Landgericht Kiel Urteil, 23. Nov. 2007 - 14 O 125/07

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2007:1123.14O125.07.0A
23.11.2007

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) verlangt von den Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) die Sperrung des Zugangs zu zwei Erotikseiten über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin bietet im Internet u.a. unter der Domain www.aaa.de Erotikfilme als DVD und per Video on Demand zum Kauf und zur Vermietung an. Die Beklagte zu 1. ist Internetzugangsprovider. Sie gewährt privaten und gewerblichen Endkunden gegen Entgelt den Zugang ins Internet. Der Beklagte zu 2. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

3

Mit Schreiben vom 11.09. und 14.09.2007 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Sperrung des Zugangs zu den Websites www.bbb.com ( im Folgenden bbb ) sowie www.ccc.com ( im Folgenden ccc ) für Kunden mit der Fristsetzung zum 18.09.2007. Am 20.09.2007 erfolgte die Abmahnung gegenüber den Beklagten. Die Klägerin hatte zuvor, nämlich im August 2007, schon andere Zugangsprovider, u.a. die Fa. D (21.08.2007) zur Sperrung der bezeichneten Websites aufgefordert. Die Fa. D war zunächst der Aufforderung nachgekommen und hatte eine Sperrung über sogenannte „IP-Adressen“ vorgenommen. Inhalte werden im Internet auf „Servern“ abgelegt. Diese Server sind im Internet durch sogenannte IP-Adressen identifiziert. Auf dem selben Server können unter derselben IP-Adresse verschiedene Internetseiten, die wiederum zur Unterscheidung durch Internetadressen differenziert sind, abgelegt sein. Durch die Sperre der IP-Adresse durch die Fa. D wurden auch andere - nicht beanstandete - Internetseiten, die dieselbe bezeichnete IP-Adresse des Servers verwendeten, gesperrt. Deshalb musste die Fa. D diese Sperrung zunächst wieder aufheben.

4

Die Klägerin beanstandet eine unzureichende Zugangsbeschränkung für Jugendliche bezüglich der Websites bbb und ccc und begehrt die Sperrung dieser beiden Seiten für Nutzer des DNS Servers der Beklagten zu 1. Ein DNS Server dient der Umsetzung eines Domainnamens in die dazugehörige IP -Adresse.

5

Konzept der Website bbb ist, dass die Mitglieder ihre selbst privat gedrehten Filme auf die Website hochladen und 25 % der von den anderen Mitgliedern für das Betrachten gezahlten Entgelte vom Betreiber der Website erhalten. Der Nutzer muss zum Betrachten bzw. Download zuvor ein Guthaben von mindestens € 20,00 erwerben.

6

Der Betreiber der Website ccc verfolgt ein anderes Geschäftsmodell: Er verkauft nicht einen kostenpflichtigen Zugang zu Inhalten, sondern stellt diese Inhalte für den Nutzer kostenfrei zur Verfügung und vermarktet dafür die Werbung auf der Website.

7

Die Beklagte zu 1. steht zu den Betreibern der bezeichneten Internetadressen in keinerlei vertraglicher oder anderer Beziehung. Sie ist nicht Betreiberin bzw. Inhaberin der fraglichen Internetadressen. Die Websites werden auch nicht auf Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden und auf die sie Zugriff hat, betrieben.

8

Das Landgericht Hannover (Az.: 18 O 117/07) hat am 02.05.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer F erlassen, die es Letzteren untersagt, über die Website bbb pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und die Abwicklung des Zahlungsvorgangs oder die Registrierung von Mitgliedern vorzunehmen. Die E GmbH erkannte die einstweilige Verfügung durch Abschlusserklärung vom 16.05.2007 als endgültige verbindliche Regelung an. Gleichwohl wurde die Zugangsbeschränkung nicht verändert. Ende Mai 2007 hat die Klägerin deshalb einen Ordnungsgeldantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

9

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 10.09.2007 der Fa. G GmbH sowie deren Geschäftsführerin H untersagt, für die Nutzung der Website bbb die Abwicklung des Bezahlvorgangs vorzunehmen, soweit auf den Internetwebseiten pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nicht durch die persönliche Identifikation des Nutzers überprüft wird (Anlage K13).

