheleute .... herumlaufenden .... anhielten, der Angeklagte .... ausstieg, mit .... ein kurzes Gespräch führte, dessen Inhalt nicht hat festgestellt werden können, und danach wieder einstieg, bevor beide Angeklagten ihre Fahrt in Richtung der Diskothek fortsetzten, während .... zunächst erneut fort ging, dann jedoch mit seinem Handy am Ohr in den neben dem Grundstück der Eheleute .... verlaufenden Deponieweg hineinlief, der von diesem Grundstück durch einen Zaun abgetrennt ist. Die Zeugin .... begab sich daraufhin in den Garten, um nachzusehen, wo .... abgeblieben war und ob er etwa versuchen würde, über den Zaun auf das Grundstück zu gelangen, während ihr Ehemann im vorderen Teil des Hauses blieb, kehrte dann aber zu Letzterem zurück, als sie nichts zu entdecken vermochte.

41

Auch die Angeklagten waren inzwischen wieder zurückgekehrt und hatten ebenfalls gesehen, wie .... in den Deponieweg hineingelaufen war. Der Angeklagte .... als Fahrer fuhr daraufhin mit dem Streifenwagen in den Deponieweg hinein, in dessen vorderem Teil er mit der Fahrzeugfront in Richtung der Deponie anhielt. Beide Angeklagten stiegen gerade aus ihrem Fahrzeug aus, als sie sahen, wie .... - nach wie vor mit seinem Handy am Ohr - in ihre Richtung gelaufen kam und dabei über eine mit Reflektoren ausgerüstete metallene Absperrkette, die an ihrer tiefsten Stelle mit einem Bodenabstand von ca. 50 cm an Pfeilern befestigt quer über den Zufahrtsweg zur Deponie gespannt war, stürzte und der Länge nach hinschlug, dann jedoch sofort wieder aufstand und, ohne auf eventuelle Verletzungen zu achten oder sich auch nur den Staub abzuklopfen oder seine Kleidung zu richten, weiterlaufen wollte.

42

Der Angeklagte .... , der nach dem Angeklagten ...., der .... bereits festhielt, nun ebenfalls bei diesem angelangt war, fasste ihn daraufhin am Arm und führte ihn zum Streifenwagen, wobei er sinngemäß zu ihm sagte: “Komm, jetzt ist Schluss, Freundchen, jetzt kommst du mit zum Ausnüchtern!”.

43

Der Angeklagte .... öffnete die hintere rechte Tür des Einsatzfahrzeuges, durch die .... anstandslos in dasselbe einstieg und sich sodann ohne gesonderte Aufforderung seitens der Angeklagten anschnallte. Danach setzte der Angeklagte ....sich wieder auf den Fahrersitz, während der Angeklagte .... auf dem Beifahrersitz Platz nahm.

44

Während der vorangegangenen halben Stunde hatten die Zeugen .... . und ..., nachdem die Begleiter .... auf dessen Verschwinden aufmerksam geworden waren, immer wieder versucht, telefonischen Kontakt zu diesem aufzunehmen. Ein Teil dieser Anrufe - so derjenige des Zeugen ..... um 4.13 Uhr und diejenigen des Zeugen... . um 3.57 Uhr und 4.12 Uhr - waren indes von ..... nicht entgegengenommen worden, während bei einem anderen Teil - so im Falle der Anrufe des Zeugen .... um 4.00 Uhr und 4.17 Uhr und der drei Anrufe des Zeugen .... um 4.14 Uhr - zwar Verbindungen zustande gekommen waren, aber eine weitergehende Verständigung nicht erfolgt war, da diese an der in der Diskothek herrschenden Geräuschkulisse gescheitert war oder aber die Gespräche aus unbekannten Gründen unterbrochen worden waren.

45

Als er .... in das Dienstfahrzeug einstiegen ließ, war der Angeklagte .... noch entschlossen, .... in den Polizeigewahrsam nach Ratzeburg zu verbringen. Unmittelbar, nachdem der Angeklagte .... angefahren war, entschied er sich dann jedoch, .... in Richtung Lübeck zu fahren und ihn auf der Strecke dorthin an einer geeigneten Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Angeklagten, die weit genug von Groß Weeden entfernt war, um .... von einer nochmaligen Rückkehr dorthin abzuhalten, abzusetzen. Dass er diese Absicht verfolgte, war aufgrund entsprechender Erörterungen auch dem Angeklagten .... klar. Eine entsprechende Meldung an die Einsatzleitstelle gaben die Angeklagten nicht durch.

46

Sie fuhren zunächst eine kurze Strecke in Richtung Rondeshagen, dann über einen Wirtschaftsweg Richtung Bliesdorf und weiter am “Kannenbruch” entlang über die Kastorfer Straße, die Lübecker Straße und die Kronsforder Hauptstraße in Richtung Kronsforde und damit in Richtung Lübeck.

47

Während der Fahrt forderte der Angeklagte .... auf, ihm erneut seinen Personalausweis auszuhändigen, was dieser auch tat. Der Angeklagte .... notierte sich die sich aus dem Personalausweis ergebenden persönlichen Daten .... einschließlich der nicht mehr aktuellen Adresse “.....” in Lübeck.

48

Während der gesamten Fahrt beschäftigte sich .... mit den Tasten seines Handys, ohne dass die Angeklagten erkennen konnten, inwieweit seine Versuche von Erfolg gekrönt waren.

49

So sandte .... an seine Freundin .... um 4.20 Uhr eine SMS, die allerdings nur die Buchstaben “gen” enthielt und von der .... erst im weiteren Verlauf des 1. Dezember 2003 Kenntnis erlangte, da sie zum Zeitpunkt der Versendung der SMS ihr Handy bereits ausgeschaltet hatte.

50

Um 4.26 Uhr wählte er darüber hinaus im Abstand von weniger als einer halben Minute zweimal die Notrufnummer 110 an. Wo diese Anrufe und ob sie überhaupt irgendwo aufliefen, hat nicht festgestellt werden können.

51

Nach einer Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern ließen die Angeklagten .... .... gegen 4.30 Uhr schließlich hinter dem Ortsausgang der Gemeinde Kronsforde und der dortigen Kanalbrücke in Höhe eines Sportlerheimes aus dem Streifenwagen aussteigen. In diesem Bereich verläuft neben einem schmalen Grünstreifen ein Fuß- und Radweg. Die Straße und der Fuß- und Radweg sind durch Straßenlaternen ausgeleuchtet. Das erste zu Kronsforde gehörende Haus steht in ca. 100 m Entfernung vor der Absetzstelle. In Richtung Lübeck verläuft die Straße, die bis auf einen auf der rechten Seite liegenden Silo mit dazugehörigen Gebäuden und das Sportlerheim durch landwirtschaftlich genutztes Gebiet führt, einige hundert Meter geradeaus bis zur Kreuzung mit der Krummesser Landstraße. Die Krummesser Landstraße führt links weiter nach dem acht Kilometer entfernten Lübeck und rechts nach Krummesse, das wiederum zum Zuständigkeitsbereich der damaligen Polizeiinspektion Herzogtum Lauenburg gehörte.

52

Als die Angeklagten den immer noch geistig beeinträchtigten und insbesondere weder örtlich noch situativ hinreichend orientierten .... in Kenntnis der Örtlichkeiten aus ihrer Obhut entließen, hielt es jedenfalls der Angeklagte .... für möglich, dass .... aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage sein würde, allein nach Hause oder in anderweitige Obhut zu gelangen, und dass ihm deshalb etwas zustoßen und er dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt sein könnte, nahm dies jedoch billigend in Kauf.

53

Ohne sich weiter um ihn zu kümmern, ließen die Angeklagten .... allein zurück und kehrten über Krummesse in ihren Zuständigkeitsbereich zurück. Dem Zeugen .... in der Einsatzleitstelle, dem bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht bekannt gewesen war, dass die Angeklagten .... mitgenommen hatten, teilten sie kurz danach um 4.33 Uhr das Einsatzende mit und erklärten, dass sie .... abgesetzt hätten und dieser seinen Weg allein fortsetzen und sich ein Taxi rufen wolle, nicht hingegen, dass sie ihn vom Einsatzort auf Lübecker Gebiet verbracht hatten.

54

Nachdem .... von den Angeklagten abgesetzt worden war, versuchte er ungeachtet der Zeit, die nicht eben erwarten ließ, dass er jemanden erreichen werde, in kurzer Folge diverse Personen seines näheren sozialen Umfeldes anzurufen.

55

So versuchte er um 4.31 Uhr im Abstand etwa einer halben Minute zweimal, die Mobilfunkrufnummer .... seiner Freundin .... anzuwählen, ließ dabei jedoch im ersten Fall die erste Ziffer “7” und im zweiten Fall die zweite Ziffer “7” aus.

56

Sodann wählte er um 4.33 Uhr die offenbar dem Lübecker Festnetzbereich zuzuordnende Telefonnummer .... , die so starke Ähnlichkeit mit der Telefonnummer seiner Eltern (....) hat, dass davon auszugehen ist, dass er diese erreichen wollte, und 40 Sekunden später die Lübecker Festnetznummer .... an, deren Gültigkeit bzw. deren damaliger Inhaber unbekannt geblieben ist.

57

Um 4.35 Uhr versuchte ...., seine Freundin .... nunmehr über deren Festnetznummer .... zu erreichen, was indes auch in diesem Fall erfolglos blieb, um 4.36 Uhr wählte er die unter dem Namen “....” in seinem Handy gespeicherte Mobilfunkrufnummer .... seiner Freundes .... und um 4.38 Uhr die Mobilfunkrufnummer .... an, unter der er seinen Vater erreichen wollte, bei der er sich jedoch bei der letzten Ziffer der Netzvorwahl vertippte und der Anschlussnummer darüber hinaus fälschlicherweise eine “1” hinzufügte.

58

.... ging tatsächlich nicht in Richtung Lübeck weiter, sondern zurück in die Richtung, aus der er zusammen mit den Angeklagten gekommen war, wobei er zunächst die Ortschaft Kronsforde durchquerte. Weiteren Alkohol nahm er auf seinem Weg nicht mehr zu sich. Er legte dabei eine Strecke von rund zwei Kilometern zurück.

59

Auf einem nicht näher bestimmbaren Teil seines Weges versuchte er um 5.09 Uhr zweimal und sodann erneut um 5.18 Uhr, seine Freundin über deren Mobilfunknummer zu erreichen, wobei er in diesen Fällen die Nummer jeweils richtig eingab, aus den bekannten Gründen aber gleichwohl keinen Anschluss bekam. Schließlich wählte er um 5.28 Uhr die im Rufnummernspeicher seines Handys gespeicherte Mobilfunkrufnummer .... einer “....”, deren Identität nicht hat ermittelt werden können. Auf seinem Weg zog er sich - vermutlich in der Nähe des Unfallortes - seine Schuhe und Strümpfe aus.

