Landgericht Kiel Beschluss, 09. Mai 2006 - 13 T 22/06
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht auf der Grundlage des dahingehenden Antrages der ....AG zu versagen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die .... AG nach einem Wert von 3.137,70 € zu tragen.
Gründe
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Der Schuldner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung, die von der Gläubigerin, einer in der Schweiz ansässigen Bank , beantragt worden ist , wobei diese Bank durch eine in Liechtenstein ansässige Inkassogesellschaft vertreten wurde . Weitere Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. §§ 289 Abs. 2, 6, 4 InsO, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.
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Zwar ist durchaus in Betracht zu ziehen , dass der Schuldner durch Angaben im Kreditantrag an die Gläubigerin i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO grob fahrlässig gehandelt hat.
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Dessen ungeachtet hat die Gläubigerin keinen wirksamen , für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs I InsO erforderlichen Antrag gestellt. Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam , soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im deutschen gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen . Der durch die in Liechtenstein ansässige Inkassogesellschaft gestellte Antrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs I Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes unwirksam.
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Die Unwirksamkeit der der Bevollmächtigten der Gläubigerin erteilten Prozessvollmacht für Verfahrenshandlungen im deutschen gerichtlichen Insolvenzverfahren folgt aus dem Umstand, dass die der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Vereinbarung der Vertretung der Gläubigerin durch ihre Liechtensteiner Bevollmächtigte „im Insolvenzverfahren“ nichts daran ändert , dass der Bevollmächtigten diese Tätigkeit nach deutschem Recht nicht erlaubt ist . Das Rechtsberatungsgesetz macht die Tätigkeit von nicht-anwaltlichen Rechtsbesorgern von einer gesonderten Erlaubnis abhängig Dieses Erfordernis gilt für in - und ausländische Rechtsbesorger . Eine Erlaubnis kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 RberG im Inkassobereich überdies nur für außergerichtliche Tätigkeiten erteilt werden , nicht dagegen für die Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Ob und inwieweit die Tätigkeit der Bevollmächtigten im gerichtlichen Insolvenzverfahren dem Bereich der überhaupt nur erlaubnisfähigen Forderungseinziehung zuzurechnen ist , kann somit dahinstehen.
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Die Bevollmächtigte ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem RberG. Verstoßen die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen, hier der der Bevollmächtigten erteilte Auftrag , im inländischen Insolvenzverfahren tätig zu werden , gegen ein Verbotsgesetz , insbesondere das RberG , sind sie gemäß § 134 BGB nichtig und erstreckt sich die Nichtigkeit auf die Prozessvollmacht( Zöller-Vollkommer , ZPO, 25. Aufl. vor § 78 Rz. 9 ). Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht ist nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn sie im Ausland erteilt worden ist ( Zöller-Vollkommer , ZPO ,25.Auflage § 80 Rz 2,3; BGH NJW 90, 3088 ; BGHZ 40, 197,203). Nach schweizer oder liechtensteinischem Recht wirksam getroffene Vereinbarungen und erteilte Vollmachten führen nicht dazu , dass nach dem RberG erlaubnisabhängige oder nicht erlaubnisfähige Tätigkeiten im Geltungsbereich des RberG erlaubnisfrei werden . Es geht in diesem Zusammenhang um eine Prozessvollmacht gem. §§ 4 InsO, 78 ff ZPO. Der Beschluss der Kammer vom 14.11. 2005 ( 13 T 183/05) hatte demgegenüber die der Bevollmächtigten erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Gegenstand . Deren Wirksamkeit und die Wirksamkeit der der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen der Inkassobevollmächtigten und der Gläubigerin nach schweizer und / oder liechtensteinischem Recht sind hiervon unabhängig zu beurteilen und vorliegend nicht in Frage gestellt .
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Das Recht der gerichtlichen Forderungsbeitreibung ist durch EuGH AnwBl 97 , 114 ff ausdrücklich der nationalen Gesetzgebung vorbehalten worden .
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Soweit i.ü. § 49 des EG- Vertrages i.d.F. des Vertrages von Nizza und die Europäische Dienstleistungsrichtlinie bzw das gleichgestellte Recht des EWR , zu dem Liechtenstein gehört , eine Gleichbehandlung mit Inländern erfordern, könnte diese allenfalls dazu führen, dass gemäß § 1 I Nr 5 RberG eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung erteilt werden könnte , aber nicht dazu , dass ausländische Inkassounternehmen uneingeschränkt in deutschen gerichtlichen Verfahren tätig werden dürfen. Umgekehrt ist das Rechtsberatungsgesetz gemeinschaftskonform , so dass nicht etwa maßgeblich ist , ob die Inkassotätigkeit im liechtensteinischen gerichtlichen Insolvenzverfahren erlaubnisfrei betrieben werden kann.
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Die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin unterliegt dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes , auch wenn dieses, worauf die Gläubigerin durchaus zutreffend hinweist, nicht den Schutz des Publikums „ weltweit „ bezweckt. Bezweckt ist der Schutz des deutschen rechtssuchenden Publikums. Insoweit geht es nicht lediglich um die von der rechtsberatenden Person vertretenen Personen, sondern auch um weitere von der Rechtsbesorgung betroffene Personen wie Schuldner der vertretenen Gläubiger, im Übrigen aber auch um das inländische gerichtliche Verfahren und u.U. um die Belange der rechtsberatenden Berufe, insbesondere des Anwaltsstandes (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdz. 11 ; OLG Stuttgart JZ 97, 385,386).