10

Die Klägerin behauptet, dass auf der Website bbb pornografische Abbildungen unmittelbar auf der Eingangsseite vorhanden seien, die auch Jugendlichen ohne jegliche Zugangsbeschränkung zugänglich seien. Nach Abschluss der Registrierung für die bezeichnete Website würden dem Nutzer pornografische Filme zum Betrachten bzw. Download gegen Bezahlung angeboten. Zur Registrierung sei nur die Vorlage einer Kopie des Personalausweises , auf der Gesicht und persönliche Daten erkennbar sein müssten, erforderlich. Ein wirksames Altersverifikationssystem ( AVS ) liege, so die Auffassung der Klägerin, aber nur vor, wenn eine persönliche Identifizierung des Nutzers etwa im Post - Ident -Verfahren bei der Registrierung erfolge.

11

Die Klägerin behauptet, die Website bbb sei auf Deutschland ausgerichtet und sei dort eine der meist besuchten Websites.

12

Auch die Website ccc enthalte pornografische Abbildungen. Neben „normaler“ Pornografie sei auch Tierpornografie verfügbar. Zum Betrachten müsse nur ein Warnhinweis durch einfaches Anklicken überwunden werden. Auch diese Website sei auf Deutschland ausgerichtet und eine der am häufigsten aufgerufene Website. Die Website ccc sei Ende 2006 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in den Index für jugendgefährdende Telemedien aufgenommen worden.

13

Sie, die Klägerin, habe erst am Tage vor dem ersten Schreiben an die Beklagte zu 1. Kenntnis von dieser als „Verletzerin“ erhalten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass. die Beklagte zu 1. wegen der Verschaffung des Zugangs zu den jugendschutzwidrigen Websites für deren Inhalt und für die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverstöße wettbewerbsrechtlich mit verantwortlich sei. Das Geschäftsmodell ohne ausreichendes AVS führe zu erheblichen Wettbewerbsverstößen gegenüber rechtstreuen Konkurrenten. Sie, die Klägerin, verwendet, was unstreitig ist, bei der Registrierung das Post-Ident-Verfahren. Ab Kenntniserlangung, so die Auffassung der Klägerin, hafte die Beklagte zu 1. verschuldensunabhängig als Mitstörerin. Eine Sperrung der Website über den DNS-Server der Beklagten zu 1. sei zur Beseitigung der Störung geeignet. Der organisatorische und finanzielle Aufwand für eine solche Sperrung sei gering. Sie habe zunächst darauf vertrauen können, dass der in Anspruch genommene Betreiber der Website bbb den Zugang nach der einstweiligen Verfügung umstelle. Erst Monate später habe sie feststellen müssen, dass sich der Titel nicht gegen den Betreiber, sondern nur gegen den Zahlungsabwickler richte. Der Betreiber habe, so die Behauptung der Klägerin - jetzt auch gewechselt. Von den tierpornografischen Darstellungen habe sie bezüglich der Website ccc erst im September 2007 erfahren.

14

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu folgenden Webseiten zu sperren:

16

A. www.ccc.com, solange auf dieser

17

1. pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden, oder

18

2. pornografische Darbietungen verbreitet werden und zum Betrachten nur ein Warnhinweis durch einfaches Anklicken überwunden werden muss, oder

19

3. tierpornografische Darbietungen verfügbar sind;

20

B. www.bbb.com, solange auf dieser

21

a) pornografische Darbietungen ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden oder

22

b) pornografische Darbietungen verbreitet werden und dabei die Volljährigkeit der Internetnutzer nur durch ein Altersverifikationssystem überprüft wird, das nutzerseitig auf der Übermittlung einer Personalausweis-, Reisepass- oder Führerscheinkopie sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei die persönliche Identifikation des Nutzers, etwa im Rahmen des Post-Ident-Verfahrens, bei seiner Registrierung erfolgt.

23

Die Beklagten beantragen,

24

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

25

Sie behaupten, wegen der dezentralen Struktur des Internets nicht in der Lage zu sein, den Zugang zu sperren. Die fraglichen Websites würden auf US-amerikanischen Servern liegen, mit denen sie nicht unmittelbar verbunden seien. Bei der - jetzt noch begehrten - DNS-Sperre könne der Anbieter auf andere Adressen, der Nutzer ohne Schwierigkeiten auf andere Server umsteigen. Die Beklagten sind der Auffassung, die begehrte Sperrung sei wegen der vorhandenen Umgehungsmöglichkeiten nicht geeignet. Die Sperrung einer Domain führe nicht dazu, dass Inhalte im Internet nicht mehr verfügbar seien. Die Sperre in Form der Auflösung der Domain könne durch Direkteingabe der IP-Adresse und durch Nutzung von Anonymisierungsgeboten umgangen werden. Die Beklagten sind der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages beider Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

27

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 den Zeugen I gehört. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Protokoll vom selben Tag verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nicht begründet. Er war deshalb zurückzuweisen.