60

Schließlich setzte er sich auf der dort in einer Geraden verlaufenden Kronsforder Hauptstraße bei Kilometer 10,6 auf die Fahrbahn, wo er gegen 5.30 Uhr von einer jungen Frau, ...., die mit ihrem PKW der Marke VW Golf in Richtung Kronsforde fuhr und ..... unmittelbar vor der Kollision lediglich als Schatten wahrgenommen hatte, angefahren und nach links auf den Grünstreifen geschleudert wurde. Er verstarb noch an der Unfallstelle an den durch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen.

61

.... war vor der Kollision im Bereich der Unfallstelle, in dem die Geschwindigkeit auf der Landstraße nicht durch Verkehrszeichen beschränkt ist, mit einer solchen von ca. 90 km/h gefahren. Sie nahm keine Vollbremsung und auch keine wesentliche Ausweichbewegung vor. Die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges lag zur Zeit des Anstoßes bei etwa 55 bis maximal 80 km/h. Unter Berücksichtigung eines reinen Bremsvorganges ohne Reaktionszeit wäre der Unfall indes erst bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von nur noch etwa 65 km/h vermeidbar gewesen.

62

Der Angeklagte .... vermerkte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Anschluss an das Absetzen .... zu dem diesen betreffenden Einsatz im Ordnungsbuch der Polizeistation Berkenthin in der mit “Betrifft” überschriebenen Spalte die Worte “ Bericht ”, darunter “ HiLoPe” sowie darunter “Randalierer”.

63

Auf Veranlassung des Verkehrsunfalldienstes der Polizei Lübeck fertigte er am 3. Dezember 2002 einen von ihm mit dem Datum des 2. Dezember 2002 versehenen Einsatzbericht, in welchem er als Einsatzgrund eine “randalierende Person” in Rondeshagen, Ortsteil Groß Weeden, ...., mit den Personendaten “..../* ..../....” vermerkte. Zum Sachverhalt gab der Angeklagte .... Folgendes an:

64

“Zum o.g. Zeitpunkt randalierte der .... auf dem Grundstück der Fam. ..... war angetrunken, jedoch keineswegs hilflos. Er war problemlos in der Lage, einem Gespräch zu folgen. Meiner Anordnung, das Grundstück zu verlassen, leistete er zunächst Folge. Unmittelbar darauf sprach ich zusätzlich einen Platzverweis aus.

65

Bei einer nochmaligen Kontrolle bemerkten wir allerdings, dass er sich noch immer in der Nähe des Grundstücks aufhielt und auch versuchte, es zu umgehen, um über die Rückfront an das Wohnhaus zu kommen. Schließlich entschloss ich mich, ihn in Richtung Lübeck zu fahren, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Herr ... forderte uns mehrfach auf, ihn aussteigen zu lassen. Da die Fahrtstrecke jedoch unbeleuchtet war, entließen wir ihn erst hinter der Kanalbrücke Kronsforde. Von dort wollte er sich ein Taxi anfordern.”

66

Frau .... kam in der Folgezeit durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Lübeck selbst ums Leben.

IV.

67

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Rahmen der von ihnen in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Einlassungen, diejenigen zum bisherigen Fehlen von Vorstrafen der Angeklagten auf dem Inhalt der sie betreffenden und ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszüge vom 30. Mai 2006.

68

Die Feststellungen zu der Beziehung ...... zu ..... und zum Geschehen in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2002 beruhen auf den Angaben der Zeugin ...., diejenigen zum Umzug der Familie .... auf den Angaben des Zeugen .....

69

Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Ablauf des gemeinsamen Diskothekenbesuches in Groß Weeden, zum Trinkverhalten ...., dessen Folgen und zum Eindruck, den dieser in der Nacht seines Todes auf seine Freunde machte, hat die Kammer auf die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und sich im Übrigen ergänzenden Angaben der Zeugen .... gestützt, die allerdings zu der Art und Menge des von .... in dieser Nacht insbesondere nach dem Verlassen des Fahrzeuges des Zeugen ....konsumierten alkoholischen Getränke allesamt entweder gar keine oder allenfalls rudimentäre Angaben haben machen können. Die Feststellungen zum Grad seiner Alkoholisierung beruhen daher vornehmlich auf dem Ergebnis des in der Hauptverhandlung verlesenen Alkoholgutachtens des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Lübeck, Prof. Dr. .... vom 5. Dezember 2002, diejenigen zum Ausschluss des Konsums von Drogen und Medikamenten durch .... auf den ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. .... vom 13. Dezember 2002 und vom 28. Februar 2003 sowie auf dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Lübeck vom 26. Oktober 2005.

70

Ihre Feststellungen zu den in der Nacht auf den 1. Dezember 2002 herrschenden Wetterverhältnissen hat die Kammer auf das Ergebnis des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 28. September 2004, diejenigen zum Bekleidungzustand ....nach dem Verlassen der Diskothek auf die mit ihnen übereinstimmenden Angaben des Zeugen .... und des die Sektion des Leichnams ..... durchführenden rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. .... gestützt.

71

Die Feststellungen zum Zeitpunkt und zu den näheren Umständen des Auffindens .... durch die Zivilfunkstreifenbesatzung und den in diesem Zusammenhang gemachten Beobachtungen und Eindrücken der Polizeibeamten, zur Alarmierung der Einsatzleitstelle und zum weiteren Ablauf des Einsatzes bis zum Eintreffen des Rettungstransportwagens beruhen auf den mit ihnen übereinstimmenden und sich sowohl bestätigenden als auch ergänzenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen ..... und .... sowie auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Einsatzprotokolles der Leitstelle mit der EB-Nr. 24. Der Zeuge .... hat darüber hinaus bekundet, dass .... ihm auf seine Nachfrage hin erklärt habe, freiverkäufliche Aufputschmittel zu sich genommen zu haben.

72

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten des Eintreffens des Rettungswagens und zur Beendigung des Einsatzes der Rettungssanitäter vor Ort beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einsatzprotokoll derselben vom 1. Dezember 2002, diejenigen zu den Umständen der Übergabe .... aus der Obhut der Polizeibeamten in diejenige der Rettungsassistenten auf den insoweit in allen Punkten übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen .... und .... und diejenigen zum Ergebnis der Untersuchung .... sowie zu dessen Zustand aus der Sicht der Rettungsassistenten auf den mit ihnen übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und .... Beide vorgenannten Zeugen haben darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass - was durch ihre Eintragungen in dem bereits erwähnten Einsatzprotokoll bestätigt wird - .... ihnen - nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme auch durchaus zutreffende - Angaben zu seiner genauen Wohnanschrift, seinem Geburtsdatum und zu der für ihn zuständigen Krankenkasse gemacht, sich im Ergebnis aber geweigert habe, mit ihnen zu fahren und seine mangelnde Bereitschaft dazu im Einsatzprotokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen.

73

Auch zu der Rückbeorderung der Zivilfunkstreifenbesatzung und ihrem Anlass sowie zum Aufenthalt ...... im RTW zum Zeitpunkt des Wiedereintreffens der Polizeibeamten in Groß Weeden haben die Zeugen .... und .... im Ausgangspunkt übereinstimmende und im Übrigen inhaltlich auch von dem Zeugen .... bestätigte Angaben gemacht. Demgegenüber differierten ihre Aussagen hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Geschehnisse und der insoweit getroffenen Vereinbarungen. Während der Zeuge ....sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob er zu diesem Zeitpunkt das Dienstfahrzeug überhaupt noch einmal verlassen und an dem Gespräch mit den Rettungsassistenten teilgenommen hatte, und der Zeuge .... angegeben hat, in jedem Fall im Dienstfahrzeug sitzen geblieben zu sein, hat der Zeuge .... ausgesagt, dass er den Zeugen .... und .... erklärt habe, das .... für ihn kein Fall für den polizeilichen Gewahrsam sei, sondern einen medizinischen Notfall darstelle, der angesichts des Zustandes, in dem .... aufgefunden worden sei, und seiner unnatürlich schnellen Erholung in einem Krankenhaus auf die Ursache seiner Bewusstlosigkeit hin untersucht werden müsse. So sei es auch vereinbart worden. Danach hätten er und seine Kollegen sich wieder entfernt und seien nach Ratzeburg gefahren. Die Zeugen .... und .... haben demgegenüber angegeben, dass sie die Polizeibeamten darauf hingewiesen hätten, dass es keine erkennbaren medizinisch relevanten Gründe gebe, .... in ein Krankenhaus zu verbringen, dass aber - wie der Zeuge ..... erklärt hat - eine Eigengefährdung .... von ihnen nicht ausgeschlossen werden könne, und dass sie Letzteren sodann in die Obhut der Polizeibeamten zurückgegeben hätten. Der Zeuge ....hat zudem ausgesagt, dass die Rettungsassistenten seines Wissens noch vor den Polizeibeamten vom Einsatzort abgerückt seien. Angesichts der in diesem Punkt miteinander völlig unvereinbaren und auch durch Missverständnisse kaum noch erklärbaren Aussagen hat die Kammer mangels anderweitiger Erkenntnisquellen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, welche der widerstreitenden Aussagen zum Inhalt der seinerzeit geführten Gespräche zutrifft. Sie ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Polizeibeamten in jedem Fall etwa zwischen 3.30 Uhr und 3.35 Uhr und damit deutlich vor 3.42 Uhr als dem Zeitpunkt, zu dem sich ausweislich des Einsatzprotokolls und ihrer Aussagen die Zeugen .... und .... bei der Rettungsleitstelle wieder einsatzbereit meldeten, davonfuhren.