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Die Gläubigerin weist zutreffend darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz Rechtswirkungen auf Personen entfaltet, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig in Deutschland betreiben. Für den Begriff des Betreibens kommt es indessen darauf an, wo welche Wirkungen der Tätigkeit des Rechtsbesorgers eintreten. Maßgeblich ist insofern allein das Recht des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Kleine- Kusac, Rechtsberatungsgesetz, Abschnitt II. B Rdz. 95) und nicht der Ort der Erteilung der Vollmacht dafür. Das Rechtsberatungsgesetz greift ein, wenn sich die Rechtsbesorgung im Inland vollzieht (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 5).
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Die erbrachte Dienstleistung bestand vorliegend in der Stellung des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren vor einem deutschen Insolvenzgericht . Die Anforderungen an die Zulässigkeit des Tätigwerdens von Bevollmächtigten richten sich deswegen nach inländischem Verfahrensrecht.
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Keinesfalls ist insoweit in isolierter Betrachtung darauf abzustellen, dass die Bevollmächtigte der Gläubigerin und die letztere nach ausländischem Recht wirksame Vereinbarungen treffen und Vollmachten erteilen können , die durch Versenden von Briefen in den Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes nur umgesetzt werden. Maßgeblich ist der inhaltliche Schwerpunkt der verabredeten Tätigkeit, hier der Stellung eines Antrages am Insolvenzgericht . Es mag dahinstehen, ob der einen Fall der durch Versenden von Briefen betriebenen außergerichtlichen Forderungseinziehung betreffenden Entscheidung OLG Stuttgart JZ 97, 285, die die Gläubigerin für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch nimmt, uneingeschränkt beizutreten ist. Soweit es dort heißt, der Zugang von außergerichtliche Zahlungsaufforderungen enthaltenden Briefen, die vom Ausland aus in den Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes versandt werden, stelle sich lediglich als Reflex der im Ausland geleisteten und dort zulässigen Rechtsbesorgungstätigkeit dar, ist jedenfalls auf einen Sachverhalt abgehoben, der nicht vergleichbar ist mit dem vorliegenden , weil hier Tätigkeit im inländischen gerichtlichen Verfahren entfaltet werden soll .
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Auch ist der vorliegende Fall nicht dem Fall gleichzusetzen, in dem es allgemein darum geht, ob durch Nutzung von Post oder anderen Kommunikationsmitteln aus dem Ausland Beratungsleistungen im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes erbracht werden, die zunächst keine weiteren Rechtsfolgen zeitigen und mit denen insbesondere nicht die Ansprache Dritter, etwa von Schuldnern oder Gerichten , verbunden ist (dazu Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 5). Soweit a.a.O. die Erlaubnisfreiheit entsprechender unmittelbar folgenloser Rechtsberatung in Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart, der etwa die Entscheidung OLG Hamm NJW- RR 00 , 509 entgegensteht, vertreten wird, bleibt es bei dem Hinweis darauf, dass die unmittelbar wirksame Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes damit nicht zu vergleichen ist .
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Der Hinweis der Gläubigerin auf die spätestens aus dem Jahre 1987 stammende Kommentierung Altenhoff/Busch/Kampmann und Kemnitz Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl. Art. 1, § 3 Rdz. 72, auf die für ausländische Rechtsanwälte geltenden Grundsätze ist nicht einschlägig. Diesbezüglich hatte es - zwischenzeitlich im Übrigen veränderte - gewohnheitsrechtliche Grundsätze gegeben, die die Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1Rechtsberatungsgesetz für nicht-anwaltliche Rechtsbesorgungstätigkeiten nicht beeinflussen (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 6).
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Verstößt somit die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin in dem vorliegenden gerichtlichen Insolvenzverfahren durch Stellung des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung und durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist die Bevollmächtigte vom Verfahren auszuschließen (Rennen/ Caliebe a.a.O. Rdz. 199; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl. Rdzrn. 210, 211, 212).
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Zumindest weil die Bevollmächtigte vorliegend auch nicht in einem Verfahren tätig wird, in dem ein Erlaubnisinhaber überhaupt tätig werden könnte - erlaubnisfähig ist lediglich die außergerichtliche Inkassotätigkeit, nicht jedoch die Vertretung in gerichtlichen Insolvenzverfahren - hat sie auch keine wirksame Prozesshandlung vornehmen können (Rennen/Caliebe a.a.O.). Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt unabhängig von der Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht dazu, dass der in Rede stehenden Prozesshandlung die Wirksamkeit zu versagen ist, da das in Rede stehende Gericht auch nicht indirekt an der Begehung von Rechtsverstößen beteiligt sein darf (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 199, 200; Chemnitz/Johnigk a.a.O. Rdz. 212 ; betreffend die ausländische Rechtsanwälte betreffende Rechtslage sh. auch Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1 § 3 Rdz. 26).
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Die älteren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende, bei Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 199 zitierte Auffassung, dass der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz den Bestand der Vollmacht vor ausdrücklichem Ausschluss des Rechtsbesorgers unberührt lasse, ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt, wie sie bei Zöller a.a.O. Rdz. 2 a.E. zitiert ist. Die gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzeszweck des Rechtsberatungsgesetzes zuwider laufen , der , s.o., auf die abstrakte Vollmacht durchschlägt , und insbesondere auch die Frage aufwerfen, ob eine gegen das RberG verstoßende Prozesshandlung, wenn es die erste von dem Rechtsbesorger in einem Verfahren vorgenommene ist, wirksam bleiben müsse, weil ein - außer es sei ein vorbeugender - Ausschluss des Besorgers vom Verfahren erst nach Eintritt des Besorgers in dasselbe erfolgen könne , was ersichtlich widersinnig wäre.
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Demnach fehlt es an einem wirksamen Antrag gem. § 289 Abs. 1 InsO. ,
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.