29

I. Der Antrag ist zulässig.

30

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 die begehrte Sperrung konkretisiert hat (Sperrung über den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1.), ist der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Die Websites, auf die man durch die Sperrung keinen Zugriff mehr haben soll, sind im Einzelnen bezeichnet. Einer Konkretisierung des Inhalts, der sich hinter den Websites verbirgt, bedarf es nicht.

31

Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. E GmbH und deren Geschäftsführer auf Unterlassung der Verbreitung von pornografischen Darbietungen ohne ausreichende Zugangsbeschränkung über die Website bbb erwirkt. Bei der Fa. E GmbH handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um die Betreiberin der Seite, sondern allein die in Deutschland für die Abwicklung des Bezahlvorgangs bzw. der Registrierung von Mitgliedern zuständigen Gesellschaft. Die Inanspruchnahme hat nicht dazu geführt, dass das Altersverifikationssystem im gebotenen Maße verändert wurde.

32

II. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet.

33

A. Bezüglich der Website bbb fehlt es schon an einem Verfügungsgrund.

34

1. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin faktisch nicht eine Unterlassung sondern die Vornahme einer Handlung, nämlich die Sperrung einer bestimmten Internetseite begehrt. Dann würde es sich um eine Leistungsverfügung handeln, die voraussetzt, dass der Nichterlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu einer Existenzgefährdung oder zu einem vergleichbaren schwerwiegenden Eingriff in die Angelegenheiten des Antragstellers führt. (OLG Hamburg, WRP 2006, 1262). Die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen.

35

2. Ob ein positives Tun ( Sperrung ) oder ein Unterlassen (der Zugangsermöglichung zum Internet ohne Sperrung der Website) begehrt wird, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn auch wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, fehlt es bezüglich der Website bbb an einem Verfügungsgrund. Zwar würde dann die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG greifen. Die ist hier jedoch widerlegt. Die Klägerin hat durch eigenes Zuwarten offenbart, dass ihr ein Vorgehen gegen die Beklagte nicht dringlich erschien. Sie hatte bereits vor dem Mai 2007 Kenntnis von der beanstandeten Website. Denn am 02.05.2007 hat sie beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung gegen den vermeintlichen Betreiber der Seite erwirkt. Die Klägerin durfte zwar zunächst abwarten, ob die Fa. E GmbH das Verbreiten von pornografischen Darbietungen ohne bzw. ohne ausreichendes Altersverifikationssystem über die Website bbb aufgrund der einstweiligen Verfügung unterlassen würde. Das gilt vor allem deshalb, weil die Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover eine Abschlusserklärung abgegeben hat.

36

Es war jedoch schon Ende Mai absehbar, dass die einstweilige Verfügung nicht zum Erfolg führen würde. Da die Website mit dem beanstandeten Inhalt nach wie vor für Nutzer ohne ordnungsgemäße Zugangsbeschränkung erreichbar war, hat die Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und einen Ordnungsgeldantrag gestellt. Auch dieser führte in der Folgezeit jedoch nicht dazu, dass der Zugang zu der Website den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Spätestens jetzt - im Juni 2007 - hätte die Klägerin tätig werden und gegen die Beklagte vorgehen müssen, um zu dokumentieren, dass die Sache für sie dringlich war. Unerheblich ist, dass die Klägerin - wie behauptet - erst am Tage vor dem ersten Schreiben an die Beklagte (11. September 2007) Kenntnis von dieser als Verletzerin erhalten hat. Sie hätte sich ohne Weiteres zeitnah Kenntnis von allen in Deutschland tätigen Zugangsprovidern verschaffen können. Es ist dringlichkeitsschädlich, wenn sich der Anspruchsinhaber der erforderlichen Erkenntnis grob fahrlässig verschließt (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 12, Rn. 3.15).