74

Dafür spricht zunächst, dass .... noch um 3.28 Uhr im RTW saß und dort untersucht wurde, da zu diesem Zeitpunkt nach der glaubhaften Aussage der Zeugin .... einer der beiden Rettungsassistenten - auch wenn beide sich an einen derartigen Vorgang nicht erinnern konnten oder wollten - auf dessen Handy einen Anruf der Zeugin entgegennahm und ihr erklärte, dass sie sich keine Sorgen machen müsse und dass .... bei ihm sei und sich alsbald bei ihr melden werde. Dass er dort auch noch zum Zeitpunkt des Wiedereintreffens der Polizeibeamten saß, haben sowohl die Rettungsassistenten als auch die Polizeibeamten übereinstimmend bekundet. Die Zeugen .... und ....haben darüber hinaus ausgesagt, dass sie bereits wieder in der Einsatzleitstelle eingetroffen gewesen seien, als dort um 3.50 Uhr der Notruf der Zeugin .... eingegangen sei. Dass Letzteres zu der angegebenen Zeit geschah, hat der Zeuge .... bestätigt, der darüberhinaus auch ausgesagt hat, dass die Zeugen .... und .... ihn in der Tat in der Leitstelle aufgesucht hätten, sich allerdings nicht mehr an den genauen Zeitpunkt ihres Erscheinens erinnern konnte. Es ergibt sich zudem aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Einsatzprotokoll der Leitstelle mit der EB-NR. 23. Die Kammer sieht - anders als noch das Landgericht Lübeck - keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben der Zeugen .... und .... in Zweifel zu ziehen. Für diese spricht vielmehr der Umstand, dass nach ihren Aussagen der Anruf eine “randalierende Person” zum Gegenstand hatte. Auch dies entspricht den Eintragungen im Einsatzprotokoll. Im Übrigen ist völlig unerfindlich, warum die beiden Zeugen in diesem Punkt einen Sachverhalt erfinden sollten, hinsichtlich dessen sie Gefahr liefen, schon durch den Zeugen .... widerlegt zu werden und der für sie auch hinsichtlich des weiteren Schicksals .... mit keinerlei Vorteilen einherging, da dessen späterer Tod ihnen angesichts des zwischenzeitlichen Einsatzes der Angeklagten kaum angelastet werden konnte. Wenn aber die Zeugen .... und .... um 3.50 Uhr bereits wieder in der Einsatzleitstelle eingetroffen waren, dann müssen sie spätestens um 3.34 Uhr aus Groß Weeden abgefahren sein, da man ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Weg-/Zeitberechnung vom 30. April 2007 von der Diskothek in Groß Weeden aus bis zur Einfahrt zum Hof des Polizeigebäudes in Ratzeburg selbst bei zügiger Fahrweise sechzehn Minuten benötigt und die Zeugen ja zudem auch noch aus ihrem Fahrzeug aussteigen und in die Einsatzleitstelle gehen mussten. Angesichts des Umstandes, dass die Rettungsassistenten nach ihren eigenen Angaben und den Eintragungen im Einsatzprotokoll den Einsatzort erst um 3.42 Uhr verließen, ist die Kammer nach alledem davon überzeugt, dass sie erst deutlich später als die Polizeibeamten abrückten.

75

Die Feststellungen zu den in der Zeit zwischen 3.28 Uhr und seinem Tod mit dem Handy .... von diesem getätigten Telefonanrufen, Anrufversuchen und versandten SMS sowie den auf diesem Handy aufgelaufenen Anrufen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auswertung des Handyspeichers und den die Rufnummern und zum Teil den Hergang und Inhalt der Telefonate und SMS bestätigenden Aussagen der Zeugen .... und ....

76

Die Feststellungen zu den näheren Umständen des Aufenthaltes .... auf dem Grundstück der Eheleute .... bis zum Eintreffen der Angeklagten in Groß Weeden und insbesondere zu dem Inhalt der dabei von ihm mit den Zeugen ....geführten Gespräche beruhen auf den glaubhaften, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden und sich im Übrigen gegenseitig ergänzenden Angaben der Zeugen .... und ...., die den Ablauf der Geschehnisse entsprechend den Feststellungen der Kammer plastisch und detailreich geschildert haben. Die Zeugin .... hat dabei u.a. beschrieben, wie sie vom Küchenfenster ihres Hauses aus ein Telefonat des inzwischen bis dorthin vorgedrungenen .... teilweise mit angehört habe, in dem dieser seinem Gesprächspartner davon berichtet habe, dass er keine Schlüssel für sein Haus habe. Das deckt sich mit der Schilderung des um 3.48 Uhr seitens der Zeugin .... geführten Telefonates mit ...., in welchem dieser eine im Kern inhaltsgleiche Bemerkung gemacht hatte. Dies begründet die Überzeugung der Kammer, dass es sich insoweit um ein und dasselbe Gespräch handelte. Diese Überzeugung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass .... der Zeugin ..... ausweislich ihrer Aussage in diesem Telefonat weiter erzählte, dass er gerade von “zwei komischen Typen" nach Hause gebracht werde, wovon die Zeugin ....nichts zu berichten wusste. Denn diese hat zum einen erklärt, nur Fragmente dieses Gespräches mitbekommen zu haben, was Raum für eine entsprechende und von ihr nur nicht wahrgenommene Äußerung lässt. Zum anderen ist die Bemerkung .... auch mit keiner anderen Konstellation sinnvoll in Vereinbarung zu bringen. Denn abgesehen davon, dass dieser weder von den Rettungsassistenten noch von den - im Übrigen zu dritt im Einsatz befindlichen - Polizeibeamten .... und ....“nach Hause gebracht” werden sollte und die Angeklagten zur Zeit des fraglichen Telefonates noch nicht einmal ihren Einsatzbefehl erhalten hatten, war seine Bemerkung im Augenblick des Telefonates, als er sich noch nicht einmal in der Nähe eines Fahrzeuges befand, besonders sinnlos und ist daher nach Überzeugung der Kammer allein als Ausdruck seiner geistigen Verwirrung zu interpretieren.

77

Die Angeklagten haben den Sachverhalt, soweit er ihren Einsatz in Groß Weeden bei den Eheleuten .... betrifft und sie zu ihm Angaben haben machen können, in weiten Teilen so geschildert, wie er seitens der Kammer festgestellt worden ist. Das betrifft insbesondere auch den Anlass, Zeitpunkt und die näheren Umstände des ihnen nach dem Anruf der Zeugin .... um 3.50 Uhr seitens des Zeugen .... erteilten Einsatzbefehls. Dass sie in diesem Zusammenhang seitens des Zeugen .... darauf hingewiesen wurden, dass es bereits zuvor in Groß Weeden einen Vorfall gegeben hatte, hat die Kammer - anders als noch das Landgericht Lübeck - nicht festzustellen vermocht. Der Zeuge .... selbst hat sich an einen solchen von den Angeklagten in Abrede gestellten Hinweis im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer nicht mehr zu erinnern vermocht. Zwar hatte er ausweislich des insoweit gemäß § 253 StPO in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Protokolls seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. Oktober 2004 damals noch angegeben, den Angeklagten über den Einsatz der Zeugen .... und .... berichtet zu haben, dies aber zeitlich mit dem Anruf .... auf der Leitstelle verknüpft, dessen Inhalt von dem Zeugen .... in der Hauptverhandlung entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen wiedergegeben worden ist und der ausweislich der bereits erwähnten Auswertung des Handyspeichers .... frühestens um 4.09 Uhr erfolgt sein kann. Ein Funkkontakt des Zeugen .... mit den Angeklagten, die ausweislich des Einsatzprotokolls der Leitstelle mit der EB-NR. 23 bereits um 4.05 Uhr am Einsatzort angekommen waren und beide ihr Dienstfahrzeug verlassen hatten, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für diesen Zeitpunkt indes auszuschließen, da er den Zeugen.... hätte auffallen müssen, die sich damals gerade mit den Angeklagten unterhielten und sich im Rahmen ihrer Vernehmung sicher waren, dass es in ihrem Beisein keinen Kontakt der Angeklagten mit der Einsatzleitstelle mehr gegeben habe. Der Zeuge .... hat ausgesagt, dass er sich nicht mehr daran erinnere, was er in der Einsatzleitstelle mit dem Zeugen .... besprochen habe und ob dieser den Angeklagten Mitteilungen über den vorangegangenen Einsatz gemacht habe. Der Zeuge .... hat demgegenüber zwar ausgesagt, dass er zu erinnern meine, dass der Zeuge .... den Angeklagten über Funk durchgegeben habe, dass es sich bei dem “Randalierer” und dem von der Zivilfunkstreifenbesatzung aufgefundenen .... um ein und dieselbe Person handeln könne. Auf Nachfragen hin war er dann jedoch nicht mehr sicher, ob der Name .... in diesem Zusammenhang überhaupt fiel, und darüber hinaus der Ansicht, dass bei diesem Gespräch der Zeuge .... zugegen gewesen sei, der nach seinen Angaben die Einsatzleitstelle jedoch gar nicht mehr aufgesucht hatte. Hinzu kommt, dass der Einsatzbefehl an die Angeklagten nach deren unwiderlegter Einlassung telefonisch erfolgt war und ein Funkkontakt danach während des Einsatzes in Groß Weeden nur noch stattfand, als die Angeklagten ihr Fahrzeug verließen und sich in diesem Zusammenhang bei dem Zeugen .... abmeldeten, also zu einem Zeitpunkt vor dem Anruf .... bei der Einsatzleitstelle. Diese Aussagen stellen nach Auffassung der Kammer angesichts der mit ihnen verbundenen Unsicherheiten und Widersprüche keine geeignete Grundlage für eine Feststellung dahingehend dar, dass die Angeklagten tatsächlich über den vorangegangenen Vorfall in Kenntnis gesetzt wurden.

78

Der Angeklagte .... hat sich in seiner von ihm in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Einlassung sowie im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Befragung in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen zu den weiteren Geschehnissen im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

79

Während der gesamten Dauer des Kontaktes der Angeklagten mit .... habe dieser keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt. Er habe nicht gelallt und auch nicht geschwankt, keine Ermüdungserscheinungen erkennen lassen und Fragen prompt und sinngerecht beantwortet.

80

Während des Gespräches .... mit dem Mitangeklagten .... habe er mitbekommen, wie Letzterer zu .... gesagt habe, dass er der Präsident der Vereinigten Staaten und er, der Angeklagte ...., Micky Maus sei. Daraufhin habe .... erwidert: “Ihr wollt mich auf den Arm nehmen - Ihr seid von der Polizei!” Er habe den Eindruck gewonnen, dass sich beide gegenseitig etwas auf den Arm genommen hätten. Überhaupt habe er den Eindruck gehabt, dass .... - etwa aufgrund einer Wette mit Freunden - nur habe sehen wollen, wie weit er bei den Eheleuten .... gehen könne. Zu den Angeklagten selbst habe .... nicht gesagt, dass er im Haus der Eheleute .... wohne.

81

Nach der Rückkehr beider Angeklagten zum Haus der Eheleute .... habe er, der Angeklagte ...., den Streifenwagen so abgestellt, dass dieser quer in der Zufahrt zur Sondermülldeponie gestanden habe. Für ihn und den Angeklagten .... sei klar gewesen, dass das Verhalten .... eine Ingewahrsamnahme desselben nicht gerechtfertigt hätte, so dass sie sich entschlossen hätten, .... nach Hause zu fahren. Dies hätten sie ihm auch mitgeteilt und er sei damit einverstanden gewesen. Von einer “Ausnüchterung” sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede gewesen.

