Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 14. Feb. 2017 - 1 T 28/17

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0214.1T28.17.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 23.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 14.01.2017, Az. 3a IK 197/15 Ft. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, dass der Versagungsantrag der Restschuldversagungsantragsstellerin nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin gestellt wurde.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Restschuldbefreiungsversagungsantragstellerin zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Die Versagungsantragstellerin wurde nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin vertreten.

2

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. Einer unmittelbaren Anwendung steht bereits der Wortlaut entgegen. Gemäß § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO kann sich der Gläubiger entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verfahren nach „diesem Abschnitt" vertreten lassen. Abschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Systematik des Gesetzes der „9. Teil", das Verbraucherinsolvenzverfahren und nicht der „8. Teil", das Verfahren über die Restschuldbefreiung. Dass der Wortlaut hier auch die Anwendung in einem anderen Abschnitt gebietet, ist nicht ersichtlich, sondern er spricht eher für die Anwendung nur in dem Teil, in dem die Vorschrift angesiedelt ist. Dies deckt sich auch mit dem Grundgedanken der §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, wonach in streitigen Verfahren eine Vertretung durch Inkassounternehmen nicht erfolgen soll. § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. 2007, I., 2840, neu eingefügt. Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht hier gegen eine Anwendung von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO auf den 8. Teil der Insolvenzordnung, da hier nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen sich lediglich auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erstrecken soll (AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 nom).

3

Eine analoge Anwendung scheidet auch mangels planwidriger Regelungslücke aus. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung der Vorschrift ab 01.07.2014 die begrenzte Reichweite bewusst. Im Hinblick auf eine Vertretung des Schuldners durch Schuldnerberatungsstellen ist der Zusatz „im Verfahren nach diesem Abschnitt" gestrichen worden, um „einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis der geeigneten Personen und der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle (zu) erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren (zu) erlauben", da die Vertretungsbefugnis zuvor namentlich nicht „im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode" gegeben war (BtDr. 17/11268, Seite 34). Eine vergleichbare Erweiterung für die im selben Absatz geregelte Vertretung durch Inkassodienstleister ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt (vgl. auch Cranshaw, Juris PR-InsR 17/2016 Anmerkung 2 zu AG Göttingen, ebd.).

4

Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes. Die Stellung eines Versagungsantrages ist in der dort enthaltenen, abschließenden Aufzählung nicht enthalten, so dass dahinstehen kann, ob die Regelung im Insolvenzverfahren überhaupt anwendbar ist.

5

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam, soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen (LG Kiel, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 13 T 22/06 -, Rn. 4, juris). Eine ausdrückliche Erlaubnis besteht wie oben dargestellt nicht.

6

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das als Vertreter der Gläubigerin auftretende Inkassounternehmen Inkassodienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, wäre eine Antragstellung im gerichtlichen Verfahren, von dieser Befugnis nicht umfasst. Inkassodienstleistungen sind nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt keine unmittelbare Tätigkeit zum Einzug von Geldern, sondern lediglich zur Vermeidung von rechtlichen Einwendungen dar, so dass die Antragsstellung jedenfalls nicht von der wohl genehmigten Haupttätigkeit umfasst ist.

7

Es handelt sich bei der Antragsstellung im gerichtlichen Verfahren auch nicht um eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Dass die Antragsstellung im gerichtlichen Verfahren bereits ihrem Inhalt nach nicht als Nebentätigkeit aufgefasst werden kann, ergibt sich aus den obigen Darstellungen, wonach der Gesetzgeber in offensichtlicher Kenntnis der begrenzten Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen diese nicht entsprechend der Befugnis der Schuldnerberatungsstellen auch auf Anträge innerhalb der Wohlverhaltensperiode erstreckt hat. Vielmehr ging der Gesetzgeber der Insolvenzordnung erkennbar davon aus, dass jegliche Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren einer eigenständigen Erlaubnis bedurfte, da anderenfalls die ausdrücklichen Gestattungen in §§ 305 Abs. 4 S. 2, 174 Abs. 1 S. 3 InsO entbehrlich gewesen wären.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