37

Die Klägerin hat erst am 01.10.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt, wenn der Anspruchssteller länger als 4 Wochen nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß mit gerichtlichen Maßnahmen gegen den Störer zuwartet. Zwar könnte ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten frühestens mit deren Kenntnis von den beanstandeten Seiten angenommen werden. Die hatte sie erst am 11.09.2007, nachdem die Klägerin sie aufgefordert hatte, den Zugang zu der Website zu sperren. Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass zwischen Kenntnis der Beklagten und deren gerichtlicher Inanspruchnahme weniger als 4 Wochen lagen. Denn anderenfalls hätte sie es in der Hand selbst zu bestimmen, wann sie die Dringlichkeitsfrist beginnen lassen will. Sie war es, die der Beklagten zu 1. zur Kenntnis brachte, dass diese nicht ausreichend gesicherte Website existierte und über ihren Server erreichbar war. Sie hätte die Beklagten früher informieren und dann innerhalb der dringlichkeitsunschädlichen Frist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen müssen.

38

Nunmehr fehlt es an der Dringlichkeit, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Website bbb war demnach wegen des fehlenden Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

39

B. Bezüglich des Antrages zu 1.c), der die Website ccc betrifft, liegen die Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund unzweifelhaft vor. Denn die Klägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des J glaubhaft gemacht, dass sie erst am 25.09.2007 von den tierpornografischen Inhalten der fraglichen Internetseite Kenntnis bekommen hat.

40

Demgegenüber erscheint es zweifelhaft, ob eine Eilbedürftigkeit bezüglich der Anträge zu 1.a) und 1.b) angenommen werden kann. Die Klägerin hatte spätestens am 21.08.2007 Kenntnis von pornografischen Darbietungen ohne ausreichende Zugangsbeschränkung auf der Website ccc. Denn an diesem Tag hat sie einen Wettbewerber der Beklagten, die Fa. D, aufgefordert, den Zugang zu der bezeichneten Website zu sperren. Sie hätte zeitnah auch die Beklagte zur Sperrung auffordern müssen, zumal diesbezüglich ein Betreiber gerichtlich nicht in Anspruch genommen worden war. Das hat sie jedoch nicht getan, sondern die Beklagte zu 1. erstmals am 11.09.2007 angeschrieben. Selbst wenn man wegen der Vielzahl der Zugangsprovider der Klägerin einen gewissen zeitlichen Spielraum einräumen wollte, war ein Zuwarten bis zum 11.09.2007 zu lang. Allerdings hat sie dann nicht den vollen dringlichkeitsunschädlichen Rahmen von 4 Wochen voll ausgeschöpft, sondern bereits am 01.10.2007 gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die Frage, ob die Klägerin noch vor dem 03.09.2007 ( vier Wochen vor dem gerichtlichen Antrag ) die Beklagte wegen der unzureichenden Sicherung der Website hätte anschreiben und dadurch einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten (wegen deren Kenntnis) hätte begründen müssen, um die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht zu widerlegen, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn es fehlt auch an einem Verfügungsanspruch.

41

Ein solcher kann sich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Satz 1, Abs. 3, Nr. 1 UWG i.V.m. § 184 a StGB ergeben. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als gesetzliche Vorschriften kommen sowohl § 184 c StGB ( Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Medien- oder Teledienste ohne Sicherstellung durch technische oder sonstige Vorkehrungen, dass die pornographische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist ) als auch § 4 Abs. 1 Ziff 10, Abs. 2 S 1 Ziff 1 und S 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV (... Angebote sind unzulässig, wenn sie pornographisch sind .... und nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden ) in Betracht. Zwar liegen wegen des fehlenden AVS die Voraussetzungen dieser Normen vor. Die Beklagte zu 1. ist aber weder Täterin noch Teilnehmerin dieser Zuwiderhandlungen. Sie betreibt nicht die unter der Internetadresse ccc vorzufindenden Inhalte und steht auch in keinerlei Beziehung zu den Betreibern dieser Website. Sie ist nicht Inhaberin der fraglichen Internetadresse. Die Website wird auch nicht auf Servern, die von der Beklagten zu 1. vorgehalten werden oder auf die sie Zugriff hat, betrieben.

42

Eine Haftung der Beklagten zu 1. als Teilnehmerin scheidet ebenfalls aus. Die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Die Beklagte zu 1. vermittelt ihren Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Über das Internet lassen sich Internetseiten in mehrstelliger Millionenzahl abrufen. Ohne konkrete Hinweise hatte die Beklagte zu 1. keine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten, so dass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH GRUR, 2007, 892).