82

Als .... im Dienstfahrzeug auf die Aufforderung des Angeklagten .... hin diesem seinen Personalausweis ausgehändigt habe, habe er angegeben, dass die Anschrift im Ausweis nicht mehr stimme, da er in der letzten Woche umgezogen sei. ..... habe als neue Adresse eine solche im südlichen Lübecker Bereich angegeben. Als sich das Fahrzeug kurz hinter Bliesdorf auf der L 92 befunden habe, habe .... erklärt, doch lieber aussteigen zu wollen. Er habe dies mit dem Umzug und dem Umstand begründet, dass es ihm peinlich wäre, wenn die neuen Nachbarn sähen, dass er von der Polizei nach Hause gebracht werde. Er habe erklärt, lieber mit einem Taxi nach Hause fahren zu wollen. Da der Bereich, den sie zu diesem Zeitpunkt gerade befahren hätten, dunkel und außerhalb jeglicher Bebauung belegen gewesen sei, habe er .... erklärt, dass es besser sei, bis Kronsforde mitzufahren. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe .... noch mehrfach verlangt, nun aussteigen zu dürfen, da er sich selbst über sein Mobiltelefon ein Taxi rufen wolle.

83

In Höhe der Kanalbrücke habe .... gefragt, wo sie gerade seien. Der Angeklagte .... habe ihm mitgeteilt, dass sie sich kurz hinter der Kanalbrücke und damit auch kurz vor der Kreuzung als dem von ihm, dem Angeklagten ...., avisierten Absetzpunkt befänden. Da .... mit seinem Mobiltelefon herumhantiert habe, sei er, der Angeklagte ...., davon ausgegangen, dass jener sich gerade ein Taxi gerufen habe. Am Sportlerheim Kronsforde habe .... ohne Probleme und nach seiner, des Angeklagten ...., Wahrnehmung in einer guten körperlichen und geistigen Verfassung das Fahrzeug verlassen und sich auf den beleuchteten Gehweg gestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe es für ihn Zweifel daran gegeben, dass .... im Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei.

84

Auf seine Befragung in der mündlichen Verhandlung hin hat der Angeklagte .... demgegenüber u.a. ergänzend erklärt, dass die Angeklagten sich erst während der Autofahrt entschieden hätten, .... nicht in den Polizeigewahrsam zu verbringen, dass er sich als Fahrer auf das Führen des Fahrzeuges habe konzentrieren müssen und nicht wisse, ob .... überhaupt Telefonnummern mit seinem Mobiltelefon gewählt habe, sondern nur mitbekommen habe, dass dieser verlangt habe, aus dem Auto gelassen zu werden.

85

Der Angeklagte .... hat sich in seiner von ihm in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Erklärung sowie im Rahmen seiner ergänzenden Befragung in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen im Wesentlichen wie folgt eingelassen:

86

Nachdem er, der Angeklagte ...., .... zu dessen Verhalten vor dem Haus der Eheleute .... befragt und dieser ihm sinngemäß erklärt habe, dass er dort wohne, seine Eltern das Haus gekauft hätten und auch alles im Grundbuch eingetragen sei, habe er den Eindruck gehabt, dass .... sich mit den Polizeibeamten einen Scherz habe erlauben wollen. Sicher sei er sich allerdings nicht gewesen, so dass er .... geantwortet habe: “Alles klar, ich bin der Präsident der Vereinigten Staaten und das hier ist Micky Maus”, wobei er auf den Angeklagten .... gewiesen habe. .... sei gelassen und freundlich geblieben und habe geantwortet: “Nein, nein, Sie sind Polizeibeamte.” Damit sei für ihn, den Angeklagten ...., klar gewesen, dass .... dies richtig erkannt habe und dass sein Eindruck, dass es sich bei dem Ganzen um einen Scherz handele, richtig sein dürfte.

87

Von einer etwa erforderlichen “Ausnüchterung” .... sei keine Rede gewesen. Er und der Angeklagte .... seien vielmehr relativ schnell zu dem Entschluss gelangt, .... nach Hause zu fahren. Als .... ihm während der Fahrt auf seine Aufforderung hin seinen Personalausweis nach vorn gereicht habe, habe er von sich aus erklärt, dass die im Ausweis angegebene Adresse nicht mehr stimme. Er sei mit seinen Eltern in Lübeck umgezogen. Jetzt sei er, der Angeklagte ....., sich sicher gewesen, dass die Aktion am Hause .... ein Scherz .... gewesen sei. Auf die Nachfrage des Angeklagten .... hin habe .... seine neue Adresse genannt und der Angeklagte .... habe sofort erkannt, dass diese nicht sehr weit von dem Einsatzraum der Angeklagten entfernt gewesen sei.

88

Nachdem sie Bliesdorf passiert gehabt hätten, habe .... plötzlich gesagt, dass er doch nicht nach Hause gefahren werden wolle. Er habe dazu erklärt, dass es seinen Eltern peinlich sein könnte, wenn er mit der Polizei nach Hause komme, da sie ja gerade umgezogen seien. Als die Angeklagten auf seinen Wunsch nicht sofort reagiert hätten, habe .... nachgesetzt und gesagt, man soll doch an die Nachbarn denken, das mache doch keinen guten Eindruck. Das sei ihm, dem Angeklagten ...., zwar nachvollziehbar gewesen. Dennoch hätten die Angeklagten .... nach Hause bringen wollen, obwohl ihm, dem Angeklagten ...., klar gewesen sei, dass sie keinen Grund gehabt hätten, ihn längere Zeit im Auto festzuhalten. Der Angeklagte .... habe zu .... gesagt, dass dieser an der Strecke am “Kannenbruch” nicht aus dem Fahrzeug gelassen werden könne, da es dort viel zu dunkel sei.

89

.... habe auch danach von den Angeklagten noch mehrfach verlangt, anzuhalten und ihn sofort aussteigen zu lassen, da er eigenständig nach Hause gelangen wolle. Auf seine, des Angeklagten ...., Nachfrage hin habe er erklärt, dass er sich ein Taxi bestellen werde. Er habe ja ein Handy dabei. Ihnen, den Angeklagten, sei klar gewesen, dass sie keinerlei Rechtsgrundlage gehabt hätten, .... länger festzuhalten. Sie hätten sich nur kurz darüber abgesprochen, ihn am nächsten geeigneten Punkt aus dem Fahrzeug aussteigen zu lassen.

90

Als sie Kronsforde erreicht hätten, habe .... gefragt, wo sie gerade seien. Er, der Angeklagte ...., habe erwidert: “Kanalquerung Kronsforde”. Als die Angeklagten .... aus dem Auto hätten aussteigen lassen, sei dieser in guter Verfassung gewesen. Er sei örtlich und situativ voll orientiert gewesen, habe einen mobilen Eindruck gemacht und sich sogar von den Angeklagten verabschiedet.

91

Die Eintragungen zu dem .... betreffenden Einsatz im Ordnungsbuch der Polizeistation Berkenthin habe er ebenso wie seinen versehentlich mit dem Datum des 2. Dezember 2002 versehenen Einsatzbericht allesamt erst nachträglich am 3. Dezember 2002 während seiner von 13.00 Uhr bis um 22.00 Uhr dauernden Spätschicht gefertigt, nachdem er vom Verkehrsunfalldienst auf den tödlichen Unfall aufmerksam gemacht und um einen Bericht gebeten worden sei.

92

Diese Einlassungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil widerlegt und im Übrigen nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft.

93

Die Einlassung des Angeklagten ...., .... habe zu den Polizeibeamten selbst nicht gesagt, dass er im Haus der Eheleute ....nicht wohne, ist schon mit der davon abweichenden Darstellung des Angeklagten .... nicht vereinbar und im Übrigen durch die Aussagen der Eheleute .... widerlegt, die glaubhaft bekundet haben, dass .... sowohl vor als auch nach dem Eintreffen der Angeklagten am Einsatzort sich immer wieder in diesem Sinne geäußert habe.

94

Soweit die Angeklagten sich übereinstimmend dahin eingelassen haben, dass der Angeklagte ...., der dem den Sinn einer Testung der Ernsthaftigkeit der Erklärungen .... beigelegt hat, im Rahmen der ersten Ansprache .... zu diesem gesagt habe, dass er, der Angeklagte ...., der Präsident der Vereinigten Staaten und der Angeklagte .... “Micky Maus” sei, woraufhin .... geantwortet habe: “Nein, nein, Sie sind Polizeibeamte!”, trifft diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn sowohl die Zeugin .... als auch der Zeuge .... haben demgegenüber bekundet, dass der Angeklagte .... sich zunächst mit der Frage an .... gewandt habe, ob er eigentlich wisse, mit wem er spreche, und daraufhin von .... die zutreffende Antwort erhalten habe, dass er wisse, dass er mit Polizeibeamten spreche. Erst danach habe der Angeklagte .... dann sich und den Angeklagten .... als “Präsident der Vereinigten Staaten” und als “Micky Maus” bezeichnet. In dieser Weise hatten auch die Angeklagten selbst die Geschehnisse noch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck dargestellt, wie die damalige Berichterstatterin des Lübecker Schwurgerichts, die Zeugin ...., im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer glaubhaft bekundet hat. Einen Grund für den Wechsel in ihrer Sachverhaltsdarstellung haben die Angeklagten nicht vorgebracht. Er ist nach Überzeugung der Kammer darin zu finden, dass die Angeklagten meinten, nur so plausibel machen zu können, dass der Angeklagte .... mit seiner Bemerkung die situative Orientierung .... austesten wollte. Denn auf der Grundlage des demgegenüber festgestellten tatsächlichen Ablaufes der Dinge war für eine derartige Testung gar kein Raum mehr, da .... schon zu erkennen gegeben hatte, dass er durchaus wusste, mit wem er sprach. Die dem nachfolgende Bemerkung des Angeklagten .... wertet die Kammer daher ebenso wie dessen Bemerkung, dass dann ja auch das von .... erwähnte Grundbuch “auf die Wache kommen” werde, als schlichten Ausdruck des Umstandes, dass der Angeklagte ..... .... trotz seiner vorangegangen Antwort in keiner Weise ernst nahm.