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Insolvenzordnung - InsO | § 174 Anmeldung der Forderungen


(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach die

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Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


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Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


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Insolvenzordnung - InsO | § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung


Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnu

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Landgericht Kiel Beschluss, 09. Mai 2006 - 13 T 22/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht auf der Grundlage des dahingehenden Antrages der ....AG zu versagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die

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Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht auf der Grundlage des dahingehenden Antrages der ....AG zu versagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die .... AG nach einem Wert von 3.137,70 € zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung, die von der Gläubigerin, einer in der Schweiz ansässigen Bank , beantragt worden ist , wobei diese Bank durch eine in Liechtenstein ansässige Inkassogesellschaft vertreten wurde . Weitere Gläubigeranträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

2

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. §§ 289 Abs. 2, 6, 4 InsO, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

3

Zwar ist durchaus in Betracht zu ziehen , dass der Schuldner durch Angaben im Kreditantrag an die Gläubigerin i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO grob fahrlässig gehandelt hat.

4

Dessen ungeachtet hat die Gläubigerin keinen wirksamen , für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs I InsO erforderlichen Antrag gestellt. Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam , soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im deutschen gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen . Der durch die in Liechtenstein ansässige Inkassogesellschaft gestellte Antrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs I Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes unwirksam.

5

Die Unwirksamkeit der der Bevollmächtigten der Gläubigerin erteilten Prozessvollmacht für Verfahrenshandlungen im deutschen gerichtlichen Insolvenzverfahren folgt aus dem Umstand, dass die der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Vereinbarung der Vertretung der Gläubigerin durch ihre Liechtensteiner Bevollmächtigte „im Insolvenzverfahren“ nichts daran ändert , dass der Bevollmächtigten diese Tätigkeit nach deutschem Recht nicht erlaubt ist . Das Rechtsberatungsgesetz macht die Tätigkeit von nicht-anwaltlichen Rechtsbesorgern von einer gesonderten Erlaubnis abhängig Dieses Erfordernis gilt für in - und ausländische Rechtsbesorger . Eine Erlaubnis kann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 RberG im Inkassobereich überdies nur für außergerichtliche Tätigkeiten erteilt werden , nicht dagegen für die Vertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Ob und inwieweit die Tätigkeit der Bevollmächtigten im gerichtlichen Insolvenzverfahren dem Bereich der überhaupt nur erlaubnisfähigen Forderungseinziehung zuzurechnen ist , kann somit dahinstehen.

6

Die Bevollmächtigte ist nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem RberG. Verstoßen die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen, hier der der Bevollmächtigten erteilte Auftrag , im inländischen Insolvenzverfahren tätig zu werden , gegen ein Verbotsgesetz , insbesondere das RberG , sind sie gemäß § 134 BGB nichtig und erstreckt sich die Nichtigkeit auf die Prozessvollmacht( Zöller-Vollkommer , ZPO, 25. Aufl. vor § 78 Rz. 9 ). Die Wirksamkeit der Prozessvollmacht ist nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn sie im Ausland erteilt worden ist ( Zöller-Vollkommer , ZPO ,25.Auflage § 80 Rz 2,3; BGH NJW 90, 3088 ; BGHZ 40, 197,203). Nach schweizer oder liechtensteinischem Recht wirksam getroffene Vereinbarungen und erteilte Vollmachten führen nicht dazu , dass nach dem RberG erlaubnisabhängige oder nicht erlaubnisfähige Tätigkeiten im Geltungsbereich des RberG erlaubnisfrei werden . Es geht in diesem Zusammenhang um eine Prozessvollmacht gem. §§ 4 InsO, 78 ff ZPO. Der Beschluss der Kammer vom 14.11. 2005 ( 13 T 183/05) hatte demgegenüber die der Bevollmächtigten erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Gegenstand . Deren Wirksamkeit und die Wirksamkeit der der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen der Inkassobevollmächtigten und der Gläubigerin nach schweizer und / oder liechtensteinischem Recht sind hiervon unabhängig zu beurteilen und vorliegend nicht in Frage gestellt .

