Landgericht Kiel Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 O 130/15

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2015:0819.13O130.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung auf Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles in Anspruch.

2

Am 02.11.2014 kam es gegen 12:45 Uhr auf der A 7 hinter der Anschlussstelle Neumünster-Nord bei Kilometer 89,500 zwischen dem vom Kläger geführten, im Sicherungseigentum der ... Bank stehenden Seat Ibiza und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten gegnerischen Fahrzeug zu einer Kollision. Das gegnerische, von der Zeugin xxxxx xxxxx geführte Fahrzeug traf das klägerische Fahrzeug im Bereich des hinteren bis seitlichen Kotflügels links, nachdem der Kläger von der rechten Geradeausspur auf die linke Spur zumindest mit Teilen seines Fahrzeuges gewechselt war. Zur Darstellung des Schadens wird auf die Lichtbildkopien des Schadensgutachtens vom 17.11.2014 (Anlage K 1, Bl. 4 ff d. A.) Bezug genommen.

3

Wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit aufgrund Fahrstreifenwechsels mit Unfallverursachung wurde der Kläger mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € belegt.

4

Der Kläger begehrt Ersatz der Reparaturkosten, zu zahlen an die Sicherungseigentümerin, und Ersatz der beglichenen Gutachterkosten nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten.

5

Die Klagschrift ist der Beklagten am 27.04.2015 zugestellt worden.

6

Der Kläger behauptet:

7

Bevor er angesetzt habe, von der rechten auf die linke Fahrspur zu wechseln, um einem anderen Fahrzeug die Auffahrt zur Autobahn zu ermöglichen, habe er in den linken Seitenspiegel geblickt, einen Schulterblick vollzogen und den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt. Zur Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug, welches sich keinesfalls in unmittelbarer Annäherung auf der Überholspur befunden habe, als er zum Spurwechsel angesetzt habe, sei es deshalb gekommen, weil die Fahrerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auch habe diese trotz Möglichkeit dazu, ihr Fahrzeug nicht abgebremst, als er die Spur habe wechseln wollen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen,

10

1. an die ... Bank AG 5.725,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen,

11

2. an ihn 211,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2015 zu zahlen,

12

3. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.04.2015 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte trägt vor:

16

Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der hier zu Lasten des Klägers gelte, weil sich der Unfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet habe, treffe den Kläger die Alleinschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Er habe entgegen § 7 Abs. 5 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, weil er ohne sich nach hinten zu vergewissern, insbesondere ohne vorheriges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers, die Fahrspur gewechselt habe. Dies sei geschehen, obwohl sich das Beklagtenfahrzeug bereits in unmittelbarer Annäherung auf der Überholspur befunden habe. Die Fahrerin, die Zeugin A5, habe eine Kollision trotz Bremsmanövers nicht verhindern können.

17

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2015 durch Vernehmung der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 Bezug genommen.

18

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage hat keinen Erfolg.

20

Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu. Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme führte die vorzunehmende Abwägung zu der Feststellung, dass der Schaden auf einem alleinigen Verschulden des Klägers beruht. Im vorliegenden Fall wirkt zu Lasten des Klägers der Anscheinsbeweis, der für ein ihn treffendes Verschulden beim Wechseln auf die linke Spur der Autobahn spricht. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und nach Auffassung des BGH bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (vgl. BGH r + s 2012, 96 f, Entscheidung vom 13.12.2011 - VI ZR 177/10). Nach dieser Entscheidung ist bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs im Übrigen ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wie auch des die Spur Wechselnden zu verneinen (vgl. BGH aaO, S. 97). Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings fest, dass der Kläger den Spurwechsel zu vollziehen ansetzte, als die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs sich mit hoher, im Unfallbereich aber nicht eingeschränkter Geschwindigkeit bereits so dicht schräg hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, dass ihr eine Reaktion auf den Spurwechsel mit der Folge der Vermeidung einer Kollision nicht möglich war. Nach den überzeugenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugin A4 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß wechselte und sich dies auch unfallursächlich auswirkte. Substantiierte gegenteilige Angaben zum Abstand des beklagten Fahrzeuges zur Zeit des Spurwechsels hat der Kläger, der im Übrigen unentschuldigt dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in der er zum Unfallgeschehen hätte angehört werden sollen, fernblieb, nicht gemacht. Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A5 finden sich keine Hinweise. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände für die Richtigkeit ihrer Unfallursachendarstellung. Die Darstellung der Zeugin stimmt mit der von den herbeigerufenen Polizeibeamten in ihrem Verkehrsunfallbericht niedergelegten Bewertung überein, dass der Kläger beim Wechseln auf die linke Fahrspur den bereits links befindlichen Beteiligten übersehen und diesen seitlich touchiert habe. Da beide Unfallbeteiligten bei der Schadenaufnahme zugegen waren, stellt sich die niedergelegte Bewertung als Ergebnis der Darstellungen beider Unfallbeteiligten dar. Gegenteiliges ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger das Verwarnungsgeld offenbar widerspruchslos hingenommen hat, spricht dafür, dass der Kläger selbst von seinem schuldhaften Verhalten ausging. Danach greift der Anscheinsbeweis, dass der auf die linke Fahrspur Wechselnde die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, die ihm abverlangt, einen Fahrstreifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dieser Anschein ist nicht erschüttert. Vielmehr ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin A4 weiter, dass der Kläger dem aus § 7 Abs. 5 S. 2 StVO folgenden Gebot, jeden Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen, nicht entsprochen hat.

21

Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A5 sprechen auch die sich aus den eingereichten Lichtbildern ergebenden Schäden am klägerischen Fahrzeug. Sie weisen auf eine Kollision hin, die sich auf den linken hinteren bis seitlichen Kotflügelbereich des klägerischen Fahrzeugs beschränken, die sich als Streifschaden darstellen, woraus wiederum folgt, dass sich das Beklagtenfahrzeug noch gar nicht voll auf der linken Spur befunden haben kann, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits in unmittelbarer Nähe hinter ihm befand. Die Art des Schadens am klägerischen Fahrzeug unterstreicht die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Zeugin A6. Der gravierende Fahrverstoß des Klägers begründet im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Feststellung, dass den Kläger ein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Der sich aufgrund der Beweisaufnahme ergebende Umstand, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sich mit hoher Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h der späteren Unfallstelle näherte, sie mithin die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritt, gereicht ihr weder zum Mitverschulden, noch lässt sich daraus eine hier ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr ableiten, die dazu führte, der Beklagtenseite eine Mitverursachungsquote anzulasten. Das Gericht vermag hier nicht festzustellen, dass sich diese hohe Geschwindigkeit beim Zustandekommen oder der Höhe des eingetretenen Schadens ausgewirkt hat. Weder nach dem klägerischen Vortrag noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger die Geschwindigkeit der Zeugin A6 falsch einschätzte und auf die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vertraute. Den Spurwechsel vollzog der Kläger vielmehr in einem so kurzen Abstand zur herannahenden Zeugin, noch dazu ohne vorherige Ankündigung durch Fahrtrichtungsanzeiger und ohne dass für die herannahende Zeugin ein Grund für den Spurwechsel erkennbar war, dass der Grund der Kollision maßgeblich auf die Versäumnisse des Klägers zurückzuführen ist, ohne dass die hohe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs sich dabei ausgewirkt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerin nach ihren glaubhaften Bekundungen durch Einleitung eines Bremsmanövers und aufgrund Sicherheitstrainings geschultem festen Griff am Lenkrad schadensmindernd reagierte. Nach alledem vermag das Gericht einen der Beklagtenseite anzulastenden Verursachungsbeitrag nicht anzunehmen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.