95

Die Zeugin .... hat des Weiteren ausgesagt, dass sie die Angeklagten, die dies in ihren Einlassungen nicht erwähnt haben, auf ihren durch das Verhalten .... genährten Verdacht aufmerksam gemacht habe, dieser könne u.U. Drogen konsumiert haben. Sie hat darüber hinaus glaubhaft geschildert, dass sie durch das Fenster beobachtet habe, wie die Angeklagten nach der Erteilung des Platzverweises an ...., ihrer Abfahrt und dem ersten Wenden des Dienstfahrzeuges auf ihrer Kontrollfahrt vom Gutshof in Richtung der Diskothek schon zu diesem Zeitpunkt erneut auf den sich bereits wieder in Höhe des Hauses der Eheleute .... aufhaltenden .... getroffen seien, wobei der Angeklagte ..... ausgestiegen sei und mit .... ein kurzes Gespräch geführt habe, bevor beide Angeklagten ihren Weg fortgesetzt hätten. Die Angeklagten haben diesen Kontakt im Rahmen ihrer Einlassungen nicht nur nicht erwähnt, sondern ihn auf entsprechende Vorhalte der Kammer hin sogar ausdrücklich bestritten. Die Kammer hat indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin .... auch in diesem Punkt. Diese hat geschildert, dass sie das Geschehen außerhalb des Hauses gerade deshalb weiter beobachtet habe, weil sie von vornherein nicht daran geglaubt habe, dass ... dem Platzverweis Folge leisten werde und das Zusammentreffen, das mit dem späteren Kontakt als nicht verwechselbar erscheint, im Rahmen ihrer damaligen Wahrnehmungsmöglichkeiten plastisch beschrieben. Zum Inhalt des Gespräches zwischen dem Angeklagten und .... hat sie dabei aus offenkundigen Gründen keine Angaben machen können, so dass dieser offen bleiben musste.

96

Soweit der Angeklagte .... sich dahingehend eingelassen hat, dass er danach beim erneuten Passieren des Grundstücks der Eheleute .... das von ihm gelenkte Dienstfahrzeug parallel zur Fahrbahn vor dem Deponieweg - diesen teilweise versperrend - abgestellt habe, ist die Kammer demgegenüber auch insoweit aufgrund entsprechender Bekundungen der Zeugen .... und .... zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte .... das Fahrzeug tatsächlich im vorderen Bereich des Deponieweges mit der Fahrzeugfront in Richtung der Deponie abstellte. Dies stellte angesichts des auch von beiden Angeklagten eingeräumten Umstandes, dass sie .... in den Deponieweg hatten hineinlaufen sehen, und des weiteren Umstandes, dass dieser nicht gesondert ausgeleuchtet war, auch wenn ausweislich der Bekundungen des Zeugen .... von der vorbeiführenden Straße “Zum Gutshof” Licht in ihn hineinfiel, die einzig sinnvolle Vorgehensweise dar, wenn die Angeklagten zügig feststellen wollten, was .... im Deponieweg machte.

97

Soweit die Angeklagten sich weiter übereinstimmend dahin eingelassen haben, dass der Angeklagte .....zu .... in diesem Zusammenhang nicht gesagt habe, dass dieser von den Angeklagten nunmehr “zum Ausnüchtern” mitgenommen werde, sieht die Kammer diese Einlassung ebenfalls als widerlegt an. Auch insoweit haben die Zeugen .... und ...., die sich diesbezüglich sehr sicher waren, bekundet, diese die Verbringung ... in das Polizeifahrzeug begleitende Bemerkung des Angeklagten .... genau gehört zu haben. Für eine etwaige Fehlwahrnehmung der Zeugen, die sich nach dem eigenen Bekunden des Angeklagten .... zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Dienstfahrzeuges aufhielten, oder gar eine bewusste Unrichtigkeit ihrer Aussage sind insoweit im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten. Vielmehr spricht für ihre Richtigkeit, dass der Angeklagte .... es selbst jedenfalls für möglich gehalten hat, dass er auf eine entsprechende Nachfrage der Eheleute ... hin erklärt habe, dass .... von den Angeklagten nunmehr in den Ratzeburger Polizeigewahrsam verbracht werde, obwohl er der Auffassung gewesen sein will, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

98

Soweit die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, sie hätten sich kurz nach Fahrtbeginn dazu entschlossen, .... nach Hause zu fahren, und dies .... auch so mitgeteilt, hält die Kammer - wie schon das Landgericht Lübeck - diese Einlassung nicht für glaubhaft. Zwar vermag die Kammer ungeachtet des Umstandes, dass ausweislich der Aussage des Zeugen .... eines Polizeibeamten in führender Position, Polizeibeamte sich beim Verlassen ihres Zuständigkeitsbereiches bei ihrer Leitstelle abzumelden haben, was die Angeklagten nach ihrer eigenen Darstellung bewusst unterlassen haben, angesichts der entsprechenden Bekundungen des in der Einsatzleitstelle tätigen Zeugen .... nicht auszuschließen, dass gegen diese Anweisung im polizeilichen Alltag häufiger verstoßen wird, so dass sie der diesbezüglichen Pflichtwidrigkeit der Angeklagten keinen entscheidenden Beweiswert zumisst. Gegen die Richtigkeit der Behauptung der Angeklagten, sie hätten .... mit dessen Einverständnis alsbald nach der Abfahrt aus Groß Weeden nach Hause fahren wollen, sprechen indes auch unabhängig davon mehrere Umstände:

99

So hat der Angeklagte .... in seinem mit dem Datum des 2. Dezember 2002 versehenen Einsatzbericht nicht etwa vermerkt, dass die Angeklagten .... in der Nacht zum 1. Dezember 2002 nach Hause hätten bringen wollen, sondern lediglich ausgeführt, dass dieser “in Richtung Lübeck” habe verbracht werden sollen. Hätten die Angeklagten tatsächlich vorgehabt, .... nach Hause zu fahren, hätte es für den Angeklagten .... nahe gelegen, dieses dann auch so in dem Einsatzbericht darzustellen. Seine dazu in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, dies sei nach dem Sinn und Zweck des Einsatzberichtes, der ja vom Verkehrsunfalldienst angefordert worden sei, nicht notwendig gewesen, hält die Kammer nicht für überzeugend, da diese Anforderung ersichtlich nur den Sinn haben konnte, dem Verkehrsunfalldienst alle für die Aufklärung des Unfallgeschehens potenziell relevanten und verfügbaren Informationen zu verschaffen. Dazu gehörte aber die Angabe des ursprünglichen genauen Fahrtzieles aber mindestens ebenso sehr wie etwa die vom Angeklagten .... in seinen Bericht aufgenommene Angabe, dass .... trotz des ihm erteilten Platzverweises versucht habe, in Groß Weeden auf den rückwärtigen Teil des Grundstückes der Eheleute .... zu gelangen. Hinzu kommt, dass es noch nicht einmal einen zusätzlichen Aufwand dargestellt hätte, in dem Bericht “nach Hause” statt “in Richtung Lübeck” zu schreiben, da dieser in seinem Eingang die Anschrift .... ohnehin bereits enthielt.

100

Gegen eine Absicht der Angeklagten, .... nach Hause zu bringen, spricht ferner, dass der Angeklagte .... in seinem Einsatzbericht lediglich die im Personalausweis des ... noch vermerkte, aber wegen des am Tag zuvor erfolgten Umzugs der Familie nicht mehr aktuelle Adresse “....” vermerkte. Der vorbezeichnete Umstand begründet vielmehr durchgreifende Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der Darstellung der Angeklagten, dass .... ihnen seine aktuelle Anschrift im Zusammenhang mit der Übergabe seines Personalausweises an den Angeklagten .... von sich aus mitgeteilt haben soll. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er zuvor gegenüber mehreren Personen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Hausnummer - zumindest auf Nachfragen hin dazu durchaus in der Lage gewesen war. Hätte er dies indes auch gegenüber dem Angeklagten .... getan, hätte es nahe gelegen, die aktuelle Anschrift im Bericht wiederzugeben, zumal der Angeklagte .... für uneingeschränkt orientiert gehalten haben will. Dem lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegenhalten, dass für den Verkehrsunfalldienst als Adressaten des Berichtes die aktuelle Anschrift .... ohne Bedeutung gewesen sei. Denn diese Erwägung würde - wäre sie richtig - in gleicher Weise auch für die alte Wohnanschrift Geltung beanspruchen.

101

Die Kammer glaubt den Angeklagten auch nicht, dass .... im Verlaufe der gemeinsamen Autofahrt mehrfach von ihnen verlangte, aus dem Streifenwagen herausgelassen zu werden, um sodann seine Fahrt selbständig mit einem Taxi fortzusetzen.

102

Gegen ein solches Verlangen spricht, dass in der Person .... ungeachtet seiner noch zu erörternden Desorientierung kein nachvollziehbarer Grund für einen derartigen Wunsch erkennbar geworden ist. Allein schon der Umstand, dass er, der mit dem Zeugen .... nach Groß Weeden gelangt, daher für die Rückkehr nach Lübeck ohnehin auf einen Dritten angewiesen und zudem angesichts der herrschenden Außentemperaturen völlig unzureichend gekleidet war, - die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten unterstellt - die Aussicht hatte, von diesen in einem warmen Fahrzeug direkt bis vor die Haustür oder doch jedenfalls in die unmittelbare Nähe seines Elternhauses gebracht zu werden, spricht gegen einen solchen. Das gilt hier umso mehr, als .... ausweislich der Aussage der Zeugin .... schon dieser gegenüber erklärt hatte, er sei müde und friere.

103

Auch dass .... sich ein Taxi rufen wollte, hält die Kammer für derart unwahrscheinlich, dass sie diese Möglichkeit ausschließt. Nachdem er den Streifenwagen verlassen hatte, versuchte er nach dem Ergebnis der Auswertung seines Handyspeichers lediglich, nahe Freunde bzw. seine Eltern telefonisch zu erreichen, obwohl ein Anruf bei einer Taxizentrale - wenn er denn die Rufnummer einer solchen überhaupt kannte - angesichts der frühen Morgenstunden ersichtlich wesentlich größere Erfolgsaussichten gehabt hätte als die tatsächlich getätigten Anrufversuche.