43

Auch wurden die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1 UWG nicht glaubhaft gemacht. Schon das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erscheint zweifelhaft. Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte stellt lediglich den Zugang zum Internet und somit auch zu der Internetseite ccc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet einzustellen. Dafür erhebt sie Gebühren. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung der Beklagten zu 1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite ccc. Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, ob und in welcher Weise der Internetanschluss genutzt wird.

44

Selbst wenn eine Wettbewerbshandlung vorliegend zu bejahen wäre, würde der Verfügungsanspruch daran scheitern, dass kein Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht seitens der Beklagten angenommen werden kann. Eine solche Verkehrspflicht setzt voraus, dass die Beklagte zu 1. durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihr zurechenbaren Weise die ernst zu nehmende Gefahr der Interessenverletzung der Klägerin begründet hat. Der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. ist eine solche Gefahr jedoch nicht immanent. Weder betreibt die Beklagte zu 1. diese Website, noch steht sie in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu deren Betreiberin. Die Website befindet sich nicht auf den Servern der Beklagten, die Beklagte zu 1. bietet auch keine Plattform, auf der Mitbewerber der Klägerin Gelegenheit erhalten, unlautere die Klägerin beeinträchtigende Handlungen i.S.d.§ 4 Nr. 11 UWG zu begehen. Damit hat sie nicht in ihr zurechenbarer Weise die Gefahr begründet, dass geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzt werden. Nur derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Gefahren, die von der Website ccc ausgehen, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt.

45

Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht als Störerin aus § 1004 BGB analog. Als Störer haftet nur derjenige, der auch ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtlich und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 209). Die Haftungsprivilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz ( Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 - 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen ) steht zwar einer Inanspruchnahme des Accessproviders nicht entgegen, da die Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG ( Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit... unberührt ) alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TMG - also auch die Beklagte - treffen.. § 184 c StGB und § 4 JMStV sind solche allgemeinen Gesetze. Die Beklagte mag auch an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Rechtsbeeinträchtigung durch die Betreiber der Internetseite ccc dadurch mitwirken, dass sie den Zugriff auf diese Seite ermöglicht. Die Beklagte zu 1. hat aber weder die rechtliche, noch die tatsächliche Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der jugendgefährdenden und die Klägerin wettbewerblich beeinträchtigende Handlung zu treffen. Sie steht, wie dargelegt, in keinerlei vertraglicher Beziehung zu der Betreiberin dieser Seite. Die begehrte Sperrung des Zugangs der Nutzer über den eigenen DNS-Server könnte rechtswidrige Darbietungen weder verhindern, noch in geeigneter Weise einschränken. Die Klägerin nimmt derzeit im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung lediglich 3 Zugangsprovider in Anspruch. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um einen relativ kleinen regional tätigen Anbieter. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind nicht einmal alle Kunden der Beklagten zu 1. auf deren eigenen DNS-Server eingetragen. Der Zeuge I hat bekundet, dass Altkunden zunächst auf fremde Server eingestellt wurden, weil die Beklagte zu 1. seinerzeit noch gar keinen eigenen DNS-Server hatte. Ob Altkunden inzwischen auf den eigenen Server der Beklagten zu 1. gewechselt haben, kann nicht festgestellt werden. Neukunden werden zwar auf den eigenen DNS-Server der Beklagten zu 1. eingestellt, sie können diesen aber jederzeit wieder wechseln. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen I zufolge kann jeder Nutzer ohne spezielle Kenntnisse den Wechsel selbst vornehmen. Es bereite keine Probleme und setze keine speziellen Kenntnisse voraus. Ausweichmöglichkeiten sind demnach vielfältig.

46

Nicht nur der Nutzer, sondern auch der Anbieter kann eine Sperrung über den DNS-Server ohne Weiteres umgehen. Er kann die Inhalte unter einer anderen Domain bereithalten, die dann auch wieder über den Server der Beklagten zu 1. erreichbar wären. Vor diesem Hintergrund würde die Sperrung der Website über den DNS-Server dieses relativ kleinen Zugangsproviders nahezu wirkungslos bleiben und die Nutzung der rechtswidrigen Seiten nicht spürbar beeinträchtigen . Insofern hat die Beklagte zu 1. nicht nur vertraglich sondern auch tatsächlich nicht die Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung über den DNS - Server zu verhindern.

47

Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht. So entfällt auch eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2.

48

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.


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(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.