7

Das Recht der gerichtlichen Forderungsbeitreibung ist durch EuGH AnwBl 97 , 114 ff ausdrücklich der nationalen Gesetzgebung vorbehalten worden .

8

Soweit i.ü. § 49 des EG- Vertrages i.d.F. des Vertrages von Nizza und die Europäische Dienstleistungsrichtlinie bzw das gleichgestellte Recht des EWR , zu dem Liechtenstein gehört , eine Gleichbehandlung mit Inländern erfordern, könnte diese allenfalls dazu führen, dass gemäß § 1 I Nr 5 RberG eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung erteilt werden könnte , aber nicht dazu , dass ausländische Inkassounternehmen uneingeschränkt in deutschen gerichtlichen Verfahren tätig werden dürfen. Umgekehrt ist das Rechtsberatungsgesetz gemeinschaftskonform , so dass nicht etwa maßgeblich ist , ob die Inkassotätigkeit im liechtensteinischen gerichtlichen Insolvenzverfahren erlaubnisfrei betrieben werden kann.

9

Die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin unterliegt dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes , auch wenn dieses, worauf die Gläubigerin durchaus zutreffend hinweist, nicht den Schutz des Publikums „ weltweit „ bezweckt. Bezweckt ist der Schutz des deutschen rechtssuchenden Publikums. Insoweit geht es nicht lediglich um die von der rechtsberatenden Person vertretenen Personen, sondern auch um weitere von der Rechtsbesorgung betroffene Personen wie Schuldner der vertretenen Gläubiger, im Übrigen aber auch um das inländische gerichtliche Verfahren und u.U. um die Belange der rechtsberatenden Berufe, insbesondere des Anwaltsstandes (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdz. 11 ; OLG Stuttgart JZ 97, 385,386).

10

Die Gläubigerin weist zutreffend darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz Rechtswirkungen auf Personen entfaltet, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig in Deutschland betreiben. Für den Begriff des Betreibens kommt es indessen darauf an, wo welche Wirkungen der Tätigkeit des Rechtsbesorgers eintreten. Maßgeblich ist insofern allein das Recht des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Kleine- Kusac, Rechtsberatungsgesetz, Abschnitt II. B Rdz. 95) und nicht der Ort der Erteilung der Vollmacht dafür. Das Rechtsberatungsgesetz greift ein, wenn sich die Rechtsbesorgung im Inland vollzieht (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 5).

11

 Die erbrachte Dienstleistung bestand vorliegend in der Stellung des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren vor einem deutschen Insolvenzgericht . Die Anforderungen an die Zulässigkeit des Tätigwerdens von Bevollmächtigten richten sich deswegen nach inländischem Verfahrensrecht.

12

Keinesfalls ist insoweit in isolierter Betrachtung darauf abzustellen, dass die Bevollmächtigte der Gläubigerin und die letztere nach ausländischem Recht wirksame Vereinbarungen treffen und Vollmachten erteilen können , die durch Versenden von Briefen in den Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes nur umgesetzt werden. Maßgeblich ist der inhaltliche Schwerpunkt der verabredeten Tätigkeit, hier der Stellung eines Antrages am Insolvenzgericht . Es mag dahinstehen, ob der einen Fall der durch Versenden von Briefen betriebenen außergerichtlichen Forderungseinziehung betreffenden Entscheidung OLG Stuttgart JZ 97, 285, die die Gläubigerin für ihre gegenteilige Auffassung in Anspruch nimmt, uneingeschränkt beizutreten ist. Soweit es dort heißt, der Zugang von außergerichtliche Zahlungsaufforderungen enthaltenden Briefen, die vom Ausland aus in den Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes versandt werden, stelle sich lediglich als Reflex der im Ausland geleisteten und dort zulässigen Rechtsbesorgungstätigkeit dar, ist jedenfalls auf einen Sachverhalt abgehoben, der nicht vergleichbar ist mit dem vorliegenden , weil hier Tätigkeit im inländischen gerichtlichen Verfahren entfaltet werden soll .