104

Gegen die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten spricht weiter, dass .... ausweislich des Ergebnisses der Auswertung seines Handyspeichers während der Fahrt im Streifenwagen um 4.26 Uhr zweimal versuchte, den Notruf der Polizei anzurufen. Dass diese Anrufe während seiner Fahrt im Dienstfahrzeug der Angeklagten erfolgten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Angeklagten ausweislich des Einsatzprotokolls der Leitstelle mit der EB-NR. 23 dem Zeugen .... um 4.33 Uhr meldeten, dass .... nun seinen Weg nach Haus allein fortsetze, und daraus, dass die Ergebnisse der Weg-/Zeitberechnung vom 30. April 2007, auch wenn dort etwas andere Fahrtstrecken zum Absetzort untersucht worden sind, angesichts des Umstandes, dass für diese auch bei zügiger Fahrweise jeweils mindestens neun Minuten Fahrtzeit benötigt wurden, nicht erwarten lassen, dass die Fahrt von Groß Weeden bis zum Absetzpunkt hinter der Kanalbrücke bei Kronsforde weniger als acht Minuten dauerte, zumal .... das Dienstfahrzeug der Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer Meldung nach den eigenen Angaben der Angeklagten bereits verlassen hatte und auch seine Verbringung in das im Deponieweg abgestellte Fahrzeug der Angeklagten in dieser Phase praktisch keine Zeit für derartige Anrufe ließ. Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Auswertung des Handyspeichers bereits um 4.31 Uhr eine sich bis 4.38 Uhr hinziehende Reihe von sieben Anrufen .... begann, mit denen dieser versuchte, in kurzem zeitlichen Abstand alle möglichen Personen seines näheren sozialen Umfeldes zu erreichen. Nach Auffassung der Kammer spricht dies dafür, dass die Angeklagten ihn zu diesem Zeitpunkt bereits abgesetzt hatten. Es ist indes nicht ersichtlich, was ....bewogen haben könnte, aus einem Polizeifahrzeug heraus den Notruf der Polizei anzurufen, wenn die Angeklagten ihn wirklich erklärtermaßen zu diesem Zeitpunkt hätten nach Hause fahren wollen.

105

Hinzu kommt, dass .... zum Zeitpunkt des ihn betreffenden tödlichen Verkehrsunfalles nur noch 1,90 € bei sich führte, was aufgrund der entsprechenden Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. .... feststeht, der im Rahmen der Sektion den vorgenannten Geldbetrag bei ihm vorgefunden hat. Dafür, dass .... zum Zeitpunkt des Aussteigens aus dem Fahrzeug der Angeklagten etwa noch vorhandene Mehrbeträge auf seinem weiteren Weg bis zum Unfallort ausgegeben oder verloren haben könnte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Der vorgenannte Betrag hätte für eine Taxifahrt nach Lübeck indes ersichtlich nicht gereicht. Dass ein Taxiunternehmen, wie vom Angeklagten .... in der mündlichen Verhandlung eingewandt, u.U. gleichwohl zu einer Beförderung .... rechtlich verpflichtet gewesen wäre, kann als bei .... vorhandenes Wissen nicht unterstellt werden.

106

Zusätzlich spricht gegen die Einlassung der Angeklagten, dass diese zumindest in einem Punkt inkonstant gewesen ist. So steht aufgrund der entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugin .... fest, dass der Angeklagte .... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck noch erklärt hatte, dass er zu .... auf dessen angebliche Bedenken hin, sich von einem Polizeifahrzeug vor der Haustür absetzen zu lassen, gesagt habe, dass die Angeklagten ihn dann ja auch “zwei Straßen vorher” absetzen könnten, was jener jedoch ebenfalls abgelehnt habe. Der entsprechende Vorhalt wäre in der Tat konsequent und zur Beseitigung der Bedenken ersichtlich gut geeignet gewesen, während die angebliche Ablehnung dieses Vorschlages durch .... in dessen besonderer Situation noch unsinniger gewesen wäre als es das behauptete Verlangen, ohne Geld und ausreichende Bekleidung nächtens in einer unbekannten Gegend abgesetzt zu werden, ohnehin schon war. Ein derartiges Gespräch hat der Angeklagte .... in der Hauptverhandlung vor der Kammer indes in Abrede gestellt und auf Vorhalt der Entscheidungsgründe des Landgerichts Lübeck schließlich erklärt, sich an Derartiges in keiner Weise erinnern zu können, während der Angeklagte .... sich zu einem entsprechenden Dialog gar nicht hat äußern können oder wollen. Warum der Angeklagte ...., der im Übrigen die gesamten Gesprächsinhalte während der Fahrt mit .... in ihren angeblichen Einzelheiten wiedergegeben hat, ausgerechnet dieses ebenso markante wie befremdliche Detail in der Zeit zwischen den beiden Hauptverhandlungen vergessen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar geworden. Dass er seine frühere Einlassung gleichwohl in Abrede gestellt hat, spricht nach Auffassung der Kammer daher dafür, dass seine Einlassung auch in diesem Punkt tatsächlich Erlebtem nicht entsprach.

107

Die Feststellungen zum weiteren Weg .... bis zum Unfallort und den dortigen Verhältnissen nach dem Unfall sowie zur Unfallverursacherin beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen .... und ....., diejenigen dazu, dass .... sich unterwegs seine Schuhe und Strümpfe auszog, auf den mit ihnen übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen .... und des Sachverständigen Dr. ...., der dabei insbesondere auf die stark verschmutzten Füße des Unfallopfers hingewiesen hat, sowie auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der polizeilichen Skizze (Bd. I Bl. 9 d.A.) sowie des Lichtbildes vom Unfallort (Bd. I Bl. 12 d.A.).

108

Die weiteren Feststellungen der Kammer zur Unfallzeit, zur Position ... im Zeitpunkt der Kollision und zu deren kollisionsbedingten tödlichen Folgen beruhen vornehmlich auf der Inaugenscheinnahme der bereits erwähnten Unfallskizze sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... und .... Letzterer hat anhand der am Unfallfahrzeug von ihm festgestellten Schäden anschaulich dargelegt, dass .... zur Zeit der Kollision eher fahrbahnmittig gekauert oder gekniet haben muss, Ersterer ausgeführt, dass der Anstoß ganz überwiegend auf die linke Körperhälfte des Unfallopfers erfolgt sei und bei .... neben zahlreichen Frakturen vorwiegend im Bereich der linksseitigen Rippen, des Schädels und des Beckens zu Anspießungsverletzungen der Lunge und Verletzungen, zum Teil sogar Zerstörungen nahezu sämtlicher inneren Organe geführt habe, die im Zusammenwirken mit einem Ersticken nach der Aspiration von Blut den Verblutungstod .... zur Folge gehabt hätten.

109

Soweit die Kammer Feststellungen zu der hier allerdings nur grob eingrenzbaren Kollisions- sowie zur Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit getroffen hat, beruhen diese auf den ihnen entsprechenden überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ....in der Hauptverhandlung. Dass die Unfallverursacherin Frau .... einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck selbst ums Leben gekommen ist, hat der Zeuge .... bekundet.

V.

110

1. Der Angeklagte .... hat sich der Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Eine solche Straftat begeht, wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt, ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt und durch die Tat den Tod des Opfers verursacht.

111

Die Angeklagten haben ...., als sie ihn in den Streifenwagen einstiegen ließen, in ihre polizeiliche Obhut genommen und aus dieser heraus später dadurch, dass sie ihn absetzten, objektiv in eine “hilflose Lage” versetzt.

112

In einer solchen befindet sich, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist (vgl. Hardtung in: Münchner Kommentar zum StGB, Bd. 3, § 221 Rn. 5 - 7 sowie BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07, S. 7). In eine solche geriet .... nach seiner Absetzung hinter der Kanalquerung in Kronsforde. Denn er war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,99 ‰ objektiv schwer alkoholisiert und zudem örtlich und situativ nicht orientiert. Dies folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass er jeglichem Argument unzugänglich gemeint hatte, in dem Haus der Eheleute .... zu wohnen, und beharrlich in dieses hineingelangen wollte. Es folgt ferner aus seinem Unvermögen, sein Handy sachgerecht zu bedienen, das dadurch belegt ist, dass er es unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Streifenwagen wie festgestellt mehrfach bei dem Versuch, seine Freundin .... und seine Eltern telefonisch sowohl über deren Mobil- als auch über deren Festnetzanschlüsse zu erreichen, nicht zu bewerkstelligen vermochte, die richtigen Telefonnummern anzuwählen. Seine Desorientiertheit kommt weiterhin in dem Umstand zum Ausdruck, dass er der Zeugin .... in dem mit dieser um 3.48 Uhr geführten Telefongespräch noch kurz zuvor erklärt hatte, dass er gerade von “zwei komischen Typen” nach Hause gebracht werde, obwohl er sich zu dieser Zeit allein vor dem Küchenfenster des Hauses der Eheleute .... aufhielt, in das er nach wie vor zu gelangen trachtete. Schließlich war .... angesichts der im Außenbereich herrschenden klimatischen Verhältnisse völlig unzureichend gekleidet, da er lediglich Schuhe, Strümpfe, eine Unterhose, eine lange Hose, ein T-Shirt sowie einen langärmeligen dünnen Baumwollpullover anhatte.

113

In diese hilflose Lage versetzten die Angeklagten ...., indem sie ihn entweder aus dem Streifenwagen aussteigen ließen oder ihn gar dazu aufforderten, weil sie ihn auf diese Weise von Hilfsmöglichkeiten in Gestalt des Schutzes, den ihm der Aufenthalt im Polizeifahrzeug und ihre Anwesenheit bis dahin geboten hatten, trennten (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 8 und 10). Gerade dadurch setzten sie .... zugleich der konkreten (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 20) Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aus. Ob dies der Fall war, ist aus nachträglicher Sicht zu bestimmen (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 21). Woher die Gefahr kommt, ist dabei unerheblich. Gefahrenquelle können mithin sowohl ein Naturereignis als auch ein Dritter oder gar das Opfer selbst sein (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 22). Als desorientierte und unzureichend bekleidete Person war .... der Gefahr des Verkehrsunfalltodes wie auch infolge der Kälteeinwirkung zumindest der weiteren Gefahr schwerer Gesundheitsschäden ausgesetzt. Dass jedenfalls die erstgenannte Gefahr auch konkret bestand, folgt dabei schon daraus, dass sie sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat. Dass .... auf sich allein gestellt u.U. in die gleiche Gefahr geraten wäre, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Angeklagten sich durch die Obhutsübernahme über ihn für ihn sonderverantwortlich gemacht hatten (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 24).

114

Dass .... über ein jedenfalls grundsätzlich funktionsfähiges Handy verfügte, ändert an dieser Bewertung nichts, da er zu dessen sachgerechten Bedienung - wie bereits ausgeführt - nur eingeschränkt in der Lage war, es ihm vor allem auch tatsächlich trotz diverser Versuche nicht gelang, sich mittels des Handys aus seiner hilflosen Lage zu befreien (vgl. BGH a.a.O., S. 8), und er überdies um 3.35 Uhr und um 4.20 Uhr zwei SMS- Nachrichten versandte, deren Inhalt jeglichen Sinnes entbehrte.

115

Ebensowenig wirkt sich zugunsten der Angeklagten aus, dass sich ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos eine Bushaltestelle, an der eine Sammeltaxinummer angebracht war, und eine Notrufsäule in der Nähe befanden, da .... eine nicht unerhebliche Strecke von diesen Objekten entfernt und ohne direkten Sichtkontakt zu diesen abgesetzt wurde und nicht erkennbar ist, dass er von deren Existenz überhaupt Kenntnis erlangte, zumal er sich in die Gegenrichtung auf den Weg machte.

116

Auch steht der Feststellung einer hilflosen Lage .... nicht entgegen, dass dieser in der Nähe der Ortschaft Kronsforde abgesetzt wurde, da in Anbetracht der Zeit seiner Absetzung gegen 4.30 Uhr hilfsbereite Personen, die sich seiner hätten annehmen können, nicht auf der Straße zu erwarten waren, es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass solche tatsächlich gleichwohl vorhanden waren, und .... selbst infolge seines Zustandes nicht verlässlich in der Lage war, die Hilfe Dritter von sich aus in Anspruch zu nehmen.

117

Jedenfalls der Angeklagte .... handelte im Hinblick auf den objektiven Tatbestand der Aussetzung auch mit mindestens - für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen allerdings auch ausreichendem (vgl. Hardtung a.a.O., Rn. 25) - bedingtem Vorsatz.

118

Er hatte schon ausweislich seiner eigenen Einlassung erkannt, dass .... alkoholisiert war. Er wusste des Weiteren, dass .... für die in der damaligen Nacht herrschende Außentemperatur von ca. 4 Grad Celsius offensichtlich nicht zureichend gekleidet war und ihm war nach Überzeugung der Kammer insbesondere auch bewusst, dass .... desorientiert war. Denn er hatte von den Eheleuten .... berichtet bekommen und überdies von .... auch selbst gehört, dass dieser wider jede Vernunft unbeirrbar behauptete, dass das Haus, indem die Familie ....wohnte, seinen Eltern gehöre und dass er in dieses hinein wolle. Dass dies auf einer Realitätsverkennung und Desorientiertheit beruhte, folgt schon daraus, dass selbst dann, wenn die Eltern von .... das Anwesen kurz zuvor erworben gehabt hätten, dies ersichtlich nicht zur Folge hätte haben können, dass die Zeugen mitten in der Nacht hätten ausziehen und .... das Haus zum Schlafen hätten überlassen müssen.

119

Der Angeklagte .... hatte nach Überzeugung der Kammer entgegen seiner Einlassung, dass .... sich seines Erachtens einen Scherz mit den Eheleuten .... und sodann auch mit den Angeklagten habe erlauben wollen, auch erkannt, dass dieser es mit seiner Behauptung, in dem Haus der Eheleute .... zu wohnen, durchaus ernst meinte. Soweit er behauptet hat, dass die gegenüber .... erfolgte Bezeichnung seiner eigenen Person als “Präsident der Vereinigten Staaten” und der des Angeklagten .... als “Micky Maus” ein Test gewesen sei, um die Orientiertheit .... zu überprüfen, kann dies schon deswegen nicht zutreffen, weil dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und entgegen der jetzigen - geänderten - Einlassung beider Angeklagten bereits zuvor zutreffend auf eine entsprechende Frage des Angeklagten .... geantwortet hatte, dass die Angeklagten Polizisten seien. Die Kammer glaubt ihm aber seine Einlassung, dass er allein habe testen wollen, ob .... sachgerecht reagieren werde, auch deshalb nicht, weil seine Bemerkung zum einen gar keine Frage, sondern eine Feststellung darstellte, bei der noch nicht einmal überhaupt mit einer Reaktion zu rechnen war, und zum anderen zur Austestung der Orientierung des Gesprächspartners im Übrigen auch ersichtlich ungeeignet war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies auch dem intelligenten und in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkten Angeklagten bewusst war. Als der Angeklagte .... die fragliche Bemerkung an .... richtete, behandelte er ihn - wie bereits an anderer Stelle angedeutet - wie jemanden, der nicht Herr seiner Sinne war. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die auf die Ankündigung .... dass der Erwerb des Hauses über Grundbucheinträge nachgewiesen werden könne, hin erfolgte Bemerkung des Angeklagten ...., dass das Grundbuch dann sicher auch auf die Wache kommen werde. Dessen Verhalten deutet insgesamt darauf hin, dass er tatsächlich davon ausging, dass .... nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

120

Darüber hinaus verband der Angeklagte .... die Ingewahrsamnahme .... mit der Erklärung, dieser solle nun “ausnüchtern”. Auch diese Bemerkung konnte bei lebensnaher Betrachtung nur bedeuten, dass der Angeklagte .... davon ausging, dass .... in einer Weise unter dem Einfluss zumindest von Alkohol stand, die dessen Verhalten so beeinflusste, dass er eine längere Phase des “Wiederzusichkommens” benötigen würde.

121

Dafür, dass er davon ausging, .... sei nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, spricht zudem, dass der Angeklagte .... in das Ordnungsbuch der Polizeistation Berkenthin zusätzlich zu dem Vermerk “Randalierer”, der seinem Einsatzbefehl entsprach, noch den Vermerk “HiLoPe” eintrug, woraus die Kammer den Schluss zieht, dass er .... auch selber als hilflose Person einschätzte. Soweit der Angeklagte .... sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass diese Eintragung erst nach den und unter dem Eindruck der Mitteilungen des Verkehrsunfalldienstes erfolgt sein soll, ist dies nicht glaubhaft. Denn es bestand für den Angeklagten .... kein Anlass, sich diese Beurteilung ...., die er seiner Einlassung zufolge ja gerade nicht geteilt haben will, die nicht seinem Einsatzbefehl entsprach und hinsichtlich deren Zustandekommen er über keine eigenen Erkenntnisse verfügte, zu übernehmen und dann auch noch in das Ordnungsbuch einzutragen, zumal er dies auch in dem Einsatzbericht vom 3. Dezember, den er aus gleichem Anlass gefertigt haben will, nicht getan hat.

122

Im Übrigen spricht das unterschiedliche Schriftbild der in Augenschein genommenen Eintragungen im “Betrifft” einerseits und derjenigen in den weiteren Spalten des Ordnungsbuches andererseits dafür, dass die Erstgenannten nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Letztgenannten, sondern zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurden, so dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten ...., er habe die Eintragungen insgesamt im Zusammenhang mit der Fertigung seines auf den 2. Dezember 2002 datierten Einsatzberichtes erst am 3. Dezember 2002 vorgenommen, nicht glaubt.

123

Es ist überdies nicht nachvollziehbar geworden, warum der Angeklagte .... als erfahrener Polizeibeamter zu einer gänzlich anderen Einschätzung als die Eheleute .... gelangt sein will, die im Wesentlichen über die gleichen Beurteilungsgrundlagen wie er verfügten und die .... für drogenintoxikiert hielten, was die Zeugin .... dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte. Dass er selbst .... nur für angetrunken hielt und insoweit den Grad der Alkoholisierung desselben falsch bewertete, ist angesichts seiner weiteren - vorstehend dargestellten - Erkenntnisse ohne Belang (vgl. BGH a.a.O., S. 8).

124

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte .... sich der konkreten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit .... nicht bewusst gewesen sein sollte (vgl. BGH a.a.O.). Dass er .... gleichwohl aussteigen ließ, ist nach Überzeugung der Kammer Ausdruck des Umstandes, dass er die Möglichkeit einer solchen Gefahr billigend in Kauf nahm, um .... als Störer - wie er es ausweislich der Bekundungen der Zeugin .... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck noch ausdrücklich eingeräumt hatte - schnellstmöglich “loszuwerden”.

125

Der Angeklagte .... hatte nach Überzeugung der Kammer insbesondere auch in Ansehung des Verlaufes der anschließenden gemeinsamen Fahrt mit .... in dem Streifenwagen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich dessen Zustand mangelnder Orientiertheit zum Besseren gewendet haben könnte. Ein solcher hätte für ihn u.U. zwar bestanden haben können, wenn .... gegenüber den Angeklagten tatsächlich erklärt hätte, dass die in seinem Ausweis angegebene Anschrift nicht mehr zutreffe und er mit seinen Eltern innerhalb Lübecks umgezogen sei, und auf eine Nachfrage des Angeklagten .... hin seine neue Anschrift genannt hätte. Die Kammer glaubt diese Einlassung dem Angeklagten indes - wie bereits dargelegt - nicht.

126

Soweit der Angeklagte .... sich darauf berufen hat, dass eine hilflose Lage für .... auch deshalb nicht bestanden habe, weil der Absetzpunkt an einer viel frequentierten Fahrtstrecke gelegen habe, ein markanter Taxianfahrpunkt, eine Bushaltestelle und Notrufsäule in der Nähe vorhanden gewesen seien, die Ortschaft Kronsforde nur eine kurze Strecke entfernt gewesen sei und .... über ein funktionsfähiges Handy verfügt habe, rechtfertigt all dies nicht die Annahme, der Angeklagte habe es nicht zumindest für möglich gehalten, dass .... nach dem Absetzen aus dem Streifenwagen in eine hilflosen Lage und dadurch in eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung geriet. Denn die vorbezeichneten Aspekte begründeten allesamt offensichtlich nicht mehr als eine vage Chance für ...., die Hilfe Dritter zu erlangen. Der Angeklagte .... konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich gegen 4.30 Uhr jemand - sei es ein Anwohner oder ein vorbeikommender Autofahrer - des allein und ohne Jacke herumirrenden .... annehmen würde. Die Angeklagten hatten sich zudem nicht vergewissert, ob .... überhaupt die Telefonnummer eines Taxiunternehmens kannte und ob er - was tatsächlich nicht der Fall war - genug Geld für ein Taxi dabei hatte. Es gab auch gar keinen Anlass für die Annahme, dass .... seine von den Angeklagten behauptete Ankündigung umsetzen werde, sich ein Taxi zu rufen, um nach Hause zu fahren. Denn immerhin hatte er schon kurz zuvor anlässlich seines Aufenthaltes vor dem Grundstück der Eheleute .... den Eindruck erweckt, sich an den ihm von dem Angeklagten .... erteilten Platzverweis zu halten, dies dann aber doch - und zwar sogar zweimal - nicht getan. Hinzu kommt, dass die Stelle, an der die Angeklagten .... absetzten, nicht signifikant weiter von Groß Weeden als von Lübeck entfernt war und schon die dörfliche Abgelegenheit der Diskothek in Groß Weeden wie auch der Umstand, dass .... keine Jacke oder ähnliche Oberbekleidung trug, zu der Annahme drängten, dass dieser in Groß Weeden Freunde und Kleidung zurückgelassen hatte, zu denen er - wieder auf sich allein gestellt - zurückzugelangen trachten würde.