13

Auch ist der vorliegende Fall nicht dem Fall gleichzusetzen, in dem es allgemein darum geht, ob durch Nutzung von Post oder anderen Kommunikationsmitteln aus dem Ausland Beratungsleistungen im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes erbracht werden, die zunächst keine weiteren Rechtsfolgen zeitigen und mit denen insbesondere nicht die Ansprache Dritter, etwa von Schuldnern oder Gerichten , verbunden ist (dazu Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 5). Soweit a.a.O. die Erlaubnisfreiheit entsprechender unmittelbar folgenloser Rechtsberatung in Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart, der etwa die Entscheidung OLG Hamm NJW- RR 00 , 509 entgegensteht, vertreten wird, bleibt es bei dem Hinweis darauf, dass die unmittelbar wirksame Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes damit nicht zu vergleichen ist .

14

Der Hinweis der Gläubigerin auf die spätestens aus dem Jahre 1987 stammende Kommentierung Altenhoff/Busch/Kampmann und Kemnitz Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl. Art. 1, § 3 Rdz. 72, auf die für ausländische Rechtsanwälte geltenden Grundsätze ist nicht einschlägig. Diesbezüglich hatte es - zwischenzeitlich im Übrigen veränderte - gewohnheitsrechtliche Grundsätze gegeben, die die Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1Rechtsberatungsgesetz für nicht-anwaltliche Rechtsbesorgungstätigkeiten nicht beeinflussen (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 6).

15

Verstößt somit die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin in dem vorliegenden gerichtlichen Insolvenzverfahren durch Stellung des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung und durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Rechtsberatungsgesetz, ist die Bevollmächtigte vom Verfahren auszuschließen (Rennen/ Caliebe a.a.O. Rdz. 199; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl. Rdzrn. 210, 211, 212).

16

Zumindest weil die Bevollmächtigte vorliegend auch nicht in einem Verfahren tätig wird, in dem ein Erlaubnisinhaber überhaupt tätig werden könnte - erlaubnisfähig ist lediglich die außergerichtliche Inkassotätigkeit, nicht jedoch die Vertretung in gerichtlichen Insolvenzverfahren - hat sie auch keine wirksame Prozesshandlung vornehmen können (Rennen/Caliebe a.a.O.). Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt unabhängig von der Unwirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht dazu, dass der in Rede stehenden Prozesshandlung die Wirksamkeit zu versagen ist, da das in Rede stehende Gericht auch nicht indirekt an der Begehung von Rechtsverstößen beteiligt sein darf (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 199, 200; Chemnitz/Johnigk a.a.O. Rdz. 212 ; betreffend die ausländische Rechtsanwälte betreffende Rechtslage sh. auch Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1 § 3 Rdz. 26).

17

Die älteren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegende, bei Rennen/Caliebe a.a.O. Rdz. 199 zitierte Auffassung, dass der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz den Bestand der Vollmacht vor ausdrücklichem Ausschluss des Rechtsbesorgers unberührt lasse, ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt, wie sie bei Zöller a.a.O. Rdz. 2 a.E. zitiert ist. Die gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzeszweck des Rechtsberatungsgesetzes zuwider laufen , der , s.o., auf die abstrakte Vollmacht durchschlägt , und insbesondere auch die Frage aufwerfen, ob eine gegen das RberG verstoßende Prozesshandlung, wenn es die erste von dem Rechtsbesorger in einem Verfahren vorgenommene ist, wirksam bleiben müsse, weil ein - außer es sei ein vorbeugender - Ausschluss des Besorgers vom Verfahren erst nach Eintritt des Besorgers in dasselbe erfolgen könne , was ersichtlich widersinnig wäre.

18

Demnach fehlt es an einem wirksamen Antrag gem. § 289 Abs. 1 InsO. ,

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.