127

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte .... auch den Tod .... verursacht. In diesem hat sich gerade die durch dessen Aussetzung geschaffene spezifische Gefahr verwirklicht. Dass der Tod .... erst durch das Zusammenwirken seines eigenen Verhaltens in Gestalt des Sitzens auf der Straße und desjenigen ..... als Führerin des Fahrzeugs, welches mit .... kollidierte, herbeigeführt wurde, unterbricht den Kausalzusammenhang nicht. Wie bereits der Bundesgerichtshof (a.a.O., S. 9/10) ausgeführt hat, ist anerkannt, dass eine Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten .... an und baute auf diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war damit nicht beseitigt, sondern wirkte fort. Dass eine sich nachts bei den durch die Dunkelheit eingeschränkten Sichtverhältnissen auf öffentlichen Straßen zu Fuß bewegende desorientierte Person von einem Kraftfahrzeug erfasst wird, ist gerade die typische Folge ihres Zustandes.

128

Der Angeklagte ... handelte bezogen auf den Eintritt des Todes .... auch fahrlässig (vgl. § 18 StGB). Die Entlassung des Letzteren aus dem Streifenwagen hat unter den gegebenen Umständen objektiv und subjektiv vorhersehbar zu seinem Tod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Verlaufes brauchen dabei nicht vorhersehbar gewesen sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter diese vielmehr nur alle erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH a.a.O., S. 10). Dass sich der alkoholisierte und desorientierte .... bei der herrschenden Dunkelheit an einer Straße orientieren und sich auf die Fahrbahn begeben, dort von einem Auto erfasst und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls versterben würde, lag unter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereiches nahe. Es war daher objektiv sowie für den Angeklagten .... als erfahrenen Polizeibeamten, der mit den Verhaltensweisen von Betrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut war, auch subjektiv vorhersehbar.

129

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Sitzen .... auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unvernünftig war. Zwar kann eine gänzliche vernunftwidrige Handlungsweise eines Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen. Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fällen nur dann, wenn der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa betrunken war (vgl. BGH a.a.O., S. 11). .... indes war nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert, damit in seinem geistigen Leistungsvermögen deutlich vermindert und offensichtlich nicht entscheidungsfähig gewesen. Da der Angeklagte .... dies erkannt hatte, entfällt seine strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünftigen Verhaltens ..... Auch der Umstand, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich - wie unter Umständen hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als alltägliches Geschehen naheliegend und vorhersehbar (vgl. BGH a.a.O.).

130

Der Angeklagte .... handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine - wie auch immer begründete - auch nur geringfügige Einschränkung seiner Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise hervorgetreten.

131

2. Der Angeklagte .... hat sich einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht, da er durch sein Verhalten ebenso wie der Angeklagte.... den Tod .... herbeigeführt hat. Auch für ihn war es aus den bereits ausgeführten Gründen objektiv und subjektiv vorhersehbar, dass eine Person, die wie .... im Zeitpunkt der Absetzung durch die Angeklagten ersichtlich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, in einer ihr darüber hinaus unbekannten Gegend erheblichen Gefahren durch den nächtlichen Straßenverkehr ausgesetzt sein würde. Denn auch der Angeklagte .... hatte zuvor mitbekommen, das .... beharrlich versucht hatte, in das Haus der Eheleute .... zu gelangen, obwohl ihm mehrfach gesagt worden war, dass er dort nicht wohne. Dass Zweifel an der Verfassung .... geboten waren, ergab sich für den Angeklagten .... zudem zusätzlich noch daraus, dass .... zuvor insoweit ein sehr untypisches Verhalten gezeigt hatte, als er nach seinem Sturz über die Absperrkette im Deponiezufahrtsweg der Länge nach hingefallen, unmittelbar danach jedoch wieder aufgestanden und weitergelaufen war, ohne sich zuvor daraufhin zu überprüfen, ob sein Körper und seine Kleidung Schaden genommen hatten. Des Weiteren wusste der Angeklagte .... - wie er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat -, dass .... aus dem Bereich der Diskothek “Ziegelei” in Groß Weeden gekommen sein konnte und dass es im Bereich jener Diskothek nach den Erfahrungen beider Angeklagten häufiger zu Vorfällen im Zusammenhang mit Drogenkonsum kam. Der Angeklagte ....hätte also gerade auch in Anbetracht der bizarren Verhaltensweisen .... vor Ort in seine Überlegungen mit einbeziehen müssen, dass dieser - auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall war - nicht nur Alkohol, sondern auch Drogen in einem Maße zu sich hätte genommen haben können, das ihn außerstande setzte, sich in einer den Gefahren des Straßenverkehrs gerecht werdenden Weise zu verhalten.

132

Im Übrigen wird hinsichtlich der ursächlichen Herbeiführung des Todes von .... und des auch den Angeklagten .... insoweit treffenden Fahrlässigkeitsvorwurfes im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafbarkeit des Angeklagten ...., die hier entsprechende Geltung beanspruchen, Bezug genommen.

133

Der Angeklagte .... handelte ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft. Auch hinsichtlich seiner Person sind Anhaltspunkte für eine auch nur geringfügige Einschränkung seiner Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten.

134

Nicht schuldig gemacht hat sich der Angeklagte .... demgegenüber einer Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB, da für die Kammer insoweit letzte Zweifel daran verblieben sind, ob auch der Angeklagte.... es zumindest für möglich hielt, dass .... mit dem Verlassen des Streifenwagens in eine hilflose Lage versetzt und dadurch einer konkreten Gefahr für sein Leben und seine körperliche Gesundheit ausgesetzt würde.

135

Anders als beim Angeklagten .... fehlt es beim Angeklagten .... an objektiven Anhaltspunkten für eine solche Annahme insoweit, als er nicht schriftlich niedergelegt hat, dass es sich bei .... um eine “HiLoPe”, also eine “hilflose Person”, gehandelt habe. Auch dass er wie der Angeklagte .... von .... den Eindruck gehabt hätte, dass dieser sich habe “ausnüchtern” müssen, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, da er sich anders als der Angeklagte ....nicht in entsprechender Weise geäußert hat und sich ihm noch nicht einmal nachweisen lässt, dass er die Bemerkung des Angeklagten ...., auch wenn er sich in dessen Nähe aufhielt, überhaupt bewusst wahrgenommen hat. Der Angeklagte .... war auch anders als der Angeklagte .... erst später zu dem Gespräch zwischen diesem und .... vor dem Haus der Eheleute .... hinzugetreten und hatte deswegen von vornherein einen kürzeren Eindruck von .... und dessen Verhalten gehabt. Des Weiteren hat der Angeklagte ....sich unwiderlegbar und plausibel dahin eingelassen, dass er sich während der Fahrt vorwiegend auf das Lenken des Dienstfahrzeuges konzentriert habe. Zudem hat die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte ...., der in jener Nacht ohnehin nur für einen anderen Kollegen eingesprungen war, sich seinerzeit dem Angeklagten ....als seinem Streifenführer und als auch der dominanteren Persönlichkeit untergeordnet hatte, so dass die Kammer nicht auszuschließen vermag, dass er sich im Wesentlichen als ausführendes Organ begriff und tatsächlich nur in begrenztem Umfang Gedanken über den Zustand .... und die Berechtigung der diesen betreffenden Anordnungen des Angeklagten .... machte.

VI.

136

1. Hinsichtlich des Angeklagten .... gilt, dass vom Strafrahmen des § 221 Abs. 3 StGB auszugehen ist, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren (vgl. § 38 StGB) vorsieht.

137

Dieser Strafrahmen weicht im vorliegenden Fall indes demjenigen des § 221 Abs. 4 StGB, nach dem in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Ein solcher minder schwerer Fall liegt vor, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können und bei der alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind, die Tat sich in einem solchen Grad vom “Normalfall” einer Aussetzung mit Todesfolge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 221 Abs. 3 StGB unangemessen wäre.

138

Zugunsten des Angeklagten .... spricht insoweit, dass er unvorbestraft ist, dass die ihm vorzuwerfende Tathandlung einen im Vergleich zu anderen denkbaren Tathandlungen eines Versetzens in eine hilflose Lage eher geringen Unrechtsgehalt aufwies, da .... immerhin noch ein Handy bei sich führte und sich fortbewegen konnte, und dass der Angeklagte mit schwerstwiegenden beruflichen Folgen in Form der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 24 BRRG) rechnen muss. Ferner wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass das Verfahren, ohne dass dies dem Angeklagten anzulasten wäre, lange gedauert hat und dass der Angeklagte einer das Verfahren begleitenden umfassenden Medienberichterstattung ausgesetzt war und ist, welche geeignet ist, die Lebensumstände sowohl des Angeklagten als auch seiner Familie negativ zu beeinflussen. Auch wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er - auch wenn er jede Verantwortung für den Tod .... von sich gewiesen hat - zumindest sein Bedauern über den Tod desselben zum Ausdruck gebracht hat, während auf der anderen Seite zu seinen Lasten zu berücksichtigen war, dass er als im Dienst befindlicher Polizeibeamter in besonderer Weise zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ....aufgerufen war.

139

Insgesamt war auf dieser Grundlage zu seinen Gunsten ein minder schwerer Fall der Aussetzung mit Todesfolge anzunehmen und unter nochmaliger Abwägung insbesondere der vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen festzusetzen.

140

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

141

Zum einen ist zu erwarten, dass der Angeklagte .... auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, zumal er das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zum anderen sind angesichts der oben angesprochenen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben, die hier die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, und auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe hier nicht (vgl. § 56 Abs. 3 StGB).

142

2. Hinsichtlich des Angeklagten .... war die Strafe dem Rahmen des § 222 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vorsieht.

143

Auch zugunsten des Angeklagten .... spricht insoweit, dass er unvorbestraft ist und dass auch er zwar nicht mit den gleichen, wohl aber mit anderen - weniger gravierenden - disziplinarrechtlichen Folgen infolge seiner Verurteilung rechnen muss. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit dem Angeklagten .... erörterten Strafzumessungserwägungen auch für ihn, so dass im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Auch unter ihrer Berücksichtigung kam hier die Verhängung einer Geldstrafe nach Auffassung der Kammer nicht mehr in Betracht.

144

Vielmehr war als tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festzusetzen.

145

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn auch hinsichtlich des Angeklagten .... ist zu erwarten, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird, zumal er das erste Mal straffällig geworden ist.

VII.

146

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472, 473 StPO (zu den Kosten des Revisionsverfahrens vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 473 Rn. 3 a.E.).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 17. Sept. 2008 - 8 Ks 6/08

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Urteil, 17. Sept. 2008 - 8 Ks 6/08 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers


(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers kön

Strafgesetzbuch - StGB | § 222 Fahrlässige Tötung


Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 38 Dauer der Freiheitsstrafe


(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Strafgesetzbuch - StGB | § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen


Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 221 Aussetzung


(1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitss

Strafprozeßordnung - StPO | § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung


(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden. (2) Dasselbe kan

Referenzen

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.